TE Uvs Erkenntnis 2007/12/11 2007/20/2980-2

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Veröffentlicht am 11.12.2007
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §7
FSG §24
FSG §30
  1. FSG § 7 heute
  2. FSG § 7 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. FSG § 7 gültig von 01.08.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2021
  4. FSG § 7 gültig von 01.09.2019 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  5. FSG § 7 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  6. FSG § 7 gültig von 26.02.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  7. FSG § 7 gültig von 30.07.2011 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  8. FSG § 7 gültig von 01.01.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  9. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  10. FSG § 7 gültig von 01.10.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  11. FSG § 7 gültig von 16.03.2006 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006
  12. FSG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 15.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  13. FSG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  14. FSG § 7 gültig von 02.04.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  15. FSG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  16. FSG § 7 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  17. FSG § 7 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  18. FSG § 7 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998
  1. FSG § 24 heute
  2. FSG § 24 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 24 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. FSG § 24 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 24 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 24 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 24 gültig von 01.09.2009 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 24 gültig von 11.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 24 gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 24 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. FSG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
  12. FSG § 24 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 24 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002
  1. FSG § 30 heute
  2. FSG § 30 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2019
  3. FSG § 30 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  4. FSG § 30 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  5. FSG § 30 gültig von 11.01.2008 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  6. FSG § 30 gültig von 01.10.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  7. FSG § 30 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  8. FSG § 30 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn R. M., XY, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. E. L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 26.09.2007, Zahl VA-182-2007, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, alsGemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als

I.römisch eins.

die Entziehungsdauer von 9 Monaten auf 8 Monate, gerechnet ab der Zustellung des Mandatsbescheides, das ist der 13.04.2007, herabgesetzt wird und

II.römisch zwei.

gemäß § 24 Abs 3 FSG als begleitende Maßnahme (lediglich) eine Nachschulung angeordnet wird (die Anordnung, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, entfällt).gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG als begleitende Maßnahme (lediglich) eine Nachschulung angeordnet wird (die Anordnung, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, entfällt).

Text

Mit Mandatsbescheid vom 10.04.2007 wurde dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein die Lenkberechtigung hinsichtlich sämtlicher Klassen für den Zeitraum von 9 Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, entzogen.

Weiters wurde für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung ein Lenkverbot hinsichtlich des Lenkens von Motorfahrrädern, dreirädrigen Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung ausgesprochen. Auch wurde das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung angeordnet. Zusätzlich wurde der Berufungswerber aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und wurde ausgeführt, dass diesen Anordnungen vor Ablauf der Entziehungsdauer nachzukommen sei und die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnungen ende.Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung angeordnet. Zusätzlich wurde der Berufungswerber aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und wurde ausgeführt, dass diesen Anordnungen vor Ablauf der Entziehungsdauer nachzukommen sei und die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnungen ende.

In der Begründung wird auf eine Anzeige der Polizia di Stato-Trento (Italien) vom 14.02. verwiesen, wonach der Berufungswerber am 15.02.2007 in Nomi auf der A 22 (Italien) ein näher bezeichnetes Sattelkraftfahrzeug (samt Anhänger) gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, da mittels Alkomaten ein Alkoholisierungsgrad von mindestens 1,7 Promille festgestellt worden sei.

Gegen diesen Bescheid wurde Vorstellung erhoben, wobei das Vorliegen einer Alkoholisierung von 1,81 bis 1,70 g/l bestritten wurde. Es sei zu klären, welches Messgerät bei der gegenständlichen Messung verwendet worden sei und ob dieses Gerät ein hinreichend genaues Messergebnis zu erbringen vermöge. Dem Berufungswerber sei das Ergebnis der Messung nicht vorgezeigt worden. Es müsse sich um einen Schreibfehler handeln. Es müsse bis zur endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Alkoholisierung die Unschuldsvermutung gelten.

In der Folge wurden über das österreichische Generalkonsulat Mailand Ermittlungen über den Stand des von den italienischen Justizbehörden durchgeführten Strafverfahrens gepflogen. Mit einem Schreiben vom 11.06.2007 wurde vom italienischen Innenministerium, Sektion öffentliche Sicherheit, Abteilung Verkehrspolizei, an das österreichische Generalkonsulat in Mailand über den Verfahrensstand Auskunft erteilt. In diesem Schreiben finden sich auch Informationen hinsichtlich der Feststellung des Alkoholisierunggrades.

