Norm
AVG §63 Abs4Schlagworte
unwiderruflicher BerufungsverzichtRechtssatz
Sowohl der Berufungsverzicht als auch die Berufungsrücknahme sind als Prozesshandlungen endgültig, somit nicht widerrufbar (VwGH 23.4.1996, 95/05/0320 mwN).
Der Berufungsverzicht bedarf keiner besonderen Form und ist unwiderruflich (VwGH 25.6.1963, VwSlg 4462; 11.7.2003, 2000/06/0173; 30.6.2004, 2001/09/0029).
Besondere Formerfordernisse schreibt das Gesetz für den Berufungsverzicht also nicht vor, die Erklärung muss aber ausdrücklich sein. Ein einmal abgegebener Verzicht macht eine spätere Berufung unzulässig (VwGH 23.1.1951, VwSlg 1889 A). Wurde ein Rechtsmittelverzicht deshalb abgegeben, weil der vom Bescheid Betroffene fälschlich etwa davon ausging, auch seitens des DA bliebe die erstinstanzliche Entscheidung unangefochten, so handelt es sich dabei um einen – rechtlich unerheblichen – Motivirrtum, auf dessen Ursache es nicht ankommt (sinngemäß VwGH 21.1. 1988, 88/02/0002-0005). Die „Ursache“ der Beweggründe ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung (vgl. auch VwGH 15.12.1989, 89/02/0143).Besondere Formerfordernisse schreibt das Gesetz für den Berufungsverzicht also nicht vor, die Erklärung muss aber ausdrücklich sein. Ein einmal abgegebener Verzicht macht eine spätere Berufung unzulässig (VwGH 23.1.1951, VwSlg 1889 A). Wurde ein Rechtsmittelverzicht deshalb abgegeben, weil der vom Bescheid Betroffene fälschlich etwa davon ausging, auch seitens des DA bliebe die erstinstanzliche Entscheidung unangefochten, so handelt es sich dabei um einen – rechtlich unerheblichen – Motivirrtum, auf dessen Ursache es nicht ankommt (sinngemäß VwGH 21.1. 1988, 88/02/0002-0005). Die „Ursache“ der Beweggründe ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung vergleiche auch VwGH 15.12.1989, 89/02/0143).
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2009