TE Dok 2013/3/21 1/8-DOK/13

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Veröffentlicht am 21.03.2013
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z3
BDG §95 Abs2
StGB §302 Abs1
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

Rechtspflegerin, wiederholt unberechtigte Datenabfragen, strafgerichtliche Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt

Text

Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Graz Dr. Andreas HAIDACHER als Senatsvorsitzenden sowie den Ersten Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis Mag. Alois EBNER und Ministerialrätin Dr. Brigitte OHMS als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XII in der Disziplinarsache gegen Amtsdirektorin L, vertreten durch Dr. Walter RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, über die Strafberufung des Disziplinaranwaltes gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 15. November 2012, ausgefertigt am 16. November 2012, 2 Ds 20/10, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe, unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN gemäß § 102 Abs. 1b BDG im Umlaufwege zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Graz Dr. Andreas HAIDACHER als Senatsvorsitzenden sowie den Ersten Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis Mag. Alois EBNER und Ministerialrätin Dr. Brigitte OHMS als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch zwölf in der Disziplinarsache gegen Amtsdirektorin L, vertreten durch Dr. Walter RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, über die Strafberufung des Disziplinaranwaltes gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 15. November 2012, ausgefertigt am 16. November 2012, 2 Ds 20/10, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe, unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN gemäß Paragraph 102, Absatz eins b, BDG im Umlaufwege zu Recht erkannt:

Der Berufung des Disziplinaranwaltes wegen Strafe wird Folge gegeben und über die beschuldigte Beamtin die Disziplinarstrafe

der Geldstrafe im Ausmaß von v i e r M o n a t s b e z ü g e n

verhängt.

Der Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht erwachsen.

B e g r ü n d u n g

I. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz zu Recht erkannt:

„Amtsdirektorin L ist schuldig, sie hat zumindest in der Zeit vom 4. März 2009 bis 28.September 2010 in Wien als Diplomrechtspflegerin des Bezirksgerichts L, sohin als Beamtin, mit dem Vorsatz, L und weitere Betroffene (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W, 83S Hv 87/11p Seite 6) in ihrem konkreten Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen diese Personen ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 1 DSG) zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass sie ohne dienstliches Erfordernis zu privaten Zwecken im elektronischen Abfragesystem der Justiz (VJ) Daten zum Sachwalterschaftsverfahren … (vormals … ) des Bezirksgerichts L zahlreiche Anfragen durch Eingabe der Aktenzahl … des Bezirksgerichtes L und durch Namensabfragen unter „l“ und „X“, „Y“, „Z“ sowie „A“ hinsichtlich des Betroffenen L tätigte, dadurch das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs 1 StGB begangen und hiedurch gegen ihre Verpflichtung, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen (§ 43 Abs 2 BDG) und gemäß § 91 BDG schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt.„Amtsdirektorin L ist schuldig, sie hat zumindest in der Zeit vom 4. März 2009 bis 28.September 2010 in Wien als Diplomrechtspflegerin des Bezirksgerichts L, sohin als Beamtin, mit dem Vorsatz, L und weitere Betroffene (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W, 83S Hv 87/11p Seite 6) in ihrem konkreten Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen diese Personen ein schutzwürdiges Interesse haben (Paragraph eins, DSG) zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass sie ohne dienstliches Erfordernis zu privaten Zwecken im elektronischen Abfragesystem der Justiz (VJ) Daten zum Sachwalterschaftsverfahren … (vormals … ) des Bezirksgerichts L zahlreiche Anfragen durch Eingabe der Aktenzahl … des Bezirksgerichtes L und durch Namensabfragen unter „l“ und „X“, „Y“, „Z“ sowie „A“ hinsichtlich des Betroffenen L tätigte, dadurch das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, Absatz eins, StGB begangen und hiedurch gegen ihre Verpflichtung, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen (Paragraph 43, Absatz 2, BDG) und gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzt.

Amtsdirektorin L wird hiefür gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG in der Fassung vor BGBl I Nr. 140/11 mit der Geldstrafe von zwei Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage bestraft.Amtsdirektorin L wird hiefür gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG in der Fassung vor BGBl römisch eins Nr. 140/11 mit der Geldstrafe von zwei Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage bestraft.

Die Disziplinarbeschuldigte ist weiters schuldig, gemäß § 117 Abs 1 BDG die mit EUR 150,00 festgesetzten Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen.“Die Disziplinarbeschuldigte ist weiters schuldig, gemäß Paragraph 117, Absatz eins, BDG die mit EUR 150,00 festgesetzten Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen.“

Begründend führte die Erstinstanz aus wie folgt:

