TE Dok 2013/10/11 42/8-DOK/13

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2013
beobachten
merken

Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §93 Abs1
BDG §95 Abs1
StGB §207a
  1. StGB § 207a heute
  2. StGB § 207a gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2023
  3. StGB § 207a gültig von 01.09.2017 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 207a gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  7. StGB § 207a gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 207a gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 207a gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  10. StGB § 207a gültig von 01.10.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 622/1994

Schlagworte

ExekutivBea, pornografische Darstellungen Minderjähriger, wiederholte Abfragen und Speicherung auf privatem PC, strafgerichtliche Verurteilung, Generalprävention, Entlassung

Text

Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Landespolizeidirektor Hofrat Mag. Josef KLAMMINGER als Senatsvorsitzenden sowie Landespolizeidirektor Hofrat Dr. Hans-Peter LUDESCHER und Ministerialrat Mag. Christian GLASEL als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XI nach der am 18. September 2013 in Anwesenheit des Schriftführers Mag. Bernhard LOIBL durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Gruppeninspektor E über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dinko KNJIZEVIC, Tuchlauben 15/9, 1010 Wien, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 8. Mai 2013, GZ 14-29-DK/2/2012, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Landespolizeidirektor Hofrat Mag. Josef KLAMMINGER als Senatsvorsitzenden sowie Landespolizeidirektor Hofrat Dr. Hans-Peter LUDESCHER und Ministerialrat Mag. Christian GLASEL als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch elf nach der am 18. September 2013 in Anwesenheit des Schriftführers Mag. Bernhard LOIBL durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Gruppeninspektor E über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dinko KNJIZEVIC, Tuchlauben 15/9, 1010 Wien, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 8. Mai 2013, GZ 14-29-DK/2/2012, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Die Berufung des Beschuldigten wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bestätigt.Die Berufung des Beschuldigten wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bestätigt.

Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.

B e g r ü n d u n g

I. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres zu Recht erkannt:

"GrInsp. E ist schuldig,

(1)              er habe sich in der Zeit vom 22.01.2007 bis 14.03.2012 – sohin über mehr als 5 Jahre - in seiner Wohnung insgesamt 46 Bilddateien pornographischer Darstellungen von unmündigen Personen verschafft und diese besessen, indem er diese Dateien aus dem WWW bezogen und auf seinem Notebook abgespeichert hat (wie z.B. geschlechtliche Handlungen mit Unmündigen untereinander und mit Erwachsenen, Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend von Minderjährigen, 2 Videos mit der Darstellung von Gewaltanwendungen am kindlichen Opfer, welche bereits gelöscht waren und wieder hergestellt werden konnten),

(2)              er habe sich im obigen Zeitraum 500 Posingbilder mit nackten bzw. spärlich bekleideten Kindern beschafft, besessen und abgespeichert,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BGD i. V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BGD i. römisch fünf.m. Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen.

Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 4 BDG die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.Über den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 4 BDG die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG. Die Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses aufrecht.“Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG. Die Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses aufrecht.“

Begründend führt die erstinstanzliche Disziplinarkommission dazu wie folgt aus:

„Der Verdacht, schwere Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 19.07.2012 zu GZ P6/95341/5/2012 bzw. den Erhebungen seitens BBE sowie der bereits gerichtlichen Verurteilung durch das LG für Strafsachen W vom 11.06.2012. Am 27.07.2012 langte gegenständliche Disziplinaranzeige sowie das rechtskräftige Urteil des LG für Strafsachen W bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ein.

Bereits am 15.03.2012 wurde das LPK für W via BBE anhand eines Anlassberichtes des LKA W an die StA W in Kenntnis gesetzt, dass der im Betreff angeführte Beamte aufgrund von Erhebungen der IP Luxemburg im Verdacht steht, auf kinderpornografische Web-Sites zugegriffen zu haben. Die weiteren Erhebungen wurden in gegenständlicher Causa durch das LKA ED unter GZ … geführt und mit Zwischenbericht vom 14.03.2012 bzw. Abschlussbericht vom 30.04.2012 der StA W weitergleitet.

Am 11.06.2012 fand im LG für Strafsachen W die Hauptverhandlung gegen den im Betreff angeführten Beamten statt.

