Norm
FSG §26 Abs1 Z2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des A G, L b B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 26.03.2010, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf drei Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf drei Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Text
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß den §§ 24 Abs 1 Z 1, 7 Abs 1 und 3 Z 1 sowie 26 Abs 1 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse(n) A, B, C, E, F und G für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, somit bis einschließlich X.X.2010 entzogen. Gleichzeitig wurde dem Berufungswerber gemäß § 32 Abs 1 Z 1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ausdrücklich verboten. Weiters wurde gemäß § 24 Abs 3 FSG als begleitende Maßnahme die Absolvierung eines Verkehrscoachings innerhalb einer Frist von vier Monaten angeordnet. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins, 7, Absatz eins und 3 Ziffer eins, sowie 26 Absatz eins, des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse(n) A, B, C, E, F und G für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, somit bis einschließlich römisch zehn.X.2010 entzogen. Gleichzeitig wurde dem Berufungswerber gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ausdrücklich verboten. Weiters wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG als begleitende Maßnahme die Absolvierung eines Verkehrscoachings innerhalb einer Frist von vier Monaten angeordnet. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, im vorliegenden Fall gehe es im Wesentlichen darum, welches Ausmaß der (unzweifelhaft gegebene) Nachtrunk des Berufungswerbers nach seinem Verkehrsunfall am X.X.2010, gegen X.X Uhr, gehabt habe. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme habe der Berufungswerber (gemäß Protokoll) angegeben, nach dem Verkehrsunfall „nur“ sechs bis sieben Gläser „Gespritzte“ getrunken zu haben. Im späteren Ermittlungsverfahren habe er dann angegeben, dass er schon bei seiner Einvernahme am X.X.2010 von sieben bis zehn „Gespritzten“ gesprochen habe und er bei seiner Einvernahme aber auch noch vergessen habe, dass er an diesem Abend mindestens acht Schnäpse getrunken habe. Es sei nun schon richtig, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausspreche, die „Erstangaben“ hätten grundsätzlich eine höhere Glaubwürdigkeit. Im gegenständlichen Fall übersehe die Erstbehörde aber, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Einvernahme durch die Polizisten noch stark alkoholisiert und schwer „verkatert“ gewesen sei. Er habe zum Zeitpunkt der Einvernahme nachweislich immer noch 1,28 Promille Alkohol im Blut gehabt. Gerade aber die Mengenangaben eines Betrunkenen über seinen Alkoholkonsum seien üblicher Weise eher unglaubwürdig. Je nach dem, in welcher Situation ein Alkoholisierter seine Behauptungen über den Alkoholkonsum aufstelle, übertreibe er oder er spiele den Konsum herunter. Wenn er von Polizisten nach seinem Alkoholkonsum gefragt werde, werde er eher dazu neigen, seinen Alkoholkonsum herunter zu spielen. Dies sei eine durchaus menschliche Reaktion. Es sei deshalb eine Fehlbeurteilung der Erstbehörde, wenn hier den damaligen Erstangaben des betrunkenen Berufungswerbers eine höhere Glaubwürdigkeit zugesprochen und den späteren, im nüchternen Zustand erfolgten Trinkangaben des Berufungswerbers von vornherein jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen werde.2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, im vorliegenden Fall gehe es im Wesentlichen darum, welches Ausmaß der (unzweifelhaft gegebene) Nachtrunk des Berufungswerbers nach seinem Verkehrsunfall am römisch zehn.X.2010, gegen römisch zehn.X Uhr, gehabt habe. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme habe der Berufungswerber (gemäß Protokoll) angegeben, nach dem Verkehrsunfall „nur“ sechs bis sieben Gläser „Gespritzte“ getrunken zu haben. Im späteren Ermittlungsverfahren habe er dann angegeben, dass er schon bei seiner Einvernahme am römisch zehn.X.2010 von sieben bis zehn „Gespritzten“ gesprochen habe und er bei seiner Einvernahme aber auch noch vergessen habe, dass er an diesem Abend mindestens acht Schnäpse getrunken habe. Es sei nun schon richtig, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausspreche, die „Erstangaben“ hätten grundsätzlich eine höhere Glaubwürdigkeit. Im gegenständlichen Fall übersehe die Erstbehörde aber, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Einvernahme durch die Polizisten noch stark alkoholisiert und schwer „verkatert“ gewesen sei. Er habe zum Zeitpunkt der Einvernahme nachweislich immer noch 1,28 Promille Alkohol im Blut gehabt. Gerade aber die Mengenangaben eines Betrunkenen über seinen Alkoholkonsum seien üblicher Weise eher unglaubwürdig. Je nach dem, in welcher Situation ein Alkoholisierter seine Behauptungen über den Alkoholkonsum aufstelle, übertreibe er oder er spiele den Konsum herunter. Wenn er von Polizisten nach seinem Alkoholkonsum gefragt werde, werde er eher dazu neigen, seinen Alkoholkonsum herunter zu spielen. Dies sei eine durchaus menschliche Reaktion. Es sei deshalb eine Fehlbeurteilung der Erstbehörde, wenn hier den damaligen Erstangaben des betrunkenen Berufungswerbers eine höhere Glaubwürdigkeit zugesprochen und den späteren, im nüchternen Zustand erfolgten Trinkangaben des Berufungswerbers von vornherein jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen werde.
Nach seiner Erinnerung habe der Berufungswerber im Übrigen gegenüber dem einvernehmenden Polizisten angegeben, dass er sieben bis zehn „Gespritzte“ getrunken habe. Dem Berufungswerber sei unbekannt, warum im Protokoll nurmehr von „sechs bis sieben Gespritzten“ gesprochen werde. Wie auch immer: Der Berufungswerber habe an diesem Abend nach dem Verkehrsunfall mindestens zehn Viertel getrunken und darüber hinaus auch zahlreiche Schnäpse (nach Wissen des Berufungswerbers mindestens acht Schnäpse).
Die Erstbehörde sei daher zu Unrecht von einem zu geringen Ausmaß des Nachtrunkes ausgegangen und habe zu Unrecht die Einvernahme der weiteren angebotenen Zeugen und die Gutachtensergänzung „gespritzt“. Wenn man vom tatsächlichen Ausmaß des Nachtrunkes des Berufungswerbers ausgehe, ergebe sich, dass der Berufungswerber zum Unfallszeitpunkt jedenfalls eine Alkoholisierung von unter 0,5 Promille gehabt habe.
Ohne jegliche Begründung habe die Erstbehörde gemäß § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen. Dies entspreche in keiner Weise einem rechtsstaatlichen Verfahren. Die Erstbehörde hätte im Sinne der Verfahrensgesetze zumindest ansatzweise ausführen müssen, warum gegenständlich die an sich im Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen werde. Schon auf Grund dieser eklatanten Nichtbegründung dieses Spruchpunktes im angefochtenen Bescheid sei dieser Spruchpunkt bald möglichst aufzuheben. Die Lenkberechtigung könne grundsätzlich nur bei einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Teilnehmers entzogen werden. Im Bescheid weise die Erstbehörde unter Bezugnahme auf § 7 Abs 3 Z 1 FSG nun daraufhin, dass der Berufungswerber eine Übertretung nach § 99 Abs 1 bis 1b StVO begangen habe. Dies sei nicht richtig. Diesbezüglich gebe es bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zwar ein Strafverfahren, es sei aber bisher noch kein verurteilendes Straferkenntnis gefällt worden. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei daher umso gravierender verfehlt und rechtswidrig. Tatsächlich gebe es auch keinen Grund die aufschiebende Wirkung der Berufung auszuschließen. Der Vorfall habe sich schon vor über sechs Wochen ereignet. Der bisher unbescholtene Berufungswerber sei in keiner Weise als Alkoholiker oder als rücksichtsloser Fahrzeuglenker bekannt. Das öffentliche Interesse, nämlich das sofortige Fernhalten von Verkehrsteilnehmern, die gegen elementare Verhaltensweisen im Straßenverkehr verstießen, sei daher entsprechend gering. Die Interessen des Berufungswerbers hingegen würden in krasser Weise beschränkt. Dieser „vorschnelle“ Führerscheinentzug treffe den Berufungswerber, welcher selbständig sei und ein kleines Fenstermontageunternehmen