§ 23 FSG-GV Gebühren für ärztliche Gutachten und Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung

FSG-GV - Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

(1) Für ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 FSG sind vom zu Untersuchenden dem sachverständigen Arzt zu zahlen:

1.

von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 1

35 Euro,

2.

von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 2

50 Euro,

wobei in diesem Betrag die Untersuchung für die Gruppe 1 enthalten ist

3.

für Wiederholungsuntersuchungen

30 Euro,

wobei dieses Gutachten auch für die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Gruppe 1 verwendet werden kann.

Wird eine Person gemäß § 22 Abs. 4 dem Amtsarzt zugewiesen, so gebühren dem sachverständigen Arzt nur 50 vH des oben angeführten Honorars.

(2) Für ein amtsärztliches Gutachten auf Grund besonderer fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen, ärztlicher Nachuntersuchungen auf Grund einer Befristung oder eines Entzuges der Lenkberechtigung sind vom zu Untersuchenden vor der Zuweisung zum Amtsarzt an die Behörde folgende Beträge zu entrichten:

1.

für das amtsärztliche Gutachten

47,20 Euro

2.

mit Beobachtungsfahrt zusätzlich

18 Euro.

75vH der Vergütung nach Z 1 gebührt der Gebietskörperschaft, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, bei der der Amtsarzt tätig ist, die restlichen 25vH gebühren dem Amtsarzt. Die Vergütung nach Z 2 gebührt den Sachverständigen, die die Beobachtungsfahrt durchführen. Wurde die zu untersuchende Person gemäß § 22 Abs. 4 von einem sachverständigen Arzt dem Amtsarzt zugewiesen, so sind von dem in Z 1 genannten Betrag 17 Euro abzuziehen.

(3) Für eine verkehrspsychologische Untersuchung sind vom zu Untersuchenden zu zahlen:

1.

Screening gemäß § 18 Abs. 4

130 Euro

2.

kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit

181 Euro

3.

volle verkehrspsychologische Untersuchung

363 Euro

4.

verkehrspsychologische Untersuchung gemäß § 18 Abs. 4a

181 Euro

Diese Beträge verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.

(4) Für die Bestellung als sachverständiger Arzt gemäß § 34 Abs. 1 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 145 Euro zu entrichten. Für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 363 Euro zu entrichten.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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