Norm
FPG §86 Abs1Spruch
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG i.V.m. § 86 Abs. 1 und § 63 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG insoweit Folge gegeben, als die Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes mit drei Jahren festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins und Paragraph 63, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG insoweit Folge gegeben, als die Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes mit drei Jahren festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Text
Mit Bescheid der X vom ***, Zl. ***, wurde gegen den Berufungswerber gemäß § 48 Abs. 1 i. V.m. § 39 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung der Berufung gegen diesen Bescheid wurde nicht ausgeschlossen und gemäß § 48 Abs. 3 FrG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.Mit Bescheid der römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde gegen den Berufungswerber gemäß Paragraph 48, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 39, Absatz eins, des Fremdengesetzes 1997 - FrG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung der Berufung gegen diesen Bescheid wurde nicht ausgeschlossen und gemäß Paragraph 48, Absatz 3, FrG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerechte Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und kein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach rechtlichen Ausführungen zu den einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 brachte der Berufungswerber in seinem Schriftsatz vom *** im Wesentlichen vor, es sei richtig, dass er wegen einer Verurteilung durch das Y wegen des Verbrechens der schweren Erpressung sowie des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen eine Freiheitsstrafe verbüßen würde. Richtig sei auch, dass er früher bereits einmal wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida verurteilt worden sei. Es stehe aber auch fest, dass er derzeit erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßen würde und er Freigänger im Sinne des Strafvollzugsgesetzes sei. Er habe sich seit Mai 1986, sohin fast 20 Jahre ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufgehalten, dies auch im Zusammenhang mit der Verehelichung mit österreichischen Staatsbürgerinnen. Derzeit sei er richtigerweise allerdings geschieden. Im Zusammenhang mit seiner Verehelichung mit *** habe er zwei Kinder (***, geb. ***, und ***, geb. ***), die beide österreichische Staatsbürger seien.
Allein unter Bezugnahme auf die strafgerichtlichen Verurteilungen sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus der Sicht des EWR- und EG-Rechtes, aber auch im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gerechtfertigt. In seinem Fall müsse eine qualifizierte Gefährlichkeitsprognose betreffend sein künftiges Verhalten vorliegen, um ein Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen. Gehe man davon aus, dass er erstmals eine Freiheitsstrafe in Österreich verbüßen würde, sei im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Vollzug der Strafe – gerade bei älteren Tätern wie bei ihm – in der Regel einen entsprechenden Resozialisierungseffekt habe. Im Fall seiner Entlassung aus der Strafhaft habe er bereits eine geregelte Unterkunft und wolle er nach Verbüßung seiner Strafhaft seine Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern auch entsprechend regulieren sowie seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden Kindern nachkommen.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbots würden die österreichischen Gläubiger in ihrer Rechtsverfolgung beeinträchtigt werden. Es stünde fest, dass eine Gefährlichkeitsprognose in Richtung nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Verbleib in Österreich nicht vorliegen würde und auch eine solche Gefährlichkeitsprognose keineswegs seriös erstellt werden könne. Er habe sich fast 20 Jahre in Österreich ständig aufgehalten, sich in Österreich integriert, sei zweimal mit Österreicherinnen verheiratet gewesen und habe aus der ersten Ehe zwei Kinder, die österreichische Staatsbürger seien. Hingegen habe er in Deutschland keine Freunde oder Bekannten und auch keine nahen Angehörigen. Aufgrund seiner Verurteilung wäre es ihm nicht möglich, in Österreich erneut unternehmerisch tätig zu werden, weil in seiner Person Gewerbeausschließungsgründe vorliegen würden. Nach seiner Haftentlassung könne er nur mehr als Arbeitnehmer in untergeordneter Funktion, keinesfalls aber als Geschäftsführer, Prokurist oder dergleichen tätig werden.
