TE Dok 2013/9/23 18/10-DOK/13

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Veröffentlicht am 23.09.2013
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z3
MRK Art10
StGG Art17

Schlagworte

Universitätsprofessor, Freiheit der Wissenschaft und Lehre, Meinungsäußerungsfreiheit, Grenzen, Vertrauen der Öffentlichkeit in rechtskonforme Aufgabenerfüllung, Wahrung des Ansehens der Universität, Interview mit Studierenden und Journalisten, neutrale unkritische Haltung gegenüber dem NS-Regime und den NS-Verbrechen

Text

Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Ministerialrätin Dr. Evelyn NOWOTNY als Senatsvorsitzende sowie Ministerialrätin Dr. Gabriela ALTENBERGER und Ministerialrätin Dr. Anna LASSER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XVIII nach der am 2. Juli 2013 unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen ao. Univ.Prof. X über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Dr. Karl-Heinz PLANKEL, Dr. Herwig MAYRHOFER und Mag. Stefan GANAHL, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, Disziplinarsenat VIII, vom 24. Jänner 2013, ausgefertigt am 13. Februar 2013, GZ BMWF-900.000/0034-DK/2012, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Ministerialrätin Dr. Evelyn NOWOTNY als Senatsvorsitzende sowie Ministerialrätin Dr. Gabriela ALTENBERGER und Ministerialrätin Dr. Anna LASSER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch achtzehn nach der am 2. Juli 2013 unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen ao. Univ.Prof. römisch zehn über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Dr. Karl-Heinz PLANKEL, Dr. Herwig MAYRHOFER und Mag. Stefan GANAHL, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, Disziplinarsenat römisch acht, vom 24. Jänner 2013, ausgefertigt am 13. Februar 2013, GZ BMWF-900.000/0034-DK/2012, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:

Der Berufung des beschuldigten Beamten wird keine Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis sowohl hinsichtlich Schuld als auch hinsichtlich Strafe bestätigt.

Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.

B e g r ü n d u n g

I. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu Recht erkannt:

„1. a.) X wird von der Anschuldigung, er habe durch die sinngemäße Aussage: ‚Das Verbotsgesetz begünstigt die Ansichten von Neonazis. Verbotenes macht die Themen nur noch interessanter. Durch die Abschaffung des Verbotsgesetzes könnte Neonazis inhaltlich und ideologiefrei in einem Diskurs auf sachlicher Ebene argumentativ ein Ansehensverlust zugefügt werden. Durch die Abschaffung könnte ein Rechtsruck vermieden werden. Das Verbotsgesetz ist eine Strategie, neonazistische Organisationen am Leben zu erhalten. Personen wie Strache werden dadurch unterstützt. Das Verbotsgesetz befördert rechtslastige Umtriebe, es verhindert eine offene, öffentliche und ideologiefreie Diskussion über die Geschehnisse zwischen 1938 und 1945. Das Verbotsgesetz verhindert eine wissenschaftliche Untersuchung, die dann ermitteln könnte, was Fakt und was Fiktion ist. Das Verbotsgesetz verbietet eine Meinung, was der Meinungsfreiheit widerspreche. Das Verbotsgesetz ist deshalb demokratiegefährdend, denn persönliche Meinungen sind ein elementarer Grundsatz der Demokratie.‘ gegen § 43 Abs 2 BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinn des § 91 BDG begangen zu haben, gemäß § 126 Abs 2 BDG freigesprochen.„1. a.) römisch zehn wird von der Anschuldigung, er habe durch die sinngemäße Aussage: ‚Das Verbotsgesetz begünstigt die Ansichten von Neonazis. Verbotenes macht die Themen nur noch interessanter. Durch die Abschaffung des Verbotsgesetzes könnte Neonazis inhaltlich und ideologiefrei in einem Diskurs auf sachlicher Ebene argumentativ ein Ansehensverlust zugefügt werden. Durch die Abschaffung könnte ein Rechtsruck vermieden werden. Das Verbotsgesetz ist eine Strategie, neonazistische Organisationen am Leben zu erhalten. Personen wie Strache werden dadurch unterstützt. Das Verbotsgesetz befördert rechtslastige Umtriebe, es verhindert eine offene, öffentliche und ideologiefreie Diskussion über die Geschehnisse zwischen 1938 und 1945. Das Verbotsgesetz verhindert eine wissenschaftliche Untersuchung, die dann ermitteln könnte, was Fakt und was Fiktion ist. Das Verbotsgesetz verbietet eine Meinung, was der Meinungsfreiheit widerspreche. Das Verbotsgesetz ist deshalb demokratiegefährdend, denn persönliche Meinungen sind ein elementarer Grundsatz der Demokratie.‘ gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinn des Paragraph 91, BDG begangen zu haben, gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG freigesprochen.

1. b.) X ist schuldig, gegenüber den Studierenden N, R und G sinngemäß folgende Aussagen getätigt zu haben: ‚Die Frage des Genozids zur Zeit des Nationalsozialismus ist nicht endgültig geklärt, weil es noch keine objektive und ideologiefreie Diskussion über diese Frage gegeben hat. In einigen historischen Büchern steht eine Meinung, in anderen eine gegenteilige. Ich kann die Geschehnisse zur Zeit des Nationalsozialismus nicht beurteilen, weil ich nicht dabei gewesen bin. Ich möchte aber die Ereignisse keinesfalls schönreden.‘1. b.) römisch zehn ist schuldig, gegenüber den Studierenden N, R und G sinngemäß folgende Aussagen getätigt zu haben: ‚Die Frage des Genozids zur Zeit des Nationalsozialismus ist nicht endgültig geklärt, weil es noch keine objektive und ideologiefreie Diskussion über diese Frage gegeben hat. In einigen historischen Büchern steht eine Meinung, in anderen eine gegenteilige. Ich kann die Geschehnisse zur Zeit des Nationalsozialismus nicht beurteilen, weil ich nicht dabei gewesen bin. Ich möchte aber die Ereignisse keinesfalls schönreden.‘

Er hat dadurch vorsätzlich gegen § 43 Abs 2 BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinn des § 91 BDG begangen.Er hat dadurch vorsätzlich gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinn des Paragraph 91, BDG begangen.

1. c.) X ist schuldig, gegenüber den Studierenden N, R und G sinngemäß folgende Aussagen getätigt zu haben: ‚Es kommt zu einem Missbrauch des Antisemitismusbegriffs: nicht-religiöse Juden, die aufgrund ihrer ausbeuterischen Geschäftstätigkeit kritisiert werden, verteidigen sich mit dem Antisemitismus-Argument. Dieser Missbrauch ist teilweise auch der Grund für den massenweisen Mord an gläubigen Juden in der Vergangenheit. Die wirklich gläubigen Juden setzen sich der Geschäftemacherei mit dem Zinseszins entgegen.‘1. c.) römisch zehn ist schuldig, gegenüber den Studierenden N, R und G sinngemäß folgende Aussagen getätigt zu haben: ‚Es kommt zu einem Missbrauch des Antisemitismusbegriffs: nicht-religiöse Juden, die aufgrund ihrer ausbeuterischen Geschäftstätigkeit kritisiert werden, verteidigen sich mit dem Antisemitismus-Argument. Dieser Missbrauch ist teilweise auch der Grund für den massenweisen Mord an gläubigen Juden in der Vergangenheit. Die wirklich gläubigen Juden setzen sich der Geschäftemacherei mit dem Zinseszins entgegen.‘

Er hat dadurch im Kontext seiner übrigen verfahrensgegenständlichen Äußerungen vorsätzlich gegen § 43 Abs 2 BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinn des § 91 BDG begangen.Er hat dadurch im Kontext seiner übrigen verfahrensgegenständlichen Äußerungen vorsätzlich gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinn des Paragraph 91, BDG begangen.

1. d.) X ist schuldig, gegenüber den Studierenden N, R und G sinngemäß folgende Aussagen getätigt zu haben: ‚Wenn ein von Nationalsozialisten ausgeübter Genozid diskutiert wird, sollte der gegenwärtig stattfindende Genozid der USA ebenso diskutiert werden. Ich kann die Frage, ob es während der Zeit des Nationalsozialismus Gaskammern gegeben hat, nicht beantworten. Die Geschehnisse sind schon zu lange vergangen; ich bin nicht dabei gewesen. Ich habe keine Meinung zu Gaskammern. Es ist angesichts der viel dringender aktuelleren Probleme wichtiger, sich mit der Zukunft anstatt mit der Vergangenheit zu befassen.‘ Bezüglich der vorherrschenden Mängel der Wissensgesellschaft hat er auf das Beispiel eines Technikers verwiesen, der aufzeigen wollte, dass Gaskammern technisch nicht funktioniert haben können. Dies habe sehr viel Aufsehen erregt. ‚In einer solchen Situation sollte die Sache objektiv geprüft werden und nicht mit der Begründung abgetan werden können, dass gegen ein Gesetz verstoßen wird. So etwas solle offen diskutiert und gegebenenfalls auch widerlegt werden können.‘1. d.) römisch zehn ist schuldig, gegenüber den Studierenden N, R und G sinngemäß folgende Aussagen getätigt zu haben: ‚Wenn ein von Nationalsozialisten ausgeübter Genozid diskutiert wird, sollte der gegenwärtig stattfindende Genozid der USA ebenso diskutiert werden. Ich kann die Frage, ob es während der Zeit des Nationalsozialismus Gaskammern gegeben hat, nicht beantworten. Die Geschehnisse sind schon zu lange vergangen; ich bin nicht dabei gewesen. Ich habe keine Meinung zu Gaskammern. Es ist angesichts der viel dringender aktuelleren Probleme wichtiger, sich mit der Zukunft anstatt mit der Vergangenheit zu befassen.‘ Bezüglich der vorherrschenden Mängel der Wissensgesellschaft hat er auf das Beispiel eines Technikers verwiesen, der aufzeigen wollte, dass Gaskammern technisch nicht funktioniert haben können. Dies habe sehr viel Aufsehen erregt. ‚In einer solchen Situation sollte die Sache objektiv geprüft werden und nicht mit der Begründung abgetan werden können, dass gegen ein Gesetz verstoßen wird. So etwas solle offen diskutiert und gegebenenfalls auch widerlegt werden können.‘

Er hat dadurch vorsätzlich gegen § 43 Abs 2 BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinn des § 91 BDG begangen.Er hat dadurch vorsätzlich gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinn des Paragraph 91, BDG begangen.

2.) X ist schuldig, in einem Telefongespräch mit Mag. M, das einen Artikel im Standard vorbereiten sollte, die Aussagen ‚Es macht keinen Sinn, aus heutiger Perspektive darüber zu reden‘ und ‚Wie definieren Sie Objektivität? Alles, was wir haben, sind Gebäudereste, Fotos und Beschreibungen.‘ – beides bezogen auf den Holocaust – getätigt zu haben.2.) römisch zehn ist schuldig, in einem Telefongespräch mit Mag. M, das einen Artikel im Standard vorbereiten sollte, die Aussagen ‚Es macht keinen Sinn, aus heutiger Perspektive darüber zu reden‘ und ‚Wie definieren Sie Objektivität? Alles, was wir haben, sind Gebäudereste, Fotos und Beschreibungen.‘ – beides bezogen auf den Holocaust – getätigt zu haben.

Er hat dadurch vorsätzlich gegen § 43 Abs 2 BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinn des § 91 BDG begangen.Er hat dadurch vorsätzlich gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinn des Paragraph 91, BDG begangen.

3.) X ist schuldig, in der Aussendung an den Standard am 26.1.2012 seine Thesen zum Wissen erneut anhand der Massenvernichtungslager vorgetragen zu haben, indem er ausgeführt hat: ‚Als Experte für Wissensmanagement und Wissenschaftstheorie, der in diesem Bereich lehrt und forscht und mehrere internationale Publikationen vorweisen kann, vertrete ich einen originären Wissensbegriff.3.) römisch zehn ist schuldig, in der Aussendung an den Standard am 26.1.2012 seine Thesen zum Wissen erneut anhand der Massenvernichtungslager vorgetragen zu haben, indem er ausgeführt hat: ‚Als Experte für Wissensmanagement und Wissenschaftstheorie, der in diesem Bereich lehrt und forscht und mehrere internationale Publikationen vorweisen kann, vertrete ich einen originären Wissensbegriff.

Danach existieren zwei Arten von Wissen: 1) Fachwissen, welches durch Aufstellung, Überprüfung und Widerlegung von Theorien durch dazu ausgebildete Wissenschaftler entsteht sowie 2) Erlebniswissen, welches durch persönliche Teilnahme an Ereignissen und ihre Interpretation vor dem Hintergrund der subjektiven Lebenserfahrung entsteht. Durch das Lesen von Büchern und Hören von Berichten und Vorträgen durch fachliche Laien entsteht in diesem Sinne kein Wissen sondern Glaube. Vor dem Hintergrund dieser Wissensdefinition muss ich die Aussage ‚Ich weiß, dass unter dem verbrecherischen Regime des 3. Reichs Massenvernichtungslager betrieben wurden‘ aus rein logischen Gründen ablehnen, da ich weder Historiker bin (Fachwissen) noch Zeitzeuge (Erlebniswissen). Der Aussage ‚Wir wissen, dass unter dem verbrecherischen Regime des 3. Reichs Massenvernichtungslager betrieben wurden‘ stimme ich hingegen zu, da dieses ‚wir‘, auf die gesamte Gesellschaft bezogen, auch die Fachexperten (Historiker) sowie Zeitzeugen umfasst. Auch der Aussage ‚Ich glaube, dass unter dem verbrecherischen Regime des 3. Reichs Massenvernichtungslager betrieben wurden‘ stimme ich zu, da ich sowohl den Aussagen der Fachexperten (Historiker) als auch der diesbezüglichen Zeitzeugen vertraue.‘

Er hat dadurch vorsätzlich gegen § 43 Abs 2 BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinn des § 91 BDG begangen.Er hat dadurch vorsätzlich gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinn des Paragraph 91, BDG begangen.

4.) X wird von der Anschuldigung, er habe durch die Versendung einer E-Mail am 27.1.2012 an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität XY mit dem Inhalt: ‚Im Falle einer juristischen Verhandlung werde ich im Rahmen meiner Verteidigung jedenfalls die juristische Frage nach der Hierarchie der Rechtsordnung stellen. Die Freiheit der Wissenschaft, der Forschung und ihrer Lehre steht bei uns im Verfassungsrang. Auf welcher Stufe steht, im Vergleich dazu, das Verbotsgesetz?‘ gegen § 43 Abs 2 BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinn des § 91 BDG begangen zu haben, gemäß § 126 Abs 2 BDG freigesprochen.4.) römisch zehn wird von der Anschuldigung, er habe durch die Versendung einer E-Mail am 27.1.2012 an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität XY mit dem Inhalt: ‚Im Falle einer juristischen Verhandlung werde ich im Rahmen meiner Verteidigung jedenfalls die juristische Frage nach der Hierarchie der Rechtsordnung stellen. Die Freiheit der Wissenschaft, der Forschung und ihrer Lehre steht bei uns im Verfassungsrang. Auf welcher Stufe steht, im Vergleich dazu, das Verbotsgesetz?‘ gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinn des Paragraph 91, BDG begangen zu haben, gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG freigesprochen.

Aufgrund der in den Punkten 1.b., 1.c., 1.d., 2. und 3. erfolgten Schuldsprüche wird über den Beschuldigten gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG in Verbindung mit § 126 Abs 2 BDG eine Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug unter Ausschluss des Kinderzuschusses verhängt.“Aufgrund der in den Punkten 1.b., 1.c., 1.d., 2. und 3. erfolgten Schuldsprüche wird über den Beschuldigten gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, BDG eine Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug unter Ausschluss des Kinderzuschusses verhängt.“

In der Begründung dieses Disziplinarerkenntnisses führte die Erstinstanz wörtlich aus wie folgt:

„I. Sachverhalt

Der Beschuldigte war bis zur vorläufigen Suspendierung am 2.2.2012 an der Universität XY als Universitätslehrer gem § 154 lit b BDG tätig. Am 5.3.2012 wurde die Suspendierung durch die Disziplinarkommission verfügt.Der Beschuldigte war bis zur vorläufigen Suspendierung am 2.2.2012 an der Universität XY als Universitätslehrer gem Paragraph 154, Litera b, BDG tätig. Am 5.3.2012 wurde die Suspendierung durch die Disziplinarkommission verfügt.

Seine Lehrbefugnis wurde ihm für das Fach ‚Allgemeine Betriebswirtschaftslehre‘ erteilt. Er lehrte und publizierte auch zum Themenbereich Wissensmanagement, jedoch nicht zu Geschichtswissenschaften.

Zu den einzelnen Spruchpunkten steht folgender Sachverhalt fest:

1. a.) bis 1.d.) X hat am 21.12.2011 im Rahmen seiner Sprechstunde in seinem Dienstbüro an der Universität XY G, N und R ein Interview für die Studierenden-Zeitschrift ‚Standpunkte‘ gegeben. Dieses Gespräch wurde mit Hilfe eines Handys aufgenommen, worüber der Beschuldigte nicht informiert wurde.1. a.) bis 1.d.) römisch zehn hat am 21.12.2011 im Rahmen seiner Sprechstunde in seinem Dienstbüro an der Universität XY G, N und R ein Interview für die Studierenden-Zeitschrift ‚Standpunkte‘ gegeben. Dieses Gespräch wurde mit Hilfe eines Handys aufgenommen, worüber der Beschuldigte nicht informiert wurde.

Der Beschuldigte hat im Rahmen des Interviews als eigene Meinung sinngemäß folgende Aussagen getätigt:

1. a.) ‚Das Verbotsgesetz begünstigt die Ansichten von Neonazis. Verbotenes macht die Themen nur noch interessanter. Durch die Abschaffung des Verbotsgesetzes könnte Neonazis inhaltlich und ideologiefrei in einem Diskurs auf sachlicher Ebene argumentativ ein Ansehensverlust zugefügt werden. Durch die Abschaffung könnte ein Rechtsruck vermieden werden. Das Verbotsgesetz ist eine Strategie, neonazistische Organisationen am Leben zu erhalten. Personen wie Strache werden dadurch unterstützt. Das Verbotsgesetz befördert rechtslastige Umtriebe, es verhindert eine offene, öffentliche und ideologiefreie Diskussion über die Geschehnisse zwischen 1938 und 1945. Das Verbotsgesetz verhindert eine wissenschaftliche Untersuchung, die dann ermitteln könnte, was Fakt und was Fiktion ist. Das Verbotsgesetz verbietet eine Meinung, was der Meinungsfreiheit widerspreche. Das Verbotsgesetz ist deshalb demokratiegefährdend, denn persönliche Meinungen sind ein elementarer Grundsatz der Demokratie.‘

1. b.) ‚Die Frage des Genozids zur Zeit des Nationalsozialismus ist nicht endgültig geklärt, weil es noch keine objektive und ideologiefreie Diskussion über diese Frage gegeben hat. In einigen historischen Büchern steht eine Meinung, in anderen eine gegenteilige. Ich kann die Geschehnisse zur Zeit des Nationalsozialismus nicht beurteilen, weil ich nicht dabei gewesen bin. Ich möchte aber die Ereignisse keinesfalls schönreden.‘

1. c.) ‚Es kommt zu einem Missbrauch des Antisemitismusbegriffs:

nicht-religiöse Juden, die aufgrund ihrer ausbeuterischen Geschäftstätigkeit kritisiert werden, verteidigen sich mit dem Antisemitismus-Argument. Dieser Missbrauch ist teilweise auch der Grund für den massenweisen Mord an gläubigen Juden in der Vergangenheit. Die wirklich gläubigen Juden setzen sich der Geschäftemacherei mit dem Zinseszins entgegen.‘

1. d.) ‚Wenn ein von Nationalsozialisten ausgeübter Genozid diskutiert wird, sollte der gegenwärtig stattfindende Genozid der USA ebenso diskutiert werden. Ich kann die Frage, ob es während der Zeit des Nationalsozialismus Gaskammern gegeben hat, nicht beantworten. Die Geschehnisse sind schon zu lange vergangen; ich bin nicht dabei gewesen. Ich habe keine Meinung zu Gaskammern. Es ist angesichts der viel dringender aktuelleren Probleme wichtiger, sich mit der Zukunft anstatt mit der Vergangenheit zu befassen.‘

Bezüglich der vorherrschenden Mängel der Wissensgesellschaft hat er sie auf das Beispiel eines Technikers verwiesen, der aufzeigen wollte, dass Gaskammern technisch nicht funktioniert haben können. Dies habe sehr viel Aufsehen erregt. ‚In einer solchen Situation sollte die Sache objektiv geprüft werden und nicht mit der Begründung abgetan werden können, dass gegen ein Gesetz verstoßen wird. So etwas solle offen diskutiert und gegebenenfalls auch widerlegt werden können.‘

G, N und R haben über die Weihnachtsferien 2011 ein Gesprächsprotokoll (./6 ab Seite 10, im Folgenden ‚Protokoll Dez 2011‘) über den Inhalt des Interviews vom 21.12.2011 angefertigt. Das ‚Protokoll Dez 2011‘ wurde auf Basis der Handyaufnahme und der Notizen, die sie während des Interviews gemacht haben, erstellt. Das ‚Protokoll Dez 2011‘ gibt die Aussagen des Beschuldigten vom 21.12.2011 sinngemäß wieder, einzelne Phrasen bzw Passagen wurden auch wortwörtlich übernommen.