führe, geradezu existenzgefährdend. Eine Interessensabwägung spreche daher eindeutig gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.Ohne jegliche Begründung habe die Erstbehörde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen. Dies entspreche in keiner Weise einem rechtsstaatlichen Verfahren. Die Erstbehörde hätte im Sinne der Verfahrensgesetze zumindest ansatzweise ausführen müssen, warum gegenständlich die an sich im Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen werde. Schon auf Grund dieser eklatanten Nichtbegründung dieses Spruchpunktes im angefochtenen Bescheid sei dieser Spruchpunkt bald möglichst aufzuheben. Die Lenkberechtigung könne grundsätzlich nur bei einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Teilnehmers entzogen werden. Im Bescheid weise die Erstbehörde unter Bezugnahme auf Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG nun daraufhin, dass der Berufungswerber eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO begangen habe. Dies sei nicht richtig. Diesbezüglich gebe es bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zwar ein Strafverfahren, es sei aber bisher noch kein verurteilendes Straferkenntnis gefällt worden. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei daher umso gravierender verfehlt und rechtswidrig. Tatsächlich gebe es auch keinen Grund die aufschiebende Wirkung der Berufung auszuschließen. Der Vorfall habe sich schon vor über sechs Wochen ereignet. Der bisher unbescholtene Berufungswerber sei in keiner Weise als Alkoholiker oder als rücksichtsloser Fahrzeuglenker bekannt. Das öffentliche Interesse, nämlich das sofortige Fernhalten von Verkehrsteilnehmern, die gegen elementare Verhaltensweisen im Straßenverkehr verstießen, sei daher entsprechend gering. Die Interessen des Berufungswerbers hingegen würden in krasser Weise beschränkt. Dieser „vorschnelle“ Führerscheinentzug treffe den Berufungswerber, welcher selbständig sei und ein kleines Fenstermontageunternehmen führe, geradezu existenzgefährdend. Eine Interessensabwägung spreche daher eindeutig gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 21.04.2010, wurde der Berufungswerber wegen einer Übertretung des § 99 Abs 1b StVO bestraft, weil er am X.X.2010 um X.X Uhr ein Kraftfahrzeug auf einer näher bezeichneten Straße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholkonzentration von 1.02 Promille) lenkte.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 21.04.2010, wurde der Berufungswerber wegen einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins b, StVO bestraft, weil er am römisch zehn.X.2010 um römisch zehn.X Uhr ein Kraftfahrzeug auf einer näher bezeichneten Straße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholkonzentration von 1.02 Promille) lenkte.
Das vorgenannte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B wurde durch das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom X.X.2010, UVS-XXX, im Wesentlichen bestätigt. Es liegt daher eine rechtskräftige Bestrafung des Beschuldigten vor.Das vorgenannte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B wurde durch das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom römisch zehn.X.2010, UVS-XXX, im Wesentlichen bestätigt. Es liegt daher eine rechtskräftige Bestrafung des Beschuldigten vor.
Der Berufungswerber ist im gegenständlichen Fall Ersttäter im Sinne des § 26 Abs 1 iVm Abs 5 FSG.Der Berufungswerber ist im gegenständlichen Fall Ersttäter im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, FSG.
4.1. Nach § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.4.1. Nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,).
Nach § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Der § 7 Abs 3 FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Demnach hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO begangen hat.Der Paragraph 7, Absatz 3, FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei entsprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Demnach hat als solche Tatsache insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO begangen hat.
