Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
Lehrer, Missachtung der notwendigen Äquidistanz zu Schülerin, Verletzung der körperlichen und psychischen Integrität, Umarmung und Küssen auf den MundText
Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Ministerialrat Dr. Friedrich FRÖHLICH als Senatsvorsitzenden sowie Ministerialrat Dr. Josef SCHMIDLECHNER und Hofrat Mag. Gerald PILZ als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XV nach der am 11. März 2013 in Anwesenheit des Schriftführers Mag. Bernhard LOIBL durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Prof. (i.R.) Mag. M über die Berufung und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter BRANDSTÄTTER, Schöpfstraße 19a, 6020 Innsbruck; gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Schulleiter/innen und sonstige Lehrer/innen sowie Erzieher/ innen beim Landesschulrat für Tirol vom 19. Dezember 2012, Zahl: 234.07/0011-allg/2012, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von vier Ruhebezügen, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Ministerialrat Dr. Friedrich FRÖHLICH als Senatsvorsitzenden sowie Ministerialrat Dr. Josef SCHMIDLECHNER und Hofrat Mag. Gerald PILZ als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch fünfzehn nach der am 11. März 2013 in Anwesenheit des Schriftführers Mag. Bernhard LOIBL durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Prof. (i.R.) Mag. M über die Berufung und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter BRANDSTÄTTER, Schöpfstraße 19a, 6020 Innsbruck; gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Schulleiter/innen und sonstige Lehrer/innen sowie Erzieher/ innen beim Landesschulrat für Tirol vom 19. Dezember 2012, Zahl: 234.07/0011-allg/2012, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von vier Ruhebezügen, zu Recht erkannt:
1. Gegen die Versäumung der Berufungsfrist in Bezug auf das Disziplinarerkenntnis Disziplinarkommission für Schulleiter/innen und sonstige Lehrer/innen sowie Erzieher/ innen beim Landesschulrat für Tirol vom 19. Dezember 2012, Zahl: 234.07/0011- allg/2012, wird dem Beschuldigten Prof. Mag. M die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
2. Der Berufung des Beschuldigten wird hinsichtlich der Strafbemessung insofern Folge gegeben, als über den Beschuldigten gemäß § 134 Z 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von zwei Ruhebezügen (€ 5784,30) verhängt wird.2. Der Berufung des Beschuldigten wird hinsichtlich der Strafbemessung insofern Folge gegeben, als über den Beschuldigten gemäß Paragraph 134, Ziffer 2, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von zwei Ruhebezügen (€ 5784,30) verhängt wird.
Gemäß § 127 BDG wird dem Beschuldigten die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten zu je € 160,68 bewilligt.Gemäß Paragraph 127, BDG wird dem Beschuldigten die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten zu je € 160,68 bewilligt.
Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.
B e g r ü n d u n g
I. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission für Schulleiter/innen und sonstige Lehrer/innen sowie Erzieher/ innen beim Landesschulrat für Tirol zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission für Schulleiter/innen und sonstige Lehrer/innen sowie Erzieher/ innen beim Landesschulrat für Tirol zu Recht erkannt:
"I.
Professor Mag. M ist schuldig,
1.)
er hat sich am 30. Mai 2012 um ca. 22:05 Uhr anlässlich einer dreitägigen Schulveranstaltung (Bildungsfahrt) der 1S-Klasse der BHAS/BHAK L in einer Wärmekabine in der Therme E der ihm anvertrauten Schülerin H, dadurch in unzulässiger Weise genähert, dass er seinen Arm um sie legte und ihr einen Kuss auf den Mund gab und dabei die Worte verwendete: „Entschuldigung, dass ich das tue, aber ich mag dich so gern“, und sie im Anschluss daran nochmals auf den Mund küsste, dies nachdem Professor Mag.M die Schülerin H bzw. andere Mädchen der 1S-Klasse der BHAS/BHAK L während einer S-Bahn-Fahrt in M am 30. Mai 2012 gebeten hat, sich auf seinen Schoss zu setzen, wobei die Schülerinnen dieser Aufforderung nicht nachgekommen sind,
und
2.)
er hat die am 2. Juni 2012 durch seinen Vorgesetzten Direktor Mag. G erteilte Weisung, keinerlei Kontakt mit Schüler/inne/n, Eltern oder Lehrer/inne/n der 1S-Klasse der BHAS/BHAK L aufzunehmen, dadurch missachtet, dass er am 9. und 10. Juni 2012 die Schülerin D, Schülerin der 1S-Klasse der BHAS/BHAK L, telefonisch und auch per SMS in dieser Angelegenheit kontaktiert hat, um über den gegenständlichen Fall zu sprechen und die Schülerin zu beeinflussen.
Der Beschuldigte hat dadurch zu 1.) gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, in der derzeit geltenden Fassung, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen, und zu 2.) gegen die Bestimmung des § 44 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, in der derzeit geltenden Fassung, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat, verstoßen, und somitDer Beschuldigte hat dadurch zu 1.) gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der derzeit geltenden Fassung, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen, und zu 2.) gegen die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der derzeit geltenden Fassung, wonach der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat, verstoßen, und somit
zu 1.) und 2.) Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 iVm § 133 BDG 1979 begangen.zu 1.) und 2.) Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, in Verbindung mit Paragraph 133, BDG 1979 begangen.
Über den Beschuldigten wird gemäß § 134 Z 2 iVm § 126 Abs. 2 Beamten-DienstrechtsÜber den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 134, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, Beamten-Dienstrechts
gesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, in der derzeit geltenden Fassung, eine Geldstrafe in der Höhe von vier Ruhebezügen verhängt.“gesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der derzeit geltenden Fassung, eine Geldstrafe in der Höhe von vier Ruhebezügen verhängt.“
II.römisch zwei.
1. Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 wird dem Beschuldigten die Verpflichtung zum Ersatz der Verfahrenskosten nicht auferlegt.1. Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 wird dem Beschuldigten die Verpflichtung zum Ersatz der Verfahrenskosten nicht auferlegt.
2. Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beschuldigte die aus der Beiziehung seines Verteidigers erwachsenen Kosten selbst zu tragen.2. Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 hat der Beschuldigte die aus der Beiziehung seines Verteidigers erwachsenen Kosten selbst zu tragen.
Begründend führt die erstinstanzliche Disziplinarkommission dazu im Wesentlichen aus:
Verfahrenslauf:
Mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 5. Juni 2012 wurde der Beschuldigte wegen des Verdachtes der sexuellen Belästigung einer minderjährigen Schülerin vorläufig bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2011/12 vom Dienst suspendiert.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 erstattete der Landeschulrat für Tirol Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission für Schulleiter/innen und sonstige Lehrer/innen sowie Erzieher/innen beim Landesschulrat für Tirol.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Schulleiter/innen und sonstige Lehrer/innen sowie Erzieher/innen beim Landesschulrat für Tirol vom 28. Juni 2012, wurde gegen den Beschuldigten einerseits gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet und andererseits wurde der Beschuldigte gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2011/12 vom Dienst suspendiert.Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Schulleiter/innen und sonstige Lehrer/innen sowie Erzieher/innen beim Landesschulrat für Tirol vom 28. Juni 2012, wurde gegen den Beschuldigten einerseits gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet und andererseits wurde der Beschuldigte gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 mit sofortiger Wirkung bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2011/12 vom Dienst suspendiert.
Sodann ist auf Grund der Strafanzeige durch die Polizeiinspektion L die Unterbrechung des Verfahrens ex lege (gem. § 114 Abs. 2 BDG 1979) eingetreten.Sodann ist auf Grund der Strafanzeige durch die Polizeiinspektion L die Unterbrechung des Verfahrens ex lege (gem. Paragraph 114, Absatz 2, BDG 1979) eingetreten.
Der erstinstanzliche Bescheid der Disziplinarkommission für Schulleiter/innen und sonstige Lehrer/innen sowie Erzieher/innen beim Landesschulrat für Tirol vom 28. Juni 2012 wurde auf Grund der dazu erhobenen Berufung mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 22. Oktober 2012, GZ. 72/15-BK/12, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 iVm § 105 Z 1 sowie §§ 41a Abs. 6, 123 Abs. 2 und 41a Abs. 7 BDG 1979 bestätigt.Der erstinstanzliche Bescheid der Disziplinarkommission für Schulleiter/innen und sonstige Lehrer/innen sowie Erzieher/innen beim Landesschulrat für Tirol vom 28. Juni 2012 wurde auf Grund der dazu erhobenen Berufung mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 22. Oktober 2012, GZ. 72/15-BK/12, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 in Verbindung mit Paragraph 105, Ziffer eins, sowie Paragraphen 41 a, Absatz 6, 123, Absatz 2 und 41 a Absatz 7, BDG 1979 bestätigt.
Der Beschuldigte wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 9. März 2012, mit Ablauf des 31. Juli 2012 in den Ruhestand versetzt. Außerdem wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Besch wegen Verdachtes des Vergehens nach § 218 StGB am 13. August 2012 gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt.Der Beschuldigte wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 9. März 2012, mit Ablauf des 31. Juli 2012 in den Ruhestand versetzt. Außerdem wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Besch wegen Verdachtes des Vergehens nach Paragraph 218, StGB am 13. August 2012 gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt.
Der Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem gegenständlichen Disziplinarakt 234.07/ 2012 der Disziplinarkommission für Schulleiter/innen und sonstige Lehrer/innen sowie Erzieher/innen beim Landesschulrat für Tirol, aus der Zeugenvernehmung von H bei der Polizeiinspektion L vom 5. Juni 2012, aus den Zeugeneinvernahmen der Schülerinnen H, B und D sowie des Direktors der BHAS/BHAK L, Mag. G und der Betreuungslehrerin FL R in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2012.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und der Einkommenssituation des Beschuldigten ergeben sich aus seinem Personalakt und der von der Dienstbehörde angeforderten Unterlagen des BVA-Pensionsservice vom 27. November 2012.
Zu Punkt I. 1.) des Schuldspruches:Zu Punkt römisch eins. 1.) des Schuldspruches:
Die Feststellung, dass der Beschuldigte vor der Abreise nach M eigenmächtig das Programm der Schulveranstaltung geändert hat, indem er den Besuch der Therme E als Programmpunkt hinzugefügt hat, ergibt sich aus der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des Zeugen Direktor Mag. G.
In Bezug auf die Tathandlung selbst, wonach sich der Beschuldigte in einer Wärmekabine in der Therme E der ihm anvertrauten Schülerin H dadurch in unzulässiger Weise genähert hat, dass er seinen Arm um sie legte und ihr einen Kuss auf den Mund gab und dabei die Worte verwendete: „Entschuldigung, dass ich das tue, aber ich mag dich so gern“, und sie im Anschluss daran nochmals auf den Mund küsste, stützt sich die Disziplinarkommission insbesondere auf die widerspruchsfreien Aussagen der Zeuginnen H und B. Ebenso schlüssig und glaubhaft sind die Vorkommnisse in der Wärmekabine von der Zeugin FL R und vom Zeugen Direktor Mag. G nacherzählt worden. Der Beschuldigte selbst hat mit Schreiben vom 4. Juni 2012 eine kurze Schilderung des Vorfalles in der Therme vorgenommen, aus der hervorgeht, dass er die Schülerin H in den Arm genommen und ihr einen Kuss (zwar nicht auf den Mund, aber auf die Wange) gegeben hat.
