Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
Bezirksanwältin, Amtsmissbrauch, keine Entlassung, langjährige anstandslose DienstverrichtungText
Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Senatspräsident des OLG Graz Dr. Andreas HAIDACHER als Senatsvorsitzenden sowie Präsident des LG Steyr Dr. Erich DIETACHMAIR und Generalsekretär Hofrätin Dr. Brigitta ADAMOVICH-WAGNER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XII nach der am 20. Jänner 2012 in Anwesenheit des Schriftführers Mag. Bernhard LOIBL durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen FOI N, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hans-Peter PFLÜGL, Oberndorfer Ortsstraße 56a, 3130 HERZOGENBURG, über die Berufung des Disziplinaranwaltes gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 8. September 2011, GZ 2 Ds 6/10, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe von fünf Monatsbezügen, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Senatspräsident des OLG Graz Dr. Andreas HAIDACHER als Senatsvorsitzenden sowie Präsident des LG Steyr Dr. Erich DIETACHMAIR und Generalsekretär Hofrätin Dr. Brigitta ADAMOVICH-WAGNER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch zwölf nach der am 20. Jänner 2012 in Anwesenheit des Schriftführers Mag. Bernhard LOIBL durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen FOI N, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hans-Peter PFLÜGL, Oberndorfer Ortsstraße 56a, 3130 HERZOGENBURG, über die Berufung des Disziplinaranwaltes gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 8. September 2011, GZ 2 Ds 6/10, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe von fünf Monatsbezügen, zu Recht erkannt:
Die Berufung des Disziplinaranwaltes wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bestätigt.Die Berufung des Disziplinaranwaltes wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bestätigt.
Der Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.
B e g r ü n d u n g
1.) Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz hat mit obzitiertem Disziplinarerkenntnis zu Recht erkannt:
" FOI N ist schuldig, sie hat ab 2005 bis Dezember 2009 in S als Bezirksanwältin der Staatsanwaltschaft S in den nachangeführten Fällen
A) Strafsachen unvertretbar lange unbearbeitet belassen; und zwar
B) die Registerwahrheit hintanhaltende, die Verfahrensstände nicht
korrekt widerspiegelnde Registereintragungen veranlasst; und zwar:
1. 21 BAZ 1023/05t (Ausscheidung und Einbeziehung in 21 BAZ 1807/06p tatsächlich nicht vorgenommen);
2. 21 BAZ 1807/06p (aufgetragener Strafantrag wurde nicht eingebracht, aber die Erhebung des Strafantrages zweimal (davon einmal gelöscht) eingetragen);
3. 21 BAZ 2233/05h (Ausscheidung und Einbeziehung in 9 U 39/05k des BG S tatsächlich nicht erfolgt);
4. 21 BAZ 1935/06m (Widerruf der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung seit Februar 2008 nicht im Register eingetragen);
5. 21 BAZ 1188/07k (sonstige Erledigung seit Juli 2007 eingetragen, tatsächlich ist das Verfahren offen (keine Ausscheidung und Einbeziehung erfolgt));
6. 21 BAZ 1337/06w (zweimal (im Jahr 2006) wurde im Register Strafantragserhebung eingetragen, beide Male wieder gelöscht, die eingetragene Übertragung ist seit Oktober 2008 nicht mehr aktuell, weil das Verfahren wieder der Bezirksanwältin zur weiteren Bearbeitung übermittelt wurde);
7. 21 BAZ 1074/07w (Strafantragserhebung war eingetragen zwischen Oktober 2008 bis zur Löschung am 4.Dezember 2009, ersetzt durch die Eintragung einer Ausscheidung, die tatsächlich nicht erfolgte und nicht möglich gewesen wäre);
8. 21 BAZ 2221/07x (die im Register eingetragene Ausscheidung zur Gänze mit März 2008 fand tatsächlich nicht statt);
9. 21 BAZ 1680/07p (weder wurde ein Strafantrag eingebracht, noch das Verfahren tatsächlich abgebrochen, wie die nach einer Untätigkeit zwischen August 2007 und Oktober 2008 vorgenommene Registereintragung vorgibt);
10. 21 BAZ 2402/07f (der im Register von Dezember 2007 bis zur Löschung im Oktober 2008 eingetragener Strafantrag wurde tatsächlich nicht erhoben, auch die unter einem mit dieser Löschung eingetragene Ausscheidung fand tatsächlich nicht statt);
11. 21 BAZ 1982/07z (der seit Oktober 2008 eingetragene Strafantrag wurde tatsächlich nicht eingebracht);
12. 21 BAZ 2451/07w (die eingetragene Ausscheidung des Verfahrens im Oktober 2008 wurde tatsächlich nicht vorgenommen);
13. 21 BAZ 688/07f (die eingetragene Ausscheidung des Verfahrens im September 2007 fand nicht statt);
14. 21 BAZ 1680/08i (die eingetragene Ausscheidung des Verfahrens im September 2008 fand nicht statt);
15. 21 BAZ 906/08s (die Registereintragung über die Einbringung eines Strafantrages rund 14 Monate nach Einlangen der Anzeige entspricht nicht dem tatsächlichen Verfahrensstand, tatsächlich fand keinerlei Tätigkeit statt);
16. 21 BAZ 1106/08b (die eingetragene Ausscheidung fand tatsächlich nicht statt);
17. 21 BAZ 1002/08h (entgegen der tatsächlichen Untätigkeit seit Einlangen der Anzeige wurde nach rund 13 Monaten im Register die Einbringung eine Strafantrages eingetragen);
18. 21 BAZ 428/08x (die rund vier Monate nach Anfall eingetragene Einbringung eines Strafantrages (die tatsächlich nicht erfolgte) wurde weitere sechs Monate danach gelöscht und durch die Eintragung einer sonstigen Erledigung ersetzt, tatsächlich fand keinerlei Erledigung statt);
19. 21 BAZ 643/08i (die dem Verfahrensverlauf nicht entsprechende Registereintragung der Einbringung eines Strafantrages wurde gelöscht und durch die ebenfalls nicht vorgenommene Eintragung der Ausscheidung des Verfahrens ersetzt);
20. 21 BAZ 525/08m (entgegen der tatsächlichen Untätigkeit wurde im Register die Einbringung eines Strafantrages eingetragen);
21. 21 BAZ 589/08y (die Eintragung der (aufgetragenen) Verfahrensausscheidung wurde seit November 2008 nicht vollzogen);