Aus all diesen Gründen zeige sich sohin, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zehn Jahren ihm gegenüber rechtlich nicht in Ordnung sei. Auch sei der angefochtene Bescheid dem Inhalt nach, aber auch in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, rechtswidrig.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Aus den Aussagen des Berufungswerbers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am *** ergibt sich in Zusammenschau mit dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere dem Fremdenakt der X sowie den Bezug habenden Strafakten des Y, des Y, des Y und des Y folgender Sachverhalt:Aus den Aussagen des Berufungswerbers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am *** ergibt sich in Zusammenschau mit dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere dem Fremdenakt der römisch zehn sowie den Bezug habenden Strafakten des Y, des Y, des Y und des Y folgender Sachverhalt:
Der Berufungswerber ist deutscher Staatsangehöriger und wurde in Österreich erstmals mit Urteil des Y vom ***, AZ. ***, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagsätzen á S 100,-- bzw. 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall verurteilt. Er war ab 1982 als kaufmännischer Angestellter der deutschen Niederlassung der Firma *** mit Sitz in *** beschäftigt, danach als deren Geschäftsführer in Österreich tätig.Der Berufungswerber ist deutscher Staatsangehöriger und wurde in Österreich erstmals mit Urteil des Y vom ***, AZ. ***, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagsätzen á S 100,-- bzw. 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall verurteilt. Er war ab 1982 als kaufmännischer Angestellter der deutschen Niederlassung der Firma *** mit Sitz in *** beschäftigt, danach als deren Geschäftsführer in Österreich tätig.
Später ehelichte er die österreichische Staatsbürgerin ***, entstammen dieser Ehe die beiden Kinder ***, geb. ***, und ***, geb. ***, welche ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, und begründete seinen Hauptwohnsitz 1986 in Österreich.
Der Berufungswerber leitete in der Folge gemeinsam mit seiner Gattin die *** bis zu deren Konkurs 1987. Mit Urteil des Y vom ***, AZ. ***, wurden der Berufungswerber und seine Gattin *** für schuldig befunden, sie hätten als Geschäftsführer der Firma *** als Schuldner mehrere Gläubiger
1.) ab 1984 bis Frühjahr 1985 fahrlässig die Zahlungsfähigkeit dieser Firma herbeigeführt, insbesondere dadurch, dass sie die Firma mit zu wenig Eigenkapital gründeten und führten, durch unmäßige Kreditgewährung an Gesellschafter übermäßigen Aufwand trieben, laufend unverhältnismäßig Kredit benützten und durch Unterlassung der erforderlichen Buchführung keinerlei Überblick über die finanzielle Entwicklung der Firma hatten,
2.) vom Frühjahr 1985 bis 06.02.1987 in Kenntnis der Zahlungsfähigkeit fahrlässig die Befriedigung von Gläubigern vereitelt oder geschmälert, insbesondere dadurch, dass sie neue Schulden eingingen, alte Schulden bezahlten und die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragten.
Der Berufungswerber wurde diesbezüglich wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z.1 und Z. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd erachtete das Gericht das Geständnis des Berufungswerbers, als erschwerend den Umstand, dass der Tatbestand in zwei Richtungen erfüllt gewesen sei.Der Berufungswerber wurde diesbezüglich wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd erachtete das Gericht das Geständnis des Berufungswerbers, als erschwerend den Umstand, dass der Tatbestand in zwei Richtungen erfüllt gewesen sei.
Bereits seit Juli 1987 waren der Berufungswerber und seine Gattin als Geschäftsführer der von ihnen gegründeten *** tätig. Für dieses Unternehmen musste im Februar 1994 der Konkurs beantragt werden. Die Ehe mit *** war bereits im Jahr davor geschieden worden.
In Folge des Konkurses wurde der Berufungswerber vom Y mit Urteil vom ***, AZ. ***, wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida als leitender Angestellter nach § 159 Abs. 1 Z.1 und 2, Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Während das Geständnis als strafmildernd berücksichtigt wurde, führte das Gericht die einschlägige Vorstrafe als Erschwerungsgrund ins Treffen. Diesem Urteil liegt zugrunde, der Berufungswerber habe als Geschäftsführer der ***, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war,In Folge des Konkurses wurde der Berufungswerber vom Y mit Urteil vom ***, AZ. ***, wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida als leitender Angestellter nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Während das Geständnis als strafmildernd berücksichtigt wurde, führte das Gericht die einschlägige Vorstrafe als Erschwerungsgrund ins Treffen. Diesem Urteil liegt zugrunde, der Berufungswerber habe als Geschäftsführer der ***, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war,
1) in der Zeit vom 23.07.1987 bis 1992 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit dieses Unternehmens herbeigeführt, indem er den Geschäftsbetrieb der GesmbH ohne hinreichendes Eigenkapital aufnahm und Investitionen bei Betriebs- und Geschäftsausstattung ausführte, unverhältnismäßig Kredit benutzte, wirtschaftlich nicht vertretbare Investitionen durch Ankauf bzw. Leasing von kostenaufwendigen Firmenfahrzeugen tätigte und durch überhöhte Privateinnahmen übermäßig Aufwand trieb;
2) von Ende des Jahres 1992 bis 17.02.1994 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens fahrlässig die Befriedigung der Gläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert, dass er neue Schulden in der Höhe von S 3,305.269,65 einging, Schulden in der Höhe von S 736.100,17 bezahlte, aus dem Fuhrpark der Firma Fahrzeuge an die insolvente Firma *** verkaufte, wobei ein Betrag von S 463.422,34 durch genannte Firma nicht bezahlt wurde, und die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte, wobei er auch die Geschäftsbücher der Firma verfälschte.