Die Feststellung, dass sich der Beschuldigte bei der Rückfahrt von der Therme, in der Nähe eines Fahrkartenautomaten bei einer U-Bahn-Station, bei der Schülerin H für sein Verhalten entschuldigt hat, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Zeugin H und der Zeugin B.
Die Feststellungen, dass sich die Schülerin H am zweiten Tag der Schulveranstaltung merkwürdig und angespannt verhalten hat und die Reaktion des Beschuldigten, dass dies ein ganz normales pubertäres Verhalten sei, stützt sich auf die klare Angabe der Zeugin FL R.
Die Schilderungen, dass sich die Schülerin H bereits untertags und während der Heimfahrt der Begleitlehrerin FL R anvertraut und im Zugabteil sehr aufgelöst gewirkt und geweint hat, sehr betroffen war und dabei erläutert hat, dass sie sich vor dem Beschuldigten ekelt, gehen auf die eindeutige Aussage der Zeugin FL R zurück.
Die Feststellungen zum Prozedere nach der Schulveranstaltung und dass es danach zu Eskalationen in der Schule gekommen ist, stützen sich insbesondere auf die Angaben des Zeugen Direktor Mag. G und der Zeugin H. Dass das Treffen bei „McDonalds“ zwischen dem Beschuldigten und einigen Schüler/inne/n tatsächlich stattgefunden hat, haben die Zeuginnen H und D glaubhaft dargestellt.
Die Feststellungen, dass der Beschuldigte einige Mädchen der 1S-Klasse der BHAS/BHAK L während einer S-Bahn-Fahrt in M darum gebeten hat, sich auf seinen Schoss zu setzen, ergeben sich zweifelsfrei aus den übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen H und
B.
Dass der Beschuldigte am 26. Mai 2012 um 17:30 Uhr, im Vorfeld des Ausfluges nach M, der Schülerin H eine SMS mit dem Inhalt, dass es ihm leid tue, dass die Beziehung zu ihrem Freund in die Brüche gegangen sei und sie sich drei nette Tage in M machen solle, gesandt hat, ergibt sich aus dem Polizeiprotokoll der Polizeiinspektion L vom 5. Juni 2012.
Die Feststellung, dass es bereits vor der Schulveranstaltung zu einer Annäherung des Beschuldigten gegenüber der Schülerin H gekommen ist, und zwar dergestalt, dass der Beschuldigte die Schülerin in einem Aufzug an der Schule umarmt hat, ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Zeuginnen H und B.
Zu Punkt I. 2.) des Schuldspruches:Zu Punkt römisch eins. 2.) des Schuldspruches:
Die Feststellung, dass der Direktor der BHAS/BHAK L, Mag. G, nach der Rückkehr der 1S-Klasse der BHAS/BHAK L von der dreitägigen Schulveranstaltung aus M vom 30. Mai 2012 bis 1. Juni 2012 und auf Grund der unter Punkt I. 1.) dargestellten Geschehnisse anlässlich dieser Bildungsfahrt am 2. Juni 2012 die Weisung an den Beschuldigten erteilt, dass dieser keinerlei Kontakt mit Schüler/inne/n, Eltern oder Lehrer/inne/n der 1S-Klasse der BHAS/BHAK L aufzunehmen habe, stützt sich auf die Angaben des Zeugen Direktor Mag. G und geht eindeutig aus dem vorliegenden Disziplinarakt hervor.Die Feststellung, dass der Direktor der BHAS/BHAK L, Mag. G, nach der Rückkehr der 1S-Klasse der BHAS/BHAK L von der dreitägigen Schulveranstaltung aus M vom 30. Mai 2012 bis 1. Juni 2012 und auf Grund der unter Punkt römisch eins. 1.) dargestellten Geschehnisse anlässlich dieser Bildungsfahrt am 2. Juni 2012 die Weisung an den Beschuldigten erteilt, dass dieser keinerlei Kontakt mit Schüler/inne/n, Eltern oder Lehrer/inne/n der 1S-Klasse der BHAS/BHAK L aufzunehmen habe, stützt sich auf die Angaben des Zeugen Direktor Mag. G und geht eindeutig aus dem vorliegenden Disziplinarakt hervor.
Die Feststellung, dass der Beschuldigte am 9. und 10. Juni 2012 telefonisch und per SMS in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit Kontakt mit der Schülerin D aufgenommen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus der Aussage der Zeugin D und den Aufzeichnungen der Schuldirektion.
Folgende Beweise wurden aufgenommen:
…
Dieser Sachverhalt wurde der nachstehenden rechtlichen Würdigung unterzogen:
Zu Punkt I. 1.) des Schuldspruches:Zu Punkt römisch eins. 1.) des Schuldspruches:
Gemäß § 133 BDG 1979 sind Beamte des Ruhestandes nach den Bestimmungen des BDG wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.Gemäß Paragraph 133, BDG 1979 sind Beamte des Ruhestandes nach den Bestimmungen des BDG wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 hat das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 95 Abs. 3 oder § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.Gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 hat das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach Paragraph 95, Absatz 3, oder Paragraph 115, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
Gemäß § 2 Abs. 1 SchOrgG 1962 hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbstständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, SchOrgG 1962 hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbstständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.
