TE Vwgh Erkenntnis 1989/11/15 89/02/0143

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Index

Verwaltungsverfahren
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs1
AVG §63 Abs4
B-VG Art133 Z1
B-VG Art144 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Honsig-Erlenburg, über die Beschwerde des R A in B, vertreten durch Dr. Wilfried Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 13. Oktober 1987, Zl. Id-182-127/87, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 13. Oktober 1987 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 13. März 1987 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, mit dem erwähnten Straferkenntnis sei über dem Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 9.000,-- (Ersatzarrest 14 Tage) verhängt und ihm der Ersatz der Verfahrenskosten in der Höhe von S 900,-- vorgeschrieben worden. Dieses Straferkenntnis sei dem Beschwerdeführer am 13. März 1987 mündlich verkündet worden, wobei hierüber eine Niederschrift aufgenommen worden sei, die der Beschwerdeführer unterschrieben habe. Diese Vorgangsweise sei darauf zurückzuführen, daß der Beschwerdeführer vor der Erstbehörde ein Geständnis hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung abgelegt habe. Die Niederschrift, welche die Erstbehörde über das dem Beschwerdeführer gegenüber mündlich verkündete Straferkenntnis aufgenommen habe, enthalte unmittelbar unter den Unterschriften des Beschwerdeführers und des die Strafverhandlung führenden Behördenorganes folgenden Satz: „Ich verzichte auf die Ausfolgung einer schriftlichen Bescheid-Ausfertigung und die Einbringung einer Berufung gegen das vorstehende Straferkenntnis.“ Unter diesem Satz stehe die Unterschrift des Beschwerdeführers ebenfalls; die Niederschrift weise somit zwei Unterschriften desselben auf. In der gegen dieses mündlich verkündete Straferkenntnis erhobenen Berufung bestreite der Beschwerdeführer den Rechtsmittelverzicht nicht. Er bringe aber vor, er habe den Rechtsmittelverzicht erst über Anregung des Leiters der Amtshandlung unterfertigt, wobei er sich davor bei diesem erkundigt habe, ob die Rechtslage wirklich so sei, daß man „nichts machen“ könne, daß es also keine rechtlich vorgesehenen Einwendungen gegen die Bestrafung gebe; erst nach Bestätigung durch das Behördenorgan habe er - so der Beschwerdeführer - den Rechtsmittelverzicht unterzeichnet. Im weiteren Verlauf der Berufung behaupte der Beschwerdeführer dann auch noch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses, da der betreffende Gendarmeriebeamte (aus näher ausgeführten Gründen) nicht befugt gewesen sei, den Beschwerdeführer zum Alkotest aufzufordern.Mit Bescheid vom 13. Oktober 1987 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 13. März 1987 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, mit dem erwähnten Straferkenntnis sei über dem Beschwerdeführer wegen Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 9.000,-- (Ersatzarrest 14 Tage) verhängt und ihm der Ersatz der Verfahrenskosten in der Höhe von S 900,-- vorgeschrieben worden. Dieses Straferkenntnis sei dem Beschwerdeführer am 13. März 1987 mündlich verkündet worden, wobei hierüber eine Niederschrift aufgenommen worden sei, die der Beschwerdeführer unterschrieben habe. Diese Vorgangsweise sei darauf zurückzuführen, daß der Beschwerdeführer vor der Erstbehörde ein Geständnis hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung abgelegt habe. Die Niederschrift, welche die Erstbehörde über das dem Beschwerdeführer gegenüber mündlich verkündete Straferkenntnis aufgenommen habe, enthalte unmittelbar unter den Unterschriften des Beschwerdeführers und des die Strafverhandlung führenden Behördenorganes folgenden Satz: „Ich verzichte auf die Ausfolgung einer schriftlichen Bescheid-Ausfertigung und die Einbringung einer Berufung gegen das vorstehende Straferkenntnis.“ Unter diesem Satz stehe die Unterschrift des Beschwerdeführers ebenfalls; die Niederschrift weise somit zwei Unterschriften desselben auf. In der gegen dieses mündlich verkündete Straferkenntnis erhobenen Berufung bestreite der Beschwerdeführer den Rechtsmittelverzicht nicht. Er bringe aber vor, er habe den Rechtsmittelverzicht erst über Anregung des Leiters der Amtshandlung unterfertigt, wobei er sich davor bei diesem erkundigt habe, ob die Rechtslage wirklich so sei, daß man „nichts machen“ könne, daß es also keine rechtlich vorgesehenen Einwendungen gegen die Bestrafung gebe; erst nach Bestätigung durch das Behördenorgan habe er - so der Beschwerdeführer - den Rechtsmittelverzicht unterzeichnet. Im weiteren Verlauf der Berufung behaupte der Beschwerdeführer dann auch noch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses, da der betreffende Gendarmeriebeamte (aus näher ausgeführten Gründen) nicht befugt gewesen sei, den Beschwerdeführer zum Alkotest aufzufordern.

