TE Uvs Bescheid 2008/10/27 25.12-10/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.10.2008
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

FPG §76 Abs2 Z1
AsylG §28 Abs2
AsylG §28 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005
  1. AsylG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Beschwerde des Herrn Sh A, vertreten durch K & B, Rechtsanwälte, G, wegen Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Bruck an der Mur vom 18.08.2008, Zl. 2.2. A 1366-08/3, wie folgt entschieden: 1.) Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 09.09.2008 bis 07.10.2008 wird für rechtswidrig erklärt und dem Beschwerdeantrag insoweit Folge gegeben. 2.) Es wird ausgesprochen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers seit 08.10.2008 rechtmäßig ist und der Antrag des Beschwerdeführers insoweit abgewiesen. 3.) Weiter wird ausgesprochen, dass bei Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. 4.)

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Text

1. Der Bezirkshauptmann von Bruck an der Mur ordnete mit dem Bescheid vom 18.08.2008 gegen den russischen Staatsangehörigen Sh A, nach § 76 Abs 2 Z 4 FPG iVm § 57 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 Asylgesetz und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft mit der Begründung an, er sei Fremder, weil er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitze und sei am 18.08.2008 im Reisezug EC 158 von Beamten der GPI Spfeld kontrolliert worden. Dabei habe sich ergeben, dass sein Asylverfahren per 23.06.2008 nach § 5 AsylG rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Mit selbem Datum sei die Ausweisung aus Österreich in Rechtskraft erwachsen. Da er am 09.07.2008 von seiner letzten Anschrift in Mz abgemeldet worden sei und seither keine Adresse in Österreich mehr habe, sei anzunehmen, dass er sich dem Verfahren habe entziehen wollen. Die Anwendung eines gelinderen Mittels sei nicht in Betracht gekommen, weil aufgrund des bisherigen Sachverhaltes anzunehmen sei, dass der Zweck der Schubhaft bei Belassen des Fremden auf freiem Fuß nicht erreicht werden könne. 2. In seiner am 21.10.2008 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingelangten Schubhaftbeschwerde behauptet der Beschwerdeführer das Vorliegen folgenden Sachverhaltes: Er sei am 18.08.2008 mit seiner Ehefrau H1. Der Bezirkshauptmann von Bruck an der Mur ordnete mit dem Bescheid vom 18.08.2008 gegen den russischen Staatsangehörigen Sh A, nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 10, Asylgesetz und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft mit der Begründung an, er sei Fremder, weil er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitze und sei am 18.08.2008 im Reisezug EC 158 von Beamten der GPI Spfeld kontrolliert worden. Dabei habe sich ergeben, dass sein Asylverfahren per 23.06.2008 nach Paragraph 5, AsylG rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Mit selbem Datum sei die Ausweisung aus Österreich in Rechtskraft erwachsen. Da er am 09.07.2008 von seiner letzten Anschrift in Mz abgemeldet worden sei und seither keine Adresse in Österreich mehr habe, sei anzunehmen, dass er sich dem Verfahren habe entziehen wollen. Die Anwendung eines gelinderen Mittels sei nicht in Betracht gekommen, weil aufgrund des bisherigen Sachverhaltes anzunehmen sei, dass der Zweck der Schubhaft bei Belassen des Fremden auf freiem Fuß nicht erreicht werden könne. 2. In seiner am 21.10.2008 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingelangten Schubhaftbeschwerde behauptet der Beschwerdeführer das Vorliegen folgenden Sachverhaltes: Er sei am 18.08.2008 mit seiner Ehefrau H

G und den beiden gemeinsamen Kindern im Reisezug EC 158 von Beamten der Grenzpolizeiinspektion Spfeld kontrolliert worden, wobei sich ergeben habe, dass die Asylverfahren der Familie seit 23.06.2008 nach § 5 AsylG 2005 rechtskräftig negativ abgeschlossen seien. Es sei in weiterer Folge noch am selben Tag über ihn die Schubhaft verhängt worden. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen hätten gegenüber den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Bruck an der Mur in weiterer Folge Anträge auf internationalen Schutz gestellt, der Beschwerdeführer sei noch am selben Tag von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt worden, eine Vorführung vor die Erstaufnahmestelle sei nicht erfolgt. Seine Frau und die gemeinsamen Kinder seien nicht angehalten worden und hätten vorläufig in einer Notschlafstelle der C in G Unterbringung gefunden, weil sie nicht in die Grundversorgung für Asylwerber aufgenommen worden seien. Am 09.09.2008 sei eine Anfrage nach Art. 21 Dublin II-VO an Po übermittelt worden und dies sei dem Beschwerdeführer am 09.09.2008 mitgeteilt worden. Der Verständigung zufolge sei ein Konsultationsverfahren mit I eingeleitet worden. Am 10.09.2008 sei eine weitere Verständigung ergangen, in der festgestellt worden sei, dass das Konsultationsverfahren mit Po geführt werde. Am 08.10.2008 sei der auf § 68 AVG gestützte zurückweisende Bescheid des Bundesasylamtes ergangen. In der Begründung der Beschwerde machte der Beschwerdeführer unter 1. Rechtswidriges Verhalten des Bundesasylamtes und der belangten Behörde zusammengefasst wiedergegeben Folgendes geltend: Nach § 28 Abs 2 AsylG 2005 gelte ein Antrag auf internationalen Schutz als zugelassen, wenn nicht innerhalb von 20 Tagen nach Einbringung entschieden werde, dass der Antrag zurückzuweisen sei. Die 20-Tages-Frist falle weg, wenn dem Antragsteller innerhalb dieser Frist mitgeteilt werde, dass Konsultationen nach der Dublin II-VO geführt würden. Die Mitteilung erfolge durch Ausfolgung einer Verfahrensanordnung nach § 29 Abs 3 Z 4 AsylG 2005. Aus folgenden Gründen sei die Mitteilung über das Führen eines Konsultationsverfahrens nicht innerhalb der Frist ergangen: Stelle eine Person den Antrag auf internationalen Schutz gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und komme es entsprechend § 45 AsylG 2005 zu keiner Vorführung vor die Erstaufnahmestelle, gelte der Antrag auf internationalen Schutz nach § 17 Abs 6 AsylG 2005 nach Durchführung der Befragung und Durchsuchung und erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht. Im gegenständlichen Fall sei der Antrag somit am 18.08.2008 eingebracht worden, was so auch im AIS festgehalten sei. Davon ausgehend habe die 20-Tage-Frist für die Zulassung des Verfahrens nach § 28 Abs 2 AsylG 2005 mit Ablauf des 07.09.2008 geendet, gegebenenfalls mit Ablauf des darauf folgenden Montags, dem 08.09.2008. Die Mitteilung, dass sein Verfahren nach Art. 21 Dublin II-VO geführt werde, sei dem Beschwerdeführer aber erst am 09.09.2008 und somit nach Ablauf der 20-Tages-Frist ausgehändigt worden. Da weder eine zurückweisende Entscheidung noch eine Mitteilung über das Führen von Konsultationen an den Beschwerdeführer ergangen sei, hätte sein Antrag auf internationalen Schutz nach Ablauf des 07.09.2008 bzw. 08.09.2008 zugelassen werden müssen. Auch der AsylGH habe kürzlich festgehalten, dass eine zurückweisende Entscheidung wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG nach Ablauf der 20-Tages-Frist nicht zulässig sei. Die Zurückweisung des Antrages durch das Bundesasylamt erweise sich aus folgenden Gründen als rechtswidrig:G und den beiden gemeinsamen Kindern im Reisezug EC 158 von Beamten der Grenzpolizeiinspektion Spfeld kontrolliert worden, wobei sich ergeben habe, dass die Asylverfahren der Familie seit 23.06.2008 nach Paragraph 5, AsylG 2005 rechtskräftig negativ abgeschlossen seien. Es sei in weiterer Folge noch am selben Tag über ihn die Schubhaft verhängt worden. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen hätten gegenüber den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Bruck an der Mur in weiterer Folge Anträge auf internationalen Schutz gestellt, der Beschwerdeführer sei noch am selben Tag von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt worden, eine Vorführung vor die Erstaufnahmestelle sei nicht erfolgt. Seine Frau und die gemeinsamen Kinder seien nicht angehalten worden und hätten vorläufig in einer Notschlafstelle der C in G Unterbringung gefunden, weil sie nicht in die Grundversorgung für Asylwerber aufgenommen worden seien. Am 09.09.2008 sei eine Anfrage nach Artikel 21, Dublin II-VO an Po übermittelt worden und dies sei dem Beschwerdeführer am 09.09.2008 mitgeteilt worden. Der Verständigung zufolge sei ein Konsultationsverfahren mit römisch eins eingeleitet worden. Am 10.09.2008 sei eine weitere Verständigung ergangen, in der festgestellt worden sei, dass das Konsultationsverfahren mit Po geführt werde. Am 08.10.2008 sei der auf Paragraph 68, AVG gestützte zurückweisende Bescheid des Bundesasylamtes ergangen. In der Begründung der Beschwerde machte der Beschwerdeführer unter 1. Rechtswidriges Verhalten des Bundesasylamtes und der belangten Behörde zusammengefasst wiedergegeben Folgendes geltend: Nach Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 gelte ein Antrag auf internationalen Schutz als zugelassen, wenn nicht innerhalb von 20 Tagen nach Einbringung entschieden werde, dass der Antrag zurückzuweisen sei. Die 20-Tages-Frist falle weg, wenn dem Antragsteller innerhalb dieser Frist mitgeteilt werde, dass Konsultationen nach der Dublin II-VO geführt würden. Die Mitteilung erfolge durch Ausfolgung einer Verfahrensanordnung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005. Aus folgenden Gründen sei die Mitteilung über das Führen eines Konsultationsverfahrens nicht innerhalb der Frist ergangen: Stelle eine Person den Antrag auf internationalen Schutz gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und komme es entsprechend Paragraph 45, AsylG 2005 zu keiner Vorführung vor die Erstaufnahmestelle, gelte der Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 17, Absatz 6, AsylG 2005 nach Durchführung der Befragung und Durchsuchung und erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht. Im gegenständlichen Fall sei der Antrag somit am 18.08.2008 eingebracht worden, was so auch im AIS festgehalten sei. Davon ausgehend habe die 20-Tage-Frist für die Zulassung des Verfahrens nach Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 mit Ablauf des 07.09.2008 geendet, gegebenenfalls mit Ablauf des darauf folgenden Montags, dem 08.09.2008. Die Mitteilung, dass sein Verfahren nach Artikel 21, Dublin II-VO geführt werde, sei dem Beschwerdeführer aber erst am 09.09.2008 und somit nach Ablauf der 20-Tages-Frist ausgehändigt worden. Da weder eine zurückweisende Entscheidung noch eine Mitteilung über das Führen von Konsultationen an den Beschwerdeführer ergangen sei, hätte sein Antrag auf internationalen Schutz nach Ablauf des 07.09.2008 bzw. 08.09.2008 zugelassen werden müssen. Auch der AsylGH habe kürzlich festgehalten, dass eine zurückweisende Entscheidung wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG nach Ablauf der 20-Tages-Frist nicht zulässig sei. Die Zurückweisung des Antrages durch das Bundesasylamt erweise sich aus folgenden Gründen als rechtswidrig:

§ 28 Abs 1 letzter Satz AsylG 2005 sei erst mit dem Fremdenrechtspaket 2005 eingeführt worden. Es sei vom Gesetzgeber intendiert, den Asylbehörden die Möglichkeit zu geben, bei Hervorkommen neuer Tatsachen nach der Zulassung des Asylverfahrens, die für die Zurückweisung des Antrages sprechen, eine solche trotz Zulassung auszusprechen. Es sei Sinn und Zweck der knappen Fristen im Zulassungsverfahren, zu einer raschen Entscheidung zu kommen, welcher Staat für die Prüfung eines Asylantrages zuständig sei. Die gegenteilige Rechtsansicht würde dazu führen, dass das Bundesasylamt alle denkbaren Fristen im Zulassungsverfahren unbeachtet lassen könnte, da ihm die Möglichkeit offen stünde, auch nach Zulassung des Asylverfahrens aus schon längst bekannten Gründen einen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Dies würde Asylwerber in die unzumutbare Lage bringen, trotz Offenlegung aller relevanten Tatsachen keine Sicherheit zu erlangen, ob es bei einer Zulassungsentscheidung und damit beim weiteren Verbleib in Österreich bleiben würde. Diese Rechtsansicht habe der Unabhängige Bundesasylsenat in mehreren Entscheidungen vertreten. Die Mitteilung nach § 28 Abs 2 AsylG 2005 vom 09.09.2008 hätte auch dann, wenn sie rechtzeitig erfolgt wäre, die 20-Tages-Frist nicht zum Wegfall gebracht, da sich daraus ergeben habe, dass Konsultationen mit I geführt würden, während die Anfrage tatsächlich an Po ergangen sei. Nach der Rechtsprechung des UBAS müsse die Mitteilung nach der tatsächlichen Einleitung des Konsultationsverfahrens übergeben werden und die richtigen Informationen enthalten und sie müsse laut Gesetzeswortlaut jedenfalls vor dem Ablauf der 20-Tage-Frist erfolgen. Eine Mitteilung mit den richtigen Informationen sei offenbar erst am 10.09.2008 übermittelt worden. Die nunmehrige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft stütze sich nach wie vor auf § 76 Abs 2 Z 2 oder Z 4 FPG, somit auf die Annahme, dass Österreich zur Prüfung des Asylverfahrens nicht zuständig sei, dies obwohl sich aus dem Vorbringen ergebe, dass das Asylverfahren vom Bundesasylamt längst hätte zugelassen werden müssen. Gegen die Nichtzulassung eines Antrages auf internationalen Schutz stehe dem Beschwerdeführer, außer gegen einen letztlich ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes, kein Rechtsmittel offen. Schon aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips und des Prinzips des effektiven Rechtsschutzes müsse es dem Beschwerdeführer möglich sein, die rechtswidrige Unterlassung der Zulassung des Asylverfahrens und die rechtswidrige Einleitung eines asylrechtlichen Ausweisungsverfahrens mit der damit einhergehenden Möglichkeit der Schubhaftverhängung im Schubhaftbeschwerdeverfahren zu rügen. Der angerufene UVS sei daher auch zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Vorgehensweise des Bundesasylamtes insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft befugt. Den rechtsfreundlichen Vertretern sei nicht bekannt, dass die belangte Behörde das Bundesasylamt zur Zulassung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gedrängt hätte oder sich veranlasst gesehen hätte, Konsequenzen zu ziehen und die Anhaltung in Schubhaft zu beenden. Die Säumigkeiten des Bundesasylamtes seien daher auch der belangten Behörde zuzurechnen, weshalb sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und rechtswidrig erweise. Zur Verlängerung der Schubhaft führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Nach Ablauf der Frist von zwei Monaten könne die Schubhaft ausschließlich bei Vorliegen einer der in den Bestimmungen des § 80 Abs 3 und 4 FPG genannten Voraussetzungen aufrechterhalten werden. Nach § 80 Abs 7 FPG sei der in Schubhaft angehaltene Fremde von der Aufrechterhaltung der Schubhaft unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Dies habe jedenfalls vor Ablauf der zulässigen grundsätzlichen Höchstdauer von zwei Monaten zu erfolgen. "In Kenntnis setzen" bedeute, dass die schriftliche Verständigung entweder in einer ihm verständlichen Sprache oder durch die Übersetzung in eine solche zu erfolgen habe. Im Fall der Vertretung des Schubhäftlings sei davon auszugehen, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des Zustellrechts die Verständigung jedenfalls fristgerecht (auch) an den Vertreter zu erfolgen habe. Die gefertigten Rechtsanwälte hätten in gegenständlicher Angelegenheit die Vertretung des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde am 15.09.2008 angezeigt. Eine Verständigung über die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft sei bis dato nicht an die Rechtsvertreter ergangen. Somit erweise sich die derzeitige Aufrechterhaltung der Schubhaft jedenfalls seit Ablauf der oben näher erläuterten Frist von zwei Monaten am 18.10.2008 um 00.00 Uhr als rechtswidrig. Der Beschwerdeführer erachte sich in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung unter Fremden und in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Er stelle folgende Anträge: Der Unabhängige Verwaltungssenat möge 1. die Anhaltung seit 08.09. bzw. 09.09.2008 in eventu 2. die Anhaltung seit 19.10.2008, sowie jedenfalls 3. die Fortdauer der Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklären sowie jedenfalls 4. erkennen, dass der Bund bzw. die belangte Behörde schuldig sei, die dem Beschwerdeführer durch das Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß von € 673,80 zuhanden seiner Rechtsvertreter bei sonstigem Zwang zu ersetzen. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur legte die Akten vor, erstattete jedoch keine Gegenäußerung. 4. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gelangt zu folgenden Feststellungen: Der am 03.08.1986 geborene, aus Tsch stammende russische Staatsangehörige Sh A verließ mit seiner Lebensgefährtin H G und einem gemeinsamen Kind (ein zweites wurde später in Österreich geboren) im Jahr 2007 seine Heimat und stellte am 25.04.2007 in Po einen Asylantrag. Am 28.07.2007 reiste er mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind von Po kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle in Österreich ein, wo er am 29.07.2007 einen Asylantrag stellte bzw. einbrachte. Hierüber erging am 23.06.2008 die letztinstanzliche Entscheidung, eine Zurückweisung nach § 5 AsylG verbunden mit einer Ausweisung, an der auch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nichts änderte, da dieser deren Behandlung ablehnte. Der seit 17.01.2008 in einem Quartier für Asylwerber in Msteg gemeldete Beschwerdeführer wurde am 08.07.2008 von Organen der Polizeiinspektion G am G Hbhf festgenommen und am selben Tag aufgrund des Bescheides der Bundespolizeidirektion G in Schubhaft genommen. Da sich herausstellte, dass seine Angaben betreffend sein Quartier zutrafen und die polizeiliche Meldung in diesem Augenblick noch gegeben war, wurde die Schubhaft am 09.07.2008 aufgehoben, weil die Behörde von der Überzeugung ausging, dass er aufgrund der Tatsache, dass er sich gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und den zwei Kindern an der Meldeadresse in Msteg aufhalte, für die örtlich zuständige Behörde auch greifbar sei. Die Bezirkshauptmannschaft Mz als Fremdenpolizeibehörde leitete für 31.07.2007 die Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Po in die Wege, stornierte aber den Flug, da der Beschwerdeführer und seine Familie am 09.07.2008 das Quartier in Msteg mit unbekanntem Ziel verlassen hatten und bis 29.07.2008 dort nicht wieder aufgetaucht waren. Nachdem er am 18.08.2008 gemeinsam mit seiner Familie bei einer Zugfahrt im Raum Bruck an der Mur neuerlich aufgegriffen worden war, wurde der Beschwerdeführer festgenommen und der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vorgeführt, die über ihn die Schubhaft verhängte. Zugleich stellte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf internationalen Schutz. Da eine Vorführung an das Bundesasylamt unterblieb, nahm die Polizeiinspektion Bruck an der Mur die Erstbefragung vor, bei welcher der Beschwerdeführer unter anderem angab: Wir sind im August 2008 nach Po gefahren und haben die Asylanträge zurückgezogen. Anschließend sind wir wieder nach Österreich gefahren. Das Bundesasylamt richtete am 09.09.2008 eine Anfrage nach Art. 21 Dublin II-VO an Po und ließ dem in Schubhaft befindlichen Beschwerdeführer am selben Tag die Mitteilung gemäß § 28 Abs 2 AsylG zukommen, dass nach Art. 21 Abs 2 seit 09.09.2008 Konsultationen mit I geführt würden, korrigierte diese Meldung aber am folgenden Tag auf Po. Anlässlich seiner Vernehmung am 19.09.2008 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gem. § 29 Abs 3 AsylG mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4,5 und 68 Abs 1 AVG) (§ 29 Abs 3 Z 4 AsylG), weil entschiedene Sache im Sinn des § 68 AVG vorliege. Die Antwort Po langte am 12.10.2008 beim Bundesasylamt mit dem Ergebnis ein, dass die Angabe des Beschwerdeführers bei seiner Erstbefragung, er habe seinen Asylantrag in Po zurückgezogen, nicht bestätigt wurde. Nachdem das Bundesasylamt den Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung am 19.09.2008 ein weiteres Mal am 26.09.2008 vernommen hatte, erließ es am 08.10.2008 den Bescheid vom selben Tag mit dem Spruch I, der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz werde nach § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sowie II, er werde nach § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Po ausgewiesen. Am 09.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum G im Beisein einer Dolmetscherin für Russisch zur Kenntnis gebracht, dass die Dauer der Schubhaft nach § 80 FPG 2005 auf sechs Monate ausgedehnt werde, da die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt (Dublin-Abkommen) und es wurde über diesen Vorgang die Niederschrift vom 09.10.2008 aufgenommen, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer deren Inhalt verstanden hat und die Dolmetscherin ihm den Inhalt durch Übersetzung wiedergegeben hat. Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum G. 5. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt stützt sich auf den Akt der ersten Instanz, das Beschwerdevorbringen, die Beilagen dazu und die durch den UVS von der Polizeiinspektion Bruck an der Mur beigeschaffte Niederschrift vom 18.08.2008 über die Erstbefragung. Die in den Akten enthaltenen Urkunden stimmen in Bezug auf die für den Sachverhalt relevanten Fakten mit dem Beschwerdevorbringen überein und konnten somit dem Sachverhalt zu Grunde gelegt werden. 6. RechtlicheParagraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 sei erst mit dem Fremdenrechtspaket 2005 eingeführt worden. Es sei vom Gesetzgeber intendiert, den Asylbehörden die Möglichkeit zu geben, bei Hervorkommen neuer Tatsachen nach der Zulassung des Asylverfahrens, die für die Zurückweisung des Antrages sprechen, eine solche trotz Zulassung auszusprechen. Es sei Sinn und Zweck der knappen Fristen im Zulassungsverfahren, zu einer raschen Entscheidung zu kommen, welcher Staat für die Prüfung eines Asylantrages zuständig sei. Die gegenteilige Rechtsansicht würde dazu führen, dass das Bundesasylamt alle denkbaren Fristen im Zulassungsverfahren unbeachtet lassen könnte, da ihm die Möglichkeit offen stünde, auch nach Zulassung des Asylverfahrens aus schon längst bekannten Gründen einen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Dies würde Asylwerber in die unzumutbare Lage bringen, trotz Offenlegung aller relevanten Tatsachen keine Sicherheit zu erlangen, ob es bei einer Zulassungsentscheidung und damit beim weiteren Verbleib in Österreich bleiben würde. Diese Rechtsansicht habe der Unabhängige Bundesasylsenat in mehreren Entscheidungen vertreten. Die Mitteilung nach Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 vom 09.09.2008 hätte auch dann, wenn sie rechtzeitig erfolgt wäre, die 20-Tages-Frist nicht zum Wegfall gebracht, da sich daraus ergeben habe, dass Konsultationen mit römisch eins geführt würden, während die Anfrage tatsächlich an Po ergangen sei. Nach der Rechtsprechung des UBAS müsse die Mitteilung nach der tatsächlichen Einleitung des Konsultationsverfahrens übergeben werden und die richtigen Informationen enthalten und sie müsse laut Gesetzeswortlaut jedenfalls vor dem Ablauf der 20-Tage-Frist erfolgen. Eine Mitteilung mit den richtigen Informationen sei offenbar erst am 10.09.2008 übermittelt worden. Die nunmehrige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft stütze sich nach wie vor auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, oder Ziffer 4, FPG, somit auf die Annahme, dass Österreich zur Prüfung des Asylverfahrens nicht zuständig sei, dies obwohl sich aus dem Vorbringen ergebe, dass das Asylverfahren vom Bundesasylamt längst hätte zugelassen werden müssen. Gegen die Nichtzulassung eines Antrages auf internationalen Schutz stehe dem Beschwerdeführer, außer gegen einen letztlich ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes, kein Rechtsmittel offen. Schon aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips und des Prinzips des effektiven Rechtsschutzes müsse es dem Beschwerdeführer möglich sein, die rechtswidrige Unterlassung der Zulassung des Asylverfahrens und die rechtswidrige Einleitung eines asylrechtlichen Ausweisungsverfahrens mit der damit einhergehenden Möglichkeit der Schubhaftverhängung im Schubhaftbeschwerdeverfahren zu rügen. Der angerufene UVS sei daher auch zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Vorgehensweise des Bundesasylamtes insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft befugt. Den rechtsfreundlichen Vertretern sei nicht bekannt, dass die belangte Behörde das Bundesasylamt zur Zulassung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gedrängt hätte oder sich veranlasst gesehen hätte, Konsequenzen zu ziehen und die Anhaltung in Schubhaft zu beenden. Die Säumigkeiten des Bundesasylamtes seien daher auch der belangten Behörde zuzurechnen, weshalb sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und rechtswidrig erweise. Zur Verlängerung