TE Uvs Bescheid 2011/10/20 Senat-AB-11-0246

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2011
beobachten
merken

Norm

FrPolG 2005 §52 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs1
EMRK Art8 Abs2

Spruch

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) iVm § 9Fremdenpolizeigesetz 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (FPG) als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.Die Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 9 F, r, e, m, d, e, n, p, o, l, i, z, e, i, g, e, s, e, t, z, 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (FPG) als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

Übersetzung in die albanische Sprache:

Apelimi refuzohet si i paarsyeshem dhe vërtetohet vendimi i kontestuar.

Baza ligjore:

§ 66 pika 4 Ligji i Përgjithshëm mbi Procedurën Administrative 1991 (AVG)

§ 9 të Ligjit për Policinë e të Huajve 2005 (FPG)

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft x vom *** wurde über Herrn *** gemäß § 52 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ebenso wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen. Weiters wurde gemäß § 55 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides festgelegt.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft x vom *** wurde über Herrn *** gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ebenso wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 55, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides festgelegt.

Der Spruch des Bescheides wurde in die kosovarische Sprache übersetzt. Der Begründung dieses erstinstanzlichen Bescheides zu Folge sei der damals 21 jährige Beschwerdeführer erstmals am *** illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe er noch am selben Tag beim Bundesasylamt, Außenstelle ***, einen Asylantrag eingebracht. Der Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle ***, vom ***, Zl. *** gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 abgewiesen worden. Ebenso wäre die dagegen erhobene Berufung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom ***, Zl. *** gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 rechtskräftig abgewiesen worden. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens verfüge der Rechtsmittelwerber nicht mehr über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und halte er sich deshalb seit *** unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.Der Spruch des Bescheides wurde in die kosovarische Sprache übersetzt. Der Begründung dieses erstinstanzlichen Bescheides zu Folge sei der damals 21 jährige Beschwerdeführer erstmals am *** illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe er noch am selben Tag beim Bundesasylamt, Außenstelle ***, einen Asylantrag eingebracht. Der Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle ***, vom ***, Zl. *** gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997 abgewiesen worden. Ebenso wäre die dagegen erhobene Berufung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom ***, Zl. *** gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997 rechtskräftig abgewiesen worden. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens verfüge der Rechtsmittelwerber nicht mehr über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und halte er sich deshalb seit *** unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Hinsichtlich der privaten und familiären Bindungen des Rechtsmittelwerbers zu Österreich wurde bescheidmäßig festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung eines Schleppers illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist sei und daraufhin einen Asylantrag stellte. Der Beschwerdeführer hätte keine Familienangehörigen in Österreich, die Kernfamilie wie Eltern und Bruder würden im Herkunftsstaat Kosovo leben. Eine Freundin des Beschwerdeführer würde in Österreich leben, diese namentlich nicht genannte Freundin hätte jedoch keine Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer wäre vom *** bis *** geringfügig als Arbeiter beschäftigt gewesen und hätte keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese geringfügige Erwerbstätigkeit in der Dauer eines Monats wäre ohne in Besitz eines arbeitsmarktrechtlichen Dokumentes ausgeübt worden. Dieser Beschäftigung käme aber dadurch kaum Bedeutung zu, weil es sich lediglich um eine geringfügige Erwerbstätigkeit für die Dauer eines Monates, bei einer Gesamtaufenthaltsdauer von fast neun Jahren, gehandelt hat.

Der Beschwerdeführer verfüge über die Prüfung nach A2 Niveau und hätte diese am *** positiv absolviert.