G hat dem Beschuldigten am 27.12.2011, 10:59 eine E-Mail (./9) mit der Bitte gesendet, sowohl das erste Interview vom 30.11.2011 (dieses ist nicht verfahrensgegenständlich) als auch das zweite Interview vom 21.12.2011 anhand der angefügten Protokolle zu autorisieren. Für das Interview vom 21.12.2011 war das der Anhang ‚Protokoll X 21.12.doc‘ (= ‚Protokoll Dez 2011‘). Am 11.1.2012, 9:19, hat der Beschuldigte geantwortet, dass bei ihm die Anhänge nicht angekommen seien (./9). Auf ihre zweite E-Mail vom 11.1.2012, 11:57 (./9), mit der nochmals die Zusendung der notwendigen Unterlagen erfolgt ist, hat G keine Antwort erhalten.G hat dem Beschuldigten am 27.12.2011, 10:59 eine E-Mail (./9) mit der Bitte gesendet, sowohl das erste Interview vom 30.11.2011 (dieses ist nicht verfahrensgegenständlich) als auch das zweite Interview vom 21.12.2011 anhand der angefügten Protokolle zu autorisieren. Für das Interview vom 21.12.2011 war das der Anhang ‚Protokoll römisch zehn 21.12.doc‘ (= ‚Protokoll Dez 2011‘). Am 11.1.2012, 9:19, hat der Beschuldigte geantwortet, dass bei ihm die Anhänge nicht angekommen seien (./9). Auf ihre zweite E-Mail vom 11.1.2012, 11:57 (./9), mit der nochmals die Zusendung der notwendigen Unterlagen erfolgt ist, hat G keine Antwort erhalten.

Am 26.1.2012 wurden G, N und R von der Rechtsabteilung der Universität XY über den Inhalt des Interviews vom 21.12.2011 befragt. Zwei Mitarbeiterinnen der Rechtsabteilung haben ein zusammenfassendes gemeinsames Gesprächsprotokoll (./1 im Folgenden: ‚Protokoll Jänner 2012‘) über die Aussagen der drei Studierenden verfasst. Das ‚Protokoll Jänner 2012‘ gibt ihre Aussagen wieder und entspricht in den hier relevanten Punkten ihrem ‚Protokoll Dez 2011‘ (./6 ab Seite 10) über das Interview vom 21.12.2011.

2.) Die Studierenden G, N und R haben Mag. M, Journalist der Zeitschrift ‚Der Standard‘, am 25.1.2012 im Cafe S getroffen. Nach dem Treffen hat Mag. M den Beschuldigten telefonisch kontaktiert und ihn mit den Aussagen, die er als Aussagen des Beschuldigten publizieren wollte, konfrontiert, indem er ihm diese vorgelesen hat (2. Absatz des Artikels vom 25.1.2012; Printausgabe 26.1.2012, ./8).

Die Aussagen im 3. Absatz des Artikels vom 25.1.2012 (Printausgabe 26.1.2012, ./8), die Gegenstand des 2. Anschuldigungspunktes sind, nämlich ‚Es macht keinen Sinn, aus heutiger Perspektive darüber zu reden‘ und ‚Wie definieren Sie Objektivität? Alles, was wir haben, sind Gebäudereste, Fotos und Beschreibungen.‘ – beides bezogen auf den Holocaust – sind wortwörtliche Aussagen (Zitate) von X, die er während des Telefongesprächs mit Mag. M getätigt hat. Mag. M hat diese Aussagen während des Telefonats handschriftlich protokolliert.Die Aussagen im 3. Absatz des Artikels vom 25.1.2012 (Printausgabe 26.1.2012, ./8), die Gegenstand des 2. Anschuldigungspunktes sind, nämlich ‚Es macht keinen Sinn, aus heutiger Perspektive darüber zu reden‘ und ‚Wie definieren Sie Objektivität? Alles, was wir haben, sind Gebäudereste, Fotos und Beschreibungen.‘ – beides bezogen auf den Holocaust – sind wortwörtliche Aussagen (Zitate) von römisch zehn, die er während des Telefongesprächs mit Mag. M getätigt hat. Mag. M hat diese Aussagen während des Telefonats handschriftlich protokolliert.

Nach dem Verfassen und vor der Publikation des Artikels hat Mag. M am 25.1.2012 um 15:14 eine E-Mail (./10) mit den Zitaten an die dienstliche E-Mail-Adresse von X geschickt und um Rückmeldung bis 17 Uhr ersucht – dies mit dem Hinweis, dass ‚es sich um ein juristisch heikles Terrain handelt‘, jedoch keine Antwort erhalten. Das Interview wurde nicht autorisiert, da X darum gebeten hat. Am 26.1.2012 (nach der Publikation) hat ein weiterer Kontaktversuch von Mag. M stattgefunden; er hat X telefonisch nicht erreicht und ein Rückruf hat nicht stattgefunden.Nach dem Verfassen und vor der Publikation des Artikels hat Mag. M am 25.1.2012 um 15:14 eine E-Mail (./10) mit den Zitaten an die dienstliche E-Mail-Adresse von römisch zehn geschickt und um Rückmeldung bis 17 Uhr ersucht – dies mit dem Hinweis, dass ‚es sich um ein juristisch heikles Terrain handelt‘, jedoch keine Antwort erhalten. Das Interview wurde nicht autorisiert, da römisch zehn darum gebeten hat. Am 26.1.2012 (nach der Publikation) hat ein weiterer Kontaktversuch von Mag. M stattgefunden; er hat römisch zehn telefonisch nicht erreicht und ein Rückruf hat nicht stattgefunden.

3.) X hat ein Schreiben, datiert mit 26.01.2012, an die Redaktion der Zeitschrift ‚Der Standard‘ verfasst und versendet (./5). Dieses Schreiben umfasst ein Gegendarstellungsbegehren sowie unter anderem die Ausführungen: ‚Als Experte für Wissensmanagement und Wissenschaftstheorie, der in diesem Bereich lehrt und forscht und mehrere internationale Publikationen vorweisen kann, vertrete ich einen originären Wissensbegriff. Danach existieren zwei Arten von Wissen: 1) Fachwissen, welches durch Aufstellung, Überprüfung und Widerlegung von Theorien durch dazu ausgebildete Wissenschaftler entsteht sowie 2) Erlebniswissen, welches durch persönliche Teilnahme an Ereignissen und ihre Interpretation vor dem Hintergrund der subjektiven Lebenserfahrung entsteht. Durch das Lesen von Büchern und Hören von Berichten und Vorträgen durch fachliche Laien entsteht in diesem Sinne kein Wissen sondern Glaube. Vor dem Hintergrund dieser Wissensdefinition muss ich die Aussage ‚Ich weiß, dass unter dem verbrecherischen Regime des 3. Reichs Massenvernichtungslager betrieben wurden‘ aus rein logischen Gründen ablehnen, da ich weder Historiker bin (Fachwissen) noch Zeitzeuge (Erlebniswissen). Der Aussage ‚Wir wissen, dass unter dem verbrecherischen Regime des 3. Reichs Massenvernichtungslager betrieben wurden‘ stimme ich hingegen zu, da dieses ‚wir‘, auf die gesamte Gesellschaft bezogen, auch die Fachexperten (Historiker) sowie Zeitzeugen umfasst. Auch der Aussage ‚Ich glaube, dass unter dem verbrecherischen Regime des 3. Reichs Massenvernichtungslager betrieben wurden‘ stimme ich zu, da ich sowohl den Aussagen der Fachexperten (Historiker) als auch der diesbezüglichen Zeitzeugen vertraue.‘3.) römisch zehn hat ein Schreiben, datiert mit 26.01.2012, an die Redaktion der Zeitschrift ‚Der Standard‘ verfasst und versendet (./5). Dieses Schreiben umfasst ein Gegendarstellungsbegehren sowie unter anderem die Ausführungen: ‚Als Experte für Wissensmanagement und Wissenschaftstheorie, der in diesem Bereich lehrt und forscht und mehrere internationale Publikationen vorweisen kann, vertrete ich einen originären Wissensbegriff. Danach existieren zwei Arten von Wissen: 1) Fachwissen, welches durch Aufstellung, Überprüfung und Widerlegung von Theorien durch dazu ausgebildete Wissenschaftler entsteht sowie 2) Erlebniswissen, welches durch persönliche Teilnahme an Ereignissen und ihre Interpretation vor dem Hintergrund der subjektiven Lebenserfahrung entsteht. Durch das Lesen von Büchern und Hören von Berichten und Vorträgen durch fachliche Laien entsteht in diesem Sinne kein Wissen sondern Glaube. Vor dem Hintergrund dieser Wissensdefinition muss ich die Aussage ‚Ich weiß, dass unter dem verbrecherischen Regime des 3. Reichs Massenvernichtungslager betrieben wurden‘ aus rein logischen Gründen ablehnen, da ich weder Historiker bin (Fachwissen) noch Zeitzeuge (Erlebniswissen). Der Aussage ‚Wir wissen, dass unter dem verbrecherischen Regime des 3. Reichs Massenvernichtungslager betrieben wurden‘ stimme ich hingegen zu, da dieses ‚wir‘, auf die gesamte Gesellschaft bezogen, auch die Fachexperten (Historiker) sowie Zeitzeugen umfasst. Auch der Aussage ‚Ich glaube, dass unter dem verbrecherischen Regime des 3. Reichs Massenvernichtungslager betrieben wurden‘ stimme ich zu, da ich sowohl den Aussagen der Fachexperten (Historiker) als auch der diesbezüglichen Zeitzeugen vertraue.‘

Mit dem Schreiben wollte er erklären, wie der Wissensbegriff funktioniert: ‚Wie eine mathematische Formel und zwar aus Gründen

der Sprachlogik. ... Wenn man sich darauf einigt, aus logischen

Gründen, wie der Wissensbegriff funktioniert, dann kann man wie Platzhalter die Inhalte einsetzen und kann es anwenden.‘

(Verhandlungsprotokoll S 28).

Eine vom Beschuldigten verlangte Gegendarstellung ist von der Zeitschrift ‚Der Standard‘ nicht veröffentlicht worden. Eine mit unrichtiger Klägerbezeichnung gegen die Zeitschrift ‚Der Standard“‘ eingebrachte Klage hat X aus Kostengründen nicht weiter verfolgt.Eine vom Beschuldigten verlangte Gegendarstellung ist von der Zeitschrift ‚Der Standard‘ nicht veröffentlicht worden. Eine mit unrichtiger Klägerbezeichnung gegen die Zeitschrift ‚Der Standard“‘ eingebrachte Klage hat römisch zehn aus Kostengründen nicht weiter verfolgt.

4.) X hat am 27.1.2012, 9:31, eine E-Mail an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität XY versendet (./3) und dabei unter anderem Folgendes ausgeführt: ‚Im Falle einer juristischen Verhandlung werde ich im Rahmen meiner Verteidigung jedenfalls die juristische Frage nach der Hierarchie der Rechtsordnung stellen. Die Freiheit der Wissenschaft, der Forschung und ihrer Lehre steht bei uns im Verfassungsrang. Auf welcher Stufe steht, im Vergleich dazu, das Verbotsgesetz?‘4.) römisch zehn hat am 27.1.2012, 9:31, eine E-Mail an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität XY versendet (./3) und dabei unter anderem Folgendes ausgeführt: ‚Im Falle einer juristischen Verhandlung werde ich im Rahmen meiner Verteidigung jedenfalls die juristische Frage nach der Hierarchie der Rechtsordnung stellen. Die Freiheit der Wissenschaft, der Forschung und ihrer Lehre steht bei uns im Verfassungsrang. Auf welcher Stufe steht, im Vergleich dazu, das Verbotsgesetz?‘

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsannahme gründet sich auf folgende Beweismittel:

• Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vom 24.1.2013 (VerhandIungsprotokoll)

• Aussagen der Zeugin G, des Zeugen N, der Zeugin R sowie des Zeugen Mag. M, jeweils in der mündlichen Verhandlung vom 24.1.2013 (Verhandlungsprotokoll)

• Gesprächsprotokoll vom 26.1.2012 (./1)

• E-Mail des Beschuldigten vom 27.1.2012, 9:31, an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität (./3)

• Schreiben des Beschuldigten vom 26.1.2012 an die Redaktion der Zeitschrift ‚Der Standard‘ (./5)

• Artikel in der Zeitschrift ‚Der Standard‘ vom 24.1.2012 (Printausgabe 25.1.2012) (./7)

• Artikel in der Zeitschrift ‚Der Standard‘ vom 25.1.2012 (Printausgabe 26.1.2012) (./8)

• E-Mail von G vom 27.12.2011, 10:59 (./9)

• E-Mail des Beschuldigten vom 11.1.2012, 9:19 (./9)

• E-Mail von G vom 11.1.2012, 11:57 (./9)

• E-Mail von Mag. M vom 25.1.2012, 15:14 (./10)

Überdies wurde von der Verteidigung vorgelegt: Artikel aus der online-Zeitschrift Spreezeitung.de (./11).

Die Beweiswürdigung zu den Punkten 1.a.) bis 1.d.) stützt sich in erster Linie auf die in der mündlichen Verhandlung gemachten Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen G, N und R.

Zusätzlich als Beweis dienen das Protokoll der Gespräche vom 26.1.2012 (./1), das nach Angabe der Studierenden ihre Aussagen wiedergibt und überdies in den hier relevanten Punkten dem Protokoll der drei Studierenden über das Interview vom 21.12.2011 entspricht (./6, ab S 10) sowie die E-Mails von G bzw dem Beschuldigten (./9).

Der Beschuldigte hat die Tatsache des Gesprächs zugestanden, ebenso, dass die im Spruch genannten Themen Gegenstand des Gesprächs waren. Somit hat der Beschuldigte nicht bestritten, sich zu diesen Themen geäußert zu haben. Sehr wohl hat er jedoch bestritten, die gegenständlichen Aussagen – auch nicht sinngemäß – als eigene Meinung geäußert zu haben (vgl zB Verhandlungsprotokoll S 6, 7f, 8, 11, 15) und hat betont, stets klar darauf hingewiesen zu haben, dass dies die Auffassung anderer sei. Diesbezüglich habe er in jedem Fall auf Quellen verwiesen oder Quellen zitiert (vgl zB Verhandlungsprotokoll S 5f, 7, 9, 12f, 13). Es sei immer nur um die Bedeutung von Begriffen (Verhandlungsprotokoll S 14), um Metasprache (Verhandlungsprotokoll S 10, 14) bzw um metasprachliche Aussagen (Verhandlungsprotokoll S 16) gegangen.Der Beschuldigte hat die Tatsache des Gesprächs zugestanden, ebenso, dass die im Spruch genannten Themen Gegenstand des Gesprächs waren. Somit hat der Beschuldigte nicht bestritten, sich zu diesen Themen geäußert zu haben. Sehr wohl hat er jedoch bestritten, die gegenständlichen Aussagen – auch nicht sinngemäß – als eigene Meinung geäußert zu haben vergleiche zB Verhandlungsprotokoll S 6, 7f, 8, 11, 15) und hat betont, stets klar darauf hingewiesen zu haben, dass dies die Auffassung anderer sei. Diesbezüglich habe er in jedem Fall auf Quellen verwiesen oder Quellen zitiert vergleiche zB Verhandlungsprotokoll S 5f, 7, 9, 12f, 13). Es sei immer nur um die Bedeutung von Begriffen (Verhandlungsprotokoll S 14), um Metasprache (Verhandlungsprotokoll S 10, 14) bzw um metasprachliche Aussagen (Verhandlungsprotokoll S 16) gegangen.

Hingegen haben die Studierenden übereinstimmend und überzeugend ausgesagt, dass sie den Eindruck hatten, die im Spruch genannten Aussagen seien die Meinung von X (vgl zB Verhandlungsprotokoll S 39, 40, 42, 44, 60, 61, 62, 78, 79, 80, 83). Sie hatten nicht den Eindruck, X hätte ihnen nur fremde Meinungen unter Hinweis auf Quellen bzw Fremdzitate darlegen wollen (vgl zB Verhandlungsprotokoll S 42f, 60, 79).Hingegen haben die Studierenden übereinstimmend und überzeugend ausgesagt, dass sie den Eindruck hatten, die im Spruch genannten Aussagen seien die Meinung von römisch zehn vergleiche zB Verhandlungsprotokoll S 39, 40, 42, 44, 60, 61, 62, 78, 79, 80, 83). Sie hatten nicht den Eindruck, römisch zehn hätte ihnen nur fremde Meinungen unter Hinweis auf Quellen bzw Fremdzitate darlegen wollen vergleiche zB Verhandlungsprotokoll S 42f, 60, 79).

Für die Glaubwürdigkeit der Studierenden spricht nach Ansicht des Disziplinarsenats die strafbewehrte Wahrheitspflicht vor dem Hintergrund der per Mobiltelefon erfolgten Tonbandaufzeichnung des Interviews vom 21.12.2011. Die Studenten haben den Ablauf des Gesprächs in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und nachvollziehbar geschildert. Auch entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Studierende es auf sich nehmen würden, einen an ‚ihrer Universität‘ Lehrenden ‚anzuschwärzen‘. Zudem waren sich die Studenten der möglichen Folgen des ‚Öffentlich-Machens‘ der Aussagen des Beschuldigten durchaus bewusst und haben dem Beschuldigten das ‚Protokoll Dezember 2011‘, das auf Grundlage der Handyaufnahme und der Notizen, die sie während des Interviews gemacht haben, erstellt worden ist, zur Autorisierung geschickt (./9). An der Richtigkeit ihrer diesbezüglichen Aussagen bestehen keine Zweifel (Verhandlungsprotokoll S 42, 53, 75).

Der Beschuldigte hat behauptet, nach dem Interview am 21.12.2011 keine Verständigung von den Studenten bekommen zu haben (Verhandlungsprotokoll S 4). Die Zeugin G legte in der mündlichen Verhandlung jedoch E-Mails vor (./9). Diese wurden auch dem Beschuldigten, seinem Verteidiger und der Disziplinaranwältin gezeigt. Auf die erste E-Mail hat der Beschuldigte geantwortet (./9), auf die zweite (./9) nicht. Vor dem Hintergrund, dass dem Beschuldigten die erste E-Mail vom 27.12.2011 zugegangen ist und er darauf am 11.1.2012 auch reagiert hat, ist es unplausibel, dass es hinsichtlich der zweiten E-Mail (mit Anhang = ‚Protokoll Dezember 2011‘) zu keiner Zustellung gekommen sein sollte, zumal die E-Mail-Adresse ident ist.

Um die Glaubwürdigkeit der Zeugin G zu hinterfragen, hat der Verteidiger der Zeugin einen Artikel aus der Spreezeitung.de vom 5.7.2012 (./11) vorgehalten und als Beweismittel vorgelegt, wonach ‚S nicht mehr weiß, ob X damals überhaupt informiert wurde‘, Zitat: ‚... Echt, haben wir ihn informiert?‘ Die Zeugin antwortete auf diesen Vorhalt (Verhandlungsprotokoll S 48): ‚… Ich weiß nicht, auf was sich das bezieht, worüber wir ihn nicht oder schon informiert haben sollen.‘ In diesem Zusammenhang geht aus der Beilage ./9 klar hervor, dass – wie von der Zeugin angegeben – zwei E-Mails an die dienstliche E-Adresse (die korrekt geschrieben wurde) gesendet worden sind.Um die Glaubwürdigkeit der Zeugin G zu hinterfragen, hat der Verteidiger der Zeugin einen Artikel aus der Spreezeitung.de vom 5.7.2012 (./11) vorgehalten und als Beweismittel vorgelegt, wonach ‚S nicht mehr weiß, ob römisch zehn damals überhaupt informiert wurde‘, Zitat: ‚... Echt, haben wir ihn informiert?‘ Die Zeugin antwortete auf diesen Vorhalt (Verhandlungsprotokoll S 48): ‚… Ich weiß nicht, auf was sich das bezieht, worüber wir ihn nicht oder schon informiert haben sollen.‘ In diesem Zusammenhang geht aus der Beilage ./9 klar hervor, dass – wie von der Zeugin angegeben – zwei E-Mails an die dienstliche E-Adresse (die korrekt geschrieben wurde) gesendet worden sind.

