TE Uvs Erkenntnis 2008/12/12 34/10807/6-2008th

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Veröffentlicht am 12.12.2008
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §24 Abs4
FSG §8
FSG-GV §23 Abs2
  1. FSG § 24 heute
  2. FSG § 24 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 24 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. FSG § 24 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 24 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 24 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 24 gültig von 01.09.2009 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 24 gültig von 11.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 24 gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 24 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. FSG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
  12. FSG § 24 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 24 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002
  1. FSG § 8 heute
  2. FSG § 8 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 8 gültig von 01.08.2022 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2022
  4. FSG § 8 gültig von 01.10.2015 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 8 gültig von 02.08.2014 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2014
  6. FSG § 8 gültig von 19.01.2013 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 8 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  8. FSG § 8 gültig von 11.01.2008 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 8 gültig von 01.10.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 8 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  11. FSG § 8 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002
  1. FSG-GV § 23 heute
  2. FSG-GV § 23 gültig ab 01.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 209/2024
  3. FSG-GV § 23 gültig von 01.07.2021 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 267/2021
  4. FSG-GV § 23 gültig von 01.10.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 285/2015
  5. FSG-GV § 23 gültig von 01.10.2011 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2011
  6. FSG-GV § 23 gültig von 23.08.2011 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2011
  7. FSG-GV § 23 gültig von 16.02.2006 bis 22.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2006
  8. FSG-GV § 23 gültig von 12.01.2002 bis 15.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 16/2002
  9. FSG-GV § 23 gültig von 06.05.1998 bis 11.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 138/1998
  10. FSG-GV § 23 gültig von 01.11.1997 bis 05.05.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Erich E., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 10.7.2008, Zahl 30306-1113-2008, folgendes

Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 Abs 1 und § 24 Abs 4 FSG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist zur Befolgung der Aufforderung mit 20.2.2009 festgelegt wird.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz 4, FSG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist zur Befolgung der Aufforderung mit 20.2.2009 festgelegt wird.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gemäß § 24 Abs 4 und § 8 Führerscheingesetz und § 23 Abs 2 FSG-GV aufgefordert, sich zur Feststellung der weiteren gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, wobei als Frist zur Befolgung dieser Aufforderung der 25.10.2008 festgelegt wurde.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 8, Führerscheingesetz und Paragraph 23, Absatz 2, FSG-GV aufgefordert, sich zur Feststellung der weiteren gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, wobei als Frist zur Befolgung dieser Aufforderung der 25.10.2008 festgelegt wurde.

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht nachstehende Berufung eingebracht:

"In außen bezeichneter Rechtssache gibt der Berufungswerber bekannt, dass er mit seiner Vertretung Dr. G., Rechtsanwalt, …, bevollmächtigt hat und ersucht das Bevollmächtigungsverhältnis zur Kenntnis zu nehmen sowie sämtliche Ladungen und Zustellungen zuhanden des nunmehr ausgewiesenen Anwaltes vorzunehmen. Fristgerecht erhebe ich durch meinen nunmehr ausgewiesenen Anwalt gegen den Bescheid vom 10.07.2008, zugestellt am 14.07.2008 nachstehende

Berufung

Es wird beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Richtig ist, dass mir auf Grund des Vorfalls vom 24.06.2008 der Vorwurf der gefährlichen Drohung gemacht wird, allerdings indiziert dies keinesfalls die Berechtigung meine Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Zweifel zu ziehen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich seit Jahrzehnten unfallfrei mit PKWs unterwegs bin und jährlich rund 27.000 Kilometer zurücklege. Ich bin auch keiner Weise durch aggressives Fahren aufgefallen ebensowenig wegen Fahrens im alkoholisiertem Zustand.

Das nunmehrige Verlangen auf Überprüfung meiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist durch keinerlei überprüfbare Anhaltspunkte begründet, und stellt eher den Charakter einer Sanktion auf mein Verhalten vom 24.06.2008 dar. Bezüglich der Angaben der meldungslegenden Polizeibeamten, dass ich zu regelmäßigem übermäßigem Alkoholkonsum und zur Gewaltbereitschaft in diesem Zustand neige, stellt lediglich die Wiedergabe der Angaben meiner Frau und meiner Töchter dar, die durch keinerlei überprüfbare Beweise objektiviert sind. Ich verweise auf die Tatsache, dass ich im Straßenverkehr - mit Ausnahme einer vor mehreren Jahren begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet — nie strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich belangt wurde und bestätigt dies meine Verantwortung dahingehend, dass ich weder aggressiv fahre noch alkoholisiert ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen habe.

Lediglich auf Grund eines einmaligen Fehlverhalten meinerseits sofort die mangelnde gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen abzuleiten ist durch nichts gerechtfertigt. Ich werde zum Beweis der Tatsache, dass ich seit Jahren unfallfrei Kraftfahrzeuge lenke, eine entsprechende Bestätigung meiner Haftpflichtversicherung beibringen.

In der Sache selbst stelle ich den Antrag

den angefochten Bescheid ersatzlos aufzuheben, das eingeleitet Verfahren einzustellen und meinen ausgewiesenen Anwalt hievon zu verständigen."

In der Sache fand am 4.12.2008 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt. Dabei wurde der Berufungswerber einvernommen. Sein Rechtsvertreter gab an, dass aufgrund des Vorfalles vom 26.6.2008 gegen den Berufungswerber zwischenzeitlich beim Landesgericht Salzburg eine Verurteilung wegen gefährlicher Drohung erfolgt sei. Das Urteil sei aufgrund einer Berufung der Staatsanwaltschaft aber noch nicht rechtskräftig. Seine Ehegattin sei Ende August/Anfang September aus dem gemeinsamen Wohnhaus in Abersee in eine Wohnung nach Strobl ausgezogen. Sie leben derzeit getrennt. Ein von der Ehegattin des Berufungswerbers eingeleitetes Scheidungsverfahren ruhe derzeit, es bestehen Anzeichen dass der Berufungswerber und seine Ehegattin wieder zusammen kommen könnten.

Der Berufungswerber gab unter Vorhalt der im Verfahrensakt aufliegenden polizeilichen Einvernahmen seiner Ehegattin und seiner Töchter vom 26.6.2008 an, dass die dort angeführten Angaben zu seinem Alkoholkonsum überzogen seien. Tatsächlich trinke er nur am Wochenende und max. zwei Bier. Den Vorfall vom 26.6.2008 bedaure er, er sei damals ausgerastet.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 67a Abs 1 Z 1 AVG iVm § 35 Abs 1 FSG durch ein Einzelmitglied fest:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, FSG durch ein Einzelmitglied fest:

Bestehen bei einem Inhaber einer Lenkberechtigung Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs 2 erster Satz FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.Bestehen bei einem Inhaber einer Lenkberechtigung Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen keine Folge, ist ihm gemäß § 24 Abs 4 dritter Satz leg cit die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen keine Folge, ist ihm gemäß Paragraph 24, Absatz 4, dritter Satz leg cit die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Die bescheidmäßige Erteilung eines Auftrages sich ärztlich untersuchen zu lassen im Sinne dieser Bestimmung setzt die begründete Annahme der Behörde voraus, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Eignungserteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl VwGH 24.4.2001, 2001/11/0035). Ein Aufforderungsbescheid ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall der Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) von Seiten der Behörde nach wie vor begründete Bedenken in der Richtung bestehen (VwGH 13.8.2004, 2004/11/0063).Die bescheidmäßige Erteilung eines Auftrages sich ärztlich untersuchen zu lassen im Sinne dieser Bestimmung setzt die begründete Annahme der Behörde voraus, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Eignungserteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen vergleiche VwGH 24.4.2001, 2001/11/0035). Ein Aufforderungsbescheid ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall der Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) von Seiten der Behörde nach wie vor begründete Bedenken in der Richtung bestehen (VwGH 13.8.2004, 2004/11/0063).

Im vorliegenden Verfahren leitet die erstinstanzliche Behörde Bedenkung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung aus einem Bericht der Polizeiinspektion Strobl im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 26.6.2008 (Anzeige gegen den Berufungswerber wegen einer gefährlicher Drohung gegenüber seiner Ehegattin) ab. In einer Mitteilung an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wurde vom meldungslegenden Beamten ausgeführt, dass der Berufungswerber aufgrund der Erhebungen (Einvernahme der Anzeigerinnen) gefährliche Drohungen bereits seit vielen Jahren ausgestoßen habe und dieser zum Alkoholmissbrauch neige. Aus den der Polizeianzeige beigeschlossenen Zeugenvernehmungen der Ehegattin und der Töchter des Berufungswerbers geht hervor, dass der Berufungswerber schon immer mit Alkohol Probleme habe und insbesondere an den Wochenenden regelmäßig bis zu 10 Halbe Bier getrunken habe. Es habe sich gezeigt, dass er ständig in alkoholisiertem Zustand - und das sei jedes Wochenende gewesen - extrem gereizt und aggressiv gewesen sei (Aussage der Ehegattin E. Maria vom 26.6.2008). Dies wurde im Wesentlichen auch von den Töchtern Andrea und Elisabeth E. bestätigt. Es sei dann nach einer derartigen Drohung am 26.6.2008 von der Ehegattin erstmals eine Anzeige bei der Polizei erstattet worden. In weiterer Folge sei auch ein Betretungsverbot gegenüber dem Berufungswerber ausgesprochen worden.

Der Berufungswerber selbst gab in seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde zu, dass er zum Wochenende alkoholische Getränke (seinen Angaben nach zwei Bier) konsumiere,stellte aber das Vorbringen seiner Ehegattin und Töchter als überzogen dar. Er bedaure den Vorfall vom 26.6.2008 und hoffe, dass es wieder zu einer Annäherung mit seiner Ehegattin komme. Der Berufungswerber stützt sich vor allem darauf, dass gegen ihn keine einschlägigen Vorbeanstandungen wegen Alkoholdelikten vorliegen. Er sehe den Aufforderungsbescheid als Sanktion aufgrund seines Verhaltens vom 26.6.2008.

Dem ist entgegen zu halten, dass nach den Aussagen seiner Ehegattin und seiner Töchter Alkoholprobleme beim Berufungswerber nicht bloß am Tag des gegenständlichen Vorfalles vom 26.6.2008, sondern seit Jahren bestehen. Obzwar der Berufungswerber diese Angaben als überzogen in Abrede stellt, hat die Berufungsbehörde keine Gründe diesbezüglich von leichtfertigen Angaben oder gar Falschaussagen seiner Familienangehörigen auszugehen, zumal es tatsächlich zu einer (wenn auch nicht rechtskräftigen) Verurteilung des Berufungswerbers wegen des angezeigten unter Alkoholeinfluss begangenen Drohungsdeliktes gekommen ist. Auch aus dem weiteren Erhebungsbericht der Polizei im Bekanntenkreis ergibt sich, dass der Berufungswerber offensichtlich zum Alkoholmissbrauch neige.

Für die Berufungsbehörde reichen diese Erhebungsergebnisse jedenfalls aus, um die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers im Hinblick auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit (Alkoholmissbrauch) in Zweifel zu ziehen, zumal der letzte Vorfall erst fünf Monate herrührt. Der Polizeibericht mit den Aussagen seiner engsten Familienangehörigen rechtfertigte trotz des Umstandes, dass der Berufungswerber im Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker bislang in Bezug auf Alkohol nicht negativ in Erscheinung getreten ist, den Aufforderungsbescheid zu erlassen. Die Berufung war daher abzuweisen, wobei die Aufforderungsfrist zu verlängern war.

Hingewiesen wird, dass gemäß § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz die Berufung einer festen Eingabegebühr von € 13,20 unterliegt. Gemäß § 11 Abs 1 Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides.Hingewiesen wird, dass gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz die Berufung einer festen Eingabegebühr von € 13,20 unterliegt. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides.

Schlagworte

Lenkberechtigung, gesundheitliche Eignung, Alkohol, Aufforderungsbescheid, ärztliche Untersuchung

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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