Nachdem dem Berufungswerber die Möglichkeit eingeräumt wurde, zur durchgeführten Beweisaufnahme Akteneinsicht zu nehmen und diese offensichtlich ungenützt verstrich, erließ den Erstbehörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem der Vorstellung keine Folge gegeben wurde.

In der Begründung bezog sich die Erstbehörde auf die Ausführungen des italienischen Innenministeriums im zuvor genannten Schreiben und gelangte zum Schluss, dass das verwendete Messgerät eine gültige Eichung aufgewiesen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber am 15.02.2007 in Nomi auf der A 22 ein Sattelkraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der Alkoholisierungsgrad mindestens 1,7 Promille betragen habe. Im Bezug auf die Entzugsdauer wurde darauf verwiesen, dass gemäß § 26 Abs 2 FSG im Falle einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO die Entzugsdauer mindestens 4 Monate betrage und der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug der Klasse C (Sattelkraftfahrzeug) gelenkt worden sei, erschwerend zu werten sei. Hinsichtlich der begleitenden Maßnahmen verwies die Erstbehörde auf § 24 Abs 3 FSG, wonach im gegenständlichen Fall diese Anordnungen zwingend zu treffen wären.In der Begründung bezog sich die Erstbehörde auf die Ausführungen des italienischen Innenministeriums im zuvor genannten Schreiben und gelangte zum Schluss, dass das verwendete Messgerät eine gültige Eichung aufgewiesen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber am 15.02.2007 in Nomi auf der A 22 ein Sattelkraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der Alkoholisierungsgrad mindestens 1,7 Promille betragen habe. Im Bezug auf die Entzugsdauer wurde darauf verwiesen, dass gemäß Paragraph 26, Absatz 2, FSG im Falle einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO die Entzugsdauer mindestens 4 Monate betrage und der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug der Klasse C (Sattelkraftfahrzeug) gelenkt worden sei, erschwerend zu werten sei. Hinsichtlich der begleitenden Maßnahmen verwies die Erstbehörde auf Paragraph 24, Absatz 3, FSG, wonach im gegenständlichen Fall diese Anordnungen zwingend zu treffen wären.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In dieser wird zunächst darauf verwiesen, dass es sich bei dem von der italienischen Behörde mitgeteilten Messergebnis nur um einen Irrtum handeln könne, weil andernfalls eine Alkoholvergiftung vorgelegen hätte, die kein Mensch überlebt hätte, nämlich 5,1 bis 5,43 Promille.

Aus dem Schreiben des österreichischen Generalkonsulats vom 11.06.2007 ergebe sich, dass die Messung mit einem Äthymessgerät der Marke Draeger durchgeführt worden sei, welches das Ergebnis in gr/l anzeige und die Toleranz dabei +/- 1 Prozent und die Messgenauigkeit daher 99 Prozent betrage.

Daraus ergebe sich, dass ein Messergebnis von 1,7 bis 1,81 gr/l gar nicht möglich sei, weil das Gerät in diesen Bereichen gar kein Ergebnis zeige. Das Messergebnis könne daher nicht „unisono“ in Promille umgerechnet werden.

Es werde die Beischaffung des konkreten Messergebnisses beantragt, insbesondere etwa eines Messprotokolls, das den konkret gemessenen Wert auch tatsächlich wiedergebe und nicht lediglich auf Mitteilungen irgendwelcher Behörden beruhe, deren Zuverlässigkeit nicht geprüft werden. Entsprechend dem Grundsatz der Unmittelbarkeit bestehe ein Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in das ursprüngliche Messergebnis. Aus der Übersetzung, insbesondere aus den Bezug habenden Fußnoten, scheine sich nämlich durchaus der Eindruck aufzudrängen, dass die Messung wohl eher eine Schätzung der einschreitenden Beamten denn Ergebnis einer ordnungsgemäßen Messung gewesen sei. Zudem hätte der Berufungswerber bei einem derartigen Rauschzustand wohl kaum, so wie auf dem Formular in italienischer Sprache unterschreiben und danach wieder das Polizeipräsidium verlassen können, um mit einem bekannten LKW-Fahrer nach Hause zu fahren.