Letztendlich legt der Umstand, dass der Beschuldigte sich nicht für die Vorlage des Tonbandprotokolls ausgesprochen hat, obwohl der Zeuge N die Tonbanddatei bei sich hatte (Verhandlungsprotokoll S 64), den Schluss nahe, dass dieses Beweismittel seinen Standpunkt nicht untermauern hätte können. Die Studierenden waren aufgrund der ihnen erteilten Auskunft nur nach Zustimmung des Beschuldigten zur Vorlage bereit (Verhandlungsprotokoll 38, 51, 64, 84).

Die Feststellungen zu Punkt 2.) in Bezug auf das Treffen der Studierenden G, N und R mit Mag. M, Journalist der Zeitschrift ‚Der Standard‘, im Cafe S, stützen sich auf die übereinstimmenden Aussagen von N und Mag. M.

Aus der Sicht des Senats gibt es weder einen Zweifel, dass Mag. M den Beschuldigten telefonisch kontaktiert hat, um ihn mit bestimmten Aussagen, die er von den Studenten erhalten hat, zu konfrontieren, noch, dass der Beschuldigte im Zuge des Gesprächs die Äußerungen ‚Es macht keinen Sinn, aus heutiger Perspektive darüber zu reden‘ und ‚Wie definieren Sie Objektivität? Alles, was wir haben, sind Gebäudereste, Fotos und Beschreibungen.‘ – beides bezogen auf den Holocaust, getätigt hat, da Mag. M den Sachverhalt sehr ruhig, sachlich und plausibel geschildert hat.

Die Glaubwürdigkeit des Zeugen Mag. M wird noch dadurch bekräftigt, dass er auf Ersuchen des Senats – bereits gegen Ende seiner Befragung zu Anschuldigungspunkt 2.) – die unter I.2.) angeführte E-Mail vorlegen konnte, indem er sie in der mündlichen Verhandlung an die E-Mail-Adresse des Schriftführers übermittelt hat. Jeweils ein Ausdruck lag sodann den Senatsmitgliedern, dem Beschuldigten, seinem Verteidiger und der Disziplinaranwältin vor. Die Aussagen des Zeugen Mag. M entsprechen dem Inhalt der E-Mail, beispielsweise auch in dem Detail ‚… nochmals vielen Dank, dass Sie sich heute wieder die Zeit für ein Gespräch genommen haben.‘Die Glaubwürdigkeit des Zeugen Mag. M wird noch dadurch bekräftigt, dass er auf Ersuchen des Senats – bereits gegen Ende seiner Befragung zu Anschuldigungspunkt 2.) – die unter römisch eins.2.) angeführte E-Mail vorlegen konnte, indem er sie in der mündlichen Verhandlung an die E-Mail-Adresse des Schriftführers übermittelt hat. Jeweils ein Ausdruck lag sodann den Senatsmitgliedern, dem Beschuldigten, seinem Verteidiger und der Disziplinaranwältin vor. Die Aussagen des Zeugen Mag. M entsprechen dem Inhalt der E-Mail, beispielsweise auch in dem Detail ‚… nochmals vielen Dank, dass Sie sich heute wieder die Zeit für ein Gespräch genommen haben.‘

Der Zeuge hat gleich zu Beginn seiner Einvernahme gesagt, dass er insgesamt zwei Mal mit dem Beschuldigten telefoniert hat, jeweils vor dem Erscheinen eines Artikels über X(Verhandlungsprotokoll S 67). Das erste Mal ging es um die Occupy-Geschichte; diese ist am 24.1.2012 (Printausgabe 25.1.2012, ./7) ‚Ermittlungen gegen Occupy-Aktivisten wegen Wiederbetätigung‘ erschienen (Verhandlungsprotokoll S 67).

Demgegenüber erscheint die Aussage des Beschuldigten, dem Artikel vom 25.1.2012 (Printausgabe 26.1.2012, ./8) liege kein Telefongespräch oder irgendein Kontakt mit Mag. M zugrunde, nicht glaubwürdig. Warum sollte ein Journalist die Aussagen ‚Es macht keinen Sinn, aus heutiger Perspektive darüber zu reden‘ und ‚Wie definieren Sie Objektivität? Alles, was wir haben, sind Gebäudereste, Fotos und Beschreibungen.‘ frei erfinden und in einer Tageszeitung als die Aussage einer anderen Person publizieren? Dies entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Darüber hinaus: Wie sind unter dieser Prämisse die Existenz und der Inhalt der E-Mail (mit korrekt geschriebener Adresse) vom 25.1.2012 zu erklären?

Der Beschuldigte behauptete, vor dem 26.1.2012 keinen Kontakt mit jemandem von der Zeitschrift ‚Der Standard‘ gehabt zu haben, jedoch circa ein, zwei Wochen später von Mag. M angerufen worden zu sein (Verhandlungsprotokoll S 23), da dieser die publizierten Aussagen (Anmerkung: jene aus Anschuldigungspunkt 2., Verhandlungsprotokoll S 23f) hinterfragen wollte. Die Behauptung, ein Journalist möchte nach der Publikation von Aussagen einer Person zu einem heiklen Thema, mit dieser Person über die bereits publizierten Aussagen sprechen, ist schwer nachvollziehbar und erscheint etwas lebensfremd. Mag. M hat einen späteren Kontakt glaubhaft ausgeschlossen (Verhandlungsprotokoll S 73).

Ebenso erscheint unverständlich, warum der Beschuldigte während des telefonischen Gesprächs, das nach Angaben des Beschuldigten erst nach dem 26.1.2012 stattgefunden hat, nicht die Gelegenheit benutzt hat, nachzufragen, wie es zu der Publikation am 25.1.2012 (Printausgabe 26.1.2012, ./8) gekommen ist, in der er immerhin wörtlich zitiert wird, und diese Zitate nach Angaben des Beschuldigten bei diesem telefonischen Gespräch immerhin das einzige Thema (Verhandlungsprotokoll S 25) waren, zumal er nach eigenen Angaben ‚dieses Missverständnis überhaupt aus der Welt schaffen‘ wollte (Verhandlungsprotokoll S 24).

Die Aussagen des Beschuldigten zum zeitlichen Ablauf betreffend den Kontakt mit Mag. M und damit im Zusammenhang stehend zu seinem Schreiben an die Redaktion der Zeitschrift ‚Der Standard‘ vom 26.1.2012 (‚Entgegnung‘ ./5) sind widersprüchlich. Zunächst gab der Beschuldigte an, seine ‚Entgegnung‘ beziehe sich auf den Artikel vom 25.1.2012 (Printversion 26.1.2012, ./8, Verhandlungsprotokoll S 20), sodann auf jenen vom 24.1.2012 (Printversion 25.1.2012, ./7, Verhandlungsprotokoll S 21). In seiner ‚Entgegnung‘ bezieht er sich allerdings auf Aussagen im Artikel vom 25.1.2012 (Printversion 26.1.2012, ./8,).

Der Beweiswürdigung zu Punkt 3.) liegen das Schreiben des Beschuldigten vom 26.1.2012 an die Redaktion der Zeitschrift ‚Der Standard‘ (./5) und die Aussagen des Beschuldigten zugrunde. Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung am 24.1.2013 seine Urheberschaft und den Inhalt ausdrücklich bestätigt und die Tatsache des Versendens zugestanden.

Die Beweiswürdigung zu Punkt 4.) basiert auf der E-Mail vom 27.1.2012, 9:31 (./3) und der Aussage des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung am 24.1.2013 seine Urheberschaft und den Inhalt ausdrücklich bestätigt und die Tatsache des Versendens zugestanden.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Zur rechtlichen Beurteilung in Bezug auf den Schuldspruch ist festzuhalten, dass durch das in den Spruchpunkten 1.b.), 1.c.),

1. d.), 2.) und 3.) angeführte Verhalten jeweils eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs 2 BDG erfolgt ist.1. d.), 2.) und 3.) angeführte Verhalten jeweils eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG erfolgt ist.

Beamte sind primär zur Einhaltung und Beachtung der österreichischen Rechtsordnung im Dienst verpflichtet. Darüber hinaus haben Beamte in ihrem gesamten Verhalten sich so zu verhalten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Das Verbotsgesetz stellt nach der Auffassung des OGH nur die Leugnung der Verbrechen des Nationalsozialismus unter Strafe. Daran fehle es ‚bei (allenfalls auch nur vorgetäuschter) persönlicher Unsicherheit hinsichtlich der Existenz von Gaskammern.‘ (so die Benachrichtigung der StA W von der Einstellung des Verfahrens gegen X vom 6.4.2012 in Bezug auf die Strafanzeige der Universität XY, die in den verfahrensgegenständlichen Punkten im Wesentlichen mit jenen des Einleitungsbeschlusses übereinstimmt). Die Einstellung des Strafverfahrens hindert allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht, dass jenes Verhalten, das zu keiner gerichtlichen Verurteilung geführt hat, zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gemacht wird (vgl zB VwGH 03.07.2000, 2000/09/0006 betreffend Freispruch von Anklage nach dem Verbotsgesetz; in der Folge wurde die Entlassung vom VwGH bestätigt).Das Verbotsgesetz stellt nach der Auffassung des OGH nur die Leugnung der Verbrechen des Nationalsozialismus unter Strafe. Daran fehle es ‚bei (allenfalls auch nur vorgetäuschter) persönlicher Unsicherheit hinsichtlich der Existenz von Gaskammern.‘ (so die Benachrichtigung der StA W von der Einstellung des Verfahrens gegen römisch zehn vom 6.4.2012 in Bezug auf die Strafanzeige der Universität XY, die in den verfahrensgegenständlichen Punkten im Wesentlichen mit jenen des Einleitungsbeschlusses übereinstimmt). Die Einstellung des Strafverfahrens hindert allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht, dass jenes Verhalten, das zu keiner gerichtlichen Verurteilung geführt hat, zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gemacht wird vergleiche zB VwGH 03.07.2000, 2000/09/0006 betreffend Freispruch von Anklage nach dem Verbotsgesetz; in der Folge wurde die Entlassung vom VwGH bestätigt).

Zu den wesentlichen Bestandteilen der österreichischen Rechtsordnung zählt das im Verfassungsrang stehende Verbotsgesetz. Das Verbotsgesetz geht davon aus, dass die Verbrechen des Nationalsozialismus – insbesondere der Holocaust an der jüdischen Bevölkerung, der wesentlich unter Einsatz von Gaskammern in Konzentrationslagern erfolgte – historische Fakten sind, die nicht bestreitbar sind. Auch die Instanzen zur Wahrung der EMRK gehen in ihren Entscheidungen zu Art 10 EMRK betreffend die Meinungsfreiheit davon aus, dass ‚the Holocaust belongs to the category of clearly established historical facts’ (EGMR, 23.9.1998, Lehideux and Isorni v. France, 55/1997/839/1045).Zu den wesentlichen Bestandteilen der österreichischen Rechtsordnung zählt das im Verfassungsrang stehende Verbotsgesetz. Das Verbotsgesetz geht davon aus, dass die Verbrechen des Nationalsozialismus – insbesondere der Holocaust an der jüdischen Bevölkerung, der wesentlich unter Einsatz von Gaskammern in Konzentrationslagern erfolgte – historische Fakten sind, die nicht bestreitbar sind. Auch die Instanzen zur Wahrung der EMRK gehen in ihren Entscheidungen zu Artikel 10, EMRK betreffend die Meinungsfreiheit davon aus, dass ‚the Holocaust belongs to the category of clearly established historical facts’ (EGMR, 23.9.1998, Lehideux and Isorni v. France, 55/1997/839/1045).

Zu den Dienstpflichten von österreichischen Beamten (und anderen öffentlich Bediensteten) zählt in Bezug auf das Verbotsgesetz nicht nur, ein strafbares Verhalten gerade noch zu vermeiden. Zu diesen Dienstpflichten zählt es vielmehr auch – jedenfalls im Zusammenhang mit dem Dienst oder öffentlich – Stellungnahmen zu vermeiden, welche die Wertungsgrundlage des Verbotsgesetzes in Frage stellen, also den Holocaust und die Existenz von Gaskammern als historisches Faktum. Diese Pflicht gilt in besonderem Maße für Beamte, welche in Erziehung und Ausbildung tätig sind, wie Universitätslehrer, weil diesen die Ausbildung von Studierenden anvertraut ist. Von ihnen ist daher in erhöhtem Maße zumindest Zurückhaltung bei Äußerungen gefordert, welche die genannte Faktengrundlage und damit die Erinnerung an die Opfer des Holocaust in Zweifel ziehen. Diese Pflicht besteht auch im Zusammenhang mit Aussagen zur Möglichkeit von Wissen und Erkenntnis in Bezug auf die Vergangenheit.

In beiden Interviews (,Standpunkte‘, ‚Der Standard‘) und in dem Schreiben an die Zeitschrift ‚Der Standard‘ vom 26.1.2012 sagte der Beschuldigte unter anderem, er könne nicht sagen, dass es Gaskammern bzw Massenvernichtungslager gegeben habe [Punkt 1.b.),

1. d.), 2.), 3.)]. Versteht man diese Äußerungen von der Warte eines durchschnittlichen Erklärungsempfängers, so hat der Beschuldigte damit die Existenz von Gaskammern als historisches Faktum – und damit mittelbar den Holocaust – in Zweifel gezogen. Der Beschuldigte stellt diese Äußerungen zwar als bloße Anwendung einer allgemeinen These zur Erkenntnismöglichkeit historischer Fakten dar. Zur Erläuterung dieser These könnte allerdings jedes historische Ereignis – etwa die Schlacht von Waterloo – genannt werden. Wenn der Beschuldigte zur Erläuterung der These – auch wieder in der ‚Gegendarstellung‘ an den Standard – gerade die Existenz von Gaskammern (Massenvernichtungslagern) heranzieht, so kann dies beim durchschnittlichen Erklärungsempfänger daher nur den Eindruck verstärken, dass es mehr auf die Aussage bezüglich der Gaskammern (Massenvernichtungslagern) ankommt als auf die These selbst. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte seine Äußerungen getan hat, ohne selbst geschichtswissenschaftlich zu dieser oder anderen Fragen gearbeitet zu haben.

Die Ausführungen zum Missbrauch des Antisemitismusbegriffs [Punkt 1. c.)] sind im Gesamtzusammenhang mit den Ausführungen in Punkt 1. b.) und 1.d.) zu sehen und zu werten. Bei einer objektiv durchschnittlichen Betrachtung von der Warte eines durchschnittlichen Erklärungsempfängers ist darin dann zumindest eine Aussage zu sehen, die der jüdischen Bevölkerung eine Mitverantwortung für den Genozid zuweist.

Eine Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG ist jedoch nur anzunehmen, wenn zwischen dem einem Beamten vorgeworfenen Verhalten und seinen dienstlichen Aufgaben eine solche Verbindung besteht, dass hieraus Dritte bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung negative Rückschlüsse auf die rechtmäßige und sachliche Erfüllung der diesem Beamten zukommenden Aufgaben ziehen würden (VwGH 18.2.1998, 95/09/0112; DOK 26.4.1999, 8/9- DOK/99; 9/9-DOK/99; VwGH 14.6.2007, 2006/12/0169).Eine Verletzung der Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist jedoch nur anzunehmen, wenn zwischen dem einem Beamten vorgeworfenen Verhalten und seinen dienstlichen Aufgaben eine solche Verbindung besteht, dass hieraus Dritte bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung negative Rückschlüsse auf die rechtmäßige und sachliche Erfüllung der diesem Beamten zukommenden Aufgaben ziehen würden (VwGH 18.2.1998, 95/09/0112; DOK 26.4.1999, 8/9- DOK/99; 9/9-DOK/99; VwGH 14.6.2007, 2006/12/0169).

Das Verhalten des Beschuldigten gemäß Punkt 1.b.), 1.c.) und 1.d.) steht mit seiner dienstlichen Tätigkeit in Zusammenhang. Der Beschuldigte ist gemäß § 125 Abs 2 UG 2002 der Universität XY zur Dienstleistung zugewiesen und als Universitätslehrer am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen tätig. Als Universitätsdozent ist er gemäß § 155 Abs 1 iVm § 172 Abs 1 Zif 3 BDG zur Betreuung der Studierenden verpflichtet. Die Betreuung von Diplomanden und Dissertanten wird in § 172 Abs 1 Zif 3 BDG lediglich beispielhaft erwähnt, sodass auch die Gewährung eines Interviews (Ausgangspunkt war das Buch ‚Das Ende des Geldes‘, dessen Co-Autor der Beschuldigte ist) für die Zeitschrift ‚Standpunkte – Zeitschrift der Studierenden der Volkswirtschaftslehre an der Universität‘ als ‚Studentenbetreuung‘ anzusehen ist, womit der besondere Dienstbezug gegeben ist.Das Verhalten des Beschuldigten gemäß Punkt 1.b.), 1.c.) und 1.d.) steht mit seiner dienstlichen Tätigkeit in Zusammenhang. Der Beschuldigte ist gemäß Paragraph 125, Absatz 2, UG 2002 der Universität XY zur Dienstleistung zugewiesen und als Universitätslehrer am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen tätig. Als Universitätsdozent ist er gemäß Paragraph 155, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 172, Absatz eins, Zif 3 BDG zur Betreuung der Studierenden verpflichtet. Die Betreuung von Diplomanden und Dissertanten wird in Paragraph 172, Absatz eins, Zif 3 BDG lediglich beispielhaft erwähnt, sodass auch die Gewährung eines Interviews (Ausgangspunkt war das Buch ‚Das Ende des Geldes‘, dessen Co-Autor der Beschuldigte ist) für die Zeitschrift ‚Standpunkte – Zeitschrift der Studierenden der Volkswirtschaftslehre an der Universität‘ als ‚Studentenbetreuung‘ anzusehen ist, womit der besondere Dienstbezug gegeben ist.

Das Verhalten des Beschuldigten gemäß Punkt 2.) steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Interview für die Studierendenzeitschrift. Der STANDARD-Redakteur hat in seiner Nachfrage konkret Bezug auf die Aussagen im Zusammenhang mit dem Interview für die Studierendenzeitung genommen. Wertet man dieses Verhalten als außerdienstliches Verhalten, so ist dieses von § 43 Abs 2 BDG ebenfalls erfasst und ist im gegenständlichen Fall geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschuldigten ernstlich in Zweifel zu ziehen, da aufgrund der dienstrechtlichen Position des Beschuldigten als Universitätslehrer eine Rückwirkung auf seine Lehrtätigkeit bzw Betreuung der Studierenden möglich ist.Das Verhalten des Beschuldigten gemäß Punkt 2.) steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Interview für die Studierendenzeitschrift. Der STANDARD-Redakteur hat in seiner Nachfrage konkret Bezug auf die Aussagen im Zusammenhang mit dem Interview für die Studierendenzeitung genommen. Wertet man dieses Verhalten als außerdienstliches Verhalten, so ist dieses von Paragraph 43, Absatz 2, BDG ebenfalls erfasst und ist im gegenständlichen Fall geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschuldigten ernstlich in Zweifel zu ziehen, da aufgrund der dienstrechtlichen Position des Beschuldigten als Universitätslehrer eine Rückwirkung auf seine Lehrtätigkeit bzw Betreuung der Studierenden möglich ist.

Der besondere Dienstbezug des Verhaltens des Beschuldigten in Punkt 3.) ist durch seine universitäre Lehrtätigkeit zur Wissenschaftstheorie (Wissensmanagement) gegeben. Dabei beschäftigt er sich nach eigenen Angaben auch mit der Frage, wie politische Ideologien aus Sprachmustern entstehen (Verhandlungsprotokoll S 8, 10). Der Beschuldigte hat zu diesem Thema auch publiziert.

Darüber hinaus ist in den Punkten 1.b.), 1.c.), 1.d.), 2.) und 3.) unzweifelhaft der allgemeine Funktionsbezug gegeben. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltensweisen – das Infragestellen bzw die Verharmlosung des Genozids in seiner Funktion als Universitätslehrer – stellen ausgehend von einer typischen Durchschnittsbetrachtung solche dar, die unabhängig von der Stellung des jeweiligen Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet sind Bedenken auszulösen, der Beschuldigte werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise erfüllen (VwGH 16.9.2010, 2007/09/0141 mwN). Das im Sinne des § 43 Abs 2 BDG zu schützende Rechtsgut liegt in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft und hier insbesondere der Hochschullehrer. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Beamtentum in der Öffentlichkeit eine allgemeine Wertschätzung genießen (VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012). Die Stellung als Universitätslehrer bedingt auch eine besondere Anforderung an deren Verhalten.Darüber hinaus ist in den Punkten 1.b.), 1.c.), 1.d.), 2.) und 3.) unzweifelhaft der allgemeine Funktionsbezug gegeben. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltensweisen – das Infragestellen bzw die Verharmlosung des Genozids in seiner Funktion als Universitätslehrer – stellen ausgehend von einer typischen Durchschnittsbetrachtung solche dar, die unabhängig von der Stellung des jeweiligen Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet sind Bedenken auszulösen, der Beschuldigte werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise erfüllen (VwGH 16.9.2010, 2007/09/0141 mwN). Das im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu schützende Rechtsgut liegt in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft und hier insbesondere der Hochschullehrer. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Beamtentum in der Öffentlichkeit eine allgemeine Wertschätzung genießen (VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012). Die Stellung als Universitätslehrer bedingt auch eine besondere Anforderung an deren Verhalten.