Gemäß § 17 Abs. 1 SchUG 1986 hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, SchUG 1986 hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
Gemäß § 47 Abs. 1 SchUG 1986 hat der Lehrer im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde erster Instanz ausgesprochen werden.Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, SchUG 1986 hat der Lehrer im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde erster Instanz ausgesprochen werden.
Der Beschuldigte hat – wie unter den Sachverhaltsdarstellungen ausführlich dargelegt – durch das unzulässige Annähern an die ihm anvertraute Schülerin H in der Wärmekabine in der Therme E, nämlich durch die Umarmung und das zweimalige Küssen auf den Mund der Schülerin, seine Dienstpflicht verletzt. Dem Beschuldigten ist es dabei geradezu darauf angekommen, sich der Schülerin H auf diese Weise zu nähern und sie zu küssen, weil er bereits im Vorfeld Handlungen (Umgestaltung des Programmes der Schulveranstaltung, Versenden der SMS an die Schülerin H am 26. Mai 2012, Umarmung der Schülerin H im Aufzug an der Schule, Aufforderung, dass sich die Schülerin H bzw. andere Mädchen der 1S-Klasse der BHAS/BHAK L während einer S-Bahn-Fahrt in M am 30. Mai 2012 auf seinen Schoss setzen sollten) gesetzt hat.
Der Beschuldigte hat durch sein beschriebenes Verhalten gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen, da er durch sein gesamtes Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erschüttert hat.Der Beschuldigte hat durch sein beschriebenes Verhalten gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen, da er durch sein gesamtes Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erschüttert hat.
Lehrer haben grundsätzlich auf Grund ihrer Tätigkeit einem erhöhten charakterlichen Profil zu entsprechen. Als Lehrer steht man außerdem im Rampenlicht der Öffentlichkeit, wobei gerade die ihm durch die Aufgabe der österreichischen Schule auferlegte Erzieher- und Vorbildfunktion eine große Sensibilität in der Bevölkerung bewirkt und dabei einem Lehrer besonderes Augenmerk geschenkt wird. Ein Lehrer, der eine ihm anvertraute Schülerin in einer Wärmekabine an sich herandrückt und sie auf den Mund küsst, ist nicht in der Lage, seine Vorbildfunktion für die von ihm zu unterrichtenden Schüler/innen zu erfüllen.
Auch im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zu den unterrichtenden Schüler/inne/n und deren Eltern ist ein derartiges Verhalten eines Lehrers dem Ansehen des öffentlichen Dienstes abträglich. Darüber hinaus ist der in § 2 SchOG 1962 verankerte Bildungsauftrag der Schule, den ein Bundeslehrer gemäß § 17 SchUG 1986 als Dienstpflicht zu erfüllen hat, mit der gegen den Beschuldigten vorliegenden Dienstpflichtverletzung nicht vereinbar. Ein Lehrer, der sich einer Schülerin auf diese Weise nähert, obwohl es dessen Aufgabe als Erzieher und Pädagoge wäre, seine Vorbildfunktion gegenüber den ihm anvertrauten Schüler/inne/n wahrzunehmen und an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten, sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen mitzuwirken und die jungen Menschen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich heranzuziehen, kann nicht glaubwürdig den Erziehungszielen der österreichischen Schule dienen und zerstört das Ansehen des gesamten Berufsstandes und das Vertrauensverhältnis der Allgemeinheit dem gesamten Schulsystem gegenüber.Auch im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zu den unterrichtenden Schüler/inne/n und deren Eltern ist ein derartiges Verhalten eines Lehrers dem Ansehen des öffentlichen Dienstes abträglich. Darüber hinaus ist der in Paragraph 2, SchOG 1962 verankerte Bildungsauftrag der Schule, den ein Bundeslehrer gemäß Paragraph 17, SchUG 1986 als Dienstpflicht zu erfüllen hat, mit der gegen den Beschuldigten vorliegenden Dienstpflichtverletzung nicht vereinbar. Ein Lehrer, der sich einer Schülerin auf diese Weise nähert, obwohl es dessen Aufgabe als Erzieher und Pädagoge wäre, seine Vorbildfunktion gegenüber den ihm anvertrauten Schüler/inne/n wahrzunehmen und an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten, sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen mitzuwirken und die jungen Menschen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich heranzuziehen, kann nicht glaubwürdig den Erziehungszielen der österreichischen Schule dienen und zerstört das Ansehen des gesamten Berufsstandes und das Vertrauensverhältnis der Allgemeinheit dem gesamten Schulsystem gegenüber.
Darüber hinaus hat der Beschuldigte seine in § 47 Abs. 1 SchUG 1986 verankerte Erziehungsaufgabe nicht gesetzeskonform ausgeübt, zumal sich zweifelsfrei aus der Tathandlung selbst ergibt, dass er den Vorgaben, angemessene persönlichkeits- und gemeinschaftsbildende Erziehungsmittel anzuwenden, nicht gerecht wurde. Im Gesetzestext ist sogar ausdrücklich die Anerkennung angeführt, welche der Beschuldigte mit seiner Vorgangsweise gröblich missachtet hat.Darüber hinaus hat der Beschuldigte seine in Paragraph 47, Absatz eins, SchUG 1986 verankerte Erziehungsaufgabe nicht gesetzeskonform ausgeübt, zumal sich zweifelsfrei aus der Tathandlung selbst ergibt, dass er den Vorgaben, angemessene persönlichkeits- und gemeinschaftsbildende Erziehungsmittel anzuwenden, nicht gerecht wurde. Im Gesetzestext ist sogar ausdrücklich die Anerkennung angeführt, welche der Beschuldigte mit seiner Vorgangsweise gröblich missachtet hat.