22. 21 BAZ 269/08i (die Anordnung des Aufsichtsstaatsanwaltes wurde seit April 2008 nicht befolgt, sondern das Verfahren im Register abgebrochen belassen);
23. 21 BAZ 1703/08x (trotz Untätigkeit wurde im Register die Einbringung eines Strafantrages eingetragen);
24. 21 BAZ 1532/08z (trotz Untätigkeit wurde im Register die Einbringung eines Strafantrages eingetragen);
25. 21 BAZ 1833/08i (der Untätigkeit von Oktober 2008 bis August 2009 folgte die Eintragung der Erhebung eines Strafantrages, ohne dass tatsächlich eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde);
26. 21 BAZ 1796/08y (die tatsächlich nicht erfolgte, aber im Register eingetragene Abbrechung bzw. Einstellung des Verfahrens wurde zehn Monate nach Einlangen eingetragen, während tatsächlich Untätigkeit vorlag);
27. 21 BAZ 1464/07y (die erst nach rund 21 Monaten erfolgte Eintragung der Einstellung des Verfahrens fand tatsächlich nicht statt);
C) die Registerwahrheit hintanhaltende, die Verfahrensstände nicht
korrekt widerspiegelnde, jeweils auf Verfahrenseinstellung gerichtete Registereintragungen veranlasst; und zwar
1. 21 BAZ 1901/08i (in Wahrheit nicht vorgenommene, im Register am 20. August 2009 erfasste Einstellung vom 31. Dezember 2008);
2. 21 BAZ 1450/08s (in Wahrheit nicht vorgenommene, im Register am 20. August 2009 erfasste Einstellung vom 31. Dezember 2008);
3. 21 BAZ 1200/08a (in Wahrheit nicht vorgenommene, im Register am 31. Juli 2009 erfasste Einstellung vom 30. Dezember 2008);
4. 21 BAZ 1330/08v (in Wahrheit nicht vorgenommene, im Register am 31. Juli 2009 erfasste Einstellung vom 30. Dezember 2008);
5. 21 BAZ 1199/08d (in Wahrheit nicht vorgenommene, im Register am 31. Juli 2009 erfasste Einstellungen vom 22. August 2008);
6. 21 BAZ 1143/08v (in Wahrheit nicht vorgenommene Einstellung vom 31. Juli 2009);
7. 21 BAZ 1830/08y (in Wahrheit nicht vorgenommene, im Register am 20. August 2009 erfasste Einstellung vom 30. Dezember 2008).
FOI N hat hiedurch zu A, B und C gegen ihre Verpflichtung, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs 2 BDG 1979), zu A und C überdies gegen ihre Verpflichtung, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs 1 BDG 1979) verstoßen und hiedurch gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt.FOI N hat hiedurch zu A, B und C gegen ihre Verpflichtung, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979), zu A und C überdies gegen ihre Verpflichtung, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979) verstoßen und hiedurch gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt.
Gemäß § 126 Abs 2 BDG 1979 iVm § 92 Abs 1 Z 3 BDG 1979 wird über FOI N die Disziplinarstrafe der Geldstrafe von 5 Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt. Gemäß § 117 Abs 2 BDG 1979 hat die Disziplinarbeschuldigte EUR 450,00 anGemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 wird über FOI N die Disziplinarstrafe der Geldstrafe von 5 Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt. Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 hat die Disziplinarbeschuldigte EUR 450,00 an
Verfahrenskosten zu ersetzen.
II.römisch zwei.
Hingegen wird FOI N von den Vorwürfen, sie habe
A) die Strafsache 21 BAZ 1928/07z unvertretbar lange unbearbeitet
belassen (Faktum A) 37. des Verhandlungsbeschlusses ON 17) und
B) in den im Verhandlungsbeschluss ON 17 unter C) 1. bis 20.
aufgelisteten Fällen auf vorliegende Strafakten oder Abschlussberichte bezogene Tagebücher beiseite geschafft oder zumindest keine hinreichenden Vorkehrungen dafür getroffen, dass diese Tagebücher nicht in Verstoß geraten freigesprochen.
III.römisch drei.
Gemäß § 112 Abs 5 2. Satz BDG 1979 wird die Suspendierung aufgehoben.“Gemäß Paragraph 112, Absatz 5, 2. Satz BDG 1979 wird die Suspendierung aufgehoben.“
Begründend führt die erstinstanzliche Disziplinarkommission dazu im Wesentlichen aus, aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 4. August und 8. September 2011 aufgenommenen Beweise stünde folgender Sachverhalt fest:
Die Beschuldigte fungiere seit 1988 als Bezirksanwältin an ihrer Dienststelle. Die ledige Mutter einer selbsterhaltungsfähigen Tochter bezieht derzeit ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. € 1.280,00.-- Ab 2005/2006 habe sich die Beschuldigte verstärkt mit privaten bzw. familiären Problemen konfrontiert gesehen. Zur eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigung sei hinzugetreten, dass der Vater ihrer Tochter Selbstmord verübt hätte. Die Tochter selbst hätte ebenfalls mit psychischen Problemen bzw. Krankheiten zu kämpfen gehabt.Die Beschuldigte fungiere seit 1988 als Bezirksanwältin an ihrer Dienststelle. Die ledige Mutter einer selbsterhaltungsfähigen Tochter bezieht derzeit ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. € 1.280,00.-- Ab 2005 aus 2006, habe sich die Beschuldigte verstärkt mit privaten bzw. familiären Problemen konfrontiert gesehen. Zur eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigung sei hinzugetreten, dass der Vater ihrer Tochter Selbstmord verübt hätte. Die Tochter selbst hätte ebenfalls mit psychischen Problemen bzw. Krankheiten zu kämpfen gehabt.
Insbesondere ab dem Jahr 2009 sei die Beschuldigte, deren Arbeitsstil als sehr gründlich und daher zeitaufwändig zu qualifizieren sei, überdies unter erheblichem Arbeitsdruck, gestanden, welcher – auch – aus Vertretungstätigkeiten resultiert hätte. (Erst) Im Laufe des Jahres 2009 habe die Beschuldigte die Belastungssituation sowohl bei der Leiterin der Geschäftsstelle der StA S, ADirin L, als auch beim Vorsitzenden des Dienststellenausschusses, S, deponiert. Im genannten Jahr sei der Beschuldigten sodann insofern Hilfestellung geleistet worden, als die (Mehr-) Belastung insbesondere im Wege der Zuteilung von Rechtspraktikanten und durch die Unterstützung seitens des Sprengelstaatsanwaltes Dr. K „abgefedert“ worden sei, wobei die Beschuldigte diese Hilfe allerdings nur zögerlich angenommen hätte.
