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VerwaltungsverfahrenNorm
FSG §26 Abs2 Z1Rechtssatz
Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit a StVO (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l und mehr) begangen, ist die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht § 26 Abs 2 FSG der Festsetzung einer längeren als der in dieser Gesetzesbestimmung genannten Mindestentziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen darüber hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. VwGH 30.05.2001, 2001/11/0138; 28.10.2003, 2003/11/0144; 24.04.2007, 2004/11/0001). Ein solcher Umstand liegt nach den zitierten Erkenntnissen etwa dann vor, wenn der für die Erfüllung des Tatbestandes des § 99 Abs 1 lit a StVO maßgebliche Wert des Atemluftalkoholgehaltes von 0,8 mg/l weit überschritten wird. Dies war gegenständlich der Fall, weil der Alkoholgehalt der Atemluft des Berufungswerbers 1,25 mg/l (entspricht einem Blutalkoholgehalt von 2,5 Promille) betrug. Wegen dieser Umstände war die von der belangten Behörde über die Mindestdauer von sechs Monaten erheblich hinausgehende Festsetzung der Entziehungszeit mit neun Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, gerechtfertigt und angemessen.Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l und mehr) begangen, ist die Lenkberechtigung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht Paragraph 26, Absatz 2, FSG der Festsetzung einer längeren als der in dieser Gesetzesbestimmung genannten Mindestentziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen darüber hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen vergleiche VwGH 30.05.2001, 2001/11/0138; 28.10.2003, 2003/11/0144; 24.04.2007, 2004/11/0001). Ein solcher Umstand liegt nach den zitierten Erkenntnissen etwa dann vor, wenn der für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO maßgebliche Wert des Atemluftalkoholgehaltes von 0,8 mg/l weit überschritten wird. Dies war gegenständlich der Fall, weil der Alkoholgehalt der Atemluft des Berufungswerbers 1,25 mg/l (entspricht einem Blutalkoholgehalt von 2,5 Promille) betrug. Wegen dieser Umstände war die von der belangten Behörde über die Mindestdauer von sechs Monaten erheblich hinausgehende Festsetzung der Entziehungszeit mit neun Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, gerechtfertigt und angemessen.
Schlagworte
Lenkberechtigung; Entziehungsdauer; Mindestentziehungszeit; Überschreitung; Alkoholisierung; ErschwerungsgrundZuletzt aktualisiert am
08.02.2012