der Schubhaft führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Nach Ablauf der Frist von zwei Monaten könne die Schubhaft ausschließlich bei Vorliegen einer der in den Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 3 und 4 FPG genannten Voraussetzungen aufrechterhalten werden. Nach Paragraph 80, Absatz 7, FPG sei der in Schubhaft angehaltene Fremde von der Aufrechterhaltung der Schubhaft unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Dies habe jedenfalls vor Ablauf der zulässigen grundsätzlichen Höchstdauer von zwei Monaten zu erfolgen. "In Kenntnis setzen" bedeute, dass die schriftliche Verständigung entweder in einer ihm verständlichen Sprache oder durch die Übersetzung in eine solche zu erfolgen habe. Im Fall der Vertretung des Schubhäftlings sei davon auszugehen, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des Zustellrechts die Verständigung jedenfalls fristgerecht (auch) an den Vertreter zu erfolgen habe. Die gefertigten Rechtsanwälte hätten in gegenständlicher Angelegenheit die Vertretung des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde am 15.09.2008 angezeigt. Eine Verständigung über die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft sei bis dato nicht an die Rechtsvertreter ergangen. Somit erweise sich die derzeitige Aufrechterhaltung der Schubhaft jedenfalls seit Ablauf der oben näher erläuterten Frist von zwei Monaten am 18.10.2008 um 00.00 Uhr als rechtswidrig. Der Beschwerdeführer erachte sich in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung unter Fremden und in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Er stelle folgende Anträge: Der Unabhängige Verwaltungssenat möge 1. die Anhaltung seit 08.09. bzw. 09.09.2008 in eventu 2. die Anhaltung seit 19.10.2008, sowie jedenfalls 3. die Fortdauer der Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklären sowie jedenfalls 4. erkennen, dass der Bund bzw. die belangte Behörde schuldig sei, die dem Beschwerdeführer durch das Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß von € 673,80 zuhanden seiner Rechtsvertreter bei sonstigem Zwang zu ersetzen. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur legte die Akten vor, erstattete jedoch keine Gegenäußerung. 4. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gelangt zu folgenden Feststellungen: Der am 03.08.1986 geborene, aus Tsch stammende russische Staatsangehörige Sh A verließ mit seiner Lebensgefährtin H G und einem gemeinsamen Kind (ein zweites wurde später in Österreich geboren) im Jahr 2007 seine Heimat und stellte am 25.04.2007 in Po einen Asylantrag. Am 28.07.2007 reiste er mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind von Po kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle in Österreich ein, wo er am 29.07.2007 einen Asylantrag stellte bzw. einbrachte. Hierüber erging am 23.06.2008 die letztinstanzliche Entscheidung, eine Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG verbunden mit einer Ausweisung, an der auch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nichts änderte, da dieser deren Behandlung ablehnte. Der seit 17.01.2008 in einem Quartier für Asylwerber in Msteg gemeldete Beschwerdeführer wurde am 08.07.2008 von Organen der Polizeiinspektion G am G Hbhf festgenommen und am selben Tag aufgrund des Bescheides der Bundespolizeidirektion G in Schubhaft genommen. Da sich herausstellte, dass seine Angaben betreffend sein Quartier zutrafen und die polizeiliche Meldung in diesem Augenblick noch gegeben war, wurde die Schubhaft am 09.07.2008 aufgehoben, weil die Behörde von der Überzeugung ausging, dass er aufgrund der Tatsache, dass er sich gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und den zwei Kindern an der Meldeadresse in Msteg aufhalte, für die örtlich zuständige Behörde auch greifbar sei. Die Bezirkshauptmannschaft Mz als Fremdenpolizeibehörde leitete für 31.07.2007 die Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Po in die Wege, stornierte aber den Flug, da der Beschwerdeführer und seine Familie am 09.07.2008 das Quartier in Msteg mit unbekanntem Ziel verlassen hatten und bis 29.07.2008 dort nicht wieder aufgetaucht waren. Nachdem er am 18.08.2008 gemeinsam mit seiner Familie bei einer Zugfahrt im Raum Bruck an der Mur neuerlich aufgegriffen worden war, wurde der Beschwerdeführer festgenommen und der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vorgeführt, die über ihn die Schubhaft verhängte. Zugleich stellte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf internationalen Schutz. Da eine Vorführung an das Bundesasylamt unterblieb, nahm die Polizeiinspektion Bruck an der Mur die Erstbefragung vor, bei welcher der Beschwerdeführer unter anderem angab: Wir sind im August 2008 nach Po gefahren und haben die Asylanträge zurückgezogen. Anschließend sind wir wieder nach Österreich gefahren. Das Bundesasylamt richtete am 09.09.2008 eine Anfrage nach Artikel 21, Dublin II-VO an Po und ließ dem in Schubhaft befindlichen Beschwerdeführer am selben Tag die Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG zukommen, dass nach Artikel 21, Absatz 2, seit 09.09.2008 Konsultationen mit römisch eins geführt würden, korrigierte diese Meldung aber am folgenden Tag auf Po. Anlässlich seiner Vernehmung am 19.09.2008 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4,,5 und 68 Absatz eins, AVG) (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), weil entschiedene Sache im Sinn des Paragraph 68, AVG vorliege. Die Antwort Po langte am 12.10.2008 beim Bundesasylamt mit dem Ergebnis ein, dass die Angabe des Beschwerdeführers bei seiner Erstbefragung, er habe seinen Asylantrag in Po zurückgezogen, nicht bestätigt wurde. Nachdem das Bundesasylamt den Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung am 19.09.2008 ein weiteres Mal am 26.09.2008 vernommen hatte, erließ es am 08.10.2008 den Bescheid vom selben Tag mit dem Spruch römisch eins, der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz werde nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sowie römisch zwei, er werde nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Po ausgewiesen. Am 09.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum G im Beisein einer Dolmetscherin für Russisch zur Kenntnis gebracht, dass die Dauer der Schubhaft nach Paragraph 80, FPG 2005 auf sechs Monate ausgedehnt werde, da die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt (Dublin-Abkommen) und es wurde über diesen Vorgang die Niederschrift vom 09.10.2008 aufgenommen, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer deren Inhalt verstanden hat und die Dolmetscherin ihm den Inhalt durch Übersetzung wiedergegeben hat. Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum G. 5. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt stützt sich auf den Akt der ersten Instanz, das Beschwerdevorbringen, die Beilagen dazu und die durch den UVS von der Polizeiinspektion Bruck an der Mur beigeschaffte Niederschrift vom 18.08.2008 über die Erstbefragung. Die in den Akten enthaltenen Urkunden stimmen in Bezug auf die für den Sachverhalt relevanten Fakten mit dem Beschwerdevorbringen überein und konnten somit dem Sachverhalt zu Grunde gelegt werden. 6. Rechtliche

Beurteilung: Zur Beurteilung des Falles sind folgende Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 und Fremdenpolizeigesetzes 2005 relevant:

