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L00015 Landesverfassung Salzburg;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Dr. HD in W, bei Beschwerdeerhebung vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börseplatz - Börsegasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 23. Oktober 2000, Zl. UVS-10/10048/10-2000, betreffend Übertretung des Salzburger Naturschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1 Mit Straferkenntnis vom 31. August 1999 wurde der Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (in der Folge: Sbg NSchG 1999) schuldig erkannt und es wurden über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von je S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Woche) und eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG insoweit Folge gegeben, als eine der Geldstrafen auf S 20.000,-- reduziert wurde und die hierzu festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt wurde. Die Tatumschreibung wurde von der belangten Behörde dahin gehend (neu) gefasst, der Beschwerdeführer habe als Vorstandsvorsitzender und damit gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Österreichischen Bundesbahnen AG, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, wie am 3. März 1999 und am 19. März 1999 festgestellt worden sei, zu verantworten, dass von der Österreichischen Bundesbahnen AG an der Bahnstrecke Salzburg-Wien (Westbahn) im Bereich Wallersee bis Weng im Landschaftsschutzgebiet Wallersee, 1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG insoweit Folge gegeben, als eine der Geldstrafen auf S 20.000,-- reduziert wurde und die hierzu festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt wurde. Die Tatumschreibung wurde von der belangten Behörde dahin gehend (neu) gefasst, der Beschwerdeführer habe als Vorstandsvorsitzender und damit gemäß Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Österreichischen Bundesbahnen AG, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, wie am 3. März 1999 und am 19. März 1999 festgestellt worden sei, zu verantworten, dass von der Österreichischen Bundesbahnen AG an der Bahnstrecke Salzburg-Wien (Westbahn) im Bereich Wallersee bis Weng im Landschaftsschutzgebiet Wallersee,
"a) zumindest im Zeitraum vom 19. 3. 1999 bis zum 19. 7. 1999 durch Beseitigung, Vernichten oder sonstige Beeinträchtigung von landschaftsprägenden oder ökologisch bedeutsamen Einzelbäumen, Busch- und Gehölzgruppen oder Hecken außerhalb des Waldes, entlang der bestehenden Bahnanlage an der Bahnstrecke Salzburg-Wien in mittelbarer Nähe der Seeburg beziehungsweise des Zipfwirtes südlich von Grundstück GN 268, KG Seewalchen, auf GN 201 und GN 268, je KG Seewalchen, indem Baumfällungen vorgenommen und Flurgehölze an der Oberkante der Hangböschung entfernt wurden,
b) zumindest im Zeitraum vom 19. 3. 1999 bis zum 19. 7. 1999 durch Durchführung von Maßnahmen, die mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen verbunden seien, indem in mittelbarer Nähe der Seeburg beziehungsweise des Zipfwirtes auf GN 201 und GN 268, je KG Seewalchen, an der Bahnstrecke Salzburg-Wien Hangkorrekturen auf einer Fläche von ca. 100 m x 6 m in der Form einer Rücknahme von Böschungseinschnitten und Hangabtragungen vorgenommen wurden, wobei die Hangböschung im Bereich der Oberkante des Oberbaues um ca. 60 bis 80 cm zurückgenommen wurde und durch Durchführung von Maßnahmen, die mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen verbunden sind, indem an der Bahnstrecke Salzburg-Wien südlich von Bayerham auf GN 201, KG Seewalchen, und zwar südlich der Grundstücke GN 663/1 und 678, je KG Seewalchen, sowie auf GN 663/1, KG Seewalchen, umfangreiche Bodengrabungen und Aufschüttungen über eine Länge von ca. 400 m vorgenommen wurden, sodass erhebliche Bodenverletzungen entstanden sind, sowie weiters
c) zumindest im Zeitraum vom 19. 3. 1999 bis zum 31. 8. 1999 durch Lagerung und Ablagerung von Materialien aller Art, indem an der Bahnstrecke Salzburg-Wien südlich von Bayerham auf GN 201, KG Seewalchen, und zwar südlich der Grundstücke GN 663/1 und GN 678, je KG Seewalchen, indem im an die Gleisanlage anschließenden Oberbaubereich in den angrenzenden Baumbestand Schotter, Erdmaterial und sonstiges Aushubmaterial verfrachtet und abgelagert wurde,
gemäß § 2 Z 5, 10 und 12 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV), LGBl. Nr. 89/1995, naturschutzrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen gesetzt wurden, ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung zu haben." gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, 10 und 12 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV), Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 1995,, naturschutzrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen gesetzt wurden, ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung zu haben."
