Norm
BDG §38 Abs3 Z4 BDG §38 Abs4 BDG §38 Abs7 BDG §43 Abs2 BDG §145b StGBSchlagworte
ExekutivBea, wichtiges dienstliches Interesse an Wegversetzung, Strafanträge iZ mit Finanzvergehen, Ansehens- und VertrauensverlustRechtssatz
Die StA hat gegen den BW 1996 wegen des Verdachtes der Urkundenfälschung iZm einem Finanzvergehen und 1999 wegen des Verdachtes des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges ebenso iZm einem Finanzvergehen Strafanträge gestellt.
Diese Strafanträge, verbunden auch mit der durchgeführten Hausdurchsuchung beim BW, stellen ein schwer wiegendes wichtiges dienstliches Interesse an der Wegversetzung des BW von seiner bisherigen Dienststelle dar. Durch diese Maßnahmen genießt der BW als Exekutivbeamter bei der Bevölkerung nicht mehr die notwendige Autorität, das Vertrauen, das Ansehen und die erforderliche Akzeptanz.
Angesichts der vorliegenden Fakten sowie der daraus abzuleitenden Konsequenzen für den BW konnte von der Beurteilung bzw. Berücksichtigung des weiteren dem BW angelasteten Fehlverhaltens abgesehen werden.
Zur Frage, warum der BW nicht zu einer von seinem Wohnort weniger weit entfernten Dienststelle versetzt wurde, bei der die für seine Versetzung sprechenden Gründe ebenfalls keine Rolle spielen würden, wird angemerkt, dass die BerK lediglich die Zulässigkeit der erstinstanzlich getroffenen Personalmaßnahme zu überprüfen hat. Diese ist im konkreten Fall durch Vorliegen des wichtigen dienstlichen Interesses an der Wegversetzung des BW aus dem bisherigen Zuständigkeitsbereich gegeben.
Im Hinblick auf dieses wichtige dienstliche Interesse an der Abziehung der Person des BW von seiner bisherigen Dienststelle erübrigt sich auch die Prüfung der Frage, ob durch die beabsichtigte Versetzung für den BW wirtschaftliche Nachteile entstehen.
Da das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung durch ein Verhalten des BW hervorgerufen wurde, hat dieser auch die Gründe des Arbeitsplatzwechsels zu vertreten (§§ 38 Abs. 7, 145b BDG). Abweisung.Da das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung durch ein Verhalten des BW hervorgerufen wurde, hat dieser auch die Gründe des Arbeitsplatzwechsels zu vertreten (Paragraphen 38, Absatz 7, 145 b, BDG). Abweisung.
Dokumentnummer
BEKRS_19991018_64_6_BK_99_03