Die dargelegte Dienstpflicht bzw die Feststellung einer Verletzung derselben steht im Einklang mit den Anforderungen aus der Wissenschaftsfreiheit des Art 17 StGG. Auf dieses Grundrecht können sich zwar nicht nur Personen berufen, welche die betreffende Fachwissenschaft an der Universität vertreten oder betreiben. Erste Voraussetzung für den Schutz einer Äußerung durch die Wissenschaftsfreiheit ist allerdings, dass die Äußerung zumindest in eine fachspezifische wissenschaftliche Tätigkeit eingebettet ist. Der Beschuldigte hat jedoch auf dem Gebiet der Geschichtswissenschaften bislang nicht durch Publikationen nachweislich wissenschaftlich gearbeitet. Die genannten Äußerungen sind daher auch nicht deshalb von der Wissenschaftsfreiheit geschützt, weil der Beschuldigte sie als bloße Anwendung einer allgemeinen These zur Erkenntnismöglichkeit historischer Fakten darstellt.Die dargelegte Dienstpflicht bzw die Feststellung einer Verletzung derselben steht im Einklang mit den Anforderungen aus der Wissenschaftsfreiheit des Artikel 17, StGG. Auf dieses Grundrecht können sich zwar nicht nur Personen berufen, welche die betreffende Fachwissenschaft an der Universität vertreten oder betreiben. Erste Voraussetzung für den Schutz einer Äußerung durch die Wissenschaftsfreiheit ist allerdings, dass die Äußerung zumindest in eine fachspezifische wissenschaftliche Tätigkeit eingebettet ist. Der Beschuldigte hat jedoch auf dem Gebiet der Geschichtswissenschaften bislang nicht durch Publikationen nachweislich wissenschaftlich gearbeitet. Die genannten Äußerungen sind daher auch nicht deshalb von der Wissenschaftsfreiheit geschützt, weil der Beschuldigte sie als bloße Anwendung einer allgemeinen These zur Erkenntnismöglichkeit historischer Fakten darstellt.

Die dargelegte Dienstpflicht bzw die Feststellung einer Verletzung derselben steht auch im Einklang mit den Anforderungen aus Art 10 EMRK. Der Eingriff (die disziplinarrechtliche Sanktionierung des Verhaltens des Beschuldigten) ist ausreichend bestimmt und insofern vom Gesetz vorgesehen (§ 43 Abs 2 BDG); der Eingriff liegt im Interesse des Schutzes der Rechte anderer, im konkreten Fall der Universität als einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VfGH 6.3.2008, B225/07) sowie der Opfer des Holocaust und deren Angehöriger – so die Argumentation in Deutschland, die im vorliegenden Kontext auf Österreich übertragbar ist – und ist im Hinblick auf den historischen Hintergrund der Republik Österreich (zu diesem Aspekt EGMR, 8.11.2012, Peta Deutschland v Germany; EGMR, 20.6.2011, Hoffer and Annen v Germany) in einer demokratischen Gesellschaft, jedenfalls in Deutschland und Österreich, notwendig. Nach der Judikatur des VfGH (VfGH 16.3.2007, B1954/06 mwN) ist die kompromisslose Ablehnung des Nationalsozialismus ein grundlegendes Merkmal der wiedererstandenen Republik. Somit liegen die Rechtfertigungsgründe nach Art 10 Abs 2 EMRK vor, die eine Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung im Einzelfall zulassen.Die dargelegte Dienstpflicht bzw die Feststellung einer Verletzung derselben steht auch im Einklang mit den Anforderungen aus Artikel 10, EMRK. Der Eingriff (die disziplinarrechtliche Sanktionierung des Verhaltens des Beschuldigten) ist ausreichend bestimmt und insofern vom Gesetz vorgesehen (Paragraph 43, Absatz 2, BDG); der Eingriff liegt im Interesse des Schutzes der Rechte anderer, im konkreten Fall der Universität als einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VfGH 6.3.2008, B225/07) sowie der Opfer des Holocaust und deren Angehöriger – so die Argumentation in Deutschland, die im vorliegenden Kontext auf Österreich übertragbar ist – und ist im Hinblick auf den historischen Hintergrund der Republik Österreich (zu diesem Aspekt EGMR, 8.11.2012, Peta Deutschland v Germany; EGMR, 20.6.2011, Hoffer and Annen v Germany) in einer demokratischen Gesellschaft, jedenfalls in Deutschland und Österreich, notwendig. Nach der Judikatur des VfGH (VfGH 16.3.2007, B1954/06 mwN) ist die kompromisslose Ablehnung des Nationalsozialismus ein grundlegendes Merkmal der wiedererstandenen Republik. Somit liegen die Rechtfertigungsgründe nach Artikel 10, Absatz 2, EMRK vor, die eine Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung im Einzelfall zulassen.

Darüber hinaus hat der EGMR wiederholt festgehalten, dass ‚the negation or revision‘ von klar erwiesenen historischen Fakten wie dem Holocaust durch die EMRK nicht geschützt wird (EGMR, 23.9.1998, Lehideux and Isorni v. France, 55/1997/839/1045; EGMR, 24.9.2012, Janowiec and others v. Russia, 55508/07 and 29520/09). Unter ‚revision‘ (der Begriff wird vom EGMR soweit zu sehen nicht erläutert) kann eine Aussage verstanden werden, welche den Holocaust zwar nicht explizit leugnet (‚negation‘), aber doch ernsthaft in Zweifel zieht. Die Aussagen des Beschuldigten ziehen die historische Faktizität des Holocaust ernsthaft in Zweifel, legt man die übliche Bedeutung von ‚Wissen‘ in Bezug auf die Vergangenheit zugrunde.

Zudem hat der EGMR es bei Äußerungen zu solchen Themen für relevant gehalten, ob der sich Äußernde historisch wissenschaftlich tätig war (EGMR, 1.12.2009, Karsai v. Hungary, 5380/07, Rn 35 – dort zu Gunsten des sich Äußernden). Daraus kann man schließen, dass die Vertragsstaaten auch das Infragestellen der genannten historischen Fakten jedenfalls dann untersagen können, wenn es sich um öffentlich Bedienstete handelt, die selbst nicht zu den historischen Fakten wissenschaftlich publizieren (sondern auf einem ganz anderen Gebiet wissenschaftlich tätig sind), insbesondere wenn sie überdies in der Ausbildung tätig sind, aber als Wissenschaftler (in einem anderen Fachgebiet) doch als besondere Autorität gesehen werden.

Für die Begehung der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDG ist die ‚Schuldform‘ der Fahrlässigkeit ausreichend. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts – eine klarstellende Reaktion ist trotz vorhandener Möglichkeit in Bezug auf beide Interviews unterblieben, Erläuterung seines ‚originären Wissensbegriffs‘ anhand des Betreibens von Massenvernichtungslagern, obwohl dieser Wissensbegriff seinen Erklärungen zufolge derart funktioniert, dass man die Inhalte wie Platzhalter einsetzen kann – ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Verwirklichung des § 43 Abs 2 BDG für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (bedingter Vorsatz). Dem Beschuldigten musste deutlich erkennbar sein, dass sein eigener (‚originärer‘) Wissensbegriff nicht auf ein so breites Verständnis stoßen wird, dass er ihn ohne weiteres auf ein Thema wie den Holocaust anwenden kann. Er ist nämlich selbst der Auffassung, dass der Wissensbegriff der Wirtschaftswissenschaften (‚konstruktivistisch‘) fragwürdig sei (weshalb er diesem seinen ‚originären‘ gegenüberstellt) und dass die historischen Wissenschaften einen anderen, empirischen Wissensbegriff verwenden (Verhandlungsprotokoll S 4, 15). Dann musste der Beschuldigte es zumindest ernsthaft für möglich halten, dass seine Aussagen (er könne nicht sagen ‚Ich weiss‘) von anderen nicht im Sinne des von ihm persönlich vertretenen Wissensbegriffes verstanden werden, sondern im Sinne der in der Kommunikation üblichen Bedeutung als seine eigene Meinung. Ein Verbotsirrtum ist bzw wäre bei Äußerungen zum Holocaust und dessen Faktizität nicht erheblich, weil das Erfordernis eines sorgsamen und respektvollen Vorgehens bei Äußerungen zu diesem Thema für jeden Beamten der Republik an sich leicht erkennbar ist.Für die Begehung der Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist die ‚Schuldform‘ der Fahrlässigkeit ausreichend. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts – eine klarstellende Reaktion ist trotz vorhandener Möglichkeit in Bezug auf beide Interviews unterblieben, Erläuterung seines ‚originären Wissensbegriffs‘ anhand des Betreibens von Massenvernichtungslagern, obwohl dieser Wissensbegriff seinen Erklärungen zufolge derart funktioniert, dass man die Inhalte wie Platzhalter einsetzen kann – ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Verwirklichung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (bedingter Vorsatz). Dem Beschuldigten musste deutlich erkennbar sein, dass sein eigener (‚originärer‘) Wissensbegriff nicht auf ein so breites Verständnis stoßen wird, dass er ihn ohne weiteres auf ein Thema wie den Holocaust anwenden kann. Er ist nämlich selbst der Auffassung, dass der Wissensbegriff der Wirtschaftswissenschaften (‚konstruktivistisch‘) fragwürdig sei (weshalb er diesem seinen ‚originären‘ gegenüberstellt) und dass die historischen Wissenschaften einen anderen, empirischen Wissensbegriff verwenden (Verhandlungsprotokoll S 4, 15). Dann musste der Beschuldigte es zumindest ernsthaft für möglich halten, dass seine Aussagen (er könne nicht sagen ‚Ich weiss‘) von anderen nicht im Sinne des von ihm persönlich vertretenen Wissensbegriffes verstanden werden, sondern im Sinne der in der Kommunikation üblichen Bedeutung als seine eigene Meinung. Ein Verbotsirrtum ist bzw wäre bei Äußerungen zum Holocaust und dessen Faktizität nicht erheblich, weil das Erfordernis eines sorgsamen und respektvollen Vorgehens bei Äußerungen zu diesem Thema für jeden Beamten der Republik an sich leicht erkennbar ist.

Zur rechtlichen Beurteilung in Bezug auf den Freispruch in den Anschuldigungspunkten 1.a.) und 4.):

Der Beschuldigte hat durch sein in den Punkten 1.a. und 4. angeführtes Verhalten die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen und damit die Schwelle zu disziplinär erheblichem Verhalten im Sinn des § 43 Abs 2 BDG nicht überschritten und den Tatbestand der Verletzung seiner in dieser Bestimmung normierten Dienstpflicht zur Vertrauenswahrung nicht verwirklicht. Die Aussagen in Punkt 1. a.) stellen eine begründete Äußerung dar, warum das Verbotsgesetz – nach Ansicht des Beschuldigten – seinen Zweck nicht erfülle. In Punkt 4.) stellt er (als Nichtjurist) die Frage nach dem Rang des Verbotsgesetzes innerhalb der bestehenden Rechtsordnung.Der Beschuldigte hat durch sein in den Punkten 1.a. und 4. angeführtes Verhalten die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen und damit die Schwelle zu disziplinär erheblichem Verhalten im Sinn des Paragraph 43, Absatz 2, BDG nicht überschritten und den Tatbestand der Verletzung seiner in dieser Bestimmung normierten Dienstpflicht zur Vertrauenswahrung nicht verwirklicht. Die Aussagen in Punkt 1. a.) stellen eine begründete Äußerung dar, warum das Verbotsgesetz – nach Ansicht des Beschuldigten – seinen Zweck nicht erfülle. In Punkt 4.) stellt er (als Nichtjurist) die Frage nach dem Rang des Verbotsgesetzes innerhalb der bestehenden Rechtsordnung.

Zur Tatsache der E-Mail-Versendung an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität [Punkt 4.)] ist losgelöst vom Inhalt der Nachricht festzuhalten, dass nach den übereinstimmenden Aussagen der Disziplinaranwältin und des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung am 24.1.2013 eine E-Mail-Versendung an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität grundsätzlich zulässig ist.

IV. Strafbemessungrömisch vier. Strafbemessung

Die Strafbemessung beruht auf § 93 BDG. Der objektive Unrechtsgehalt der Taten ist im vorliegenden Fall groß, insbesondere in Bezug auf die Punkte 1.b.), 1.d.) und 2.) Sie betreffen das Bestreiten der Faktengrundlage des Verbotsgesetzes, das im Verfassungsrang steht, und die Erinnerung an die Opfer des Holocaust.Die Strafbemessung beruht auf Paragraph 93, BDG. Der objektive Unrechtsgehalt der Taten ist im vorliegenden Fall groß, insbesondere in Bezug auf die Punkte 1.b.), 1.d.) und 2.) Sie betreffen das Bestreiten der Faktengrundlage des Verbotsgesetzes, das im Verfassungsrang steht, und die Erinnerung an die Opfer des Holocaust.

Die subjektive Schwere der Dienstpflichtverletzung wird durch das Ausmaß der Schuld bestimmt. Dabei ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Verwirklichung des § 43 Abs 2 BDG in den Punkten 1.b.-d.), 2.) und 3.) für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (bedingter Vorsatz). Eine darstellende Reaktion auf seine Aussagen ist trotz vorhandener Möglichkeit in Bezug auf beide Interviews (‚Standpunkte‘, ‚Der Standard‘) unterblieben und der Beschuldigte hat seinen ‚originären Wissensbegriff‘ anhand des Betreibens von Massenvernichtungslagern erläutert, obwohl dieser Wissensbegriff seinen Erklärungen zufolge derart funktioniert, dass man die Inhalte wie Platzhalter einsetzen kann; er hätte daher auch andere ‚Platzhalter‘ verwenden können. Darüber hinaus mussten dem Beschuldigten jedenfalls in Bezug auf die Punkte 2.) und 3.) bereits die Verständnisprobleme bewusst sein, welche Inhalt und Art seiner Aussagen bei anderen hervorrufen.Die subjektive Schwere der Dienstpflichtverletzung wird durch das Ausmaß der Schuld bestimmt. Dabei ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Verwirklichung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG in den Punkten 1.b.-d.), 2.) und 3.) für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (bedingter Vorsatz). Eine darstellende Reaktion auf seine Aussagen ist trotz vorhandener Möglichkeit in Bezug auf beide Interviews (‚Standpunkte‘, ‚Der Standard‘) unterblieben und der Beschuldigte hat seinen ‚originären Wissensbegriff‘ anhand des Betreibens von Massenvernichtungslagern erläutert, obwohl dieser Wissensbegriff seinen Erklärungen zufolge derart funktioniert, dass man die Inhalte wie Platzhalter einsetzen kann; er hätte daher auch andere ‚Platzhalter‘ verwenden können. Darüber hinaus mussten dem Beschuldigten jedenfalls in Bezug auf die Punkte 2.) und 3.) bereits die Verständnisprobleme bewusst sein, welche Inhalt und Art seiner Aussagen bei anderen hervorrufen.

In Bezug auf die Strafbemessung unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt in wesentliche Punkten von jenem, der dem Erkenntnis VwGH 03.07.2000, 2000/09/0006 zugrunde lag (dort bestätigte der VwGH die Entlassung wegen Äußerungen, mit denen einerseits die Verbrechen des Nationalsozialismus verharmlost und anderseits den Grundsatz der Gleichheit von Mann und Frau verneint wurde). Erstens hat die Staatsanwaltschaft hier von einer Anklage abgesehen, während es dort zu einer Anklage (mit Freispruch) kam. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sind die Äußerungen des Beschuldigten daher schon in Bezug auf die Äußerungen zum Nationalsozialismus deutlich weniger schwerwiegend. Zweitens erfolgten die Äußerungen dort in einer Berufsschule und damit als Lehrer vor Minderjährigen, die weitaus leichter zu beeinflussen sind als volljährige Studierende oder die allgemeine Öffentlichkeit. Drittens lag der Entlassung damals ein wiederholtes einschlägiges Fehlverhalten zugrunde, während die hier vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen in engem zeitlichem Zusammenhang stehen und das zweite Interview durch das erste veranlasst war.

Eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsgehalts (§ 92 Abs 1 Z 2 BDG) erscheint bereits aus Gründen der Generalprävention und der Art der Dienstpflichtverletzung als nicht ausreichend. Zudem hat der Beschuldigte durch seine Aussagen nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen (was als Milderungsgrund zu werten wäre).Eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsgehalts (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG) erscheint bereits aus Gründen der Generalprävention und der Art der Dienstpflichtverletzung als nicht ausreichend. Zudem hat der Beschuldigte durch seine Aussagen nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen (was als Milderungsgrund zu werten wäre).

Gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG kann eine Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen verhängt werden. Dabei ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, wie bereits begründet, die Verwirklichung des § 43 Abs 2 BDG für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (bedingter Vorsatz).Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG kann eine Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen verhängt werden. Dabei ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, wie bereits begründet, die Verwirklichung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (bedingter Vorsatz).

Berücksichtigt man die objektive Schwere der vorliegenden Dienstpflichtverletzung sowie den bedingten Vorsatz, so mag eine Geldstrafe in der Höhe von lediglich einem Monatsbezug als zu gering erscheinen. Sie ist jedoch angemessen, berücksichtigt man als Milderungsgrund die bisher korrekte Diensterfüllung und die Verfahrensdauer von fast einem Jahr bis zur mündlichen Verhandlung, die nicht vom Beschuldigten zu vertreten, sondern durch einen Wechsel in der Vorsitzführung bedingt war. Überdies ist mindernd zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte seine Aussagen nicht als Verletzung der Dienstpflicht ansah, sondern ‚nur‘ als Anwendung seines Wissensbegriffs auf eine historische Frage. Diese Verkennung der Dienstpflicht ist zwar objektiv vorwerfbar, subjektiv und damit in Bezug auf die Schwere der Schuld nähert dies die Dienstpflichtverletzung aber im konkreten Fall – auch wegen der Art der verletzten Dienstpflicht (sorgfältiger Umgang mit Aussagen zum Holocaust) – an eine grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung an.

Die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug ist im Sinne der Spezialprävention erforderlich, um den Beschuldigten von weiteren Dienstpflichtverletzungen nach Art der im Spruch genannten Verhaltensweisen abzuhalten. Im konkreten Fall soll vor allem die Warnungsfunktion, die der spezialpräventiv notwendigen Strafe zugrunde liegt, zum Tragen kommen.

Die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, weil die Gefahr von Aussagen, die unter Berufung auf Wissenschaft die Faktengrundlage des Verbotsgesetzes und das Erinnern an den Holocaust in Zweifel ziehen, nicht zu vernachlässigen ist. Durch die Disziplinarstrafe soll somit auch der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegen gewirkt werden.

Die konkrete Strafhöhe entspricht auch den persönlichen Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten gemäß § 93 BDG. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist in Anbetracht der seit der Suspendierung gekürzten, dem Beschuldigten jedoch zu zwei Drittel weiter ausbezahlten Bezüge (nach Angaben des Beschuldigten Monatsbezug netto € 2.200,-) nicht wesentlich beeinträchtigt. Der Beschuldigte hat in der Verhandlung am 24.1.2013 angegeben, eine Verbindlichkeit in der Höhe von circa € 22.000,- (Hypothek) und ‚ein paar offene Rechnungen‘ seiner ‚Forschungsgesellschaft‘ zu haben und für zwei Kinder, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt, unterhaltspflichtig zu sein. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sprechen somit nicht gegen die verhängte Strafe.Die konkrete Strafhöhe entspricht auch den persönlichen Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten gemäß Paragraph 93, BDG. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist in Anbetracht der seit der Suspendierung gekürzten, dem Beschuldigten jedoch zu zwei Drittel weiter ausbezahlten Bezüge (nach Angaben des Beschuldigten Monatsbezug netto € 2.200,-) nicht wesentlich beeinträchtigt. Der Beschuldigte hat in der Verhandlung am 24.1.2013 angegeben, eine Verbindlichkeit in der Höhe von circa € 22.000,- (Hypothek) und ‚ein paar offene Rechnungen‘ seiner ‚Forschungsgesellschaft‘ zu haben und für zwei Kinder, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt, unterhaltspflichtig zu sein. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sprechen somit nicht gegen die verhängte Strafe.

Auf Grund der Schwere der Dienstpflichtverletzungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht war unter Berücksichtigung der vorangehenden Erwägungen eine Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug zu verhängen.

