TE Dok 2013/8/8 24-DK-13

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Veröffentlicht am 08.08.2013
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand,
VU mit Sachschaden, keine Verständigung der PI

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 8.8.2013 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung und der am 13.9.2013 durchgeführten nicht öffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

GrInsp NN ist schuldig,

er hat:

> am 16. September 2012, um 01.00 Uhr in seiner Freizeit und in Zivil, seinen Privat-PKW, Kz: NN, auf dem Güterweg NN bis zur Linkskurve ca. 300m oberhalb der Kreuzung mit der NN Straße im Gemeindegebiet von NN gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. In weiterer Folge hat er es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Der Beamte hat, durch sein Verhalten gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begangen.> am 16. September 2012, um 01.00 Uhr in seiner Freizeit und in Zivil, seinen Privat-PKW, Kz: NN, auf dem Güterweg NN bis zur Linkskurve ca. 300m oberhalb der Kreuzung mit der NN Straße im Gemeindegebiet von NN gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. In weiterer Folge hat er es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Der Beamte hat, durch sein Verhalten gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 300,- verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 300,- verhängt.

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeigen vom 28.3.2013 GZ. NN ha. eingelangt am 23.4.2013, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden sind.Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeigen vom 28.3.2013 GZ. NN ha. eingelangt am 23.4.2013, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden sind.

Sachverhalt:

GrInsp NN versehen als Mitarbeiter bei der API NN, GrInsp NN als Sachbearbeiter und KontrInsp NN, als 1. Stellvertreter des PI Kommandanten in NN, jeweils Dienst.

Am 24. September 2012 übergab der Bezirkshauptmann von NN, Dr. NN, ein an ihn persönlich adressiert gewesenes, anonymes Schreiben an den Bezirkspolizeikommandanten von NN, Obstlt NN, zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung (Beilage 2 im Disziplinarakt).

Darin wurde der Polizeibeamte GrInsp NN konkret beschuldigt, in der Nacht zum 16. September 2012 auf dem Weg nach Hause mit seinem PKW einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht zu haben. Der Lenker hätte sich dabei aus dem „Staub gemacht". In Freundeskreisen und auch in der Bevölkerung sei bekannt, dass der „Herr Inspektor" immer wieder „besoffen fahren" würde.

Der Bezirkskommandant, Obstlt NN, führte zunächst die Ersterhebungen einschließlich der Erstbefragungen der beteiligten Beamten durch und verständigte daraufhin am 01. Oktober 2012 die Dienstbehörde über den Sachverhalt und das vorläufige Ermittlungsergebnis.

Erhebungsergebnis:

GrInsp NN, Mitarbeiter der API NN, lenkte am 16. September 2012, gegen 01.00 Uhr seinen PKW, Kz: NN von NN kommend in Richtung NN, und verursachte kurz vor seinem Wohnhaus auf dem Güterweg NN, wobei er sein beschädigtes Fahrzeug an der Unfallstelle beließ, sich aber selbst von der Unfallstelle entfernte und auch nachfolgend diesen Verkehrsunfall nicht der nächsten Polizeidienststelle meldete.

Kurz darauf kam der Gemeindearzt von NN, Dr. NN mit seinem PKW zur Unfallstelle und bemerkte, dass das beschädigte Fahrzeug ein erhebliches Verkehrshindernis darstellte und der vermutliche Lenker, sein Nachbar GrInsp NN, nicht auffindbar war.

Laut Notruf-Aufzeichnungsprotokoll (Beilage 20) verständigte Dr. NN daraufhin um 01.14 Uhr erstmalig über Notruf die Bezirksleitstelle der PI NN. GrInsp NN nahm die Anzeige entgegen und setzte den Kommandanten der zuständigen Sektorstreife, Kontrlnsp NN, darüber telefonisch in Kenntnis. Dabei erkundigte sich der BLS Beamte bei Kontrlnsp NN, ob er über einen Verkehrsunfall in Richtung NN etwas wisse, was der Beamte verneinte.

Bei einem neuerlichen Anruf des Dr. NN bei der BLS NN um 01.18 Uhr, teilte dieser GrInsp NN mit, dass er noch immer keinen Lenker gefunden habe.

Das Kennzeichen des verunfallten Fahrzeuges wurde auf Anfrage des Beamten durchgegeben, wobei GrInsp NN das Kennzeichen sofort dem Kollegen GrInsp NN zuordnen konnte.

GrInsp NN erkundigte sich daraufhin bei der API NN, ob GrInsp NN den Verkehrsunfall dort gemeldet habe. Weiters ersuchte er noch um Bekanntgabe der privaten Handynummer vom fahrerflüchtigen Lenker. Eine im Anschluss daran versuchte fernmündliche Kontaktaufnahme kam nicht zustande.