Laut Anklageschrift steht der Beamte im Verdacht, sich im Zeitraum von 22.01.2007 bis 14.03.2012 pornografische Darstellungen mündiger und unmündiger minderjähriger Personen verschafft und besessen zu haben, indem er 46 Bilddateien auf seinem Notebook gespeichert hat, welche geschlechtliche Handlungen von mündigen und unmündigen minderjährigen Personen untereinander und mit Erwachsenen sowie wirklichkeitsnahe, reißerisch verzerrte und sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger zeigen.

Der Beamte erklärte sich für schuldig im Sinne der Anklage und gab an, dass er keine pädophile Neigung habe und nur aus Neugier, über „Google“, auf verschiedenen Homepages herumgesurft habe. Er habe nicht nach speziellen Seiten mit Kinderpornos gesucht. Warum er die Fotos auf speziellen Ordner abgespeichert hat, konnte vom Beamten nicht begründet werden, wurde jedoch als große Dummheit bezeichnet. Der Beamte hat aus eigenem eine Psychotherapie begonnen, da er laut seinen Angaben nach einem Gespräch mit einem Psychiater und dem Umstand, dass er Vater von Kindern ist, ganz sicher gehen wollte, dass er keine pädophile Neigung hat.

Der Beamte wurde für schuldig erkannt und wegen § 207a Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten - bedingt auf drei Jahre - verurteilt. Gemäß § 51 StGB wurde dem Beamten mit dessen Zustimmung die Weisung erteilt sich einer psychologischen Therapie zu unterziehen (bis Ablauf der Probezeit) und in dreimonatlichen Abstand entsprechende Bestätigungen darüber vorzulegen.Der Beamte wurde für schuldig erkannt und wegen Paragraph 207 a, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten - bedingt auf drei Jahre - verurteilt. Gemäß Paragraph 51, StGB wurde dem Beamten mit dessen Zustimmung die Weisung erteilt sich einer psychologischen Therapie zu unterziehen (bis Ablauf der Probezeit) und in dreimonatlichen Abstand entsprechende Bestätigungen darüber vorzulegen.

Weiters wurde ein Pauschalbetrag als Verfahrenskosten in der Höhe von € 400,- festgesetzt. Als mildernd wurde der bisherige Lebenswandel und das Geständnis, als erschwerend die doch häufige und über einen längeren Zeitraum andauernde Tatbegehung beurteilt. Vom Beamten wurde einer Vernichtung der Festplatte des Notebooks, einer externen Festplatte sowie eines USB-Sticks zugestimmt.

Der Beamte hat auf ein Rechtsmittel verzichtet. Von der Staatsanwältin wurde vorerst keine Erklärung abgegeben. Das Urteil ist zwischenzeitlich jedoch rechtskräftig.

Bei einer niederschriftlichen Befragung aus dienstrechtlicher Sicht gab der Beamte am 02.07.2012 an, dass ihm bewusst sei, dass er in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Standesansehen gewahrt bleibt. Es sei ihm auch bewusst, dass er Verfehlungen gesetzt hat, auf welche die Öffentlichkeit mit besonderer Sensibilität und Abscheu reagiert. Seines Wissens sei von seinem Fehlverhalten nichts an die breite Öffentlichkeit gelangt.

Er habe die Fotos aus Neugier beim Surfen im Internet bemerkt und sie dann auf seinem PC abgespeichert. Er könne nicht angeben, warum er dies gemacht hat. Jedenfalls habe er nicht speziell nach Kinderpornofotos gesucht. Als das Ganze aufgeflogen war, sei er sich der Tragweite seines Fehlverhaltens bewusst geworden und habe sich gleich aus eigenem einer Psychotherapie unterzogen, da er als Kindesvater sicher gehen wollte, keine pädophile Neigung zu haben. Es tue ihm alles sehr leid und er werde in Hinkunft alles daran setzen, die bestehenden Gesetze zu befolgen.