Laut Mitteilung des österreichischen Generalkonsulates vom 27.03.2007 sei der Führerschein am 14.02.2007 abgenommen worden und sei dieser Zeitpunkt für die Dauer der Entziehung maßgeblich und nicht jener der Bescheidzustellung. Damit wurde Herrn M. nämlich de facto der Führerschein für die Dauer von fast 11 Monaten entzogen und sei diese Entziehungsdauer daher jedenfalls weit überzogen.

Die Berufungsbehörde richtete nach Vorlage des erstinstanzlichen Aktes ein Schreiben an die Staatsanwalt am Landesgericht Rovereto, mit welchem um Beantwortung mehrerer Fragen gebeten wurde.

Seitens der Staatsanwaltschaft wurde daraufhin lediglich ein Urteil des Gerichtes Rovereto vom 18.10.2007 übermittelt. Demnach wurde der Berufungswerber wegen Verletzung von Art 186 der italienischen Straßenverkehrsordnung mit einer Geldstrafe von Euro 840,-- bestraft, weil er am 14.02.2007 in Nomi einen LKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Auch wurde ein Entzug der Lenkberechtigung auf die Dauer von 12 Monaten ausgesprochen.Seitens der Staatsanwaltschaft wurde daraufhin lediglich ein Urteil des Gerichtes Rovereto vom 18.10.2007 übermittelt. Demnach wurde der Berufungswerber wegen Verletzung von Artikel 186, der italienischen Straßenverkehrsordnung mit einer Geldstrafe von Euro 840,-- bestraft, weil er am 14.02.2007 in Nomi einen LKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Auch wurde ein Entzug der Lenkberechtigung auf die Dauer von 12 Monaten ausgesprochen.

Im Hinblick auf die vom Berufungswerber aufgeworfenen Bedenken im Bezug auf den von der italienischen Polizei angezeigten Grad der Alkoholbeeinträchtigung wandte sich die Berufungsbehörde an die Firma Draeger in Österreich, von welcher sie an das Mutterunternehmen mit Sitz in Lübeck verwiesen wurde.

Nachdem der Firma Draeger das Schreiben des italienischen Innenministeriums an das Generalkonsulat Österreichs (in deutscher Übersetzung und in anonymisierter Form) per Fax übermittelt wurde, langte bei der Berufungsbehörde am 07.12.2007 ein E-Mail der Firma Draeger Safety AG & Co.KGaA, D-23560 Lübeck, ein.

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in den Akt der Berufungsbehörde.

Aufgrund dessen ist auf Sachverhaltsebene Folgendes festzuhalten:

Fest steht, dass der Berufungswerber am 14.02.2007 um ca. 02.20 Uhr auf der Brennerautobahn A 22 im Gemeindegebiet von Nomi das Zugfahrzeug eines Sattelzuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Fest steht weiters, dass der Grad der Beeinträchtigung durch Alkohol mit einem Alkomat der Firma Draeger Safety AG & Co mit der Bezeichnung „Alkotest 7110MK III, Serie ARSA0004“, festgestellt wurde. Der im Gegenstandsfall für den Einsatz in Italien bestimmte Alkomat ist so beschaffen, dass das Resultat der Messung des Alkoholgehalts in der Atemluft vom Alkomaten bereits auf den entsprechenden Alkoholgehalt im Blut umgerechnet und in Gramm Alkohol pro Liter Blut angegeben wird. Dabei wird – der italienischen Rechtslage entsprechend – die Umrechnung durch den Faktor 2300 vorgenommen.Fest steht, dass der Berufungswerber am 14.02.2007 um ca. 02.20 Uhr auf der Brennerautobahn A 22 im Gemeindegebiet von Nomi das Zugfahrzeug eines Sattelzuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Fest steht weiters, dass der Grad der Beeinträchtigung durch Alkohol mit einem Alkomat der Firma Draeger Safety AG & Co mit der Bezeichnung „Alkotest 7110MK römisch drei, Serie ARSA0004“, festgestellt wurde. Der im Gegenstandsfall für den Einsatz in Italien bestimmte Alkomat ist so beschaffen, dass das Resultat der Messung des Alkoholgehalts in der Atemluft vom Alkomaten bereits auf den entsprechenden Alkoholgehalt im Blut umgerechnet und in Gramm Alkohol pro Liter Blut angegeben wird. Dabei wird – der italienischen Rechtslage entsprechend – die Umrechnung durch den Faktor 2300 vorgenommen.