Außerdem hat der Beschuldigte die ihm im § 51 Abs. 3 SchUG 1986 auferlegte Aufsichtspflicht gröblich vernachlässigt, weil er nach dieser Bestimmung für die Gesundheit und Sicherheit der Schüler/innen verantwortlich zeichnet. Die im Gesetz verankerte Aufsichtspflicht umfasst den Auftrag, die anvertrauten Schüler/innen sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht in ihrer persönlichen Integrität zu schützen und zu stärken. Die Disziplinarkommission erachtet es als gröbliche Verletzung der Aufsichtspflicht, wenn gerade derjenige, der eigentlich dazu berufen ist, den Schüler/inne/n den erwähnten Schutz zu gewähren, eine wie in den Sachverhaltsdarstellungen beschriebene Tathandlung begeht und damit genau jenes Rechtsgut, das ihm anvertraut ist und das er zu schützen verpflichtet ist, verletzt.Außerdem hat der Beschuldigte die ihm im Paragraph 51, Absatz 3, SchUG 1986 auferlegte Aufsichtspflicht gröblich vernachlässigt, weil er nach dieser Bestimmung für die Gesundheit und Sicherheit der Schüler/innen verantwortlich zeichnet. Die im Gesetz verankerte Aufsichtspflicht umfasst den Auftrag, die anvertrauten Schüler/innen sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht in ihrer persönlichen Integrität zu schützen und zu stärken. Die Disziplinarkommission erachtet es als gröbliche Verletzung der Aufsichtspflicht, wenn gerade derjenige, der eigentlich dazu berufen ist, den Schüler/inne/n den erwähnten Schutz zu gewähren, eine wie in den Sachverhaltsdarstellungen beschriebene Tathandlung begeht und damit genau jenes Rechtsgut, das ihm anvertraut ist und das er zu schützen verpflichtet ist, verletzt.
Zudem lässt sich die Dienstpflichtverletzung auch aus den Anbahnungs- und Vorbereitungshandlungen des Beschuldigten ableiten. Der Beschuldigte hat nach Ansicht der Disziplinarkommission durch die eigenmächtige Umgestaltung des vom Schulgemeinschaftsausschuss beschlossenen Programmes, nämlich die Therme in E zu besuchen, wo sich letztlich auch dieser Vorfall zugetragen hat, von vornherein mit dem Gedanken gespielt, sich der Schülerin zu nähern. Außerdem hat er im Laufe des ersten Tages in einer S-Bahn in M einige Schülerinnen der 1S-Klasse der BHAS/BHAK L, unter anderem auch die Schülerin H, dazu aufgefordert, sich auf seinen Schoß zu setzen.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat der Beschuldigte Professor Mag. M sohin gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung nach § 133 BDG 1979 begangen und war demgemäß nach diesen Gesetzesstellen schuldig zu erkennen.Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat der Beschuldigte Professor Mag. M sohin gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 133, BDG 1979 begangen und war demgemäß nach diesen Gesetzesstellen schuldig zu erkennen.
Zu Punkt I. 2.) des Schuldspruches:Zu Punkt römisch eins. 2.) des Schuldspruches:
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Gemäß § 44 Abs. 2 BDG 1979 kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979 kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt (§ 44 Abs. 3 BDG 1979).Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt (Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979).
Gemäß § 56 Abs. 2 SchUG 1986 ist der/die Schulleiter/in die/der unmittelbar Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer/innen und sonstigen Bediensteten.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, SchUG 1986 ist der/die Schulleiter/in die/der unmittelbar Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer/innen und sonstigen Bediensteten.
Der Besch hat – wie unter den Sachverhaltsdarstellungen ausführlich dargelegt – durch das Nichtbefolgen der erteilten Weisung seine Dienstpflicht verletzt.
Dass der Direktor der BHAS/BHAK L, Mag. G, (unmittelbar) Vorgesetzter des Beschuldigten im Sinne des Art. 20 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes 1929 und im Sinne der Bestimmung des § 44 Abs. 1 BDG 1979 zum Zeitpunkt der Begehung der Dienstpflichtverletzung war, steht außer Zweifel.Dass der Direktor der BHAS/BHAK L, Mag. G, (unmittelbar) Vorgesetzter des Beschuldigten im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes 1929 und im Sinne der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 zum Zeitpunkt der Begehung der Dienstpflichtverletzung war, steht außer Zweifel.
Die Weisung wurde in rechtlich einwandfreier Weise ausgesprochen, stammte vom zuständigen Organwalter und verstieß nicht gegen strafrechtliche Vorschriften.
Der Beschuldigte hat die Weisung nach der oben angeführten Bestimmung des § 44 Abs. 3 BDG 1979 auch nicht aus einem anderen Grund für rechtswidrig erachtet und dies seinem Vorgesetzten mitgeteilt.Der Beschuldigte hat die Weisung nach der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 auch nicht aus einem anderen Grund für rechtswidrig erachtet und dies seinem Vorgesetzten mitgeteilt.
Zum Strafausmaß:
Grundsätzlich ist sowohl die Auswahl der Strafart als auch die Bemessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nach § 92 (bzw. § 134) BDG 1979 dem Ermessen der Disziplinarkommission überlassen, wobei die Ermessensrichtlinien des § 93 BDG 1979 zu beachten sind. Diese gesetzliche Norm bestimmt das Maß für die Höhe der Strafe und damit auch die Auswahl einer der im § 92 (bzw. § 134) BDG 1979 normierten – nach der Schwere gestaffelten – Strafarten. Bei der Bestimmung einer konkreten Strafe ist von den in § 93 BDG 1979 normierten Strafbemessungszielen auszugehen; die Strafbemessungsgründe sind dabei in der gesetzlich angeordneten Rangfolge zu gewichten.Grundsätzlich ist sowohl die Auswahl der Strafart als auch die Bemessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nach Paragraph 92, (bzw. Paragraph 134,) BDG 1979 dem Ermessen der Disziplinarkommission überlassen, wobei die Ermessensrichtlinien des Paragraph 93, BDG 1979 zu beachten sind. Diese gesetzliche Norm bestimmt das Maß für die Höhe der Strafe und damit auch die Auswahl einer der im Paragraph 92, (bzw. Paragraph 134,) BDG 1979 normierten – nach der Schwere gestaffelten – Strafarten. Bei der Bestimmung einer konkreten Strafe ist von den in Paragraph 93, BDG 1979 normierten Strafbemessungszielen auszugehen; die Strafbemessungsgründe sind dabei in der gesetzlich angeordneten Rangfolge zu gewichten.
Hinsichtlich des Strafausmaßes hat die Disziplinarkommission weiters unter Beachtung der in § 32 Abs. 2 StGB 1974 genannten Grundsätze die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen; als solche kommen die in § 32 Abs. 3 bis 35 StGB 1974 genannten Umstände in Betracht. Im vorliegenden Fall erachtete die Disziplinarkommission die Ausnützung des Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber Schüler/inne/n, das bewusste „Inkaufnehmen“ von gravierenden negativen Auswirkungen auf das Leben und die soziale Integrität eines jungen heranwachsenden Menschen und die weitere Dienstpflichtverletzung der Nichtbefolgung der erteilten Weisung als erschwerend. Als mildernd fiel hingegen die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten ins Gewicht.Hinsichtlich des Strafausmaßes hat die Disziplinarkommission weiters unter Beachtung der in Paragraph 32, Absatz 2, StGB 1974 genannten Grundsätze die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen; als solche kommen die in Paragraph 32, Absatz 3 bis 35 StGB 1974 genannten Umstände in Betracht. Im vorliegenden Fall erachtete die Disziplinarkommission die Ausnützung des Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber Schüler/inne/n, das bewusste „Inkaufnehmen“ von gravierenden negativen Auswirkungen auf das Leben und die soziale Integrität eines jungen heranwachsenden Menschen und die weitere Dienstpflichtverletzung der Nichtbefolgung der erteilten Weisung als erschwerend. Als mildernd fiel hingegen die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten ins Gewicht.
Unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 2007, GZ. 2005/09/0115, ist außerdem eingehend zu berücksichtigen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu diesem spezialpräventiven Element ist auszuführen, dass der Beschuldigte von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen nicht mehr abzuhalten ist, da er sich bereits im Ruhestand befindet. Allerdings soll der Begehung strafbarer Handlungen durch andere durch den Ausspruch der im Spruch verhängten Geldbuße entgegengewirkt werden.
Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten sind ebenfalls zu berücksichtigen. Dies entspricht dem – auch im StGB und VStG normierten – Prinzip der Opfergleichheit. Unter persönlichen Verhältnissen werden die Vermögensverhältnisse verstanden. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ergibt sich u.a. aus dem Gehalt (bzw. im vorliegenden Fall aus dem Ruhebezug) aber auch aus den gesetzlichen Unterhaltspflichten. Für den VwGH kommt es daher bei der Strafbemessung nicht auf den monatlichen Bruttobezug, sondern darauf an, inwieweit dieser dem Beamten zur wirtschaftlichen Disposition steht (vgl. VwGH 05.04.1990, 90/09/0006).Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten sind ebenfalls zu berücksichtigen. Dies entspricht dem – auch im StGB und VStG normierten – Prinzip der Opfergleichheit. Unter persönlichen Verhältnissen werden die Vermögensverhältnisse verstanden. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ergibt sich u.a. aus dem Gehalt (bzw. im vorliegenden Fall aus dem Ruhebezug) aber auch aus den gesetzlichen Unterhaltspflichten. Für den VwGH kommt es daher bei der Strafbemessung nicht auf den monatlichen Bruttobezug, sondern darauf an, inwieweit dieser dem Beamten zur wirtschaftlichen Disposition steht vergleiche VwGH 05.04.1990, 90/09/0006).
In Anbetracht der negativen Auswirkungen auf das Leben und Fortkommen der Schülerin H, die sie im eigenen Klassenverband aber auch außerhalb der Schule massiv zu spüren bekommen hat, erscheint eine Geldstrafe in der Höhe von vier Ruhebezügen angemessen.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erscheint der Ausspruch einer Geldstrafe in der im Spruch genannten Höhe schuld- und tatangemessen, um damit dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat (Schwere der Dienstpflichtverletzung) gerecht zu werden.
Zum Kostenspruch:
Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 konnte vom Ausspruch der Kostenersatzpflicht Abstand genommen werden, da der Beschuldigte keinen wesentlichen Verfahrensaufwand verursacht hat.“Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 konnte vom Ausspruch der Kostenersatzpflicht Abstand genommen werden, da der Beschuldigte keinen wesentlichen Verfahrensaufwand verursacht hat.“
II. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte Berufung und führt dazu aus:römisch zwei. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte Berufung und führt dazu aus:
„Der Berufungswerber bekämpft Ausmaß und Höhe der Strafe.
Der Beschuldigte ist seit 31.07.2012 im Ruhestand. Zuvor war er jahrelang im Schuldienst, ohne dass es zu irgendwelchen Beanstandungen gekommen ist. Spezialpräventive Gründe sind daher für eine Bestrafung des Beschuldigten nicht mehr vorhanden. Wie die Schülerin bei ihrer Einvernahme angegeben hat, hat sich der Beschuldigte für die von ihr beschriebene Handlungsweise auch entschuldigt und damit reumütige Einsicht gezeigt.
Angesichts dessen und des jahrzehntelangen Wohlverhaltens des Berufungswerbers im Schuldienst erscheint daher die Strafe nicht schuld- und tatangemessen.
Es erscheint auch die Verhängung eines Verweises angemessen zu sein, jedenfalls erscheint eine Geldstrafe in Höhe von 4 Ruhebezügen zu hoch.
Aus all diesen Gründen wird gestellt der Berufungsantrag,
die Berufungsbehörde wolle der Berufung Folge geben und die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabsetzen, insbesondere einen Verweis aussprechen.“
Mit Schreiben der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 17. Jänner 2013, dem Verteidiger des Beschuldigten zugestellt am 21. Jänner 2013, wurde dem Verteidiger des Beschuldigten vorgehalten, gegen das oa. Disziplinarerkenntnis habe er mit am 8. Jänner 2013 per Fax übermitteltem Schriftsatz Berufung erhoben. Das angefochtene Disziplinarerkenntnis sei ihm nachweislich am 21. Dezember 2012 zugestellt worden. Die oa. Berufung scheine somit um vier Tage (Ende Rechtsmittelfrist 4.1.2013) verspätet zu sein. Es werde dem Verteidiger im Rahmen des Parteiengehörs anheimgestellt, hierzu binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens an die Disziplinaroberkommission schriftlich Stellung zu nehmen.
Der Verteidiger des Beschuldigten brachte sodann mit Fax vom 23. Jänner 2013 den folgenden Wiedereinsetzungsantrag sowie die oa. Berufung bei der Berufungsbehörde ein. Zum Wiedereinsetzungsantrag führt der Verteidiger wörtlich aus:
„Mit erfolgter Verständigung der Disziplinaroberkommission vom 17.01.2013, beim Beschuldigtenvertreter am 21.01.2013 eingelangt, hat er Kenntnis von der Versäumung der Frist zur Erhebung einer fristgerechten Berufung erlangt.
Er hat sich nunmehr Folgendes herausgestellt:
Die beim Beschuldigten seit Jahrzehnten beschäftigte und zur vollsten Zufriedenheit tätige Mitarbeiterin, K, hat das Disziplinarerkenntnis am 21.12.2012 entgegengenommen und, wovon sich der Beschuldigtenvertreter selbst überzeugen konnte, als Terminsvormerk das Rechtsmittelende am 4.1.2013 eingetragen. Es wurde dann das Rechtsmittel diktiert, wobei auf der letzten Seite der übermittelten Berufung zu sehen ist, dass das Diktat und die Fertigstellung am 2.1.2013 erfolgt ist. Am 4.1.2013 hätte dann das Rechtsmittel per Telefax versendet werden sollen. Der Beschuldigtenvertreter hat hiezu der erwähnten Sekretärin einen entsprechenden Auftrag gegeben, die dem Beschuldigtenvertreter auch erklärt hat, das Rechtsmittel per Telefax zu versenden. Sie strich den Termin im Terminvormerkbuch aus und wollte das Rechtsmittel, mit anderen Schreiben und Schriftsätzen in einem gesonderten Raum der Kanzlei abschicken. Aus einem nicht weiter nachvollziehbaren Fehler wurde jedoch das Rechtsmittel nicht abgesandt, sondern geriet auf einen anderen Papierstapel für Schriftsätze und Rechtsmittel, welche erst am 8.1.2013 zu verschicken waren. Dieser Fehler der Sekretärin war unvorhergesehen und einmalig in der Kanzlei des Beschuldigtenvertreters und eben offensichtlich nur darauf zurückzuführen, dass das erwähnte Schriftstück unter andere Unterlagen geriet.
Da dem Beschuldigtenvertreter jedoch ausdrücklich von seiner Sekretärin erklärt wurde, dass die Berufung fristgerecht versandt wurde bzw. wird, konnte er den am 21.1.2013 bekannt gewordenen Fehler nicht verhindern. Insoferne liegt auch ein mindergradiges Versehen vor.
Zur Richtigkeit dieses Vorbringen unterfertigt die Sekretärin K diesen Schriftsatz. Das versäumte Rechtsmittel (Berufung) wird gleichzeitig nochmals ausgeführt.
Es wird gestellt der Antrag, der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Erhebung der Berufung Folge zu geben.“
III. Die Disziplinaroberkommission hat hiezu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission hat hiezu erwogen:
Dem Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt Berechtigung zu.