Auf Grund Fehlens einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung sei der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig und verfüge seit Entlassung aus der Grundversorgung auch über keine ausreichende Krankenversicherung. Zudem wäre zu berücksichtigen, dass die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration in ihrem Gewicht entscheidend gemindert wird, da der Aufenthalt nur auf Grund des vom Beschwerdeführer gestellten Asylantrages vorläufig berechtigt war. In Anbetracht des bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei zwar ein mit der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben gegeben, dieser wäre jedoch zulässig, weil dieser zur Erreichung von den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - und zwar die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten ist. Ein unrechtmäßiger weiterer Aufenthalt im Anschluss an ein negativ abgeschlossenes Asylverfahren würde jedoch gravierend gegen dieses öffentliche Interesse verstoßen.Auf Grund Fehlens einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung sei der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig und verfüge seit Entlassung aus der Grundversorgung auch über keine ausreichende Krankenversicherung. Zudem wäre zu berücksichtigen, dass die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration in ihrem Gewicht entscheidend gemindert wird, da der Aufenthalt nur auf Grund des vom Beschwerdeführer gestellten Asylantrages vorläufig berechtigt war. In Anbetracht des bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei zwar ein mit der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben gegeben, dieser wäre jedoch zulässig, weil dieser zur Erreichung von den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen - und zwar die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten ist. Ein unrechtmäßiger weiterer Aufenthalt im Anschluss an ein negativ abgeschlossenes Asylverfahren würde jedoch gravierend gegen dieses öffentliche Interesse verstoßen.

Aus diesem Grund würden die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers gemäß § 61 FPG als nicht schwerwiegender beurteilt werden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung der Rückkehrentscheidung. Die allfällig vorhandenen Privatinteressen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich würden jedenfalls eindeutig hinter den öffentlichen Interessen zurücktreten. Deshalb wäre eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot zu erlassen gewesen.Aus diesem Grund würden die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 61, FPG als nicht schwerwiegender beurteilt werden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung der Rückkehrentscheidung. Die allfällig vorhandenen Privatinteressen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich würden jedenfalls eindeutig hinter den öffentlichen Interessen zurücktreten. Deshalb wäre eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot zu erlassen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung des Beschwerdeführers, in der die Anträge gestellt werden, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und gemäß § 61 Abs. 3 FPG aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung sowie eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist oder den Bescheid der Erstbehörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung des Beschwerdeführers, in der die Anträge gestellt werden, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung sowie eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist oder den Bescheid der Erstbehörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

In der Berufungsbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ein Sachverhalt besonders gelungener Integration vorliege. Der Berufungswerber brachte vor, aus der Republik Kosovo zu stammen, sohin ein kosovarischer Staatsbürger zu sein, er gehöre der albanischen Volksgruppe an und wäre bis zu seiner Ausreise im ***, Großgemeinde ***, wohnhaft gewesen. Er wäre am *** nach Österreich eingereist, habe seine Fluchtgründe geltend gemacht und hätte seit diesem Zeitpunkt nicht mehr seine alte Heimat, die Republik Kosovo besucht. Er hätte zwar noch Verwandte im Kosovo, nämlich seine Eltern und einen unverheirateten Bruder, es bestehe jedoch zu dieser Kernfamilie fast kein Kontakt mehr. Eine darüber hinausgehende anderweitige Bindung zum Herkunftsland bestehe nicht.

Andererseits wäre der Berufungswerber bereits seit 8 ¾ Jahren in Österreich aufhältig, hätte in Österreich eine Freundin, die bei einer Restaurantkette beschäftigt wäre und sich auch legal in Österreich aufhalte. Zudem hätte er sich in den letzten Jahren sehr intensiv mit der deutschen Sprache auseinandergesetzt und hätte er vor Kurzem das entsprechende Sprachzertifikat des Österreichischen Integrationsfonds Niveaustufe A2 des Europarates mit Datum *** abgelegt.

Der Berufungswerber brachte weiters vor, dass er auch charakterlich im sozialen Umfeld überdurchschnittlich engagiert sowie bestens eingelebt und integriert sei. Diesbezüglich verweist der Berufungswerber auf einige schriftliche Erklärungen und Befürwortungsschreiben, welche bereits Aktenbestandteil sind. Zur beruflichen Zukunft führte der Berufungswerber aus, dass er seit seiner Ankunft in Österreich stets im allerhöchsten Maße bemüht wäre, eine normale Anstellung zu finden. Auf Grund einer fehlenden Beschäftigungsbewilligung sei es jedoch bis dato nicht gelungen, eine Beschäftigung zu erlangen. Es würden jedoch einige Beschäftigungszusagen vorliegen, wären diese jedoch abermals an den legalen Aufenthalt in Österreich gebunden. Weiters verweist der Beschwerdeführer auf seine Unbescholtenheit seit der Einreise in Österreich, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung wären bis dato nicht vorgekommen. Der Beschwerdeführer verweist auch auf die lange Verfahrensdauer des Asylverfahrens und teilt mit, dass diese lange Dauer des Verfahrens nicht dem Asylwerber anzulasten wäre. Zusammenfassend wird vorgebracht, dass bei korrekter Vorgangsweise die Ausweisung/Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt.