1996 heiratete der Berufungswerber die österreichische Staatsbürgerin ***, mit der er gemeinsam das Transportunternehmen *** betrieb. Diese Firma ging 1999 in Konkurs und führte zur Verurteilung des Berufungswerbers durch das Y wegen fahrlässiger Krida gemäß § 159 Abs. 1 Z. 2 und 5 StGB zu Zl. *** vom *** zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten, wobei die Strafe auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1996 heiratete der Berufungswerber die österreichische Staatsbürgerin ***, mit der er gemeinsam das Transportunternehmen *** betrieb. Diese Firma ging 1999 in Konkurs und führte zur Verurteilung des Berufungswerbers durch das Y wegen fahrlässiger Krida gemäß Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 StGB zu Zl. *** vom *** zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten, wobei die Strafe auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Bereits im Jahr 2000 hatte der Berufungswerber gemeinsam mit seiner Gattin die Firma *** gegründet. Dieses Unternehmen verfügte von Anfang an über keinerlei Eigenkapital und waren die insgesamt 15 LKW des Unternehmens alle fremdfinanziert.
Mit Straferkenntnissen der Y vom ***, Zl. ***, und vom ***, Zl. ***, wurde der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** bestraft, weil diese Gesellschaft am 08.12.2003 das konzessionierte Gewerbe „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr)“ und am 25.07.2004 das konzessionierte Gewerbe „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr)“ ausgeübt hatte, ohne im Besitz der jeweiligen Konzession für diese Gewerbe gewesen zu sein.
Nachdem die Krankenkasse bereits im April 2004 einen Konkursantrag gegen die *** eingebracht hatte und eine Sanierung dieses Unternehmens aussichtslos war, wurde schließlich mit Beschluss des Y vom *** das Konkursverfahren über das Vermögen der genannten Gesellschaft eröffnet.
Mit Urteil des Y vom ***, Zl. ***, wurde der Berufungswerber schließlich wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach den §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 2 Z. 1 und 2 StGB und des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs. 2, Abs. 4 Z. 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die zum Urteil des Y vom ***, Zl. ***, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.Mit Urteil des Y vom ***, Zl. ***, wurde der Berufungswerber schließlich wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach den Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB und des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz 2,, Absatz 4, Ziffer 2, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die zum Urteil des Y vom ***, Zl. ***, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Der Berufungswerber wurde mit diesem Urteil für schuldig befunden,
1.) er habe von Juni 2004 bis September 2004 mit dem Vorsatz, sich bzw. die *** dadurch unrechtmäßig zu bereichern, *** durch gefährliche Drohung, nämlich die Äußerung, er werde ihren Mann über das zwischen ihnen bestehende intime Verhältnis sowie die Tatsache, dass sie große Summen Geld ausgegeben habe, in Kenntnis setzen, zur Übergabe von Bargeld in der Gesamthöhe von € 98.000,-- an ihn genötigt, wodurch die Genannte am Vermögen geschädigt wurde, wobei er die Erpressung gewerbsmäßig beging und sie gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzte und
2.) er habe gemeinsam mit *** in *** und anderen Orten im Zeitraum von 2001 bis 2004 in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig die Befriedigung zumindest einer der Gläubiger der *** dadurch vereitelt oder geschmälert, dass sie übermäßige Aufwendungen betrieben, indem einerseits der gesamte Fuhrpark mittels Kredit finanziert wurde und andererseits Luxusaufwendungen angeschafft wurden, nämlich Luxusfahrzeuge wie Mercedes oder MG, und Geschäftsbücher und geschäftliche Aufzeichnungen so führten, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens- und Finanzlage nicht möglich war, indem sie insbesondere den Jahresabschluss für das Jahr 2002 erst im Jahr 2004 über Aufforderung des Firmenbuchgerichtes erbrachten.