In der Folge unterließ es GrInsp NN im Sinne der geltenden Vorschriften, den eingegangenen Notruf von Dr. NN und auch die Eintragungen über etwaig verfügte oder getroffene Maßnahmen in der elektronischen Dienstdokumentation oder im Einsatzprotokoll-System-Web (EPS-Web) der BLS NN zu dokumentieren bzw. zu protokollieren. Kontrlnsp NN hat es nach erfolgter telefonischer Verständigung unterlassen, die erforderlichen Hilfs- und Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten bzw. Anzeige an die BH NN über den Verdacht von Verwaltungsübertretungen im Sinne der StVO 1960 zu erstatten.

Auskunftspersonen:

Gemeindearzt Dr. NN, gibt an, er sei in der Nacht zum 16.09.2012 nach Hause gefahren. Ein paar hundert Meter vor seinem Wohnhaus habe er einen Verkehrsunfall wahrgenommen, wobei der Lenker nicht am Unfallort gewesen sei. Aufgrund des Kennzeichens habe er das Fahrzeug seinem Nachbarn, dem Polizisten NN, zuordnen können.

Er habe über Notruf die Polizei verständigt. Etwas später habe er ein zweites Mal bei der Polizei angerufen und mit Nachdruck um Intervention ersucht, weil er sich um den Verbleib des Lenkers Sorgen gemacht hätte.

Bei diesem Telefonat habe der Beamte nach dem Kennzeichen gefragt, wobei für ihn aufgrund der Reaktion klar gewesen sei, dass der Beamte den Zulassungsbesitzer kennen würde.

Anschließend sei er in der Annahme nach Hause gefahren, dass sich die Polizei um alles Weitere kümmern würde.

GrInsp NN gibt an, er habe in der betreffenden Nacht keinerlei Kontakt mit den betreffenden Kollegen, Kontrlnsp NN und GrInsp NN gehabt. Den ersten Kontakt mit dem erhebenden Beamten Kontrlnsp NN habe er etwa zwei Wochen später bei der niederschriftlichen Befragung gehabt. Als Kollegen von Nachbardienststellen seien sie sich bekannt, jedoch unterhalte er keine freundschaftliche Beziehung zu den beiden Beamten. Hinsichtlich der zur Last gelegten Verwaltungsstraftatbestände rechtfertigte sich der Beschuldigte dahingehend, als er der Meinung sei, dass die Beschädigung der Baumrinde kein Sachschaden gewesen wäre und daher auch der Unfall nicht zu melden gewesen wäre.

Gerichtliche Maßnahmen:

Mit Abschlussbericht des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) vom 21. Februar 2013, GZ: NN, wurden Kontrlnsp NN, GrInsp NN und GrInsp NN und der Staatsanwaltschaft NN wegen Verdacht des Verbrechens nach § 302 Abs. 1 StGB angezeigt.Mit Abschlussbericht des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) vom 21. Februar 2013, GZ: NN, wurden Kontrlnsp NN, GrInsp NN und GrInsp NN und der Staatsanwaltschaft NN wegen Verdacht des Verbrechens nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB angezeigt.

Mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft NN vom 21. März 2013, ZI: NN, wurde das Verfahren gegen Kontrlnsp NN und GrInsp NN gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt Mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft NN vom 21. März 2013, ZI: NN, wurde das Verfahren gegen Kontrlnsp NN und GrInsp NN gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt

Verwaltungs(straf)rechtliche Verfahrensausgänge:

Straferkenntnis der BH NN vom 14.2.2013, Zl. NN verhängte Strafe: € 200.- im NEF 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.

Gegen dieses SE hatte GrInsp NN das Rechtsmittel der Berufung ergriffen.

Mit Erkenntnis des UVS NN vom 25.3.2013, GZ. NN wurde der Berufung jedoch keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 44 BDG 1979 Paragraph 44, BDG 1979

(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Zur Schuldfrage

Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfang der erhobenen Anlastungen schuldhaft verletzt hat. Der Beschuldigte zeigt sich auch in seiner Stellungnahme zum Tatvorwurf geständig und vermeint auch, dass er jedenfalls in einem gleichgelagerten Fall eine entsprechende Verwaltungsstrafanzeige aufgenommen hätte. Damit gibt der Beschuldigte auch zu verstehen, dass er seiner Vorgangsweise einen entsprechenden Unrechtsgehalt zubilligt und sich auch bewusst war, unrechtsmäßig gehandelt zu haben.