Auf Grund des der Behörde vorliegenden Akteninhaltes ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses und war zuletzt im Heimatstadt im ***, Großgemeinde ***, wohnhaft. Am *** reiste der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag beim Bundesasylamt, Außenstelle ***, einen Asylantrag. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle *** vom ***, Zl. *** gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom ***, Zl. *** gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 ebenso rechtskräftig abgewiesen. Die Familie des Beschwerdeführers, nämlich die Eltern sowie ein unverheirateter Bruder, lebt im Kosovo. In Österreich halten sich keine Familienmitglieder auf. In Österreich besteht weder eine aufrechte Lebensgemeinschaft noch befinden sich Verwandte des Beschwerdeführers hier. Es sind daher jedenfalls keine Anzeichen einer familiären Bindung zu Österreich gegeben. Der Beschwerdeführer besitzt über einen umfangreichen Bekanntenkreis in Österreich.Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses und war zuletzt im Heimatstadt im ***, Großgemeinde ***, wohnhaft. Am *** reiste der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag beim Bundesasylamt, Außenstelle ***, einen Asylantrag. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle *** vom ***, Zl. *** gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom ***, Zl. *** gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997 ebenso rechtskräftig abgewiesen. Die Familie des Beschwerdeführers, nämlich die Eltern sowie ein unverheirateter Bruder, lebt im Kosovo. In Österreich halten sich keine Familienmitglieder auf. In Österreich besteht weder eine aufrechte Lebensgemeinschaft noch befinden sich Verwandte des Beschwerdeführers hier. Es sind daher jedenfalls keine Anzeichen einer familiären Bindung zu Österreich gegeben. Der Beschwerdeführer besitzt über einen umfangreichen Bekanntenkreis in Österreich.

Bereits eine Woche nach der illegalen Einreise des Beschwerdeführers wurde dessen Asylantrag abgewiesen. Es ist dem Beschwerdeführer daher seit Oktober 2002 bewusst, dass es sich bei seinem Aufenthalt nur um ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens handelt. Seit diesem Zeitpunkt handelt es sich jedenfalls um einen unsicheren Aufenthaltsstatus. Der Berufungswerber konnte jedenfalls nicht auf einen positiven Ausgang des Asylverfahrens vertrauen. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens mit *** hält sich der Beschwerdeführer jedenfalls rechtswidrig im Bundesgebiet auf.

Rechtlich folgt daraus:

Die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden gesetzlichen Normierungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in der geltenden Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011) lauten:

§ 52 Abs. 1 FPG:Paragraph 52, Absatz eins, FPG:

Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhältGegen einen Drittstaatsangehörigen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 66, Absatz 4, AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält

§ 53 Abs. 1, 2, 3 und 4 FPG:Paragraph 53, Absatz eins, 2, 3 und 4 FPG:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung wird ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

§ 55 FPG:Paragraph 55, FPG:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Erlassung des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

(4) Die Behörde hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Berufung gemäß § 57 aberkannt wurde.(4) Die Behörde hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Berufung gemäß Paragraph 57, aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht

§ 59 FPG:Paragraph 59, FPG:

(1) Entscheidungen gemäß §§ 52 bis 56 ergehen in Bescheidform und haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Drittstaatsangehörigen verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.(1) Entscheidungen gemäß Paragraphen 52 bis 56 ergehen in Bescheidform und haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Drittstaatsangehörigen verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG wiedereingesetzt zu werden.

§ 61 FPG:Paragraph 61, FPG:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt

des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,

Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung deren Unzulässigkeit gemäß Abs. 3 festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung nach Abs. 1 vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung rechtfertigen würde.(4) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung deren Unzulässigkeit gemäß Absatz 3, festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung nach Absatz eins, vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung rechtfertigen würde.

§ 9 FPG:Paragraph 9, FPG:

(1) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz.