Mündliche Disziplinarverhandlung:

Mit Bescheid vom 31.07.2012 wurde das ordentliche Verfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet und der Beamte mit demselben Tag auch durch die Disziplinarkommission beim BMI, Senat 2, suspendiert. Mit Ladung vom 04.03.2013 wurde die mündliche Disziplinarverhandlung für 25.04.2013 anberaumt und durchgeführt. Der Beschuldigte bekannte sich bereits eingangs zu den Vorwürfen schuldig und legte zu beiden Punkten ein reumütiges Geständnis ab.

Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass der Vorwurf auf Besitz pornografischer Darstellung von Kindern und Unmündiger lautet. Diesbezüglich gebe es auch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten das Rechtsgut - sexuelle Integrität - welches er aufgrund seiner Aufgaben zu schützen hat, nunmehr selbst verletzt. Er hat dadurch das Vertrauen zum Dienstgeber zerstört und auch das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit massiv geschädigt. Trotz Vorliegen von Minderungsgründen – wie die Absolvierung einer Therapie, das Geständnis und die gute Dienstbeschreibung, überwiegen diese nicht die Erschwerungsgründe, wie die objektive Schwere der Tat an sich über einen Zeitraum von 4 Jahren.

Antrag: Entlassung

Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, dass eine strafrechtliche Verurteilung vorliege. Es ist umstritten, dass der Beamte 1400 Stück pornografische Dateien heruntergeladen hat und 46 davon strafrechtlicher Natur waren. Bei diesem geringen Prozentsatz kann von gezielter Suche nach kinderpornografischen Bildern nicht die Rede sein. Er hatte aber den bedingten Vorsatz, dass derartige Bilddateien auch enthalten waren, dieser ist auch im § 207a verankert und er hätte diese sofort löschen müssen. Die Judikatur gewährt für das Löschen einen Zeitraum von 3 bis 5 Tagen. Seitens des Gerichtes wurde der Beschuldigte zu 3 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf 3 Jahre verurteilt, somit scheint diese Verurteilung im Strafregister nicht auf, dh. die Öffentlichkeit hat davon keine Kenntnis bekommen.Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, dass eine strafrechtliche Verurteilung vorliege. Es ist umstritten, dass der Beamte 1400 Stück pornografische Dateien heruntergeladen hat und 46 davon strafrechtlicher Natur waren. Bei diesem geringen Prozentsatz kann von gezielter Suche nach kinderpornografischen Bildern nicht die Rede sein. Er hatte aber den bedingten Vorsatz, dass derartige Bilddateien auch enthalten waren, dieser ist auch im Paragraph 207 a, verankert und er hätte diese sofort löschen müssen. Die Judikatur gewährt für das Löschen einen Zeitraum von 3 bis 5 Tagen. Seitens des Gerichtes wurde der Beschuldigte zu 3 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf 3 Jahre verurteilt, somit scheint diese Verurteilung im Strafregister nicht auf, dh. die Öffentlichkeit hat davon keine Kenntnis bekommen.

Zu dem in der Verhandlung gehörten Zeugen ist anzuführen, dass dieser aussagte, dass das Vertrauensverhältnis glaublich im Juni (Zeitpunkt der gerichtlichen Verurteilung) nicht gestört war und beschrieb den Beamten als kollegial und hilfsbereit. Wenn der Zeuge ausdrücklich darauf hinweist, dass das Dienstverhältnis nicht gestört ist, fragt man sich, worin wohl die Erschütterung des Vertrauensverhältnisses liege. Der Kinderpsychologe Dr. F hat dem Beamten eine Ausnahmesituation attestiert und dass dieser zum Tatzeitpunkt nicht voll schuldfähig war. Ein Rückfall in diese Handlungen wird im GA als gering eingestuft. F empfiehlt außerdem den Weiterverbleib im Polizeiwesen, zwar mit Einschränkungen wie z. B. keinen Internetzugang.

Milderungsgründe, wie das Vorliegen eines Geständnisses bereits im Vorfeld und auch in der Gerichtsverhandlung, die Schuldeinsicht sowie das Beginnen einer Therapie noch vor Abschluss des Gerichtsverfahrens sind entsprechend zu werten. Der Beamte ist unbescholten und wäre eine entsprechend hohe Geldstrafe ein angemessenes Mittel, ihn von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und ihm damit die Schwere der Tat vor Augen zu führen.

