TE Uvs Bescheid 2009/4/23 40.18-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2009
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

FSG §24 Abs4
AVG §19 Abs3
  1. FSG § 24 heute
  2. FSG § 24 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. FSG § 24 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. FSG § 24 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 24 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 24 gültig von 30.07.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  7. FSG § 24 gültig von 01.09.2009 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 24 gültig von 11.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
  9. FSG § 24 gültig von 01.03.2006 bis 10.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005
  10. FSG § 24 gültig von 01.07.2005 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. FSG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002
  12. FSG § 24 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 24 gültig von 01.11.1997 bis 30.09.2002

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Harald Ortner über die Berufung von Herrn M G, gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 19.01.2009, GZ.: BHFB-11.1-502/2008, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz 1997 (im Folgenden FSG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Ladungsbescheid behoben.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Harald Ortner über die Berufung von Herrn M G, gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 19.01.2009, GZ.: BHFB-11.1-502/2008, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Führerscheingesetz 1997 (im Folgenden FSG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Ladungsbescheid behoben.

Text

Mit Bericht der Polizeiinspektion B G vom 24.06.2008 wurde der Staatsanwaltschaft Graz mitgeteilt, dass M G - der nunmehrige Berufungswerber - verdächtig sei, zwischen 07.03.2008 und 09.03.2008 in P in einem Tanzlokal Marihuana geraucht zu haben. Im Bericht ist ausgeführt, dass M G im Zuge von Sachbeschädigungen niederschriftlich einvernommen worden sei und in diesem Zusammenhang auch über seinen Suchtmittelkonsum befragt wurde. Dabei habe er zugegeben, ein Mal Marihuana konsumiert zu haben. Aus dem dem Bericht beiliegenden Einvernahmeprotokoll ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber angab, sich in einem Tanzlokal zu ein paar Leuten dazugestellt zu haben, welche dort Gras geraucht haben. Er habe schon einiges getrunken und es sei ihm angeboten worden, mitzurauchen. Da er bereits alkoholisiert gewesen sei, wäre ihm danach schlecht gewesen und er habe gebrochen. Es sei das einzige und letzte Mal gewesen, dass er Rauschgift konsumiert habe. Er habe es einfach probieren wollen. Dieser Bericht der Polizeiinspektion B G wurde auch an die Bezirkshauptmannschaft Feldbach übermittelt und wurde von dieser festgestellt, dass der Berufungswerber Inhaber eines Mopedausweises ist. Weiters wurde der Berufungswerber von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Feldbach auf Grund des Verdachtes des Suchtmittelkonsums (Stellungnahme nach § 35 Abs 3 Z 2 SMG) untersucht und von der Ärztin festgestellt, dass der Berufungswerber keiner gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs 2 SMG bedarf. Abschließend führte die ärztliche Sachverständige aus, dass die Harnuntersuchung auf Suchtmittel negativ gewesen sei, der Berufungswerber distanziert und kooperativ war. Derzeit sei kein Hinweis auf Suchtmittelmissbrauch gegeben. Die handschriftlichen Vermerke der Amtsärztin, welche sich auf der Stellungnahme befinden, sind unlesbar. Jedenfalls teilte die Amtsärztin am 07.11.2008 dem Verkehrsreferat mit, dass es erforderlich sei, dass der Berufungswerber Leberbefunde und einen CDT-Wert vorlegt. Eine diesbezügliche Begründung erfolgte nicht. Mit Ladung vom 14.11.2008 wurde der Berufungswerber zur Bezirkshauptmannschaft Feldbach - Verkehrsreferat - für 02.12.2008 vorgeladen. Als Gegenstand wurde ein Ermittlungsverfahren nach dem Führerscheingesetz - Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit - Amtsärztliches Gutachten angegeben. Der Berufungswerber wurde aufgefordert, persönlich zum Amt zu kommen, die Ladung mitzubringen und einen amtlichen Lichtbildausweis sowie folgende Unterlagen mitzubringen: Leberwerte auf GOT, GPT, GGT sowie Blutbild (einschließlich MCV) und CDT-Wert. Diese Ladung, welche keine Zwangsmittel androhte, wurde vom Berufungswerber nicht befolgt. Allerdings wurde von einer Sozialarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Feldbach telefonisch um Terminaufschub von 3 bis 4 Wochen gebeten, da der Berufungswerber die Befunde noch nicht habe. Am 19.01.2009 erging ein neuerlicher Ladungsbescheid zum gleichen Gegenstand, in welchem ausgeführt ist, dass der Berufungswerber persönlich am 06.02.2009 bei der Bezirkshauptmannschaft Feldbach erscheinen soll. Weiters findet sich im Ladungsbescheid folgender Satz: Wenn Sie dieser Ladung aus wichtigen Gründen - z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise - nicht Folge leisten können, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre zwangsweise Vorführung veranlasst wird. Danach erfolgte eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung, in welcher der Berufungswerber ausführte, dass er gegen den Ladungsbescheid wegen des amtsärztliches Gutachtens zur Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit berufe, da gegen ihn im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme eines Mopeds keinerlei Anzeigen oder Verurteilungen vorliegen würden. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen ausgegangen: § 19 AVG lautet (auszugsweise): (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen... (2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekannt zu geben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. (3) Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war;... (4) Gegen die Ladung oder die Vorführung ist kein Rechtsmittel zulässig. Aus § 56 AVG ergibt sich, dass die Ladung auch in Bescheidform ergehen kann. § 24 Abs 4 FSG lautet: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. § 32 Abs 1 FSG lautet: Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26, 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen KraftfahrzeugesMit Bericht der Polizeiinspektion B G vom 24.06.2008 wurde der Staatsanwaltschaft Graz mitgeteilt, dass M G - der nunmehrige Berufungswerber - verdächtig sei, zwischen 07.03.2008 und 09.03.2008 in P in einem Tanzlokal Marihuana geraucht zu haben. Im Bericht ist ausgeführt, dass M G im Zuge von Sachbeschädigungen niederschriftlich einvernommen worden sei und in diesem Zusammenhang auch über seinen Suchtmittelkonsum befragt wurde. Dabei habe er zugegeben, ein Mal Marihuana konsumiert zu haben. Aus dem dem Bericht beiliegenden Einvernahmeprotokoll ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber angab, sich in einem Tanzlokal zu ein paar Leuten dazugestellt zu haben, welche dort Gras geraucht haben. Er habe schon einiges getrunken und es sei ihm angeboten worden, mitzurauchen. Da er bereits alkoholisiert gewesen sei, wäre ihm danach schlecht gewesen und er habe gebrochen. Es sei das einzige und letzte Mal gewesen, dass er Rauschgift konsumiert habe. Er habe es einfach probieren wollen. Dieser Bericht der Polizeiinspektion B G wurde auch an die Bezirkshauptmannschaft Feldbach übermittelt und wurde von dieser festgestellt, dass der Berufungswerber Inhaber eines Mopedausweises ist. Weiters wurde der Berufungswerber von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Feldbach auf Grund des Verdachtes des Suchtmittelkonsums (Stellungnahme nach Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, SMG) untersucht und von der Ärztin festgestellt, dass der Berufungswerber keiner gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, SMG bedarf. Abschließend führte die ärztliche Sachverständige aus, dass die Harnuntersuchung auf Suchtmittel negativ gewesen sei, der Berufungswerber distanziert und kooperativ war. Derzeit sei kein Hinweis auf Suchtmittelmissbrauch gegeben. Die handschriftlichen Vermerke der Amtsärztin, welche sich auf der Stellungnahme befinden, sind unlesbar. Jedenfalls teilte die Amtsärztin am 07.11.2008 dem Verkehrsreferat mit, dass es erforderlich sei, dass der Berufungswerber Leberbefunde und einen CDT-Wert vorlegt. Eine diesbezügliche Begründung erfolgte nicht. Mit Ladung vom 14.11.2008 wurde der Berufungswerber zur Bezirkshauptmannschaft Feldbach - Verkehrsreferat - für 02.12.2008 vorgeladen. Als Gegenstand wurde ein Ermittlungsverfahren nach dem Führerscheingesetz - Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit - Amtsärztliches Gutachten angegeben. Der Berufungswerber wurde aufgefordert, persönlich zum Amt zu kommen, die Ladung mitzubringen und einen amtlichen Lichtbildausweis sowie folgende Unterlagen mitzubringen: Leberwerte auf GOT, GPT, GGT sowie Blutbild (einschließlich MCV) und CDT-Wert. Diese Ladung, welche keine Zwangsmittel androhte, wurde vom Berufungswerber nicht befolgt. Allerdings wurde von einer Sozialarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Feldbach telefonisch um Terminaufschub von 3 bis 4 Wochen gebeten, da der Berufungswerber die Befunde noch nicht habe. Am 19.01.2009 erging ein neuerlicher Ladungsbescheid zum gleichen Gegenstand, in welchem ausgeführt ist, dass der Berufungswerber persönlich am 06.02.2009 bei der Bezirkshauptmannschaft Feldbach erscheinen soll. Weiters findet sich im Ladungsbescheid folgender Satz: Wenn Sie dieser Ladung aus wichtigen Gründen - z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise - nicht Folge leisten können, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre zwangsweise Vorführung veranlasst wird. Danach erfolgte eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung, in welcher der Berufungswerber ausführte, dass er gegen den Ladungsbescheid wegen des amtsärztliches Gutachtens zur Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit berufe, da gegen ihn im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme eines Mopeds keinerlei Anzeigen oder Verurteilungen vorliegen würden. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen ausgegangen: Paragraph 19, AVG lautet (auszugsweise): (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen... (2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekannt zu geben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. (3) Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war;... (4) Gegen die Ladung oder die Vorführung ist kein Rechtsmittel zulässig. Aus Paragraph 56, AVG ergibt sich, dass die Ladung auch in Bescheidform ergehen kann. Paragraph 24, Absatz 4, FSG lautet: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Paragraph 32, Absatz eins, FSG lautet: Personen, die nicht im Sinne des Paragraph 7, verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz 3 und 4, 25, 26, 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1. ausdrücklich zu verbieten ... Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen Ladungsbescheiden und einfachen Ladungen zu unterscheiden. Nach ständiger Praxis und Rechtsprechung kommt einer Ladung dann kein Bescheidcharakter zu, wenn der Geladene nicht persönlich erscheinen muss bzw. für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung keine Rechtsfolgen angedroht sind (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, 330). Im vorliegenden Fall geht aus dem angefochtenen Ladungsbescheid vom 19.01.2009 klar hervor, dass der Berufungswerber verpflichtet wurde, unter Androhung von Zwangsmitteln einen Termin bei der Behörde wahrzunehmen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen die Kraftfahrbehörden im Entziehungsverfahren den Inhaber einer Lenkberechtigung (hier: Mopedausweis) nicht unter Androhung der zwangsweisen Vorführung laden, um sich ein Bild von dessen gesundheitlicher Eignung zu machen. Durch das Rechtsinstitut der bescheidmäßigen Aufforderung mit der Folge der Entziehung der Lenkberechtigung bzw. wie im gegenständlichen Fall das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen im Sinne des § 24 Abs 4 iVm § 32 Abs 1 FSG wurde im gegebenen Zusammenhang eine lex specialis zu § 19 AVG geschaffen. Es ist daher rechtswidrig, den Berufungswerber mit der Sanktion der zwangsweisen Vorführung bescheidmäßig zu laden, um seine geistige oder körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aller Art festzustellen. Dies allein führt bereits zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (siehe Judikatur des VwGH zu § 75 Abs 2 KFG bzw. § 26 Abs 5 FSG, welche auf Grund der im Wesentlichen gleichen Formulierung des § 24 Abs 4 FSG auf die derzeitige Rechtslage nach dem FSG zu übertragen ist: VwGH 27.11.2001, Zl. 2001/11/0307, 30.01.1996, Zl. 95/11/0363). Angemerkt sei jedoch, dass die Einleitung eines Entziehungsverfahrens wegen mangelnder geistiger oder körperlicher Eignung auf Grund eines einzigen Vorfalls im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen nicht in Betracht kommt, wenn dies der einzige Anhaltspunkt für Alkohol- oder Drogenmissbrauch (Marihuana) ist. Bedenken im Sinne des § 24 Abs 4 KFG, dass die körperliche oder geistige Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr bestünde, können in einem solchen Fall nicht als begründet angesehen werden. Sonstige Vorkommnisse im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen, können aus dem gegenständlichen Akt nicht entnommen werden. Es war daher der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Ladungsbescheid zu beheben.1. ausdrücklich zu verbieten ... Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen Ladungsbescheiden und einfachen Ladungen zu unterscheiden. Nach ständiger Praxis und Rechtsprechung kommt einer Ladung dann kein Bescheidcharakter zu, wenn der Geladene nicht persönlich erscheinen muss bzw. für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung keine Rechtsfolgen angedroht sind vergleiche Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, 330). Im vorliegenden Fall geht aus dem angefochtenen Ladungsbescheid vom 19.01.2009 klar hervor, dass der Berufungswerber verpflichtet wurde, unter Androhung von Zwangsmitteln einen Termin bei der Behörde wahrzunehmen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen die Kraftfahrbehörden im Entziehungsverfahren den Inhaber einer Lenkberechtigung (hier: Mopedausweis) nicht unter Androhung der zwangsweisen Vorführung laden, um sich ein Bild von dessen gesundheitlicher Eignung zu machen. Durch das Rechtsinstitut der bescheidmäßigen Aufforderung mit der Folge der Entziehung der Lenkberechtigung bzw. wie im gegenständlichen Fall das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, FSG wurde im gegebenen Zusammenhang eine lex specialis zu Paragraph 19, AVG geschaffen. Es ist daher rechtswidrig, den Berufungswerber mit der Sanktion der zwangsweisen Vorführung bescheidmäßig zu laden, um seine geistige oder körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aller Art festzustellen. Dies allein führt bereits zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (siehe Judikatur des VwGH zu Paragraph 75, Absatz 2, KFG bzw. Paragraph 26, Absatz 5, FSG, welche auf Grund der im Wesentlichen gleichen Formulierung des Paragraph 24, Absatz 4, FSG auf die derzeitige Rechtslage nach dem FSG zu übertragen ist: VwGH 27.11.2001, Zl. 2001/11/0307, 30.01.1996, Zl. 95/11/0363). Angemerkt sei jedoch, dass die Einleitung eines Entziehungsverfahrens wegen mangelnder geistiger oder körperlicher Eignung auf Grund eines einzigen Vorfalls im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen nicht in Betracht kommt, wenn dies der einzige Anhaltspunkt für Alkohol- oder Drogenmissbrauch (Marihuana) ist. Bedenken im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, KFG, dass die körperliche oder geistige Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr bestünde, können in einem solchen Fall nicht als begründet angesehen werden. Sonstige Vorkommnisse im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen, können aus dem gegenständlichen Akt nicht entnommen werden. Es war daher der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Ladungsbescheid zu beheben.

Schlagworte

Ladungsbescheid Aufforderung Androhung zwangsweise Vorführung Spezialnorm

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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