Nach § 26 Abs 1 FSG ist bei erstmaliger Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch 1. auch eine der in § 7 Abs 3 Z 3 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt oder 2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. § 25 Abs 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 26, Absatz eins, FSG ist bei erstmaliger Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch 1. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt oder 2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
Nach § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, die dort näher angeführten Fahrzeuge zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges 1. ausdrücklich zu verbieten, 2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.Nach Paragraph 32, Absatz eins, FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des Paragraph 7, verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, die dort näher angeführten Fahrzeuge zu lenken, unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges 1. ausdrücklich zu verbieten, 2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.
4.2. Im gegenständlichen Fall liegt mit der oben erwähnten Übertretung des Berufungswerbers gemäß § 99 Abs 1b StVO vom 16.02.2010 eine bestimmte Tatsache iS des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vor. Es ist weiters unstrittig, dass der Berufungswerber bei Begehung der vorgenannten Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat. Dabei ist unerheblich, ob die Alkoholbeeinträchtigung unfallskausal war oder nicht. Es genügt auch ein fahrlässiges Verhalten, wie es der Berufungswerber selbst geschildert hat.4.2. Im gegenständlichen Fall liegt mit der oben erwähnten Übertretung des Berufungswerbers gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO vom 16.02.2010 eine bestimmte Tatsache iS des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vor. Es ist weiters unstrittig, dass der Berufungswerber bei Begehung der vorgenannten Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat. Dabei ist unerheblich, ob die Alkoholbeeinträchtigung unfallskausal war oder nicht. Es genügt auch ein fahrlässiges Verhalten, wie es der Berufungswerber selbst geschildert hat.
Wie bereits dargelegt, beträgt in einem solchen Fall die Mindestdauer der Entziehung der Lenkberechtigung drei Monate. Die Erstinstanz hat offensichtlich als Grund für eine längere als die Mindestentzugsdauer angesehen, dass der Berufungswerber es nach dem Unfall unterlassen hat, den Unfall dem Geschädigten oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu melden. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Berufungswerber nicht wegen einer Übertretung des § 4 Abs 5 StVO, sondern wegen einer Übertretung des § 31 Abs 1 (Beschädigen von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs) bestraft wurde. Eine Übertretung des § 31 Abs 1 StVO scheint im § 7 Abs 3 oder im § 30a FSG nicht auf. Im gegenständlichen Fall ist diese Beschädigung im Übrigen auch schon durch die Anwendung des § 26 Abs 1 Z 2 FSG erfasst. Die Entziehungsdauer war daher auf die gesetzliche Mindestentzugsdauer herabzusetzen.Wie bereits dargelegt, beträgt in einem solchen Fall die Mindestdauer der Entziehung der Lenkberechtigung drei Monate. Die Erstinstanz hat offensichtlich als Grund für eine längere als die Mindestentzugsdauer angesehen, dass der Berufungswerber es nach dem Unfall unterlassen hat, den Unfall dem Geschädigten oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu melden. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Berufungswerber nicht wegen einer Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO, sondern wegen einer Übertretung des Paragraph 31, Absatz eins, (Beschädigen von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs) bestraft wurde. Eine Übertretung des Paragraph 31, Absatz eins, StVO scheint im Paragraph 7, Absatz 3, oder im Paragraph 30 a, FSG nicht auf. Im gegenständlichen Fall ist diese Beschädigung im Übrigen auch schon durch die Anwendung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG erfasst. Die Entziehungsdauer war daher auf die gesetzliche Mindestentzugsdauer herabzusetzen.
