Norm
AVG §63 Abs4Rechtssatz
Der Berufungsverzicht bedarf keiner besonderen Form und ist unwiderruflich (VwGH 25.6.1963, VwSlg 4462; 11.7.2003, 2000/06/0173; 30.6.2004, 2001/09/0029). Besondere Formerfordernisse schreibt das Gesetz für den Berufungsverzicht also nicht vor, die Erklärung muss aber ausdrücklich sein. Ein einmal abgegebener Verzicht macht eine spätere Berufung unzulässig (VwGH 23.1.1951, VwSlg 1889 A).
Wird ein Rechtsmittelverzicht deshalb abgegeben, weil der vom Bescheid Betroffene fälschlich von einer "offenbaren Aussichtslosigkeit" des Rechtsmittels ausgegangen ist, so handelt es sich dabei um einen - rechtlich unerheblichen - Motivirrtum, auf dessen Ursache es nicht ankommt (VwGH 21.1.1988, 88/02/0002- 0005). Auf die "Ursache" der Beweggründe kommt es sohin nicht an (VwGH 15.12.1989, 89/02/0143).
Der Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung vor der DK ist nach Protokollierung des Spruches der erstinstanzlichen Entscheidung und der herangezogenen wesentlichen Milderungs- und Erschwerungsgründe folgender Wortlaut zu entnehmen:
"Der Vorsitzende erteilt Rechtsmittelbelehrung und der Besch erklärt auf Befragen: ,Ich nehme die Strafe an’."
Damit hat der Besch in einer klaren und eindeutigen, keiner Interpretation bedürfenden Weise seinen Verzicht auf die Erhebung einer Berufung gegen das Disziplinarerkenntnis erster Instanz erklärt.
In seiner nunmehr dennoch erhobenen Berufung vermochte der Besch das Vorliegen eines relevanten Willensmangels bei der Abgabe des Berufungsverzichtes nicht darzulegen und ist für die DOK ein solcher Willensmangel aus der Aktenlage auch nicht erkennbar, zumal der Besch seine Erklärung im Beisein seines Rechtsvertreters abgegeben hat und aus der Verhandlungsschrift kein diesbezüglicher Einwand, kein rechtliches Eingreifen und auch keine gegenteilige Erklärung des Verteidigers ersichtlich sind.
Dokumentnummer
DOKRS_20050415_28_29_11_DOK_05_02