Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
Keine Erstmaßnahmen bei versuchtem HandtaschenraubText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 6.2.2013 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
GrInsp NN wird vom Vorwurf, er habe
am 10.01.2013 um ca. 17:40 Uhr die notwenigen Erstmaßnahmen im Zusammenhang mit einem versuchten Handtaschenraub als dienstälterer Polizeibediensteter und Wagenkommandant nicht gesetzt zu haben und sei dadurch verdächtig seine Dienstpflichten nach
* § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu erledigen, * Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu erledigen,
* § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und dadurch* Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und dadurch
seine Dienstpflichten gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt,seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt,
gemäß §§ 118 Abs. 1 Ziffer 2, 126 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979), BGBl.Nr. 333/1979 idgF., in dubio pro reo, freigesprochen. gemäß Paragraphen 118, Absatz eins, Ziffer 2, 126 Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979), BGBl.Nr. 333 aus 1979, idgF., in dubio pro reo, freigesprochen.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 Z 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die Disziplinaranzeige der LPD NN vom 5.Juni 2013, GZ. NN, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist. Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die Disziplinaranzeige der LPD NN vom 5.Juni 2013, GZ. NN, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.
Sachverhalt:
Aus den vorgelegten Akten lässt sich folgender Sachverhalt eruieren:
Am 11.01.2013 wurde durch die Meldung der PI NN und am 14.01.2013 durch die niederschriftliche Zeugen- Opfervernehmung der NN, im SPK NN - Krim.Ref. wegen versuchten Handtaschenraubes bekannt, dass die Funkwagenbesatzung GrInsp. NN und Insp. NN, augenscheinlich die notwendigen Erstmaßnahmen nach Bekanntwerden des Deliktes nicht gesetzt haben.
Insp. NN, PI NN, wurde am 15.01.2013 als Beschuldigte zum Vorwurf einer strafbaren Handlung gegen Polizeibedienstete, niederschriftlich einvernommen und dabei gibt sie an, dass sie am 10.01.2013 in der Zeit von 15:00-18:00 Uhr mit ihrem dienstälteren Kollegen Grlnsp NN, der als Fahrer und Wagenkommandant fungierte, zum Streifendienst eingeteilt war. Um ca. 17:40Uhr, als der Funkwagen während einer Rotphase an der Kreuzung NN halten musste, wollte eine Frau in gebrochenem Deutsch eine Mitteilung machen. Das Begehren war nicht klar, aber die Frau deutete Richtung Musiktheater und sprach von einer Frau mit Handtasche. Die näheren Umstände konnten nicht eruiert werden, da als die Ampel auf Grün schaltete der Wagenkommandant Grlnsp NN kommentarlos wegfuhr und sich um die Sache nicht weiter kümmerte. Nach 2-3 Minuten Fahrzeit wurde die Dienststelle PI NN erreicht. Grlnsp. NN und Insp. NN wurden mittels Abschlussbericht am 08.02.2013 der StA NN wegen Verdacht auf Vorwurf einer strafbaren Handlung gegen Polizeibedienstete angezeigt. Am 03.06.2013 wurde von der StA NN unter ZI. NN mitgeteilt, dass das Verfahren gegen GrInsp NN und Insp. NN wegen § 302 StGB (Vorfall vom 10.01.2013) am 07.05.2013 gem. § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde.Insp. NN, PI NN, wurde am 15.01.2013 als Beschuldigte zum Vorwurf einer strafbaren Handlung gegen Polizeibedienstete, niederschriftlich einvernommen und dabei gibt sie an, dass sie am 10.01.2013 in der Zeit von 15:00-18:00 Uhr mit ihrem dienstälteren Kollegen Grlnsp NN, der als Fahrer und Wagenkommandant fungierte, zum Streifendienst eingeteilt war. Um ca. 17:40Uhr, als der Funkwagen während einer Rotphase an der Kreuzung NN halten musste, wollte eine Frau in gebrochenem Deutsch eine Mitteilung machen. Das Begehren war nicht klar, aber die Frau deutete Richtung Musiktheater und sprach von einer Frau mit Handtasche. Die näheren Umstände konnten nicht eruiert werden, da als die Ampel auf Grün schaltete der Wagenkommandant Grlnsp NN kommentarlos wegfuhr und sich um die Sache nicht weiter kümmerte. Nach 2-3 Minuten Fahrzeit wurde die Dienststelle PI NN erreicht. Grlnsp. NN und Insp. NN wurden mittels Abschlussbericht am 08.02.2013 der StA NN wegen Verdacht auf Vorwurf einer strafbaren Handlung gegen Polizeibedienstete angezeigt. Am 03.06.2013 wurde von der StA NN unter ZI. NN mitgeteilt, dass das Verfahren gegen GrInsp NN und Insp. NN wegen Paragraph 302, StGB (Vorfall vom 10.01.2013) am 07.05.2013 gem. Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde.
Angaben des/der Beschuldigten:
Grplnsp. NN, PI NN, wurde am 25.01.2013 als Beschuldigter zum Vorwurf einer strafbaren Handlung gegen Polizeibedienstete niederschriftlich einvernommen und er gibt dabei an, dass er sich nicht mehr erinnern kann, ob seine Kollegin Insp. NN betreffend dem Gespräch mit der Frau etwas gesagt habe.