Als erschwerend berücksichtigte das Gericht das Zusammentreffen von einem Vergehen und einem Verbrechen, die Faktenmehrheit zu Spruch Punkt 1.) und die einschlägige Vorstrafe sowie den raschen Rückfall gleich nach der letzten Verurteilung. Als mildernd wurde kein Umstand gewertet.
Der Berufungswerber verbüßte die Strafhaft in der Y. Ab August 2005 befand er sich als Freigänger im gelockerten Vollzug und arbeitete in der Kulturabteilung des Y. Seine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Y vom ***, Zl. ***, abgelehnt. Der Berufungswerber wurde daher erst am 12.09.2006, somit nach Verbüßung der gesamten Freiheitsstrafe, aus der Strafhaft entlassen.
Seine Ehe mit Frau *** war bereits im Jänner 2005 geschieden worden.
Der Berufungswerber lebt seit seiner Haftentlassung in *** und war, wie einem Versicherungsdatenauszug der österr. Sozialversicherungen zu entnehmen ist, seit seiner Haftentlassung bei verschiedensten Transport- und Logistikfirmen beschäftigt.
Ein Schuldenregulierungsverfahren über Gesamtverbindlichkeiten in der Höhe von ca. € 900.000,-- wird beim Y zu Aktenzahl *** geführt und wurde das Abschöpfungsverfahren am *** rechtskräftig eingeleitet.
Der Berufungswerber hat, nachdem seine Eltern und sein Bruder bereits verstorben sind, keine familiären Bindungen zu in Deutschland lebenden Personen. Seine Kontakte zu seinen Kindern sind, wie er selbst ausführt, unregelmäßig, „dann auch nur meistens telefonisch“ und hätten sich nach seiner Haftentlassung auf ein Minimum reduziert. Er hoffe jedoch, dass er zu seinen Kindern einen besseren Kontakt aufbauen werde.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:
§ 125 Abs. 1 FPG bestimmt, dass Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen sind.Paragraph 125, Absatz eins, FPG bestimmt, dass Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen sind.
Gemäß § 9 Abs. 1 FPG entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist,Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, FPG entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist,
1. im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und
2. in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz.
Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist gemäß § 86 Abs. 1 FPG zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ihren Aufenthalt ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist gemäß Paragraph 86, Absatz eins, FPG zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ihren Aufenthalt ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
§ 60 Abs. 1 FPG bestimmt, dass gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein AufenthaltParagraph 60, Absatz eins, FPG bestimmt, dass gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
Entsprechend Abs. 2 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist Ziffer 1).Entsprechend Absatz 2, leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist Ziffer 1).
Ein Aufenthaltsverbot darf gemäß § 61 FPG u.a. nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mindestens einer unbedingten einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder er würde einen der in § 60 Abs. 2 Z 12 bis14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen (Ziffer 3) oder wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder würde einen der in § 60 Abs. 2 Z. 12 bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen (Ziffer 4).Ein Aufenthaltsverbot darf gemäß Paragraph 61, FPG u.a. nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mindestens einer unbedingten einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder er würde einen der in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 12, bis14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen (Ziffer 3) oder wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder würde einen der in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 12 bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen (Ziffer 4).
Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung gemäß der Bestimmung des § 66 Abs. 1 FPG, welche zufolge § 60 Abs. 6 FPG auch im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gilt, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung gemäß der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz eins, FPG, welche zufolge Paragraph 60, Absatz 6, FPG auch im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gilt, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Zufolge Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Abs. 2 ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Zufolge Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Absatz 2, ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 66 Abs. 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
Gemäß § 63 Abs.1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot in den Fällen des § 60 Abs.2 Z 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, FPG kann ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot in den Fällen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Der Berufungswerber ist deutscher Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger im Sinne des FPG. Es besteht daher im vorliegenden Fall die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung.
Der erstinstanzliche Bescheid der X ist im Lichte der zitierten Übergangsbestimmungen des FPG als „Entscheidung nach diesem Bundesgesetz“ gemäß § 9 Abs. 1 FPG anzusehen.Der erstinstanzliche Bescheid der römisch zehn ist im Lichte der zitierten Übergangsbestimmungen des FPG als „Entscheidung nach diesem Bundesgesetz“ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, FPG anzusehen.