Hinsichtlich der Angabe der übertretenen Normen und angewendeten Strafbestimmungen bestätigte die belangte Behörde den mit Berufung bekämpften Bescheid. Diesem zu Folge habe der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen gemäß
"a) § 61 Abs. 1 Sbg NSchG 1999, LGBl. Nr. 73/1999, in Verbindung mit § 18 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit § 1, 2 Z 10 und § 4 ALV idgF und § 1 Z 2 und § 2 Seenschutzverordnung 1980, LGBl. Nr. 93/1980 idgF; "a) Paragraph 61, Absatz eins, Sbg NSchG 1999, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph eins, 2, Ziffer 10 und Paragraph 4, ALV idgF und Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 2, Seenschutzverordnung 1980, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1980, idgF;
b) § 61 Abs. 1 Sbg NSchG 1999 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit § 1, 2 Z 5 und § 4 ALV idgF und § 1 Z 2 und § 2 Seenschutzverordnung 1980, LGBl. Nr. 9/1980 idgF: b) Paragraph 61, Absatz eins, Sbg NSchG 1999 in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph eins, 2, Ziffer 5 und Paragraph 4, ALV idgF und Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 2, Seenschutzverordnung 1980, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1980, idgF:
c) § 61 Abs. 1 Sbg NSchG 1999 in Verbindung mit § 18 leg. cit. in Verbindung mit § 1, 2 Z 12 und § 4 ALV und § 1 Z 2 und § 2 Seenschutzverordnung 1980, LGBl. Nr. 93/1980 idgF; c) Paragraph 61, Absatz eins, Sbg NSchG 1999 in Verbindung mit Paragraph 18, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph eins, 2, Ziffer 12 und Paragraph 4, ALV und Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 2, Seenschutzverordnung 1980, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 1980, idgF;
jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG" jeweils in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG"
begangen.
Über den Beschwerdeführer wurden mit dem angefochtenen
Bescheid Geldstrafen in der Höhe von
zu a) S 20.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, zu b) S 40.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Woche, zu c) S 20.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, verhängt.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens sei eine öffentliche mündliche Verhandlung einschließlich Ortsaugenschein und zeugenschaftlicher Einvernahme der mit der Projektabwicklung befassten verantwortlichen Vertreter der Österreichischen Bundesbahnen sowie des zugezogenen Amtssachverständigen durchgeführt worden.
Der Amtssachverständige, der zugleich Naturschutzbeauftragter des in Rede stehenden Bereiches sei, habe im Wesentlichen angegeben, dass im Bereich des Zipfwirtes größere Grabungsarbeiten wahrgenommen worden seien. Es seien über eine Länge von rund 100 m und 30 cm Tiefe Schlägerungsarbeiten durchgeführt und das Gehölz entfernt worden. Zum Teil seien dabei stattliche Bäume betroffen gewesen. Im Bereich des zweiten Abschnittes knapp vor Zell am Wallersee sei das Busch- und Strauchwerk des sich dort befindlichen Bruchwaldes auf einer Fläche von ca. 1.000 m2 weitestgehend entfernt worden. Bei diesen Baumbeständen hätte es sich grundsätzlich um ökologisch wertvolle und landschaftsprägende Elemente gehandelt, da diese Bestände wertvolles Rückzugsgebiet in der ansonsten im Wesentlichen ausgeräumten, d.h. flurbereinigten Landschaft wären. Bei dem ab- und zwischengelagerten Material hätte es sich um umfangreiche Aufschüttungen gehandelt, die massiv im Gelände sichtbar gewesen und nicht als landschaftsschonend zu bezeichnen gewesen seien.
Nach Aussage des mit der Durchführung dieser Baumaßnahmen befassten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen AG sei der Bahnkörper beidseitig um etwa 35 cm verbreitert worden. Es habe sich vorwiegend um Zwischenlagerungen von Material gehandelt, das dann wieder für Bauzwecke verwendet worden wäre. Die gegenständlichen Maßnahmen wären sehr wohl landschaftsschonend durchgeführt worden.
Die Durchführung der Maßnahmen als solche sei vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt worden.
Hinsichtlich des Vorwurfes der unterlassenen Wiederherstellung sei der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses insoferne abgeändert worden, als eine solche dem Beschwerdeführer nicht mehr zur Last gelegt werde und in dieser Hinsicht daher keine Beschwer mehr bestehe.
Wenn vom Beschwerdeführer die Ermittlung der 500 m-Zone angezweifelt und damit bestritten werde, dass die betroffenen Grundstücke im Landschaftsschutzgebiet gelegen seien, sei auf das diesbezügliche Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu verweisen. Dabei sei an Hand eines Ausdruckes aus dem Salzburger Geographischen Informationssystem eindeutig dargestellt worden, dass die verfahrensgegenständlichen Örtlichkeiten sich innerhalb der 500 m-Zone gemäß § 1 Seenschutzverordnung 1980 befänden. Angesichts der Eindeutigkeit, mit der die betroffenen Flächen innerhalb der maßgeblichen Zone lägen, könnten auch die Normbedenken, die in der Berufung hinsichtlich der nicht parzellenscharfen Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes vorgebracht worden seien, nicht geteilt werden.Wenn vom Beschwerdeführer die Ermittlung der 500 m-Zone angezweifelt und damit bestritten werde, dass die betroffenen Grundstücke im Landschaftsschutzgebiet gelegen seien, sei auf das diesbezügliche Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu verweisen. Dabei sei an