4.3. Bei einer Wertung der Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO durch den Berufungswerber muss angenommen werden, dass der Berufungswerber wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird. In diesem Zusammenhang ist auf die Gefährlichkeit des Lenkens von Fahrzeugen in alkoholbeeinträchtigtem Zustand hinzuweisen. So haben beispielsweise Fahrzeuglenker mit 0,5 Promille Blutalkoholgehalt bereits ein doppeltes Unfallrisiko im Vergleich zu nüchternen Lenkern und steigt die Wahrscheinlichkeit eines Unfalles bei 0,8 Promille schon auf das 4-fache und bei 1,5 Promille auf das 36-fache (Quelle: Kuratorium für Verkehrssicherheit). Im gegenständlichen Fall liegt ein Alkoholisierungsgrad von umgerechnet 1,02 Promille Blutalkoholkonzentration vor. Der Verwaltungssenat kommt unter Berücksichtigung der Wertungskriterien des § 7 Abs 4 FSG zum Ergebnis, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und daran anschließend noch für mindestens drei Monate als verkehrsunzuverlässig im Sinne des § 7 Abs 1 anzusehen ist.4.3. Bei einer Wertung der Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO durch den Berufungswerber muss angenommen werden, dass der Berufungswerber wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird. In diesem Zusammenhang ist auf die Gefährlichkeit des Lenkens von Fahrzeugen in alkoholbeeinträchtigtem Zustand hinzuweisen. So haben beispielsweise Fahrzeuglenker mit 0,5 Promille Blutalkoholgehalt bereits ein doppeltes Unfallrisiko im Vergleich zu nüchternen Lenkern und steigt die Wahrscheinlichkeit eines Unfalles bei 0,8 Promille schon auf das 4-fache und bei 1,5 Promille auf das 36-fache (Quelle: Kuratorium für Verkehrssicherheit). Im gegenständlichen Fall liegt ein Alkoholisierungsgrad von umgerechnet 1,02 Promille Blutalkoholkonzentration vor. Der Verwaltungssenat kommt unter Berücksichtigung der Wertungskriterien des Paragraph 7, Absatz 4, FSG zum Ergebnis, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und daran anschließend noch für mindestens drei Monate als verkehrsunzuverlässig im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, anzusehen ist.
5. Gemäß § 24 Abs 3 FSG hat die Behörde bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen anzuordnen.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG hat die Behörde bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen anzuordnen.
Weiters ist unter Hinweis auf die obigen Ausführungen dieses Erkenntnisses vom Fehlen der Verkehrszuverlässigkeit auch in Zusammenhang mit dem Lenken der im § 32 Abs 1 FSG angeführten Kraftfahrzeuge auszugehen. Das Fehlen der Verkehrszuverlässigkeit kann weder durch Auflagen noch durch die im § 32 Abs 1 FSG angeführten Beschränkungen wettgemacht werden, sodass nur ein Verbot des Lenkens solcher Fahrzeuge übrigbleibt.Weiters ist unter Hinweis auf die obigen Ausführungen dieses Erkenntnisses vom Fehlen der Verkehrszuverlässigkeit auch in Zusammenhang mit dem Lenken der im Paragraph 32, Absatz eins, FSG angeführten Kraftfahrzeuge auszugehen. Das Fehlen der Verkehrszuverlässigkeit kann weder durch Auflagen noch durch die im Paragraph 32, Absatz eins, FSG angeführten Beschränkungen wettgemacht werden, sodass nur ein Verbot des Lenkens solcher Fahrzeuge übrigbleibt.
6. Der Berufungswerber hat zu Recht darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Bescheid eine ausdrückliche Begründung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung fehlt. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die Berufungsbehörde jedoch verpflichtet, gegebenenfalls einen solchen Mangel zu sanieren, sodass ein solcher Mangel nicht von vornherein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder des Ausspruches über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führen kann.
Der Verwaltungssenat kommt zum Ergebnis, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung durch die Erstbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Recht erfolgt ist. Die Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte nämlich auf Grund der Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei der Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person es im öffentlichen Interesse gelegen ist, diese Person jedenfalls für die Dauer des Berufungsverfahrens vom Lenken von Kraftfahrzeugen auszuschließen (vgl zB VwGH 25.01.1994, 93/11/0168).Der Verwaltungssenat kommt zum Ergebnis, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung durch die Erstbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Recht erfolgt ist. Die Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte nämlich auf Grund der Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei der Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person es im öffentlichen Interesse gelegen ist, diese Person jedenfalls für die Dauer des Berufungsverfahrens vom Lenken von Kraftfahrzeugen auszuschließen vergleiche zB VwGH 25.01.1994, 93/11/0168).
Schlagworte
Führerscheinentzug, Alkoholisierung, Unfall verursachtZuletzt aktualisiert am
10.04.2018