Im Zuge der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hat die Behörde daher zu beurteilen, ob der Aufenthalt des Fremden gemäß § 86 Abs. 1 i.V.m. § 60 Abs. 1 Z. 1 FPG die öffentliche Ordnung und/oder Sicherheit gefährdet. Das persönliche Verhalten muss darüber hinaus eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als „Orientierungsmaßstab“ zurückgegriffen werden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.10.2006, Zl. 2006/18/306).Im Zuge der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hat die Behörde daher zu beurteilen, ob der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 86, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die öffentliche Ordnung und/oder Sicherheit gefährdet. Das persönliche Verhalten muss darüber hinaus eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des Paragraph 60, Absatz 2, FPG als „Orientierungsmaßstab“ zurückgegriffen werden vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 04.10.2006, Zl. 2006/18/306).
Der Berufungswerber wurde unbestritten von inländischen Gerichten, wie oben dargestellt, mehrmals rechtskräftig wegen § 159 StGB und ein einmal wegen §§ 144, 145 StGB zu Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von drei Jahren, davon 23 Monate unbedingt, verurteilt. Bei den diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten handelt es sich um schwerwiegende Delikte gegen fremdes Vermögen. Die gerichtlichen Verurteilungen stellen jedenfalls bestimmte Tatsachen im Sinne des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG dar, die die Annahme rechtfertigen, dass das Verhalten des Berufungswerbers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet bzw. anderen im Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Der Berufungswerber wurde unbestritten von inländischen Gerichten, wie oben dargestellt, mehrmals rechtskräftig wegen Paragraph 159, StGB und ein einmal wegen Paragraphen 144, 145, StGB zu Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von drei Jahren, davon 23 Monate unbedingt, verurteilt. Bei den diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten handelt es sich um schwerwiegende Delikte gegen fremdes Vermögen. Die gerichtlichen Verurteilungen stellen jedenfalls bestimmte Tatsachen im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG dar, die die Annahme rechtfertigen, dass das Verhalten des Berufungswerbers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet bzw. anderen im Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Lediglich die Bestrafungen des Berufungswerbers durch die Y wegen fehlender Gewerbeberechtigungen für die Ausübung des gewerblichen Güterverkehrs haben hier außer Betracht zu bleiben, da diese Bestrafungen mittlerweile gemäß § 55 Abs. 1 VStG getilgt wurden.Lediglich die Bestrafungen des Berufungswerbers durch die Y wegen fehlender Gewerbeberechtigungen für die Ausübung des gewerblichen Güterverkehrs haben hier außer Betracht zu bleiben, da diese Bestrafungen mittlerweile gemäß Paragraph 55, Absatz eins, VStG getilgt wurden.
Der gemeinschaftsrechtliche Gesichtspunkt gebietet jedoch bei der Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht nur ein Abstellen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen alleine, sondern vor allem auch einen Rückgriff auf das konkrete persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson. Für die Zulässigkeit eines auf § 86 Abs. 1 FPG gestützten Aufenthaltsverbotes ist es somit erforderlich, dass neben der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Der gemeinschaftsrechtliche Gesichtspunkt gebietet jedoch bei der Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht nur ein Abstellen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen alleine, sondern vor allem auch einen Rückgriff auf das konkrete persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson. Für die Zulässigkeit eines auf Paragraph 86, Absatz eins, FPG gestützten Aufenthaltsverbotes ist es somit erforderlich, dass neben der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Die Erstbehörde hat jedoch im angefochtenen Bescheid nicht nur die übertretenen Normen des Strafgesetzbuches und die Höhe der verhängten Strafen aufgelistet, sondern ihre Entscheidung, gerade in Ansehung der letzten gerichtlichen Verurteilung des Berufungswerbers, unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwendenden Normen des Fremdengesetzes 1997, auf die vom ihm konkret begangen strafbaren Handlungen gestützt und das Aufenthaltsverbot auf Basis ihrer Gefährdungsprognose und der vom Berufungswerber im Bundesgebiet ausgehenden Gefahr erlassen.
Selbst wenn man von der Bagatelleverurteilung des Berufungswerbers aus dem Jahre 1884 absieht – diese wurde auch von der Erstbehörde nicht ins Treffen geführt – so muss dennoch festgehalten werden, dass er ab 1988 insgesamt vier Mal wegen Straftaten gegen fremdes Vermögen rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden war und dass ihn auch die wiederholten gerichtlichen Verurteilungen nicht davon abgehalten haben, erneut einschlägig straffällig zu werden.