Auf Grund dieser Ausführungen in der Berufung sei - so die Begründung des Bescheides vom 13. Oktober 1987 weiter - der Leiter der seinerzeitigen Amtshandlung als Zeuge einvernommen worden, wobei dieser ausgesagt habe, der Beschwerdeführer sei am 13. März 1987 aus eigenem Antrieb vor der Erstbehörde erschienen und habe angegeben, er habe in der Nacht vom 12. auf den 13. März (1987) als Lenker eines Pkws die Durchführung des Alkotests „und die Vorführung zum Arzt zur Vornahme der klinischen Untersuchung“ verweigert. Da zu diesem Zeitpunkt die Anzeige bereits vorgelegen sei, sei - so der Zeuge - dem Beschwerdeführer der Sachverhalt mitgeteilt und ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO vorgehalten worden. Der Beschwerdeführer sei in der Folge mit der Abfassung der Niederschrift im sogenannten „Unterwerfungsverfahren“ einverstanden gewesen. Nach Ausfüllen des entsprechenden Niederschriftsformulars durch den Zeugen als dem Leiter der Amtshandlung sei dem Beschwerdeführer dieses Formular vorgelegt und ihm gesagt worden, er solle es durchlesen und anschließend auf der Höhe der „Unterschrift des Leiters der Amtshandlung“ die Verkündung und den Inhalt des Erkenntnisses mittels Unterschrift bestätigen. Sofern er damit einverstanden sei, könne er auch die zweite Unterschrift, welche den Verzicht auf die Einbringung einer Berufung darstelle, leisten. In der Folge habe der Beschwerdeführer den Zeugen gefragt, ob es einen Sinn habe, eine Berufung einzubringen. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, daß vom Gesetz für Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 1 StVO ein Strafrahmen von S 8.000,-- bis S 50.000,-- vorgesehen sei. Überdies bewege sich die gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe im untersten Bereich dieses Strafrahmens und die Praxis habe gezeigt, daß diese Geldstrafen bei Vorliegen eines einwandfreien Sachverhaltes in der Regel von der Berufungsinstanz bestätigt würden. Sollte der Beschwerdeführer trotzdem eine Berufung einbringen, so hätte er bei einer Bestätigung des Straferkenntnisses überdies noch mit Verfahrenskosten in der Höhe von S 900,-- zusätzlich zu rechnen. Der Beschwerdeführer habe dem Zeugen daraufhin angegeben, daß die Einbringung einer Berufung unter diesen Umständen „sowieso keinen Wert habe“ und den Rechtsmittelverzicht unterschrieben. Ein Zwang zur Unterschrift sei vom Zeugen bisher in keinem Falle ausgeübt worden, vielmehr erkläre er den Parteien in allen Verfahren, die mittels mündlicher Bescheidverkündung durchgeführt würden, daß sie im Zweifelsfalle nicht unterschreiben sollten. Auch dem Beschwerdeführer sei nicht gesagt worden, daß man gegen dieses Straferkenntnis „nichts machen“ könne. Dem Beschwerdeführer sei vom Zeugen vor der Leistung der Unterschrift dezidiert erklärt worden, daß ihm das Rechtsmittel der Berufung zustehe. Der Genannte sei nach Ansicht des Zeugen sicher rechtlich so versiert, zu wissen, welche Folgen ein Rechtsmittelverzicht habe, zumal er dem Zeugen gegenüber im Gespräch angegeben habe, als Bankangestellter öfter mit Verträgen zu tun zu haben. Einige Tage später sei der Beschwerdeführer dann zum Zeugen gekommen und habe gesagt, er habe von einem Kollegen erfahren, daß die Gendarmerie ihn auf der Gemeindestraße nicht nach § 5 StVO hätte beanstanden dürfen.Auf Grund