TE Dok 2013/2/25 97/30-DOK/12, 98/30-DOK/12

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Veröffentlicht am 25.02.2013
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §43a
BDG §92 Abs1 Z3
BDG §95 Abs1
StGB §12
StGB §288 Abs1

Schlagworte

JustizwacheBea, versuchte Bestimmung eines Kollegen zu falscher Beweisaussage, rechtskräftige Verurteilung, disziplinärer Überhang, sexuell betonte Belästigungshandlungen gegenüber Kollegen

Text

Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch den Senatspräsidenten des OLG Graz Dr. Andreas HAIDACHER als Senatsvorsitzenden sowie Oberstaatsanwalt im Bundesministerium für Justiz Mag. Thomas KÖBERL und Ministerialrätin Dr. Brigitte OHMS als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XII nach der am 7. sowie am 25. Februar 2013 in Anwesenheit des Schriftführers DDDr. Wolfgang JAHN, des Beschuldigten Bezirksinspektors H, dessen Rechtsvertreters Mag. Dr. Marc GOLLOWITSCH, Rechtsanwalt, Weigelspergergasse 2, 3380 Pöchlarn, und des Disziplinaranwalts Mag. Andreas SACHS durchgeführten mündlichen Verhandlung über die Berufungen des Beschuldigten sowie des Disziplinaranwalts gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 30. August 2012, GZ 2 Ds 4/11, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsbezügen, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch den Senatspräsidenten des OLG Graz Dr. Andreas HAIDACHER als Senatsvorsitzenden sowie Oberstaatsanwalt im Bundesministerium für Justiz Mag. Thomas KÖBERL und Ministerialrätin Dr. Brigitte OHMS als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch zwölf nach der am 7. sowie am 25. Februar 2013 in Anwesenheit des Schriftführers DDDr. Wolfgang JAHN, des Beschuldigten Bezirksinspektors H, dessen Rechtsvertreters Mag. Dr. Marc GOLLOWITSCH, Rechtsanwalt, Weigelspergergasse 2, 3380 Pöchlarn, und des Disziplinaranwalts Mag. Andreas SACHS durchgeführten mündlichen Verhandlung über die Berufungen des Beschuldigten sowie des Disziplinaranwalts gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 30. August 2012, GZ 2 Ds 4/11, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsbezügen, zu Recht erkannt:

Die Berufungen des Beschuldigten sowie des Disziplinaranwalts werden gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bestätigt.Die Berufungen des Beschuldigten sowie des Disziplinaranwalts werden gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bestätigt.

Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.

B e g r ü n d u n g

I. Mit dem in Berufung gezogenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem in Berufung gezogenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz zu Recht erkannt:

„A) BI H ist schuldig, er hat

1. in der Außenstelle der Justizanstalt W sich während des gemeinsamen Dienstes dem Justizwachebeamten RI A in wiederholten Angriffen angenähert bzw anzunähern versucht, ihm auf sein Glied gegriffen (Ende Oktober/Anfang November 2010) und ein weiteres Mal in Gegenwart des genannten Kollegen sein eigenes Glied entblößt (November 2010) sowie

2. am 16. November 2011 in T versucht, W dazu zu bestimmen, dass er bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache als Zeuge im Rahmen der Hauptverhandlung im Verfahren 8 U 48/11a des Bezirksgerichtes

P gegen H wegen § 218 StGB falsch aussagt, indem er ihn aufforderte, nicht alles zu sagen, was er zuvor bei seiner kriminalpolizeilichen Einvernahme zu Protokoll gegeben habe, insbesondere, dass H ihn öfters im Rahmen von homophilen Späßen körperlich berührt habe.P gegen H wegen Paragraph 218, StGB falsch aussagt, indem er ihn aufforderte, nicht alles zu sagen, was er zuvor bei seiner kriminalpolizeilichen Einvernahme zu Protokoll gegeben habe, insbesondere, dass H ihn öfters im Rahmen von homophilen Späßen körperlich berührt habe.

BI H hat hiedurch zu 1. gegen die in § 43a BDG 1979 verankerte Verpflichtung, wonach Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern und als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben und wonach sie im Umgang mit ihren Vorgesetzten und Kollegen sowie Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen haben, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind, und zu 2. gegen die in § 43 Abs 2 BDG 1979 statuierte Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und hiedurch gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt.BI H hat hiedurch zu 1. gegen die in Paragraph 43 a, BDG 1979 verankerte Verpflichtung, wonach Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern und als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben und wonach sie im Umgang mit ihren Vorgesetzten und Kollegen sowie Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen haben, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind, und zu 2. gegen die in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 statuierte Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und hiedurch gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt.

Gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 wird über BI H die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 wird über BI H die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt.