(1a) Über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 Z 2, 4, 5, 7 bis 9 oder Abs. 3 erlassen, hat der unabhängige Verwaltungssenat über die Berufung binnen drei Monaten zu entscheiden.(1a) Über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, Ziffer 2, 4, 5, 7 bis 9 oder Absatz 3, erlassen, hat der unabhängige Verwaltungssenat über die Berufung binnen drei Monaten zu entscheiden.

(2) Gegen die Versagung, die Bewilligung und den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes ist eine Berufung nicht zulässig. Gegen die Anordnung der Schubhaft ist weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig. Gegen die Versagung der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, einer Karte für Geduldete und einer Identitätskarte für Fremde sowie gegen den Entzug einer Karte für Geduldete und einer Identitätskarte für Fremde ist eine Berufung nicht zulässig.

(3) Gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln (§ 2 Abs. 1) an andere als begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 4) ist eine Berufung nicht zulässig.(3) Gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln (Paragraph 2, Absatz eins,) an andere als begünstigte Drittstaatsangehörige (Absatz 4,) ist eine Berufung nicht zulässig.

(4) Über Berufungen gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln an begünstigte Drittstaatsangehörige durch Behörden gemäß § 8 ist jener unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder beabsichtige Wohnsitz des Fremden befindet. Steht dieser Wohnsitz nicht fest, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Wien.(4) Über Berufungen gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln an begünstigte Drittstaatsangehörige durch Behörden gemäß Paragraph 8, ist jener unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder beabsichtige Wohnsitz des Fremden befindet. Steht dieser Wohnsitz nicht fest, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Wien.

(5) Über Berufungen gegen sonstige Entscheidungen durch Behörden gemäß § 8 entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.(5) Über Berufungen gegen sonstige Entscheidungen durch Behörden gemäß Paragraph 8, entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(6) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß §§ 112 und 113 Abs. 4 und 5 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.(6) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Paragraphen 112 und 113 Absatz 4 und 5 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.

(7) Ist der Berufungswerber nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch den unabhängigen Verwaltungssenat unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht

Gemäß den oben angeführten rechtlichen Bestimmungen ist gegen einen Drittstaatsangehörigen dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Nach den Bestimmungen des FPG ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und daher Drittstaatsangehöriger im Sinne des FPG. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle ***, vom ***, Zl. *** gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Ebenso wurde die dagegen erhobene Berufung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom ***, Zl. *** gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 rechtskräftig abgewiesen. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens verfügt der Rechtsmittelwerber nicht mehr über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und hält sich der Rechtsmittelwerber daher seit *** unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.Nach den Bestimmungen des FPG ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und daher Drittstaatsangehöriger im Sinne des FPG. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle ***, vom ***, Zl. *** gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Ebenso wurde die dagegen erhobene Berufung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom ***, Zl. *** gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997 rechtskräftig abgewiesen. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens verfügt der Rechtsmittelwerber nicht mehr über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und hält sich der Rechtsmittelwerber daher seit *** unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 FPG lagen daher zunächst vor.Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG lagen daher zunächst vor.

Da mit einer Rückkehrentscheidung unter Einem auch ein Einreiseverbot erlassen wird, waren auch für die Aussprache dieses Einreiseverbotes die rechtlichen Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 1 FPG gegeben.Da mit einer Rückkehrentscheidung unter Einem auch ein Einreiseverbot erlassen wird, waren auch für die Aussprache dieses Einreiseverbotes die rechtlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG gegeben.

Rechtlich zu überprüfen war zudem, ob durch die Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird und ob dieser Eingriff im Hinblick auf die im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten erscheint.Rechtlich zu überprüfen war zudem, ob durch die Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird und ob dieser Eingriff im Hinblick auf die im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten erscheint.

Dazu ist auszuführen, dass die Erstbehörde mit ihrer Entscheidung jedenfalls einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vornimmt. In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ist auch ausdrücklich dieser Eingriff dargelegt. Zu hinterfragen ist jedoch, ob dieser Eingriff im Hinblick auf die Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK geboten erscheint.Dazu ist auszuführen, dass die Erstbehörde mit ihrer Entscheidung jedenfalls einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vornimmt. In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ist auch ausdrücklich dieser Eingriff dargelegt. Zu hinterfragen ist jedoch, ob dieser Eingriff im Hinblick auf die Vorgaben des Artikel 8, Absatz 2, EMRK geboten erscheint.