Aufgrund der mittels Alkomaten durchgeführten Messung ergab sich ein (von diesem Gerät bereits umgerechneter) Alkoholgehalt im Blut in der Höhe von 1,70 bis 1,81 g/l.

Der Messbereich des verwendeten Alkomaten reicht von 0 bis 3 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft bzw. von 0 bis 6,9 g/l Blutalkoholgehalt.

Unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zugrunde gelegten Umrechnungsfaktors von Atemalkoholgehalt auf Blutalkoholgehalt in der Höhe von 2300 ergibt sich, dass der ursprünglich gemessene Atemalkoholgehalt im Bereich zwischen 0,74 bis 0,79 mg/l gelegen sein muss (0,79 mg/l x 2300 ergibt 1,817 g/l).

In Österreich ist ausgehend von den Formulierungen in § 5 Abs 1 StVO sowie in § 99 Abs 1 bis Abs 1b StVO ein Umrechnungsfaktor von 1:200 zugrunde zu legen, sodass etwa ein Alkomatmesswert in der Höhe von 0,75 mg/l eine Blutalkoholkonzentration in der Höhe von 1,5 g/l bedeuten würde.In Österreich ist ausgehend von den Formulierungen in Paragraph 5, Absatz eins, StVO sowie in Paragraph 99, Absatz eins bis Absatz eins b, StVO ein Umrechnungsfaktor von 1:200 zugrunde zu legen, sodass etwa ein Alkomatmesswert in der Höhe von 0,75 mg/l eine Blutalkoholkonzentration in der Höhe von 1,5 g/l bedeuten würde.

Der Berufungswerber wurde, wie bereits oben angeführt, von einem italienischen Gericht wegen des Lenkens des Sattelzuges am 14.02.2007 in Nomi in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (jedenfalls mehr als 0,5 Promille) bestraft.

Diese Feststellungen gründen sich auf die im erstinstanzlichen Akt befindlichen Anzeige der Polizia di Stato-Trento, die Anordnung des Regierungskommissariats Trient vom 12.03.2007, das Schreiben des italienischen Innenministeriums an das österreichische Generalkonsulat) sowie auf das übermittelte Urteil des Tribunale di Rovereto und das E-Mail der Firma Draeger vom 07.12.2007.

Sämtlichen bereits im erstinstanzlichen Akt befindlichen Schriftstücken ist zu entnehmen, dass von einer Blutalkoholkonzentration im Ausmaß von 1,70 bis 1,81 g/l auszugehen ist. Dem Schreiben des Innenministeriums ist zu entnehmen, dass die Messung mit einem Atemalkoholgerät erfolgt ist. Aus dem Schreiben der Firma Draeger an die Berufungsbehörde ergibt sich, dass der für Italien produzierte Alkomat den ermittelten Atemalkoholgehalt-Wert selbsttätig in eine entsprechende Alkoholkonzentration des Blutes umgerechnet. Dies steht im Einklang mit einem Schreiben der österreichischen Botschaft an die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, welches in einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2004, Zahl 2003/11/0272 (diesem Erkenntnis lag ein ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrunde), wortwörtlich angeführt ist.

In einem Antwortschreiben vom 13.12.2007 (E-Mail) erklärte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers, im Hinblick auf die vorliegenden Beweisergebnisse auf ein weiteres Ermittlungsverfahren zu verzichten.

Dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers wurden die Ermittlungsergebnisse der Berufungsbehörde per E-Mail bzw. per Fax am 11.12.2007 zur Kenntnis gebracht.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 5 Abs 1 StVO darf weder ein Fahrzeug lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO darf weder ein Fahrzeug lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs 1 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.162,-- bis Euro 5.813,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.162,-- bis Euro 5.813,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

  1. a)Litera a
    wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
  2. b)Litera b
    wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
  3. c)Litera c
    (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

Gemäß § 99 Abs 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 872,-- bis Euro 4.360,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.Gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 872,-- bis Euro 4.360,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Gemäß § 3 Abs 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:

  1. 1.Ziffer eins
  2. 2.Ziffer 2
    verkehrszuverlässig sind (§ 7),verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  3. 3.Ziffer 3

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. 1.Ziffer eins
    die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. 2.Ziffer 2
    sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

§ 7 Abs 2 FSG normiert, dass wenn es sich bei den in Abs 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen handelt, die im Ausland begangen und bestraft wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.Paragraph 7, Absatz 2, FSG normiert, dass wenn es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen handelt, die im Ausland begangen und bestraft wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. 1.Ziffer eins
    die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. 2.Ziffer 2
    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in den Führerschein einzutragen.