Gemäß § 117 Abs 2 BDG 1979 hat BI H € 200,-- an Verfahrenskosten zu ersetzen.Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 hat BI H € 200,-- an Verfahrenskosten zu ersetzen.

B) Hingegen wird BI H vom Vorwurf, er habe

1. im Zeitraum April 2010 bis Jänner 2011 in der Außenstelle der Justizanstalt W sich während des (Nacht-)Dienstes der Diplom- und Gesundheitskrankenschwester VB J gegen deren ausdrücklich deklarierten Willen in zahlreichen Angriffen angenähert bzw. anzunähern versucht, wobei er wiederholt distanzlose, überwiegend anzügliche und sexualbezogene Äußerungen getätigt („Du gefällst mir“; „Ich würde dir gerne die Zunge in den Hals stecken“; „Ich würde dich gerne flachlegen“; „Ich würde dich gerne ficken“; „Du hast einen geilen Arsch“; „Du bist eine tolle Köchin“; „Du hast ein tolles Auto, ich würde Dich gerne heiraten“), ihr „Küsse zugeworfen“, sie wiederholt am Rücken, an den Oberschenkeln und an den Armen berührt bzw. sich mit seinem Körper gegen ihren Körper gelehnt haben soll, und wobei er – je in einem Angriff – sich in ihrer Gegenwart in provokanter und obszöner Weise auf sein Geschlechtsteil gegriffen, unerlaubterweise den Schwesternruheraum betreten und auf ihrem Bett ein aus Papierhandtüchern gefertigtes Herz mit Pfeil hinterlegt (November/Dezember 2010), an ihrem Handrücken geleckt (Silvester 2010/2011) und auf ihre Scheide gegriffen (am oder um den 13. Jänner 2011) haben soll; 1. im Zeitraum April 2010 bis Jänner 2011 in der Außenstelle der Justizanstalt W sich während des (Nacht-)Dienstes der Diplom- und Gesundheitskrankenschwester VB J gegen deren ausdrücklich deklarierten Willen in zahlreichen Angriffen angenähert bzw. anzunähern versucht, wobei er wiederholt distanzlose, überwiegend anzügliche und sexualbezogene Äußerungen getätigt („Du gefällst mir“; „Ich würde dir gerne die Zunge in den Hals stecken“; „Ich würde dich gerne flachlegen“; „Ich würde dich gerne ficken“; „Du hast einen geilen Arsch“; „Du bist eine tolle Köchin“; „Du hast ein tolles Auto, ich würde Dich gerne heiraten“), ihr „Küsse zugeworfen“, sie wiederholt am Rücken, an den Oberschenkeln und an den Armen berührt bzw. sich mit seinem Körper gegen ihren Körper gelehnt haben soll, und wobei er – je in einem Angriff – sich in ihrer Gegenwart in provokanter und obszöner Weise auf sein Geschlechtsteil gegriffen, unerlaubterweise den Schwesternruheraum betreten und auf ihrem Bett ein aus Papierhandtüchern gefertigtes Herz mit Pfeil hinterlegt (November/Dezember 2010), an ihrem Handrücken geleckt (Silvester 2010 aus 2011,) und auf ihre Scheide gegriffen (am oder um den 13. Jänner 2011) haben soll;

2. ab 1. September 2010 in der Außenstelle der Justizanstalt W in wiederholten Angriffen während seiner Dienstzeit unter Vernachlässigung seiner dienstlichen Aufgaben stundenlang Schach gespielt; sowie

3. am 15. Februar 2011 zwischen 18.30 und 18.45 Uhr in Wien die Diplom- und Gesundheitskrankenschwester VB J vor ihrem Wohnhaus abgepasst und – mit Bezug auf die von der Genannten am 20. Jänner 2011 gegen ihn erstattete Anzeige – (sinngemäß) geäußert, sie solle die Anzeige zurückziehen, sonst würde etwas passieren; und er habe hiedurch gegen die in §§ 43a, 43 Abs 1 und 43 Abs 2 BDG 1979 normierten Dienstpflichten verstoßen, freigesprochen. 3. am 15. Februar 2011 zwischen 18.30 und 18.45 Uhr in Wien die Diplom- und Gesundheitskrankenschwester VB J vor ihrem Wohnhaus abgepasst und – mit Bezug auf die von der Genannten am 20. Jänner 2011 gegen ihn erstattete Anzeige – (sinngemäß) geäußert, sie solle die Anzeige zurückziehen, sonst würde etwas passieren; und er habe hiedurch gegen die in Paragraphen 43 a, 43, Absatz eins und 43 Absatz 2, BDG 1979 normierten Dienstpflichten verstoßen, freigesprochen.