dieser Ausführungen in der Berufung sei - so die Begründung des Bescheides vom 13. Oktober 1987 weiter - der Leiter der seinerzeitigen Amtshandlung als Zeuge einvernommen worden, wobei dieser ausgesagt habe, der Beschwerdeführer sei am 13. März 1987 aus eigenem Antrieb vor der Erstbehörde erschienen und habe angegeben, er habe in der Nacht vom 12. auf den 13. März (1987) als Lenker eines Pkws die Durchführung des Alkotests „und die Vorführung zum Arzt zur Vornahme der klinischen Untersuchung“ verweigert. Da zu diesem Zeitpunkt die Anzeige bereits vorgelegen sei, sei - so der Zeuge - dem Beschwerdeführer der Sachverhalt mitgeteilt und ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO vorgehalten worden. Der Beschwerdeführer sei in der Folge mit der Abfassung der Niederschrift im sogenannten „Unterwerfungsverfahren“ einverstanden gewesen. Nach Ausfüllen des entsprechenden Niederschriftsformulars durch den Zeugen als dem Leiter der Amtshandlung sei dem Beschwerdeführer dieses Formular vorgelegt und ihm gesagt worden, er solle es durchlesen und anschließend auf der Höhe der „Unterschrift des Leiters der Amtshandlung“ die Verkündung und den Inhalt des Erkenntnisses mittels Unterschrift bestätigen. Sofern er damit einverstanden sei, könne er auch die zweite Unterschrift, welche den Verzicht auf die Einbringung einer Berufung darstelle, leisten. In der Folge habe der Beschwerdeführer den Zeugen gefragt, ob es einen Sinn habe, eine Berufung einzubringen. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer erklärt worden, daß vom Gesetz für Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO ein Strafrahmen von S 8.000,-- bis S 50.000,-- vorgesehen sei. Überdies bewege sich die gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe im untersten Bereich dieses Strafrahmens und die Praxis habe gezeigt, daß diese Geldstrafen bei Vorliegen eines einwandfreien Sachverhaltes in der Regel von der Berufungsinstanz bestätigt würden. Sollte der Beschwerdeführer trotzdem eine Berufung einbringen, so hätte er bei einer Bestätigung des Straferkenntnisses überdies noch mit Verfahrenskosten in der Höhe von S 900,-- zusätzlich zu rechnen. Der Beschwerdeführer habe dem Zeugen daraufhin angegeben, daß die Einbringung einer Berufung unter diesen Umständen „sowieso keinen Wert habe“ und den Rechtsmittelverzicht unterschrieben. Ein Zwang zur Unterschrift sei vom Zeugen bisher in keinem Falle ausgeübt worden, vielmehr erkläre er den Parteien in allen Verfahren, die mittels mündlicher Bescheidverkündung durchgeführt würden, daß sie im Zweifelsfalle nicht unterschreiben sollten. Auch dem Beschwerdeführer sei nicht gesagt worden, daß man gegen dieses Straferkenntnis „nichts machen“ könne. Dem Beschwerdeführer sei vom Zeugen vor der Leistung der Unterschrift dezidiert erklärt worden, daß ihm das Rechtsmittel der Berufung zustehe. Der Genannte sei nach Ansicht des Zeugen sicher rechtlich so versiert, zu wissen, welche Folgen ein Rechtsmittelverzicht habe, zumal er dem Zeugen gegenüber im Gespräch angegeben habe, als Bankangestellter öfter mit Verträgen zu tun zu haben. Einige Tage später sei der Beschwerdeführer dann zum Zeugen gekommen und habe gesagt, er habe von einem Kollegen erfahren, daß die Gendarmerie ihn auf der Gemeindestraße nicht nach Paragraph 5, StVO hätte beanstanden dürfen.