KOSTEN

Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens nicht zu ersetzen (§ 117 Abs 2 S 2 BDG). Die Kosten seiner Verteidigung hat er jedoch selbst zu tragen (§ 117 Abs 2 S 3 BDG).“Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens nicht zu ersetzen (Paragraph 117, Absatz 2, S 2 BDG). Die Kosten seiner Verteidigung hat er jedoch selbst zu tragen (Paragraph 117, Absatz 2, S 3 BDG).“

II. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Berufung.römisch zwei. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Berufung.

Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten.

Es werden folgende Anträge gestellt:

Die Berufungsbehörde wolle

1. eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen:

2

a.) der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid wegen Nichtigkeit aufheben, da gemäß § 68 Abs 4 AVG ein unzuständiges Organ entschieden hat;a.) der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid wegen Nichtigkeit aufheben, da gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG ein unzuständiges Organ entschieden hat;

b.) der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Berufungswerber auch in den Anschuldigungspunkten 1.b.), 1.c), 1.d.), 2.) und 3.) freigesprochen wird;

IN EVENTU

c.) der Berufung Folge geben und das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BDG einstellen, da die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann;c.) der Berufung Folge geben und das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2 BDG einstellen, da die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann;

IN EVENTU

d.) der Berufung Folge geben und das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 4 BDG einstellen, da die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflicht abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamten entgegenzuhalten;d.) der Berufung Folge geben und das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4 BDG einstellen, da die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflicht abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamten entgegenzuhalten;

IN EVENTU

d.) der Berufung Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen.“d.) der Berufung Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverweisen.“

III. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:

III. 1. Zunächst ist auf die Verfahrensrüge des Berufungswerbers einzugehen, dem Senat VIII der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung sei eine Entscheidung in der gegenständlichen Sache wegen Befangenheit sämtlicher seiner Mitglieder verwehrt gewesen.römisch drei. 1. Zunächst ist auf die Verfahrensrüge des Berufungswerbers einzugehen, dem Senat römisch acht der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung sei eine Entscheidung in der gegenständlichen Sache wegen Befangenheit sämtlicher seiner Mitglieder verwehrt gewesen.

Aus Sicht des Berufungswerbers liege die Befangenheit der Senatsmitglieder darin begründet, dass der Senat VIII der genannten Disziplinarkommission in derselben Zusammensetzung bereits über den Antrag des Beschuldigten auf Aufhebung der vorläufigen Suspendierung und Einstellung des Disziplinarverfahrens entschieden habe; deshalb sei hinsichtlich aller Mitglieder dieses Senates die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Schon am 10.1.2013 habe der Berufungswerber aus diesem Grund einen Ablehnungsantrag gegen den gesamten erstinstanzlichen Senat eingebracht.Aus Sicht des Berufungswerbers liege die Befangenheit der Senatsmitglieder darin begründet, dass der Senat römisch acht der genannten Disziplinarkommission in derselben Zusammensetzung bereits über den Antrag des Beschuldigten auf Aufhebung der vorläufigen Suspendierung und Einstellung des Disziplinarverfahrens entschieden habe; deshalb sei hinsichtlich aller Mitglieder dieses Senates die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Schon am 10.1.2013 habe der Berufungswerber aus diesem Grund einen Ablehnungsantrag gegen den gesamten erstinstanzlichen Senat eingebracht.

Die bei identer Senatszusammensetzung im Disziplinarverfahren dennoch erfolgte Entscheidung über Schuld und Strafe sei daher durch ein unzuständiges Organ getroffen worden, was die Nichtigkeit des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses bewirke.

Diesem Vorbringen ist Folgendes zu entgegnen:

Die die Befangenheit von Verwaltungsorganen regelnden Vorschriften sind § 7 AVG und § 47 BDG.Die die Befangenheit von Verwaltungsorganen regelnden Vorschriften sind Paragraph 7, AVG und Paragraph 47, BDG.

Zur Wahrung der Objektivität der Verwaltungsführung regelt § 7 AVG die Vorgangsweise für den Fall der Befangenheit eines Verwaltungsorganes für einen Teilbereich der Verwaltung, nämlich der Besorgung behördlicher Aufgaben, die regelmäßig und typisch mit Bescheid erledigt werden. Die allgemeine Regelung des § 7 AVG über die Amtsenthaltung bei Befangenheit gilt somit auch im Disziplinarverfahren; danach haben sich die Mitglieder der Disziplinarbehörden ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Das Wesen der Befangenheit liegt in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive durch eine bestimmte, in die Entscheidungsfindung eingebundene physische Person. Unbefangenheit iSd § 47 BDG liegt nach dem Sprachgebrauch also dann vor, wenn ein Beamter in der Lage ist, eine objektive (sachliche), unparteiische Entscheidung zu treffen. Befangenheit ist u.U. auch dann schon gegeben, wenn die mangelnde Objektivität nicht nachgewiesen werden kann. Die Zweifel an der Objektivität müssen allerdings durch wichtige Gründe hervorgerufen sein (VwGH 28.7.1999, 93/09/0315).Zur Wahrung der Objektivität der Verwaltungsführung regelt Paragraph 7, AVG die Vorgangsweise für den Fall der Befangenheit eines Verwaltungsorganes für einen Teilbereich der Verwaltung, nämlich der Besorgung behördlicher Aufgaben, die regelmäßig und typisch mit Bescheid erledigt werden. Die allgemeine Regelung des Paragraph 7, AVG über die Amtsenthaltung bei Befangenheit gilt somit auch im Disziplinarverfahren; danach haben sich die Mitglieder der Disziplinarbehörden ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Das Wesen der Befangenheit liegt in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive durch eine bestimmte, in die Entscheidungsfindung eingebundene physische Person. Unbefangenheit iSd Paragraph 47, BDG liegt nach dem Sprachgebrauch also dann vor, wenn ein Beamter in der Lage ist, eine objektive (sachliche), unparteiische Entscheidung zu treffen. Befangenheit ist u.U. auch dann schon gegeben, wenn die mangelnde Objektivität nicht nachgewiesen werden kann. Die Zweifel an der Objektivität müssen allerdings durch wichtige Gründe hervorgerufen sein (VwGH 28.7.1999, 93/09/0315).

Das Vorliegen einer Befangenheit hat der Beamte selbst zu beurteilen; er hat nach gewissenhafter Prüfung zu entscheiden, inwieweit ihm bei Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände die unvoreingenommene Entscheidung in der Sache möglich ist oder nicht.

Somit normiert § 7 AVG lediglich eine von Amts wegen einzuhaltende Vorgangsweise und enthält kein Ablehnungsrecht der Parteien; das gemäß früherer Rechtslage in § 124 Abs. 3 zweiter Satz BDG normierte subjektive Recht des beschuldigten Beamten, ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zusammensetzung des Disziplinarsenates binnen einer Woche ein Mitglied desselben ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wurde mit Wirksamkeit vom 1.1.2012 (Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I 140/2011) aus dem Rechtsbestand beseitigt.Somit normiert Paragraph 7, AVG lediglich eine von Amts wegen einzuhaltende Vorgangsweise und enthält kein Ablehnungsrecht der Parteien; das gemäß früherer Rechtslage in Paragraph 124, Absatz 3, zweiter Satz BDG normierte subjektive Recht des beschuldigten Beamten, ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zusammensetzung des Disziplinarsenates binnen einer Woche ein Mitglied desselben ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wurde mit Wirksamkeit vom 1.1.2012 (Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 2011,) aus dem Rechtsbestand beseitigt.

Keine Befangenheit liegt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge etwa darin begründet, dass Senatsmitglieder bereits „an früheren Entscheidungen gegen den Beschuldigten“ teilgenommen haben (VwGH 21.6.2000, 99/09/0230) (vgl. zum Ganzen KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl., S. 436 ff).Keine Befangenheit liegt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge etwa darin begründet, dass Senatsmitglieder bereits „an früheren Entscheidungen gegen den Beschuldigten“ teilgenommen haben (VwGH 21.6.2000, 99/09/0230) vergleiche zum Ganzen KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Aufl., S. 436 ff).

Da anhand der Aktenlage nicht erkennbar ist, dass – von dem vom Berufungswerber geltend gemachten, seitens der Judikatur – wie soeben klargestellt – nicht als Befangenheitsgrund gewerteten Umstand abgesehen – in erster Instanz wichtige Gründe vorgelegen wären, die die vollkommene Unbefangenheit der Mitglieder des erkennenden Disziplinarsenates hätten infrage stellen können, kommt der diesbezüglichen Verfahrensrüge im Ergebnis schon deshalb keine Berechtigung zu.

III.2. Zur Berufung wegen Schuld:römisch drei.2. Zur Berufung wegen Schuld:

III.2.a. Zum Sachverhalt:römisch drei.2.a. Zum Sachverhalt:

Hinsichtlich des von der Erstinstanz ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten und somit auch vorliegend inkriminierten Sachverhaltes macht der Berufungswerber geltend, die in dem in Rede stehenden Gesprächsprotokoll enthaltenen Aufzeichnungen der Studierenden G, N und R seien lediglich auf Basis deren Erinnerungen, Notizen und einer (unrechtmäßig, weil ohne seine Kenntnis und Zustimmung entstandenen) Tonbandaufnahme erfolgt. Es handle sich demnach um keine wortwörtliche, sondern um eine bloß sinngemäße Wiedergabe seiner Ausführungen anlässlich eines von ihm im Rahmen seiner Sprechstunde in seinem Dienstbüro an der Universität XY am 21.12.2011 für die Studierenden-Zeitung „Standpunkte“ gegebenen Interviews. Aus diesem Grund stehe gar nicht fest, welche Aussagen er tatsächlich getätigt habe.

Mit solchem Vorbringen wird vom beschuldigten Beamten jedoch zum einen nicht bestritten, dass er das in Rede stehende Interview mit den oben namentlich angeführten Studierenden geführt hat, und tritt er den wiedergegebenen, ihm spruchgemäß zur Last gelegten einzelnen Aussagen zum anderen auch nicht substanziell entgegen. Eine Gegendarstellung des Beschuldigten, welcher Wortwahl er sich seiner eigenen Erinnerung zufolge zum Tatzeitpunkt im Einzelnen jeweils bedient, d.h. welche konkreten Aussagen er zu welchen Themenbereichen tatsächlich getätigt habe, lässt sich auch der hier abzuvotierenden Berufung nicht entnehmen.

In dem – im Ergebnis inhaltlich nicht ausreichend begründeten – Rechtsmittel des beschuldigten Beamten werden vielmehr keine wesentlich neuen Argumente von entsprechender rechtlicher Relevanz vorgebracht, die im Verfahren erster Instanz noch nicht vorgelegen wären.

Im Übrigen wäre es am Beschuldigten gelegen gewesen, spätestens auf das E-Mail samt Anhängen (u.a. ein angefügtes Gesprächsprotokoll vom 21.12.2011 [„Protokoll X 21.12.doc“ = „Protokoll Dez. 2011“]) der Studierenden G vom 11.1.2011, 11.57 Uhr, das diese ihm zur Autorisierung übermittelt hatte, in irgendeiner Form zu reagieren, der vorgelegten Dokumentation des Gesprächsinhaltes entgegenzutreten und seine darin wiedergegebenen Aussagen richtigzustellen oder deren Richtigstellung zu verlangen bzw. aus seiner Sicht allfällig entstandene offensichtliche Irrtümer aufzuklären.Im Übrigen wäre es am Beschuldigten gelegen gewesen, spätestens auf das E-Mail samt Anhängen (u.a. ein angefügtes Gesprächsprotokoll vom 21.12.2011 [„Protokoll römisch zehn 21.12.doc“ = „Protokoll Dez. 2011“]) der Studierenden G vom 11.1.2011, 11.57 Uhr, das diese ihm zur Autorisierung übermittelt hatte, in irgendeiner Form zu reagieren, der vorgelegten Dokumentation des Gesprächsinhaltes entgegenzutreten und seine darin wiedergegebenen Aussagen richtigzustellen oder deren Richtigstellung zu verlangen bzw. aus seiner Sicht allfällig entstandene offensichtliche Irrtümer aufzuklären.

Darüber hinaus hat es der beschuldigte Beamte auch unterlassen, dem Journalisten der Tageszeitung „Der Standard“, Mag. M, auf dessen E-Mail vom 25.1.2012, 15.14 Uhr, eine Rückmeldung (Stellungnahme) zukommen zu lassen; insbesondere hat X Korrekturen an der ihm von diesem Journalisten zur Kenntnis gebrachten Mitschrift des Inhalts des Telefongespräches vom 25.1.2012 und seinen darin enthalten gewesenen und wiedergegebenen Aussagen – trotz Hinweises auf die besondere Sensibilität des angesprochenen Themenbereiches („Terrains“) – auch in diesem Fall nicht vorgenommen. In seinem am 26.1.2012 an die Redaktion des „Standard“ gerichteten Begehren nach Gegendarstellung hat sich der Beschuldigte von den ihm zur Last gelegten Wortmeldungen zudem inhaltlich ebenfalls nicht distanziert und diese nicht in gehöriger Form richtiggestellt, sondern sie im Kontext vielmehr letztlich sogar noch bekräftigt.Darüber hinaus hat es der beschuldigte Beamte auch unterlassen, dem Journalisten der Tageszeitung „Der Standard“, Mag. M, auf dessen E-Mail vom 25.1.2012, 15.14 Uhr, eine Rückmeldung (Stellungnahme) zukommen zu lassen; insbesondere hat römisch zehn Korrekturen an der ihm von diesem Journalisten zur Kenntnis gebrachten Mitschrift des Inhalts des Telefongespräches vom 25.1.2012 und seinen darin enthalten gewesenen und wiedergegebenen Aussagen – trotz Hinweises auf die besondere Sensibilität des angesprochenen Themenbereiches („Terrains“) – auch in diesem Fall nicht vorgenommen. In seinem am 26.1.2012 an die Redaktion des „Standard“ gerichteten Begehren nach Gegendarstellung hat sich der Beschuldigte von den ihm zur Last gelegten Wortmeldungen zudem inhaltlich ebenfalls nicht distanziert und diese nicht in gehöriger Form richtiggestellt, sondern sie im Kontext vielmehr letztlich sogar noch bekräftigt.

Mit seiner Rüge, die Erstinstanz habe seinen Beweisantrag, bestimmte von ihm namentlich genannte Personen zum Inhalt seiner nunmehr inkriminierten Aussagen als Zeugen zu vernehmen, zu Unrecht abgewiesen, wodurch das angefochtene Disziplinarerkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet worden sei, vermag der Berufungswerber für seinen Rechtsstandpunkt, die Aufnahme der beantragten Zeugenbeweise hätte zu seinen Gunsten ergeben, dass die in Rede stehenden Aussagen von ihm tatsächlich nicht in der ihm zur Last gelegten Form getätigt worden seien, nichts zu gewinnen, weil die von ihm als Zeugen nominierten Personen weder das von ihm mit den genannten drei Studierenden am 21.12.2011 geführte Interview aus eigener unmittelbarer Wahrnehmung miterlebten noch das von ihm mit dem Journalisten Mag. M am 25.1.2012 geführte Telefongespräch persönlich mitangehört haben. Wenn die Disziplinarkommission aus den soeben genannten Gründen, d.h. mangels Vorhandenseins unmittelbarer Zeugen der beiden Geschehensabläufe davon Abstand nahm, die vom Beschuldigten namentlich genannten acht Personen zu laden und zum tatsächlichen Inhalt der Aussagen des Beschuldigten zu vernehmen, kann dies seitens der Berufungsinstanz daher rechtlich keineswegs beanstandet werden.

Abschließend wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass sich der beschuldigte Beamte nicht für die Vorlage des Tonbandprotokolls über das von ihm mit den genannten drei Studierenden am 21.12.2011 für die Studierenden-Zeitung „Standpunkte“ geführte Interview ausgesprochen hat, welches Beweismittel – wollte man den Berufungsausführungen folgen – seinen Rechtsstandpunkt im Disziplinarverfahren doch hätte untermauern können (müssen).

Die auf Seite 10 zweiter Absatz des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses dargestellte Argumentation der Erstinstanz, der Umstand der mangelnden Zustimmung des Beschuldigten zur Vorlage des genannten Tonbandprotokolls lege eben gerade den umgekehrten Schluss nahe, dass dieses Beweismittel nämlich nichts zu seiner Exkulpierung hätte beizutragen vermocht, ist daher auch für den erkennenden Berufungssenat mehr als nachvollziehbar.

Insgesamt konnte der Berufungswerber den Feststellungen der Disziplinarkommission auf der Tatsachenebene im Ergebnis somit nichts Entscheidendes entgegensetzen und geht somit auch die Disziplinaroberkommission davon aus, dass die dem Beamten spruchgemäß angelasteten Aussagen von ihm in dieser Form tatsächlich getätigt wurden.

III.2.b. Zur Subsumtion unter § 43 Abs. 2 BDG:römisch drei.2.b. Zur Subsumtion unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG:

III.2.b.1. Zur objektiven Tatseite:römisch drei.2.b.1. Zur objektiven Tatseite:

Das gegen den beschuldigten Beamten anhängig gewesene Strafverfahren wurde von der StA der Mitteilung vom 6.4.2012, 501 St 22/12b – 3, zufolge mit folgender Begründung eingestellt:

„Die Einstellung erfolgte gemäß § 190 Z 1 StPO, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre. Verdacht des bzw. der Verbrechen nach § 3h VerbotsG durch X am 21.12.2011; nach der Rechtsprechung des OGH liegt bei (allenfalls auch nur vorgetäuschter) persönlicher Unsicherheit hinsichtlich der Existenz von Gaskammern weder ein direktes noch ein indirektes Abstreiten bzw. Verneinen, wie es für die Verwirklichung des in Rede stehenden Tatbestandes durch ‚Leugnen‘ erforderlich ist, vor (14 Os 24/96).“„Die Einstellung erfolgte gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre. Verdacht des bzw. der Verbrechen nach Paragraph 3 h, VerbotsG durch römisch zehn am 21.12.2011; nach der Rechtsprechung des OGH liegt bei (allenfalls auch nur vorgetäuschter) persönlicher Unsicherheit hinsichtlich der Existenz von Gaskammern weder ein direktes noch ein indirektes Abstreiten bzw. Verneinen, wie es für die Verwirklichung des in Rede stehenden Tatbestandes durch ‚Leugnen‘ erforderlich ist, vor (14 Os 24/96).“

Auch dann, wenn die StA den Straftatbestand gemäß § 3h VerbotsG mangels Erkennbarkeit aktiven Leugnens des Holocaust des Dritten Reiches durch den beschuldigten Beamten als im gegenständlichen Fall nicht verwirklicht ansah, ist damit noch keineswegs ausgeschlossen, dass diesem hinsichtlich des sachgleichen Sachverhaltes schuldhaftes Verhalten gegen die ihm auferlegten Dienstpflichten zur Last liegt; die Zielsetzungen des Disziplinarverfahrens weichen von den Zielsetzungen des Strafverfahrens nämlich ab; der strafrechtliche Tatbestand ist somit anders zu beurteilen als jener des Disziplinarrechts.Auch dann, wenn die StA den Straftatbestand gemäß Paragraph 3 h, VerbotsG mangels Erkennbarkeit aktiven Leugnens des Holocaust des Dritten Reiches durch den beschuldigten Beamten als im gegenständlichen Fall nicht verwirklicht ansah, ist damit noch keineswegs ausgeschlossen, dass diesem hinsichtlich des sachgleichen Sachverhaltes schuldhaftes Verhalten gegen die ihm auferlegten Dienstpflichten zur Last liegt; die Zielsetzungen des Disziplinarverfahrens weichen von den Zielsetzungen des Strafverfahrens nämlich ab; der strafrechtliche Tatbestand ist somit anders zu beurteilen als jener des Disziplinarrechts.

Eine Bindungswirkung iSd § 95 Abs. 2 BDG kommt der Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens durch die StA gemäß § 190 Z 1 StPO (abgesehen davon, dass es sich dabei nicht um ein gerichtliches Urteil handelt) daher schon deshalb nicht zu (vgl. VwGH 30.4.1997, 96/09/0179).Eine Bindungswirkung iSd Paragraph 95, Absatz 2, BDG kommt der Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens durch die StA gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO (abgesehen davon, dass es sich dabei nicht um ein gerichtliches Urteil handelt) daher schon deshalb nicht zu vergleiche VwGH 30.4.1997, 96/09/0179).

Aus diesem Grund haben die Disziplinarbehörden aus eigenem – d.h. unabhängig von der Einstellung des Strafverfahrens – zu beurteilen, ob die sachgleiche Tat eine Dienstpflichtverletzung darstellt oder nicht.

Die von der Erstinstanz als durch den Beschuldigten verletzt erachteten, für alle Beamten geltenden Verhaltensregeln sind die in § 43 Abs. 2 BDG normierten allgemeinen Dienstpflichten.Die von der Erstinstanz als durch den Beschuldigten verletzt erachteten, für alle Beamten geltenden Verhaltensregeln sind die in Paragraph 43, Absatz 2, BDG normierten allgemeinen Dienstpflichten.

Diese Bestimmung verbietet dem Beamten ein – ihrem insoweit klaren Wortlaut nach auch außerdienstliches – Verhalten, das dazu angetan ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Ein außerdienstliches Verhalten des Beamten begründet dessen disziplinäre Verantwortlichkeit somit dann, wenn es geeignet ist, Zweifel an seiner gesetzesgemäßen und sachlichen Amtsführung hervorzurufen, wenn es also „Rückschlüsse darauf zulässt, dass er sich bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben rechtswidrig oder unsachlich (parteiisch oder eigennützig) verhält“ (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 8.10.1986, 85/09/0254; 25.6.1990, 86/09/0164).Diese Bestimmung verbietet dem Beamten ein – ihrem insoweit klaren Wortlaut nach auch außerdienstliches – Verhalten, das dazu angetan ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Ein außerdienstliches Verhalten des Beamten begründet dessen disziplinäre Verantwortlichkeit somit dann, wenn es geeignet ist, Zweifel an seiner gesetzesgemäßen und sachlichen Amtsführung hervorzurufen, wenn es also „Rückschlüsse darauf zulässt, dass er sich bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben rechtswidrig oder unsachlich (parteiisch oder eigennützig) verhält“ vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 8.10.1986, 85/09/0254; 25.6.1990, 86/09/0164).

Die (bloße) Eignung des Verhaltens des Beamten zur Schädigung des Vertrauens und Ansehens in der Bevölkerung ist zur Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 43 Abs. 2 BDG ausreichend und bedarf es einer diesbezüglichen tatsächlichen Schädigung demnach nicht.Die (bloße) Eignung des Verhaltens des Beamten zur Schädigung des Vertrauens und Ansehens in der Bevölkerung ist zur Erfüllung des Tatbestandes gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ausreichend und bedarf es einer diesbezüglichen tatsächlichen Schädigung demnach nicht.

Im Zuge seiner zu den inkriminierten Tatzeitpunkten getätigten mündlichen bzw. schriftlichen Ausführungen hat der Beschuldigte – ohne Not – historische Beispiele aus der Zeit des Dritten Reiches herangezogen, woraus für einen durchschnittlichen Studierenden bzw. Medienkonsumenten (Zeitungsleser) sowohl im Einzelnen als auch im Kontext eine zumindest neutrale (indifferente), wenn nicht gar unkritische Haltung des Beamten gegenüber dem Nationalsozialismus und den von den Machthabern dieses Regimes begangenen Verbrechen, insgesamt also zur leidvollen Geschichte Österreichs und der internationalen Gemeinschaft im 20. Jahrhundert hervorleuchtet.

Insbesondere die im Spruchpunkt 1. c.) inkriminierte, ausschließlich Wertungen wiedergebende Äußerung des beschuldigten Beamten, mit der ein Teil der Bevölkerung (im Speziellen jener mosaischen Bekenntnisses) herabgewürdigt und in ein schlechtes Licht gerückt wird oder werden soll, erinnert im Übrigen in erschreckender Weise an die hetzerische Diktion der nationalsozialistischen Propaganda-Maschinerie. Dies hätte dem Beschuldigten bereits als Staatsbürger dieser Republik und – noch viel mehr – als ao. Professor an einer österreichischen Universität sehr wohl bewusst sein müssen.

Dass wiederholt getätigten – wenn auch hier strafrechtlich nicht relevanten – sowohl mündlichen als auch schriftlichen Äußerungen der hier abzuvotierenden Art in der Öffentlichkeit bzw. Halb-Öffentlichkeit durch einen an einer österreichischen Universität forschenden und lehrenden ao. Univ.Prof. im Sinne der Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG aber die Eignung immanent ist, das Vertrauen nicht nur des übrigen akademischen Lehrkörpers, des universitären Mittelbaues und der Studierenden, sondern auch der außeruniversitären Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit, die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch ihn und insgesamt in die Ordnungsgemäßheit seiner Amtsführung ganz empfindlich zu beeinträchtigen, ja nachhaltig infrage zu stellen, kann auch nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.Dass wiederholt getätigten – wenn auch hier strafrechtlich nicht relevanten – sowohl mündlichen als auch schriftlichen Äußerungen der hier abzuvotierenden Art in der Öffentlichkeit bzw. Halb-Öffentlichkeit durch einen an einer österreichischen Universität forschenden und lehrenden ao. Univ.Prof. im Sinne der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG aber die Eignung immanent ist, das Vertrauen nicht nur des übrigen akademischen Lehrkörpers, des universitären Mittelbaues und der Studierenden, sondern auch der außeruniversitären Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit, die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch ihn und insgesamt in die Ordnungsgemäßheit seiner Amtsführung ganz empfindlich zu beeinträchtigen, ja nachhaltig infrage zu stellen, kann auch nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.

Seine soeben beschriebene, durch die verfahrensgegenständlichen Ausführungen bzw. Wortmeldungen des beschuldigten Beamten objektiv zum Ausdruck kommende Haltung ist darüber hinaus in ganz besonderer Weise geeignet, das Ansehen der Universität, an der er forscht und lehrt, sowohl im Inland als auch im Ausland zu beschädigen (zu den Studierenden gerade der Universität XY zählen zahlreiche ausländische Studierende und kann – angesichts der fortschreitenden Vernetzung unserer heutigen Welt – überdies keineswegs ausgeschlossen werden, dass die in einer namhaften österreichischen Tageszeitung abgedruckten Äußerungen eines ao. Professors dieser Universität auch jenseits der Staatsgrenzen dieser Republik wahrgenommen und bekannt werden und entsprechend negative Beachtung finden).

Damit hat sich dieser auch gegen seine sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebende Pflicht, dem guten Ruf seiner Dienststelle nicht zu schaden, in beachtlicher Weise vergangen.

Mit seiner Verfahrensrüge, die Erstinstanz habe sein Beweisanbot zur Vernehmung mehrerer namentlich genannter Personen als Zeugen dafür, dass durch seine hier verfahrensgegenständlichen Verhaltensweisen ein Schaden für das Ansehen der Universität XY tatsächlich nicht eingetreten sei, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in den Qualitätsstandard dieser Universität und in den guten Ruf der darin Lehrenden, insgesamt deren hohe Reputation vielmehr nach wie vor unverändert erhalten geblieben sei, zu Unrecht abgewiesen, ist angesichts der oben wiedergegebenen Rechtsprechung, dass zur Verwirklichung einer Verletzung der in § 43 Abs. 2 BDG normierten Dienstpflichten die (bloße) Eignung des Fehlverhaltens des Beamten zur Vertrauensschädigung ausreicht, für den Berufungswerber im Ergebnis nichts zu gewinnen.Mit seiner Verfahrensrüge, die Erstinstanz habe sein Beweisanbot zur Vernehmung mehrerer namentlich genannter Personen als Zeugen dafür, dass durch seine hier verfahrensgegenständlichen Verhaltensweisen ein Schaden für das Ansehen der Universität XY tatsächlich nicht eingetreten sei, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in den Qualitätsstandard dieser Universität und in den guten Ruf der darin Lehrenden, insgesamt deren hohe Reputation vielmehr nach wie vor unverändert erhalten geblieben sei, zu Unrecht abgewiesen, ist angesichts der oben wiedergegebenen Rechtsprechung, dass zur Verwirklichung einer Verletzung der in Paragraph 43, Absatz 2, BDG normierten Dienstpflichten die (bloße) Eignung des Fehlverhaltens des Beamten zur Vertrauensschädigung ausreicht, für den Berufungswerber im Ergebnis nichts zu gewinnen.

Der bei Verstößen gegen die einschlägigen Beamtenpflichten (§ 43 Abs. 2 BDG) von der Rechtsprechung geforderte Dienstbezug des inkriminierten Verhaltens liegt hier fraglos schon deshalb vor, weil der Beschuldigte als Universitätsprofessor kraft seines Amtes mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen und dem Abhalten von Prüfungen sowie mit der Betreuung von Studierenden, insbesondere Diplomanden und Dissertanten und des wissenschaftlichen Nachwuchses betraut ist (arg. § 165 BDG). Dabei steht er notwendiger Weise in laufendem, wiederholtem, auch engerem fachlichen Kontakt mit zum weitaus überwiegenden Teil jungen bzw. jüngeren Menschen und hat er als Lehrer iwS sowie als mit wissenschaftlicher Autorität ausgestattete Persönlichkeit bei von ihm vor Publikum getätigten Äußerungen bzw. für eine breitere Leserschaft bestimmten Aussagen – gerade im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden historischen Thematik – schon deshalb besondere Verantwortung und Sensibilität an den Tag zu legen.Der bei Verstößen gegen die einschlägigen Beamtenpflichten (Paragraph 43, Absatz 2, BDG) von der Rechtsprechung geforderte Dienstbezug des inkriminierten Verhaltens liegt hier fraglos schon deshalb vor, weil der Beschuldigte als Universitätsprofessor kraft seines Amtes mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen und dem Abhalten von Prüfungen sowie mit der Betreuung von Studierenden, insbesondere Diplomanden und Dissertanten und des wissenschaftlichen Nachwuchses betraut ist (arg. Paragraph 165, BDG). Dabei steht er notwendiger Weise in laufendem, wiederholtem, auch engerem fachlichen Kontakt mit zum weitaus überwiegenden Teil jungen bzw. jüngeren Menschen und hat er als Lehrer iwS sowie als mit wissenschaftlicher Autorität ausgestattete Persönlichkeit bei von ihm vor Publikum getätigten Äußerungen bzw. für eine breitere Leserschaft bestimmten Aussagen – gerade im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden historischen Thematik – schon deshalb besondere Verantwortung und Sensibilität an den Tag zu legen.

Dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis haftet daher keinerlei Rechtsirrtum an, wenn das Verhalten (die verfahrensgegenständlichen Äußerungen) des Disziplinarbeschuldigten anlässlich seines den drei eingangs genannten Studierenden zwecks Veröffentlichung in der Studierenden-Zeitung „Standpunkte“ am 21.12.2012 gegebenen Interviews, seines mit dem Journalisten der Tageszeitung „Der Standard“, am 25.1.2012 geführten Telefongespräches sowie in seiner Aussendung vom 26.1.2012 an die Tageszeitung „Der Standard“ von der Erstinstanz darin als wiederholte Verwirklichung des Tatbestandes einer Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG beurteilt wurde.Dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis haftet daher keinerlei Rechtsirrtum an, wenn das Verhalten (die verfahrensgegenständlichen Äußerungen) des Disziplinarbeschuldigten anlässlich seines den drei eingangs genannten Studierenden zwecks Veröffentlichung in der Studierenden-Zeitung „Standpunkte“ am 21.12.2012 gegebenen Interviews, seines mit dem Journalisten der Tageszeitung „Der Standard“, am 25.1.2012 geführten Telefongespräches sowie in seiner Aussendung vom 26.1.2012 an die Tageszeitung „Der Standard“ von der Erstinstanz darin als wiederholte Verwirklichung des Tatbestandes einer Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG beurteilt wurde.

III.2.b.2. Zur subjektiven Tatseite:römisch drei.2.b.2. Zur subjektiven Tatseite:

Gemäß § 91 BDG ist der Beamte, der seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, nach diesem Abschnitt (d.i. der mit „Disziplinarrecht“ übertitelte 8. Abschnitt des BDG) zur Verantwortung zu ziehen.Gemäß Paragraph 91, BDG ist der Beamte, der seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, nach diesem Abschnitt (d.i. der mit „Disziplinarrecht“ übertitelte 8. Abschnitt des BDG) zur Verantwortung zu ziehen.

Dem Berufungsvorbringen, der beschuldigte Beamte habe in den ihm nunmehr zum Vorwurf gemachten mündlichen und schriftlichen Ausführungen zu keinem der einzelnen infrage stehenden Tatzeitpunkte seine eigene, persönliche Meinung zur Schreckensherrschaft der Nationalsozialisten und des Dritten Reiches zum Ausdruck gebracht bzw. vertreten, sondern – für seine jeweiligen Gesprächspartner sehr wohl erkennbar – (ausschließlich) Ansichten anderer Personen wiedergegeben und stünden die vom ihm getätigten Aussagen zudem mit seiner Lehrtätigkeit im Bereich „Wissensmanagement“ in Einklang – er habe lediglich Beispiele mit geschichtlichem Hintergrund zur Funktionsweise des Wissensbegriffes gegeben –, muss entgegnet werden, dass die vorliegend inkriminierte Gesprächseinlassung des Disziplinarbeschuldigten nach der Bedeutung der von ihm bei seinen theoretischen Ausführungen gebrauchten Wortwahl sowohl isoliert als auch im Sinnzusammenhang durchaus geeignet ist, das durchschnittliche Verständnis von (Zeitungs-)Lesern in Richtung eines Infrage Stellens, Bezweifelns bzw. Vermittelns von persönlichen Unsicherheiten in Bezug auf vollkommen gesichertes Wissen der Gesellschaft hinsichtlich der einschlägigen historischen Faktenlage auszulösen. Eine „neutrale“ Haltung dem Dritten Reich und den darin verübten Verbrechen gegenüber kann es keinesfalls geben.

Dies hätte dem Beschuldigten – insbesondere auf Grund seiner gehobenen Stellung in Lehre und Forschung jedenfalls bewusst bzw. er sich darüber im Klaren sein müssen, dass er mit seinen inkriminierten Ausführungen im Hinblick sowohl auf die von ihm gewählten geschichtlichen Beispiele als auch auf die dabei getroffene Wortwahl Gefahr lief, zumindest bei einem Teil der Leser und Leserinnen der Studierenden-Zeitung „Standpunkte“ und/oder der Tageszeitung „Der Standard“ möglicherweise den Eindruck zu erwecken, nicht voll und ganz hinter einer kompromisslosen Ablehnung des Nationalsozialismus als eines grundlegenden Merkmals der im Jahre 1945 wiedererstandenen Republik Österreich zu stehen.

Mit seinem Vorbringen, inhaltlich distanziere er sich von den von ihm herangezogenen politischen Beispielen aus der jüngeren Geschichte Europas ausdrücklich, zu keinem Zeitpunkt habe er den Genozid des Dritten Reiches persönlich infrage gestellt oder verharmlost, es sei ihm vielmehr lediglich um die Bedeutung von Begriffen, um Metasprache bzw. metasprachliche Aussagen gegangen, wenn er in seinen Äußerungen die Meinung anderer Personen wiedergegeben habe, vermag der Berufungswerber mangelndes Verschulden im Ergebnis demnach nicht mit Erfolg geltend zu machen. Ob er sich mit seinen öffentlichen bzw. halb-öffentlichen Aussagen inhaltlich identifiziert oder sich, wie er in der Berufung behauptet, davon persönlich zur Gänze distanziert, ist für die Verwirklichung einer Verletzung seiner in § 43 Abs. 2 BDG normierten Dienstpflichten somit ohne rechtliche Bedeutung.Mit seinem Vorbringen, inhaltlich distanziere er sich von den von ihm herangezogenen politischen Beispielen aus der jüngeren Geschichte Europas ausdrücklich, zu keinem Zeitpunkt habe er den Genozid des Dritten Reiches persönlich infrage gestellt oder verharmlost, es sei ihm vielmehr lediglich um die Bedeutung von Begriffen, um Metasprache bzw. metasprachliche Aussagen gegangen, wenn er in seinen Äußerungen die Meinung anderer Personen wiedergegeben habe, vermag der Berufungswerber mangelndes Verschulden im Ergebnis demnach nicht mit Erfolg geltend zu machen. Ob er sich mit seinen öffentlichen bzw. halb-öffentlichen Aussagen inhaltlich identifiziert oder sich, wie er in der Berufung behauptet, davon persönlich zur Gänze distanziert, ist für die Verwirklichung einer Verletzung seiner in Paragraph 43, Absatz 2, BDG normierten Dienstpflichten somit ohne rechtliche Bedeutung.

Im Übrigen ist den Ausführungen der Erstinstanz dahingehend beizupflichten, dass dem Beschuldigten alternativ fraglos eine große Anzahl von Beispielen aus der Geschichte zur Verfügung gestanden wäre, um seine oben genannte Theorie zum Wissensbegriff zu veranschaulichen, d.h. allgemein verständlich darzustellen, ohne die ihm als Beamten in § 43 Abs. 2 BDG auferlegten Verhaltensregeln zu verletzen. Ein an einer österreichischen Universität lehrender Professor muss – im Vergleich mit sonstigen Staatsbürgern – umso mehr wissen bzw. unterscheiden können, was die Grenze gerade noch erlaubter Äußerungen in der Öffentlichkeit überschreitet und was (noch) toleriert werden kann.Im Übrigen ist den Ausführungen der Erstinstanz dahingehend beizupflichten, dass dem Beschuldigten alternativ fraglos eine große Anzahl von Beispielen aus der Geschichte zur Verfügung gestanden wäre, um seine oben genannte Theorie zum Wissensbegriff zu veranschaulichen, d.h. allgemein verständlich darzustellen, ohne die ihm als Beamten in Paragraph 43, Absatz 2, BDG auferlegten Verhaltensregeln zu verletzen. Ein an einer österreichischen Universität lehrender Professor muss – im Vergleich mit sonstigen Staatsbürgern – umso mehr wissen bzw. unterscheiden können, was die Grenze gerade noch erlaubter Äußerungen in der Öffentlichkeit überschreitet und was (noch) toleriert werden kann.

Der Erstinstanz kann demnach nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu der Auffassung gelangte, dass im Fall eines Interviews für einen in einer Studierenden-Zeitung geplanten Artikel oder eines Gespräches (Telefonates) mit einem Journalisten einer Tageszeitung, bei einer u.a. auch bewertenden Darstellung der historischen Ereignisse der ersten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts besondere Sorgfalt sowohl während des Interviews (Gespräches) als auch danach anzuwenden ist, um beim laienhaften Zuhörer bzw. Leser durch einzelne Formulierungen nicht beispielsweise etwa eine Herabwürdigung anderer Menschen potenziell in Kauf zu nehmen. Gleiches gilt bezüglich der einem solchen Interview (Gespräch) immanenten Gefahr, dass die im Zuge solcher Ausführungen verwendete Wortwahl vom durchschnittlichen Studenten und Medienkonsumenten als Leugnen nicht zu leugnender geschichtlicher Fakten im Sinne oder in der Nähe der Verwirklichung eines Straftatbestandes des Verbotsgesetzes aufgefasst werden könnten.

Mit seinem Vorbringen, bei den drei aus dem Kreis der Studierenden stammenden InterviewpartnerInnen handle es sich um interessierte und intelligente junge Menschen, sodass er davon habe ausgehen können, seine anhand der hier in Rede stehenden historischpolitischen Beispiele gemachten Ausführungen zu Wissenstheorien würden in der von ihm intendierten Weise verstanden, gelingt es dem Berufungswerber somit nicht, mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit seines objektiv iSd § 43 Abs. 2 BDG disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens aufzuzeigen, wurde das Interview vom 21.12.2011 – für ihn als Interviewten erkennbar – doch zum Zweck der Einschaltung eines Artikels in die für alle Studierenden der Universität aufgelegte Studierenden-Zeitung „Standpunkte“ geführt; demzufolge musste dem Beschuldigten auch klar sein, dass er sich mit seinen Darlegungen letztlich an einen breiteren, nicht eindeutig abgegrenzten und abgrenzbaren Adressatenkreis wenden würde; dabei ist jedoch keineswegs auszuschließen bzw. liegt es vielmehr nahe, dass Äußerungen der hier inkriminierten Art eines ao. Univ.Prof. von durchschnittlichen Studenten und Zeitungslesern – ohne erklärende Zusatzinformationen – auch durchaus anders als in Richtung der von diesem behaupteten Absichten verstanden werden (können). In gleicher Weise bzw. sogar noch viel mehr gilt dies für die fernmündlichen Äußerungen, die der Beschuldigte dem oben genannten Journalisten der Tageszeitung „Der Standard“ gegenüber – im Wissen, dass darüber ein Artikel auch in diesem Printmedium erscheinen würde – getätigt hat.Mit seinem Vorbringen, bei den drei aus dem Kreis der Studierenden stammenden InterviewpartnerInnen handle es sich um interessierte und intelligente junge Menschen, sodass er davon habe ausgehen können, seine anhand der hier in Rede stehenden historischpolitischen Beispiele gemachten Ausführungen zu Wissenstheorien würden in der von ihm intendierten Weise verstanden, gelingt es dem Berufungswerber somit nicht, mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit seines objektiv iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens aufzuzeigen, wurde das Interview vom 21.12.2011 – für ihn als Interviewten erkennbar – doch zum Zweck der Einschaltung eines Artikels in die für alle Studierenden der Universität aufgelegte Studierenden-Zeitung „Standpunkte“ geführt; demzufolge musste dem Beschuldigten auch klar sein, dass er sich mit seinen Darlegungen letztlich an einen breiteren, nicht eindeutig abgegrenzten und abgrenzbaren Adressatenkreis wenden würde; dabei ist jedoch keineswegs auszuschließen bzw. liegt es vielmehr nahe, dass Äußerungen der hier inkriminierten Art eines ao. Univ.Prof. von durchschnittlichen Studenten und Zeitungslesern – ohne erklärende Zusatzinformationen – auch durchaus anders als in Richtung der von diesem behaupteten Absichten verstanden werden (können). In gleicher Weise bzw. sogar noch viel mehr gilt dies für die fernmündlichen Äußerungen, die der Beschuldigte dem oben genannten Journalisten der Tageszeitung „Der Standard“ gegenüber – im Wissen, dass darüber ein Artikel auch in diesem Printmedium erscheinen würde – getätigt hat.