C) Die Suspendierung des BI H wird mit sofortiger Wirkung

aufgehoben.“

Begründend führt die erstinstanzliche Disziplinarkommission dazu wie folgt aus:

(Von der Wiedergabe der Feststellungen zum Sachverhalt im Detail wird hier – um Wiederholungen zu vermeiden – Abstand genommen).

„In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass der Disziplinarbeschuldigte durch das von den Konstatierungen zu A) umfasste Verhalten gegen die in § 43a BDG 1979 (1.) und § 43 Abs 2 BDG 1979 (2.) normierten Verpflichtungen verstoßen und damit gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt hat.„In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass der Disziplinarbeschuldigte durch das von den Konstatierungen zu A) umfasste Verhalten gegen die in Paragraph 43 a, BDG 1979 (1.) und Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (2.) normierten Verpflichtungen verstoßen und damit gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt hat.

In Ansehung von Faktum A) 2. ist festzuhalten, dass sich die hier angesprochene Pflichtverletzung nicht in der Verwirklichung jenes strafbaren Tatbestandes erschöpft, auf welche das zu 35 Hv 8/12v des Landesgerichtes St. Pölten gefällte rechtskräftige Urteil rekurriert, weil der dem § 43 Abs 2 BDG 1979 innewohnende spezifisch dienstrechtliche Aspekt, welcher sich im Abstellen dieser Bestimmung auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben manifestiert, vom Tatbestand nach § 288 Abs 1 StGB (iVm §§ 12 zweiter Fall, 15 StGB) nicht wahrgenommen wird (vgl dazu etwa auch Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4, 60).In Ansehung von Faktum A) 2. ist festzuhalten, dass sich die hier angesprochene Pflichtverletzung nicht in der Verwirklichung jenes strafbaren Tatbestandes erschöpft, auf welche das zu 35 Hv 8/12v des Landesgerichtes St. Pölten gefällte rechtskräftige Urteil rekurriert, weil der dem Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 innewohnende spezifisch dienstrechtliche Aspekt, welcher sich im Abstellen dieser Bestimmung auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben manifestiert, vom Tatbestand nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraphen 12, zweiter Fall, 15 StGB) nicht wahrgenommen wird vergleiche dazu etwa auch Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4, 60).

Bei der Strafbemessung steht die Mehrzahl der dienstpflichtwidrigen Handlungen als aggravierend zu Buche. Demgegenüber ist die relativ lange, nicht vom Disziplinarbeschuldigten, der im Übrigen noch keine disziplinarrechtliche Verurteilung aufweist, oder seinem Verteidiger zu verantwortende Dauer des mit Suspendierung verbundenen Verfahrens als mildernd zu berücksichtigen, wiewohl festzuhalten ist, dass die Dauer des – zwischenzeitig gemäß § 114 Abs 2 BDG 1979 unterbrochenen – Disziplinarverfahrens aus jener des Strafverfahrens nach der StPO resultiert.Bei der Strafbemessung steht die Mehrzahl der dienstpflichtwidrigen Handlungen als aggravierend zu Buche. Demgegenüber ist die relativ lange, nicht vom Disziplinarbeschuldigten, der im Übrigen noch keine disziplinarrechtliche Verurteilung aufweist, oder seinem Verteidiger zu verantwortende Dauer des mit Suspendierung verbundenen Verfahrens als mildernd zu berücksichtigen, wiewohl festzuhalten ist, dass die Dauer des – zwischenzeitig gemäß Paragraph 114, Absatz 2, BDG 1979 unterbrochenen – Disziplinarverfahrens aus jener des Strafverfahrens nach der StPO resultiert.

Der nicht zu bagatellisierende Handlungs- und Gesinnungsunwert des vom Schuldspruch umfassten Verhaltens, die aufgezeigten Strafzumessungsgründe sowie die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten indizieren – unter Mitberücksichtigung des rechtskräftigen Ausganges des Strafverfahrens 35 Hv 8/12v des Landesgerichtes S und der dort ausgemessenen Sanktion – die Verhängung einer Geldstrafe (§ 92 Abs 1 Z 3 BDG 1979) in der Höhe von zwei Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage. Nach Ansicht des Disziplinarsenates wird damit sowohl spezialpräventiven Erfordernissen als auch Aspekten der Generalprävention hinreichend Rechnung getragen.Der nicht zu bagatellisierende Handlungs- und Gesinnungsunwert des vom Schuldspruch umfassten Verhaltens, die aufgezeigten Strafzumessungsgründe sowie die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten indizieren – unter Mitberücksichtigung des rechtskräftigen Ausganges des Strafverfahrens 35 Hv 8/12v des Landesgerichtes S und der dort ausgemessenen Sanktion – die Verhängung einer Geldstrafe (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979) in der Höhe von zwei Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage. Nach Ansicht des Disziplinarsenates wird damit sowohl spezialpräventiven Erfordernissen als auch Aspekten der Generalprävention hinreichend Rechnung getragen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 117 Abs 2 BDG 1979, wobei insbesondere auch der Umstand in Anschlag zu bringen ist, dass zwei Verhandlungstermine zu absolvieren waren.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979, wobei insbesondere auch der Umstand in Anschlag zu bringen ist, dass zwei Verhandlungstermine zu absolvieren waren.