Gerichtliche/staatsanwaltschaftliche Maßnahmen:
Mit Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos NN vom 8. Februar 2013 GZ: NN, wurden GrInsp NN und Insp. NN der Staatsanwaltschaft NN jeweils wegen des Verdachtes des Verbrechens des Amtsmissbrauchs zur Anzeige gebracht.
Benachrichtigung durch die Staatsanwaltschaft NN
Mit Anschreiben, Zl. NN, vom 3. Juni 2013 teilte die Staatsanwaltschaft NN der LPD NN mit, dass das Verfahren gegen Insp. NN und NN wegen § 302 StGB am 7.5.2013 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde.Mit Anschreiben, Zl. NN, vom 3. Juni 2013 teilte die Staatsanwaltschaft NN der LPD NN mit, dass das Verfahren gegen Insp. NN und NN wegen Paragraph 302, StGB am 7.5.2013 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde.
Am 5.2.2014 langte ho. folgendes Schreiben sowie die darin angeführten Urkunden, nämlich ein Krankenhausbefund, sowie 2 Internetauszüge hinsichtlich der vom Beschuldigten angeführten Grommet- bzw. Paukenröhrchenbegriffes, ein:
„Der umseitig näher bezeichnete Disziplinarbeschuldigte erklärt zunächst, Dr. NN, mit seiner Verteidigung beauftragt zu haben,
worauf gem. § 8 RAO iVm § 10 AVG hingewiesen wird.worauf gem. Paragraph 8, RAO in Verbindung mit Paragraph 10, AVG hingewiesen wird.
Er gibt gleichzeitig bekannt, seinen hiemit ausgewiesenen Vertreter vom Verhandlungstermin am 06.02.2014 um 13:00 Uhr in NN bereits in Kenntnis gesetzt zu haben, womit sich eine gesonderte Terminverständigung erübrigt.
Zu seiner Rechtfertigung bringt er vorbereitend wie folgt vor:
In meiner Wahrnehmung hat sich der im Einleitungsbeschluss inkriminierte Vorfall vom 10.01.2013 so zugetragen, wie ich dies bereits bei meiner Vernehmung vom 25.01.2013 zu Protokoll gegeben habe.
Ergänzend sei dem hinzugefügt, dass ich das von meiner mitfahrenden Kollegin NN mit einer weiblichen Person in der Zeit von weniger als einer halben Minute geführte Gespräch von meinem Fahrersitz aus bewusst überhaupt nicht verfolgt und im Detail daher auch gar nicht mitbekommen habe, welches sie bei offenem Fenster bei anlässlich des kurzen Stopps aufgrund des Rotlichts der Verkehrsampel geführt hat
Dies deshalb, weil
- dieses Gespräch sowohl von der Lautstärke, als auch der Gestik her unauffällig verlaufen ist,
- ich mein Augenmerk auf die Verkehrslage sowie das erwartende Grünlicht der Ampel zu konzentrieren hatte und
- ich überdies gesundheitlich, insbesondere auch in meinem Hörvermögen beeinträchtigt gewesen bin.
Dass etwas Amtliches zu veranlassen wäre, ist mir schon deshalb nicht bewusst gewesen, weil ich am Gespräch selbst gar nicht beteiligt hatte, bei Grünlicht der Verkehrsampel dann einfachnormal losgefahren bin und es auch im Wageninneren mit meiner Kollegin keine Erörterung dieses von ihr geführten Gesprächs gegeben hat. Obwohl ich gegenüber der mitfahrenden Kollegin der ranghöhere Beamte gewesen bin, wäre es doch die alleinige Aufgabe der Beifahrerin („Schreiber“) gewesen, eine Anzeige aufzunehmen, falls ein hinreichender Anlass dazu bestanden hätte, was aber offenkundig nicht der Fall war.
Was nun meine Gesundheitsbeeinträchtigung betrifft, so habe ich, wie aktenkundig nachvollzogen werden kann, bereits am Vorfallstag an einem grippalen Infekt gelitten, aufgrund dessen ich tags darauf wegen Arbeitsunfähigkeit für 11 Tage krankgeschrieben worden bin. Dass ich bereits am Vorfallstag gesundheitlich „angeschlagen“ gewesen bin, erschließt sich alleine schon daraus, dass ein grippaler Infekt in keinem Fall sofort und unmittelbar ausbricht, der mich daher auch schon am Tag davor beeinträchtigte.
Noch bedeutsamer für meine Rechtfertigung ist aber der Umstand, dass ich schon seit längerer Zeit am rechten Ohr im Sinne eines deutlich eingeschränkten Hörvermögens gelitten habe.
Diese Beeinträchtigung erklärt es auch, dass ich Gespräche an meiner rechten Körperseite kaum mit verfolgen kann, schon gar nicht bei den Gegebenheiten am 10.01.2013, nämlich:
Das knappe Gespräch wurde über geöffnetes Wagenfenster auf der Beifahrerseite gar nicht mit mir geführt, der ich mich vorrangig auf das Verkehrsgeschehen zu konzentrieren hatte, was doppelt ablenkt.