Die belangte Behörde hat bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot jedenfalls bereits den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit dem Jahre 2002 sowie die erworbenen Deutschkenntnisse und den Aufbau eines Bekanntenkreises in Österreich berücksichtigt.

Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch an Gewicht insoweit zu relativieren, als dieser Aufenthalt nur auf Grund eines Asylantrages, der in der Folge rechtskräftig abgewiesen wurde, erlaubt war und seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages unrechtmäßig ist (vgl. etwa VwGH vom 29.6.2010, 2010/18/0209).Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch an Gewicht insoweit zu relativieren, als dieser Aufenthalt nur auf Grund eines Asylantrages, der in der Folge rechtskräftig abgewiesen wurde, erlaubt war und seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages unrechtmäßig ist vergleiche etwa VwGH vom 29.6.2010, 2010/18/0209).

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er sich trotz rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages nunmehr seit mehr als einem halben Jahr unrechtmäßig weiterhin im Bundesgebiet aufhält. Dies stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften dar, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH vom 9.11.2009, 2009/18/0324).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er sich trotz rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages nunmehr seit mehr als einem halben Jahr unrechtmäßig weiterhin im Bundesgebiet aufhält. Dies stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften dar, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH vom 9.11.2009, 2009/18/0324).

Wie oben bereits ausgeführt, ist durch die belangte Behörde der hohe Grad der Integration berücksichtigt worden und wurde von einem durch die Rückkehrentscheidung bewirkten Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ausgegangen. Es ist aber der Meinung der Erstbehörde zu folgen, wonach dieser Eingriff in das Privatleben zulässig ist, weil er zur Erreichung von den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist. Abermals ist darauf hinzuweisen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein sehr hoher Stellenwert zukommt.Wie oben bereits ausgeführt, ist durch die belangte Behörde der hohe Grad der Integration berücksichtigt worden und wurde von einem durch die Rückkehrentscheidung bewirkten Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ausgegangen. Es ist aber der Meinung der Erstbehörde zu folgen, wonach dieser Eingriff in das Privatleben zulässig ist, weil er zur Erreichung von den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist. Abermals ist darauf hinzuweisen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein sehr hoher Stellenwert zukommt.

Im vorliegenden Fall wird durch die Rückkehrentscheidung nicht in ein Familienleben eingegriffen, sondern beschränkt sich der Eingriff auf das Privatleben des Beschwerdeführers. Dies deshalb, da sich die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers im Heimatland befindet. Auch Verwandet leben nicht in Österreich und besteht auch keine aufrechte Lebensgemeinschaft in Österreich. Die bestehende Freundschaft zu einer namentlich nicht näher genannten Person wurde selbst vom Rechtsmittelwerber nicht als Bestand einer aufrechten Lebensgemeinschaft vorgebracht. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass diese Freundschaft erst zu einem Zeitpunkt entstand, in dem der Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers schon ungewiss war und er jedenfalls mit einem Nichtverbleib in Österreich rechnen musste. Gleiches gilt für die in Österreich bislang aufgebauten Bekanntschaftsbeziehungen. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Befürwortungsschreiben von diversen Bekannten und der Vermieter nichts ändern.

Aber auch in Bezug auf das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich liegen nach Auffassung der Berufungsbehörde keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, dass dem Beschwerdeführer ein direkt aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zugestanden werden müsste. Von einer ins Gewicht fallenden beruflichen Integration kann im vorliegenden Fall ebenso nicht ausgegangen werden, ist doch bloß eine einmonatige Berufstätigkeit des Beschwerdeführers aktenevident. Den Einstellungszusagen für zukünftige Beschäftigungen ist in diesem Zusammenhang wenig Bedeutung zuzumessen, da diesen keine verbindliche Kraft zukommt.Aber auch in Bezug auf das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich liegen nach Auffassung der Berufungsbehörde keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, dass dem Beschwerdeführer ein direkt aus Artikel 8, EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zugestanden werden müsste. Von einer ins Gewicht fallenden beruflichen Integration kann im vorliegenden Fall ebenso nicht ausgegangen werden, ist doch bloß eine einmonatige Berufstätigkeit des Beschwerdeführers aktenevident. Den Einstellungszusagen für zukünftige Beschäftigungen ist in diesem Zusammenhang wenig Bedeutung zuzumessen, da diesen keine verbindliche Kraft zukommt.