In Bezug auf die zu B) 1. bis 3. des Tenors erfassten Anschuldigungspunkte war hingegen mit Blick auf die oben dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen mangels hinreichender Nachweisbarkeit dienstpflichtwidrigen Verhaltens mit Freispruch vorzugehen.

Zu Punkt B) 1. ist dabei hervorzuheben, dass das als erwiesen angenommene Verhalten – nämlich die Äußerung „Du wärst eine Frau zum Heiraten“ sowie die „Papierhandtuchherzaktion“ – den Tatbestand nach § 43a BDG 1979 auch bei vernetzter Betrachtung (nicht zuletzt auch in Ansehung der subjektiven Tatseite) noch nicht zu tragen vermag.Zu Punkt B) 1. ist dabei hervorzuheben, dass das als erwiesen angenommene Verhalten – nämlich die Äußerung „Du wärst eine Frau zum Heiraten“ sowie die „Papierhandtuchherzaktion“ – den Tatbestand nach Paragraph 43 a, BDG 1979 auch bei vernetzter Betrachtung (nicht zuletzt auch in Ansehung der subjektiven Tatseite) noch nicht zu tragen vermag.

Der bloße Teilschuldspruch unter gleichzeitigem Freispruch vor allem auch von den auf VB J rekurrierenden (gravierenden) Vorwürfen und unter Verhängung (lediglich) einer Geldstrafe indizierte überdies – vergleiche C) des Tenors – die Aufhebung der Suspendierung mit sofortiger Wirkung (§ 112 Abs 5 zweiter Satz BDG 1979).“Der bloße Teilschuldspruch unter gleichzeitigem Freispruch vor allem auch von den auf VB J rekurrierenden (gravierenden) Vorwürfen und unter Verhängung (lediglich) einer Geldstrafe indizierte überdies – vergleiche C) des Tenors – die Aufhebung der Suspendierung mit sofortiger Wirkung (Paragraph 112, Absatz 5, zweiter Satz BDG 1979).“

II. Gegen den verurteilenden Teil dieses Disziplinarerkenntnisses erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung wegen formeller sowie materieller Rechtswidrigkeit und Begründungsmängeln und beantragte:römisch zwei. Gegen den verurteilenden Teil dieses Disziplinarerkenntnisses erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung wegen formeller sowie materieller Rechtswidrigkeit und Begründungsmängeln und beantragte:

„Die Disziplinaroberkommission möge 1.) meiner Berufung Folge geben und das Disziplinarerkenntnis aufheben und das Disziplinarverfahren gegen mich einstellen; in eventu 2.) meiner Berufung stattgeben, das angefochtene Disziplinarerkenntnis dahingehend abändern, dass über mich die Disziplinarstrafe des Verweises gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 1 ausgesprochen wird; in eventu„Die Disziplinaroberkommission möge 1.) meiner Berufung Folge geben und das Disziplinarerkenntnis aufheben und das Disziplinarverfahren gegen mich einstellen; in eventu 2.) meiner Berufung stattgeben, das angefochtene Disziplinarerkenntnis dahingehend abändern, dass über mich die Disziplinarstrafe des Verweises gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 1 ausgesprochen wird; in eventu

3.) eine Geldbuße gemäß § 89 (gemeint wohl: § 92) Abs 1 Ziffer 2 verhängt wird, jedenfalls die Disziplinarstrafe erheblich gemildert wird.“3.) eine Geldbuße gemäß Paragraph 89, (gemeint wohl: Paragraph 92,) Absatz eins, Ziffer 2 verhängt wird, jedenfalls die Disziplinarstrafe erheblich gemildert wird.“

III. Mit Schriftsatz vom 26. September 2012 erhob der Disziplinaranwalt rechtzeitig Berufung gegen den Freispruch in den Spruchpunkten B)1. und B)3. (nicht jedoch gegen B)2.) sowie gegen die Höhe der Geldstrafe und beantragt wie folgt:römisch drei. Mit Schriftsatz vom 26. September 2012 erhob der Disziplinaranwalt rechtzeitig Berufung gegen den Freispruch in den Spruchpunkten B)1. und B)3. (nicht jedoch gegen B)2.) sowie gegen die Höhe der Geldstrafe und beantragt wie folgt:

„Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt wolle in Stattgebung dieser Berufung das Erkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 30. August 2012, 2 Ds 4/11, nach Wiederholung des Beweisverfahrens dahingehend abändern, dass der Disziplinarbeschuldigte auch wegen der in den Spruchpunkten B) 1 und B) 3 des angefochtenen Bescheides angeführten Fakten schuldig gesprochen und eine schuld- und tatangemessene Strafe über ihn verhängt wird. In eventu möge jedenfalls eine strengere bzw. höhere Strafe über den Disziplinarbeschuldigten verhängt werden.“

IV. Mit Schriftsatz vom 26. November 2012 erstattete der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter eine Äußerung und beantragte die Berufung des Disziplinaranwalts zu verwerfen.römisch vier. Mit Schriftsatz vom 26. November 2012 erstattete der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter eine Äußerung und beantragte die Berufung des Disziplinaranwalts zu verwerfen.

V. Die Disziplinaroberkommission (DOK) hat hierzu erwogen:römisch fünf. Die Disziplinaroberkommission (DOK) hat hierzu erwogen:

a)               Rechtsgrundlagen:

b)               Der Berufung des Disziplinaranwalts kommt keine Berechtigung zu.

Die Berufung des Disziplinaranwalts hat beim erkennenden Senat Zweifel an der Richtigkeit der von der Disziplinarkommission zu den Punkten B)1. und 3. des angefochtenen Erkenntnisses getroffenen Feststellungen geweckt, weil die Erwägungen, aus denen die Glaubwürdigkeit der Zeugin J für erschüttert erachtet wurde, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erschienen. Obwohl die Einlassung des Beschuldigten als „wenig glaubwürdig“ bezeichnet, das von Punkt B)1. umfasste sexualbezogene Verhalten des Beschuldigten als für diesen „keineswegs wesensfremd“ erachtet und überdies der Beweiswert der ihn entlastenden Beweismittel in Frage gestellt wurden, versagte die Disziplinarkommission der Zeugin J unter Hinweis auf ungenaue bzw. unrichtige Tatzeitpunktangaben und Divergenzen zu den Aussagen der Zeugen S und W den Glauben.

Der erkennende Senat der DOK hat daher im Zuge des Berufungsverfahrens ein Beweisverfahren unter anderem durch Einvernahme des Beschuldigten, der Zeugen J, Dr. K, C, S, W, A, J und A durchgeführt, um sich einen unmittelbaren und persönlichen Eindruck von den – mehr oder weniger – am strittigen Sachverhalt beteiligten Personen zu verschaffen. Im Fokus der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme stand dabei das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin J im Hinblick auf die Spruchpunkte B)1. und B)3.

Dabei gelangten die Mitglieder der DOK im Ergebnis zur Auffassung, dass der Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Disziplinarkommission zu folgen ist. Auch der erkennende Senat der DOK ist nach Abschluss des Beweisverfahrens nicht mit der für eine disziplinarrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der – zweifellos nicht unproblematische – Umgang des Beschuldigten mit der Zeugin J eine disziplinarrechtlich relevante Intensität erreicht hat. Dass der Beschuldigte unter Außerachtlassung der im Dienstbetrieb gebotenen Distanz und entsprechenden Taktgefühls versucht hat, der Zeugin J zu imponieren und sie zu provozieren, steht außer Zweifel; dass sich die Zeugin J über Monate hinweg dabei zunehmend unwohl gefühlt hat, bis das Verhältnis zum Beschuldigten stark belastet war, steht ebenfalls mit Gewissheit fest. Wie weit der Beschuldigte dabei tatsächlich gegangen ist (insbesondere ob er die ihm unter Spruchpunkt B)1. zur Last gelegten Handlungen gesetzt hat), und ob bzw. inwieweit die Zeugin J dem Beschuldigten signalisiert hat, dass dessen Verhalten unerwünscht sei, lässt sich auch nach Durchführung des zweitinstanzlichen Beweisverfahrens nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen. Gleiches gilt für den Vorwurf der angeblich am 15. Jänner 2011 ausgesprochenen Drohung gegenüber der Zeugin J (Spruchpunkt B)3.). Wenngleich die Zeugin J bei ihrer Einvernahme aufrichtig erschien und vor allem kein unredliches Motiv erkennbar ist, so liegen gerade bei den entscheidenden Tatvorwürfen – trotz vertiefter Nachfragen in den Einvernahmen – letztendlich zu starke objektive Ungereimtheiten und Diskrepanzen vor, die bereits von der ersten Instanz und in den Strafverfahren releviert wurden und über die auch der erkennende Senat der DOK nicht hinwegsehen kann. Das soll nicht bedeuten, dass die von der Zeugin J geäußerten Vorwürfe unwahr sind; sie können aber nicht mit der für eine disziplinarrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