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

Rechtsgrundlagen: § 43 Abs. 2 BDGRechtsgrundlagen: Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Zur Schuldfrage:

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens einstimmig zum Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zu beiden Punkten schuldhaft begangen hat.

Der Beschuldigte bekannte sich hinsichtlich der Begehung der ihm in beiden Punkten angelasteten Dienstpflichtverletzungen für schuldig.

Der Beschuldigte hat die Dienstpflichtverletzung zumindest mit bedingtem Vorsatz begangen, wobei die Disziplinarbehörde in diesem Zusammenhang jedenfalls an die vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen gebunden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich in ständiger Judikatur dargelegt hat, erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die Feststellungen zum „inneren Tatbestand“ (Schuldform) (VwGH 21.2.1991, 90/09/0181; 26.6.1997, 95/09/0223).

Der Beschuldigte hat mit seiner als Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG zu wertenden außerdienstlichen Vorgangsweise ein so schwerwiegendes Fehlverhalten gesetzt, dass von der Notwendigkeit der Verhängung einer Strafe im Sinne des § 95 Abs. 1 BDG auszugehen war, wobei nicht nur der Gesichtspunkt der Spezialprävention, sondern auch jener der Generalprävention zum Tragen kam.Der Beschuldigte hat mit seiner als Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu wertenden außerdienstlichen Vorgangsweise ein so schwerwiegendes Fehlverhalten gesetzt, dass von der Notwendigkeit der Verhängung einer Strafe im Sinne des Paragraph 95, Absatz eins, BDG auszugehen war, wobei nicht nur der Gesichtspunkt der Spezialprävention, sondern auch jener der Generalprävention zum Tragen kam.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes - oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird.

Der Beschuldigte hat zweifelsfrei tatbestandmäßig vor allem in Hinblick auf seinen Beruf als Exekutivbeamter und die damit verbundene Verpflichtung, alle Rechtsgüter zu schützen, gegen seine ihm auferlegten Dienstpflichten in schwerstwiegender Weise verstoßen und das Vertrauen der Dienstbehörde schwerstens missbraucht. Eine Entlassung kann allein aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt sein z.B. bei objektiv besonders schweren Delikten wie die vorliegenden, die geeignet sind, das Ansehen des Beamtentum in der Öffentlichkeit zu schädigen oder innerhalb der Dienststelle negative Vorbildwirkung hervorrufen.

Die Verhaltensweise des Beschuldigten ist eine weltweit geächtete. Die sexuelle Orientierung eines Beamten ist zwar seine Privatsache und wurde diese auch nicht zum Gegenstand der Disziplinaranzeige und damit zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Tatsache ist aber, dass durch sein Vorgehen der Markt für die Herstellung von Pornografie mit Kindern und Minderjährigen Auftrieb erhalten hat. Diese Darstellungen werden nur dann produziert, wenn Nachfrage danach gegeben ist. Mit der Produktion ist aber nicht nur viel Leid für die Darsteller verbunden – die missbrauchten Kinder sind ihr Leben lang schwerst traumatisiert. Das Verwerflichste an derartigen Produktionen ist aber wohl, dass ihre Hauptdarsteller schwach und wehrlos sind.

Diese Form der sexuellen Ausbeutung ist daher international verpönt und wird durch Übernahme diesbezüglich bestehender internationaler Normen in das nationale Recht dafür Sorge getragen, dass ein derartiges Verhalten auch in den jeweiligen Staaten geahndet wird.

Nachdem über die Begehung derartiger Delikte in den Medien immer öfter berichtet wird, ist die Öffentlichkeit diesbezüglich zwischenzeitig äußerst sensibilisiert. Auch seitens des Gesetzgebers wird von Zeit zu Zeit eine Verschärfung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen angedacht bzw. darüber diskutiert. Dies zeigt, dass es sich bei dem vom Beschuldigten gesetzten Verhalten um ein von der Gesellschaft absolut verpöntes und unhaltbares handelt und dass der Verfolgung von Personen, die derartige Delikte setzen, ein vermehrt höherer Stellenwert eingeräumt wird.