AsylG 2005: § 27 (1) Ein Ausweisungsverfahren nach diesem Bundesgesetz gilt als eingeleitet, wenn 1. im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs 3 Z 4 oder 5 erfolgt und 2. das Verfahren vor dem Asylgerichtshof einzustellen (§ 24 Abs 2) war und die Entscheidung des Bundesasylamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (§ 10) verbunden war. (2) Das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof hat darüber hinaus ein Ausweisungs-verfahren einzuleiten, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird und wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung eines Verfahrens besteht. Die Einleitung des Ausweisungsverfahrens ist mit Aktenvermerk zu dokumentieren. (3) Ein besonderes öffentliches Interesse an einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens besteht insbesondere bei einem Fremden, 1. der wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist und vorsätzlich begangen wurde, rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. gegen den wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz fällt und nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft erhoben worden ist oder 3. der bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist. (4) Ein gemäß Abs 1 Z 1 eingeleitetes Ausweisungsverfahren ist einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Ein gemäß Abs 1 Z 2 eingeleitetes Ausweisungsverfahren ist einzustellen, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz weder im Hinblick auf die Gewährung des Status eines Asylberechtigten noch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird oder wenn der Asylwerber aus eigenem dem Asylgerichtshof seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (5) Ein gemäß Abs 2 eingeleitetes Ausweisungsverfahren ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung nicht mehr vorliegen. (6) Die Einstellung eines Ausweisungsverfahrens steht einer späteren Wiedereinleitung nicht entgegen. (7) Die Einleitung und die Einstellung eines Ausweisungsverfahrens ist der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen. (8) Ein Verfahren, bei dem ein Ausweisungsverfahren eingeleitet worden ist, ist schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens oder nach Ergreifung einer Beschwerde, der aufschiebende Wirkung zukommt, zu entscheiden. § 28 (1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. (2) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt. (3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Abs 1). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt. (4) Dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle ist eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen. § 29 (1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. § 17 Abs 3 und 6 gilt. Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache zu geben. (2)AsylG 2005: Paragraph 27, (1) Ein Ausweisungsverfahren nach diesem Bundesgesetz gilt als eingeleitet, wenn 1. im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 5 erfolgt und 2. das Verfahren vor dem Asylgerichtshof einzustellen (Paragraph 24, Absatz 2,) war und die Entscheidung des Bundesasylamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden war. (2) Das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof hat darüber hinaus ein Ausweisungs-verfahren einzuleiten, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird und wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung eines Verfahrens besteht. Die Einleitung des Ausweisungsverfahrens ist mit Aktenvermerk zu dokumentieren. (3) Ein besonderes öffentliches Interesse an einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens besteht insbesondere bei einem Fremden, 1. der wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist und vorsätzlich begangen wurde, rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. gegen den wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz fällt und nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft erhoben worden ist oder 3. der bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist. (4) Ein gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eingeleitetes Ausweisungsverfahren ist einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Ein gemäß Absatz eins, Ziffer 2, eingeleitetes Ausweisungsverfahren ist einzustellen, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz weder im Hinblick auf die Gewährung des Status eines Asylberechtigten noch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird oder wenn der Asylwerber aus eigenem dem Asylgerichtshof seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (5) Ein gemäß Absatz 2, eingeleitetes Ausweisungsverfahren ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung nicht mehr vorliegen. (6) Die Einstellung eines Ausweisungsverfahrens steht einer späteren Wiedereinleitung nicht entgegen. (7) Die Einleitung und die Einstellung eines Ausweisungsverfahrens ist der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen. (8) Ein Verfahren, bei dem ein Ausweisungsverfahren eingeleitet worden ist, ist schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens oder nach Ergreifung einer Beschwerde, der aufschiebende Wirkung zukommt, zu entscheiden. Paragraph 28, (1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. (2) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt. (3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Absatz eins,). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt. (4) Dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle ist eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen. Paragraph 29, (1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Paragraph 17, Absatz 3 und 6 gilt. Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache zu geben. (2)

Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 19 Abs 1) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1. (3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat das Bundesasylamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens 1. dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51) auszufolgen; 2. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (§ 3); 3. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen; 4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und § 68 Abs 1 AVG) oder 5. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. (4) Bei Mitteilungen nach Abs 3 Z 3 bis 5 hat das Bundesasylamt den Asylwerber zu einem Rechtsberater zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (§§ 64, 65) zu erfolgen; dem Rechtsberater ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 57 Abs 1 Z 3). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen. (5) Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen. FPG 2005: § 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. (2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde; 2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde; 3. gegen ihn vor Stellung des Antrag auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder 4. aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. (3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. (4) ... (5) ... (6) ... (7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden. § 77 (1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. (2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, dies wäre bereits aus dem Grunde des § 99 Abs 1 Z 1 von Amts wegen erfolgt.Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 19, Absatz eins,) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1. (3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat das Bundesasylamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens 1. dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,) auszufolgen; 2. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (Paragraph 3,); 3. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen; 4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG) oder 5. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. (4) Bei Mitteilungen nach Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 hat das Bundesasylamt den Asylwerber zu einem Rechtsberater zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (Paragraphen 64, 65,) zu erfolgen; dem Rechtsberater ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (Paragraph 17, Absatz 3, AVG), zugänglich zu machen (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3,). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen. (5) Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen. FPG 2005: Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. (2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (Paragraph 10, AsylG 2005) erlassen wurde; 2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde; 3. gegen ihn vor Stellung des Antrag auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (Paragraphen 53, oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (Paragraph 60,) verhängt worden ist oder 4. aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. (3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. (4) ... (5) ... (6) ... (7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß Paragraph 82, angefochten werden. Paragraph 77, (1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. (2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, dies wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, von Amts wegen erfolgt.