Im Hinblick auf die striktest zu handhabende Zweifelsregel des „in dubio pro reo“ muss für einen Schuldspruch – wenn schon nicht mit Sicherheit so doch – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass sich der einem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt in den bestrafungsrelevanten Punkten so und nicht anders tatsächlich auch abgespielt hat (vgl. zB das Erkenntnis der DOK vom 20.4.2009, 86/14–DOK/08). Da auch in der neuerlichen Beweisaufnahme die im erstinstanzlichen Verfahren festgestellten Unklarheiten nicht (mehr) aufgeklärt werden konnten, hat der erkennende Senat der DOK mit Verweis auf die zutreffende erstinstanzliche Beweiswürdigung letztlich auch von jenem Sachverhalt auszugehen, den bereits die erstinstanzliche Disziplinarkommission ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat.Im Hinblick auf die striktest zu handhabende Zweifelsregel des „in dubio pro reo“ muss für einen Schuldspruch – wenn schon nicht mit Sicherheit so doch – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass sich der einem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt in den bestrafungsrelevanten Punkten so und nicht anders tatsächlich auch abgespielt hat vergleiche zB das Erkenntnis der DOK vom 20.4.2009, 86/14–DOK/08). Da auch in der neuerlichen Beweisaufnahme die im erstinstanzlichen Verfahren festgestellten Unklarheiten nicht (mehr) aufgeklärt werden konnten, hat der erkennende Senat der DOK mit Verweis auf die zutreffende erstinstanzliche Beweiswürdigung letztlich auch von jenem Sachverhalt auszugehen, den bereits die erstinstanzliche Disziplinarkommission ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat.

c)               Auch der Berufung des Disziplinarbeschuldigten kommt keine Berechtigung zu.

Die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Erstinstanz betreffend die

(Belästigungs-)Handlungen des Beschuldigten gegenüber dem Zeugen RI A (Spruchpunkt A)1.) erweisen sich als völlig unbedenklich. Den Eindruck, den der Beschuldigte vermitteln möchte, es handle sich bei den belastenden Aussagen des Zeugen A um eine Revanche für Scherze des Beschuldigten aus der Vergangenheit, vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. Der ruhig und korrekt auftretende Zeuge A betonte vielmehr deeskalierend, dass er die inkriminierten Handlungen des Beschuldigten (Griff auf das Glied, Entblößen des Glieds) ohnehin als Bagatelle gesehen habe, die seines Erachtens ohne behördliches Einschreiten zu regeln gewesen wäre. Im Übrigen kann vollinhaltlich auf die Beweiswürdigung der Erstinstanz verwiesen werden.

Es werden daher nicht nur die von der ersten Instanz getroffenen Feststellungen zu den noch offenen Spruchpunkten (A)1., A)2., B)1. und B)3.), sondern auch deren Beweiswürdigung als unbedenklich bestätigt und dieser Entscheidung zu Grunde gelegt.

In rechtlicher Hinsicht ist das Verhalten des Beschuldigten zu Spruchpunkt A)1. als Verstoß gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs im Sinn des § 43a BDG zu qualifizieren.In rechtlicher Hinsicht ist das Verhalten des Beschuldigten zu Spruchpunkt A)1. als Verstoß gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs im Sinn des Paragraph 43 a, BDG zu qualifizieren.

Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschuldigten vor dem LG S zu 35Hv 8/12 wegen des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage (an dessen Spruch und Tatsachenfeststellungen der erkennende Senat gebunden ist) ist im Hinblick auf § 95 BDG nur zu prüfen, ob eine disziplinarrechtliche Bestrafung aufgrund eines disziplinären Überhanges geboten ist oder sich die Dienstpflichtverletzung bereits in der Verwirklichung des strafrechtlichen Tatbestandes erschöpft.Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschuldigten vor dem LG S zu 35Hv 8/12 wegen des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage (an dessen Spruch und Tatsachenfeststellungen der erkennende Senat gebunden ist) ist im Hinblick auf Paragraph 95, BDG nur zu prüfen, ob eine disziplinarrechtliche Bestrafung aufgrund eines disziplinären Überhanges geboten ist oder sich die Dienstpflichtverletzung bereits in der Verwirklichung des strafrechtlichen Tatbestandes erschöpft.

Das inkriminierte Verhalten zu Spruchpunkt A)2. stellt eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG dar, und zwar eine im Kernbereich seiner Dienstpflichten, welcher die Einhaltung des StGB grundsätzlich mitumfasst, denn Justizwachebeamten kommt iSd § 20 StVG die Aufgabe zu, Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und sie davon abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen, weshalb deren Verhalten Vorbildwirkung hat (DOK 8.8.2003, 30/9-DOK/03), welcher gerade ein Fehlverhalten, das eine strafbare Handlung gegen die Rechtspflege verwirklicht, diametral entgegensteht. Der strafrechtlich verpönte Versuch des Beschuldigten, einen Kollegen im Zuge eines Strafverfahrens zu einer falschen Beweisaussage vor Gericht zu bestimmen, ist daher zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erheblich zu erschüttern. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Vertrauen in der Bevölkerung tatsächlich beeinträchtigt wird. Es genügt, dass die Handlungsweise ihrer Art nach geeignet ist, falls sie bekannt wird, dieses Vertrauen zu beeinträchtigen (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4, 199).Das inkriminierte Verhalten zu Spruchpunkt A)2. stellt eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG dar, und zwar eine im Kernbereich seiner Dienstpflichten, welcher die Einhaltung des StGB grundsätzlich mitumfasst, denn Justizwachebeamten kommt iSd Paragraph 20, StVG die Aufgabe zu, Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und sie davon abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen, weshalb deren Verhalten Vorbildwirkung hat (DOK 8.8.2003, 30/9-DOK/03), welcher gerade ein Fehlverhalten, das eine strafbare Handlung gegen die Rechtspflege verwirklicht, diametral entgegensteht. Der strafrechtlich verpönte Versuch des Beschuldigten, einen Kollegen im Zuge eines Strafverfahrens zu einer falschen Beweisaussage vor Gericht zu bestimmen, ist daher zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erheblich zu erschüttern. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Vertrauen in der Bevölkerung tatsächlich beeinträchtigt wird. Es genügt, dass die Handlungsweise ihrer Art nach geeignet ist, falls sie bekannt wird, dieses Vertrauen zu beeinträchtigen (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4, 199).

Gerade aber der Aspekt der Vertrauenswahrung ist ein spezifisch dienstrechtlicher Aspekt, der – wie bereits die erstinstanzliche Disziplinarkommission völlig zutreffend dargelegt hat – von keinem Tatbestand des Strafrechts wahrgenommen wird und damit im Strafurteil des Landesgerichtes S vom 5. März 2012 keine Berücksichtigung finden konnte. Die erstinstanzliche Disziplinarkommission ist daher auch zu Recht von einem disziplinären Überhang betreffend Faktum A)2. ausgegangen.

d) Strafbemessung:

Ausgehend von der zutreffenden rechtlichen Beurteilung der erstinstanzlichen Disziplinarkommission ist – den Berufungsanträgen folgend – die Strafbemessung einer Überprüfung zu unterziehen.

Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte – wie bereits ausgeführt – die in den Spruchpunkten A)1. und A)2. genannten vorsätzlichen Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43a BDG (Faktum A)1.) und § 43 Abs. 2 BDG (Faktum A)2.) begangen.Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte – wie bereits ausgeführt – die in den Spruchpunkten A)1. und A)2. genannten vorsätzlichen Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43 a, BDG (Faktum A)1.) und Paragraph 43, Absatz 2, BDG (Faktum A)2.) begangen.

Begeht ein Beamter durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen, ist die Strafe gemäß § 93 Abs. 2 BDG nach der schwersten Dienstpflichtverletzung (hier: Faktum A)2.) zu bemessen.Begeht ein Beamter durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen, ist die Strafe gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG nach der schwersten Dienstpflichtverletzung (hier: Faktum A)2.) zu bemessen.

Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung(en) ist aber nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung(en) stehen und sie muss spezial- und/oder generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezial- sowie der Generalprävention notwendig erscheint. Neben der Schwere der Dienstpflichtverletzung(en) ist daher – als korrigierender zweiter Gesichtspunkt – die Rücksichtnahme auf die präventive Notwendigkeit der intendierten Strafhöhe – ausnahmslos – vorgeschrieben (§ 93 Abs. 1 BDG).Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung(en) ist aber nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung(en) stehen und sie muss spezial- und/oder generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezial- sowie der Generalprävention notwendig erscheint. Neben der Schwere der Dienstpflichtverletzung(en) ist daher – als korrigierender zweiter Gesichtspunkt – die Rücksichtnahme auf die präventive Notwendigkeit der intendierten Strafhöhe – ausnahmslos – vorgeschrieben (Paragraph 93, Absatz eins, BDG).

Darüber hinaus ordnet der Gesetzgeber in § 95 Abs. 1 BDG für Fälle, in denen sich eine strafgerichtliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, an, dass eine Disziplinarstrafe (bezüglich des disziplinären Überhangs) nur auszusprechen sei, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Aus diesen gesetzlichen Anordnungen ergibt sich, dass im Rahmen der disziplinarrechtlichen Strafbemessung die gelindest notwendige Disziplinarstrafe im Hinblick auf spezial- sowie generalpräventive Bedürfnisse zu verhängen ist.Darüber hinaus ordnet der Gesetzgeber in Paragraph 95, Absatz eins, BDG für Fälle, in denen sich eine strafgerichtliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, an, dass eine Disziplinarstrafe (bezüglich des disziplinären Überhangs) nur auszusprechen sei, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Aus diesen gesetzlichen Anordnungen ergibt sich, dass im Rahmen der disziplinarrechtlichen Strafbemessung die gelindest notwendige Disziplinarstrafe im Hinblick auf spezial- sowie generalpräventive Bedürfnisse zu verhängen ist.