In seiner Rechtsprechung hat es der Verwaltungsgerichtshof nicht als zweckmäßige und zumutbare Kontrollmaßnahme angesehen, dass sich der Rechtsanwalt nach Übergabe sämtlicher Schriftstücke an die bisher bewährte Kanzleikraft in jedem Fall noch von der tatsächlichen Durchführung der Expedierung der Sendung (im vorliegenden Fall per Fax) überzeugt. Die Überwachungspflicht des Parteienvertreters geht also nicht so weit, jede einzelne einfache Arbeitsverrichtung wie eben die Aufgabe mehrerer Sendungen (wie im Antrag ausgeführt, ein Stapel von Schriftsätzen), die zur Übermittlung per Fax bestimmt sind, zu kontrollieren (sinngemäß dazu VwGH 25.6.1996, 95/17/0605). Einem manipulativen Vorgang dieser Art ist es gleichzuhalten, wenn der vom Anwalt kontrollierte Schriftsatz den richtigen Adressaten aufweist und auch fristgercht vom Rechtsanwalt unterfertigt wurde, jedoch der bislang verlässlichen Kanzleikraft ein Versehen bei der Versendung des Fax passiert (sinngemäß dazu VwGH 27.7.1994, 94/13/0131). Auch in einem solchen Fall liegt dem Rechtsanwalt - unter dem Gesichtspunkt einer rationellen und arbeitsteiligen, die Besorgung abgegrenzter Aufgabenbereiche delegierenden Betriebsführung - keine Verletzung der Sorgfaltspflicht dadurch zur Last, dass er nach Kontrolle des Schriftstückes und seiner Adressierung sich nicht in jedem Fall auch von der tatsächlichen Übersendung des Fax, etwa durch nochmalige Vorlage des Schriftsatzes mit Sendebericht, überzeugt (sinngemäß dazu VwGH 16.09.2010, 2007/09/0069). Da im gegenständlichen Fall der Fehler bei der Aufgabe nicht vom Verteidiger des Beschuldigten, der sich auf seine sonst zuverlässige Kanzleikraft (die den oa. Vorgang auch auf dem Antrag schriftlich bestätigt hat) verlassen konnte, schuldhaft verursacht wurde, war dem oa.Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge zu geben.
Zur Strafbemessung kommt der Berufung des Beschuldigten ebenfalls Berechtigung zu.
Vorab ist festzustellen, dass sich die Berufung des Beschuldigten ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis hinsichtlich der Feststellungen zum Sachverhalt, zur subjektiven Tatseite und zur Frage der Schuld bzw. dem Grad des Verschuldens nicht angefochten wurde. Gegenstand der Berufungsentscheidung ist daher lediglich die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der übrigen Spruchteile ist hingegen Teilrechtskraft eingetreten (VwGH 18.10.1989, 86/09/0138).
Der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde ist durchaus beizupflichten, dass das dem Beschuldigten angelastete Fehlverhalten nicht zu bagatellisieren ist, da das Küssen einer Schülerin zweifellos einen schweren Eingriff in die körperliche und psychische Integrität der Schülerin darstellt. Dem wird nur mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe hinreichend Rechnung getragen. In Ansehung der Person des Beschuldigten, der eine tadellose langjährige Laufbahn als Lehrer aufweist und der mittlerweile in den Ruhestand getreten ist, spielen spezialpräventive Erwägungen bei der Strafbemessung keine wie immer geartete Rolle. Generalpräventiven Erwägungen, die für die Strafbemessung allein ausschlaggebend sind, wird mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 134 Z 2 BDG in Höhe von zwei Ruhebezügen (€ 5784,30) schuld- und tatangemessen entsprochen.Der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde ist durchaus beizupflichten, dass das dem Beschuldigten angelastete Fehlverhalten nicht zu bagatellisieren ist, da das Küssen einer Schülerin zweifellos einen schweren Eingriff in die körperliche und psychische Integrität der Schülerin darstellt. Dem wird nur mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe hinreichend Rechnung getragen. In Ansehung der Person des Beschuldigten, der eine tadellose langjährige Laufbahn als Lehrer aufweist und der mittlerweile in den Ruhestand getreten ist, spielen spezialpräventive Erwägungen bei der Strafbemessung keine wie immer geartete Rolle. Generalpräventiven Erwägungen, die für die Strafbemessung allein ausschlaggebend sind, wird mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß Paragraph 134, Ziffer 2, BDG in Höhe von zwei Ruhebezügen (€ 5784,30) schuld- und tatangemessen entsprochen.
Bei der Strafbemessung war erschwerend die weitere, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Tathandlung (Aufforderung an die oa. Schülerin, sich auf seinen Schoß zu setzen) sowie die weitere Dienstpflichtverletzung zum oa. Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Diziplinarerkenntnisses zu werten. Als mildernd waren hingegen die disziplinäre Unbescholtenheit des Beschuldigten und seine langjährige tadellose Dienstverrichtung zu berücksichtige. Ein von Schuldeinsicht getragenes Geständnis konnte in Anbetracht der weiteren Dienstpflichtverletzung zu Spruchpunkt 2. bei der Strafbemessung nicht zum Tragen kommen, da der Beschuldigte nicht von Anfang an versucht hat, an der Wahrheitsfindung mitzuwirken, sondern ganz im Gegenteil versucht hat, mutmaßliche eine Schülerin bzw. Zeugin im Vorfeld des Verfahrens zu kontaktieren und zu beeinflussen.
In Anbetracht des Umstandes, dass die Erschwerungsgründe von den Strafmilderungsgründen aufgewogen werden sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten konnte mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 134 Z 2 BDG in Höhe von zwei Ruhebezügen (€ 5784,30) das Auslangen gefunden werden. Den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten wurde überdies Rechnung getragen, indem dem Beschuldigten gemäß § 127 BDG die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten zu je € 160,68 bewilligt wird.In Anbetracht des Umstandes, dass die Erschwerungsgründe von den Strafmilderungsgründen aufgewogen werden sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten konnte mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß Paragraph 134, Ziffer 2, BDG in Höhe von zwei Ruhebezügen (€ 5784,30) das Auslangen gefunden werden. Den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten wurde überdies Rechnung getragen, indem dem Beschuldigten gemäß Paragraph 127, BDG die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten zu je € 160,68 bewilligt wird.
Mit der Verhängung der Geldstrafe wird, wie ausgeführt, generalpräventiven Erwägungen hinreichend Rechnung getragen, um andere Lehrer durch die Wahl eines angemessenen Strafrahmens von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen bzw. Übergriffe abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013