„Zwischen L, der den Hof bis zum Verkauf auch bewohnte und Mag. L und dessen Familie herrschten bereits seit Jahren schwere Zwistigkeiten, die auch zu gegenseitigen Anzeigeerstattungen führten. Mag. L als zweiter Hälftebesitzer des Hofs hatte massives Interesse am Verlauf des Sachwalterschaftsverfahrens und wollte sowohl das Pflegschaftsgericht als auch den Sachwalter dazu bewegen, den weit unter dem tatsächlichen Wert erfolgten Verkauf des Hälfteanteils des L an Kommerzialrat T rückgängig zu machen bzw anzufechten. Mag. L persönlich und dessen Rechtsvertreter S brachten zahlreiche Eingaben im Sachwalterschaftsverfahren, unter anderem beispielsweise einen Ablehnungsantrag gegen den zuständigen Richter Mag.T ein (Zusammenfassung der Sachwalterschaftssache der Rechtsanwälte S [Beilage zu ON 10 der Gerichtsakten]). Mag. L und die Disziplinarbeschuldigte hatten jedoch keine Parteistellung im Sachwalterschaftsverfahren. Weil die Eingaben und Anträge von Seiten des Gerichts unbeantwortet und unerledigt blieben und der Sachwalter das Gespräch mit Mag. L verweigerte (die Disziplinarbeschuldigte in ihrer Vernehmung am 28. Oktober 2010 ON 17 der Gerichtsakten AS 9), tätigte sie während der Anhängigkeit des Sachwalterschaftsverfahrens, für das vorliegende Verfahren relevant vom 4.März 2009 bis 28.September 2010, in Kenntnis der dadurch bewirkten Schädigung des L und der weiteren Verfahrensparteien im Sachwalterschaftsverfahren auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen diese Personen ein schutzwürdiges Interesse iSd § 1 DSG haben, zahlreiche Abfragen im VJ-Register unter Eingabe der beiden ihr bekannten Aktenzahlen des Sachwalterschaftsverfahrens des BG L und des Namens bzw von Namensteilen des L und missbrauchte dadurch wissentlich ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ, nämlich als Rechtspflegerin des Bezirksgerichts L, sohin als Beamtin, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen durch ihre ohne dienstliches Erfordernis zu privaten Zwecken erfolgten Abfragen im elektronischen Abfragesystem der Justiz, um dadurch Kenntnisse über den Stand des Verfahrens und die Behandlung ihrer Eingaben zu erhalten und auf weitere Sicht um ihr privates Vermögen, das ihres Ehegatten und ihrer Kinder zu sichern. Durch die zahlreichen Anfragen erhielt die Angeklagte Kenntnis von den Verfahrensschritten und Verfügungen, den versendeten Texten und ergangenen Entscheidungen und gab dieses Wissen auch an ihren Ehemann Mag. L weiter. Als geschulte Beamtin im gehobenen Dienst mit vertieften juristischen Kenntnissen aus einigen Semestern Studiums der Rechtswissenschaften wusste die Angeklagte, dass sie nur aus dienstlichen Gründen zu VJ-Abfragen berechtigt war und ihren verfahrensgegenständlichen Abfragen demgegenüber private Motive zugrunde lagen.„Zwischen L, der den Hof bis zum Verkauf auch bewohnte und Mag. L und dessen Familie herrschten bereits seit Jahren schwere Zwistigkeiten, die auch zu gegenseitigen Anzeigeerstattungen führten. Mag. L als zweiter Hälftebesitzer des Hofs hatte massives Interesse am Verlauf des Sachwalterschaftsverfahrens und wollte sowohl das Pflegschaftsgericht als auch den Sachwalter dazu bewegen, den weit unter dem tatsächlichen Wert erfolgten Verkauf des Hälfteanteils des L an Kommerzialrat T rückgängig zu machen bzw anzufechten. Mag. L persönlich und dessen Rechtsvertreter S brachten zahlreiche Eingaben im Sachwalterschaftsverfahren, unter anderem beispielsweise einen Ablehnungsantrag gegen den zuständigen Richter Mag.T ein (Zusammenfassung der Sachwalterschaftssache der Rechtsanwälte S [Beilage zu ON 10 der Gerichtsakten]). Mag. L und die Disziplinarbeschuldigte hatten jedoch keine Parteistellung im Sachwalterschaftsverfahren. Weil die Eingaben und Anträge von Seiten des Gerichts unbeantwortet und unerledigt blieben und der Sachwalter das Gespräch mit Mag. L verweigerte (die Disziplinarbeschuldigte in ihrer Vernehmung am 28. Oktober 2010 ON 17 der Gerichtsakten AS 9), tätigte sie während der Anhängigkeit des Sachwalterschaftsverfahrens, für das vorliegende Verfahren relevant vom 4.März 2009 bis 28.September 2010, in Kenntnis der dadurch bewirkten Schädigung des L und der weiteren Verfahrensparteien im Sachwalterschaftsverfahren auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen diese Personen ein schutzwürdiges Interesse iSd Paragraph eins, DSG haben, zahlreiche Abfragen im VJ-Register unter Eingabe der beiden ihr bekannten Aktenzahlen des Sachwalterschaftsverfahrens des BG L und des Namens bzw von Namensteilen des L und missbrauchte dadurch wissentlich ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ, nämlich als Rechtspflegerin des Bezirksgerichts L, sohin als Beamtin, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen durch ihre ohne dienstliches Erfordernis zu privaten Zwecken erfolgten Abfragen im elektronischen Abfragesystem der Justiz, um dadurch Kenntnisse über den Stand des Verfahrens und die Behandlung ihrer Eingaben zu erhalten und auf weitere Sicht um ihr privates Vermögen, das ihres Ehegatten und ihrer Kinder zu sichern. Durch die zahlreichen Anfragen erhielt die Angeklagte Kenntnis von den Verfahrensschritten und Verfügungen, den versendeten Texten und ergangenen Entscheidungen und gab dieses Wissen auch an ihren Ehemann Mag. L weiter. Als geschulte Beamtin im gehobenen Dienst mit vertieften juristischen Kenntnissen aus einigen Semestern Studiums der Rechtswissenschaften wusste die Angeklagte, dass sie nur aus dienstlichen Gründen zu VJ-Abfragen berechtigt war und ihren verfahrensgegenständlichen Abfragen demgegenüber private Motive zugrunde lagen.

Mit ihren Abfragen verstieß die Disziplinarbeschuldigte bewusst auch gegen ihre Verpflichtung, in ihrem gesamten Verhalten als Beamtin darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Einen durch ihr Verhalten bewirkten Vertrauensverlust gegen Beamte der Justiz nahm sie bewusst in Kauf und fand sich damit ab.

Beweiswürdigung:

Im Zuge der erwähnten gegenseitigen Anzeigeerstattungen gelangte der Justiz ein von den Rechtsvertretern des Ehemanns der Disziplinarbeschuldigten im Sachwalterschaftsverfahren L im Umlauf gebrachter, offensichtlich unberechtigt generierter Registerauszug zur Kenntnis (Sachverhaltsdarstellung des Mag. S ON 6 Seite 7 bis 9). Die nachfolgenden Ermittlungen des Bundesamts für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung förderten eine große Zahl von Abfragen der Disziplinarbeschuldigten zum Stand des Sachwalterschaftsverfahrens L zutage (Auswertung der mit dem Benutzerkennzeichen L1 der L im Deliktszeitraum durchgeführten Registerabfragen ON 17 der Gerichtsakten AS 15 bis 31 und ON 21). Die zum wissentlichen Befugnismissbrauch und zum Schädigungsvorsatz nicht geständige Disziplinarbeschuldigte gestand die Abfragen auch ein.

Nach zu den subjektiven Tatbestandselementen leugnender Einlassung der Disziplinarbeschuldigten im Strafverfahren (Urteilsseiten 8f) gestand sie im Disziplinarverfahren widerstrebend zu, sie habe in Kenntnis der Unzulässigkeit ihrer Vorgangsweise Registerabfragen mit ihrem Benutzerkennwort betreffend das Sachwalterschaftsverfahren des L vorgenommen (zu den ausführlichen Erwägungen zur subjektiven Tatseite siehe das Gerichtsurteil Urteilsseiten 15 bis 19). L wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W vom 16.August 2011, 83s Hv 87/11p (ON 44 der Gerichtsakten), mehrfacher Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt und – nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12.Dezember 2011, 11 Os 144/11b, mit Urteil des Oberlandesgerichtes W vom 31.Juli 2012, 17 Bs 6/12z; ON 59 der Gerichtsakten zur sechsmonatigen, für die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und zum Kostenersatz verurteilt.Nach zu den subjektiven Tatbestandselementen leugnender Einlassung der Disziplinarbeschuldigten im Strafverfahren (Urteilsseiten 8f) gestand sie im Disziplinarverfahren widerstrebend zu, sie habe in Kenntnis der Unzulässigkeit ihrer Vorgangsweise Registerabfragen mit ihrem Benutzerkennwort betreffend das Sachwalterschaftsverfahren des L vorgenommen (zu den ausführlichen Erwägungen zur subjektiven Tatseite siehe das Gerichtsurteil Urteilsseiten 15 bis 19). L wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W vom 16.August 2011, 83s Hv 87/11p (ON 44 der Gerichtsakten), mehrfacher Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und – nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12.Dezember 2011, 11 Os 144/11b, mit Urteil des Oberlandesgerichtes W vom 31.Juli 2012, 17 Bs 6/12z; ON 59 der Gerichtsakten zur sechsmonatigen, für die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und zum Kostenersatz verurteilt.

Rechtliche Beurteilung:

Die Disziplinarkommission ist an die Tatsachenfeststellungen des verurteilenden Erkenntnisses ON 44 der Gerichtsakten gebunden (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht4 Seite 488).

Der im Vergleich zur gerichtlichen Verurteilung eingeschränkte Tatzeitraum (vom 15.Jänner 2009 bis 5.Oktober 2010 im Urteil und vom 4.März 2009 bis 28.September 2010 im Disziplinarerkenntnis) ist durch die im Disziplinarverfahren nicht verurteilungskonform erfolgte Ergänzung des Einleitungsbeschlusses begründet, der die Disziplinarkommission bindet (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht4 Seite 569 bis 575).

Der disziplinäre Überhang nach bereits erfolgter strafgerichtlicher Verurteilung liegt in der vom bedingten Vorsatz der Disziplinarbeschuldigten zumindest mitberücksichtigten Außenwirkung ihres gerichtlich abgeurteilten Verhaltens, musste sie doch damit rechnen und fand sich damit ab, dass ihr Kampf um Einflussnahme auf das ihren Schwager L betreffende Sachwalterschaftsverfahren durch die Verfahrensbeteiligten des Sachwalterschaftsverfahrens oder auch durch sie informierte weitere Interessentenkreise negativ wahrgenommen werden würde. Die im Rahmen ihres Dienstes als Beamtin und unter Ausnützung ihrer Stellung begangenen Rechtsverletzungen gelangten den Betroffenen bereits während des laufenden Sachwalterschaftsverfahren zur Kenntnis.

Das Verhalten der Beamtin erschütterte das Vertrauen der Betroffenen, aber auch jener Personen, die darüber hinaus davon Kenntnis erlangten und damit das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten (§ 43 Abs 2 BDG; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht4, Seite 60).Das Verhalten der Beamtin erschütterte das Vertrauen der Betroffenen, aber auch jener Personen, die darüber hinaus davon Kenntnis erlangten und damit das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten (Paragraph 43, Absatz 2, BDG; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht4, Seite 60).

Amtsdirektorin L verstieß durch ihre unberechtigten Abfragen in der VJ Verfahrensautomation Justiz gegen ihre Pflicht, VJ-Abfragen nur aus dienstlichen Gründen vorzunehmen (VJ Onlinehandbuch Seite 460).

Der disziplinarrechtliche Tatbestand des § 43 Abs 2 BDG ist sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erfüllt.Der disziplinarrechtliche Tatbestand des Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erfüllt.

Die Strafzumessung war im Strafrahmen des § 92 in der Fassung vor der Änderung durch BGBl I 140/2011 vorzunehmen (§ 284 Abs 78 BDG).Die Strafzumessung war im Strafrahmen des Paragraph 92, in der Fassung vor der Änderung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 2011, vorzunehmen (Paragraph 284, Absatz 78, BDG).

Die Disziplinarstrafen des Verweises und der Geldbuße (§ 92 Abs 1 Z 1 und 2 BDG) kamen aufgrund der Schwere der Schuld nicht in Betracht.Die Disziplinarstrafen des Verweises und der Geldbuße (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG) kamen aufgrund der Schwere der Schuld nicht in Betracht.

Gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG war die Disziplinarstrafe im Strafrahmen von einem bis zu fünf Monatsbezügen zu bemessen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG war die Disziplinarstrafe im Strafrahmen von einem bis zu fünf Monatsbezügen zu bemessen.

Bei der Strafzumessung war das in der Disziplinarverhandlung letztlich auch die subjektive Tatseite einschließende Geständnis der Disziplinarbeschuldigten und ihre disziplinarrechtliche Unbescholtenheit mildernd, erschwerend die zahlreichen Angriffe über einen langen Deliktszeitraum zu werten.

Wenngleich es aus generalpräventiven Gründen zur Abschreckung anderer Beamten vor derartigen Verfehlungen einer strengen Bestrafung bedarf und auch die das Strafverfahren letztlich auslösende untergriffige Führung des Familienstreits um den verfahrensgegenständlichen großen landwirtschaftlichen Betrieb mitzuberücksichtigen ist, hat doch auch die Motivlage der Disziplinarbeschuldigten für die Begehung der Disziplinarvergehen und ihre persönliche Betroffenheit bei Vergleich mit anderen möglichen Gründen für unberechtigte Datenabfragen (wie etwa zur persönlichen Verfolgung, zum Verkauf der widerrechtlich erlangten Daten oder aus purer Neugier) Relevanz für die Strafbemessung. Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass die Disziplinarbeschuldigte voraussichtlich pensioniert werden wird – ein Verfahren ist anhängig – und spezialpräventive Sanktionserfordernisse mit größter Wahrscheinlichkeit nicht mehr zum Tragen kommen werden.

Die Kostenentscheidung ist Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 117 Abs 2 BDG idgF.“Die Kostenentscheidung ist Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf Paragraph 117, Absatz 2, BDG idgF.“

II. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Justiz fristgerecht Strafberufung, und beantragte, die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt wolle in Stattgebung dieser Berufung das Erkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 15. November 2012 (offenbar auf Grund eines Schreibfehlers mit 16. November 2012 datiert), 2 Ds 20/10, dahingehend abändern, dass über die Disziplinarbeschuldigte ADirin. L eine strengere bzw. höhere Strafe, allenfalls auch die Strafe der Entlassung, verhängt wird.“römisch zwei. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Justiz fristgerecht Strafberufung, und beantragte, die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt wolle in Stattgebung dieser Berufung das Erkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 15. November 2012 (offenbar auf Grund eines Schreibfehlers mit 16. November 2012 datiert), 2 Ds 20/10, dahingehend abändern, dass über die Disziplinarbeschuldigte ADirin. L eine strengere bzw. höhere Strafe, allenfalls auch die Strafe der Entlassung, verhängt wird.“

III. Mit Schriftsatz vom 1.2.2013 brachte die rechtsfreundlich vertretene beschuldigte Beamtin zu dieser Berufung des Disziplinaranwaltes Gegenausführungen ein und beantragte der in jeder Richtung unberechtigten Berufung keine Folge zu geben.römisch drei. Mit Schriftsatz vom 1.2.2013 brachte die rechtsfreundlich vertretene beschuldigte Beamtin zu dieser Berufung des Disziplinaranwaltes Gegenausführungen ein und beantragte der in jeder Richtung unberechtigten Berufung keine Folge zu geben.

IV. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:römisch vier. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Fest steht, dass die beschuldigte Beamtin in dem gegen sie angestrengten Strafverfahren rechtskräftig wie folgt schuldig erkannt wurde (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W vom 16.8.2011, 083 Hv 87/11p; Urteil des OLG W vom 31.7.2012, 17 Bs 6/12z):

„L ist schuldig, sie hat in W als Diplomrechtspflegerin des Bezirksgerichtes L, sohin als Beamtin, mit dem Vorsatz, dadurch den Bund sowie die Betroffenen in ihrem konkreten Recht auf Abfragen aus der Verfahrensautomation Justiz (VJ) durch Beamte (§ 74 Absatz 1 Ziffer 4 StGB) ausschließlich zu dienstlichen Zwecken und dem damit verbundenen Grundrecht der Betroffenen auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen diese Personen ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 1 DSG), zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem sie ohne dienstliches Erfordernis aus rein privatem Interesse in den unten genannten Fällen in der Verfahrensautomation Justiz Daten zum Sachwalterschaftsverfahren … (vormals …) des Bezirksgerichtes L hinsichtlich des Betroffenen L ermittelte, und zwar„L ist schuldig, sie hat in W als Diplomrechtspflegerin des Bezirksgerichtes L, sohin als Beamtin, mit dem Vorsatz, dadurch den Bund sowie die Betroffenen in ihrem konkreten Recht auf Abfragen aus der Verfahrensautomation Justiz (VJ) durch Beamte (Paragraph 74, Absatz 1 Ziffer 4 StGB) ausschließlich zu dienstlichen Zwecken und dem damit verbundenen Grundrecht der Betroffenen auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen diese Personen ein schutzwürdiges Interesse haben (Paragraph eins, DSG), zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem sie ohne dienstliches Erfordernis aus rein privatem Interesse in den unten genannten Fällen in der Verfahrensautomation Justiz Daten zum Sachwalterschaftsverfahren … (vormals …) des Bezirksgerichtes L hinsichtlich des Betroffenen L ermittelte, und zwar

mit dem Bedienerkennzeichen ‚L 1‘

1./

im Zeitraum vom 16.3.2009 bis 23.8.2010 in insgesamt 353 Zugriffen durch Eingabe der Aktenzahl … des Bezirksgerichtes L (AS 7 ff in ON 21),

2./

im Zeitraum vom 15.1.2009 bis 5.10.2010 in insgesamt 63 Zugriffen durch die Namensabfragen ‚l‘, ‚X‘, ‚Y‘, ‚Z‘ sowie ‚A‘ (AS 21 f in ON 21).

              L hat hiedurch die Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Absatz 1 StGB begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 28 Absatz 1 StGB nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von L hat hiedurch die Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach dem Paragraph 302, Absatz 1 StGB begangen und wird hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz 1 StGB nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von

6 (sechs) M o n a t e n

sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.sowie gemäß Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

              Gemäß § 43 Absatz 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.“ Gemäß Paragraph 43, Absatz 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.“

Hinsichtlich des dieser rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung der beschuldigten Beamtin zu Grunde liegenden Sachverhaltes (ihres tatidenten Fehlverhaltens) hat die Disziplinarkommission erster Instanz – eingeschränkt auf den Tatzeitraum vom 4. März 2009 bis zum 28. September 2010 – einen disziplinären Überhang gemäß § 95 Abs. 1 BDG iSd der schuldhaften Begehung von Verletzungen der in § 43 Abs. 2 leg. cit. normierten Beamtenpflichten als gegeben erachtet und deswegen über ADir L die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von zwei Monatsbezügen verhängt.Hinsichtlich des dieser rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung der beschuldigten Beamtin zu Grunde liegenden Sachverhaltes (ihres tatidenten Fehlverhaltens) hat die Disziplinarkommission erster Instanz – eingeschränkt auf den Tatzeitraum vom 4. März 2009 bis zum 28. September 2010 – einen disziplinären Überhang gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG iSd der schuldhaften Begehung von Verletzungen der in Paragraph 43, Absatz 2, leg. cit. normierten Beamtenpflichten als gegeben erachtet und deswegen über ADir L die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von zwei Monatsbezügen verhängt.

Da sich das Berufungsvorbringen des Disziplinaranwaltes ausdrücklich auf die Bekämpfung der über die Beamtin in erster Instanz verhängten disziplinarrechtlichen Sanktion beschränkt, ist der im angefochtenen Disziplinarerkenntnis enthaltene Schuldspruch der von dieser als iSd § 91 BDG schuldhaft begangen zu verantwortenden Verletzungen der in § 43 Abs. 2 leg. cit. normierten Dienstpflichten in Rechtskraft erwachsen. Im gegenständlichen Berufungsverfahren war die Schuldfrage einer Überprüfung durch die Disziplinaroberkommission als zweitinstanzliche Behörde somit entzogen.Da sich das Berufungsvorbringen des Disziplinaranwaltes ausdrücklich auf die Bekämpfung der über die Beamtin in erster Instanz verhängten disziplinarrechtlichen Sanktion beschränkt, ist der im angefochtenen Disziplinarerkenntnis enthaltene Schuldspruch der von dieser als iSd Paragraph 91, BDG schuldhaft begangen zu verantwortenden Verletzungen der in Paragraph 43, Absatz 2, leg. cit. normierten Dienstpflichten in Rechtskraft erwachsen. Im gegenständlichen Berufungsverfahren war die Schuldfrage einer Überprüfung durch die Disziplinaroberkommission als zweitinstanzliche Behörde somit entzogen.

Ausschließlich die im Hinblick auf die rechtskräftig festgestellten Dienstpflichtverletzungen der beschuldigten Beamtin zu verhängende Disziplinarstrafe bildet daher den Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.

Die in § 95 Abs. 2 BDG normierte Bindungswirkung eines Strafurteils bezieht sich nicht auf die Strafbemessung durch das Strafgericht. Die Disziplinarbehörden sind daher nicht gehindert, aus eigenem Ermessen die für die disziplinarrechtliche Ahndung der in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen aus disziplinarrechtlicher Sicht angemessene Disziplinarstrafe zu verhängen (VwGH 23.3.1994, 93/09/0391; 26.6.2012, 2011/09/0210 u. v.a.).Die in Paragraph 95, Absatz 2, BDG normierte Bindungswirkung eines Strafurteils bezieht sich nicht auf die Strafbemessung durch das Strafgericht. Die Disziplinarbehörden sind daher nicht gehindert, aus eigenem Ermessen die für die disziplinarrechtliche Ahndung der in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen aus disziplinarrechtlicher Sicht angemessene Disziplinarstrafe zu verhängen (VwGH 23.3.1994, 93/09/0391; 26.6.2012, 2011/09/0210 u. v.a.).

Was die gemäß § 93 Abs. 1 BDG zunächst zu beurteilende objektive Schwere der inkriminierten Dienstpflichtverletzungen betrifft, ist auszuführen, dass sich die beschuldigte Beamtin mit den in insgesamt mehr als 350 Angriffen (Zugriffen auf geschützte Daten), somit in überaus beachtlicher Zahl wiederholt gesetzten verfahrensgegenständlichen Tathandlungen – in strafrechtlich relevanter Weise – vorsätzlich und wissentlich (an die Feststellungen des Strafgerichtes zur inneren Tatseite sind die Disziplinarbehörden gebunden) gerade gegen diejenigen Rechtsgüter vergangen hat, in deren Bereich und zu deren Schutz sie kraft ihres Amtes im Justizbereich tätig ist.Was die gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG zunächst zu beurteilende objektive Schwere der inkriminierten Dienstpflichtverletzungen betrifft, ist auszuführen, dass sich die beschuldigte Beamtin mit den in insgesamt mehr als 350 Angriffen (Zugriffen auf geschützte Daten), somit in überaus beachtlicher Zahl wiederholt gesetzten verfahrensgegenständlichen Tathandlungen – in strafrechtlich relevanter Weise – vorsätzlich und wissentlich (an die Feststellungen des Strafgerichtes zur inneren Tatseite sind die Disziplinarbehörden gebunden) gerade gegen diejenigen Rechtsgüter vergangen hat, in deren Bereich und zu deren Schutz sie kraft ihres Amtes im Justizbereich tätig ist.

Die – für zugriffsberechtigte Justizbedienstete relativ einfach gestaltete – Möglichkeit der Abfrage automationsunterstützt gespeicherter Personendaten hat es in der jüngeren Vergangenheit in besonderem Maß notwendig gemacht, auf die (Straf-)Rechtswidrigkeit von nicht dienstlich indizierten Abfragen hinzuweisen, was sich in zahlreichen Maßnahmen der Justizverwaltung zur Verhinderung missbräuchlicher Datenabfragen in der Verfahrensautomation Justiz (Beschränkung von Namensabfragen, Begründungserfordernis, Revisionsschwerpunkt Abfragen etc.), im Erlassen der Datensicherheitsvorschrift für Dienststellen des Bundesministeriums für Justiz (in Kraft seit 1. Februar 2002) oder im Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 27. August 2010 „Amtsmissbrauch durch Abfragen in der VJ ua. ohne dienstliche Rechtfertigung“, Zl. BMJ-A231.00/0016-Pr 6/2010, niedergeschlagen hat.Die – für zugriffsberechtigte Justizbedienstete relativ einfach gestaltete – Möglichkeit der Abfrage automationsunterstützt gespeicherter Personendaten hat es in der jüngeren Vergangenheit in besonderem Maß notwendig gemacht, auf die (Straf-)Rechtswidrigkeit von nicht dienstlich indizierten Abfragen hinzuweisen, was sich in zahlreichen Maßnahmen der Justizverwaltung zur Verhinderung missbräuchlicher Datenabfragen in der Verfahrensautomation Justiz (Beschränkung von Namensabfragen, Begründungserfordernis, Revisionsschwerpunkt Abfragen etc.), im Erlassen der Datensicherheitsvorschrift für Dienststellen des Bundesministeriums für Justiz (in Kraft seit 1. Februar 2002) oder im Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 27. August 2010 „Amtsmissbrauch durch Abfragen in der VJ ua. ohne dienstliche Rechtfertigung“, Zl. BMJ-A231.00/0016-Pr 6 aus 2010,, niedergeschlagen hat.

Gerade in Zeiten erhöhter Wachsamkeit und Sensibilität der Öffentlichkeit in Bezug auf die Ermittlung und den Gebrauch personenbezogener Daten, insbesondere im Hinblick auf der Allgemeinheit nicht zugängliche, geschützte Daten, wie etwa diejenigen des elektronischen Abfragesystems der Justiz (VJ), musste der Beschuldigten bewusst sein, dass es sich bei ihrer Vorgangsweise nicht um bloß formale Mängel handelte, sondern dass sie damit klar gegen das Strafrecht wie auch gegen ihre Dienstpflichten verstieß.

Die Schwere der von der beschuldigten Beamtin zu verantwortenden rechtskräftig festgestellten Dienstpflichtverletzungen, die in überaus zahlreichen unberechtigt und daher widerrechtlich getätigten Abfragen aus geheimen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen und geschützten Dateien (aus im elektronischen Abfragesystem der Justiz [VJ] gespeicherten konkreten Sachwalterschaftsverfahren) bestehen, hinsichtlich deren Handhabung von der Allgemeinheit besondere Sensibilität erwartet wird und zu Recht gefordert werden darf. Es handelt sich also um Verfehlungen gegen die Dienstpflichten, die auch dann nicht als vernachlässigbar oder gering eingestuft werden dürfen, wenn die beschuldigte Beamtin keine Verwertung oder Weitergabe der unberechtigt erhobenen Daten beabsichtigt oder vorgenommen hätte. Im gegenständlichen Disziplinarfall erfolgte dies durch Information zumindest ihres Ehegatten tatsächlich jedoch, was im Rahmen der Strafbemessung somit als mehr als erheblich, vielmehr als gravierend ins Gewicht fällt.

Der Beschuldigten ist als mildernder Umstand zugute zu halten, dass sie disziplinar- und strafrechtlich unbescholten ist (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB); von einem umfassenden oder reumütigen Geständnis im Sinn des Strafmilderungsgrundes des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB kann – worauf der Disziplinaranwalt zu Recht hinweist – im Hinblick auf ihre leugnende Einlassung im Strafverfahren, was die subjektiven Tatbestandselemente betrifft, jedoch nicht gesprochen werden; das auch die subjektive Tatseite einschließende Geständnis erfolgte nur widerstrebend und letztlich erst im Disziplinarverfahren. Dieses Geständnis ist daher – wenn überhaupt, dann – nur sehr bedingt geeignet, zugunsten der beschuldigten Beamtin herangezogen zu werden.Der Beschuldigten ist als mildernder Umstand zugute zu halten, dass sie disziplinar- und strafrechtlich unbescholten ist (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB); von einem umfassenden oder reumütigen Geständnis im Sinn des Strafmilderungsgrundes des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB kann – worauf der Disziplinaranwalt zu Recht hinweist – im Hinblick auf ihre leugnende Einlassung im Strafverfahren, was die subjektiven Tatbestandselemente betrifft, jedoch nicht gesprochen werden; das auch die subjektive Tatseite einschließende Geständnis erfolgte nur widerstrebend und letztlich erst im Disziplinarverfahren. Dieses Geständnis ist daher – wenn überhaupt, dann – nur sehr bedingt geeignet, zugunsten der beschuldigten Beamtin herangezogen zu werden.

Was die im angefochtenen Disziplinarerkenntnis zu Gunsten der beschuldigten Beamtin berücksichtigte persönliche Betroffenheit und ihre dadurch bestimmte Motivationslage bei Begehung der straf- und disziplinarrechtswidrigen Tathandlungen betrifft, ist auszuführen, dass das Fehlen von niedrigen persönlichen oder sonstigen besonders verwerflichen Beweggründen bei Begehung der Dienstpflichtverletzungen – also die Nichtverwirklichung eines Erschwerungsgrundes iSd § 33 Abs. 1 Z 5 StGB – im Umkehrschluss noch nicht automatisch bedeutet, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 3 StGB – Tatbegehung aus achtenswerten Beweggründen – gegeben ist.Was die im angefochtenen Disziplinarerkenntnis zu Gunsten der beschuldigten Beamtin berücksichtigte persönliche Betroffenheit und ihre dadurch bestimmte Motivationslage bei Begehung der straf- und disziplinarrechtswidrigen Tathandlungen betrifft, ist auszuführen, dass das Fehlen von niedrigen persönlichen oder sonstigen besonders verwerflichen Beweggründen bei Begehung der Dienstpflichtverletzungen – also die Nichtverwirklichung eines Erschwerungsgrundes iSd Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 5, StGB – im Umkehrschluss noch nicht automatisch bedeutet, dass der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StGB – Tatbegehung aus achtenswerten Beweggründen – gegeben ist.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen in der Urteilsbegründung des Oberlandesgerichtes W vom 31.7.2012, 17 Bs 6/12z, zu verweisen, wo wörtlich Folgendes ausgeführt wurde:

„Auch das Vorbringen, es sei der Angeklagten nicht um die Kenntnisnahme, geschweige denn um die Weitergabe personenbezogener Daten gegangen, sondern ausschließlich darum, vom gehörigen Fortgang des Gerichtsverfahrens, an dem ihr Gatte ein rechtliches Interesse gehabt habe, Kenntnis zu erlangen, ist nicht geeignet, die verurteilten Taten in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Denn die Angeklagte gesteht durchaus zu, dass sie die durch Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz (VJ) gewonnene Erkenntnis an ihren Ehegatten, der im betreffenden Sachwalterschaftsverfahren keine Parteistellung innehatte (§ 2 Abs 2 Außerstreitgesetz), weitergegeben hat, indem sie diese mit ihm besprach, woraus erhellt, dass sie die Information sehr wohl zumindest im engsten Familienkreis weitergegeben hat. Mag es auch eine Berechtigung gegeben haben, dass ihr Ehemann als Bruder des L über den Ausgang des Verfahrens informiert werde, zumal er die Bestellung der Sachwalterschaft angeregt hatte (§ 126 Außerstreitgesetz), bestand keineswegs ein rechtliches Interesse, über den detaillierten Verfahrensfortgang, die einzelnen Verfahrensabschnitte, den Inhalt und die Texte der vom Gericht versendeten Noten, die ergangenen Beschlüsse und weitere Verfahrensabläufe zu jedem Zeitpunkt während des anhängigen Sachwalterschaftsverfahrens informiert zu werden.„Auch das Vorbringen, es sei der Angeklagten nicht um die Kenntnisnahme, geschweige denn um die Weitergabe personenbezogener Daten gegangen, sondern ausschließlich darum, vom gehörigen Fortgang des Gerichtsverfahrens, an dem ihr Gatte ein rechtliches Interesse gehabt habe, Kenntnis zu erlangen, ist nicht geeignet, die verurteilten Taten in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Denn die Angeklagte gesteht durchaus zu, dass sie die durch Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz (VJ) gewonnene Erkenntnis an ihren Ehegatten, der im betreffenden Sachwalterschaftsverfahren keine Parteistellung innehatte (Paragraph 2, Absatz 2, Außerstreitgesetz), weitergegeben hat, indem sie diese mit ihm besprach, woraus erhellt, dass sie die Information sehr wohl zumindest im engsten Familienkreis weitergegeben hat. Mag es auch eine Berechtigung gegeben haben, dass ihr Ehemann als Bruder des L über den Ausgang des Verfahrens informiert werde, zumal er die Bestellung der Sachwalterschaft angeregt hatte (Paragraph 126, Außerstreitgesetz), bestand keineswegs ein rechtliches Interesse, über den detaillierten Verfahrensfortgang, die einzelnen Verfahrensabschnitte, den Inhalt und die Texte der vom Gericht versendeten Noten, die ergangenen Beschlüsse und weitere Verfahrensabläufe zu jedem Zeitpunkt während des anhängigen Sachwalterschaftsverfahrens informiert zu werden.

Darüber hinaus führten die dienstlich nicht gerechtfertigten Namensabfragen der Angeklagten auch zu weiteren Informationen über gegen L anhängige oder in der Vergangenheit anhängig gewesene andere Verfahren (diverse Nc Verfahren), an deren Kenntnisnahme weder die Angeklagte noch deren Ehemann irgendein rechtliches Interesse nachweisen konnten.“

Dieser rechtlichen Beurteilung des OLG W schließt sich der erkennende Senat der Disziplinaroberkommission an.

Der Argumentation der beschuldigten Beamtin, ihre spezielle Situation und Betroffenheit im gegenständlichen Fall sei im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen, zumal es ihr ausschließlich um das Wohlergehen ihres Schwagers bzw. darum gegangen sei, eine „gröblichste“ finanzielle Benachteiligung dessen Person hintanzuhalten, was zu ihren Gunsten als strafmildernd zu werten sei, kann somit nicht gefolgt werden.

Im Rahmen der Strafbemessung war zu Lasten der beschuldigten Beamtin als erschwerend zu werten, dass sie – unter Verletzung mehrerer Geheimhaltungsbestimmungen – während des im Disziplinarverfahren inkriminierten beachtlichen Tatzeitraumes von immerhin nahezu 19 Monaten jedenfalls mehr als 300 vorsätzliche Verstöße gegen ihre Dienstpflichten zu verantworten hat.

Die hier gegebene überaus große Zahl rechtswidriger Angriffe auf im elektronischen Abfragesystem der Justiz (VJ) gespeicherte geheime Daten sowie der lange Deliktszeitraum stellen Erschwerungsgründe dar, denen den genannten Milderungsgründen gegenüber qualitativ erheblich größeres Gewicht zukommt. Dabei ist auch die besondere dienstrechtliche Stellung und Verantwortung der beschuldigten Beamtin als Diplomrechtspflegerin eines Bezirksgerichtes zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung ist ferner darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte (Generalprävention) entgegen zu wirken (§ 93 Abs. 1 BDG).Bei der Strafbemessung ist ferner darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte (Generalprävention) entgegen zu wirken (Paragraph 93, Absatz eins, BDG).

Angesichts des aktuellen Gesundheitszustandes der beschuldigten Beamtin und des aus diesem Grund eingeleiteten Verfahrens zu ihrer Versetzung in den Ruhestand kommt im konkreten Fall der generalpräventiven Funktion der Disziplinarstrafe und den diesbezüglichen Erwägungen eine im Vergleich zu den spezialpräventiven Strafbemessungsgründen höhere Bedeutung zu, sodass Argumente, die beschuldigte Beamtin durch die Art und das Ausmaß der zu verhängenden disziplinarrechtlichen Sanktion in Zukunft von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen wirksam abzuhalten, zwar nicht vollkommen außer Acht zu lassen sind, gegenüber dem Bedürfnis, andere Beamte von vergleichbaren disziplinären Verfehlungen abzuhalten, hier aber deutlich in den Hintergrund treten (wenngleich der Aspekt der Spezialprävention auch für Beamte kurz vor oder im Ruhestand grundsätzlich angebracht sein kann; VwGH 27.9.2002, 99/09/0262; 20.11.2001, 2001/09/0014).

Im Hinblick darauf, dass es gerade in letzter Zeit immer wieder zu ohne dienstlichen Hintergrund getätigte und somit unberechtigte Registerabfragen kam, dass demnach aktuell mehrere einschlägige Missbrauchsfälle im Bereich der Justiz anhängig sind, gebieten die generalpräventiven Erwägungen im Rahmen der Strafbemessung dringend das Setzen eines ausreichend deutlichen Zeichens, dass Verfehlungen gegen die in diesem Bereich bestehenden Dienstpflichten nicht geduldet werden können und seitens der Disziplinarbehörden daher auch entsprechende Sanktionen nach sich ziehen, um ein breites Unrechtsbewusstsein zu schaffen und andere Justizangehörige von der Begehung von Dienstpflichtverletzungen dieser Art abzuhalten. Den diesbezüglichen Ausführungen des Disziplinaranwaltes in dessen Strafberufung ist somit vollinhaltlich zuzustimmen.

Unter Berücksichtigung der Schwere, d.h. des objektiven Unrechtsgehaltes der verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen und des Verschuldens der beschuldigten Beamtin, sowie angesichts der oben genannten, vorliegendenfalls zum Tragen kommenden Milderungs- und Erschwerungsgründe und in Beachtung spezialpräventiver (in diesem Zusammenhang ist zudem der Familienstreit um einen großen landwirtschaftlichen Betrieb zu berücksichtigen), insbesondere aber auch – wie dargelegt – generalpräventiver Erwägungen hält der erkennende Berufungssenat die in erster Instanz über die beschuldigte Beamtin verhängte Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von zwei Monatsbezügen – mit dem Berufungswerber – ebenfalls nicht für ausreichend geeignet, die genannten Kriterien der Strafbemessung adäquat zu erfüllen. Vielmehr erscheint es im Sinne der der Generalprävention innewohnenden Abschreckungswirkung erforderlich, ein deutlicheres Signal zu setzen, dass dienstlich nicht gerechtfertigte und somit missbräuchliche Abfragen personenbezogener Daten aus den Registern der Verfahrensautomation Justiz durch Bedienstete dieses Ressorts keinesfalls als Kavaliersdelikte abgetan werden dürfen. Den Berufungsausführungen des Disziplinaranwaltes ist daher dahingehend zuzustimmen, dass die von der Disziplinarkommission erster Instanz verhängte Sanktion (einer Geldstrafe im Ausmaß von zwei Monatsbezügen) generalpräventive Erfordernisse nicht im erforderlichen Umfang und in geeigneter Weise berücksichtigt. Die der beschuldigten Beamtin auferlegte Geldstrafe liegt – angesichts des gesetzlichen Höchstausmaßes von fünf Monatsbezügen – in der unteren Hälfte des in § 92 Abs. 1 Z 3 BDG vorgegebenen Strafrahmens. Auch nach Auffassung des Berufungssenates entspricht diese Strafhöhe weder dem Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen noch wird damit den oben dargelegten Erfordernissen insbesondere der Generalprävention angemessen Rechnung getragen.Unter Berücksichtigung der Schwere, d.h. des objektiven Unrechtsgehaltes der verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen und des Verschuldens der beschuldigten Beamtin, sowie angesichts der oben genannten, vorliegendenfalls zum Tragen kommenden Milderungs- und Erschwerungsgründe und in Beachtung spezialpräventiver (in diesem Zusammenhang ist zudem der Familienstreit um einen großen landwirtschaftlichen Betrieb zu berücksichtigen), insbesondere aber auch – wie dargelegt – generalpräventiver Erwägungen hält der erkennende Berufungssenat die in erster Instanz über die beschuldigte Beamtin verhängte Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von zwei Monatsbezügen – mit dem Berufungswerber – ebenfalls nicht für ausreichend geeignet, die genannten Kriterien der Strafbemessung adäquat zu erfüllen. Vielmehr erscheint es im Sinne der der Generalprävention innewohnenden Abschreckungswirkung erforderlich, ein deutlicheres Signal zu setzen, dass dienstlich nicht gerechtfertigte und somit missbräuchliche Abfragen personenbezogener Daten aus den Registern der Verfahrensautomation Justiz durch Bedienstete dieses Ressorts keinesfalls als Kavaliersdelikte abgetan werden dürfen. Den Berufungsausführungen des Disziplinaranwaltes ist daher dahingehend zuzustimmen, dass die von der Disziplinarkommission erster Instanz verhängte Sanktion (einer Geldstrafe im Ausmaß von zwei Monatsbezügen) generalpräventive Erfordernisse nicht im erforderlichen Umfang und in geeigneter Weise berücksichtigt. Die der beschuldigten Beamtin auferlegte Geldstrafe liegt – angesichts des gesetzlichen Höchstausmaßes von fünf Monatsbezügen – in der unteren Hälfte des in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG vorgegebenen Strafrahmens. Auch nach Auffassung des Berufungssenates entspricht diese Strafhöhe weder dem Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen noch wird damit den oben dargelegten Erfordernissen insbesondere der Generalprävention angemessen Rechnung getragen.

Die Disziplinaroberkommission geht vielmehr davon aus, dass die Verhängung der Disziplinarstrafe einer Geldstrafe im Ausmaß von vier Monatsbezügen sämtlichen der genannten Ziele, insbesondere jenem der Generalprävention in weit eher wirksamer Weise gerecht wird. Der vom Disziplinaranwalt in eventu beantragten Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung der Beschuldigten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bedarf es dazu allerdings (noch) nicht.

Im Ergebnis war der Strafberufung des Disziplinaranwaltes durch Verhängung der Disziplinarstrafe einer Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG im Ausmaß von vier Monatsbezügen über die beschuldigte Beamtin daher Folge zu geben.Im Ergebnis war der Strafberufung des Disziplinaranwaltes durch Verhängung der Disziplinarstrafe einer Geldstrafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG im Ausmaß von vier Monatsbezügen über die beschuldigte Beamtin daher Folge zu geben.

Bei der Festsetzung dieser Strafe wurden die persönlichen Verhältnisse (die Sorgepflicht für ihren ca. 17-jährigen Sohn) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (sie besitzt eine Haushälfte sowie ein Wohnhaus in St. Andrä-Wördern und hat einen Hypothekarkredit in der Höhe von € 56.000 zu bedienen) der Beamtin berücksichtigt und die Sanktion so bemessen, dass sie für diese zwar deutlich spürbar, aber wirtschaftlich doch verkraftbar ist.

Von der Auferlegung des Ersatzes der Kosten des Berufungsverfahrens war abzusehen, weil der Verfahrensaufwand lediglich auf die vom Disziplinaranwalt erhobene Berufung zurückzuführen war und daher nicht im Sinne des § 117 Abs. 2 BDG von der Beschuldigten verursacht wurde. Der erstinstanzliche Ausspruch über den Ersatz der vor der Erstinstanz entstandenen Verfahrenskosten in Höhe von € 150 bleibt aufrecht.Von der Auferlegung des Ersatzes der Kosten des Berufungsverfahrens war abzusehen, weil der Verfahrensaufwand lediglich auf die vom Disziplinaranwalt erhobene Berufung zurückzuführen war und daher nicht im Sinne des Paragraph 117, Absatz 2, BDG von der Beschuldigten verursacht wurde. Der erstinstanzliche Ausspruch über den Ersatz der vor der Erstinstanz entstandenen Verfahrenskosten in Höhe von € 150 bleibt aufrecht.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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