Es ist dem Berufungswerber zwar beizupflichten, dass der Straftatbestand der fahrlässigen Krida gemäß § 159 StGB im Jahre 2000, um damit das Eingehen von kaufmännisch noch vertretbaren wirtschaftlichen Risken zu entkriminalisieren, durch die weit engere Bestimmung des grob fahrlässigen kridaträchtigen Verhaltens ersetzt wurde, es darf dabei jedoch nicht übersehen werden, dass der überwiegende Teil jener auffallend sorglosen Verhaltensweisen, deretwegen der Berufungswerber zwischen 1988 und 1995 verurteilt worden war, wie das Treiben von übermäßigem Aufwand und das Unterlassen oder mangelhafte Führen von Geschäftsbüchern, auch nach den jetzt geltenden Bestimmungen des § 159 StGB den Tatbestand der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen bilden. Das tatbestandsmäßige Verhalten des Berufungswerbers im Sinn der genannten strafgesetzlichen Bestimmungen stehen aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen daher in für die Verwaltungsbehörde bindender Wirkung fest.Es ist dem Berufungswerber zwar beizupflichten, dass der Straftatbestand der fahrlässigen Krida gemäß Paragraph 159, StGB im Jahre 2000, um damit das Eingehen von kaufmännisch noch vertretbaren wirtschaftlichen Risken zu entkriminalisieren, durch die weit engere Bestimmung des grob fahrlässigen kridaträchtigen Verhaltens ersetzt wurde, es darf dabei jedoch nicht übersehen werden, dass der überwiegende Teil jener auffallend sorglosen Verhaltensweisen, deretwegen der Berufungswerber zwischen 1988 und 1995 verurteilt worden war, wie das Treiben von übermäßigem Aufwand und das Unterlassen oder mangelhafte Führen von Geschäftsbüchern, auch nach den jetzt geltenden Bestimmungen des Paragraph 159, StGB den Tatbestand der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen bilden. Das tatbestandsmäßige Verhalten des Berufungswerbers im Sinn der genannten strafgesetzlichen Bestimmungen stehen aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen daher in für die Verwaltungsbehörde bindender Wirkung fest.
Die in den Urteilen beschriebenen Vorgangsweisen des Berufungswerber über einen Deliktszeitraum von zwanzig Jahren und die sich im Laufe der Zeit steigernde kriminelle Energie zur gewerbsmäßigen Beschaffung neuer Geldmittel lassen bei ihm jedenfalls eine außerordentliche Geringschätzung der in Österreich gültigen Rechtsvorschriften erkennen.
Auch wenn der Berufungswerber seinen Gesinnungswandel mit dem erstmals verspürten Haftübel begründet und die beruflichen Aussichten einen zweifellos positiven Einfluss auf seine Persönlichkeitsentwicklung haben, so ist dem entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf die Gesamtdauer des strafbaren Verhaltens, auch wenn die Entlassung aus der Strafhaft mittlerweile mehr als vier Jahre zurückliegt und eine unternehmerische Tätigkeit aufgrund der gerichtlichen Verurteilungen faktisch nicht mehr in Frage kommt, noch nicht davon ausgegangen werden kann, dass seine Persönlichkeit damit auch schon soweit stabilisiert ist, dass ein Rückfall in die Delinquenz ausgeschlossen werden könnte.
Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist daher, insbesondere auch unter Zugrundelegung des § 86 Abs. 1 FPG zulässig und geradezu geboten.Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist daher, insbesondere auch unter Zugrundelegung des Paragraph 86, Absatz eins, FPG zulässig und geradezu geboten.
Da der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Verwirklichung des hier maßgeblichen Sachverhalts noch keine zehn Jahre rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen ist, ist § 61 FPG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar.Da der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Verwirklichung des hier maßgeblichen Sachverhalts noch keine zehn Jahre rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen ist, ist Paragraph 61, FPG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar.
Bei § 86 Abs. 1 FPG handelt es sich um eine Ermessensbestimmung und hat sich die Behörde mit diesem Ermessensspielraum auseinander zu setzen. Insbesondere ist auch zu prüfen, ob der Erlassung des Aufenthaltsverbotes allenfalls § 66 FPG entgegen steht.Bei Paragraph 86, Absatz eins, FPG handelt es sich um eine Ermessensbestimmung und hat sich die Behörde mit diesem Ermessensspielraum auseinander zu setzen. Insbesondere ist auch zu prüfen, ob der Erlassung des Aufenthaltsverbotes allenfalls Paragraph 66, FPG entgegen steht.
Mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot wird in das Familien- aber auch in das Privatleben des Berufungswerbers in durchaus relevanter Weise eingegriffen. Die aus der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ableitbare Integration des Berufungswerbers hat in den für sie wesentlichen sozialen Komponenten durch sein über zwei Jahrzehnte andauerndes und den überwiegenden Teil seines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich abdeckenden strafbares Verhalten jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung erfahren.
Dem Einwand, dass der Berufungswerber in seinem Heimatstaat über keine familiären Beziehungen verfügt, ist entgegenzuhalten, dass § 66 FPG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleistet und mit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes keine Verpflichtung verbunden ist, in einem bestimmen Land oder an einem bestimmten Ort zu leben.Dem Einwand, dass der Berufungswerber in seinem Heimatstaat über keine familiären Beziehungen verfügt, ist entgegenzuhalten, dass Paragraph 66, FPG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleistet und mit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes keine Verpflichtung verbunden ist, in einem bestimmen Land oder an einem bestimmten Ort zu leben.
Selbst wenn man das Alter des Berufungswerbers und seine Bemühungen im Zusammenhang mit dem beim YY anhängigen Schuldenregulierungsverfahren ins Treffen führt, so fallen diese Aspekte gegenüber den durch sein Fehlverhalten herbeigeführten massiven Beeinträchtigungen der allgemeinen Interessen nicht ins Gewicht.
Dem langjährigen Aufenthalt in Österreich, der Tatsache, dass sowohl berufliche als auch familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben sind, aber auch dem Alter des Berufungswerbers sind bei der Abwägung im Grunde des § 66 FPG gerade in Relation zum beschriebenen Fehlverhalten kein allzu großes Gewicht beizumessen.Dem langjährigen Aufenthalt in Österreich, der Tatsache, dass sowohl berufliche als auch familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben sind, aber auch dem Alter des Berufungswerbers sind bei der Abwägung im Grunde des Paragraph 66, FPG gerade in Relation zum beschriebenen Fehlverhalten kein allzu großes Gewicht beizumessen.
Die mit diesem Aufenthaltsverbot verbundene Beschränkung des in der europäischen Union geltenden Rechtes ihrer Unionsbürger und deren Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, steht auch nicht im Widerspruch zu den einschlägigen europäischen Normen (vgl. Art. 27 und 28 der Richtlinie 2004/38/EG).Die mit diesem Aufenthaltsverbot verbundene Beschränkung des in der europäischen Union geltenden Rechtes ihrer Unionsbürger und deren Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, steht auch nicht im Widerspruch zu den einschlägigen europäischen Normen vergleiche Artikel 27 und 28 der Richtlinie 2004/38/EG).
Der Berufungswerber vermochte mit seinem Vorbringen jedenfalls keine besonderen Umstände aufzuzeigen, welche die Behörde zu einer Abstandnahme von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme veranlassen hätten müssen.
Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 63 Abs. 2 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände bedacht zu nehmen. Wird ein Aufenthaltsverbot nicht auf unbestimmte Zeit erlassen, so ist es für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für eine Verhängung weggefallen sein wird. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte vertritt der erkennende Senat vor dem Hintergrund der aufgezeigten Erwägungen, des Wohlverhaltens seit der Haftentlassung und unter Berücksichtigung der langen Dauer des Berufungsverfahrens die Auffassung, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes von drei Jahren angemessen erscheint. In diesem Ausmaß ist das Aufenthaltsverbot allerdings auf jeden Fall notwendig und erforderlich, um den angeführten Schutzinteressen bestmöglich entsprechen zu können.Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 63, Absatz 2, FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände bedacht zu nehmen. Wird ein Aufenthaltsverbot nicht auf unbestimmte Zeit erlassen, so ist es für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für eine Verhängung weggefallen sein wird. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte vertritt der erkennende Senat vor dem Hintergrund der aufgezeigten Erwägungen, des Wohlverhaltens seit der Haftentlassung und unter Berücksichtigung der langen Dauer des Berufungsverfahrens die Auffassung, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes von drei Jahren angemessen erscheint. In diesem Ausmaß ist das Aufenthaltsverbot allerdings auf jeden Fall notwendig und erforderlich, um den angeführten Schutzinteressen bestmöglich entsprechen zu können.
Ansonst war die Berufung aus den genannten Gründen als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011