RS Uvs 2011/11/28 42.11-11/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2011
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

FSG §26 Abs2 Z1
StVO §99 Abs1 lita
  1. FSG § 26 heute
  2. FSG § 26 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 26 gültig von 24.04.2026 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. FSG § 26 gültig von 01.09.2021 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  5. FSG § 26 gültig von 28.07.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. FSG § 26 gültig von 01.09.2017 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2017
  7. FSG § 26 gültig von 01.10.2015 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  8. FSG § 26 gültig von 30.07.2011 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  9. FSG § 26 gültig von 01.01.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  10. FSG § 26 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. FSG § 26 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  12. FSG § 26 gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  13. FSG § 26 gültig von 22.07.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  14. FSG § 26 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  15. FSG § 26 gültig von 01.11.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1998
  16. FSG § 26 gültig von 01.11.1997 bis 31.10.1997

Rechtssatz

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit a StVO (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l und mehr) begangen, ist die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht § 26 Abs 2 FSG der Festsetzung einer längeren als der in dieser Gesetzesbestimmung genannten Mindestentziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen darüber hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. VwGH 30.05.2001, 2001/11/0138; 28.10.2003, 2003/11/0144; 24.04.2007, 2004/11/0001). Ein solcher Umstand liegt nach den zitierten Erkenntnissen etwa dann vor, wenn der für die Erfüllung des Tatbestandes des § 99 Abs 1 lit a StVO maßgebliche Wert des Atemluftalkoholgehaltes von 0,8 mg/l weit überschritten wird. Dies war gegenständlich der Fall, weil der Alkoholgehalt der Atemluft des Berufungswerbers 1,25 mg/l (entspricht einem Blutalkoholgehalt von 2,5 Promille) betrug. Wegen dieser Umstände war die von der belangten Behörde über die Mindestdauer von sechs Monaten erheblich hinausgehende Festsetzung der Entziehungszeit mit neun Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, gerechtfertigt und angemessen.Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l und mehr) begangen, ist die Lenkberechtigung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht Paragraph 26, Absatz 2, FSG der Festsetzung einer längeren als der in dieser Gesetzesbestimmung genannten Mindestentziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen darüber hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen vergleiche VwGH 30.05.2001, 2001/11/0138; 28.10.2003, 2003/11/0144; 24.04.2007, 2004/11/0001). Ein solcher Umstand liegt nach den zitierten Erkenntnissen etwa dann vor, wenn der für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO maßgebliche Wert des Atemluftalkoholgehaltes von 0,8 mg/l weit überschritten wird. Dies war gegenständlich der Fall, weil der Alkoholgehalt der Atemluft des Berufungswerbers 1,25 mg/l (entspricht einem Blutalkoholgehalt von 2,5 Promille) betrug. Wegen dieser Umstände war die von der belangten Behörde über die Mindestdauer von sechs Monaten erheblich hinausgehende Festsetzung der Entziehungszeit mit neun Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, gerechtfertigt und angemessen.

Schlagworte

Lenkberechtigung; Entziehungsdauer; Mindestentziehungszeit; Überschreitung; Alkoholisierung; Erschwerungsgrund

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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