Nach Lage des Falles wäre der Berufungswerber sohin zumindest zur inhaltlichen Kontrolle der beiden Artikel (jenes für die Studierenden-Zeitung „Standpunkte“ einerseits sowie jenes für die Tageszeitung „Der Standard“ andererseits) spätestens vor deren Publikation verpflichtet gewesen. Dass es sich bei der gegenständlichen, von ihm angesprochenen Thematik um einen in der Öffentlichkeit außerordentlich sensiblen Bereich handelt, musste dem Disziplinarbeschuldigten dem ihm abzufordernden Fachverständnis zufolge, ja bereits nach dem angesichts seiner Position im wissenschaftlichen Betrieb einer österreichischen Universität vorauszusetzenden „gesunden Menschenverstand“ jedenfalls bewusst gewesen sein.

Ein Universitätsprofessor, der geschichtliche Fakten aus der Zeit des Nationalsozialismus – ohne Not – beispielhaft dazu heranzieht, um seine Theorien zu den unterschiedlichen Arten von Erwerb menschlichen Wissens gegenüber mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zuvor noch nicht befasst gewesenen Personen darzustellen, hat zweifellos bereits daraus die Voraus-Verpflichtung, sich von der Wortwahl und dem Sinngehalt seiner mündlichen bzw. schriftlichen Ausführungen und der Form deren Wiedergabe in anstehenden Publikationen zu überzeugen, um solcherart möglicherweise fatalen Fehlinterpretationen seiner Darlegungen vorzubeugen.

Mit seinem wiederholten Fehlverhalten hat der beschuldigte Beamte das Ansehen und den guten Ruf seiner Dienststelle und der an österreichischen Universitäten forschenden und lehrenden Wissenschafter überhaupt in der Bevölkerung nicht nur objektiv, sondern vielmehr auch subjektiv vorwerfbar (schuldhaft) aufs Spiel gesetzt, zumal ihm bewusst gewesen sein musste, dass sämtliche Adressaten seiner Aussagen (die drei genannten Studierenden, die Leser der Studierenden-Zeitung „Standpunkte“, der Journalist und die Leser der Tageszeitung „Der Standard“ Kenntnis von seinem Beruf als ao. Univ.Prof. an der Universität XY hatten bzw. durch den im jeweiligen Printmedium erscheinenden Artikel in der Folge jedenfalls bekommen würden. Bereits anlässlich seiner verfahrensgegenständlichen Äußerungen (zu den einzelnen Tatzeitpunkten) musste ihm klar gewesen sein, dass auf Grund seiner dienstlichen Stellung als ao. Univ.Prof. dadurch ein entsprechend ablehnendes mediales Echo hervorgerufen und dass auf diese Weise jedenfalls eine unnötige negative Erwähnung der Universität XY in der Öffentlichkeit bewirkt werden könnte.

Das dem Disziplinarbeschuldigten zuzurechnende Versäumnis, die von ihm getätigten Aussagen und von ihm verwendeten Formulierungen nicht zumindest im Nachhinein korrigiert oder wenigstens mit einem entsprechend aufklärenden Kommentar versehen zu haben, stellt ein deutlich über der Grenze bloß minimaler, zu vernachlässigender Fahrlässigkeit anzusiedelndes schuldhaftes Unterlassen dar.

Insgesamt war das Verhalten des beschuldigten Beamten als – zumindest – grob fahrlässig einzustufen. Der vom Berufungswerber in eventu beantragte Freispruch gemäß § 118 Abs. 4 (gemeint: § 118 Abs. 1 Z 4) BDG kam somit bereits aus diesem Grund keinesfalls in Betracht.Insgesamt war das Verhalten des beschuldigten Beamten als – zumindest – grob fahrlässig einzustufen. Der vom Berufungswerber in eventu beantragte Freispruch gemäß Paragraph 118, Absatz 4, (gemeint: Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4,) BDG kam somit bereits aus diesem Grund keinesfalls in Betracht.

III.2.b.3. Zur Rüge einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre:römisch drei.2.b.3. Zur Rüge einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre:

Der Berufungswerber macht geltend, durch das bekämpfte Disziplinarerkenntnis erster Instanz sei er in dem ihm verfassungsgesetzlich gewährten Grundrecht auf Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre gemäß Art. 17 StGG zu Unrecht eingeschränkt und daher verletzt worden.Der Berufungswerber macht geltend, durch das bekämpfte Disziplinarerkenntnis erster Instanz sei er in dem ihm verfassungsgesetzlich gewährten Grundrecht auf Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre gemäß Artikel 17, StGG zu Unrecht eingeschränkt und daher verletzt worden.

Art. 17 StGG lautet:Artikel 17, StGG lautet:

„Artikel 17. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.

Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.

Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.

Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.“

Dem Berufungsvorbringen, der Bescheid der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde stelle einen Eingriff in das soeben zitierte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht dar, ist Folgendes zu erwidern:

Das durch Art. 17 StGG geschützte Recht auf Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre – ein Sonderfall des Rechtes auf Freiheit der Meinungsäußerung – umfasst das Recht der unbehinderten wissenschaftlichen Forschung und das Recht der unbehinderten Lehre der Wissenschaft (VfSlg. 1969/1950, 2706/1954, 3068/1956, 4881/1964) vornehmlich – aber nicht ausschließlich (VfSlg. 4881/1964, 8136/1977, S. 89 f) – im Bereich der akademischen Wissenschaftspflege (Forschung und Lehre) und damit der akademischen Lehrfreiheit. Aus dem Umstand, dass dieses Grundrecht ohne ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt gewährleistet ist, leitete der Verfassungsgerichtshof ab, dass jedermann, der wissenschaftlich forscht oder lehrt, hiebei vom Staat keinen spezifischen, intentional auf die Einengung dieser Freiheit gerichteten Beschränkungen unterworfen werden darf (VfGH 29.9.2008, B 1797/07, VfSlg. 8136/1977, S. 89 f; VfSlg. 13.978/1994; im selben Sinn VfSlg. 3565/1959; vgl. etwa auch VfSlg. 6974/1973).Das durch Artikel 17, StGG geschützte Recht auf Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre – ein Sonderfall des Rechtes auf Freiheit der Meinungsäußerung – umfasst das Recht der unbehinderten wissenschaftlichen Forschung und das Recht der unbehinderten Lehre der Wissenschaft (VfSlg. 1969 aus 1950,, 2706 aus 1954,, 3068 aus 1956,, 4881 aus 1964,) vornehmlich – aber nicht ausschließlich (VfSlg. 4881 aus 1964,, 8136 aus 1977,, S. 89 f) – im Bereich der akademischen Wissenschaftspflege (Forschung und Lehre) und damit der akademischen Lehrfreiheit. Aus dem Umstand, dass dieses Grundrecht ohne ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt gewährleistet ist, leitete der Verfassungsgerichtshof ab, dass jedermann, der wissenschaftlich forscht oder lehrt, hiebei vom Staat keinen spezifischen, intentional auf die Einengung dieser Freiheit gerichteten Beschränkungen unterworfen werden darf (VfGH 29.9.2008, B 1797/07, VfSlg. 8136 aus 1977,, S. 89 f; VfSlg. 13.978 aus 1994,; im selben Sinn VfSlg. 3565 aus 1959,; vergleiche etwa auch VfSlg. 6974 aus 1973,).

Wie der Verfassungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen VfSlg. 10.401/1985 und 11.567/1987 zu dem durch Art. 17a StGG („Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei.“) gleichfalls ohne ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt gewährleisteten Recht, im Erkenntnis VfSlg. 11.737/1988 aber allgemein zu den nicht durch einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt eingeschränkten („absoluten“) Grundrechten jedoch ausgesprochen hat, sind auch derartige Grundrechte nur innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze gewährleistet („immanente Grundrechtsschranken“; vgl. dazu VfSlg. 11.737/1988).Wie der Verfassungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen VfSlg. 10.401 aus 1985, und 11.567 aus 1987, zu dem durch Artikel 17 a, StGG („Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei.“) gleichfalls ohne ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt gewährleisteten Recht, im Erkenntnis VfSlg. 11.737 aus 1988, aber allgemein zu den nicht durch einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt eingeschränkten („absoluten“) Grundrechten jedoch ausgesprochen hat, sind auch derartige Grundrechte nur innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze gewährleistet („immanente Grundrechtsschranken“; vergleiche dazu VfSlg. 11.737 aus 1988,).

In Bezug auf die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre hatte der Verfassungsgerichtshof dies bereits durch die Erkenntnisse VfSlg. 1777/1949 und 4732/1964 klargestellt. Im Sinne der zitierten, an Hand der Kunstfreiheit entwickelten, aber bereits über sie hinausweisenden (VfSlg. 11.737/1988) Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist ein durch Bescheid vorgenommener Eingriff in die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre, der die wissenschaftliche Tätigkeit verhindert (VfSlg. 4881/1964) oder auch nur beschränkt (VfSlg. 2823/1955), nur dann zulässig, wenn er zum Schutz eines anderen Rechtsgutes erforderlich und verhältnismäßig ist. Es bedarf somit einer Abwägung zwischen der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre und dem durch den Eingriff geschützten Rechtsgut. Die Wissenschaft kann somit auch Eingriffe Dritter rechtfertigen (OGH, SSt 51/47). Dabei sind die einander widersprechenden Rechtsgüter der Wissenschaftsfreiheit einerseits und die Interessen Dritter andererseits in ihre(m) jeweiligen konkreten Gewicht zu ermitteln und – wie soeben dargestellt – gegeneinander abzuwägen (vgl. MR 1992, 17 [18 F]).In Bezug auf die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre hatte der Verfassungsgerichtshof dies bereits durch die Erkenntnisse VfSlg. 1777 aus 1949, und 4732 aus 1964, klargestellt. Im Sinne der zitierten, an Hand der Kunstfreiheit entwickelten, aber bereits über sie hinausweisenden (VfSlg. 11.737 aus 1988,) Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist ein durch Bescheid vorgenommener Eingriff in die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre, der die wissenschaftliche Tätigkeit verhindert (VfSlg. 4881 aus 1964,) oder auch nur beschränkt (VfSlg. 2823 aus 1955,), nur dann zulässig, wenn er zum Schutz eines anderen Rechtsgutes erforderlich und verhältnismäßig ist. Es bedarf somit einer Abwägung zwischen der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre und dem durch den Eingriff geschützten Rechtsgut. Die Wissenschaft kann somit auch Eingriffe Dritter rechtfertigen (OGH, SSt 51/47). Dabei sind die einander widersprechenden Rechtsgüter der Wissenschaftsfreiheit einerseits und die Interessen Dritter andererseits in ihre(m) jeweiligen konkreten Gewicht zu ermitteln und – wie soeben dargestellt – gegeneinander abzuwägen vergleiche MR 1992, 17 [18 F]).

§ 43 Abs. 2 BDG zielt keineswegs darauf ab, das Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre zu beschränken. Diese Bestimmung findet vielmehr allgemein auf die von ihrem persönlichen Geltungsbereich erfassten Personen – das sind alle Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen („Beamte“; § 1 Abs. 1 BDG) – Anwendung (zur Geltung der dienstrechtlichen Vorschriften auch für die im Bereich der Wissenschaft und ihrer Lehre tätigen Personen vgl. etwa VfSlg. 1777/1949, 2345/1952, 3068/1956, 3565/1959, 4323/1962, 4732/1964, 4881/1964). Es kann sich demnach kein (Bundes-) Beamter der Anwendung dieser Vorschrift unter Berufung auf dieses Grundrecht entziehen. Im Bereich der Wissenschaft und ihrer Lehre tätige Beamte sind demnach insoweit gegenüber sonstigen Beamten nicht privilegiert. Dies gilt nicht nur für Beamte, die einer solchen Tätigkeit im Rahmen ihrer Aufgaben obliegen (wie Hochschullehrer, s. dazu § 155 BDG), sondern gleichermaßen auch für Beamte, die der Wissenschaft und/oder ihrer Lehre außerhalb der Wahrnehmung der Aufgaben ihres Arbeitsplatzes (§ 36 BDG) nachgehen.Paragraph 43, Absatz 2, BDG zielt keineswegs darauf ab, das Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre zu beschränken. Diese Bestimmung findet vielmehr allgemein auf die von ihrem persönlichen Geltungsbereich erfassten Personen – das sind alle Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen („Beamte“; Paragraph eins, Absatz eins, BDG) – Anwendung (zur Geltung der dienstrechtlichen Vorschriften auch für die im Bereich der Wissenschaft und ihrer Lehre tätigen Personen vergleiche etwa VfSlg. 1777 aus 1949,, 2345 aus 1952,, 3068 aus 1956,, 3565 aus 1959,, 4323 aus 1962,, 4732 aus 1964,, 4881 aus 1964,). Es kann sich demnach kein (Bundes-) Beamter der Anwendung dieser Vorschrift unter Berufung auf dieses Grundrecht entziehen. Im Bereich der Wissenschaft und ihrer Lehre tätige Beamte sind demnach insoweit gegenüber sonstigen Beamten nicht privilegiert. Dies gilt nicht nur für Beamte, die einer solchen Tätigkeit im Rahmen ihrer Aufgaben obliegen (wie Hochschullehrer, s. dazu Paragraph 155, BDG), sondern gleichermaßen auch für Beamte, die der Wissenschaft und/oder ihrer Lehre außerhalb der Wahrnehmung der Aufgaben ihres Arbeitsplatzes (Paragraph 36, BDG) nachgehen.

§ 43 Abs. 2 BDG findet somit auf öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes auch insoweit Anwendung, als diese – dienstlich oder außerdienstlich – im Bereich der Wissenschaft und/oder ihrer Lehre tätig sind; diese Bestimmung ist nicht wegen Eingriffes in dieses Grundrecht verfassungswidrig.Paragraph 43, Absatz 2, BDG findet somit auf öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes auch insoweit Anwendung, als diese – dienstlich oder außerdienstlich – im Bereich der Wissenschaft und/oder ihrer Lehre tätig sind; diese Bestimmung ist nicht wegen Eingriffes in dieses Grundrecht verfassungswidrig.

Selbst wenn das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangte, was den nachstehenden Darlegungen zufolge tatsächlich nicht der Fall ist, hätte also eine Abwägung zwischen dieser Freiheit und jenem Rechtsgut, zu dessen Schutz der Eingriff erfolgte, stattzufinden.

Da die Bestrafung des beschuldigten Beamten wegen – auf Grund der Sorglosigkeit der Auswahl der von ihm herangezogenen Beispiele sowie seiner Wortwahl – im Ergebnis gegenüber zwei Printmedien einen Teil der Bevölkerung (nämlich insbesondere jenen mosaischen Bekenntnisses) in der Öffentlichkeit bzw. Halb-Öffentlichkeit herabwürdigenden und die durch das NS-Regime des Dritten Reiches geschaffene, durch keinerlei Umstände zu relativierende oder gar zu beschönigende Faktenlage, die gesichertes Wissen weltweit darstellt, objektiv in Zweifel ziehenden Formulierungen erfolgte, und nicht etwa wegen eines wissenschaftlichen Diskurses innerhalb des Fachgebietes, für das ihm die Lehrbefugnis verliehen wurde, geht das Abstellen des Beschuldigten auf das ihm verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre bereits deshalb ins Leere.

Abgesehen davon handelt es sich bei den inkriminierten Äußerungen des beschuldigten Professors im Übrigen teilweise schon von vornherein keineswegs um wissenschaftliche Aussagen, sondern um schlichte Wertungen (Werturteile); auch deshalb können diese nicht vom Schutz des Art. 17 StGG umfasst sein. Mit der Argumentation des Berufungswerbers dahingehend, dass er sämtliche seiner Äußerungen im Rahmen des von ihm ebenfalls unterrichteten wissenschaftlichen Fachgebietes „Wissensmanagement“ („Wissenschaftstheorie“), in dem er auch forsche und zudem bereits auf eigene Publikationen verweisen könne, getätigt habe, vermag er somit nichts für sich zu gewinnen.Abgesehen davon handelt es sich bei den inkriminierten Äußerungen des beschuldigten Professors im Übrigen teilweise schon von vornherein keineswegs um wissenschaftliche Aussagen, sondern um schlichte Wertungen (Werturteile); auch deshalb können diese nicht vom Schutz des Artikel 17, StGG umfasst sein. Mit der Argumentation des Berufungswerbers dahingehend, dass er sämtliche seiner Äußerungen im Rahmen des von ihm ebenfalls unterrichteten wissenschaftlichen Fachgebietes „Wissensmanagement“ („Wissenschaftstheorie“), in dem er auch forsche und zudem bereits auf eigene Publikationen verweisen könne, getätigt habe, vermag er somit nichts für sich zu gewinnen.

Bei den Äußerungen des Beschuldigten handelt es sich daher insgesamt nicht um solche im Rahmen der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre. Mangels Vorliegens einer im Grunde des Art. 17 StGG schutzwürdigen Sache kommt eine Verletzung des in dieser Verfassungsbestimmung garantierten Grundrechtes im vorliegenden Fall demnach nicht in Betracht.Bei den Äußerungen des Beschuldigten handelt es sich daher insgesamt nicht um solche im Rahmen der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre. Mangels Vorliegens einer im Grunde des Artikel 17, StGG schutzwürdigen Sache kommt eine Verletzung des in dieser Verfassungsbestimmung garantierten Grundrechtes im vorliegenden Fall demnach nicht in Betracht.

Selbst dann, wenn man – zu Unrecht – davon ausginge, der Berufungswerber habe die ihm zur Last gelegten Äußerungen ihm Rahmen wissenschaftlicher Betätigung gemacht, könnte man aber zu keinem anderen Ergebnis gelangen, weil mit der Subsumtion des inkriminierten Fehlverhaltens des Beamten unter § 43 Abs. 2 BDG bei der Erlassung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses weder ein gegen die Freiheit der Wissenschaft oder ihrer Lehre verstoßendes oder sonst verfassungswidriges Gesetz angewendet noch diesem Gesetz fälschlicher Weise ein gegen dieses Grundrecht verstoßender Inhalt zu Grunde gelegt wurde.Selbst dann, wenn man – zu Unrecht – davon ausginge, der Berufungswerber habe die ihm zur Last gelegten Äußerungen ihm Rahmen wissenschaftlicher Betätigung gemacht, könnte man aber zu keinem anderen Ergebnis gelangen, weil mit der Subsumtion des inkriminierten Fehlverhaltens des Beamten unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG bei der Erlassung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses weder ein gegen die Freiheit der Wissenschaft oder ihrer Lehre verstoßendes oder sonst verfassungswidriges Gesetz angewendet noch diesem Gesetz fälschlicher Weise ein gegen dieses Grundrecht verstoßender Inhalt zu Grunde gelegt wurde.

III.2.b.4. Zur Rüge einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Meinungsäußerung:römisch drei.2.b.4. Zur Rüge einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Meinungsäußerung:

Die hier abzuvotierende Berufung enthält das weitere Vorbringen, der beschuldigte Beamte sei durch das angefochtene Disziplinarerkenntnis auch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK verletzt worden.Die hier abzuvotierende Berufung enthält das weitere Vorbringen, der beschuldigte Beamte sei durch das angefochtene Disziplinarerkenntnis auch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Artikel 10, EMRK verletzt worden.

Art 10 EMRK lautet:Artikel 10, EMRK lautet:

„Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“

Art. 10 Abs. 1 EMRK zufolge hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgebungen als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst.Artikel 10, Absatz eins, EMRK zufolge hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgebungen als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst.

Auch die wissenschaftliche Meinungsäußerung, die nicht nur die wissenschaftliche Publikation, sondern auch die wissenschaftliche Lehre umfasst, ist durch Art. 10 EMRK geschützt. Für die Reichweite des Schutzes ist es unerheblich, ob es sich um eine Minderheitsmeinung in der Wissenschaft handelt.Auch die wissenschaftliche Meinungsäußerung, die nicht nur die wissenschaftliche Publikation, sondern auch die wissenschaftliche Lehre umfasst, ist durch Artikel 10, EMRK geschützt. Für die Reichweite des Schutzes ist es unerheblich, ob es sich um eine Minderheitsmeinung in der Wissenschaft handelt.