Wegen meines schon seit längerer Zeit eingeschränkten Hörvermögens stand ich auch weniger als einen Monat nach dem inkriminierten Ereignis neuerlich in ärztlicher Behandlung und zwar „zur geplanten Grommetröhrcheneinsetzung in Lokalanästhesie rechts“.
Zum Nachweis meiner Betroffenheit, insbesondere dass ich am Untersuchungstag dem
06.02.2013 bereits dauerhaft am rechten Ohr beeinträchtigt gewesen bin, lege ich gleichzeitig an
Urkunden
In Kopie vor:
* Befundbericht des KH NN vom 06.02.2013;
* Internetauszug zur Erklärung des Begriffs eines Grommet- bzw. Paukenröhrchens;
* Internetauszug zur Darstellung der Wirkungsweise eines Grommet- bzw. Paukenröhrchens,
mit welchem eine schon bestehende Hörbeeinträchtigung gelindert werden kann.
Sollte meine Rechtfertigung in Bezug auf meine gesundheitliche Beeinträchtigung am Vorfallstag als nicht ausreichend befunden werden, stelle ich den
Antrag
auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Nachweis dafür, dass beider am 10.01.2013 in einem geschlossenen Pkw gegebenen Situation für den Lenker die akustische Wahrnehmung eines vom Nebensitz aus mit einer Person außerhalb des Fahrzeugs geführten Gesprächs nicht sinnerfassend mit verfolgt werden kann.
In diesem Sinne werde ich mich der mir zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung nicht schuldig bekennen.“
In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:
§ 14 StPOParagraph 14, StPO
Ob Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht auf Grund der Beweise nach freier Überzeugung zu entscheiden; im Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten oder sonst in seinen Rechten Betroffenen.
Im § 14 StPO ist der im Strafverfahren anzuwendende Grundsatz „in dubio pro reo“ manifestiert. Dieser Grundsatz ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes auch in Verwaltungsverfahren anzuwenden. Er bedeutet, dass ein angeschuldigter Sachverhalt, der mit allen Nebenumständen plausibel erscheint sowie der Lebenserfahrung entspricht und somit auch im hohen Maße wahrscheinlich ist, im Hinblick auf die striktest zu handhabende Zweifelsregel des „in dubio pro reo“ nicht ausreicht, um zu einem verurteilenden Erkenntnis zu gelangen. Um einen Schuldspruch fällen zu können, muss, wenn schon nicht mit Sicherheit, so doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass sich der einem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt in den bestrafungsrelevanten Punkten so und nicht anders tatsächlich auch abgespielt hat (vgl. zB das Erkenntnis der DOK vom 20.4.2009, 86/14–DOK/08). Die Voraussetzungen für einen Freispruch im Zweifel – wie auch von der Disziplinaranwaltschaft beantragt – waren im konkreten Fall gegeben. Der erkennende Senat führt dazu folgendes aus: Im Paragraph 14, StPO ist der im Strafverfahren anzuwendende Grundsatz „in dubio pro reo“ manifestiert. Dieser Grundsatz ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes auch in Verwaltungsverfahren anzuwenden. Er bedeutet, dass ein angeschuldigter Sachverhalt, der mit allen Nebenumständen plausibel erscheint sowie der Lebenserfahrung entspricht und somit auch im hohen Maße wahrscheinlich ist, im Hinblick auf die striktest zu handhabende Zweifelsregel des „in dubio pro reo“ nicht ausreicht, um zu einem verurteilenden Erkenntnis zu gelangen. Um einen Schuldspruch fällen zu können, muss, wenn schon nicht mit Sicherheit, so doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass sich der einem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt in den bestrafungsrelevanten Punkten so und nicht anders tatsächlich auch abgespielt hat vergleiche zB das Erkenntnis der DOK vom 20.4.2009, 86/14–DOK/08). Die Voraussetzungen für einen Freispruch im Zweifel – wie auch von der Disziplinaranwaltschaft beantragt – waren im konkreten Fall gegeben. Der erkennende Senat führt dazu folgendes aus:
Sowohl die im Ermittlungsverfahren vorgebrachte gesundheitliche Beeinträchtigung als auch die in der Verhandlung nochmals vorgebrachte Gehörbeeinträchtigung, verbunden mit der Vorlage der ärztlichen Bestätigung und Krankmeldung lassen die Beschuldigtenverantwortung, er habe eben das Anliegen der späteren Anzeigerin NN nicht wahrgenommen, nicht widerlegen. Nicht nachzuweisen war der ursprünglichen Vorwurf, er sei von seiner Kollegin über das Vorliegen eines Offizialdeliktes informiert worden, zumal sich die Zeugin NN auch unter Vorhalt ihrer ursprünglichen Aussage weder daran erinnern konnte, was genau die spätere Anzeigerin gesagt hätte, noch dass sie tatsächlich den Disziplinarbeschuldigten von einem allenfalls als Delikt zu verfolgenden Mitteilungsinhalt informiert hätte.
Daher war im Zweifel ein Freispruch zu fällen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015