Norm
FSG §26 Abs1 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des S F, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.07.2009, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch statt des § 25 Abs 3 FSG der § 26 Abs 1 Z 2 FSG anzuführen ist.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch statt des Paragraph 25, Absatz 3, FSG der Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG anzuführen ist.
Text
5.1. Nach § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).5.1. Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,).
Nach § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Der § 7 Abs 3 FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Demnach hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO begangen hat.Der Paragraph 7, Absatz 3, FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Demnach hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO begangen hat.
Nach § 26 Abs 1 FSG ist bei erstmaliger Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch 1. auch eine der in § 7 Abs 3 Z 3 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt oder 2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. § 25 Abs 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 26, Absatz eins, FSG ist bei erstmaliger Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch 1. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt oder 2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
Nach § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, die dort näher angeführten Fahrzeuge zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges 1. ausdrücklich zu verbieten, 2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.Nach Paragraph 32, Absatz eins, FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des Paragraph 7, verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, die dort näher angeführten Fahrzeuge zu lenken, unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges 1. ausdrücklich zu verbieten, 2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.
Im gegenständlichen Fall liegt mit der oben erwähnten Übertretung des Berufungswerbers gemäß § 99 Abs 1a StVO vom 24.05.2009 eine bestimmte Tatsache iS des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vor.Im gegenständlichen Fall liegt mit der oben erwähnten Übertretung des Berufungswerbers gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO vom 24.05.2009 eine bestimmte Tatsache iS des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vor.
Es muss angenommen werden, dass der Berufungswerber wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.
5.3. Im gegenständlichen Fall liegt eine erstmalige Übertretung des Berufungswerbers gemäß § 99 Abs 1b bzw in Anbetracht des Ausmaßes der Alkoholbeeinträchtigung eine Übertretung des § 99 Abs 1a StVO vor. Dass es beim Unfall nicht zu Verletzungen von Personen und nicht zu Beschädigungen von fremden Eigentum gekommen ist, ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht erheblich. Tatsächlich ergibt sich auch aus dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen Lichtbild vom Fahrzeug des Berufungswerbers in der Endlage nach dem Unfall, dass es ohne Weiteres zu durchaus erheblichen Verletzungen des Lenkers oder seines Beifahrers kommen hätte können.5.3. Im gegenständlichen Fall liegt eine erstmalige Übertretung des Berufungswerbers gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, bzw in Anbetracht des Ausmaßes der Alkoholbeeinträchtigung eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO vor. Dass es beim Unfall nicht zu Verletzungen von Personen und nicht zu Beschädigungen von fremden Eigentum gekommen ist, ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht erheblich. Tatsächlich ergibt sich auch aus dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen Lichtbild vom Fahrzeug des Berufungswerbers in der Endlage nach dem Unfall, dass es ohne Weiteres zu durchaus erheblichen Verletzungen des Lenkers oder seines Beifahrers kommen hätte können.
Es ist somit von vornherein zu Folge der Bestimmung des § 26 Abs 1 Z 2 FSG von einer Mindestentzugsdauer von drei Monaten auszugehen. Der § 26 Abs 1 Z 2 FSG steht aber der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.Es ist somit von vornherein zu Folge der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG von einer Mindestentzugsdauer von drei Monaten auszugehen. Der Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG steht aber der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.