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4), wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs 2 nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,), wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

Nach § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.Nach Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15,

Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.Nach Paragraph 30, Absatz eins, FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend Paragraph 32, auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Absatz 2, vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

Gemäß § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen KraftfahrzeugesGemäß Paragraph 32, Absatz eins, FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des Paragraph 7, verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

  1. 1.Ziffer eins
    ausdrücklich zu verbieten,
  2. 2.Ziffer 2
    nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
  3. 3.Ziffer 3
    nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten. Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten. Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Ziffer eins, 2, oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

Aus § 7 Abs 2 FSG ergibt sich, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung, der ein Alkoholdelikt im Ausland begangen hat, im Inland mit führerscheinrechtlichen Folgen zu rechnen hat, wobei die Beurteilung dieser Delikte nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat. Seit der 7. FSG-Novelle ist für die Frage des Vorliegens einer Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr Voraussetzung, dass es zuvor zu einer rechtskräftigen Bestrafung gekommen ist.Aus Paragraph 7, Absatz 2, FSG ergibt sich, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung, der ein Alkoholdelikt im Ausland begangen hat, im Inland mit führerscheinrechtlichen Folgen zu rechnen hat, wobei die Beurteilung dieser Delikte nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat. Seit der 7. FSG-Novelle ist für die Frage des Vorliegens einer Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr Voraussetzung, dass es zuvor zu einer rechtskräftigen Bestrafung gekommen ist.

Im Hinblick auf den Umrechnungsfaktor zwischen Atemalkoholgehalt und Blutalkoholgehalt, wie er in den einschlägigen Bestimmungen der österreichischen Straßenverkehrsordnung zum Ausdruck kommt, ist im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines Atemalkoholgehaltes auszugehen, der unter der im § 99 Abs 1 lit a StVO angeführten Schwelle von 0,8 mg/l liegt. Unter Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften ist daher das vom Berufungswerber am 14.02.2007 in Italien begangene Alkoholdelikt als eine Übertretung nach § 99 Abs 1a StVO iVm § 5 Abs 1 StVO zu werten. Wenngleich damit jedenfalls auch eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vorliegt, so sind damit im Vergleich zu einer Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO andere führerscheinrechtliche Folgen verbunden. So kommt etwa die dreimonatige Mindestentzugsdauer nach § 25 Abs 3 FSG zur Anwendung. Die Anordnung der Nachschulung ist zwingend vorgeschrieben, nicht jedoch die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Untersuchung.Im Hinblick auf den Umrechnungsfaktor zwischen Atemalkoholgehalt und Blutalkoholgehalt, wie er in den einschlägigen Bestimmungen der österreichischen Straßenverkehrsordnung zum Ausdruck kommt, ist im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines Atemalkoholgehaltes auszugehen, der unter der im Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO angeführten Schwelle von 0,8 mg/l liegt. Unter Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften ist daher das vom Berufungswerber am 14.02.2007 in Italien begangene Alkoholdelikt als eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO zu werten. Wenngleich damit jedenfalls auch eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vorliegt, so sind damit im Vergleich zu einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO andere führerscheinrechtliche Folgen verbunden. So kommt etwa die dreimonatige Mindestentzugsdauer nach Paragraph 25, Absatz 3, FSG zur Anwendung. Die Anordnung der Nachschulung ist zwingend vorgeschrieben, nicht jedoch die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Untersuchung.