Da der Beschwerdeführer mit einem Alter von 21 Jahren in das Bundesgebiet einreiste, ist davon auszugehen, dass er die kosovarische Sprache beherrscht und mit dem Leben in seinem Herkunftsland vertraut ist. Ebenso ist davon auszugehen, dass ihm die Sitten und Bräuche des Landes geläufig sind. Da der Beschwerdeführer nicht schon in früher Kindheit, sondern erst als junger Erwachsener, ausreiste ist davon auszugehen, dass eine längere Abwesenheit kein Gefühl der gänzlichen Unzugehörigkeit zum Heimatstaat auslöste. Eine Rückkehr in den Kosovo mag zwar zunächst eine persönlich belastende Situation darstellen, sie stellt für den Beschwerdeführer aber keineswegs eine überraschende bzw. unzumutbare Situation dar. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr mit der Unterstützung seiner Familie rechnen kann.

Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass der von der Erstbehörde erlassene Bescheid einen zulässigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellt und die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls in der Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen begründet ist.Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass der von der Erstbehörde erlassene Bescheid einen zulässigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellt und die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls in der Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen begründet ist.

Zur Dauer des Einreiseverbotes wird festgehalten, dass im gegenständlichen Fall ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen wurde.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot von mindestens 18 Monaten zu erlassen. Da im vorliegenden Fall die unterste Grenze der zeitlichen Dauer des Einreiseverbotes gewählt wurde erübrigen sich ergänzende Ausführungen hinsichtlich der Angemessenheit der Länge dieses Einreiseverbotes.Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot von mindestens 18 Monaten zu erlassen. Da im vorliegenden Fall die unterste Grenze der zeitlichen Dauer des Einreiseverbotes gewählt wurde erübrigen sich ergänzende Ausführungen hinsichtlich der Angemessenheit der Länge dieses Einreiseverbotes.

Selbiges gilt für die Frist für die freiwillige Ausreise, welche bescheidmäßig mit 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft x festgelegt wurde. Gemäß § 55 Abs. 2 hat die Frist für die freiwillige Ausreise grundsätzlich 14 Tage ab Erlassung des Bescheides zu betragen, sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen. Im vorliegenden Fremdenakt finden sich keine besonderen Umstände, die für die Regelung der persönlichen Verhältnisse eine längere Frist für die Ausreise bedürfen würden. Zudem enthält das Berufungsvorbringen diesbezüglich kein Vorbringen, wonach die 14-tägige Frist nicht ausreichend wäre.Selbiges gilt für die Frist für die freiwillige Ausreise, welche bescheidmäßig mit 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft x festgelegt wurde. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, hat die Frist für die freiwillige Ausreise grundsätzlich 14 Tage ab Erlassung des Bescheides zu betragen, sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen. Im vorliegenden Fremdenakt finden sich keine besonderen Umstände, die für die Regelung der persönlichen Verhältnisse eine längere Frist für die Ausreise bedürfen würden. Zudem enthält das Berufungsvorbringen diesbezüglich kein Vorbringen, wonach die 14-tägige Frist nicht ausreichend wäre.

Zum Berufungsvorbringen, wonach die lange Verfahrensdauer nicht dem Rechtsmittelwerber angelastet werden kann wird ausgeführt, dass bereits wenige Tage nach der Einreise des Rechtsmittelwerbers dessen Asylantrag negativ entschieden wurde. Seit diesem Zeitpunkt musst der Rechtsmittelwerber daher auch mit einem negativen Ausgang seines weitren Asylverfahrens und gegebenenfalls mit einer daran anknüpfenden Ausreiseverpflichtung rechnen.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft x vom ***, Zl. ***, rechtmäßig war und der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zurecht getroffen wurden. Es kann aber auch nicht erkannt werden, dass die Ermessensausübung durch die Erstbehörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d AVG Abstand genommen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, AVG Abstand genommen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten