Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
Rechnungsführer, strafgerichtliche Verurteilung, Amtsmissbrauch, Fälschung von Abrechnungsbelegen, Aneignung von Geldbeträgen, schwere Dienstpflichtverletzungen, Verlust aller RechteText
Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Referatsleiter Dr. Albert KOBLIZEK als Senatsvorsitzenden sowie Referatsleiter Ministerialrat Mag. Gernot RESINGER und Oberrat Mag. Gerhard SCHWAB als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XI nach der am 24. Juni 2013 in Anwesenheit des Schriftführers Mag. Bernhard LOIBL durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen ADir. i.R. S über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter RIEDL, Franz-Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 25. Jänner 2013, GZ 21-31-DK/2/2011, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlusts aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche gemäß § 134 Z 3 BDG, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Referatsleiter Dr. Albert KOBLIZEK als Senatsvorsitzenden sowie Referatsleiter Ministerialrat Mag. Gernot RESINGER und Oberrat Mag. Gerhard SCHWAB als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch elf nach der am 24. Juni 2013 in Anwesenheit des Schriftführers Mag. Bernhard LOIBL durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen ADir. i.R. S über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter RIEDL, Franz-Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 25. Jänner 2013, GZ 21-31-DK/2/2011, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlusts aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche gemäß Paragraph 134, Ziffer 3, BDG, zu Recht erkannt:
Die Berufung des Beschuldigten wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bestätigt.Die Berufung des Beschuldigten wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bestätigt.
Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.
B e g r ü n d u n g
I. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres zu Recht erkannt:
"ADir. i.R. S ist schuldig,
1. er habe in der Zeit von 19.05.2011 bis 16.08.2011 bei insgesamt 16 Fakten aus Strafgeldeinhebungen, Organstrafverfügungen (Organmandate) sowie aus sonstigen Gebühren Bargeldbeträge übernommen und sich diese mittels elektronischem Buchungssystem SAP vorsätzlich verbuchter Falschbeträge und vorsätzlich erstellter, falscher Abrechnungsbelege in der Höhe von € 36.784,88 angeeignet und dadurch die Republik Österreich geschädigt,
er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG sowie i.V.m. der Buchhaltungsvorschrift und der Dienstanweisung "Gebarung; Kassen- und Rechnungsführung" vom 21.9.2010 (P7/3368116/2010), im Besonderen die Punkte II. Einnahmen- und Ausgabengebarung, II.8 Abfuhr der Einnahmen, II.8 Grundsätze der Verrechnung und III. "HV-SAP" i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG sowie in Verbindung mit der Buchhaltungsvorschrift und der Dienstanweisung "Gebarung; Kassen- und Rechnungsführung" vom 21.9.2010 (P7/3368116/2010), im Besonderen die Punkte römisch zwei. Einnahmen- und Ausgabengebarung, römisch zwei.8 Abfuhr der Einnahmen, römisch zwei.8 Grundsätze der Verrechnung und römisch drei. "HV-SAP" in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen,
2. er habe vom 17.08.2011 bis 19.08.2011 durch ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst eine Dienstpflichtverletzung begangen, da er für diese Zeit weder vom Dienst befreit noch enthoben gewesen war,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 48 Abs. 1 BDG i.V.m. den Dienstanweisungen „Dienstzeit" vom 06.04.2006, Punkt III.15 (ganztägige Abwesenheiten) und „Beamtendienstrechtsgesetz, Erholungsurlaub" vom 18.01.2011, Punkt II.6 (Verbrauch des Erholungsurlaubes) i.V.m. § 91 BDG 1979 i. d.g.F. begangen.er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, BDG in Verbindung mit den Dienstanweisungen „Dienstzeit" vom 06.04.2006, Punkt römisch drei.15 (ganztägige Abwesenheiten) und „Beamtendienstrechtsgesetz, Erholungsurlaub" vom 18.01.2011, Punkt römisch zwei.6 (Verbrauch des Erholungsurlaubes) in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i. d.g.F. begangen.
Über den Beschuldigten wird gemäß § 134 Zi. 3 BDG die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche verhängt.Über den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 134, Zi. 3 BDG die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche verhängt.
Hingegen wurde der Beschuldigte vom Vorwurf,
er habe am 18.10.2010, im November und Dezember 2010 und von Februar 2011 bis Juli 2011 von Frau R insgesamt eine Summe in der Höhe von € 4.500,- für die Bezahlung ihrer Polizeistrafen übernommen, ohne ihr dafür einen Beleg zu übergeben und Buchungen im Strafvollzug vorzunehmen und diesen Betrag für den eigenen Bedarf angeeignet,
er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG sowie i.V.m. der Buchhaltungsvorschrift und der Dienstanweisung "Gebarung; Kassen- und Rechnungsführung" vom 21.9.2010 (P7/3368116/2010), im Besonderen die Punkte II. Einnahmen- und Ausgabengebarung, II.8 Abfuhr der Einnahmen, II.8 Grundsätze der Verrechnung und III. "HV-SAP" i.V.m. § 91 BDG 1979 i. d.g.F. begangen,er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG sowie in Verbindung mit der Buchhaltungsvorschrift und der Dienstanweisung "Gebarung; Kassen- und Rechnungsführung" vom 21.9.2010 (P7/3368116/2010), im Besonderen die Punkte römisch zwei. Einnahmen- und Ausgabengebarung, römisch zwei.8 Abfuhr der Einnahmen, römisch zwei.8 Grundsätze der Verrechnung und römisch drei. "HV-SAP" in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i. d.g.F. begangen,
gemäß § 126 Abs. 2 BDG i.V.m. § 118 Abs. 1 Zi 2 BDG freigesprochen.gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Zi 2 BDG freigesprochen.
Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.“Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.“
Begründend führt die erstinstanzliche Disziplinarkommission dazu im Wesentlichen aus:
„Der Verdacht, schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 17.10.2011 zu GZ. P 6/293723/2011 und der Nachtragsdisziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 31.10.2011.
…
Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsdelikten wurde das Faktum 16 des Abschlussberichtes des BAK vom 26.09.2011 eingestellt, da der Betrag von € 4.137,57 zwar verspätet, jedoch ordnungsgemäß verbucht worden war. Dieser Betrag scheint aber auch nicht in der Schadensberechnung auf.
Seitens des LG für Strafsachen W wurde der Beschuldigte mit Urteil vom 29.10.2012 wegen des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt und des Vergehens der Veruntreuung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt.
Hinsichtlich der Anlastung zu Punkt 3) wurde der Beamte bereits im Zuge der ersten gerichtlichen Verhandlung freigesprochen, da sowohl der aushaftende Betrag von € 4.500,- ordnungsgemäß verbucht als auch die dazugehörenden Belege aufgefunden werden konnten.
Mündliche Disziplinarverhandlung:
Mit Bescheid vom 10.12.2012 wurde eine mündliche Verhandlung für 22.01.2012 anberaumt und durchgeführt.
Der Beschuldigte bekannte sich eingangs für schuldig zu den beiden ersten Punkten und nicht schuldig zu Punkt 3.
Er gab zum Sachverhalt befragt an, dass er bereits vom Gericht hinsichtlich dieser Anlastung rechtskräftig verurteilt worden ist und auch schuldig wäre. Dem habe er nichts mehr hinzuzufügen.
Über Frage warum er das Geld beiseite geschafft hätte, gab der Beschuldigte an, dass er dies zur finanziellen Unterstützung einer Bekannten gemacht hätte. Insgesamt ist noch ein Schaden von ca. €
24.000,-- offen und er habe vor sein Haus zu verkaufen und damit das Geld zurückzahlen.
Zu Punkt 2) Vorwurf der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst:
Er habe versucht an diesen Tagen das aus der Amtskassa fehlende Geld aufzutreiben. Ein von ihm beantragter Urlaub wurde nicht genehmigt. Er benötigte aber diese paar Tage und dachte bis zuletzt, dass sein Vorhaben gelingen werde.
Zu Punkt 3) führte der Beschuldigte an, dass er diesbezüglich vom Gericht freigesprochen wurde, da nicht nur der Betrag von €
4.500,- ordnungsgemäß verbucht worden war, sondern auch die entsprechenden Belege aufgefunden werden konnten.
Im Zuge des Beweisverfahrens wurde auf das 1. Urteil des LG für Strafsachen W verwiesen, wonach der Beschuldigte zunächst im ersten Rechtsgang wegen Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt verurteilt worden ist und zu obigen Punkt 3) ein Freispruch erfolgte.
Nach der Nichtigkeitsbeschwerde der StA wegen Unzuständigkeit erfolgte letztlich eine Verurteilung zu einer 11 monatigen Freiheitsstrafe bedingt wegen Amtsmissbrauches.
Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer zu Punkt 1) und
2) aus, dass durch die Verbuchung von Falschbeträgen ein Schaden von € 36.784,88 verursacht worden ist und war der Beamte zudem ungerechtfertigt vom Dienst abwesend.
Die Dienstpflichtverletzungen sind als erwiesen anzusehen und das Vertrauensverhältnis zum Dienstgeber ist dadurch schwer erschüttert.
Mildernd: das Geständnis und die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte gute Dienstleistung
Erschwerend: 16 Fakten, und der längere Zeitraum der Verfehlungen.
Antrag: Verlust aller aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Ansprüche
Zu Punkt 3) Freispruch aufgrund der Bindungswirkung an den Freispruch durch das Gericht
Die Verteidigung führte in ihrem Plädoyer aus, dass sich Hr. S zu den Punkten 1) und 2) für schuldig erklärt hat.
Es sind allerdings gewisse Hintergründe zu beachten. Er hat einer Bekannten, die sich selbst Geld geliehen hat, den Betrag geborgt, aus Angst, dieser könnte etwas zustoßen. Er ist reumütig und geständig und auch kooperativ. Er hat auch schon einen Teil des
Schadens gutgemacht und sich auch bereit erklärt, den
übrigen Schaden zurückzuzahlen, wofür er auch sein Haus
verkauft. Auch das Gericht hat diesem Vorbringen Glauben geschenkt und eine Strafe verhängt, womit nicht automatisch der Amtsverlust verbunden ist. Auch hinsichtlich Pkt 2) hat sich Hr. S
f. schuldig erklärt und hat sich an diesen Tagen bemüht, das Geld aufzutreiben.
Die Milderungsgründe überwiegen. Er befand sich in einem Ausnahmezustand und leistet Schadensgutmachung. Weiters ist anzuführen, dass spezialpräventive Gründe aufgrund der Pensionierung weggefallen sind.
Antrag zu Punkt 1 und 2) schuldangemessene Strafe. Zu Punkt 3) Freispruch.
Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:
Rechtsgrundlagen:
§ 43 Abs. 2 und § 48 Abs. 1 BDGParagraph 43, Absatz 2 und Paragraph 48, Absatz eins, BDG
Zur Schuldfrage:
Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens einstimmig zum Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zu den Punkten 1 und 2 schuldhaft begangen hat. Der Senat hat die Schuld des Beschuldigten aus folgenden Gründen angenommen:
Der Beamte wurde vom Landesgericht für Strafsachen W wegen des Verbrechens nach § 302 Abs. 1 StGB in 7 Fällen und des Vergehens der Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, bedingt auf drei Jahre und verurteilt. Zwar wurde seitens des Gerichtes nicht mit einer 1jährigen Freiheitsstrafe vorgegangen, welche automatisch zum Amtsverlust geführt hat. Es geht aber auch die Judikatur davon aus, dass weder einer bedingte Freiheitsstrafe von unter einem Jahr, noch einer bedingten Nachsicht des Amtsverlustes eine Entlassung bzw. ein Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Recht entgegensteht.Der Beamte wurde vom Landesgericht für Strafsachen W wegen des Verbrechens nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB in 7 Fällen und des Vergehens der Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, bedingt auf drei Jahre und verurteilt. Zwar wurde seitens des Gerichtes nicht mit einer 1jährigen Freiheitsstrafe vorgegangen, welche automatisch zum Amtsverlust geführt hat. Es geht aber auch die Judikatur davon aus, dass weder einer bedingte Freiheitsstrafe von unter einem Jahr, noch einer bedingten Nachsicht des Amtsverlustes eine Entlassung bzw. ein Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Recht entgegensteht.
Der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschuldigte seine Befugnisse, Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht hat, indem er vorsätzlich Falschbeträge verbuchte, falsche Abrechnungsbelege erstellte bzw. es gänzlich unterließ, die an ihn übergebenen Beträge zu verbuchen, sich diese Beträge zueignete und sich damit unrechtmäßig bereicherte, wodurch er insgesamt einen Schaden in der Höhe von € 36.784,88 verursachte.
Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarkommission an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Dem Urteil liegt auch zugrunde, dass das Gericht festgestellt hat, dass 7 Verbrechenstatbestände sowie ein Vergehen als erschwerend gewertet wurden und dem gegenüber der ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung mildernd wirkten.Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarkommission an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Dem Urteil liegt auch zugrunde, dass das Gericht festgestellt hat, dass 7 Verbrechenstatbestände sowie ein Vergehen als erschwerend gewertet wurden und dem gegenüber der ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung mildernd wirkten.
Der Beschuldigte rechtfertigte sich damit, dass er eine Bekannte finanziell unterstützen wollte und es sei ihm nicht gelungen, das Geld rechtzeitig zurückzuzahlen.
Hinsichtlich der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst führte der Beamte an, dass er in dieser Zeit versucht hatte, das fehlende Geld aufzutreiben, ein Urlaub wäre ihm nicht genehmigt worden.
Es ist anzuführen, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von einem ½ Jahr Beträge nicht ordnungsgemäß verbucht bzw. sich Strafgelder angeeignet hat, wodurch letztlich ein Schaden in der Höhe von € 36.784,88 entstanden ist und er ausreichend kriminelle Energie dafür aufwandte, seine Handlungen zu verschleiern, indem er im elektronischen Buchungssystem SAP vorsätzlich falsche Beträge verbuchte, falsche Abrechnungsbelege erstellte und Erlagscheine mit geringeren Geldbeträgen ausfüllte als von ihm tatsächlich übernommen worden war.
Dienstpflichtverletzungen:
Rechtlich war das Verhalten des Beschuldigten wie folgt zu würdigen: Durch das Verbrechen des Amtsmissbrauches und des Vergehens der Veruntreuung hat der Beamte Delikte begangen, welche neben der Verwirklichung des strafrechtlichen Tatbestandes auch eine Dienstpflichtverletzung darstellen. Der spezifisch dienstrechtliche Aspekt wird nämlich vom strafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen. Das Dienstrecht hat – im Gegensatz zum Strafrecht – eine völlig andere Zielrichtung und soll sicherstellen, dass sich Beamte, insbesondere Polizeibeamte, die die Gesetze zu vollziehen haben, ihrer besonderen Verantwortung bewusst sind.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte durch die von ihm begangenen, strafgerichtlich rechtskräftig abgeurteilten Delikte gerade unter Ausnützung einer ihm durch die Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit in die Amtskassa griff und dadurch einen Amtsmissbrauch beging, gelangte der Senat auch angesichts des Umstandes, dass er hierdurch ein dem Grunde nach zu missbilligendes Verhalten setzte, von welchem nach der Judikatur des VwGH angenommen wird, dass dieses zur absoluten Zerstörung des Vertrauens der Allgemeinheit im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG führt, zu dem Ergebnis, dass die verfahrensgegenständlichen gewichtigen Verstöße des Beschuldigten gegen die ihm als Verwaltungsbeamten auferlegten Dienstpflichten so schwer wiegend sind, dass dies nunmehr zur Auflösung des Dienstverhältnisses geführt hat.Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte durch die von ihm begangenen, strafgerichtlich rechtskräftig abgeurteilten Delikte gerade unter Ausnützung einer ihm durch die Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit in die Amtskassa griff und dadurch einen Amtsmissbrauch beging, gelangte der Senat auch angesichts des Umstandes, dass er hierdurch ein dem Grunde nach zu missbilligendes Verhalten setzte, von welchem nach der Judikatur des VwGH angenommen wird, dass dieses zur absoluten Zerstörung des Vertrauens der Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG führt, zu dem Ergebnis, dass die verfahrensgegenständlichen gewichtigen Verstöße des Beschuldigten gegen die ihm als Verwaltungsbeamten auferlegten Dienstpflichten so schwer wiegend sind, dass dies nunmehr zur Auflösung des Dienstverhältnisses geführt hat.
Der beschuldigte Beamte hat durch die ihm zur Last gelegten Verfehlungen, die den Kernbereich seiner Dienstpflichten betreffen und sich über einen Tatzeitraum von einem halben Jahr erstreckten, erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er gegenüber der ihn treffenden Treueverpflichtung - gemessen an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamte - tendenziell (und nicht bloß ausnahmsweise) eine zumindest gleichgültige Einstellung besitzt. Der Beschuldigte hat schwerwiegendste Dienstpflichtverletzungen begangen. Sein Verhalten war vorsätzlich und wissentlich und vermittelte er dadurch ein Bild, welches üblicherweise nicht mit der österreichischen Polizei in Zusammenhang gebracht wird. Gerade Verwaltungsbeamte und insbesondere Rechnungsführer haben dafür zu sorgen, dass eingehobene Strafgelder sowie einlangende Beträge ordnungsgemäß verwaltet und verbucht werden, zumal dem Beschuldigten gerade diese Bargeldbeträge in seiner Eigenschaft als Rechnungsführer anvertraut wurden.
Die Öffentlichkeit erwartet sich zu Recht eine ordnungsgemäße Finanzgebarung. Gerade in Zeiten, in welchen die Bürger mit offensichtlichem sorglosem Umgang mit Korruption und auch mit sorglosem Umgang mit öffentlichen Geldern in Politik und Wirtschaft konfrontiert werden, ist gerade in diesem Bereich Sensibilität und Verantwortungsbewusstsein gefordert. Wenn polizeiliche Verwaltungsbeamte selbst solche Straftaten und sich mit fremden Geldern bereichern, hat dies zur Folge, dass nicht nur das Vertrauen in den konkreten Beamten unwiederbringlich zerstört wird. Vielmehr wird auch die Glaubwürdigkeit in die Integrität der Polizei massiv beeinträchtigt.
Bei einer disziplinären Sanktionslosigkeit oder einer unzureichenden Sanktion gegenüber einem solcherart straffällig gewordenen Beamten würde in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, dass die Polizei die Bedeutung einer Amtspflicht verkennt und Straftaten bagatellisiert. Dies wäre aber geeignet, das Vertrauen der Bürger in die Polizei und mithin in die gesamte staatliche Ordnung langfristig zu erschüttern und würde letztlich dazu führen, dass sich die Allgemeinheit von der Polizei und den staatlichen Organen abwendet, weil diese ihre Aufgabe offensichtlich nicht ernst genug betreibt.
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; weiters ist grundsätzlich auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; weiters ist grundsätzlich auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Die spezialpräventive Komponente verliert angesichts des Umstandes, dass der Beamte gemäß § 13 BDG im Ruhestand ist, ihre Bedeutung.Die spezialpräventive Komponente verliert angesichts des Umstandes, dass der Beamte gemäß Paragraph 13, BDG im Ruhestand ist, ihre Bedeutung.
Zur subjektiven Tatseite ist zunächst auszuführen, dass dem Beschuldigten nicht nur Vorsatz, sondern Wissentlichkeit in 7 Verbrechenstatbeständen und einem Vergehen vorzuwerfen ist. Dies ergibt sich aus der Bindungswirkung an das strafgerichtliche Urteil, als auch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der vor diesem Senat durchgeführten mündlichen Verhandlung. Der Beschuldigte hat die Tathandlungen im Sinne des Gerichtsurteils eingestanden und er bedauert auch, dem Beamtenstand durch seine Handlungen geschadet zu haben.
Der erkennende Senat vertritt die Ansicht, dass die Handlungen des Beamten einen nicht wieder herstellbaren Vertrauensverlust darstellen und seine Untragbarkeit für das weitere Dienstverhältnis – wenn auch nicht mehr im Aktivstand - somit den Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche begründet. Der Beschuldigte hat mit den ihm angelasteten – auch nicht bestrittenen - Vorgangsweisen grundlegende Interessen seines Dienstgebers, aber auch der Öffentlichkeit verletzt. Der Beschuldigte hat mit seinen Tathandlungen im innersten Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben gegen die mit seinem Amte verbundenen elementarsten Grundsätze und Pflichten verstoßen und Dienstpflichtverletzungen von besonders schwerem Gewicht und außerordentlicher Tragweite für das Vertrauen des Dienstgebers in seine Loyalität und Gesetzestreue begangen. Die Finanzgebarung und das Verwalten von eingehobenen Geldbeträgen und Strafgeldern gehört nämlich zum Kernbereich des Pflichtenkreises des Beschuldigten.
Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14.11.2007 hat der VwGH zwar festgestellt, dass er die ehemalige Rechtsansicht, wonach es bei der Entlassung – analog zum Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche - bloß auf die Untragbarkeit des Beamten in objektiver Hinsicht ankomme, nicht mehr aufrecht halte. JEDOCH dies ändere nichts an der Tatsache, dass bei der Beurteilung des Ausmaßes der „Schwere der Dienstpflichtverletzung“ iSd § 93 Abs. 1 BDG vom objektiven Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung auszugehen ist. Bei dieser Beurteilung ist nicht nur auf die verletzten dienstrechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen, sondern auch auf den Unwertgehalt der Tat vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung.Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14.11.2007 hat der VwGH zwar festgestellt, dass er die ehemalige Rechtsansicht, wonach es bei der Entlassung – analog zum Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche - bloß auf die Untragbarkeit des Beamten in objektiver Hinsicht ankomme, nicht mehr aufrecht halte. JEDOCH dies ändere nichts an der Tatsache, dass bei der Beurteilung des Ausmaßes der „Schwere der Dienstpflichtverletzung“ iSd Paragraph 93, Absatz eins, BDG vom objektiven Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung auszugehen ist. Bei dieser Beurteilung ist nicht nur auf die verletzten dienstrechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen, sondern auch auf den Unwertgehalt der Tat vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung.
Es ist weiters ständige Rechtsprechung des VwGH, dass bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die von ihm begangen Dienstpflichtverletzung gerade jene Werte verletzt, die seine Kernaufgaben darstellen (20.11.2001, 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat auch das Erkenntnis des verstärkten Senates nichts geändert.Es ist weiters ständige Rechtsprechung des VwGH, dass bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die von ihm begangen Dienstpflichtverletzung gerade jene Werte verletzt, die seine Kernaufgaben darstellen (20.11.2001, 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat auch das Erkenntnis des verstärkten Senates nichts geändert.
Je höher der Unrechtsgehalt der Tat, d.h. die objektive Schwere der Tat wird als hoch eingestuft, umso eher müssen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen. Bei einem sehr hohen Unrechtsgehalt der Tat können unter Umständen auch beträchtliche Milderungsgründe die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe nicht verhindern.
Seitens des Disziplinaranwaltes wurde in Anbetracht der gerichtlichen Verurteilung und des entstandenen Schadens der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche gefordert.
Die Verteidigung vertrat aufgrund des Umstandes, dass sich der Beamte mittlerweile im Ruhestand befindet und damit die Spezialprävention weggefallen ist, die Ansicht, dass mit einer schuldangemessenen Geldstrafe das Auslangen zu finden sein wird, jedoch überwiegen nach Meinung des Senates die Erschwerungsgründe.
Im Rahmen der Strafbemessung fielen das systematische Vorgehen - das psychologische Schuldelement stellt sich in seiner schwersten Form dar - bei einer beträchtlichen Anzahl von im Sinne einer schädlichen Neigung gleich gelagerten rechtswidrigen Handlungen des Beschuldigten im Kernbereich seiner Pflichten als Verwaltungsbeamter, der lange Tatzeitraum (etwa ein halbes Jahr) sowie die beachtliche Gesamtschadenshöhe von insgesamt mehr als €
36.000,-- als erschwerend ins Gewicht.
Es handelt sich bei den sieben Fällen des Amtsmissbrauches um objektiv schwere Delikte, wobei jede einzelne Dienstpflichtverletzung für sich ob der Schwere der Tat die schwerste Disziplinarstrafe gerechtfertigt hätte. Zudem kann man hinsichtlich des längeren Zeitraumes, in welchem die Dienstpflichtverletzungen begangen wurden, von keiner Augenblickstat ausgehen.
Als Milderungsgründe konnten die sonstige straf-, verwaltungs- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, seine geständige Verantwortung, seine nicht zu beanstanden gewesene Dienstausübung sowie die teilweise Schadensgutmachung herangezogen werden.
Spezialpräventive Erwägungen scheiden für den VwGH auch bei der disziplinären Bestrafung von Ruhestandsbeamten nicht gänzlich aus, treffen auch den Beamten des Ruhestandes (der Ruhestand beendet - wie sich aus § 20 BDG 1979 schlüssig ableiten lässt - nicht das Dienstverhältnis) Pflichten, deren (gröbliche) Verletzung disziplinär zu ahnden ist.Spezialpräventive Erwägungen scheiden für den VwGH auch bei der disziplinären Bestrafung von Ruhestandsbeamten nicht gänzlich aus, treffen auch den Beamten des Ruhestandes (der Ruhestand beendet - wie sich aus Paragraph 20, BDG 1979 schlüssig ableiten lässt - nicht das Dienstverhältnis) Pflichten, deren (gröbliche) Verletzung disziplinär zu ahnden ist.
Im gegenständlichen Fall ist jedoch der Wiederholungsfall einer Veruntreuung bzw. eines Amtsmissbrauches durch Aneignung von anvertrautem Geld explizit ausgeschlossen, da sich der Beamte mittlerweile im Ruhestand befindet und auch nicht mehr in den aktiven Dienststand zurückkehren könnte, da er bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat und daher gemäß § 13 BDG aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist.Im gegenständlichen Fall ist jedoch der Wiederholungsfall einer Veruntreuung bzw. eines Amtsmissbrauches durch Aneignung von anvertrautem Geld explizit ausgeschlossen, da sich der Beamte mittlerweile im Ruhestand befindet und auch nicht mehr in den aktiven Dienststand zurückkehren könnte, da er bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat und daher gemäß Paragraph 13, BDG aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist.
Jedoch ist in Anbetracht des Umstandes, dass derart schwere Dienstpflichtverletzungen vorliegen, die generalpräventive Komponente und damit das öffentliche Interesse ausschlaggebend.
Zu Punkt 2) ungerechtfertigte Abwesenheit:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Fernbleiben des Beamten dann eigenmächtig, wenn keine ausdrückliche oder stillschweigende Gestattung vorliegt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1968, Zl. 1436/67, vom 16. Jänner 1969, Zl. 370/68, vom 7. Dezember 1972, Zl. 1562/72 und vom 15. Juni 1981, Zl. 81/12/0036, 0049, Slg. N.F. Nr. 10.489/A).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Fernbleiben des Beamten dann eigenmächtig, wenn keine ausdrückliche oder stillschweigende Gestattung vorliegt vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1968, Zl. 1436/67, vom 16. Jänner 1969, Zl. 370/68, vom 7. Dezember 1972, Zl. 1562/72 und vom 15. Juni 1981, Zl. 81/12/0036, 0049, Slg. N.F. Nr. 10.489/A).
Ungerechtfertigt ist eine Abwesenheit vom Dienst allgemein dann, wenn dafür kein "ausreichender Entschuldigungsgrund" vorliegt. Der Beschuldigte hat zwar einen Urlaubsantrag abgegeben, dieser wurde jedoch nicht genehmigt, sodass der Dienst anzutreten gewesen wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Freispruch:
Bereits im ersten Rechtsgang wurde der Beamte zum Vorwurf des Punktes 3) rechtskräftig freigesprochen, da der aushaftende Betrag ordnungsgemäß verbucht wurde und auch die dazugehörenden Belege aufgefunden werden konnten.
Da der Beamte vom Gericht freigesprochen wurde, und der Senat an das Gerichtsurteil und den darin festgestellten Tatsachen und Beweise gebunden ist, konnte auch die Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG nicht als erwiesen angenommen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da der Beamte vom Gericht freigesprochen wurde, und der Senat an das Gerichtsurteil und den darin festgestellten Tatsachen und Beweise gebunden ist, konnte auch die Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG nicht als erwiesen angenommen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
II. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung und führt dazu aus, er fechte das Erkenntnis lediglich im Ausspruch über die Strafe hinsichtlich seiner Spruchpunkte 1. und 2. an.römisch zwei. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung und führt dazu aus, er fechte das Erkenntnis lediglich im Ausspruch über die Strafe hinsichtlich seiner Spruchpunkte 1. und 2. an.
…
„Das angefochtene Erkenntnis verletzt im Strafausspruch das Gesetz. Die Strafe ist nicht angemessen.
Ich stelle sohin den Antrag
in Stattgebung der Berufung die über mich verhängte Strafe gemäß § 134 Ziff 2 BDG 1979 auf eine Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen herabzusetzen.“in Stattgebung der Berufung die über mich verhängte Strafe gemäß Paragraph 134, Ziff 2 BDG 1979 auf eine Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen herabzusetzen.“
III. Die Disziplinaroberkommission hat hiezu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission hat hiezu erwogen:
Der Berufung des Beschuldigten kommt zur Strafbemessung keine Berechtigung zu.
Vorab ist festzustellen, dass sich die Berufung des Beschuldigten im Hinblick auf die zu den Spruchpunkten 1. und 2. ergangenen Tatvorwürfen ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis hinsichtlich der Feststellungen zum Sachverhalt, zur subjektiven Tatseite, zur Frage der Schuld und damit auch zur Frage des Vorliegen eines disziplinären Überhanges nicht angefochten wurde. Gegenstand der Berufungsentscheidung ist daher hinsichtlich dieser Tatvorwürfe lediglich die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der übrigen Spruchteile ist hingegen Teilrechtskraft eingetreten (VwGH 18.10.1989, 86/09/0138).
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG in der anzuwendenden Fassung nach Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch gleicherweise darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten, aber auch andere Beamte von der Begehung gleichgelagerter Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG in der anzuwendenden Fassung nach Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch gleicherweise darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten, aber auch andere Beamte von der Begehung gleichgelagerter Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 93 Abs. 2 BDG ist, wenn der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG ist, wenn der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Fest steht, dass der Beschuldigte seitens des LG für Strafsachen W mit Urteil vom 29.10.2012 wegen des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt und des Vergehens der Veruntreuung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt verurteilt worden ist. Da an der objektiven Tatbestandsverwirklichung sowie am schuldhaften Fehlverhalten des Beschuldigten betreffend die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten somit gemäß § 95 Abs. 2 BDG keine begründeten Zweifel bestehen, ist im Folgenden allein die dafür ausgesprochene disziplinäre Strafbemessung einer Überprüfung zu unterziehen. Im Zusammenhang mit der Strafbemessung ist auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 14. November 2007, 2005/09/0115, hinzuweisen, mit welchem der VwGH seine bisherige disziplinarrechtliche Rechtsprechung weitreichend modifiziert hat.Fest steht, dass der Beschuldigte seitens des LG für Strafsachen W mit Urteil vom 29.10.2012 wegen des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt und des Vergehens der Veruntreuung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt verurteilt worden ist. Da an der objektiven Tatbestandsverwirklichung sowie am schuldhaften Fehlverhalten des Beschuldigten betreffend die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten somit gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG keine begründeten Zweifel bestehen, ist im Folgenden allein die dafür ausgesprochene disziplinäre Strafbemessung einer Überprüfung zu unterziehen. Im Zusammenhang mit der Strafbemessung ist auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 14. November 2007, 2005/09/0115, hinzuweisen, mit welchem der VwGH seine bisherige disziplinarrechtliche Rechtsprechung weitreichend modifiziert hat.
Anders als das Strafrecht bezweckt das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und erfüllt eine dem Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion. Der maßgebliche Focus liegt daher überwiegend in der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes. Durch die Disziplinarstrafe soll der der Disziplinargewalt Unterworfene entweder an seine Dienstpflichten gemahnt und angehalten werden, diese künftig zuverlässig zu erfüllen, oder, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Beschuldigten aus spezial bzw. seit Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 auch aus generalpräventiven Gründen nicht möglich ist, aus dem Dienstverhältnis entfernt werden. Mit der dem Disziplinarrecht zukommenden Ordnungsfunktion soll einer durch ein Dienstvergehen (eine Dienstpflichtverletzung) verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnet werden, dessen Leistungsfähigkeit aufrecht zu erhalten und dessen Ansehen zu wahren.Anders als das Strafrecht bezweckt das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und erfüllt eine dem Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion. Der maßgebliche Focus liegt daher überwiegend in der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes. Durch die Disziplinarstrafe soll der der Disziplinargewalt Unterworfene entweder an seine Dienstpflichten gemahnt und angehalten werden, diese künftig zuverlässig zu erfüllen, oder, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Beschuldigten aus spezial bzw. seit Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auch aus generalpräventiven Gründen nicht möglich ist, aus dem Dienstverhältnis entfernt werden. Mit der dem Disziplinarrecht zukommenden Ordnungsfunktion soll einer durch ein Dienstvergehen (eine Dienstpflichtverletzung) verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnet werden, dessen Leistungsfähigkeit aufrecht zu erhalten und dessen Ansehen zu wahren.
Zweifellos handelt es sich beim Fehlverhalten des Beschuldigten – gemeint sind die Tatvorwürfe zum Schuldspruch 1. – um eine Mehrzahl (16 Fakten) vorsätzlicher Dienstpflichtverletzungen iSd § 43 Abs. 2 BDG und es sind diese Dienstpflichtverletzungen zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung des Beschuldigten erheblich zu erschüttern (§ 43 Abs. 2 BDG). Angesichts des beträchtlichen Gewichts dieser Dienstpflichtverletzungen ist auch nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK mit der Verhängung einer spürbaren Disziplinarstrafe vorzugehen. Ob der erstinstanzliche Disziplinarsenat diesem Erfordernis mit der Verhängung der – höchstmöglichen – Disziplinarstrafe gemäß § 134 Z 3 BDG jedoch in einer über den Strafzweck hinausgehenden Art und Weise nachgekommen ist, oder ob diese Disziplinarstrafe auf Grund der Schwere der Taten sowie aus primär generalpräventiven Gründen gerechtfertigt bzw. notwendig ist, wird im Folgenden zu prüfen sein.Zweifellos handelt es sich beim Fehlverhalten des Beschuldigten – gemeint sind die Tatvorwürfe zum Schuldspruch 1. – um eine Mehrzahl (16 Fakten) vorsätzlicher Dienstpflichtverletzungen iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG und es sind diese Dienstpflichtverletzungen zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung des Beschuldigten erheblich zu erschüttern (Paragraph 43, Absatz 2, BDG). Angesichts des beträchtlichen Gewichts dieser Dienstpflichtverletzungen ist auch nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK mit der Verhängung einer spürbaren Disziplinarstrafe vorzugehen. Ob der erstinstanzliche Disziplinarsenat diesem Erfordernis mit der Verhängung der – höchstmöglichen – Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 134, Ziffer 3, BDG jedoch in einer über den Strafzweck hinausgehenden Art und Weise nachgekommen ist, oder ob diese Disziplinarstrafe auf Grund der Schwere der Taten sowie aus primär generalpräventiven Gründen gerechtfertigt bzw. notwendig ist, wird im Folgenden zu prüfen sein.
Wie schon das erstinstanzliche Erkenntnis unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung (VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115) zum Ausdruck bringt, hat der Beschuldigte durch seine schweren und über einen längeren Zeitraum von über zwei Monaten andauernden wiederholten und vielfältigen Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich seiner dienstlichen Tätigkeit als Beamter der Rechnungsführung die Vertrauensbasis zu seinem Dienstgeber so nachhaltig zerstört, dass er im öffentlichen Dienstverhältnis nicht weiter verbleiben kann, da in Anbetracht des Überwiegens der Erschwerungs- über die Strafmilderungsgründe und dem gesamten Persönlichkeitsbild des Beschuldigten keine Gewähr besteht, dass er künftig ähnliche Dienstpflichtverletzungen unterlassen werde. Der Beschuldigte hat in insgesamt 16-Fakten das Verbrechen des Amtsmissbrauches und der Veruntreuung verwirklicht, dadurch in unentschuldbarer Weise schwer versagt und dabei auch erhebliche kriminelle Energie bewiesen.
Als mildernd waren die geständige Verantwortung des Beschuldigten, seine Unbescholtenheit, sein untadeliger Lebenswandel vor Begehung der Taten, eine positive Zukunftsprognose sowie seine langjährige gute Dienstverrichtung und die teilweise Schadensgutmachung zu werten. Eine Tatbegehung aus achtenswerten Motiven kann hingegen verneint werden, da die Gefahrenabwehr zugunsten einer Person, die sich mit kriminellen Elementen eingelassen hat und von diesen allenfalls bedroht wurde, kein achtenswertes Motiv für den Zugriff auf dem Beschuldigten anvertraute Gelder darstellt. Es darf nicht übersehen werden, dass der Beschuldigten bei seinen Verfehlungen erhebliche kriminelle Energie über einen längeren Zeitraum von knapp drei Monaten aufgewendet hat, sodass eine emotional indizierte Augenblickstat zugunsten seiner allenfalls bedrohten Bekannten wohl auszuschließen ist. Eine Berücksichtigung als Strafmilderungsgrund ist schon daher nicht gerechtfertigt. Dem stehen erschwerend die Vielzahl an Fakten sowie der lange Tatzeitraum von über zwei Monaten gegenüber, womit die Erschwerungsgründe die Strafmilderungsgründe jedenfalls gewichtsmäßig überwiegen. Der weiteren dem Beschuldigten zum Spruchpunkt 2. angelasteten Dienstpflichtverletzung war keine die Strafbemessung tragende Bedeutung beizumessen und diese daher auch nicht erschwerend zu werten.
Insgesamt wird durch die objektive Schwere und Vielzahl der dem Beschuldigten angelasteten Straftaten eine so hohe Gefährlichkeit des Täters dargetan, dass nur mit der Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlusts aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche gemäß § 134 Z 3 BDG das Auslangen gefunden werden kann, um andere mit Aufgaben der Rechnungsführung beauftragte Beamte von gleichartigen Verfehlungen abzuhalten; daher ist die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlusts aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche gemäß § 134 Z 3 BDG ausschließlich aus generalpräventiven Gründen erforderlich, weswegen die DOK keine Möglichkeit sah, das Strafausmaß herabzusetzen.Insgesamt wird durch die objektive Schwere und Vielzahl der dem Beschuldigten angelasteten Straftaten eine so hohe Gefährlichkeit des Täters dargetan, dass nur mit der Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlusts aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche gemäß Paragraph 134, Ziffer 3, BDG das Auslangen gefunden werden kann, um andere mit Aufgaben der Rechnungsführung beauftragte Beamte von gleichartigen Verfehlungen abzuhalten; daher ist die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlusts aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche gemäß Paragraph 134, Ziffer 3, BDG ausschließlich aus generalpräventiven Gründen erforderlich, weswegen die DOK keine Möglichkeit sah, das Strafausmaß herabzusetzen.
Auch der Hinweis des Beschuldigten, dass im Strafurteil über ihn eine Strafe verhängt wurde, die nicht die Rechtsfolge des § 27 StGB nach sich gezogen hat, geht ins Leere:Auch der Hinweis des Beschuldigten, dass im Strafurteil über ihn eine Strafe verhängt wurde, die nicht die Rechtsfolge des Paragraph 27, StGB nach sich gezogen hat, geht ins Leere:
Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, dass eine Strafe unter der Grenze des § 27 StGB die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlusts aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche gemäß § 134 Z 3 BDG als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen sollte, dann hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB und des BDG anders gestaltet; insoweit kommt daher dem Strafurteil insgesamt kein maßgeblicher Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe zu (VwGH 23.3.1994, 93/09/0391).Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, dass eine Strafe unter der Grenze des Paragraph 27, StGB die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlusts aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche gemäß Paragraph 134, Ziffer 3, BDG als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen sollte, dann hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB und des BDG anders gestaltet; insoweit kommt daher dem Strafurteil insgesamt kein maßgeblicher Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe zu (VwGH 23.3.1994, 93/09/0391).
Zur wirtschaftlichen Härte der über den Beschuldigte verhängten Disziplinarstrafe bzw. zur Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Strafbemessung nach § 93 BDG wird darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten eine ungekürzte Alterspension nach den Bestimmungen des ASVG offen steht (anstelle eines Unterhaltsbeitrages nach den §§ 50 und 51 Pensionsgesetz 1965, da diese aufgehoben wurden), sodass ungeachtet der allfälligen finanziellen Härte der über den Beschuldigten verhängten Strafe nicht von Existenzvernichtung oder einem unverhältnismäßigen Nachteil als Folgen der Disziplinarstrafe des Verlusts aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche gemäß § 134 Z 3 BDG im gegenständlichen Verfahren gesprochen werden kann.Zur wirtschaftlichen Härte der über den Beschuldigte verhängten Disziplinarstrafe bzw. zur Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Strafbemessung nach Paragraph 93, BDG wird darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten eine ungekürzte Alterspension nach den Bestimmungen des ASVG offen steht (anstelle eines Unterhaltsbeitrages nach den Paragraphen 50 und 51 Pensionsgesetz 1965, da diese aufgehoben wurden), sodass ungeachtet der allfälligen finanziellen Härte der über den Beschuldigten verhängten Strafe nicht von Existenzvernichtung oder einem unverhältnismäßigen Nachteil als Folgen der Disziplinarstrafe des Verlusts aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche gemäß Paragraph 134, Ziffer 3, BDG im gegenständlichen Verfahren gesprochen werden kann.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission konnte im Lichte der Bestimmung des § 125a Abs. 2 bzw. Abs. 3 Z 5 BDG abgesehen werden. Die Anwendung der Bestimmung des § 125a Abs. 2 BDG ist im gegenständlichen Verfahren zulässig, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt sowie die für die Strafbemessung maßgeblichen angeführten Erschwerungsgründe aus dem gegen den Beschuldigten ergangenen Strafurteil klar hervorgehen. Die Bestimmung des § 125a Abs. 3 Z 5 BDG konnte hingegen im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe Anwendung finden, da die oa. Milderungsgründe dem erkennenden Senat bereits aufgrund der Aktenlage bekannt geworden sind und weitere Milderungsgründe nicht ersichtlich bzw. nicht absehbar sind.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission konnte im Lichte der Bestimmung des Paragraph 125 a, Absatz 2, bzw. Absatz 3, Ziffer 5, BDG abgesehen werden. Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 125 a, Absatz 2, BDG ist im gegenständlichen Verfahren zulässig, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt sowie die für die Strafbemessung maßgeblichen angeführten Erschwerungsgründe aus dem gegen den Beschuldigten ergangenen Strafurteil klar hervorgehen. Die Bestimmung des Paragraph 125 a, Absatz 3, Ziffer 5, BDG konnte hingegen im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe Anwendung finden, da die oa. Milderungsgründe dem erkennenden Senat bereits aufgrund der Aktenlage bekannt geworden sind und weitere Milderungsgründe nicht ersichtlich bzw. nicht absehbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2013