Das Ausmaß der Schuld bestimmt sich nach den Strafbemessungsgründen, wobei hier gemäß § 93 BDG die für die Strafbemessung nach dem Strafgesetzbuch (§§ 32 bis 35 StGB) maßgebenden Gründe sinngemäß zu berücksichtigen sind. Die Abwägung hat dabei die dienstrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen.Das Ausmaß der Schuld bestimmt sich nach den Strafbemessungsgründen, wobei hier gemäß Paragraph 93, BDG die für die Strafbemessung nach dem Strafgesetzbuch (Paragraphen 32 bis 35 StGB) maßgebenden Gründe sinngemäß zu berücksichtigen sind. Die Abwägung hat dabei die dienstrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen.

Dabei ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er bislang disziplinarrechtlich unbescholten und sein bisheriges dienstliches Verhalten korrekt war (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB). Mildernd zu werten ist auch die lange Dauer des Disziplinarverfahrens, die nicht vom Beschuldigten zu vertreten ist (§ 34 Abs. 2 StGB).Dabei ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er bislang disziplinarrechtlich unbescholten und sein bisheriges dienstliches Verhalten korrekt war (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB). Mildernd zu werten ist auch die lange Dauer des Disziplinarverfahrens, die nicht vom Beschuldigten zu vertreten ist (Paragraph 34, Absatz 2, StGB).

Dem steht allerdings erschwerend gegenüber, dass er mehrere vorsätzliche Dienstpflichtverletzungen begangen hat, davon die maßgebliche (Faktum A)2.) während eines laufenden Disziplinarverfahrens. Hinzu kommt, dass es sich bei dieser Dienstpflichtverletzung um einen massiven Verstoß gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten als Justizwachebeamter handelt.

Bei der Beurteilung des spezialpräventiven Straferfordernisses war zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst unverzüglich (und mit Erfolg) um Versetzung zu einer anderen Dienststelle gebeten hat und damit zu einer Entspannung des Betriebsklimas beigetragen hat. Der erkennende Senat der DOK geht daher bei der Strafausmessung – mit Blick auf aktuelle therapeutische Maßnahmen des Beschuldigten – von der Erwartung aus, dass der Beschuldigte auf Grund einer spürbaren Geldstrafe zirka im mittleren Bereich des Bemessungsrahmens in Hinkunft einen respektvolleren Umgang mit seinen Kolleg/innen pflegen wird. Da die ausgesprochene Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv zwei Monatsbezügen diese Straferfordernisse korrekt berücksichtigt, war die gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung des Beschuldigten als unbegründet abzuweisen.

Abschließend ist auf die nunmehr erhebliche Bedeutung generalpräventiver Erwägungen hinzuweisen (Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105).

Die Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen in § 93 Abs. 1 BDG hat seit dem 1. Jänner 2009 zur Konsequenz, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine höhere Disziplinarstrafe als auf Grund spezialpräventiver Erwägungen erforderlich ist, diese (höhere) Disziplinarstrafe auszusprechen ist.Die Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen in Paragraph 93, Absatz eins, BDG hat seit dem 1. Jänner 2009 zur Konsequenz, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine höhere Disziplinarstrafe als auf Grund spezialpräventiver Erwägungen erforderlich ist, diese (höhere) Disziplinarstrafe auszusprechen ist.

Auch unter Berücksichtigung dieser Judikatur des VwGH ist jedoch eine höhere Geldstrafe auf Grund generalpräventiver Erwägungen nicht erforderlich. Die Disziplinarstrafe einer Geldstrafe iHv zwei Monatsbezügen ist ausreichend, um der Begehung solcher Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte/innen entgegenzuwirken. Damit wird ausreichend deutlich gemacht, dass strafrechtlich relevante Verstöße im Kernbereich der Dienstpflichten, Exhibitionismus und schwerwiegende Distanzlosigkeiten keinesfalls toleriert werden.

Auf Grund dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (§ 19 StGB) kann daher mit der erstinstanzlich ausgesprochenen Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG iHv zwei Monatbsbezügen das Auslangen gefunden und die erstinstanzliche Strafbemessung damit vollumfänglich bestätigt werden.Auf Grund dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Paragraph 19, StGB) kann daher mit der erstinstanzlich ausgesprochenen Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG iHv zwei Monatbsbezügen das Auslangen gefunden und die erstinstanzliche Strafbemessung damit vollumfänglich bestätigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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