(3) Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden. (4) ... (5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung, der Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. § 80 (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. (2)(3) Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden. (4) ... (5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung, der Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Paragraph 80, (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. (2)

Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. (3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden. (4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, 1.               weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder 2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder 3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrechterhalten werden. (5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrechterhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. (6) Soll der Fremde länger als sechs Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das sechste Monat überschritten wurde und danach alle acht Wochen vom örtlich zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den Unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. (7) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. § 82 (1) Der Fremde hat das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, 1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist; 2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder 3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde. (2) - (4) ..." § 83 (1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. (2) Über die Beschwerde entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass 1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und 2. die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. (3) ... (4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der Unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. 6.1. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über die Schubhaftbeschwerde ergibt sich entsprechend § 83 Abs 1 FPG daraus, dass der Beschwerdeführer im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur und damit im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates festgenommen wurde. 6.2. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 18.08.2008 bis 08.09.2008 wurde nicht bekämpft. Da der Beschwerdeführer unmittelbar bei Verhängung der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, hat die belangte Behörde die Schubhaft zutreffend auf § 76 Abs 2 FPG gestützt. Hinsichtlich der Gründe des § 76 Abs 2 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Tatbestände der Z 1, Z 2 und Z 4 des § 76 Abs 2 FPG insoweit aufeinander abgestimmt sind, als sie jeweils verschiedene Phasen des Asylverfahrens erfassen und diesen jeweils zugeordnet sind: Ist das Ausweisungsverfahren noch gar nicht eingeleitet, so greift der Tatbestand der Z 4; dieser wird nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens durch jenen der Z 2 abgelöst, an dessen Stelle wiederum - wenn es nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens auch tatsächlich zu einer durchsetzbaren Ausweisung kommt - schließlich der Tatbestand der Z 1 tritt. Insgesamt ergibt sich damit ein der Chronologie des Asylverfahrensablaufes entsprechend gestuftes Schubhaftregime. Der Tatbestand der Z 4 soll die Schubhaftnahme von Asylwerbern ermöglichen, deren Antrag voraussichtlich nicht zu einem Erfolg führen wird. Ist das durch die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens manifestiert, so greift der Tatbestand der Z 2, der damit nicht nur Z 4 sondern im Blick auf die vergleichbare Ausgangssituation auch Z 3 ablöst. Mit diesem Tatbestand wird somit ebenfalls - wie in § 76 Abs 2 Z 4 FPG 2005 - auf die Phase vor der Einleitung eines Ausweisungsverfahrens abgestellt. Wird ein solches eingeleitet, ist ein Rückgriff auf § 76 Abs 2 Z 3 FPG ebenso wenig wie auf dessen Z 4 nicht mehr zulässig (VwGH 07.02.2008, 2006/21/0389). Im gegebenen Beschwerdefall liegt die Besonderheit vor, dass aufgrund des Bescheides vom 23.06.2008 eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung und damit der Schubhaftgrund des § 76 Abs 2 Z 1 FPG vorgelegen hat, auf den die Verhängung der Schubhaft zu stützen war. Allerdings bedeutete der zweite Asylantrag vom 18.08.2008, dass auch die Regelungen der §§ 27, 28 und 29 AsylG 2005 zum Tragen kommen, das heißt, dass das Bundesasylamt nach § 28 Abs 2 AsylG 2005 grundsätzlich binnen 20 Tagen nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz zu entscheiden hatte und der Antrag zuzulassen war, wenn die Entscheidung nicht rechtzeitig erging. Obwohl das Bundesasylamt eine Anfrage an Po richtete, bedeutete das nicht, dass es sich um ein Dublin-Verfahren handelte, weil die grundsätzliche Zuständigkeit Po bereits aufgrund des beendeten Asylverfahrens feststand und mit der Anfrage nur geklärt werden sollte, ob ein geänderter Sachverhalt im Sinn des § 68 Abs 1 AVG gegeben ist. Daher hat die Mitteilung an den Beschwerdeführer am 9. und 10.09.2008, die außerhalb der 20-Tagefrist erfolgte, nicht die vom Beschwerdeführer angenommene Bedeutung für die Zulassung des Verfahrens. Entgegen dem Anschein, den in die Eintragung Asylantrag gestellt am 18.08.2008 bei EAST Ost im AIS erweckt, wurde, wie festgestellt, der Beschwerdeführer an diesem Tag nicht dem Bundesasylamt vorgeführt sondern durch die Polizeiinspektion Bruck an der Mur einer Ersteinvernahme unterzogen. Sein am 18.08.2008 gestellter Antrag gilt daher mit diesem Datum auch als eingebracht und löst den Lauf der 20-Tages-Frist aus. Zwar bewirkt eine Mitteilung nach § 29 Abs 3 Z 4 AsylG 2005 die Einleitung des Ausweisungsverfahrens (§ 27 Abs 1 Z 1 AsylG 2005), dieses ist jedoch entsprechend dem Abs 4 einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Daraus folgt, dass die Mitteilung nach § 29 Abs 3 Z 4 AsylG 2005 nur dann zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen kann, wenn das Asylverfahren noch nicht zugelassen ist. Ist das Asylverfahren (zB durch Ablauf der 20-Tages-Frist) zugelassen, führt die Mitteilung nach § 29 Abs 3 Z 4 AsylG 2005 nicht zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens. Da im Beschwerdefall die mit Einbringung des Antrages am 18.08.2008 begonnene Frist am Sonntag, den 07.09.2008 geendet hätte und sich nach § 33 Abs 2 AVG das Ende der Frist auf Montag, 08.09.2008 erstreckte, der Bescheid über die Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache aber erst am 08.10.2008 erlassen wurde, war der Antrag, wie dies der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, zuzulassen. Die Schubhaft erweist sich somit ab 09.09.2008 bis 07.10.2008 als rechtswidrig. 6.3. Nach dem letzten Satz des § 28 Abs 1 AsylG 2005 steht die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Wie die Erläuternden Bemerkungen (RV 952 22. GP) ausführen, hat die Praxis nach der AsylG-Novelle 2003 gezeigt, dass manche Zurückweisungstatbestände erst nach dem Zulassungsverfahren zu Tage treten, in welchem Fall das Zulassungsverfahren umständlich wieder aufgenommen werden musste. Um dies in Zukunft zu verhindern und klarer darzustellen, dass Zulassungsverfahren und materielles Verfahren nur Teile eines Asylverfahrens sind, steht eine Zulassung einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Was das spätere Zu-Tage-Treten von Zurückweisungstatbeständen betrifft, hatte das Bundesasylamt die Aussage des Beschwerdeführers vor der Polizeiinspektion Bruck an der Mur vom 18.08.2008 zu überprüfen, er sei zwischenzeitig nach Po gefahren und habe dort seinen Asylantrag zurückgezogen. Bedenkt man, dass die Zulassung des Verfahrens mit Ablauf des 08.09.2008 anzusetzen ist und die Antwort Po beim Bundesasylamt am 12.09.2008 einlangte, war es diese Antwort, die nachträglich zu Tage getreten ist und dem Bundesasylamt die Grundlage für seinen Zurückweisungsbescheid vom 08.10.2008 nach § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache lieferte. Daher stand im Beschwerdefall die am 08.09.2008 eingetretene Zulassung des Asylverfahrens der zurückweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes vom 08.10.2008 nicht entgegen. Seit 08.10.2008 gilt daher bis dato unverändert die durchsetzbare (und rechtskräftige) Ausweisung vom 23.06.2008 und damit der Schubhaftgrund des § 76 Abs 2 Z 1 FPG 2005. Es trifft nicht zu, dass die Zulassung des Verfahrens am 08.09.2008 bewirkte, dass der Schubhaftgrund des § 76 Abs 2 Z 1 FPG 2005 nicht mehr herangezogen werden konnte, weil das nur dann der Fall gewesen wäre, wenn der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BAA vom 08.10.2008 an den Asylgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, was im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung aber noch nicht geschehen ist (VfGH B 1330/06 ua). 6.4. Der Beschwerdeführer meint, dass seine Verständigung vom Grund der Verlängerung im Beisein einer Dolmetscherin deswegen nicht rechtswirksam gewesen sei, weil die Verständigung auch zuhanden der Vertreter im Sinne des Zustellgesetzes hätte ergehen müssen. Dazu ist auszuführen, dass die Schubhaft am 18.08.2008 verhängt wurde und nach § 80 Abs 2 FPG bis 18.10.2008 dauern durfte, außer es lag ein Fall des Abs 3 oder Abs 4 vor. In diesem Fall hat die Behörde den Fremden unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Das In-Kenntnis-Setzen ist ein unverzichtbares Recht des Fremden und ein wesentliches Element im Rahmen des hier gegebenen spezifischen Rechtsschutzsystems (VfSlg. 13806). Es handelt sich dabei aber nicht um einen Zustellvorgang im Sinn des ZustG. Der 8. Abschnitt mit den die Schubhaft betreffenden Bestimmungen des FPG 2005 enthält in § 76 Abs 4 FPG 2005 die spezielle Regelung, dass zwar einem allfälligen Zustellbevollmächtigten des Fremden der Schubhaftbescheid unverzüglich zuzustellen ist, dass jedoch die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen gilt, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Dem gegenüber enthält § 80 Abs 7 FPG 2005 keine Vorschrift, dass außer dem Fremden selbst auch sein Zustellungsbevollmächtigter unverzüglich von der Verlängerung der Schubhaft über zwei Monate hinaus in Kenntnis zu setzen wäre. Da die Verlängerung der Schubhaft mit deren Verhängung vergleichbar ist und bei dieser schon das Zukommen des Schubhaftbescheides an den Fremden die Zustellung bewirkt, ist kein Grund ersichtlich, warum das In-Kenntnis-Setzen des Fremden persönlich von der Verlängerung der Schubhaft ihn nicht in die Lage versetzen können sollte, aufgrund dieser Information vernünftigerweise dagegen Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat (zu) erheben (VfSlg. 13806), erfolgte doch diese Information am 09.10.2008, zehn Tage vor Ablauf der zwei Monate, und stand es doch dem Beschwerdeführer offen, jederzeit mit seinem Vertreter Kontakt aufzunehmen. Die behauptete Rechtsverletzung liegt daher nicht vor. 6.5. Was den Sicherungsbedarf bzw. die Abstandnahme von der Anwendung gelinderer Mittel betrifft, zeigt das konkrete, sich aus den Feststellungen des Beschwerdeführers ergebende Verhalten, dass er, als seine Abschiebung am 31.07.2008 bevorstand, mit seiner Familie sein Quartier mit unbekanntem Ziel verließ und für die Behörde nicht mehr greifbar war. Hatte die Bundespolizeidirektion G die über den Beschwerdeführer am 08.07.2008 verhängte Schubhaft am 09.07.2008 aus der Erwägung aufgehoben, der Beschwerdeführer wohne mit seiner Familie in einem Quartier für Asylwerber und sei polizeilich gemeldet, zeigt das darauf folgende Untertauchen des Beschwerdeführers, dass die Annahme der Behörde unzutreffend war. Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur bei seinen Einvernahmen mehrfach ausgesagt, dass er nicht gewillt sei, nach Po zurückzukehren, sondern hat die entsprechenden Handlungen gesetzt, um diese Absicht zu verwirklichen. Darin zeigt sich, dass die Anweisung an den Beschwerdeführer, an einem bestimmten Ort Unterkunft zu nehmen und sich regelmäßig bei einer Polizeiinspektion zu melden, seine Abschiebung nicht hätte sichern können. 6.6. Der Asylwerber hat gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2008 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, der bisher über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entschieden hat. Solange dies nicht der Fall ist, ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat im Zeitpunkt seiner Entscheidung, die Rechtslage aufgrund der durchsetzbaren Ausweisung vom 23.06.2008 und damit der Schubhaftgrund des § 76 Abs 2 Z 1 FPG 2005 nach wie vorgegeben. Es liegt auf der Hand, dass die Vorbereitung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Po organisatorischer Vorbereitungen, namentlich der Abstimmung mit den po Behörden bedarf und dies seit Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes am 08.10.2008 nicht zum Abschluss gebracht werden konnte. Da sich auch am Sicherungserfordernis nichts geändert hat, sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft somit gegeben. 6.7. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Ersatzes der Verfahrenskosten im Betrag von € 673,80 ist abzuweisen, da ein Kostenersatz nach § 79a Abs 2 und 3 AVG nur bei gänzlichem Obsiegen stattfindet, wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, während eine analoge Anwendung des § 50 VwGG nicht in Betracht kommt (05.09.2002, 2001/02/0209).Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Absatz 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. (3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden. (4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, 1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder 2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder 3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß Paragraph 76, Absatz 2, verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrechterhalten werden. (5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrechterhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. (6) Soll der Fremde länger als sechs Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das sechste Monat überschritten wurde und danach alle acht Wochen vom örtlich zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den Unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. (7) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Paragraph 82, (1) Der Fremde hat das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, 1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist; 2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder 3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde. (2) - (4) ..." Paragraph 83, (1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. (2) Über die Beschwerde entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die Paragraphen 67 c bis 67 g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass 1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und 2. die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. (3) ... (4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der Unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. 6.1. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über die Schubhaftbeschwerde ergibt sich entsprechend Paragraph 83, Absatz eins, FPG daraus, dass der Beschwerdeführer im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur und damit im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates festgenommen wurde. 6.2. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 18.08.2008 bis 08.09.2008 wurde nicht bekämpft. Da der Beschwerdeführer unmittelbar bei Verhängung der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, hat die belangte Behörde die Schubhaft zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 2, FPG gestützt. Hinsichtlich der Gründe des Paragraph 76, Absatz 2, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Tatbestände der Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG insoweit aufeinander abgestimmt sind, als sie jeweils verschiedene Phasen des Asylverfahrens erfassen und diesen jeweils zugeordnet sind: Ist das Ausweisungsverfahren noch gar nicht eingeleitet, so greift der Tatbestand der Ziffer 4,; dieser wird nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens durch jenen der Ziffer 2, abgelöst, an dessen Stelle wiederum - wenn es nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens auch tatsächlich zu einer durchsetzbaren Ausweisung kommt - schließlich der Tatbestand der Ziffer eins, tritt. Insgesamt ergibt sich damit ein der Chronologie des Asylverfahrensablaufes entsprechend gestuftes Schubhaftregime. Der Tatbestand der Ziffer 4, soll die Schubhaftnahme von Asylwerbern ermöglichen, deren Antrag voraussichtlich nicht zu einem Erfolg führen wird. Ist das durch die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens manifestiert, so greift der Tatbestand der Ziffer 2,, der damit nicht nur Ziffer 4, sondern im Blick auf die vergleichbare Ausgangssituation auch Ziffer 3, ablöst. Mit diesem Tatbestand wird somit ebenfalls - wie in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 - auf die Phase vor der Einleitung eines Ausweisungsverfahrens abgestellt. Wird ein solches eingeleitet, ist ein Rückgriff auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG ebenso wenig wie auf dessen Ziffer 4, nicht mehr zulässig (VwGH 07.02.2008, 2006/21/0389). Im gegebenen Beschwerdefall liegt die Besonderheit vor, dass aufgrund des Bescheides vom 23.06.2008 eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung und damit der Schubhaftgrund des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG vorgelegen hat, auf den die Verhängung der Schubhaft zu stützen war. Allerdings bedeutete der zweite Asylantrag vom 18.08.2008, dass auch die Regelungen der Paragraphen 27, 28 und 29 AsylG 2005 zum Tragen kommen, das heißt, dass das Bundesasylamt nach Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 grundsätzlich binnen 20 Tagen nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz zu entscheiden hatte und der Antrag zuzulassen war, wenn die Entscheidung nicht rechtzeitig erging. Obwohl das Bundesasylamt eine Anfrage an Po richtete, bedeutete das nicht, dass es sich um ein Dublin-Verfahren handelte, weil die grundsätzliche