Der Senat vertritt die Ansicht, dass der Beamte mit dem vorliegenden Verhalten jedenfalls das Vertrauen der Allgemeinheit, des Dienstgebers und der Kollegenschaft absolut zerstört hat, weshalb er in seinem Dienstverhältnis untragbar geworden ist.

Es war daher mit Entlassung vorzugehen, wobei in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen wird, dass die Entlassung keine Strafe darstellt, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes.

Im Vordergrund steht dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes der Allgemeinheit, des Dienstgebers und der Kollegenschaft. Auch wenn seitens der Verteidigung angeführt wird, dass erst durch die Disziplinarkommission und nicht bereits von der Landespolizeidirektion W eine Suspendierung verfügt wurde und auch der Zeuge im Zuge der mündlichen Verhandlung anführte, dass „sein“ Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten nicht beeinträchtigt wäre, und beides nun dafür sprechen würde, dass das Verhältnis zum Dienstgeber nicht zerrüttet ist, ändert dies nichts an der Tatsache des vom Beschuldigten gesetzten verwerflichen Verhalten.

Wird der Organwalter überhaupt nicht mehr der Achtung und des Vertrauens gerecht, die seine Stellung als Beamter erfordert, hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich, der Allgemeinheit, dem Dienstgeber und der Kollegenschaft zerstört, somit kann er auch nicht mehr im Dienst verbleiben und ist die Entlassung zugleich die Reinigung der Beamtenschaft von einem Organwalter, der sich nicht mehr als würdig erwiesen hat, ihr noch weiterhin anzugehören.

Einziges relevantes Strafzumessungskriterium ist die objektive Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dass das abzuvotierende Verhalten eine schwerstwiegende Dienstpflichtverletzung darstellt, wurde bereits ausgeführt und steht wohl außer Zweifel. Wie bereits ebenso ausgeführt, vermag der hohe Unrechtsgehalt auch vorhandene Milderungsgründe nicht aufzuwiegen. Zu würdigen ist auch, dass dem Disziplinarrecht eine Ordnungsfunktion zukommt, nämlich die Erhaltung der Sauberkeit und der Leistungsfähigkeit des Beamtentums sowie Wahrung des Ansehens desselben als auch die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes.

Aufgrund des inkriminierten Verhaltens bietet der Beschuldigte keinesfalls mehr das Bild eines mit den rechtlichen geschützten Werten verbundenen Beamten.

Seitens des Beschuldigten wurde dem Senat eine ärztliche Stellungnahme aus dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie des Sachverständigen Dr. S vorgelegt. Diese beinhaltet im Wesentlichen, dass im Zeitpunkt der dienstlichen Verfehlungen die Trennung des Beamten von seiner Frau und den gemeinsamen Kindern erfolgte und wirkte sich diese depressive Episode einhergehend mit einer zusätzlichen Stoffwechselbeeinträchtigung aufgrund einer Diabeteserkrankung durch Antriebsstörung, Müdigkeit und einer sexuellen Funktionsstörung aus. Die Schuldfähigkeit wird durch diese ärztliche Stellungnahme nicht ausgeschlossen.

Seitens des Senates wurde ein weiteres Gutachten des Nervenfacharztes Prof Dr. F eingeholt. Dieses weist einen ähnlichen – wenn auch in seiner Begründung ausführlicher gestalteten – Inhalt aus und spricht von einer psychischen länger andauernden Ausnahmesituation, wonach aber dennoch die Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen wird.

Selbst wenn das Verhalten tatsächlich auf ein medizinisches Problem reduziert werden könnte (und außer Achtlassen des hohen Unrechtsgehalts), besteht dennoch die Gefahr, dass der Beamte rückfällig wird, zumal selbst der Gutachter Prof. F einen Rückfall nicht ausgeschlossen hat, sondern als gering einstufte.

Der Beschuldigte vermittelt durch sein Verhalten sohin ein Bild, welches üblicherweise nicht mit der österreichischen Polizei in Zusammenhang gebracht wird. Gerade die Polizei hat dafür zu sorgen, dass derartige Straftaten verhindert und begangene penibel aufgeklärt werden.

Die Öffentlichkeit erwartet sich zu Recht, dass Polizeibeamte strafbare Handlungen hinsichtlich kinderpornografischer Darstellungen besonders ernst nehmen und alles daran setzen, diesen „Markt“ mit allen der Polizei zur Verfügung stehenden Mitteln zu zerstören. Wenn nun Polizeibeamte selbst solche Straftaten begehen, hat dies zur Folge, dass nicht nur das Vertrauen in den konkreten Beamten unwiederbringlich zerstört wird. Vielmehr wird auch die Glaubwürdigkeit in die Integrität der Polizei massiv beeinträchtigt.

Bei einer disziplinären Sanktionslosigkeit oder einer unzureichenden Sanktion gegenüber einem solcherart straffällig gewordenen Polizisten würde in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, dass die Polizei die Bedeutung dieser verpönten Delikte verkennt und diese Straftaten bagatellisiert. Dies wäre aber geeignet, das Vertrauen der Bürger in die Polizei und mithin in die gesamte staatliche Ordnung langfristig zu erschüttern und würde letztlich dazu führen, dass sich die Allgemeinheit von der Polizei und den staatlichen Organen abwendet, weil diese ihre Aufgabe – nämlich nicht nur den Schutz der Bürger, sondern insbesondere ihrer Kinder – offensichtlich nicht ernst genug betreibt. Die Verhängung einer Disziplinarstrafe ist daher vor allem aus spezial- aber auch aus generalpräventiven Gründen unbedingt notwendig.

Dadurch soll verhindert werden, dass der Beschuldigte weitere Dienstpflichtverletzungen begeht und weiters soll der Begehung gleichartiger Delikte durch andere Beamte entgegengewirkt und letztlich auch wieder das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei hergestellt werden.

Seitens des Disziplinaranwaltes wurde aufgrund des Umstandes, dass schwerwiegendste Dienstpflichtverletzungen vorliegen die Entlassung gefordert.

Die Verteidigung vertrat zwar die Ansicht, dass mit einer schuldangemessenen Geldstrafe das Auslangen zu finden sein werde, um dem Beamten das Ausmaß und die Schwere seiner Tat vor Augen zu führen, doch konnte der Senat dieser Meinung nicht folgen.

Als Milderungsgründe konnten die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, seine geständige Verantwortung, seine nicht zu beanstanden gewesene Dienstausübung sowie die Therapie herangezogen werden.

Nach Meinung des Senates überwiegen jedoch die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe. Zudem kann man hinsichtlich des langen Zeitraumes von vier Jahren von keiner Augenblickstat oder von Unbesonnenheit ausgehen.

Der Beamte hat laut eigenen Angaben in der PI speziell die Aktenbearbeitung für die Internetkriminalität durchgeführt und ist sohin davon auszugehen, dass seine Internetkenntnisse über das normale Maß hinausgehen, sodass gerade er wissen musste, dass der alleinige Besitz kinderpornografischen Materials verboten ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

II. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung und führt dazu aus, die erstinstanzliche Entscheidung werde ausschließlich der Strafhöhe nach angefochten. Als Berufungsgründe würden unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie wesentliche Verfahrensmängel geltend gemacht.römisch zwei. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung und führt dazu aus, die erstinstanzliche Entscheidung werde ausschließlich der Strafhöhe nach angefochten. Als Berufungsgründe würden unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie wesentliche Verfahrensmängel geltend gemacht.

Zusammenfassend stellt der Berufungswerber daher nachstehende Berufungsanträge:

Die Berufungsbehörde, nämlich die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt, möge

  1. a)Litera a
    eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen
  2. b)Litera b
    das angefochtene Disziplinarerkenntnis ersatzlos aufheben, in
eventu
              c)              das angefochtene Disziplinarerkenntnis aufheben und die Disziplinarsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Disziplinarkommission erster Instanz zurückverweisen, in eventu
              d)              das angefochtene Disziplinarerkenntnis dahingehend abändern, dass anstelle der Entlassung eine gelindere Disziplinarstrafe im Sinne des § 92 Beamtendienstrechtsgesetz, sohin eine Geldstrafe verhängt wird. d) das angefochtene Disziplinarerkenntnis dahingehend abändern, dass anstelle der Entlassung eine gelindere Disziplinarstrafe im Sinne des Paragraph 92, Beamtendienstrechtsgesetz, sohin eine Geldstrafe verhängt wird.

III. Die Disziplinaroberkommission hat hiezu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission hat hiezu erwogen:

Der Berufung des Beschuldigten kommt keine Berechtigung zu.

Vorab ist festzustellen, dass sich die Berufung des Beschuldigten ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis hinsichtlich der Feststellungen zum Sachverhalt, zur subjektiven Tatseite und zur Frage der Schuld nicht angefochten wurde. Gegenstand der Berufungsentscheidung ist daher lediglich die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der übrigen Spruchteile ist hingegen Teilrechtskraft eingetreten (VwGH 18.10.1989, 86/09/0138).

Dem Beschuldigten ist vorweg zuzubilligen, dass ihm in Anbetracht des Gutachtens Dris. F eine positive Zukunftsprognose zuzubilligen ist, da mit mittlerer Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Rückfälligkeit des Beschuldigten gerechnet werden kann. Eine Entlassung des Beschuldigten ist daher aus spezialpräventiven Gründen nicht gerechtfertigt. Im Ergebnis ist aber dadurch für den Beschuldigten nichts gewonnen, da sein Tatverhalten (Herunterladen und Besitz der inkriminierten Bilder) als Tateinheit und daher als Dauerdelikt anzusehen ist, das erst am 14. März 2012 abgeschlossen wurde. Für den Beschuldigten kommt daher die – für ihn ungünstigere Rechtslage- nach der Dienstrechtsnovelle 2008 zum Tragen (sinngemäß dazu VwGH 2.5.2005, 2001/10/0183, zur Anwendung der ungünstigeren Rechtslage bei einem Dauerdelikt), die die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung auch aus lediglich generalpräventiven Gründen ermöglicht.

Als strafmildernd waren die geständige Verantwortung des Beschuldigten und damit sein Beitrag zur Wahrheitsfindung, seine Schuldeinsicht, seine ansonsten gute Dienstverrichtung, seine gesundheitliche Situation (Depression und Diabetes) sowie die ihm zuzubilligende positive Zukunftsprognose zu werten. Die Rechtsnachteile der strafgerichtlichen Verurteilung hingegen waren nicht strafmildernd zu werten.

Erschwerend waren dem gegenüber der lange Tatzeitraum und die wiederholte Tatbegehung zu werten.

Im Ergebnis ist für den Beschuldigten, wie oben ausgeführt, durch die Strafmilderungsgründe nichts gewonnen:

