TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/24 2001/11/0035

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §5 Abs1 Z4;
FSG-GV 1997 §14 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des C in L, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schillerstraße 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 21. Dezember 2000, Zl. Ib-277- 137/2000, betreffend Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 2000 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 26 Abs. 5 FSG aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen (Spruchpunkt I). Sein Antrag, seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. in den Führerschein einzutragen.

Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen. Gemäß § 26 Abs. 5 FSG ist dem Besitzer einer Lenkberechtigung, der einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 FSG beizubringen, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides keine Folge leistet, die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung des Gutachtens zu entziehen.

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen (§ 8 Abs. 2 FSG).

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung, dass der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund eine Person, bei der u.a. keine Alkoholabhängigkeit oder andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, festgestellt wurden. Gemäß § 14 Abs. 1 FSG-GV darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

Die belangte Behörde führte, ausgehend von den Bestimmungen des § 24 Abs. 4 und des § 26 Abs. 5 FSG zur Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 20. Oktober 2000 wegen des Vergehens des unerlaubten Suchtgiftbesitzes nach § 27 Abs. 1 SMG rechtskräftig bestraft worden sei, weil er im Zeitraum Anfang 1998 bis 4. Juni 2000 Cannabisprodukte konsumiert, besessen und bei mehreren Schmuggelfahrten jeweils ca. 25 Gramm Cannabiskraut von der Schweiz nach Österreich eingeführt habe. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das erste Mal vor ca. 2 1/2 Jahren Kontakt zu Marihuana hatte, im ersten Jahr habe er ca. 1 bis 2 Joints in der Woche konsumiert, dann habe es mehrmals Pausen von ca. einem Monat gegeben. Die letzten zwei oder drei Monate (vor seiner Einvernahme vor der Gendarmerie am 14. Juli 2000) habe er täglich ca. 2 Joints geraucht und an den Wochenenden (Freitag, Samstag) täglich 4 oder 5 Joints an insgesamt vier oder fünf Wochenenden. Außer "Gras" habe er noch "Shit" geraucht. Er habe einmal ca. 1 Gramm geschenkt bekommen und zwei- oder dreimal mitgeraucht. Aus diesem Sachverhalt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer regelmäßig über einen längeren Zeitraum, an den Wochenenden sogar intensiv, Cannabisprodukte konsumiert habe, sodass (erhebliche) begründete Bedenken an der Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestünden.

Damit ist die belangte Behörde im Recht. Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 26 Abs. 5 FSG sind nach der dargestellten Rechtslage - wie der Beschwerdeführer offensichtlich selbst erkennt - begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Hiebei geht es, was der Beschwerdeführer jedoch verkennt, noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen im vorliegenden Fall ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dem Beschwerdeführer fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Es trifft zwar zu, dass lange zurückliegender oder nur gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht berührt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2000, Zl. 99/11/0340), von einem bloß "gelegentlichen" Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers kann aber schon deshalb nicht die Rede sein, weil er - wie im angefochtenen Bescheid festgestellt und von ihm auch gar nicht bestritten wurde - bis zu seiner Befragung durch Monate hindurch täglich Cannabis konsumiert hat, sodass die Annahme der belangten Behörde, es bestehe bei ihm der Verdacht einer Suchtmittelabhängigkeit, nicht als rechtswidrig angesehen werden kann. Auf eine tatsächliche "Beeinträchtigung" des Beschwerdeführers durch Suchtgift und auf Fragen seiner "Diskretions- bzw. Dispositionsfähigkeit" kommt es im gegebenen Zusammenhang, wie § 14 Abs. 1 FSG-GV zeigt, nicht an.

Schließlich ist dem gegen die Zurückweisung seines Antrages, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gerichteten Vorbringen zu entgegnen, dass die belangte Behörde zu Recht den Antrag als unzulässig zurückgewiesen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 99/11/0007, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110035.X00

Im RIS seit

06.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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