Zuständigkeit Po bereits aufgrund des beendeten Asylverfahrens feststand und mit der Anfrage nur geklärt werden sollte, ob ein geänderter Sachverhalt im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG gegeben ist. Daher hat die Mitteilung an den Beschwerdeführer am 9. und 10.09.2008, die außerhalb der 20-Tagefrist erfolgte, nicht die vom Beschwerdeführer angenommene Bedeutung für die Zulassung des Verfahrens. Entgegen dem Anschein, den in die Eintragung Asylantrag gestellt am 18.08.2008 bei EAST Ost im AIS erweckt, wurde, wie festgestellt, der Beschwerdeführer an diesem Tag nicht dem Bundesasylamt vorgeführt sondern durch die Polizeiinspektion Bruck an der Mur einer Ersteinvernahme unterzogen. Sein am 18.08.2008 gestellter Antrag gilt daher mit diesem Datum auch als eingebracht und löst den Lauf der 20-Tages-Frist aus. Zwar bewirkt eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 die Einleitung des Ausweisungsverfahrens (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005), dieses ist jedoch entsprechend dem Absatz 4, einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Daraus folgt, dass die Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 nur dann zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen kann, wenn das Asylverfahren noch nicht zugelassen ist. Ist das Asylverfahren (zB durch Ablauf der 20-Tages-Frist) zugelassen, führt die Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 nicht zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens. Da im Beschwerdefall die mit Einbringung des Antrages am 18.08.2008 begonnene Frist am Sonntag, den 07.09.2008 geendet hätte und sich nach Paragraph 33, Absatz 2, AVG das Ende der Frist auf Montag, 08.09.2008 erstreckte, der Bescheid über die Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache aber erst am 08.10.2008 erlassen wurde, war der Antrag, wie dies der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, zuzulassen. Die Schubhaft erweist sich somit ab 09.09.2008 bis 07.10.2008 als rechtswidrig. 6.3. Nach dem letzten Satz des Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 steht die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Wie die Erläuternden Bemerkungen Regierungsvorlage 952 22. Gesetzgebungsperiode ausführen, hat die Praxis nach der AsylG-Novelle 2003 gezeigt, dass manche Zurückweisungstatbestände erst nach dem Zulassungsverfahren zu Tage treten, in welchem Fall das Zulassungsverfahren umständlich wieder aufgenommen werden musste. Um dies in Zukunft zu verhindern und klarer darzustellen, dass Zulassungsverfahren und materielles Verfahren nur Teile eines Asylverfahrens sind, steht eine Zulassung einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Was das spätere Zu-Tage-Treten von Zurückweisungstatbeständen betrifft, hatte das Bundesasylamt die Aussage des Beschwerdeführers vor der Polizeiinspektion Bruck an der Mur vom 18.08.2008 zu überprüfen, er sei zwischenzeitig nach Po gefahren und habe dort seinen Asylantrag zurückgezogen. Bedenkt man, dass die Zulassung des Verfahrens mit Ablauf des 08.09.2008 anzusetzen ist und die Antwort Po beim Bundesasylamt am 12.09.2008 einlangte, war es diese Antwort, die nachträglich zu Tage getreten ist und dem Bundesasylamt die Grundlage für seinen Zurückweisungsbescheid vom 08.10.2008 nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache lieferte. Daher stand im Beschwerdefall die am 08.09.2008 eingetretene Zulassung des Asylverfahrens der zurückweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes vom 08.10.2008 nicht entgegen. Seit 08.10.2008 gilt daher bis dato unverändert die durchsetzbare (und rechtskräftige) Ausweisung vom 23.06.2008 und damit der Schubhaftgrund des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005. Es trifft nicht zu, dass die Zulassung des Verfahrens am 08.09.2008 bewirkte, dass der Schubhaftgrund des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 nicht mehr herangezogen werden konnte, weil das nur dann der Fall gewesen wäre, wenn der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BAA vom 08.10.2008 an den Asylgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, was im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung aber noch nicht geschehen ist (VfGH B 1330/06 ua). 6.4. Der Beschwerdeführer meint, dass seine Verständigung vom Grund der Verlängerung im Beisein einer Dolmetscherin deswegen nicht rechtswirksam gewesen sei, weil die Verständigung auch zuhanden der Vertreter im Sinne des Zustellgesetzes hätte ergehen müssen. Dazu ist auszuführen, dass die Schubhaft am 18.08.2008 verhängt wurde und nach Paragraph 80, Absatz 2, FPG bis 18.10.2008 dauern durfte, außer es lag ein Fall des Absatz 3, oder Absatz 4, vor. In diesem Fall hat die Behörde den Fremden unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Das In-Kenntnis-Setzen ist ein unverzichtbares Recht des Fremden und ein wesentliches Element im Rahmen des hier gegebenen spezifischen Rechtsschutzsystems (VfSlg. 13806). Es handelt sich dabei aber nicht um einen Zustellvorgang im Sinn des ZustG. Der 8. Abschnitt mit den die Schubhaft betreffenden Bestimmungen des FPG 2005 enthält in Paragraph 76, Absatz 4, FPG 2005 die spezielle Regelung, dass zwar einem allfälligen Zustellbevollmächtigten des Fremden der Schubhaftbescheid unverzüglich zuzustellen ist, dass jedoch die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen gilt, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Dem gegenüber enthält Paragraph 80, Absatz 7, FPG 2005 keine Vorschrift, dass außer dem Fremden selbst auch sein Zustellungsbevollmächtigter unverzüglich von der Verlängerung der Schubhaft über zwei Monate hinaus in Kenntnis zu setzen wäre. Da die Verlängerung der Schubhaft mit deren Verhängung vergleichbar ist und bei dieser schon das Zukommen des Schubhaftbescheides an den Fremden die Zustellung bewirkt, ist kein Grund ersichtlich, warum das In-Kenntnis-Setzen des Fremden persönlich von der Verlängerung der Schubhaft ihn nicht in die Lage versetzen können sollte, aufgrund dieser Information vernünftigerweise dagegen Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat (zu) erheben (VfSlg. 13806), erfolgte doch diese Information am 09.10.2008, zehn Tage vor Ablauf der zwei Monate, und stand es doch dem Beschwerdeführer offen, jederzeit mit seinem Vertreter Kontakt aufzunehmen. Die behauptete Rechtsverletzung liegt daher nicht vor. 6.5. Was den Sicherungsbedarf bzw. die Abstandnahme von der Anwendung gelinderer Mittel betrifft, zeigt das konkrete, sich aus den Feststellungen des Beschwerdeführers ergebende Verhalten, dass er, als seine Abschiebung am 31.07.2008 bevorstand, mit seiner Familie sein Quartier mit unbekanntem Ziel verließ und für die Behörde nicht mehr greifbar war. Hatte die Bundespolizeidirektion G die über den Beschwerdeführer am 08.07.2008 verhängte Schubhaft am 09.07.2008 aus der Erwägung aufgehoben, der Beschwerdeführer wohne mit seiner Familie in einem Quartier für Asylwerber und sei polizeilich gemeldet, zeigt das darauf folgende Untertauchen des Beschwerdeführers, dass die Annahme der Behörde unzutreffend war. Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur bei seinen Einvernahmen mehrfach ausgesagt, dass er nicht gewillt sei, nach Po zurückzukehren, sondern hat die entsprechenden Handlungen gesetzt, um diese Absicht zu verwirklichen. Darin zeigt sich, dass die Anweisung an den Beschwerdeführer, an einem bestimmten Ort Unterkunft zu nehmen und sich regelmäßig bei einer Polizeiinspektion zu melden, seine Abschiebung nicht hätte sichern können. 6.6. Der Asylwerber hat gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2008 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, der bisher über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entschieden hat. Solange dies nicht der Fall ist, ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat im Zeitpunkt seiner Entscheidung, die Rechtslage aufgrund der durchsetzbaren Ausweisung vom 23.06.2008 und damit der Schubhaftgrund des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 nach wie vorgegeben. Es liegt auf der Hand, dass die Vorbereitung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Po organisatorischer Vorbereitungen, namentlich der Abstimmung mit den po Behörden bedarf und dies seit Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes am 08.10.2008 nicht zum Abschluss gebracht werden konnte. Da sich auch am Sicherungserfordernis nichts geändert hat, sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft somit gegeben. 6.7. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Ersatzes der Verfahrenskosten im Betrag von € 673,80 ist abzuweisen, da ein Kostenersatz nach Paragraph 79 a, Absatz 2 und 3 AVG nur bei gänzlichem Obsiegen stattfindet, wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, während eine analoge Anwendung des Paragraph 50, VwGG nicht in Betracht kommt (05.09.2002, 2001/02/0209).

Schlagworte

Schubhaft Asylantrag Zulassungsverfahren Bundesasylamt Zurückweisung entschiedene Sache Dublin-Verordnung Konsultationen

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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