Der Beschwerdeführer habe - so in der Begründung des Bescheides vom 13. Oktober 1987 weiter - genau gewußt, daß er eine grobe Zuwiderhandlung gegen eine bedeutende straßenverkehrsrechtliche Vorschrift begangen habe, ansonsten er nicht aus eigenem Antrieb zur Behörde gekommen wäre. Der Leiter der seinerzeitigen Amtshandlung sei, wie aus seiner glaubwürdigen und schlüssigen Aussage hervorgehe, seiner Verpflichtung zur Rechtsbelehrung nach § 13a AVG 1950 nachgekommen, habe sich vollkommen korrekt verhalten, der Verzicht auf ein Rechtsmittel durch den Beschwerdeführer sei in voller Kenntnis der Rechtslage und - als Bankangestellter in gehobener Stellung - in vollem Bewußtsein über die Tragweite eines solchen Verzichts erfolgt. Die vorliegende Berufung sei daher zurückzuweisen gewesen.Der Beschwerdeführer habe - so in der Begründung des Bescheides vom 13. Oktober 1987 weiter - genau gewußt, daß er eine grobe Zuwiderhandlung gegen eine bedeutende straßenverkehrsrechtliche Vorschrift begangen habe, ansonsten er nicht aus eigenem Antrieb zur Behörde gekommen wäre. Der Leiter der seinerzeitigen Amtshandlung sei, wie aus seiner glaubwürdigen und schlüssigen Aussage hervorgehe, seiner Verpflichtung zur Rechtsbelehrung nach Paragraph 13 a, AVG 1950 nachgekommen, habe sich vollkommen korrekt verhalten, der Verzicht auf ein Rechtsmittel durch den Beschwerdeführer sei in voller Kenntnis der Rechtslage und - als Bankangestellter in gehobener Stellung - in vollem Bewußtsein über die Tragweite eines solchen Verzichts erfolgt. Die vorliegende Berufung sei daher zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 13. Juni 1989, Zl. B 1346/87, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit dem weiteren Beschluß vom 10. August 1989 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 13. Juni 1989, Zl. B 1346/87, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit dem weiteren Beschluß vom 10. August 1989 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der der Beschwerdeführer vorbringt, er halte sämtliche vor dem Verfassungsgerichtshof vorgetragenen Argumente samt geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten aufrecht, so ist ihm zunächst zu entgegnen, daß der Verfassungsgerichtshof die diesbezüglichen Bedenken des Beschwerdeführers offenbar nicht geteilt hat und sich für den Verwaltungsgerichtshof keine dem Verfassungsgerichtshof nicht bekannte Aspekte eröffnen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1988, Zl. 88/10/0046, bei welchem im übrigen derselbe Beschwerdevertreter eingeschritten ist). Da der Verwaltungsgerichtshof keine (zusätzlichen) Normbedenken hegt, besteht für ihn kein Anlaß, beim Verfassungsgerichtshof einen Prüfungsantrag gemäß Art. 140 Abs. 1 erster Satz B-VG zu stellen. Es trifft auch nicht zu, daß der Verfassungsgerichtshof in dem erwähnten Ablehnungsbeschluß vom 13. Juli 1989 die These vertreten habe, der Verwaltungsgerichtshof sei „für dieses Vorbringen“ zuständig, vielmehr ist dort davon die Rede, daß „die Angelegenheit“ nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei.Soweit der der Beschwerdeführer vorbringt, er halte sämtliche vor dem Verfassungsgerichtshof vorgetragenen Argumente samt geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten aufrecht, so ist ihm zunächst zu entgegnen, daß der Verfassungsgerichtshof die diesbezüglichen Bedenken des Beschwerdeführers offenbar nicht geteilt hat und sich für den Verwaltungsgerichtshof keine dem Verfassungsgerichtshof nicht bekannte Aspekte eröffnen vergleiche , zu einem ähnlich gelagerten Fall das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1988, Zl. 88/10/0046, bei welchem im übrigen derselbe Beschwerdevertreter eingeschritten ist). Da der Verwaltungsgerichtshof keine (zusätzlichen) Normbedenken hegt, besteht für ihn kein Anlaß, beim Verfassungsgerichtshof einen Prüfungsantrag gemäß Artikel 140, Absatz eins, erster Satz B-VG zu stellen. Es trifft auch nicht zu, daß der Verfassungsgerichtshof in dem erwähnten Ablehnungsbeschluß vom 13. Juli 1989 die These vertreten habe, der Verwaltungsgerichtshof sei „für dieses Vorbringen“ zuständig, vielmehr ist dort davon die Rede, daß „die Angelegenheit“ nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei.

Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, daß er am 13. März 1987 nach der mündlichen Verkündung des Straferkenntnisses den in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten Rechtsmittelverzicht abgegeben hat. Er bringt allerdings vor, es sei ihm anläßlich der Abfassung der entsprechenden Niederschrift erklärt worden, ein Rechtmittel sei von vornherein aussichtslos, es würden lediglich weitere Verfahrenskosten auflaufen; die Erstbehörde habe ihre „Manuduktionspflicht“ verletzt und dem Beschwerdeführer eine offenkundig falsche Rechtsbelehrung erteilt, weil das Rechtsmittel in Wahrheit sehr wohl Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Aus dem Beschwerdevorbringen läßt sich nicht entnehmen, daß der Beschwerdeführer bei der in Rede stehenden Verhandlung verhandlungsunfähig gewesen wäre. Er konnte daher rechtswirksam auf die Einbringung eines Rechtsmittels verzichten, wobei auf die dem Verzicht zugrunde gelegenen Absichten und Beweggründe nicht einzugehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1988, Zlen. 88/02/0002 bis 0005). Auf die „Ursache“ der Beweggründe des Beschwerdeführers kommt es sohin nicht an, sodaß auch mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom 11. Jänner 1989, Zl. 88/01/0188, wonach das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders streng zu prüfen ist, nichts für ihn gewonnen ist. Im übrigen ist der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erfahrungssatz, kein „normaler“ Mensch komme auf die Idee, von sich aus einen Rechtsmittelverzicht im Strafverfahren abzugeben, ohne dazu von der Behörde überredet zu werden, dem Verwaltungsgerichtshof fremd.Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Aus dem Beschwerdevorbringen läßt sich nicht entnehmen, daß der Beschwerdeführer bei der in Rede stehenden Verhandlung verhandlungsunfähig gewesen wäre. Er konnte daher rechtswirksam auf die Einbringung eines Rechtsmittels verzichten, wobei auf die dem Verzicht zugrunde gelegenen Absichten und Beweggründe nicht einzugehen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1988, Zlen. 88/02/0002 bis 0005). Auf die „Ursache“ der Beweggründe des Beschwerdeführers kommt es sohin nicht an, sodaß auch mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom 11. Jänner 1989, Zl. 88/01/0188, wonach das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders streng zu prüfen ist, nichts für ihn gewonnen ist. Im übrigen ist der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erfahrungssatz, kein „normaler“ Mensch komme auf die Idee, von sich aus einen Rechtsmittelverzicht im Strafverfahren abzugeben, ohne dazu von der Behörde überredet zu werden, dem Verwaltungsgerichtshof fremd.

Bei diesem Ergebnis kam es - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht darauf an, aus welchen Motiven der Beschwerdeführer vor der Verkündung des erwähnten Straferkenntnisses bei der Erstbehörde vorgesprochen hat, sodaß der von ihm diesbezüglich ins Treffen geführten „Aktenwidrigkeit“ von vornherein keine Relevanz zukommt. Was aber die Richtigkeit der „materiellen Rechtsansicht“ des Beschwerdeführers (in bezug auf seine Bestrafung) anlangt, so war die belangte Behörde - ausgehend von einem rechtswirksamen Rechtsmittelverzicht, nicht verpflichtet, darauf einzugehen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. November 1989

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020143.X00

Im RIS seit

16.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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