Unter Zugrundelegung des im Vergleich zum angefochtenen Bescheid niederschwelligeren Alkodeliktes sah sich die Berufungsbehörde veranlasst, die Entziehungsdauer um ein Monat herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung kam nicht in Betracht, zumal der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt einen Sattelzug gelenkt hat und damit ohne Zweifel ein überaus hohes Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer verbunden war. Auch erscheint vor dem Hintergrund der großen Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und dem Umstand, dass es sich beim Berufungswerber um einen Berufskraftfahrer handelt, die Vorgangsweise des Berufungswerbers als besonders verwerflich. Im Bezug auf die Festlegung des Beginns der Entziehungsdauer sei darauf verwiesen, dass zwar § 29 Abs 4 FSG anordnet, dass im Falle einer vorläufigen Abnahme des Führerscheins gemäß § 39a FSG und der anschließenden Nichtausfolgung die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist. Diese Bestimmung, welche ausdrücklich auf § 39 FSG verweist, kann sich jedoch nur auf einen Fall der vorläufigen Abnahme in Österreich beziehen.Unter Zugrundelegung des im Vergleich zum angefochtenen Bescheid niederschwelligeren Alkodeliktes sah sich die Berufungsbehörde veranlasst, die Entziehungsdauer um ein Monat herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung kam nicht in Betracht, zumal der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt einen Sattelzug gelenkt hat und damit ohne Zweifel ein überaus hohes Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer verbunden war. Auch erscheint vor dem Hintergrund der großen Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und dem Umstand, dass es sich beim Berufungswerber um einen Berufskraftfahrer handelt, die Vorgangsweise des Berufungswerbers als besonders verwerflich. Im Bezug auf die Festlegung des Beginns der Entziehungsdauer sei darauf verwiesen, dass zwar Paragraph 29, Absatz 4, FSG anordnet, dass im Falle einer vorläufigen Abnahme des Führerscheins gemäß Paragraph 39 a, FSG und der anschließenden Nichtausfolgung die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist. Diese Bestimmung, welche ausdrücklich auf Paragraph 39, FSG verweist, kann sich jedoch nur auf einen Fall der vorläufigen Abnahme in Österreich beziehen.

Die Berufungsbehörde sah keine Veranlassung, die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme beizubehalten, zumal diese lediglich bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO zwingend vorgeschrieben ist. In diesem Zusammenhang sei ausgeführt, dass sich aus dem Urteil des Tribunale di Rovereto kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass der Berufungswerber neben dem Alkodelikt wegen weiterer verkehrsrechtlicher Verstöße (etwa wegen Fahrens entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung) bestraft worden wäre. Die diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft Rovereto gerichtete Anfrage blieb unbeantwortet.Die Berufungsbehörde sah keine Veranlassung, die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme beizubehalten, zumal diese lediglich bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO zwingend vorgeschrieben ist. In diesem Zusammenhang sei ausgeführt, dass sich aus dem Urteil des Tribunale di Rovereto kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass der Berufungswerber neben dem Alkodelikt wegen weiterer verkehrsrechtlicher Verstöße (etwa wegen Fahrens entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung) bestraft worden wäre. Die diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft Rovereto gerichtete Anfrage blieb unbeantwortet.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte

Aus, § 7 Abs 2 FSG, ergibt, sich, dass, der Besitzer, einer Lenkberechtigung, der, ein Alkoholdelikt, im Ausland, begangen, hat, im Inland, mit, führerscheinrechtlichen, Folgen, zu rechnen, hat, wobei, die Beurteilung, dieser Delikte, nach Maßgabe, der, inländischen Rechtsvorschriften, zu, erfolgen, hat, Seit der 7. FSG-Novelle, ist, für die Frage, des Vorliegens, einer, Verkehrszuverlässigkeit, nicht, mehr Voraussetzung, dass, es, zuvor, zu, einer, rechtskräftigen Bestrafung, gekommen, ist, Aus, dem Schreiben, der Firma, Draeger, ergibt, sich, dass, der, für, Italien, produzierte, Alkomat, den, ermittelten, Alkomatalkoholgehalt-Wert, selbsttätig, in, eine, entsprechende, Alkoholkonzentration, des, Blutes, umrechnet, Dabei, wird, der italienischen Rechtslage entsprechend, die, Umrechnung, durch, den Faktor, 2300, vorgenommen, Aufgrund, der, mittels Alkomaten, durchgeführten Messung, ergab, sich, ein, (von diesem Gerät bereits umgerechneter), Alkoholgehalt, im Blut, in der Höhe, von 1,70 bis 1,81 g/l, In, Österreich, ist, ausgehend, von den Formulierungen, in § 5, Abs 1 StVO, sowie, in § 99 Abs 1, bis Abs 1b, StVO, ein Umrechnungsfaktor, von 1:200, zugrunde, zu legen, sodass, etwa, ein Alkomatmesswert, in der Höhe, von 0,75 mg/l, eine Blutalkoholkonzentration, in der Höhe, von 1,5 g/l, bedeuten, würde

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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