Solche zu einer längeren Entziehungsdauer führenden Umstände liegen im gegenständlichen Fall vor. So ist - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwischen dem Lenkzeitpunkt und der Durchführung des Atemalkoholtests ca eine Stunde vergangen ist - von einem Blutalkoholgehalt beim Berufungswerber zum Lenkzeitpunkt in der Höhe von ca 1,5 Promille auszugehen; dieser Wert liegt 0,7 Promille über dem Mindestwert, welcher bereits eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO bedeutet und dem § 26 Abs 1 Z 2 FSG zu Grunde liegt. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholbeeinträchtigung wie hier beim Berufungswerber ist noch um viel verwerflicher und gefährlicher, als es ohnehin schon mit einer Alkoholbeeinträchtigung im Ausmaß von 0,8 Promille wäre. So haben Fahrzeuglenker mit 0,5 Promille Blutalkoholgehalt bereits ein doppeltes Unfallrisiko im Vergleich zu nüchternen Lenkern und steigt die Wahrscheinlichkeit eines Unfalles bei 0,8 Promille schon auf das 4-fache und bei 1,5 Promille auf das 36-fache (Quelle: Kuratorium für Verkehrssicherheit).Solche zu einer längeren Entziehungsdauer führenden Umstände liegen im gegenständlichen Fall vor. So ist - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwischen dem Lenkzeitpunkt und der Durchführung des Atemalkoholtests ca eine Stunde vergangen ist - von einem Blutalkoholgehalt beim Berufungswerber zum Lenkzeitpunkt in der Höhe von ca 1,5 Promille auszugehen; dieser Wert liegt 0,7 Promille über dem Mindestwert, welcher bereits eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO bedeutet und dem Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG zu Grunde liegt. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholbeeinträchtigung wie hier beim Berufungswerber ist noch um viel verwerflicher und gefährlicher, als es ohnehin schon mit einer Alkoholbeeinträchtigung im Ausmaß von 0,8 Promille wäre. So haben Fahrzeuglenker mit 0,5 Promille Blutalkoholgehalt bereits ein doppeltes Unfallrisiko im Vergleich zu nüchternen Lenkern und steigt die Wahrscheinlichkeit eines Unfalles bei 0,8 Promille schon auf das 4-fache und bei 1,5 Promille auf das 36-fache (Quelle: Kuratorium für Verkehrssicherheit).
Weiters ist im gegenständlichen Zusammenhang zu berücksichtigen, dass von einem qualifizierten Verschulden des Beschuldigten auszugehen ist, zumal er nur kurz vor Antritt der Fahrt von einem Polizeibeamten ermahnt worden war, sein Fahrzeug nicht zu lenken.
Die seit der Übertretung vom 24.05.2009 verstrichene Zeit ist zu kurz, um Auswirkungen auf die Wertung dieser Übertretung und das seitherige Verhalten des Berufungswerbers zu haben. Unter Berücksichtigung der Wertungskriterien des § 7 Abs 4 FSG ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber erst nach fünf Monaten, gerechnet ab der hier gegenständlichen Übertretung, die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt haben wird.Die seit der Übertretung vom 24.05.2009 verstrichene Zeit ist zu kurz, um Auswirkungen auf die Wertung dieser Übertretung und das seitherige Verhalten des Berufungswerbers zu haben. Unter Berücksichtigung der Wertungskriterien des Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber erst nach fünf Monaten, gerechnet ab der hier gegenständlichen Übertretung, die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt haben wird.
Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung udgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn ua eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO vorliegt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung udgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn ua eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO vorliegt.
Vom Vorliegen einer solchen Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO ist auszugehen, sodass die Anordnung einer Nachschulung zu Recht erfolgte.Vom Vorliegen einer solchen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO ist auszugehen, sodass die Anordnung einer Nachschulung zu Recht erfolgte.
Weiters ist unter Hinweis auf die obigen Ausführungen dieses Erkenntnisses vom Fehlen der Verkehrszuverlässigkeit auch in Zusammenhang mit dem Lenken der im § 32 Abs 1 FSG angeführten Kraftfahrzeuge auszugehen. Das Fehlen der Verkehrszuverlässigkeit kann weder durch Auflagen noch durch die im § 32 Abs 1 FSG angeführten Beschränkungen wettgemacht werden, sodass nur ein Verbot des Lenkens solcher Fahrzeuge übrigbleibt.Weiters ist unter Hinweis auf die obigen Ausführungen dieses Erkenntnisses vom Fehlen der Verkehrszuverlässigkeit auch in Zusammenhang mit dem Lenken der im Paragraph 32, Absatz eins, FSG angeführten Kraftfahrzeuge auszugehen. Das Fehlen der Verkehrszuverlässigkeit kann weder durch Auflagen noch durch die im Paragraph 32, Absatz eins, FSG angeführten Beschränkungen wettgemacht werden, sodass nur ein Verbot des Lenkens solcher Fahrzeuge übrigbleibt.
Schlagworte
Längere Entziehungsdauer als MindestentzugsdauerZuletzt aktualisiert am
08.01.2018