Der Erstinstanz ist zunächst beizupflichten, dass die gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten äußerst gravierend sind; die zur objektiven Schwere dieses (ausschließlich) außerdienstlichen Verhaltens in der Begründung des in Berufung gezogenen Disziplinarerkenntnisses enthaltenen Ausführungen teilt der erkennende Senat der DOK vollinhaltlich. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann durchaus auch aus lediglich generalpräventiven Erwägungen die Erforderlichkeit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung über den Beschuldigten nachvollzogen werden (dazu VwGH 25.6.2013, 2013/09/0038). Zutreffend hat die erstinstanzliche Disziplinarkommission daher das dem Beschuldigten angelastete Fehlverhalten als derart objektiv schwere Dienstpflichtverletzung erachtet, sodass die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung über den Beschuldigten jedenfalls gerechtfertigt ist. In Anbetracht des Umstandes aber, dass auch die Erschwerungsgründe die Strafmilderungsgründe jedenfalls aufwiegen und, wie ausgeführt die Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten für sich gesehen von objektiver Schwere (auch hierzu VwGH 16.10.200, 2007/09/0136) sind, ist die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung jedenfalls unerlässlich. Vergehen nach § 207a StGB sind jedenfalls bei einem Angehörigen der Exekutive nicht zu bagatellisieren. Das Fehlverhalten des Beschuldigten war daher insgesamt durchaus geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Dienstverrichtung unwiederbringlich zu erschüttern, seine Entlassung ist allein, wie ausgeführt, aus generalpräventiven Erwägungen gerechtfertigt, da Vergehen nach § 207a StGB, die in der Exekutive kein Einzelfall sind, jedenfalls hintanzuhalten sind, wobei einem allfälligen Bekanntwerden der Vorwürfe im Sinne einer klaren Absage an jede Form von Medienjustiz (sinngemäß dazu VwGH 15.12.1999, 98/09/0212) keine Bedeutung beizumessen ist.Der Erstinstanz ist zunächst beizupflichten, dass die gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten äußerst gravierend sind; die zur objektiven Schwere dieses (ausschließlich) außerdienstlichen Verhaltens in der Begründung des in Berufung gezogenen Disziplinarerkenntnisses enthaltenen Ausführungen teilt der erkennende Senat der DOK vollinhaltlich. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann durchaus auch aus lediglich generalpräventiven Erwägungen die Erforderlichkeit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung über den Beschuldigten nachvollzogen werden (dazu VwGH 25.6.2013, 2013/09/0038). Zutreffend hat die erstinstanzliche Disziplinarkommission daher das dem Beschuldigten angelastete Fehlverhalten als derart objektiv schwere Dienstpflichtverletzung erachtet, sodass die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung über den Beschuldigten jedenfalls gerechtfertigt ist. In Anbetracht des Umstandes aber, dass auch die Erschwerungsgründe die Strafmilderungsgründe jedenfalls aufwiegen und, wie ausgeführt die Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten für sich gesehen von objektiver Schwere (auch hierzu VwGH 16.10.200, 2007/09/0136) sind, ist die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung jedenfalls unerlässlich. Vergehen nach Paragraph 207 a, StGB sind jedenfalls bei einem Angehörigen der Exekutive nicht zu bagatellisieren. Das Fehlverhalten des Beschuldigten war daher insgesamt durchaus geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Dienstverrichtung unwiederbringlich zu erschüttern, seine Entlassung ist allein, wie ausgeführt, aus generalpräventiven Erwägungen gerechtfertigt, da Vergehen nach Paragraph 207 a, StGB, die in der Exekutive kein Einzelfall sind, jedenfalls hintanzuhalten sind, wobei einem allfälligen Bekanntwerden der Vorwürfe im Sinne einer klaren Absage an jede Form von Medienjustiz (sinngemäß dazu VwGH 15.12.1999, 98/09/0212) keine Bedeutung beizumessen ist.

Gerade unter generalpräventiven Gesichtspunkten soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass dem Schutz der sexuellen Integrität Minderjähriger vor Verstößen gemäß § 207a StGB ein überaus hoher Stellenwert zukommt und Verstöße gegen die letztgenannte Norm auch zur höchsten Disziplinarstrafe führen können , womit anderen Disziplinarrechtsunterworfenen deutlich gemacht wird, dass ein derartiges straf- und dienstrechtswidriges Verhalten mit erheblichen Konsequenzen verbunden ist.Gerade unter generalpräventiven Gesichtspunkten soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass dem Schutz der sexuellen Integrität Minderjähriger vor Verstößen gemäß Paragraph 207 a, StGB ein überaus hoher Stellenwert zukommt und Verstöße gegen die letztgenannte Norm auch zur höchsten Disziplinarstrafe führen können , womit anderen Disziplinarrechtsunterworfenen deutlich gemacht wird, dass ein derartiges straf- und dienstrechtswidriges Verhalten mit erheblichen Konsequenzen verbunden ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission konnte im Lichte der Bestimmung des § 125a Abs. 2 bzw. Abs. 3 Z 4 und 5 BDG abgesehen werden. Die Milderungsgründe sind dem erkennenden Senat bereits aufgrund der Aktenlage bekannt geworden und weitere Milderungsgründe sind nicht ersichtlich bzw. nicht absehbar.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission konnte im Lichte der Bestimmung des Paragraph 125 a, Absatz 2, bzw. Absatz 3, Ziffer 4 und 5 BDG abgesehen werden. Die Milderungsgründe sind dem erkennenden Senat bereits aufgrund der Aktenlage bekannt geworden und weitere Milderungsgründe sind nicht ersichtlich bzw. nicht absehbar.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten