Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
ExekutivBea, Amtsmissbrauch, gewerbsmäßiger Diebstahl, Kollegendiebstahl, strafgerichtliche Verurteilung, disziplinärer Überhang, EntlassungText
Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Referatsleiter Dr. Albert KOBLIZEK als Senatsvorsitzenden sowie Oberrätin MMag. Dr. Sonja AUER und Oberrat Mag. Gerhard SCHWAB als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XI nach der am 19. März 2013 in Anwesenheit des Schriftführers DDDr. Wolfgang JAHN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Gruppeninspektor S über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch LANKER OBERGANTSCHNIG, Rechtsanwälte GMBH, Waagplatz 6, 9020 Klagenfurt, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 19. Oktober 2012, GZ 36/6-DK/3/12 und 9-DK/3/12, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Referatsleiter Dr. Albert KOBLIZEK als Senatsvorsitzenden sowie Oberrätin MMag. Dr. Sonja AUER und Oberrat Mag. Gerhard SCHWAB als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch elf nach der am 19. März 2013 in Anwesenheit des Schriftführers DDDr. Wolfgang JAHN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Gruppeninspektor S über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch LANKER OBERGANTSCHNIG, Rechtsanwälte GMBH, Waagplatz 6, 9020 Klagenfurt, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 19. Oktober 2012, GZ 36/6-DK/3/12 und 9-DK/3/12, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:
Die Berufung des Beschuldigten wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 Z 1 BDG abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bestätigt.Die Berufung des Beschuldigten wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, Ziffer eins, BDG abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bestätigt.
Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.
B e g r ü n d u n g
I. Mit dem in Berufung gezogenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem in Berufung gezogenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres zu Recht erkannt:
„Der vom Dienst suspendierte Gruppeninspektor S ist – im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes K vom 4. September 2012, 17 Hv 90/12d – gemäß §§ 91, 95 Abs. 1 und 126 Abs. 2 Beamten-Dienst-rechtsgesetz (BDG) 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF., schuldig:„Der vom Dienst suspendierte Gruppeninspektor S ist – im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes K vom 4. September 2012, 17 Hv 90/12d – gemäß Paragraphen 91, 95, Absatz eins und 126 Absatz 2, Beamten-Dienst-rechtsgesetz (BDG) 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF., schuldig:
1. Er hat im Zeitraum von Anfang 2011 bis 27. März 2012, im Dienst – aus vier in der Polizeiinspektion L von den dortigen Bediensteten eingerichteten Kameradschafts-, Spenden- und Sparvereinskassen wiederholt und in der Absicht sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern – Geldbeträge in der Höhe von zumindest € 450,-- gestohlen.
2. Er hat es in Ausübung des Dienstes, nach Vollziehung eines Exekutionsauftrages der Bezirkshauptmannschaft K unterlassen, den in zwei Tranchen (27. August 2011 € 150,--; Dezember 2011 €
108,--) eingehobenen Geldbetrag in der Höhe von € 258,-- der Behörde abzuführen, sondern den Gesamtbetrag unterschlagen und privat verwendet.
Der Beamte hat dadurch – unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 StGB) und des Verbrechens des Amtsmissbrauchs (§ 302 Abs. 1 StGB) – auch seine Dienstpflichten nachDer Beamte hat dadurch – unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127, 130, StGB) und des Verbrechens des Amtsmissbrauchs (Paragraph 302, Absatz eins, StGB) – auch seine Dienstpflichten nach
* § 43 Abs. 1 BDG, nämlich die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen und* Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen und
* § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt* Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt
gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gegen Gruppeninspektor S wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen. Die bereits gemäß § 112 Abs. 3 BDG verfügte Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft dieses Disziplinarerkenntnisses aufrecht.Gegen Gruppeninspektor S wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen. Die bereits gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG verfügte Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft dieses Disziplinarerkenntnisses aufrecht.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die ihm entstandenen Kosten hat er selbst zu tragen.“Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die ihm entstandenen Kosten hat er selbst zu tragen.“
Begründend führt die erstinstanzliche Disziplinarkommission dazu wie folgt aus:
Gruppeninspektor S ist Mitarbeiter bei der Landespolizeidirektion K (vormals LPK) und der PI L als eingeteilter Exekutivbeamter zugewiesen.
Mit Bescheid vom 16. April 2012, GZ 9/3-DK/3/12, wurde er gemäß § 112 Abs. 3 BDG – nach vorangegangener vorläufiger Suspendierung durch die Dienstbehörde – vom Dienst suspendiert. Dem Antrag auf Aufhebung der Suspendierung vom 17. September 2012 (Einlangen bei der Disziplinarkommission) wurde mit Entscheidung der Disziplinarkommission vom 27. September 2012 nicht stattgegeben.Mit Bescheid vom 16. April 2012, GZ 9/3-DK/3/12, wurde er gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG – nach vorangegangener vorläufiger Suspendierung durch die Dienstbehörde – vom Dienst suspendiert. Dem Antrag auf Aufhebung der Suspendierung vom 17. September 2012 (Einlangen bei der Disziplinarkommission) wurde mit Entscheidung der Disziplinarkommission vom 27. September 2012 nicht stattgegeben.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes K vom 4. September 2012, Zahl 17 Hv 90/12d, wurde der Beschuldigte wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 (1. Fall) StGB, unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf drei Jahre und einer Geldstrafe in der Höhe von € 2.400,-- (240 Tagessätze) verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes K vom 4. September 2012, Zahl 17 Hv 90/12d, wurde der Beschuldigte wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, (1. Fall) StGB, unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf drei Jahre und einer Geldstrafe in der Höhe von € 2.400,-- (240 Tagessätze) verurteilt.
Der nunmehrige Vorwurf schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der LPD K, GZ P6/6520/5- PA3-LPD/2012, vom 17. September 2012 (aufgrund der Anzeige der PI L vom 8. September 2012) einschließlich Beilagen, sowie den Akten des Strafverfahrens. Daraus ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Zu 1. In der PI L wurden von der dortigen Belegschaft mehrere – unterschiedlichen Zwecken dienende – Kameradschafts- und Spendenkassen eingerichtet, welche sich – mit Ausnahme einer, die sich in einem Schrank befand – offen im Sozialraum befanden. Dabei handelt es sich um Handkassen, Sparbüchsen und um einen handelsüblichen Sparvereinskasten. Sämtliche Kassen waren mit Schloss versperrt, wobei dem Beschuldigten der Aufbewahrungsort der Schlüssel bekannt war. Aufgrund gehäufter Fehlbestände in den Kassen wurde eine Diebsfalle errichtet, in der Banknoten speziell präpariert und in die Kasse gelegt wurden. Die präparierte Banknote mit der Nr. P10201348936 wurde am 28. März 2012 im Zuge einer freiwilligen Nachschau in der Brieftasche des im Dienst befindlichen Beschuldigten sichergestellt. Bei den weiteren Erhebungen wurde ermittelt, dass der Beschuldigte ab Anfang 2011 in zahlreichen Zugriffen aus sämtlichen Kassen jeweils Geldbeträge zwischen € 10,-- und € 50,--, insgesamt € 450,--, stahl. Der Beschuldigte hat die Geldbeträge entweder durch Herausziehen aus dem Kassenschlitz, oder nachdem er die Kassen mit dem jeweiligen Originalschlüssel, dessen Aufbewahrungsort ihm bekannt war, aufgesperrt hatte, gestohlen.
Zu 2. Am 14. Juli 2011 wurde dem Beschuldigten der Verwaltungsakt … (Protokoll-Nr. der PI …) zur Erledigung zugewiesen. Dabei handelte es sich um eine Exekutionserhebung mit dem behördlichen Auftrag einen offenen Geldbetrag (Verwaltungsstrafe) in der Höhe von € 258,-- einzuheben. Am 27. August 2011 fuhr der Beschuldigte zum Verpflichteten G und hob € 150,-- ein. Dieses Geld führte er jedoch nicht als eingehobenen Teilbetrag unverzüglich an die Behörde ab, sondern behielt den Betrag – ohne weitere Berichterstattung – für sich. Im Dezember 2011 hob er beim Verpflichteten die restliche Schuld in der Höhe von € 108,-- ein und verwendete auch dieses Geld für sich. Eine Berichterstattung an die BH bzw. Erledigung des Verwaltungsaktes unterblieb. Der Akt wurde samt zugehörigen Unterlagen in einem versperrten, nur für ihn zugänglichen Ablagefach aufbewahrt.
Der Beschuldigte war bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28. März 2012 und im Strafverfahren vor dem Landesgericht K geständig. Als Motiv führte er im Wesentlichen Schulden im Zusammenhang mit einem anhängigen Privatkonkurs an. Gegen Ende des Monats sei ihm immer das Geld ausgegangen. Das Geld habe er für Krankenbehandlungen und Weihnachtsgeschenke verwendet. Den Schaden habe er gutgemacht und sich bei den Kollegen entschuldigt.
Mit Verhandlungsbeschluss der Disziplinarkommission GZ 36/DK/3/12 vom 27. September 2012 wurde die mündliche Disziplinarverhandlung anberaumt und am 19. Oktober 2012 durchgeführt.
Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:
(…)
Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Dies trifft auch auf die Ausführungen zur subjektiven Tatseite zu. Es ist daher erwiesen, dass der Beschuldigte zu Punkt 1. dieses Erkenntnisses das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 StGB) und zu Punkt 2. das Verbrechen des Amtsmissbrauchs (§ 302 Abs. 1 StGB) begangen hat. Von der Disziplinarkommission war gemäß § 95 Abs. 1 BDG ergänzend zu prüfen, ob das Verhalten auch disziplinarrechtlich relevant ist (disziplinärer Überhang). Insoweit der Beschuldigte vom Strafgericht wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB verurteilt wurde, handelt es sich um ein echtes Beamtendelikt. Gemäß ständiger Judikatur des VwGH und der DOK (z.B. 26.1.1993, GZ 85/11) kommt daher eine disziplinäre Bestrafung nach § 43 Abs. 1 BDG nicht mehr in Betracht (betrifft nur Punkt 2. dieses Erkenntnisses). Unbeschadet der strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines echten Beamtendeliktes hat der Beschuldigte seine Dienstpflichten aber nach § 43 Abs. 2 BDG verletzt. Diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, welcher von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereichs umfasst ist (VwGH 17.1.2000, 97/09/0026; 18.12.2001, 99/09/0056; 18.4.2002, 2000/09/0176). Hinsichtlich des Vorwurfes zu Punkt 1. liegen sowohl Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG vor (§§ 127, 130 BDG ist kein echtes Beamtendelikt; § 313 StGB kam nicht zur Anwendung).Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Dies trifft auch auf die Ausführungen zur subjektiven Tatseite zu. Es ist daher erwiesen, dass der Beschuldigte zu Punkt 1. dieses Erkenntnisses das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls (Paragraphen 127, 130, StGB) und zu Punkt 2. das Verbrechen des Amtsmissbrauchs (Paragraph 302, Absatz eins, StGB) begangen hat. Von der Disziplinarkommission war gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG ergänzend zu prüfen, ob das Verhalten auch disziplinarrechtlich relevant ist (disziplinärer Überhang). Insoweit der Beschuldigte vom Strafgericht wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, StGB verurteilt wurde, handelt es sich um ein echtes Beamtendelikt. Gemäß ständiger Judikatur des VwGH und der DOK (z.B. 26.1.1993, GZ 85/11) kommt daher eine disziplinäre Bestrafung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG nicht mehr in Betracht (betrifft nur Punkt 2. dieses Erkenntnisses). Unbeschadet der strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines echten Beamtendeliktes hat der Beschuldigte seine Dienstpflichten aber nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt. Diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, welcher von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereichs umfasst ist (VwGH 17.1.2000, 97/09/0026; 18.12.2001, 99/09/0056; 18.4.2002, 2000/09/0176). Hinsichtlich des Vorwurfes zu Punkt 1. liegen sowohl Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG vor (Paragraphen 127, 130, BDG ist kein echtes Beamtendelikt; Paragraph 313, StGB kam nicht zur Anwendung).
Die Tathandlungen waren disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG
Punkt 1.
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG ist ein Beamter verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu zu erfüllen. Das bedeutet, dass er während seiner Dienstverrichtung gerichtlich strafbare Handlungen zu unterlassen (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und seine Aufgaben als Beamter einer Sicherheitsbehörde im Interesse seines dienstlichen Auftrages zu erfüllen hat. Als nach § 43 Abs. 1 BDG relevante Rechtsverletzung wurde es von der Judikatur etwa erachtet, wenn ein Beamter – wie im vorliegenden Fall – einen Diebstahl an Kollegen begeht (VwGH 31. März 1982, 09/2545/79) oder Gelder aus Organstrafverfügungen unterschlägt. Im konkreten Fall hat der Beschuldigte Geld aus mehreren von der PI L verwalteten Kassen, darunter einer Spendenkasse für einen in Not geratenen Kollegen, gestohlen. Er hat im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Dienstverrichtung auf der PI L – offenbar um sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu sichern – wiederholt „Kameradschaftsdiebstähle“ begangen. Vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Disziplinaroberkommission liegt es auf der Hand, dass derartige (wiederholte) Tathandlungen gegen fremdes Eigentum, die von einem Polizeibeamten begangen werden, geeignet sind das Interessen des Dienstgebers auf Einhaltung der Strafgesetze und treuer Dienstverrichtung zu schädigen und geeignet sind eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG zu begründen. Jedem Polizeibeamten kommt – schon aufgrund der Komplexität des Berufsbildes und der Vielzahl der zu vollziehenden Aufgaben – ein hohes Maß an Selbständigkeit zu, weshalb es unbedingt notwendig ist, dass Vorgesetzte (bzw. die Dienstbehörde) ihren Mitarbeitern vertrauen können. An das Verhalten eines Polizeibeamten und sein Treueverhältnis zum Dienstgeber werden also hohe ethisch/moralische Ansprüche gestellt. Vorgesetzte und Dienstbehörde müssen darauf vertrauen können, dass sich Mitarbeiter rechtstreu verhalten, die Interessen des Dienstgebers nicht verletzten und sich insbesondere nicht am Eigentum anderer Beamter oder am gemeinschaftlichen Eigentum der Kameradschaft vergreifen. Diesen Mindestansprüchen wurde der Beschuldigte nicht gerecht.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG ist ein Beamter verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu zu erfüllen. Das bedeutet, dass er während seiner Dienstverrichtung gerichtlich strafbare Handlungen zu unterlassen (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und seine Aufgaben als Beamter einer Sicherheitsbehörde im Interesse seines dienstlichen Auftrages zu erfüllen hat. Als nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG relevante Rechtsverletzung wurde es von der Judikatur etwa erachtet, wenn ein Beamter – wie im vorliegenden Fall – einen Diebstahl an Kollegen begeht (VwGH 31. März 1982, 09/2545/79) oder Gelder aus Organstrafverfügungen unterschlägt. Im konkreten Fall hat der Beschuldigte Geld aus mehreren von der PI L verwalteten Kassen, darunter einer Spendenkasse für einen in Not geratenen Kollegen, gestohlen. Er hat im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Dienstverrichtung auf der PI L – offenbar um sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu sichern – wiederholt „Kameradschaftsdiebstähle“ begangen. Vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Disziplinaroberkommission liegt es auf der Hand, dass derartige (wiederholte) Tathandlungen gegen fremdes Eigentum, die von einem Polizeibeamten begangen werden, geeignet sind das Interessen des Dienstgebers auf Einhaltung der Strafgesetze und treuer Dienstverrichtung zu schädigen und geeignet sind eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG zu begründen. Jedem Polizeibeamten kommt – schon aufgrund der Komplexität des Berufsbildes und der Vielzahl der zu vollziehenden Aufgaben – ein hohes Maß an Selbständigkeit zu, weshalb es unbedingt notwendig ist, dass Vorgesetzte (bzw. die Dienstbehörde) ihren Mitarbeitern vertrauen können. An das Verhalten eines Polizeibeamten und sein Treueverhältnis zum Dienstgeber werden also hohe ethisch/moralische Ansprüche gestellt. Vorgesetzte und Dienstbehörde müssen darauf vertrauen können, dass sich Mitarbeiter rechtstreu verhalten, die Interessen des Dienstgebers nicht verletzten und sich insbesondere nicht am Eigentum anderer Beamter oder am gemeinschaftlichen Eigentum der Kameradschaft vergreifen. Diesen Mindestansprüchen wurde der Beschuldigte nicht gerecht.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
Punkte 1. und 2.
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und das dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176);Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und das dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176);
insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324;insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324;
16.10.2001, 2000/09/0012).
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB:
VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212). Gerade dies liegt bei beiden Tatvorwürfen eindeutig vor.
Zu den Dienstpflichten eines Polizeibeamten zählen – als nahezu klassische polizeiliche Aufgabe einer Polizeiorganisation – der Schutz des Eigentums und damit verbunden auch die Abwehr der so genannten Bagatellkriminalität wie etwa von Laden- oder Gelegenheitsdiebstählen. Polizeibeamte müssen kraft ihres Amtes Angriffe gegen fremdes Eigentum – auch bei Bagatellwerten – verfolgen und die Täter zur Anzeige bringen. Umso mehr hat die Behörde ein Interesse daran, dass ihre Polizeibeamten nicht selbst solche Straftaten begehen. Diese müssen daher sogar im außerdienstlichen Bereich besonders darauf achten, keine Handlungen zu setzen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fällt. Durch die zahlreiche (siehe strafgerichtliches Urteil, Spruchpunkt I) Begehung von „Kameradschaftsdiebstählen“ ist der Beamte im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben straffällig geworden.Zu den Dienstpflichten eines Polizeibeamten zählen – als nahezu klassische polizeiliche Aufgabe einer Polizeiorganisation – der Schutz des Eigentums und damit verbunden auch die Abwehr der so genannten Bagatellkriminalität wie etwa von Laden- oder Gelegenheitsdiebstählen. Polizeibeamte müssen kraft ihres Amtes Angriffe gegen fremdes Eigentum – auch bei Bagatellwerten – verfolgen und die Täter zur Anzeige bringen. Umso mehr hat die Behörde ein Interesse daran, dass ihre Polizeibeamten nicht selbst solche Straftaten begehen. Diese müssen daher sogar im außerdienstlichen Bereich besonders darauf achten, keine Handlungen zu setzen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fällt. Durch die zahlreiche (siehe strafgerichtliches Urteil, Spruchpunkt römisch eins) Begehung von „Kameradschaftsdiebstählen“ ist der Beamte im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben straffällig geworden.
Als typischer weiterer Fall einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG gilt die Aneignung von Strafgeldern (VwGH 18.1.1996, 93/09/0312). Der Beschuldigte ist überführt € 258,-- aus einer von ihm in zwei Teilbeträgen eingehobenen Verwaltungsstrafe unterschlagen zu haben. Durch die Aneignung von Strafgeldern zum Nachteil der Republik Österreich hat der Beschuldigte das ihm vom Dienstgeber eingeräumte Vertrauen, aber auch das Vertrauen der Allgemeinheit in schwerwiegendster Weise missbraucht.Als typischer weiterer Fall einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG gilt die Aneignung von Strafgeldern (VwGH 18.1.1996, 93/09/0312). Der Beschuldigte ist überführt € 258,-- aus einer von ihm in zwei Teilbeträgen eingehobenen Verwaltungsstrafe unterschlagen zu haben. Durch die Aneignung von Strafgeldern zum Nachteil der Republik Österreich hat der Beschuldigte das ihm vom Dienstgeber eingeräumte Vertrauen, aber auch das Vertrauen der Allgemeinheit in schwerwiegendster Weise missbraucht.
GrInsp S ist damit eines Fehlverhaltens schuldig, welches das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers in eine ordnungsgemäße und korruptionsfreie Dienstverrichtung grundlegend erschüttert. (DOK 2.3.2005, 113/14-DOK/00; 3.3.2004, 78/8-DOK/03; 13.10.2004, 73/10-DOK/04). Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität – in kompetenter, effizienter und korruptionsfreier Weise erfüllt. Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich auch so verhalten. Nur dadurch kann ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Das Verhalten des Beschuldigten ist vom Gegenteil gezeichnet und geeignet, die Glaubwürdigkeit der Polizei grundlegend und schwer zu erschüttern. Er vermittelt das Bild eines korrupten Beamten, der seine dienstlichen Möglichkeiten und Befugnisse schamlos dazu ausnutzt durch verbrecherische Handlungen an seinen eigenen Kameraden (Punkt 1.) und die Republik Österreich (Punkt 2.) zu bestehlen; dies sogar über einen längeren Zeitraum und durch zahlreiche Zugriffe. Die Tathandlungen des Beschuldigten sind daher nicht nur geeignet sein eigenes Ansehen, sondern das der gesamten mit polizeilichen Aufgaben betrauten Sicherheitsverwaltung massiv zu schädigen. Dies kommt auch in der zu diesem Fall bereits erfolgten äußerst negativen medialen Berichterstattung sehr deutlich zum Ausdruck. So wurde in der Kleinen Zeitung (29. März 201), der Kronen Zeitung (30. März 2012, 03. April 2012) und der Kärntner Tageszeitung (29. März 2012) unter den Schlagzeilen „Diebischer Polizist tappte in die Falle seiner eigenen Kollegen“, „Polizist bestahl Kollegen: Haft“, „Polizist als Raubritter: Er soll Ausländer abgezockt haben“ berichtet.
Strafbemessung gemäß § 93 BDG:Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die Zulässigkeit einer Entlassung ist am Maßstab sämtlicher Strafzumessungsgründe zu beurteilen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 84ff und das Erkenntnis des VwGH vom 31.07.2009, 2008/09/0223). Seit der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147 ist die Generalprävention neben der Spezialprävention gleichrangig zu berücksichtigen. Damit wollte der Gesetzgeber den Aspekt der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und dem dafür erforderlichen Ansehen der Beamtenschaft Rechnung tragen. Eine Entlassung kann danach allein schon aus generalpräventiven Gründen erfolgen. Dies ist vor allem bei objektiv besonders schweren Delikten der Fall, die geeignet sind, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit grundlegend zu schädigen oder innerhalb der Dienststelle negative Vorbildwirkung haben. Dies trifft – wie auch im vorliegenden Fall – vor allem auf schwere Verstöße gegen § 43 Abs. 2 BDG zu, wo ein besonderer Funktionsbezug besteht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 31.07.2009, 2008/09/0223). Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die Zulässigkeit einer Entlassung ist am Maßstab sämtlicher Strafzumessungsgründe zu beurteilen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 84ff und das Erkenntnis des VwGH vom 31.07.2009, 2008/09/0223). Seit der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl römisch eins Nr. 147 ist die Generalprävention neben der Spezialprävention gleichrangig zu berücksichtigen. Damit wollte der Gesetzgeber den Aspekt der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und dem dafür erforderlichen Ansehen der Beamtenschaft Rechnung tragen. Eine Entlassung kann danach allein schon aus generalpräventiven Gründen erfolgen. Dies ist vor allem bei objektiv besonders schweren Delikten der Fall, die geeignet sind, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit grundlegend zu schädigen oder innerhalb der Dienststelle negative Vorbildwirkung haben. Dies trifft – wie auch im vorliegenden Fall – vor allem auf schwere Verstöße gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu, wo ein besonderer Funktionsbezug besteht vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 31.07.2009, 2008/09/0223). Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Erschwerungsgründe:
* lange Tatzeit und zahlreiche Zugriffe (§ 33 Ziffer 1 StGB)* lange Tatzeit und zahlreiche Zugriffe (Paragraph 33, Ziffer 1 StGB)
Milderungsgründe:
* Unbescholtenheit und bisheriger ordentlicher Lebenswandel
* umfassendes Geständnis
* Schadenswiedergutmachung
* gute Dienstbeschreibung, inkl. einer Belobigung
* soziale und familiäre Situation
Zur subjektiven Tatseite ist zunächst auszuführen, dass dem Beschuldigten Vorsatz vorzuwerfen ist. Dies ergibt sich sowohl aus der Bindungswirkung an das strafgerichtliche Urteil, als auch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der vor diesem Senat durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Der erkennende Senat vertritt angesichts der Judikatur der DOK und des VwGH zu derartigen Fällen die Ansicht, dass sowohl der über einen mehr als einjährigen Zeitraum in zahlreichen Einzelfällen erfolgte Zugriff auf Gelder von Kollegen bzw. Kameradschaftskassen (Punkt 1.), als auch die Veruntreuung eingehobener Strafgelder (Punkt 2.) bereits für sich allein betrachtet einen nicht wieder herstellbaren Vertrauensverlust gegenüber der Allgemeinheit und gegenüber dem Dienstgeber darstellen, welche eine Entlassung sowohl aus spezial-, aber auch aus generalpräventiven Gründen zwingend erfordert. Als schwerwiegender wurden von der erstinstanzlichen DK die zum Nachteil mehrerer Polizeibeamter bzw. der Kameradschaft insgesamt begangenen Kameradschaftsdiebstähle gewertet, da hier die unmittelbaren Kollegen, mit denen er über Jahre gemeinsam Dienst versehen hat und die ihm vertrauten, Opfer der verbrecherischen Handlung des Beschuldigten waren.
Der Beschuldigte hat durch seine Tat grundlegende Interessen seines Dienstgebers verletzt. Eine ordnungsgemäße, dem Gesetze verpflichtete, pflichtgetreue und moralisch einwandfreie Dienstverrichtung, wozu auch die korrekte Gebarung von eingehobenen Strafgeldern, sowie die unbedingte Achtung fremden Eigentums gehört liegt klarerweise im unmittelbaren Interesse des Dienstgebers. Der Beschuldigte hat mit seinen Tathandlungen im innersten Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben, gegen die mit seinem Amte verbundenen elementarsten Grundsätze und Pflichten verstoßen und Dienstpflichtverletzungen von besonders schwerem Gewicht und außerordentlicher Tragweite für das Vertrauen des Dienstgebers in seine Loyalität und Gesetzestreue begangen. Es gehört nämlich zu den ureigensten Aufgaben des Beschuldigten, der als Polizeibeamter mit besonderen hoheitlichen Befugnissen betraut ist, jeden Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften zu verhindern bzw. aufzuklären, wozu zweifellos auch die vom Beschuldigten begangenen Straftaten zählen. Er hat unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten und Vertrauensstellung während eines Zeitraumes von mehr als einem Jahr wiederholt und gezielt auf seiner eigenen Dienststelle auf Kameradschaftsgelder zugegriffen und darüber hinaus Strafgelder zu Lasten der Republik Österreich unterschlagen. Dienstgeber und Vorgesetzte, aber auch Kollegen von Polizisten – die immerhin mit Zwangsbefugnissen ausgestattet sind und besondere Ermächtigungen haben, welche sie von anderen Beamten grundlegend unterscheiden – müssen sich auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit ihrer Mitarbeiter/Kameraden verlassen können, was gerade im Verwaltungsbereich der Exekutive ein wesentlicher Gesichtspunkt ist (VwGH 18.10.1990, 90/09/0088; 18.11.1993, 93/09/0361; 11.4.1996, 95/09/0183). Dieses Vertrauens hat sich der Beschuldigte als nicht würdig erwiesen. In Anbetracht des hohen Stellenwertes, der einer ordnungsgemäßen Strafgeldgebarung im Bereich der Exekutive zukommt und der grundsätzlich von einem Polizeibeamten abzuverlangenden Rechtstreue kann die Dienstpflichtverletzung daher keinesfalls bagatellisiert werden. Die unbedingte Respektierung fremder Vermögenswerte – seien es Kameradschaftsgelder oder Gelder der Republik Österreich (Strafgelder) – durch die Bediensteten der Exekutive, welche in nahezu sämtlichen Bereichen ihrer Tätigkeit mit fremdem Vermögen in Berührung kommen ist oberstes Gebot zur Aufrechterhaltung eines korrekten, am Gesetze orientierten Dienstbetriebes. Nur dadurch kann das Vertrauen in die uneingeschränkte Integrität der österreichischen Polizei, welche auch im internationalen Vergleich einen herausragenden Ruf genießt, gewährleistet werden. Der Beschuldigte hat durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten nicht nur das für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten und zu seinem Dienstgeber, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit wesentlich zerstört. Dieses nicht wieder herstellbare Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust bewirken, dass dem Beschuldigten die für die verantwortungsvolle Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehlt und er somit nicht mehr im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verwendet werden kann.
Wie schon oben ausgeführt, erwartet sich die Öffentlichkeit zu Recht eine korruptionsfreie, nur dem Gesetze verpflichtete Polizei. Der Beschuldigte hat sein Amt missbraucht, sich zu Lasten der Republik Österreich bereichert und darüber hinaus seine eigenen Kameraden auf seiner Dienststelle, in welcher er seit 20 Jahren im Dienste stand, bestohlen. Bei einer unzureichenden disziplinären Sanktion gegenüber einem solcherart straffällig gewordenen Polizisten würde in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, dass der Staat korrupte Handlungen bzw. Straftaten seiner Beamtenschaft bagatellisiert und nicht ernst genug nimmt. Dies würde nicht nur den Eindruck einer nicht ausreichend mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Polizei entstehen lassen, sondern auch das Vertrauen der Bürger in die Polizei und damit letztlich den Staat erschüttern. Die Verhängung der höchsten Disziplinarstrafe ist sowohl aus spezial- und generalpräventiven Gründen unbedingt notwendig. Nur dadurch kann verhindert werden, dass der Beschuldigte weitere Dienstpflichtverletzungen begeht, der Begehung gleichartiger Delikte durch andere Beamte entgegengewirkt und letztlich auch wieder das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei hergestellt werden.
Der Senat hat vor seiner Entscheidung auch abgewogen, ob es tatsächlich unbedingt notwendig ist, die schwerste Disziplinarstrafe zu verhängen, oder ob eine positive Zukunftsprognose, vorliegende Milderungsgründe oder eine besondere Reue des Täters allenfalls zu einer geringeren Strafe führen könnten. Selbst das zweifellos zu berücksichtigende Geständnis des Beschuldigten und seine gute Dienstbeschreibung, nebst der weiteren Milderungsgründe, waren vor dem Hintergrund seiner verbrecherischen Taten nicht ausreichend gewichtig, um von der Entlassung Abstand nehmen zu können. Einerseits stellen – wie schon oben ausgeführt – bereits die Tathandlungen an sich einen nicht wieder herstellbaren Vertrauensverlust zwischen ihm und dem Dienstgeber bzw. der Öffentlichkeit dar, der für sich allein schon zwingend zur Entlassung führen muss und kommt andererseits noch hinzu, dass bei einer allfälligen Belassung im Dienst die Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat nämlich nicht aus einer Kurzschlusshandlung heraus, ein- oder einige wenige Male Gelder gestohlen/unterschlagen, sondern über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr mehrfach auf versperrte Kameradschaftskassen/Sparvereinskästen zugegriffen bzw. Strafgelder unterschlagen, wobei im letzteren Fall der bezughabende Akt versperrt und nur ihm zugänglich verwahrt wurde. Der Beschuldigte hätte seine Tathandlungen jederzeit beenden können, hat dies aber unterlassen. Er hat die Taten im Dienst begangen und seine dienstlichen Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Einhebung von Strafgeldern ausgenutzt, um sich zu bereichern. Die Tat ist ausschließlich im Verhalten des Täters und seiner Absicht, diese Chance – welche sich aufgrund seiner besonderen Vertrauensstellung ergeben hat – für seine Bereicherung zu nutzen, begründet.
Es ist auch nicht möglich, dem Beschuldigten einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, der die Begehung von Straftaten mit Sicherheit ausschließt. Die Versetzung an eine andere Polizeidienststelle scheidet aus, weil der Beschuldigte im Rahmen des Streifendienstes auch dort mit Geldgebarung oder mit hoheitlichen Aufgaben betraut wäre, welche ein intaktes Vertrauensverhältnis erfordern, welches ihm die Dienstbehörde (Zeugenaussage Obstlt S) abgesprochen hat. Arbeitsplätze in Stabsstellen werden aber nur mit Genehmigung des BMI und unter Einbindung des Bundeskanzleramtes ausschließlich an Beamte vergeben, welche aufgrund körperlicher Mängel keinen exekutiven Außendienst mehr versehen können. Wenngleich sich der Beschuldigte eine Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz, somit eine weitere Dienstverrichtung als Polizeibeamter im Außendienst, vorstellen kann, vermeint der erkennende Senat, dass – selbst wenn man ihm einen Arbeitsplatz im Innendienst zuweisen würde – eine Rückkehr des Beschuldigten in den Polizeidienst ausgeschlossen ist. Es ist nämlich besonders zu beachten, dass der Beschuldigte Polizeibeamter ist und damit einen Beruf im wichtigsten Bereich der staatlichen Verwaltung, nämlich der öffentlichen Sicherheit, ausübt. Er ist daher nicht mit anderen Beamten (etwa der ÖBB oder Post usw.) vergleichbar. Letztere haben nämlich gerade nicht die Aufgabe, die Strafgesetze zu vollziehen bzw. Straftaten zu verhindern, weshalb ja auch die Notwendigkeit des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses in diesen Bereichen hinterfragt wird. Die öffentliche Sicherheit ist ausschließlich Aufgabe der Polizei, weshalb deren Organe – weitestgehend unbestritten – auch in Zukunft Beamte sein müssen. Vor dem Hintergrund seiner schwerwiegenden Taten ist es daher nicht vorstellbar, dass der Beschuldigte weiterhin Polizeidienst versehen kann und zwar unabhängig davon in welcher Funktion. Es hat sich erwiesen, dass der Beschuldigte schwerste Charaktermängel für den Polizeiberuf hat; ein Verbleib in diesem Beruf würde daher in der Allgemeinheit als völlig unverständlich aufgefasst werden. Es würde der Eindruck entstehen, Beamte – und sogar Polizeibeamte – könnten sich alles erlauben ohne ernsthafte Konsequenzen befürchten zu müssen. Dies würde zu einem völlig negativen Bild der Polizei führen, ihr Ansehen und ihre Glaubwürdigkeit erschüttern und letztlich auch das Vertrauen des Bürgers in den Staat untergraben.
Dem erkennenden Senat ist bewusst, dass der Beschuldigte durch diese Entscheidung seine berufliche Existenz in der Polizei verliert und dies auch Auswirkungen auf seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie hat. Der Senat hat sich daher auch mit der wirtschaftlichen und sozialen Situation des Beschuldigten auseinandergesetzt. Er hat derzeit noch Schulden in der Höhe von ca. € 6.500,--. Seine Frau ist behindert, wobei die befristet zuerkannte Berufsunfähigkeitspension derzeit ausgelaufen ist (Verfahren zur neuerlichen Zuerkennung ist lt. Beschuldigten anhängig); es ist also zu erwarten, dass seine Frau entweder weiterhin eine Berufsunfähigkeitspension zugesprochen bekommt, oder aber berufsfähig ist und es somit an ihr liegt eine entsprechende Beschäftigung zu finden. Die beiden Kinder (24 und 28 Jahre alt), von denen eines behindert ist, sind nicht mehr dem Haushalt zugehörig. Es bestehen jedoch Unterhaltspflichten gegenüber der Tochter in der Höhe von derzeit € 150,-- (Höhe aufgrund des derzeit gekürzten Bezuges). Er bewohnt mit seiner Frau eine Wohnung, deren Größe 120m2 ist und für die Mietkosten in der Höhe von € 800,-- fällig sind. Bezeichnend ist dabei, dass der Beschuldigte – in Kenntnis seiner sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten – diese Wohnung erst seit 2011 hat und vorher eine günstigere Wohnung hatte. Wenngleich er bei seiner Befragung angab, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, zeigt dies doch deutlich den extrem fahrlässigen Umgang des Beschuldigten in wirtschaftlich/finanziellen Angelegenheiten. Der Beschuldigte selbst ist 50 Jahre alt, nicht gebrechlich und hat eine Berufsausbildung. Es sollte ihm bei entsprechendem Willen und der Bereitschaft allenfalls auch unangenehmere Arbeiten anzunehmen daher möglich sein, wieder am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.
Insgesamt vermochten all jene Abwägungen, die hinsichtlich der zu verhängenden Strafe vorgenommen wurden, seine Entlassung nicht zu verhindern, weil sie – was die Milderungsgründe und die sozialen/familiären Umstände betreffen – das Gewicht und die Bedeutung seiner Dienstpflichtverletzung nicht ausreichend aufwiegen konnten. Der erkennende Senat konnte daher – auch unter Hinweis auf die Spruchpraxis der DOK (22.11.2006, 65/9-DOK/06) – nur mit Entlassung vorgehen. Der Beschuldigte hat durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten nicht nur das für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten und zu seinem Dienstgeber, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrnehmung seines Amtes vollkommen zerstört. Dieses nicht wieder herstellbare Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust bewirken, dass dem Beschuldigten die für die verantwortungsvolle Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehlt und er somit nicht mehr im Polizeidienst verwendet werden kann. Er hat sich als unwürdig erwiesen, der Polizei anzugehören; seine Entlassung aus dem Dienst war daher – auch aus generalpräventiven Gründen – zwingend erforderlich.
Die Suspendierung des Beschuldigten bleibt gemäß § 112 Abs. 5 BDG ex lege bis zur Rechtskraft dieses Bescheides aufrecht.Die Suspendierung des Beschuldigten bleibt gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG ex lege bis zur Rechtskraft dieses Bescheides aufrecht.
II. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht vollinhaltliche Berufung und beantragte, 1.) das Ermittlungsverfahren gemäß § 66 Abs. 1 AVG antragsgemäß zu ergänzen und den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend abzuändern, dass anstelle der Disziplinarstrafe der Entlassung eine Disziplinarstraße gemäß § 92 Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 verhängt wird; in eventu 2.) den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, zurückzuverweisen.römisch zwei. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht vollinhaltliche Berufung und beantragte, 1.) das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG antragsgemäß zu ergänzen und den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG dahingehend abzuändern, dass anstelle der Disziplinarstrafe der Entlassung eine Disziplinarstraße gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, verhängt wird; in eventu 2.) den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, zurückzuverweisen.
III. Die Disziplinaroberkommission (DOK) hat hierzu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission (DOK) hat hierzu erwogen:
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Fest steht, dass der Beschuldigte mit rechtskräftigem Urteil des LG K vom 4. September 2012, GZ 17 Hv 90/12d, wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 (1. Fall) StGB, unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf drei Jahre, und zu einer Geldstrafe iHv €Fest steht, dass der Beschuldigte mit rechtskräftigem Urteil des LG K vom 4. September 2012, GZ 17 Hv 90/12d, wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, (1. Fall) StGB, unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf drei Jahre, und zu einer Geldstrafe iHv €
2.400,-- (240 Tagessätze) verurteilt und dass dieses Fehlverhalten auch mit (rechtskräftigem) Schuldspruch als gravierende Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG ersehen worden ist. Da die Bindungswirkung iSd § 95 Abs. 2 BDG neben den Feststellungen zum Sachverhalt auch die Schuldform sowie die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten umfasst, bestehen nicht nur an der objektiven Tatbestandsverwirklichung keine begründeten Zweifel, sondern auch daran, dass der Beschuldigte vorsätzlich schuldhaft gehandelt hat. Das mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2012 vorgelegte neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 14. November 2012, welches weder die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten in Zweifel zieht noch dessen Verschulden bestreitet, ist somit nicht geeignet, die Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG zu beseitigen.2.400,-- (240 Tagessätze) verurteilt und dass dieses Fehlverhalten auch mit (rechtskräftigem) Schuldspruch als gravierende Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG ersehen worden ist. Da die Bindungswirkung iSd Paragraph 95, Absatz 2, BDG neben den Feststellungen zum Sachverhalt auch die Schuldform sowie die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten umfasst, bestehen nicht nur an der objektiven Tatbestandsverwirklichung keine begründeten Zweifel, sondern auch daran, dass der Beschuldigte vorsätzlich schuldhaft gehandelt hat. Das mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2012 vorgelegte neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 14. November 2012, welches weder die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten in Zweifel zieht noch dessen Verschulden bestreitet, ist somit nicht geeignet, die Bindungswirkung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG zu beseitigen.
Dem Berufungsantrag folgend ist nunmehr die disziplinäre Strafbemessung einer Überprüfung zu unterziehen. Im Zusammenhang mit der Strafbemessung ist auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 14. November 2007, 2005/09/0115, hinzuweisen, mit welchem der VwGH seine bisherige disziplinarrechtliche Rechtsprechung weitreichend modifiziert hat.
Den sog. disziplinären Überhang betreffend ist auszuführen, dass der Beschuldigte mit seinem Fehlverhalten – nota bene im Dienst – gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, deren Einhaltung und Durchsetzung zum Kernbereich seiner Aufgaben als Beamter des Bundsministeriums für Inneres zählt, weshalb das Vorliegen des disziplinären Überhanges beide Spruchpunkte des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses betreffend zu bejahen ist.
Auch nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK handelt es sich – wie der erstinstanzliche Disziplinarsenat umfangreich und nachvollziehbar dargelegt hat – beim Fehlverhalten des Beschuldigten gemäß beiden Spruchpunkten um überaus schwerwiegende schuldhafte Dienstpflichtverletzungen iSd § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG im Kernbereich seiner Dienstpflichten, die zweifellos geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Dienstverrichtung massivst zu erschüttern sowie das Betriebsklima an seiner Dienststelle erheblichst zu beeinträchtigen. Angesichts dieses im obersten Bereich einzustufenden Gewichts seiner Dienstpflichtverletzungen ist auch nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK mit der Verhängung einer im obersten Bereich angesiedelten Disziplinarstrafe vorzugehen. Diesem Erfordernis ist der erstinstanzliche Disziplinarsenat mit dem Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG daher grundsätzlich nicht in einer über die Strafzwecke hinausgehenden Art und Weise nachgekommen und er hat im Rahmen des ihm zukommenden Ermessensspielraumes die vorgenommene Strafzumessung nachvollziehbar begründet.Auch nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK handelt es sich – wie der erstinstanzliche Disziplinarsenat umfangreich und nachvollziehbar dargelegt hat – beim Fehlverhalten des Beschuldigten gemäß beiden Spruchpunkten um überaus schwerwiegende schuldhafte Dienstpflichtverletzungen iSd Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG im Kernbereich seiner Dienstpflichten, die zweifellos geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Dienstverrichtung massivst zu erschüttern sowie das Betriebsklima an seiner Dienststelle erheblichst zu beeinträchtigen. Angesichts dieses im obersten Bereich einzustufenden Gewichts seiner Dienstpflichtverletzungen ist auch nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK mit der Verhängung einer im obersten Bereich angesiedelten Disziplinarstrafe vorzugehen. Diesem Erfordernis ist der erstinstanzliche Disziplinarsenat mit dem Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG daher grundsätzlich nicht in einer über die Strafzwecke hinausgehenden Art und Weise nachgekommen und er hat im Rahmen des ihm zukommenden Ermessensspielraumes die vorgenommene Strafzumessung nachvollziehbar begründet.
Die Entlassung ist die schwerste Disziplinarstrafe gegen aktive Beamte. Sie bezweckt, dass sich die Dienstbehörde von einem Beamten/einer Beamtin unter Auflösung des Beamtendienstverhältnisses trennen kann. Die im Fehlverhalten des Beamten/der Beamtin offenbar gewordene Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit ihm/ihr darf jedoch (nur) dann Grund für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sein, wenn diese Disziplinarstrafe auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist. Auch wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters/der Täterin oder gar der Vergeltung dient, so handelt es sich dabei doch um eine Strafe. Die Frage, ob durch die angeschuldigte Verfehlung das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen ihm/ihr und dem Dienstgeber zerstört wurde, ist auf Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen. Daher hat die Disziplinarbehörde gemäß § 93 Abs. 1 BDG zunächst am Maß der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß § 92 Abs. 1 BDG zu prüfen, ob die Verhängung der höchsten Strafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG geboten ist. Hierbei hat sie sich gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgeblichen Gründen zu orientieren und somit im Hinblick auf § 32 StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters/der Täterin als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen. Sie hat dabei vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung oder auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Überdies ist zu prüfen, ob im Sinne des § 93 Abs. 1 zweiter Satz BDG die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, es sind also im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses des verstärkten Senates spezialpräventive Überlegungen anzustellen.Die Entlassung ist die schwerste Disziplinarstrafe gegen aktive Beamte. Sie bezweckt, dass sich die Dienstbehörde von einem Beamten/einer Beamtin unter Auflösung des Beamtendienstverhältnisses trennen kann. Die im Fehlverhalten des Beamten/der Beamtin offenbar gewordene Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit ihm/ihr darf jedoch (nur) dann Grund für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sein, wenn diese Disziplinarstrafe auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist. Auch wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters/der Täterin oder gar der Vergeltung dient, so handelt es sich dabei doch um eine Strafe. Die Frage, ob durch die angeschuldigte Verfehlung das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen ihm/ihr und dem Dienstgeber zerstört wurde, ist auf Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen. Daher hat die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG zunächst am Maß der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, BDG zu prüfen, ob die Verhängung der höchsten Strafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG geboten ist. Hierbei hat sie sich gemäß Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgeblichen Gründen zu orientieren und somit im Hinblick auf Paragraph 32, StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters/der Täterin als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen. Sie hat dabei vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung oder auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Überdies ist zu prüfen, ob im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, zweiter Satz BDG die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, es sind also im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses des verstärkten Senates spezialpräventive Überlegungen anzustellen.
In seinem Erkenntnis vom 18.9.2008, 2007/09/0320, hat der VwGH ausgeführt, dass das oben genannte Erkenntnis des verstärkten Senates (in concreto: die dortige Bezugnahme auf spezialpräventive Gründe) nicht ausschließt, schon nach der ersten Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen, „wenn diese Dienstpflichtverletzung … sehr schwer ist“. Während eines mehr als einjährigen Zeitraumes (von Anfang 2011 bis 27. März 2012) im Dienst aus vier an der Polizeiinspektion von den dortigen Bediensteten eingerichteten Kameradschafts-, Spenden- und Sparvereinskassen wiederholt und in der Absicht, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, Geldbeträge iHv zumindest € 450,-- zu stehlen und es in Ausübung des Dienstes nach Vollziehung eines Exekutionsauftrages zu unterlassen, einen eingehobenen Geldbetrag (vorliegendenfalls iHv € 258,--) an die Behörde abzuführen, sondern diesen zu unterschlagen und privat zu verwenden, sind derart schwerwiegende Verstöße gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten durch den Beschuldigten, dass dieses Fehlverhalten zweifellos geeignet ist, als „sehr schwere“ Dienstpflichtverletzungen qualifiziert zu werden.
Der Beschuldigte hat mit seinem schwerwiegenden und lange andauernden Fehlverhalten das ihm vom Dienstgeber und von der Allgemeinheit/Öffentlichkeit entgegengebrachte Vertrauen gröblichst verletzt und gegen die ihm auferlegten Dienstpflichten massiv verstoßen. Der Unrechtsgehalt dieser Dienstpflichtverletzungen ist als überaus schwer einzustufen, denn Beamte des Bundesministeriums für Inneres sind dienstrechtlich zum Schutz und somit auch zur Einhaltung des gesamten StGB verpflichtet. Auch der erkennende Senat der DOK ist daher der Auffassung, dass die dem Beschuldigten angelasteten Dienstpflichtverletzungen aufgrund ihres Umfanges und des langen Tatzeitraumes und ihrer daraus resultierenden Schwere im Ergebnis seine Entlassung objektiv rechtfertigen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH ist davon auszugehen, dass angesichts der Art und der Schwere der Dienstpflichtverletzungen hier eine andere Strafe als jene der Entlassung objektiv nicht in Betracht kommt.
Hat ein Beamter/eine Beamtin durch sein/ihr Verhalten das Vertrauen des Dienstgebers und der Allgemeinheit in ihn/sie zerstört, so ist dann mit Entlassung vorzugehen, wenn diese Disziplinarstrafe auch spezialpräventiv erforderlich ist, wenn also eine geringere Disziplinarstrafe nicht ausreichend ist, der angestrebten Wahrungs-, Besserungs- und Sicherungsfunktion der disziplinären Bestrafung zum Durchbruch zu verhelfen. Im Vordergrund steht somit – wenn wie hier die objektive Schwere der Dienstpflichtverletzungen bejaht werden konnte – die Frage der spezialpräventiven Notwendigkeit der Disziplinarstrafe der Entlassung.
Von den Disziplinarbehörden sind bei der vorzunehmenden Strafbemessung neben der Schwere der Dienstpflichtverletzung(en) sowohl die Milderungsgründe als auch die Erschwerungsgründe zu berücksichtigen, welchem Erfordernis die erstinstanzliche Disziplinarkommission gründlich nachgekommen ist. Der erkennende Senat der DOK schließt sich den Ausführungen der erstinstanzlichen Disziplinarkommission zur Strafbemessung vollinhaltlich an (Spruchpunkt 1. stellt gemäß § 93 Abs. 2 BDG die schwerste Dienstpflichtverletzung des Beschuldigten dar; die unter Spruchpunkt 2. genannte Dienstpflichtverletzung tritt als – erheblicher – Erschwerungsgrund hinzu). Allfällige im erstinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigte Milderungsgründe (die finanzielle Lage des Beschuldigten, die jedoch keinen weiteren Milderungsgrund darstellt) konnten von der DOK nicht erkannt werden. Trotz der vorliegenden – die Erschwerungsgründe zwar zahlenmäßig jedoch nicht ihrem Gewicht nach überwiegenden – Milderungsgründe gelangte auch der erkennende Senat der DOK zu dem Ergebnis, dass die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG tat- und schuldangemessen ist, der Schwere der Dienstpflichtverletzungen in adäquater Weise Rechnung trägt und im Hinblick auf spezial- und generalpräventive Aspekte (äußerst negative Vorbildwirkung) notwendig ist, um nicht nur den Beschuldigten in Hinkunft von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sondern auch gegenüber anderen Beamten eine Warnfunktion hinsichtlich der Begehung vergleichbarer sowie vergleichbar schwerwiegender dienstlicher Verfehlungen zu erfüllen.Von den Disziplinarbehörden sind bei der vorzunehmenden Strafbemessung neben der Schwere der Dienstpflichtverletzung(en) sowohl die Milderungsgründe als auch die Erschwerungsgründe zu berücksichtigen, welchem Erfordernis die erstinstanzliche Disziplinarkommission gründlich nachgekommen ist. Der erkennende Senat der DOK schließt sich den Ausführungen der erstinstanzlichen Disziplinarkommission zur Strafbemessung vollinhaltlich an (Spruchpunkt 1. stellt gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG die schwerste Dienstpflichtverletzung des Beschuldigten dar; die unter Spruchpunkt 2. genannte Dienstpflichtverletzung tritt als – erheblicher – Erschwerungsgrund hinzu). Allfällige im erstinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigte Milderungsgründe (die finanzielle Lage des Beschuldigten, die jedoch keinen weiteren Milderungsgrund darstellt) konnten von der DOK nicht erkannt werden. Trotz der vorliegenden – die Erschwerungsgründe zwar zahlenmäßig jedoch nicht ihrem Gewicht nach überwiegenden – Milderungsgründe gelangte auch der erkennende Senat der DOK zu dem Ergebnis, dass die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG tat- und schuldangemessen ist, der Schwere der Dienstpflichtverletzungen in adäquater Weise Rechnung trägt und im Hinblick auf spezial- und generalpräventive Aspekte (äußerst negative Vorbildwirkung) notwendig ist, um nicht nur den Beschuldigten in Hinkunft von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sondern auch gegenüber anderen Beamten eine Warnfunktion hinsichtlich der Begehung vergleichbarer sowie vergleichbar schwerwiegender dienstlicher Verfehlungen zu erfüllen.
Der erkennende Senat der DOK schließt sich auch den Ausführungen der erstinstanzlichen Disziplinarkommission zur präventiven Notwendigkeit der Disziplinarstrafe der Entlassung an. Denn wenn sich ein Beamter während eines mehr als einjährigen Zeitraumes derart schwerwiegenden Fehlverhaltens schuldig macht, kann im Gegensatz zum Berufungsvorbringen nicht mehr von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden: der Beschuldigte hat durch seine schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er gegenüber der ihn treffenden Treueverpflichtung tendenziell (und nicht bloß ausnahmsweise) eine nicht „nur“ gleichgültige, sondern ablehnende Einstellung einnimmt, der der Dienstgeber nur durch einen andauernden, die Grenzen der Zumutbarkeit bei Weitem überschreitenden Kontrollaufwand begegnen könnte. Ein mit den disziplinarrechtlichen Normen verbundener Beamter würde nicht derart massiv gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen (Verbrechen des Amtsmissbrauchs gemäß § 302 Abs. 1 StGB und des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 Fall 1 StGB), deren Einhaltung zu überwachen wie dargelegt zum Kernbereich der Pflichten eines jeden Beamten des Bundesministeriums für Inneres zählt. Infolge des langen Zeitraumes seines massiven Verstoßes gegen strafrechtliche Normen, woraus auf ein erhebliches Ausmaß an krimineller Energie geschlossen werden kann, kann von einem zukünftigen korrekten Verhalten des Beschuldigten nicht mehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, woraus in Übereinstimmung mit der Erstinstanz die spezialpräventive Notwendigkeit des Ausspruches der Disziplinarstrafe der Entlassung als einzig mögliches Strafausmaß folgt. Die vorliegenden lediglich zahlenmäßig überwiegenden Milderungsgründe vermögen nichts daran zu ändern, dass angesichts der Art, der erheblichen Schwere und der Dauer des Fehlverhaltens im Ergebnis eine andere Disziplinarstrafe als jene der Entlassung nicht mehr in Betracht kommt.Der erkennende Senat der DOK schließt sich auch den Ausführungen der erstinstanzlichen Disziplinarkommission zur präventiven Notwendigkeit der Disziplinarstrafe der Entlassung an. Denn wenn sich ein Beamter während eines mehr als einjährigen Zeitraumes derart schwerwiegenden Fehlverhaltens schuldig macht, kann im Gegensatz zum Berufungsvorbringen nicht mehr von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden: der Beschuldigte hat durch seine schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er gegenüber der ihn treffenden Treueverpflichtung tendenziell (und nicht bloß ausnahmsweise) eine nicht „nur“ gleichgültige, sondern ablehnende Einstellung einnimmt, der der Dienstgeber nur durch einen andauernden, die Grenzen der Zumutbarkeit bei Weitem überschreitenden Kontrollaufwand begegnen könnte. Ein mit den disziplinarrechtlichen Normen verbundener Beamter würde nicht derart massiv gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen (Verbrechen des Amtsmissbrauchs gemäß Paragraph 302, Absatz eins, StGB und des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 130, Fall 1 StGB), deren Einhaltung zu überwachen wie dargelegt zum Kernbereich der Pflichten eines jeden Beamten des Bundesministeriums für Inneres zählt. Infolge des langen Zeitraumes seines massiven Verstoßes gegen strafrechtliche Normen, woraus auf ein erhebliches Ausmaß an krimineller Energie geschlossen werden kann, kann von einem zukünftigen korrekten Verhalten des Beschuldigten nicht mehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, woraus in Übereinstimmung mit der Erstinstanz die spezialpräventive Notwendigkeit des Ausspruches der Disziplinarstrafe der Entlassung als einzig mögliches Strafausmaß folgt. Die vorliegenden lediglich zahlenmäßig überwiegenden Milderungsgründe vermögen nichts daran zu ändern, dass angesichts der Art, der erheblichen Schwere und der Dauer des Fehlverhaltens im Ergebnis eine andere Disziplinarstrafe als jene der Entlassung nicht mehr in Betracht kommt.
Überdies ist für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 2009 auf die nunmehr erhebliche Bedeutung generalpräventiver Erwägungen hinzuweisen. (vgl VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105).Überdies ist für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 2009 auf die nunmehr erhebliche Bedeutung generalpräventiver Erwägungen hinzuweisen. vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105).
In Übereinstimmung mit dieser jüngsten Judikatur des VwGH kann eine niedrigere als die ausgesprochene Disziplinarstrafe der Entlassung auch auf Grund generalpräventiver Erwägungen nicht als adäquat erachtet werden. Denn würde bei einem derartigen Fehlverhalten mit einer geringeren Sanktion vorgegangen werden, dann könnte nicht davon ausgegangen werden, dass damit der Begehung solcher eine äußerst negative Vorbildwirkung entfaltender Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte/innen ausreichend entgegengewirkt wird. Niemand aus dem Vorgesetzten- und Kollegenkreis, aber auch die Allgemeinheit nicht, würde es verstehen, wenn bei derart massiven Dienstpflichtverletzungen während eines derart langen Deliktszeitraumes eine andere Disziplinarstrafe als die Entlassung verhängt würde; nach den Erfahrungen des täglichen Lebens könnte dies vielmehr dazu führen, dass daraus ein „Freibrief“ für die Begehung von schweren Dienstpflichtverletzungen abgeleitet würde. Es bedarf daher der höchstmöglichen Disziplinarstrafe, um deutlich zu machen, dass ein derart massives Fehlverhalten nicht toleriert wird. Auch diesem generalpräventiven Erfordernis ist die erstinstanzliche Disziplinarkommission mit dem Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung im Rahmen ihres Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung korrekt nachgekommen.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist eine Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit dem Beschuldigten nicht möglich, wobei sich die DOK bewusst ist, dass die Entlassung als schwerste Disziplinarstrafe – im Hinblick auf ihre Auswirkung – nur dann verhängt werden soll, wenn keine andere Strafart der Schwere der erwiesenen Dienstpflichtverletzungen und den angestellten präventiven Erwägungen entspricht. Da die Verhängung (Bestätigung) der Disziplinarstrafe der Entlassung für die vorliegenden Dienstpflichtverletzungen sowohl objektiv gerechtfertigt als auch spezial- und generalpräventiv geboten ist, war spruchgemäß zu entscheiden und die über den Beschuldigten in erster Instanz verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG zu bestätigen. Bei der Strafbemessung konnte die DOK auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH zu keinem anderen Ergebnis kommen als bereits die Erstinstanz. Da die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unter diesen Umständen nicht möglich ist, muss der Beschuldigte in Kauf nehmen, dass dies zur Auflösung seines Dienstverhältnisses führt. Die tragischen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seiner Familie sowie seine geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wurden vom erkennenden Senat der DOK in seine Erwägungen miteinbezogen, konnten jedoch im Ergebnis bedauerlicherweise zu keiner niedrigeren Strafbemessung führen. Auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß Art. I § 1 Abs. 1 Überbrückungshilfegesetz wird hingewiesen.Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist eine Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit dem Beschuldigten nicht möglich, wobei sich die DOK bewusst ist, dass die Entlassung als schwerste Disziplinarstrafe – im Hinblick auf ihre Auswirkung – nur dann verhängt werden soll, wenn keine andere Strafart der Schwere der erwiesenen Dienstpflichtverletzungen und den angestellten präventiven Erwägungen entspricht. Da die Verhängung (Bestätigung) der Disziplinarstrafe der Entlassung für die vorliegenden Dienstpflichtverletzungen sowohl objektiv gerechtfertigt als auch spezial- und generalpräventiv geboten ist, war spruchgemäß zu entscheiden und die über den Beschuldigten in erster Instanz verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG zu bestätigen. Bei der Strafbemessung konnte die DOK auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH zu keinem anderen Ergebnis kommen als bereits die Erstinstanz. Da die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unter diesen Umständen nicht möglich ist, muss der Beschuldigte in Kauf nehmen, dass dies zur Auflösung seines Dienstverhältnisses führt. Die tragischen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seiner Familie sowie seine geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wurden vom erkennenden Senat der DOK in seine Erwägungen miteinbezogen, konnten jedoch im Ergebnis bedauerlicherweise zu keiner niedrigeren Strafbemessung führen. Auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, Überbrückungshilfegesetz wird hingewiesen.
Zu erwähnen bleibt, dass im Bereich der Privatwirtschaft bereits weit geringere Verfehlungen zum Verlust des Arbeitsplatzes führen und von einem Beamten/einer Beamtin als Gegenleistung für die ihm/ihr gebotene soziale Sicherheit u.a. ein besonderes Maß an Treue und Integrität erwartet wird. Es war auch nicht außer Acht zu lassen, dass diese Disziplinarstrafe lediglich die Folge des vom Beschuldigten selbst zu verantwortenden Fehlverhaltens ist und eine unangebrachte Milde der Disziplinarbehörde(n) in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft kein Verständnis fände.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2013