Unter diesen Rahmenbedingungen, welche – dies sei vorweggenommen – ihr Verhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen könnten, habe die Beschuldigte ab 2005 bis Dezember 2009 in einer Vielzahl von Fällen schuldhaft die nachstehenden Dienstpflichtverletzungen begangen. Dabei sei der Beschuldigten jeweils bewusst gewesen, dass sie durch ihr Verhalten die in § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG statuierten Dienstpflichten verletzt hätte. In den unter I. A) 1. bis 51. dargestellten Fällen habe die Beschuldigte Strafsachen in den dort angeführten Zeiträumen und somit unvertretbar lange unbearbeitet gelassen. Auf die Auflistung laut Spruch, welche Bestandteil dieser Gründe sei, werde im Einzelnen verwiesen. In jenen Fällen, welche unter I. B) 1. bis 27. dargestellt seien, habe die Beschuldigte die Registerwahrheit hintanhaltende, die Verfahrensstände jeweils nicht korrekt widerspiegelnde Registereintragungen veranlasst, wobei sämtliche dieser Eintragungen bezeichnenderweise die Abstreichung der Verfahren zur Folge gehabt hätten, sodass die VJ die tatsächlich noch offenen Verfahren nicht angezeigt hätte, wodurch die Wahrnehmung der Dienstaufsicht behindert worden sei. Zu den Manipulationen werde im Einzelnen neuerlich auf den oa. Spruch zu I. B) verwiesen, welcher Bestandteil dieser Begründung sei.Unter diesen Rahmenbedingungen, welche – dies sei vorweggenommen – ihr Verhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen könnten, habe die Beschuldigte ab 2005 bis Dezember 2009 in einer Vielzahl von Fällen schuldhaft die nachstehenden Dienstpflichtverletzungen begangen. Dabei sei der Beschuldigten jeweils bewusst gewesen, dass sie durch ihr Verhalten die in Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG statuierten Dienstpflichten verletzt hätte. In den unter römisch eins. A) 1. bis 51. dargestellten Fällen habe die Beschuldigte Strafsachen in den dort angeführten Zeiträumen und somit unvertretbar lange unbearbeitet gelassen. Auf die Auflistung laut Spruch, welche Bestandteil dieser Gründe sei, werde im Einzelnen verwiesen. In jenen Fällen, welche unter römisch eins. B) 1. bis 27. dargestellt seien, habe die Beschuldigte die Registerwahrheit hintanhaltende, die Verfahrensstände jeweils nicht korrekt widerspiegelnde Registereintragungen veranlasst, wobei sämtliche dieser Eintragungen bezeichnenderweise die Abstreichung der Verfahren zur Folge gehabt hätten, sodass die VJ die tatsächlich noch offenen Verfahren nicht angezeigt hätte, wodurch die Wahrnehmung der Dienstaufsicht behindert worden sei. Zu den Manipulationen werde im Einzelnen neuerlich auf den oa. Spruch zu römisch eins. B) verwiesen, welcher Bestandteil dieser Begründung sei.
Mit dem rechtskräftigen Urteil des LG K vom 5. Mai 2011, 16 Hv 28/11p-17, sei die Beschuldigte der Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB für schuldig erkannt und zur unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten in Kombination mit der Geldstrafe im Ausmaß von 240 Tagessätzen à € 19,00 verurteilt worden. Die von diesem Schuldspruch umfassten Tathandlungen seien mit den unter I. B) 1. bis 27. des Tenors umfassten Registerfalscheintragungen inhaltsgleich, wobei die Beschuldigte im Strafverfahren insofern ein Geständnis abgelegt hätte. Auch in den im Spruch unter I. C)Mit dem rechtskräftigen Urteil des LG K vom 5. Mai 2011, 16 Hv 28/11p-17, sei die Beschuldigte der Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB für schuldig erkannt und zur unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten in Kombination mit der Geldstrafe im Ausmaß von 240 Tagessätzen à € 19,00 verurteilt worden. Die von diesem Schuldspruch umfassten Tathandlungen seien mit den unter römisch eins. B) 1. bis 27. des Tenors umfassten Registerfalscheintragungen inhaltsgleich, wobei die Beschuldigte im Strafverfahren insofern ein Geständnis abgelegt hätte. Auch in den im Spruch unter römisch eins. C)
1. bis 7. dargelegten Fällen habe die Beschuldigte die Registerwahrheit hintanhaltende, die Verfahrensstände nicht korrekt widerspiegelnde Registereintragungen vorgenommen, welche jeweils auf Verfahrenseinstellung gerichtet gewesen seien. Neuerlich werde auf den einen Bestandteil dieser Gründe bildenden Tenor verwiesen, wo die Manipulationen im Einzelnen dargestellt seien. Beizufügen sei weiters, dass die StA S seit dem Jahr 2011 über eine eigene Bezirksanwalts-Kanzlei verfüge, sodass nunmehr – zur Hintanhaltung von Manipulationen wie den gegenständlichen – weitgehend sichergestellt sei, dass der Sachbearbeiter nicht zugleich auch die Registrierung der Strafsachen durchführe.
Die Feststellungen zur Person würden sich auf den Inhalt der in der Verhandlung zur Darstellung gebrachten Personalakten und die damit korrespondierenden Aussagen der Beschuldigten gründen. Die skizzierten Rahmenbedingungen, unter welchen die in Rede stehenden Pflichtverletzungen begangen worden seien, würden neuerlich aus der Einlassung der Beschuldigten sowie aus den Deponaten der Zeugen S, L, H und (mit Einschränkungen) B hervorgehen.
In der Sache selbst habe sich die Beschuldigte im Ergebnis in allen Punkten geständig verantwortet. Dieses Geständnis stünde im Einklang mit dem Inhalt der Disziplinaranzeige, insbesondere mit der Auflistung laut ON 1, AS 51 bis 273. Zu den Fakten laut I. B) korrespondiere die geständige Verantwortung weiters mit den im bereits relevierten Strafverfahren 16 Hv 28/11p des LG K erzielten Beweisergebnissen. Beizufügen sei, dass sich die Beschuldigte auch im Strafverfahren geständig verantwortet hätte und in Ansehung der Fakten I. B überdies – mit Blick auf den rechtskräftigen Schuldspruch im Strafverfahren – von der Bindungswirkung nach § 95 Abs. 2 erster Satz BDG auszugehen sei. Hinsichtlich der sieben Fakten laut I. C) des Verhandlungsbeschlusses habe das Geständnis der Beschuldigten schließlich vollinhaltlich Deckung im Inhalt der beigeschafften und in der Verhandlung zur Darstellung gebrachten Bezug habenden Tagebücher gefunden.In der Sache selbst habe sich die Beschuldigte im Ergebnis in allen Punkten geständig verantwortet. Dieses Geständnis stünde im Einklang mit dem Inhalt der Disziplinaranzeige, insbesondere mit der Auflistung laut ON 1, AS 51 bis 273. Zu den Fakten laut römisch eins. B) korrespondiere die geständige Verantwortung weiters mit den im bereits relevierten Strafverfahren 16 Hv 28/11p des LG K erzielten Beweisergebnissen. Beizufügen sei, dass sich die Beschuldigte auch im Strafverfahren geständig verantwortet hätte und in Ansehung der Fakten römisch eins. B überdies – mit Blick auf den rechtskräftigen Schuldspruch im Strafverfahren – von der Bindungswirkung nach Paragraph 95, Absatz 2, erster Satz BDG auszugehen sei. Hinsichtlich der sieben Fakten laut römisch eins. C) des Verhandlungsbeschlusses habe das Geständnis der Beschuldigten schließlich vollinhaltlich Deckung im Inhalt der beigeschafften und in der Verhandlung zur Darstellung gebrachten Bezug habenden Tagebücher gefunden.
Durch das von den Feststellungen umfasste Verhalten habe die Beschuldigte zu I. A) bis C) gegen die in § 43 Abs. 2 BDG, zu I.Durch das von den Feststellungen umfasste Verhalten habe die Beschuldigte zu römisch eins. A) bis C) gegen die in Paragraph 43, Absatz 2, BDG, zu römisch eins.
A) und C) überdies auch gegen die in § 43 Abs. 1 BDG statuiertenA) und C) überdies auch gegen die in Paragraph 43, Absatz eins, BDG statuierten
Verpflichtungen verstoßen und hiedurch gemäß § 91 BDG schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt. In Bezug auf die Fakten laut I. B) sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die (zusätzliche) Subsumtion unter § 43 Abs. 1 BDG deshalb nicht (mehr) in Betracht zu ziehen sei, weil die Beschuldigte insofern im oben zitierten Strafverfahren rechtskräftig wegen eines echten Amtsdeliktes verurteilt worden sei.Verpflichtungen verstoßen und hiedurch gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt. In Bezug auf die Fakten laut römisch eins. B) sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die (zusätzliche) Subsumtion unter Paragraph 43, Absatz eins, BDG deshalb nicht (mehr) in Betracht zu ziehen sei, weil die Beschuldigte insofern im oben zitierten Strafverfahren rechtskräftig wegen eines echten Amtsdeliktes verurteilt worden sei.
Bei der Strafbemessung stünde die Vielzahl der über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg begangenen Pflichtverletzungen als aggravierend zu Buche. Dabei hafte den Registerfalscheintragungen laut I. B) und C) des Spruches ein weit über den Durchschnittsfall angesiedelter Handlungs- und Gesinnungsunwert an. Demgegenüber seien die geständige Einlassung der Beschuldigten, ihr bislang ordentlicher Lebenswandel und ihre privaten (gesundheitlichen) Probleme im Tatzeitraum als mildernd ins Kalkül zu ziehen. Der nicht zu bagatellisierende Schweregrad der Dienstpflichtverletzungen, die aufgezeigten Strafzumessungsgründe, die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten würden – unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Ausganges des Strafverfahrens und der dort ausgemessenen Sanktion – gerade noch die Verhängung einer Geldstrafe (§ 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979) im höchstmöglichen Ausmaß von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage rechtfertigen. Damit werde sowohl spezialpräventiven Erfordernissen als auch Aspekten der Generalprävention noch hinreichend Rechnung getragen. Von der alternativ im Raum stehenden Sanktion der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG könne dabei nicht zuletzt auch deshalb – wie erwähnt gerade noch – Abstand genommen werden, weil die Beschuldigte reumütige Einsicht in ihr vielfaches Fehlverhalten gezeigt hätte und durch die Etablierung einer eigenen BA-Kanzlei Registermanipulationen wie die gegenständlichen seitens der sachbearbeitenden Bezirksanwälte nunmehr (weitgehend) hintangehalten seien. Im Lichte dieser Sanktionierung sei unter einem die Suspendierung der Beschuldigten gemäß § 112 Abs. 5 zweiter Satz BDG aufzuheben gewesen. Die Kostenentscheidung gründe sich auf § 117 Abs. 2.Bei der Strafbemessung stünde die Vielzahl der über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg begangenen Pflichtverletzungen als aggravierend zu Buche. Dabei hafte den Registerfalscheintragungen laut römisch eins. B) und C) des Spruches ein weit über den Durchschnittsfall angesiedelter Handlungs- und Gesinnungsunwert an. Demgegenüber seien die geständige Einlassung der Beschuldigten, ihr bislang ordentlicher Lebenswandel und ihre privaten (gesundheitlichen) Probleme im Tatzeitraum als mildernd ins Kalkül zu ziehen. Der nicht zu bagatellisierende Schweregrad der Dienstpflichtverletzungen, die aufgezeigten Strafzumessungsgründe, die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten würden – unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Ausganges des Strafverfahrens und der dort ausgemessenen Sanktion – gerade noch die Verhängung einer Geldstrafe (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979) im höchstmöglichen Ausmaß von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage rechtfertigen. Damit werde sowohl spezialpräventiven Erfordernissen als auch Aspekten der Generalprävention noch hinreichend Rechnung getragen. Von der alternativ im Raum stehenden Sanktion der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG könne dabei nicht zuletzt auch deshalb – wie erwähnt gerade noch – Abstand genommen werden, weil die Beschuldigte reumütige Einsicht in ihr vielfaches Fehlverhalten gezeigt hätte und durch die Etablierung einer eigenen BA-Kanzlei Registermanipulationen wie die gegenständlichen seitens der sachbearbeitenden Bezirksanwälte nunmehr (weitgehend) hintangehalten seien. Im Lichte dieser Sanktionierung sei unter einem die Suspendierung der Beschuldigten gemäß Paragraph 112, Absatz 5, zweiter Satz BDG aufzuheben gewesen. Die Kostenentscheidung gründe sich auf Paragraph 117, Absatz 2,
Weiters werden die für den oa. Freispruch maßgeblichen Erwägungen dargelegt.
2.) Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Disziplinaranwalt fristgerecht Berufung und führt dazu aus, die Berufung richte sich ausschließlich gegen die Höhe der über die Beschuldigte verhängten Strafe. Im Übrigen bleibe die Entscheidung, insbesondere hinsichtlich des oa. Teilfreispruchs, unbekämpft.
Nach § 93 Abs. 1 BDG sei die Schwere der Dienstpflichtverletzung Maß für die Höhe der Strafe. Dabei sei darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich sei, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe seien dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters sei auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Nach Paragraph 93, Absatz eins, BDG sei die Schwere der Dienstpflichtverletzung Maß für die Höhe der Strafe. Dabei sei darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich sei, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe seien dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters sei auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Die Frage der Zulässigkeit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sei am Maßstab sämtlicher Strafzumessungsgründe zu beurteilen. Gegeneinander abzuwägen seien dabei im Wesentlichen die Schwere der Tat im Sinne von objektiver Schwere und Schuld, die spezialpräventive Erforderlichkeit und die generalpräventive Erforderlichkeit. Die Generalprävention spiele neben der Spezialprävention eine gleichrangige Rolle. Damit hätte der Gesetzgeber dem Aspekt des „Funktionierens des öffentlichen Dienstes" und dem dafür erforderlichen Ansehen der Beamtenschaft Rechnung tragen wollen. Eine Entlassung könne daher auch schon aus generalpräventiven Gründen allein gerechtfertigt sein. Dies sei besonders bei objektiv schwerwiegenden Delikten der Fall, die geeignet seien, das Ansehen der Beamten in der Öffentlichkeit grundlegend zu schädigen oder die in der Dienststelle negative Vorbildwirkung hätten. Dies treffe vor allem auf schwere Verstöße gegen § 43 Abs. 2 BDG zu, wo ein besonderer Funktionsbezug bestünde (vgl. Das Disziplinarrecht der Beamten4, Kucsko-Stadlmayer, Seite 84f.).Die Frage der Zulässigkeit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sei am Maßstab sämtlicher Strafzumessungsgründe zu beurteilen. Gegeneinander abzuwägen seien dabei im Wesentlichen die Schwere der Tat im Sinne von objektiver Schwere und Schuld, die spezialpräventive Erforderlichkeit und die generalpräventive Erforderlichkeit. Die Generalprävention spiele neben der Spezialprävention eine gleichrangige Rolle. Damit hätte der Gesetzgeber dem Aspekt des „Funktionierens des öffentlichen Dienstes" und dem dafür erforderlichen Ansehen der Beamtenschaft Rechnung tragen wollen. Eine Entlassung könne daher auch schon aus generalpräventiven Gründen allein gerechtfertigt sein. Dies sei besonders bei objektiv schwerwiegenden Delikten der Fall, die geeignet seien, das Ansehen der Beamten in der Öffentlichkeit grundlegend zu schädigen oder die in der Dienststelle negative Vorbildwirkung hätten. Dies treffe vor allem auf schwere Verstöße gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu, wo ein besonderer Funktionsbezug bestünde vergleiche Das Disziplinarrecht der Beamten4, Kucsko-Stadlmayer, Seite 84f.).
Die Dienstpflichtverletzungen, derer sich die Beschuldigte schuldig gemacht hätte, seien objektiv schwerwiegend.
Insbesondere die Dienstpflichtverletzungen nach I. B) und I. C) würden auch nach der Begründung der angefochtenen Entscheidung einen weit über dem Durchschnittsfall angesiedelten Handlungs- und Gesinnungsunwert auf weisen. Dazu würden ein langjähriger Tatzeitraum und eine Vielzahl von insgesamt 85 Fakten kommen. Allerdings seien auch bei objektiv besonders schwerwiegenden Delikten — wie konkret ohne jeden Zweifel vorliegend —die Milderungsgründe zu prüfen und die spezialpräventive Erforderlichkeit der Strafe (der Entlassung) in die Beurteilung einzubeziehen. Diese Beurteilung habe die Disziplinarbehörde erster Instanz aber unrichtig vorgenommen, weil letztlich schon alleine die generalpräventiven Umstände, also die dienstlichen Interessen, der vorliegenden Taten die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung im Hinblick auf die konkret besonders schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen könnten. Eine massive Untätigkeit über nahezu fünf Jahre, verbunden mit dem Versuch diese Untätigkeit durch auch strafrechtlich relevante Registermanipulationen zu verschleiern, sei geeignet, das Ansehen der Justiz und der gesamten Beamtenschaft in der Öffentlichkeit schwer zu schädigen. Die Verhängung (lediglich) einer Geldstrafe, möge diese auch am obersten möglichen Limit angesiedelt sein, führe auch im Sinne des oben ausgeführten zu einer schädlichen negativen Vorbildwirkung innerhalb der Beamtenschaft und der Dienststelle der Beschuldigten, weil der Eindruck entstehen müsse, dass praktisch kein disziplinarrechtlich derart verwerfliches Verhalten zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führe und sozusagen „alles erlaubt" sei. Demgegenüber müssten die vorhandenenInsbesondere die Dienstpflichtverletzungen nach römisch eins. B) und römisch eins. C) würden auch nach der Begründung der angefochtenen Entscheidung einen weit über dem Durchschnittsfall angesiedelten Handlungs- und Gesinnungsunwert auf weisen. Dazu würden ein langjähriger Tatzeitraum und eine Vielzahl von insgesamt 85 Fakten kommen. Allerdings seien auch bei objektiv besonders schwerwiegenden Delikten — wie konkret ohne jeden Zweifel vorliegend —die Milderungsgründe zu prüfen und die spezialpräventive Erforderlichkeit der Strafe (der Entlassung) in die Beurteilung einzubeziehen. Diese Beurteilung habe die Disziplinarbehörde erster Instanz aber unrichtig vorgenommen, weil letztlich schon alleine die generalpräventiven Umstände, also die dienstlichen Interessen, der vorliegenden Taten die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung im Hinblick auf die konkret besonders schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen könnten. Eine massive Untätigkeit über nahezu fünf Jahre, verbunden mit dem Versuch diese Untätigkeit durch auch strafrechtlich relevante Registermanipulationen zu verschleiern, sei geeignet, das Ansehen der Justiz und der gesamten Beamtenschaft in der Öffentlichkeit schwer zu schädigen. Die Verhängung (lediglich) einer Geldstrafe, möge diese auch am obersten möglichen Limit angesiedelt sein, führe auch im Sinne des oben ausgeführten zu einer schädlichen negativen Vorbildwirkung innerhalb der Beamtenschaft und der Dienststelle der Beschuldigten, weil der Eindruck entstehen müsse, dass praktisch kein disziplinarrechtlich derart verwerfliches Verhalten zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führe und sozusagen „alles erlaubt" sei. Demgegenüber müssten die vorhandenen
Milderungsgründe und die Frage, ob eine Wiederholungsgefahr im Sinne einer günstigen Prognose gegeben sei, ohnehin bereits zurücktreten. Die Etablierung einer eigenen BA-Kanzlei könne zwar eine gewisse Gewähr dafür bieten, dass zumindest die Registermanipulationen nicht mehr vorkommen könnten, es bleibe jedoch die Tatsache bestehen, dass die Beschuldigte für den Fall der Weiterbelassung im Dienst voraussichtlich auch weiterhin als Bezirksanwältin tätig sein werde, weil keine entsprechenden Alternativverwendungen zu ersehen seien. Zudem relativiere das angefochtene Erkenntnis diese Feststellung selbst wieder durch die Einfügung eines Klammerausdrucks „(weitgehend)" im ersten Absatz der Seite 8 des angefochtenen Erkenntnisses.
lm Hinblick darauf, dass der Arbeitsstil der Beschuldigten nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses als sehr gründlich und zeitaufwändig qualifiziert werde, bestünde somit die immanente Gefahr, dass bald wieder Rückstände auftreten könnten. Die im oa. Erkenntnis angeführte reumütige Einsicht der Beschuldigten könne daran nichts ändern, habe sie konkret doch auch erst nach etwa vier Jahren im Jahr 2009 Hilfe gesucht. Es sei wohl letztlich für den Dienstgeber auch nicht zumutbar, die 1957 geborene Beschuldigte für den Rest ihrer an sich selbständig auszuübenden dienstlichen Tätigkeit engmaschig und umfassend einer entsprechenden Kontrolle zu unterziehen oder ihr gar eine ständige Unterstützung beizugeben, um derartige Geschehnisse in Hinkunft zu vermeiden. Die nunmehrige Bewertung der Arbeitsplätze der Bezirksanwälte in A2/3 trage im Übrigen dem Umstand der äußerst verantwortungsvollen und im Wesentlichen eigenständigen Tätigkeit Rechnung. Darauf hinzuweisen sei auch, dass gerade im Bereich der Bezirksanwälte die Personalsituation eine sehr angespannte sei und Personalreserven für die soeben erwähnten Zwecke gar nicht bestünde.
Die Disziplinarbehörde messe zusammenfassend daher den erschwerenden Umständen im Hinblick auf die ohnehin bereits objektiv gegebene Schwere und den gravierenden Unrechtsgehalt der Taten zu wenig Gewicht bei und hätte im Sinne der vorzunehmenden Abwägung bei der Strafzumessung aus den genannten Gründen, insbesondere aber wegen generalpräventiver Aspekte, die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen gehabt.
Es werde daher beantragt, die Disziplinaroberkommission wolle in Stattgebung dieser Berufung das oa. Disziplinarerkenntnis dahingehend abändern, dass über die Beschuldigte die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt werde.
3.) Die Disziplinaroberkommission hat hiezu erwogen:
Der Berufung des Disziplinaranwalts zur Strafbemessung kommt keine Berechtigung zu.
Vorab ist festzustellen, dass sich die Berufung des Disziplinaranwalts ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis hinsichtlich der Feststellungen zum Sachverhalt, zur subjektiven Tatseite und zur Frage der Schuld nicht angefochten wurde. Gegenstand der Berufungsentscheidung ist daher lediglich die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der übrigen Spruchteile ist hingegen Teilrechtskraft eingetreten (VwGH 18.10.1989, 86/09/0138), auch hinsichtlich des freisprechenden Teiles des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses.
Die Richtlinien, nach denen bei der Strafbemessung vorzugehen ist, enthält § 93 Abs. 1 BDG, wonach das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Die Richtlinien, nach denen bei der Strafbemessung vorzugehen ist, enthält Paragraph 93, Absatz eins, BDG, wonach das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Bei der Strafbemessung ist nach der Gesetzesbestimmung des § 93 Abs. 1 erster Satz BDG also vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wird (VwGH 19.6.1975, 115/75, VwSlg. 8.853 A).Bei der Strafbemessung ist nach der Gesetzesbestimmung des Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG also vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wird (VwGH 19.6.1975, 115/75, VwSlg. 8.853 A).
Die Beschuldigte hat durch die inkriminierten, während eines Zeitraumes von über vier Jahren wiederholt und somit in großer Zahl getätigten Verhaltensweisen (nämlich durch ihre Untätigkeit zum oa. Spruchpunkt A., Falscheintragungen im Register zu den oa. Spruchpunkten B. und C.) Dienstpflichtverletzungen von durchaus schwerem Gewicht begangen, wodurch sie das innerdienstliche Vertrauensverhältnis zu ihrem Dienstgeber erheblich beeinträchtigt hat. Der Vertrauensschaden wird zudem dadurch verstärkt, dass die Beschuldigte, wie im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis und vom Disziplinaranwalt zutreffend dargelegt, wissentlich ihr Fehlverhalten gesetzt hat und damit auch einen schweren Schaden für das Ansehen der Justizverwaltung zu verantworten hat.
Erschwerend zu berücksichtigen waren daher die Vielzahl der Tathandlungen und der Tatzeitraum von über vier Jahren zu werten. Als strafmildernd waren hingegen die disziplinäre Unbescholtenheit der Beschuldigten, ihre von Anfang an (auch im gegen sie durchgeführten Strafverfahren) geständige Verantwortung und ihre offenkundige Schuldeinsicht sowie weiters ihre psychische Erkrankung im Tatzeitraum (der Gesundheitszustand der Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tatbegehung und auch danach stellt gegebenenfalls einen wesentlichen Milderungsgrund dar, sinngemäß dazu VwGH 16.10.2008, 2007/09/0137). Auch die über dreißigjährige anstandslose Dienstverrichtung der Beschuldigten in der Justizverwaltung stellt einen nicht zu vernachlässigenden Milderungsgrund dar. Insgesamt ist daher von einem Überwiegen der Strafmilderungsgründe auszugehen; spezial- wie auch generalpräventiven Erfordernissen wird durch die Verhängung der höchstmöglichen Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG im Ausmaß von fünf Monatsbezügen hinreichend Rechnung getragen. Diese Strafe wird als ausreichend erachtet, um die Beschuldigte, aber auch andere Beamte künftig von ähnlichen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Nicht gefolgt werden kann aber der Meinung des Disziplinaranwalts, dass die Beschuldigte gegebenenfalls nicht das erforderliche Leistungskalkül erbringen werde und schon daher ihre Entlassung gerechtfertigt sei. Die Beschuldigte kann nämlich gegebenenfalls nach Durchführung eines Verfahrens nach § 38 BDG auch auf einem schlechter bewerteten und mit weniger Verantwortung verbundenen Arbeitsplatz eingesetzt werden, wobei die disziplinäre Verfehlung in einem solchen Verfahren entsprechend zu berücksichtigen wäre. Die gesundheitliche Situation der Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tatbegehung und danach stellt hingegen, wie oben ausgeführt, einen wesentlichen Strafmilderungsgrund dar und kann daher nicht zu ihren Lasten ausschlagen. Daher ist der erkennende Senat letztlich zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vertrauensverhältnis zur Beschuldigten nicht gänzlich zerstört ist und es dem Dienstgeber nicht unzumutbar ist, das Dienstverhältnis mit der Beschuldigten fortzusetzen und ihr noch eine Chance zur Bewährung gegeben werden soll.Erschwerend zu berücksichtigen waren daher die Vielzahl der Tathandlungen und der Tatzeitraum von über vier Jahren zu werten. Als strafmildernd waren hingegen die disziplinäre Unbescholtenheit der Beschuldigten, ihre von Anfang an (auch im gegen sie durchgeführten Strafverfahren) geständige Verantwortung und ihre offenkundige Schuldeinsicht sowie weiters ihre psychische Erkrankung im Tatzeitraum (der Gesundheitszustand der Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tatbegehung und auch danach stellt gegebenenfalls einen wesentlichen Milderungsgrund dar, sinngemäß dazu VwGH 16.10.2008, 2007/09/0137). Auch die über dreißigjährige anstandslose Dienstverrichtung der Beschuldigten in der Justizverwaltung stellt einen nicht zu vernachlässigenden Milderungsgrund dar. Insgesamt ist daher von einem Überwiegen der Strafmilderungsgründe auszugehen; spezial- wie auch generalpräventiven Erfordernissen wird durch die Verhängung der höchstmöglichen Geldstrafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG im Ausmaß von fünf Monatsbezügen hinreichend Rechnung getragen. Diese Strafe wird als ausreichend erachtet, um die Beschuldigte, aber auch andere Beamte künftig von ähnlichen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Nicht gefolgt werden kann aber der Meinung des Disziplinaranwalts, dass die Beschuldigte gegebenenfalls nicht das erforderliche Leistungskalkül erbringen werde und schon daher ihre Entlassung gerechtfertigt sei. Die Beschuldigte kann nämlich gegebenenfalls nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 38, BDG auch auf einem schlechter bewerteten und mit weniger Verantwortung verbundenen Arbeitsplatz eingesetzt werden, wobei die disziplinäre Verfehlung in einem solchen Verfahren entsprechend zu berücksichtigen wäre. Die gesundheitliche Situation der Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tatbegehung und danach stellt hingegen, wie oben ausgeführt, einen wesentlichen Strafmilderungsgrund dar und kann daher nicht zu ihren Lasten ausschlagen. Daher ist der erkennende Senat letztlich zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vertrauensverhältnis zur Beschuldigten nicht gänzlich zerstört ist und es dem Dienstgeber nicht unzumutbar ist, das Dienstverhältnis mit der Beschuldigten fortzusetzen und ihr noch eine Chance zur Bewährung gegeben werden soll.
Unter Berücksichtigung des Überwiegens der Strafmilderungsgründe über die Erschwerungsgründe und der der Beschuldigten zuzubilligenden positiven Zukunftsprognose ist die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung spezialpräventiv nicht erforderlich; auch generalpräventiven Erwägungen wird durch die Verhängung der höchstmöglichen Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen hinreichend Rechnung getragen. Überdies ist hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtslage davon auszugehen, dass für den Tatzeitraum der Jahre 2005 bis zum 31.12. 2008 lediglich spezialpräventive Erwägungen bei der Frage der Strafhöhe zu berücksichtigen sind und die generalpräventiven Erwägungen lediglich für den Tatzeitraum ab 1.1.2009 zum Tragen kommen können (dazu näher das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14. November 2007, 2005/09/0115).
Dem steht auch die aufgrund der Dienstrechts-Novelle 2008 dem Rechtsbestand nunmehr angehörende aktuelle Fassung des § 93 Abs. 1 BDG nicht entgegen, die das Erfordernis der Generalprävention als gleichwertige Funktion des Disziplinarstrafrechtes aufnimmt, wodurch es nach den dazu ergangenen erläuternden Bemerkungen vor dem Hintergrund der oa. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2007, 2005/09/0115, in Hinkunft auch ermöglicht werden sollte, bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Erwägungen eine Entlassung auszusprechen.Dem steht auch die aufgrund der Dienstrechts-Novelle 2008 dem Rechtsbestand nunmehr angehörende aktuelle Fassung des Paragraph 93, Absatz eins, BDG nicht entgegen, die das Erfordernis der Generalprävention als gleichwertige Funktion des Disziplinarstrafrechtes aufnimmt, wodurch es nach den dazu ergangenen erläuternden Bemerkungen vor dem Hintergrund der oa. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2007, 2005/09/0115, in Hinkunft auch ermöglicht werden sollte, bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Erwägungen eine Entlassung auszusprechen.
Nähere Übergangsbestimmungen sind dazu nicht ergangen. Stellt man bei einer verfassungskonformen Auslegung der Bestimmungen des Disziplinarrechtes darauf ab, dass im Lichte des Art. 7 EMRK auch hier ein Verhalten nicht bestraft werden darf, das zur Zeit der Begehung nicht strafbar war und auch nicht höhere Strafen verhängt werden dürfen als sie zum Zeitpunkt der Begehung der Tat gegolten haben, so bedeutet dieses Verbot der Rückwirkung, dass die neue Rechtslage in Anbetracht des vor dem Inkrafttreten der Novellierung gesetzten Verhaltens des Beschuldigten keine Anwendung zu finden hat. Dies ergibt sich auch unter Bedachtnahme auf das Günstigkeitsprinzip (vgl. KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten³, S. 18 f). Nach der hier relevanten Rechtslage im Zeitpunkt der Begehung der Dienstpflichtverletzungen hat hingegen die Generalprävention, also die Frage, inwieweit bei Bemessung der Strafe auch darauf abzustellen ist, ob diese erforderlich ist, der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, nur im Zusammenhang mit der Norm des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG eine nähere Bedeutung, während e contrario aus § 93 BDG zu schließen ist, dass – anders als unter dem Regime des StGB – auf generalpräventive Belange nicht ausschließlich abzustellen ist (VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115, KUCSKO-STADLMAYER, a.a.O., S. 82).Nähere Übergangsbestimmungen sind dazu nicht ergangen. Stellt man bei einer verfassungskonformen Auslegung der Bestimmungen des Disziplinarrechtes darauf ab, dass im Lichte des Artikel 7, EMRK auch hier ein Verhalten nicht bestraft werden darf, das zur Zeit der Begehung nicht strafbar war und auch nicht höhere Strafen verhängt werden dürfen als sie zum Zeitpunkt der Begehung der Tat gegolten haben, so bedeutet dieses Verbot der Rückwirkung, dass die neue Rechtslage in Anbetracht des vor dem Inkrafttreten der Novellierung gesetzten Verhaltens des Beschuldigten keine Anwendung zu finden hat. Dies ergibt sich auch unter Bedachtnahme auf das Günstigkeitsprinzip vergleiche KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten³, S. 18 f). Nach der hier relevanten Rechtslage im Zeitpunkt der Begehung der Dienstpflichtverletzungen hat hingegen die Generalprävention, also die Frage, inwieweit bei Bemessung der Strafe auch darauf abzustellen ist, ob diese erforderlich ist, der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, nur im Zusammenhang mit der Norm des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG eine nähere Bedeutung, während e contrario aus Paragraph 93, BDG zu schließen ist, dass – anders als unter dem Regime des StGB – auf generalpräventive Belange nicht ausschließlich abzustellen ist (VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115, KUCSKO-STADLMAYER, a.a.O., S. 82).
Auch ist auf die zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Rechtslage abzustellen:
Die Berufungsbehörde hat ansonsten Änderungen in den Rechtsvorschriften, die bis zur Erlassung des Berufungsbescheides eintreten, zu berücksichtigen, wenn es sich im betreffenden Fall um die Beurteilung der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung handelt. Gerade letzteres trifft aber auf Straferkenntnisse nicht zu, (und damit auch Disziplinarerkenntnisse) die darüber absprechen, ob der Beschuldigte einer zur Zeit der Tatbegehung geltenden Norm, an deren Stelle nicht etwa bis zur Erlassung des Bescheides erster Instanz eine dem Beschuldigten günstigere Vorschrift getreten ist (§ 1 Abs. 2 VStG), zuwidergehandelt hat, und welche Strafe hiefür nach dieser Norm angemessen ist. Ein Disziplinarerkenntnis schafft nicht Recht, sondern stellt fest, ob geltendes Recht verletzt wurde. Dies kann aber - in dem oben umschriebenen Rahmen - nur nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht entschieden werden (VwGH 26.05.1997, 94/10/0075). Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sind somit irrelevant (sinngemäß VwGH 26.05.1997, 94/10/0075, zur Bestimmung des § 51 VStG, die ebenso wie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 44a Z 1 VStG auch im Disziplinarverfahren Anwendung findet).Die Berufungsbehörde hat ansonsten Änderungen in den Rechtsvorschriften, die bis zur Erlassung des Berufungsbescheides eintreten, zu berücksichtigen, wenn es sich im betreffenden Fall um die Beurteilung der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung handelt. Gerade letzteres trifft aber auf Straferkenntnisse nicht zu, (und damit auch Disziplinarerkenntnisse) die darüber absprechen, ob der Beschuldigte einer zur Zeit der Tatbegehung geltenden Norm, an deren Stelle nicht etwa bis zur Erlassung des Bescheides erster Instanz eine dem Beschuldigten günstigere Vorschrift getreten ist (Paragraph eins, Absatz 2, VStG), zuwidergehandelt hat, und welche Strafe hiefür nach dieser Norm angemessen ist. Ein Disziplinarerkenntnis schafft nicht Recht, sondern stellt fest, ob geltendes Recht verletzt wurde. Dies kann aber - in dem oben umschriebenen Rahmen - nur nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht entschieden werden (VwGH 26.05.1997, 94/10/0075). Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sind somit irrelevant (sinngemäß VwGH 26.05.1997, 94/10/0075, zur Bestimmung des Paragraph 51, VStG, die ebenso wie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG auch im Disziplinarverfahren Anwendung findet).
Der VwGH hat in seiner jüngsten Rechtsprechung bereits mehrmals betont, dass bei der Strafbemessung neben
* der Art und Schwere des Dienstvergehens, insbesondere der Bedeutung der verletzten Pflicht,
* dem Grad des Verschuldens
* dem Beweggrund der Tat,
* den Auswirkungen der Tat für den Dienstgeber, für das Ansehen
des Beschuldigten selbst und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und
* der bisherigen dienstlichen Führung des Beamten
der spezialpräventiven Erforderlichkeit sowohl der Bestrafung an sich als auch der konkreten Disziplinarstrafe und deren Ausmaß entscheidende Bedeutung zukommt. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezialpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das oben im Wortlaut zitierte Erkenntnis des verstärkten Senates).der spezialpräventiven Erforderlichkeit sowohl der Bestrafung an sich als auch der konkreten Disziplinarstrafe und deren Ausmaß entscheidende Bedeutung zukommt. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezialpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das oben im Wortlaut zitierte Erkenntnis des verstärkten Senates).
Im Lichte der oa. Ausführungen kam daher für den Tatzeitraum 2005 bis zum 31.12.2008 bei der Strafbemessung die für die Beschuldigte günstigere Rechtslage zum Tragen, hinsichtlich dieses Tatzeitraumes war den generalpräventiven Erwägungen lediglich untergeordnete Bedeutung beizumessen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 117 BDG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 117, BDG.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012