Gegen den Beschuldigten liegt ein Straferkenntnis des UVS NN vor, sodass die Disziplinarbehörde im Sinne des § 95 Abs 2 BDG 1979 an diese dem Spruch zugrundeliegenden Tatsachenfeststellung auch hinsichtlich der Schuldfrage gebunden war.Gegen den Beschuldigten liegt ein Straferkenntnis des UVS NN vor, sodass die Disziplinarbehörde im Sinne des Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 an diese dem Spruch zugrundeliegenden Tatsachenfeststellung auch hinsichtlich der Schuldfrage gebunden war.

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979

Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.

§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 95 BDG 1979Paragraph 95, BDG 1979

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

§ 4 Abs. 1 und 5 StVO lautet:Paragraph 4, Absatz eins und 5 StVO lautet:

(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

....

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. genannten Personen die nächste Polizeidienstelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen….

§ 99 Abs. 2 lit a und e und Abs 3 lit. b StVO in der im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls geltenden Fassung lautet:Paragraph 99, Absatz 2, Litera a und e und Absatz 3, Litera b, StVO in der im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls geltenden Fassung lautet:

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

b) wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.b) wer in anderer als der in Absatz 2, Litera a, bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Der Beschuldigte ist überführt, eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung nach den §§ 4 Abs. 5 und Abs. 1, lit c. StVO begangen zu haben. Er hat dadurch auch eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, zu verantworten. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom erkennenden Senat wie folgt gewürdigt: Der Beschuldigte ist überführt, eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 4, Absatz 5 und Absatz eins,, Litera c, StVO begangen zu haben. Er hat dadurch auch eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, zu verantworten. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom erkennenden Senat wie folgt gewürdigt:

Nichtmitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden und Unterlassung der Verständigung der nächsten Polizeidienststelle.

Der Beschuldigte ist Polizeibeamter einer Polizeiinspektion, zu deren Aufgaben vor allem auch die Überwachung der Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gehört. Insofern er in der Freizeit nach Verursachung eines Verkehrsunfalles mit beträchtlichem Sachschaden nicht an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt und diesen Unfall nicht unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle gemeldet hat, hat er dadurch genau jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz und Vollziehung zu den Kernaufgaben eines jeden Polizeibeamten gehören. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Disziplinaroberkommission werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen (zB: VwGH 15.4.1985, 84/12/0229; DOK: 17.9.1990, 126/10-DOK/89). Wenn ein Polizeibeamter, dem kraft Gesetzes und interner Weisungen ein besonders vorschriftengetreues Verhalten vorgeschrieben wird und zu dessen allgemeinen dienstlichen Obliegenheiten die Überwachung der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Normen zählt, selbst gegen grundlegende Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften verstößt, indem er nach einem von ihm verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden weder an der Sachverhaltsfestellung mitwirkt, noch diesen Unfall unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle meldet, so ist dieses Verhalten zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Dem Beschuldigten, zu dessen Aufgaben es gehört, gerade Anzeigen wegen eines solchen Deliktes, das ihm letztlich vorgeworfen wurde, aufzunehmen, darf das Begleitwissen unterstellt werden, dass die Aufklärung von Fahrerfluchtsdelikten sowohl für die Exekutivorgane als auch für die Verwaltungsstrafbehörden einen immensen Aufwand darstellt und diese Aufklärung sehr oft nur auf Grund von Zufällen und Zeugenwahrnehmungen möglich ist und darüber hinaus diese Delikte sehr oft begangen werden, um vorausgegangene Delikte, wie etwa das alkoholbeeinträchtigte Lenken eines Fahrzeuges, zu verschleiern.

Einem Polizeibeamten wird aufgrund seiner Stellung, in der er der Kritik der Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, ein besonders normenkonformes Verhalten vorgeschrieben. Das Einschreiten der Exekutive wird gerade in diesem Bereich von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Übertritt ein Polizeibeamter selbst grundlegende Verwaltungsvorschriften, wird die Achtung, welche der Beamte zur Wahrung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht, erheblich beeinträchtigt.

Dass gegen den Beschuldigten auch ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren anhängig war, vermag an seiner disziplinären Verantwortlichkeit nichts zu ändern. Der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meint nämlich die Glaubwürdigkeit und Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Daraus folgt, dass dieser spezifisch dienstrechtliche Aspekt vom verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen werden kann, sondern eine völlig andere Zielrichtung hat.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).

Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. An Erschwerungsgründen war nichts zu verzeichnen; mildernd sein Geständnis und seine bisherige Unbescholtenheit Die Disziplinarkommission vermeint daher, dass das gewählte Strafausmaß der Geldbuße in der Höhe von € 300,- ausreichen sollte, um den Beschuldigten an seine Dienstpflichten zu erinnern. Es wird damit ein deutliches Signal gesetzt, dass auch dem außerdienstlichen Verhalten von Exekutivbeamten ein hoher Stellenwert zugemessen wird.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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