Im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, sieht Art. 10 Abs. 2 EMRK allerdings die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind.Im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, sieht Artikel 10, Absatz 2, EMRK allerdings die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind.

Nur aus den in Art. 10 Abs. 2 EMRK angeführten Gründen darf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung beschränkt werden (VfSlg. 10.700/1985, 13.035/1992, 13.122/1992).Nur aus den in Artikel 10, Absatz 2, EMRK angeführten Gründen darf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung beschränkt werden (VfSlg. 10.700 aus 1985,, 13.035 aus 1992,, 13.122 aus 1992,).

Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss demnach, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen hat (z.B. EGMR 26.4.1979, Fall Sunday Times, Appl. 6538/74, EuGRZ 1979, 390; 25.3.1985, Fall Barthold, Appl. 8734/79, EuGRZ 1985, 173), gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sein (vgl. VfGH 5.10.2006, G 39/06, V 26/06 mwH).Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss demnach, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen hat (z.B. EGMR 26.4.1979, Fall Sunday Times, Appl. 6538/74, EuGRZ 1979, 390; 25.3.1985, Fall Barthold, Appl. 8734/79, EuGRZ 1985, 173), gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Artikel 10, Absatz 2, EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sein vergleiche VfGH 5.10.2006, G 39/06, römisch fünf 26/06 mwH).

Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht nur dann verletzen, wenn er ohne jede gesetzliche Grundlage ergangen ist oder auf einer verfassungswidrigen Norm beruht oder wenn bei seiner Erlassung eine verfassungsgesetzlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet wurde (vgl. z.B. VfSlg. 9909/1983, 11.572/1987, 12.822/1991, 15.827/2000, 17.196/2004).Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht nur dann verletzen, wenn er ohne jede gesetzliche Grundlage ergangen ist oder auf einer verfassungswidrigen Norm beruht oder wenn bei seiner Erlassung eine verfassungsgesetzlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet wurde vergleiche z.B. VfSlg. 9909 aus 1983,, 11.572 aus 1987,, 12.822 aus 1991,, 15.827 aus 2000,, 17.196 aus 2004,).

In der Berufung wird vorgebracht, im gegenständlichen Fall lägen die Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Abs. 2 const. cit. rechtfertigende Gründe nicht vor.In der Berufung wird vorgebracht, im gegenständlichen Fall lägen die Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Absatz 2, const. cit. rechtfertigende Gründe nicht vor.

Dazu wird seitens des erkennenden Berufungssenates Folgendes ausgeführt:

§ 43 Abs. 2 BDG, dessen Verletzung dem beschuldigten Beamten als schuldhafter Verstoß gegen die Dienstpflichten zur Last gelegt wird, steht auch zu Art. 10 EMRK in keinem Widerspruch. Soweit dieser Bestimmung (auch) eine Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung innewohnt, kann sie zweifellos als Vorschrift angesehen werden, die in Art. 10 Abs. 2 EMRK ihre Deckung findet (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 7907/1976).Paragraph 43, Absatz 2, BDG, dessen Verletzung dem beschuldigten Beamten als schuldhafter Verstoß gegen die Dienstpflichten zur Last gelegt wird, steht auch zu Artikel 10, EMRK in keinem Widerspruch. Soweit dieser Bestimmung (auch) eine Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung innewohnt, kann sie zweifellos als Vorschrift angesehen werden, die in Artikel 10, Absatz 2, EMRK ihre Deckung findet vergleiche in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 7907 aus 1976,).

Dass die dem beschuldigten Universitätslehrer verfahrensgegenständlich angelasteten Äußerungen gegenüber drei Studierenden der Universität und dem Journalisten einer Tageszeitung sowie die von ihm an diese Tageszeitung adressiert gewesene Aussendung der von ihm dabei verwendeten Wortwahl nach schwere Verfehlungen gegen die in § 43 Abs. 2 BDG festgelegten allgemeinen Dienstpflichten darstellen, kann – wie oben dargestellt – auch seitens des erkennenden Senates der Disziplinaroberkommission keinerlei Bedenken begegnen.Dass die dem beschuldigten Universitätslehrer verfahrensgegenständlich angelasteten Äußerungen gegenüber drei Studierenden der Universität und dem Journalisten einer Tageszeitung sowie die von ihm an diese Tageszeitung adressiert gewesene Aussendung der von ihm dabei verwendeten Wortwahl nach schwere Verfehlungen gegen die in Paragraph 43, Absatz 2, BDG festgelegten allgemeinen Dienstpflichten darstellen, kann – wie oben dargestellt – auch seitens des erkennenden Senates der Disziplinaroberkommission keinerlei Bedenken begegnen.

Angesichts der in diesen Aussagen des Beschuldigten, in welchen objektiv Zweifel an den von den Machthabern des Dritten Reiches geschaffenen und zu verantwortenden geschichtlichen Tatsachen ausgedrückt wurden, zum Ausdruck kommenden zumindest neutralen (indifferenten) Haltung zum Nationalsozialismus und zur Shoah ist durch einen disziplinarrechtlichen Schuldspruch im Sinne eines Verstoßes gegen die in § 43 Abs. 2 BDG normierten Dienstpflichten im gegenständlichen Fall auch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Meinungsäußerung nicht zu erblicken; es kann nämlich u.a. „imAngesichts der in diesen Aussagen des Beschuldigten, in welchen objektiv Zweifel an den von den Machthabern des Dritten Reiches geschaffenen und zu verantwortenden geschichtlichen Tatsachen ausgedrückt wurden, zum Ausdruck kommenden zumindest neutralen (indifferenten) Haltung zum Nationalsozialismus und zur Shoah ist durch einen disziplinarrechtlichen Schuldspruch im Sinne eines Verstoßes gegen die in Paragraph 43, Absatz 2, BDG normierten Dienstpflichten im gegenständlichen Fall auch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Meinungsäußerung nicht zu erblicken; es kann nämlich u.a. „im

Interesse ... des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer“

(Art. 10 Abs. 2 EMRK), hier der Universität XY als einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes (vgl. § 4 Universitätsgesetz 2002), aber auch und nicht zuletzt der Opfer des nationalsozialistischen Terrorregimes und deren Hinterbliebener „in einer demokratischen Gesellschaft ... unentbehrlich“ sein, einen Beamten wegen einer oder mehrerer Meinungsäußerungen, die – wie hier – eine schwere Dienstpflichtverletzung darstellen, mit den Mitteln des Disziplinarrechtes zur Verantwortung zu ziehen. Insofern bestehen – wie bereits erwähnt – gegen den vorliegend zur Anwendung gelangenden § 43 Abs. 2 BDG auch unter dem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf freie Meinungsäußerung iSd Art. 10 EMRK keine verfassungsrechtlichen Bedenken und wurde die erstzitierte Bestimmung zudem nicht in denkunmöglicher Weise auf den gegenständlichen Fall angewendet.(Artikel 10, Absatz 2, EMRK), hier der Universität XY als einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes vergleiche Paragraph 4, Universitätsgesetz 2002), aber auch und nicht zuletzt der Opfer des nationalsozialistischen Terrorregimes und deren Hinterbliebener „in einer demokratischen Gesellschaft ... unentbehrlich“ sein, einen Beamten wegen einer oder mehrerer Meinungsäußerungen, die – wie hier – eine schwere Dienstpflichtverletzung darstellen, mit den Mitteln des Disziplinarrechtes zur Verantwortung zu ziehen. Insofern bestehen – wie bereits erwähnt – gegen den vorliegend zur Anwendung gelangenden Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch unter dem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf freie Meinungsäußerung iSd Artikel 10, EMRK keine verfassungsrechtlichen Bedenken und wurde die erstzitierte Bestimmung zudem nicht in denkunmöglicher Weise auf den gegenständlichen Fall angewendet.

Der vom Berufungswerber relevierte Verstoß der bekämpften Entscheidung gegen das ihm verfassungsgesetzlich eingeräumte Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung liegt daher ebenfalls nicht vor.

Im Ergebnis verletzt das angefochtene Disziplinarerkenntnis den beschuldigten Beamten demnach weder in dem durch Art. 17 StGG noch in dem durch Art. 10 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrecht.Im Ergebnis verletzt das angefochtene Disziplinarerkenntnis den beschuldigten Beamten demnach weder in dem durch Artikel 17, StGG noch in dem durch Artikel 10, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrecht.

III.3. Zur Berufung wegen Strafe:römisch drei.3. Zur Berufung wegen Strafe:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Im Rahmen der vom erkennenden Berufungssenat getroffenen Ermessensentscheidung wurde die Schwere (der Unrechts- sowie der Schuldgehalt) der verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen – wie in den Punkten III.2.b.1. und III.2.b.2. der Begründung dieser Entscheidung bereits dargelegt – als insgesamt überaus bedeutend gewertet, zumal dem beschuldigten ao. Univ.Prof. – schon auf Grund seiner Position im akademischen Bereich – angesichts der von ihm herangezogenen historischen Beispiele bewusst gewesen sein musste, dass seine Aussagen ihrem Inhalt und ihrer Art nach bei der durchschnittlichen (auch studentischen) Leserschaft sehr leicht zu Verständnisproblemen führen, fatale Missverständnisse hervorrufen und allgemeines Befremden auslösen könnten. Im Übrigen schließt sich die Disziplinaroberkommission den zur Schwere der inkriminierten Verfehlungen des beschuldigten Beamten im angefochtenen Disziplinarerkenntnis enthaltenen Ausführungen der Erstinstanz im Ergebnis an.Im Rahmen der vom erkennenden Berufungssenat getroffenen Ermessensentscheidung wurde die Schwere (der Unrechts- sowie der Schuldgehalt) der verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen – wie in den Punkten römisch drei.2.b.1. und römisch drei.2.b.2. der Begründung dieser Entscheidung bereits dargelegt – als insgesamt überaus bedeutend gewertet, zumal dem beschuldigten ao. Univ.Prof. – schon auf Grund seiner Position im akademischen Bereich – angesichts der von ihm herangezogenen historischen Beispiele bewusst gewesen sein musste, dass seine Aussagen ihrem Inhalt und ihrer Art nach bei der durchschnittlichen (auch studentischen) Leserschaft sehr leicht zu Verständnisproblemen führen, fatale Missverständnisse hervorrufen und allgemeines Befremden auslösen könnten. Im Übrigen schließt sich die Disziplinaroberkommission den zur Schwere der inkriminierten Verfehlungen des beschuldigten Beamten im angefochtenen Disziplinarerkenntnis enthaltenen Ausführungen der Erstinstanz im Ergebnis an.

Als im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 93 BDG erschwerend fand Beachtung, dass sich der beschuldigte Beamte wiederholte Male öffentlich bzw. halb-öffentlich einschlägig äußerte (mehrfache Tatwiederholung) und dass ihm kraft seiner dienstlichen Stellung und Funktion als ao. Univ.Prof. besondere Verantwortung und Vorbildwirkung insbesondere gegenüber den Studierenden zukommt.Als im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 93, BDG erschwerend fand Beachtung, dass sich der beschuldigte Beamte wiederholte Male öffentlich bzw. halb-öffentlich einschlägig äußerte (mehrfache Tatwiederholung) und dass ihm kraft seiner dienstlichen Stellung und Funktion als ao. Univ.Prof. besondere Verantwortung und Vorbildwirkung insbesondere gegenüber den Studierenden zukommt.

Die straf-, verwaltungs- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten sowie seine bislang offenbar korrekte Diensterfüllung konnten zu seinen Gunsten als strafmildernde Umstände erkannt werden.

Der erkennende Senat schließt sich der im angefochtenen Disziplinarerkenntnis getroffenen Ermessensentscheidung auch insofern an, als die – durch einen Wechsel in der Vorsitzführung des erstinstanzlichen Senates bedingt gewesene und daher nicht vom Beschuldigten zu vertretende Verfahrensdauer von nahezu einem Jahr bis zur mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission von dieser darin als Milderungsgrund gemäß § 34 Abs. 2 StGB gewertet wurde.Der erkennende Senat schließt sich der im angefochtenen Disziplinarerkenntnis getroffenen Ermessensentscheidung auch insofern an, als die – durch einen Wechsel in der Vorsitzführung des erstinstanzlichen Senates bedingt gewesene und daher nicht vom Beschuldigten zu vertretende Verfahrensdauer von nahezu einem Jahr bis zur mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission von dieser darin als Milderungsgrund gemäß Paragraph 34, Absatz 2, StGB gewertet wurde.

Ziele und Aufgaben der Universitäten sind insbesondere in den §§ 1 und 3 Universitätsgesetz 2002 festgelegt. Durch die ao. Univ.Prof. angelasteten öffentlichen bzw. halb-öffentlichen Äußerungen – der für die Studierenden-Zeitung „Standpunkte“ geplant gewesene Artikel ist letztlich nicht erschienen –, über die in zahlreichen Medien kritisch berichtet wurde, hat der beschuldigte Beamte nicht nur keinen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Universität geleistet, sondern deren Ansehen im Hinblick darauf, dass seine Position als ao. Professor dieser Universität allgemein bekannt war und ist, unbestreitbar beschädigt. Der Antrag auf Befragung verschiedener Personen als Zeugen zum Beweis dafür, dass eine solche Schädigung des guten Rufes seiner Dienststelle, der Universität, in der Bevölkerung dessen ungeachtet nicht stattgefunden habe, muss daher ins Leere gehen.Ziele und Aufgaben der Universitäten sind insbesondere in den Paragraphen eins und 3 Universitätsgesetz 2002 festgelegt. Durch die ao. Univ.Prof. angelasteten öffentlichen bzw. halb-öffentlichen Äußerungen – der für die Studierenden-Zeitung „Standpunkte“ geplant gewesene Artikel ist letztlich nicht erschienen –, über die in zahlreichen Medien kritisch berichtet wurde, hat der beschuldigte Beamte nicht nur keinen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Universität geleistet, sondern deren Ansehen im Hinblick darauf, dass seine Position als ao. Professor dieser Universität allgemein bekannt war und ist, unbestreitbar beschädigt. Der Antrag auf Befragung verschiedener Personen als Zeugen zum Beweis dafür, dass eine solche Schädigung des guten Rufes seiner Dienststelle, der Universität, in der Bevölkerung dessen ungeachtet nicht stattgefunden habe, muss daher ins Leere gehen.

Ein an einer österreichischen Universität lehrender ao. Professor, der in einem zum Zweck der Einschaltung eines Artikels in eine Studierenden-Zeitung gegebenen Interview gegenüber Studierenden sowie in einem Gespräch mit einem Journalisten einer bekannten Tageszeitung – somit halb-öffentlich und auch öffentlich – Äußerungen tätigt, aus denen objektiv eine anzweifelnde, distanzierte oder unkritische Haltung gegenüber dem Nationalsozialismus und dem von den Machthabern dieses Regimes verschuldeten unendlichen Leid einer namenlosen Zahl von Menschen zum Ausdruck kommt, verstößt gegen die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebende Pflicht, dem Ansehen der Universität, der er angehört, nicht zu schaden in gravierender Weise. Dem Beschuldigten musste klar sein, dass er auf Grund seiner Stellung ein mediales Echo der Kritik und Ablehnung hervorrufen werde und dass auf diese Weise eine unnötige negative Erwähnung der Universität in der Öffentlichkeit bewirkt werden würde.

Mit seinem Vorbringen, durch seine Äußerungen sei keinerlei Schaden für wen auch immer entstanden, vermag der beschuldigte Beamte einen Milderungsgrund iSd § 34 Abs. 1 Z 13 StGB somit nicht zu Recht geltend zu machen.Mit seinem Vorbringen, durch seine Äußerungen sei keinerlei Schaden für wen auch immer entstanden, vermag der beschuldigte Beamte einen Milderungsgrund iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB somit nicht zu Recht geltend zu machen.

Was die spezialpräventive Funktion der Disziplinarstrafe betrifft, muss festgestellt werden, dass auch noch aus der Berufung des beschuldigten Beamten dessen Mangel an Einsicht in das disziplinäre Unrecht seines wiederholten Fehlverhaltens hervorleuchtet. Aus diesem Grund kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte in Zukunft erneut einschlägig, öffentlich äußern wird. Es erscheint daher schon unter diesem Aspekt angezeigt, seitens der Disziplinarbehörden im Rahmen der Strafbemessung ein ausreichend deutliches Zeichen zu setzen, um ihn in Hinkunft von der Begehung von Dienstpflichtverletzungen wirksam abzuhalten.

Da es auch in der heutigen Zeit und innerhalb der Gesellschaft der Zweiten Republik weiterhin gilt, stets Wachsamkeit zu bewahren, um Nachahmungstaten der verfahrensgegenständlichen Art durch andere Personen, auch durch andere Beamte hintanzuhalten, ist der Erstinstanz dahingehend ebenfalls beizupflichten, dass die Verhängung einer entsprechend unmissverständlichen disziplinarrechtlichen Sanktion geboten ist, um der Gefahr von (öffentlichen oder halb-öffentlichen) Aussagen, die die Faktengrundlage des Verbotsgesetzes und das Erinnern an den Holocaust unter Berufung auf die Wissenschaft in Zweifel ziehen, auch bei anderen Beamten in nachdrücklicher Form zu begegnen. Im Hinblick darauf, dass diese Gefahr auch gegenwärtig unter keinen Umständen vernachlässigt werden darf, soll der Verwirklichung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen auch durch andere Beamte im Wege des Ausspruches einer entsprechend gewichtigen Disziplinarstrafe entgegengewirkt und damit der generalpräventiven Funktion der Disziplinarstrafe im Sinne eines deutlichen Warnsignals für alle Beamten in geeigneter Weise Rechnung getragen werden.

Auch die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten (seine Sorgepflichten für zwei im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder, und seine im angefochtenen Disziplinarerkenntnis angeführten finanziellen Belastungen) vermochten an der grundsätzlichen Rechtsrichtigkeit der Ermessensausübung erster Instanz nichts zu ändern.

Da über die genannten Umstände hinausgehende Belastungen des Beamten weder geltend gemacht wurden noch aktenkundig sind, trägt die in der bekämpften Entscheidung verhängte Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß eines Monatsbezuges somit auch den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten adäquat Rechnung.

Der erkennende Berufungssenat vermag abschließend jedoch nicht davon Abstand zu nehmen darauf hinzuweisen, dass bei Verwirklichung eines Falles wie des gegenständlichen im Bereich des Arbeitsrechtes ein klassischer Kündigungsgrund vorläge und dass die hier in Rede stehende disziplinarrechtliche Sanktion daher ohnehin von besonderer Milde zeugt.

Im Hinblick auf das in § 129 BDG normierte, das Berufungsverfahren kennzeichnende so genannte „Verböserungsverbot“ war die in erster Instanz verhängte Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG im Ausmaß eines Monatsbezuges nach Gewichtung der disziplinarrechtlichen Schwere der Taten, nach Abwägung der genannten Erschwerungsgründe mit den aufgezeigten Milderungsgründen und nach Berücksichtigung sowohl ihrer spezialals auch ihrer generalpräventiven Funktion sowie schließlich in Beachtung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des beschuldigten Beamten dessen ungeachtet sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach zu bestätigen.Im Hinblick auf das in Paragraph 129, BDG normierte, das Berufungsverfahren kennzeichnende so genannte „Verböserungsverbot“ war die in erster Instanz verhängte Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG im Ausmaß eines Monatsbezuges nach Gewichtung der disziplinarrechtlichen Schwere der Taten, nach Abwägung der genannten Erschwerungsgründe mit den aufgezeigten Milderungsgründen und nach Berücksichtigung sowohl ihrer spezialals auch ihrer generalpräventiven Funktion sowie schließlich in Beachtung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des beschuldigten Beamten dessen ungeachtet sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach zu bestätigen.

Der Kostenspruch gründet sich auf § 117 Abs. 2 BDG.Der Kostenspruch gründet sich auf Paragraph 117, Absatz 2, BDG.

Gemäß § 125a Abs. 3 Z 5 BDG konnte von der beantragten Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt in den entscheidungswesentlichen Punkten klar ist bzw. unzweifelhaft feststeht und es der beschuldigte Beamte, wie der Verhandlungsschrift über die vor der Disziplinarkommission erster Instanz am 24.1.2013 durchgeführte mündliche Verhandlung zu entnehmen ist, zudem bereits zu diesem Zeitpunkt durchgehend unterließ, auf präzise formulierte Fragen entsprechend konkrete, eindeutige Antworten zu geben.Gemäß Paragraph 125 a, Absatz 3, Ziffer 5, BDG konnte von der beantragten Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt in den entscheidungswesentlichen Punkten klar ist bzw. unzweifelhaft feststeht und es der beschuldigte Beamte, wie der Verhandlungsschrift über die vor der Disziplinarkommission erster Instanz am 24.1.2013 durchgeführte mündliche Verhandlung zu entnehmen ist, zudem bereits zu diesem Zeitpunkt durchgehend unterließ, auf präzise formulierte Fragen entsprechend konkrete, eindeutige Antworten zu geben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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