Index
L5 KulturrechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z9Leitsatz
Verfassungswidrigkeit des Nö NaturschutzG mangels verfassungsrechtlich gebotener Berücksichtigung der öffentlichen Interessen an der Errichtung von Bauten für Eisenbahnzwecke (Semmering-Basistunnel); Kompetenz des Landes zur Regelung der Materie unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten; rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers eingeschränkt angesichts der notwendigen Vermeidung eines Unterlaufens der Kompetenzausübung des Bundes auf dem Gebiet des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen; verfassungsrechtlich gebotene Interessenabwägung seit der Novelle zum Nö NaturschutzG nicht mehr zulässig; Wiederinkrafttreten der früheren Fassung nach Aufhebung der die gebotene Interessenabwägung nicht zulassenden Bestimmung der Novelle LGBl 5500-5Spruch
§2 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-5, wird als verfassungswidrig aufgehoben. §2 des NÖ Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 5500-5, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
§2 des NÖ Naturschutzgesetzes in der Fassung vor der Novelle LGBl. 5500-5 tritt wieder in Kraft. §2 des NÖ Naturschutzgesetzes in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 5500-5 tritt wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Im übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1287/98 ein Beschwerdeverfahren gegen einen Berufungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung anhängig, mit welchem der Antrag der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG vom 19. Dezember 1994 um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung der Hochleistungsstrecke Gloggnitz-Mürzzuschlag abgewiesen und das Vorhaben aufgrund der gemäß §5 des NÖ Naturschutzgesetzes erstatteten Anzeige vom 29. Dezember 1995 untersagt wurde. römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1287/98 ein Beschwerdeverfahren gegen einen Berufungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung anhängig, mit welchem der Antrag der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG vom 19. Dezember 1994 um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung der Hochleistungsstrecke Gloggnitz-Mürzzuschlag abgewiesen und das Vorhaben aufgrund der gemäß §5 des NÖ Naturschutzgesetzes erstatteten Anzeige vom 29. Dezember 1995 untersagt wurde.
Aus Anlaß der Behandlung dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der §§2, 5 Abs3 und 6 Abs4 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-5, entstanden. Aus Anlaß der Behandlung dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der §§2, 5 Abs3 und 6 Abs4 des NÖ Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 5500-5, entstanden.
2. Diese Bestimmungen stehen in folgendem rechtlichen Umfeld:
2.1. §2 NÖ Naturschutzgesetz, in der Fassung vor der Novelle LGBl. 5500-5, lautete: 2.1. §2 NÖ Naturschutzgesetz, in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 5500-5, lautete:
"§2
Anwendungsbereich
2.2. Durch ArtI der Novelle LGBl. 5500-5 (in Kraft getreten am 20. Februar 1998) wurde §2 neu gefaßt und lautet nunmehr: 2.2. Durch ArtI der Novelle Landesgesetzblatt 5500-5 (in Kraft getreten am 20. Februar 1998) wurde §2 neu gefaßt und lautet nunmehr:
"§2
Anwendungsbereich
(1) Diesem Gesetz unterliegen nicht:
ArtII Abs2 der Novelle zum NÖ Naturschutzgesetz bestimmt:
"Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen."
2.3. Eine dem §2 Abs3 NÖ Naturschutzgesetz in der Fassung vor der Novelle LGBl. 5500-5 vergleichbare Regelung, wonach Flächen und bestehende Anlagen, die u.a. auch Zwecken des Eisenbahnverkehrs dienen, durch den Naturschutz in ihrer Benützung nicht beeinträchtigt werden dürfen, enthält §2 in der neuen Fassung somit nicht mehr. 2.3. Eine dem §2 Abs3 NÖ Naturschutzgesetz in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 5500-5 vergleichbare Regelung, wonach Flächen und bestehende Anlagen, die u.a. auch Zwecken des Eisenbahnverkehrs dienen, durch den Naturschutz in ihrer Benützung nicht beeinträchtigt werden dürfen, enthält §2 in der neuen Fassung somit nicht mehr.
2.4.1. Das NÖ Naturschutzgesetz unterscheidet - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - zwischen Maßnahmen, die der Bewilligungspflicht unterliegen (§4 leg. cit.), und Maßnahmen, die anzeigepflichtig sind (§5 leg. cit.). Maßnahmen, die ansonsten gemäß §5 Abs1 Z1 leg. cit. bloß anzeigepflichtig sind, sind in Landschaftsschutzgebieten gemäß §6 Abs2 Z3 leg. cit. ebenfalls bewilligungspflichtig.
2.4.2. Die jeweils die Untersagung des Vorhabens bzw. die Versagung der Bewilligung tragenden Bestimmungen lauten:
§5 Abs3 NÖ Naturschutzgesetz:
"Die Behörde hat das Vorhaben zu untersagen, wenn eine Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes (Klima, Bodenbildung, Grundwasserführung, Pflanzenkleid, Tierleben) oder eine Beeinträchtigung des Erholungswertes trotz Vorschreibung von Vorkehrungen nicht weitgehend ausgeschlossen werden kann. An Vorkehrungen bei Maßnahmen gemäß Abs1 Z. 1 und 2 kommen insbesondere die Anlage von Bermen, die Verminderung von Böschungsneigungen, die Anlage von Mutterboden- und Humusdeponien für spätere Rekultivierungen, Besämungen, die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern, die Errichtung von Einzäunungen und die Vornahme von Überschüttungen in Betracht. Vorhaben gemäß Abs1 Z. 1 bis 5 sind auch zu untersagen, wenn sie im Landschaftsschutzgebiet gelegen sind und einer der Versagungsgründe des §6 Abs4 vorliegt." "Die Behörde hat das Vorhaben zu untersagen, wenn eine Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes (Klima, Bodenbildung, Grundwasserführung, Pflanzenkleid, Tierleben) oder eine Beeinträchtigung des Erholungswertes trotz Vorschreibung von Vorkehrungen nicht weitgehend ausgeschlossen werden kann. An Vorkehrungen bei Maßnahmen gemäß Abs1 Ziffer eins und 2 kommen insbesondere die Anlage von Bermen, die Verminderung von Böschungsneigungen, die Anlage von Mutterboden- und Humusdeponien für spätere Rekultivierungen, Besämungen, die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern, die Errichtung von Einzäunungen und die Vornahme von Überschüttungen in Betracht. Vorhaben gemäß Abs1 Ziffer eins bis 5 sind auch zu untersagen, wenn sie im Landschaftsschutzgebiet gelegen sind und einer der Versagungsgründe des §6 Abs4 vorliegt."
§6 Abs4 NÖ Naturschutzgesetz:
"Die Bewilligung ist zu versagen, wenn durch Maßnahmen oder Vorhaben gemäß Abs2
dauernd und maßgeblich beeinträchtigt wird und nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen die Beeinträchtigung weitgehend ausgeschlossen werden kann. Dabei ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung soweit wie möglich Bedacht zu nehmen."
3. Seine Bedenken hat der Gerichtshof im Prüfungsbeschluß ausgehend von einer Darstellung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzartikel des B-VG am 1.10.1925 auf dem Gebiete des Eisenbahnrechtes, im besonderen der öffentlichen Eisenbahnen zur Beförderung von Personen oder Gütern, maßgeblichen Rechtslage, wie folgt umschrieben:
"...
... Der Stand und die Systematik der Rechtsordnung zum Versteinerungszeitpunkt dürften somit zwar erkennen lassen, daß damals in den Bewilligungsverfahren über die Errichtung einer öffentlichen Eisenbahn für den Personen- und Güterverkehr nach umfassender Prüfung aller hierfür maßgebende Belange entschieden werden sollte (in diesem Sinne auch Morscher, aaO (FS Schambeck), 538 unter Hinweis auf ältere eisenbahnrechtliche Literatur in FN 68); dessenungeachtet dürfte in der Tat der Naturschutz, wie er bereits zum Versteinerungszeitpunkt zB in den Naturschutzgesetzen der Länder Tirol (Landes-Gesetz- und Verordnungsblatt für Tirol Nr. 7/1925) und Niederösterreich (Landesgesetzblatt für das Land Niederösterreich Nr. 130/1924) geregelt war, in den zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen eisenbahnrechtlichen Vorschriften weder ausdrücklich noch der Sache nach angesprochen worden sein, sodaß insoweit Raum für eine Regelung unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten, wie sie in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der Länder gemäß Art15 Abs1 B-VG fällt (VfSlg. 4908/1965), bleiben dürfte.
... Diese Auffassung stünde auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 4237/1962 - naturschutzrechtliches Verbot des Befahrens des Neusiedler Sees trotz der Bundeskompetenz auf dem Gebiet der Schiffahrt zulässig; VfSlg. 7516/1975 - naturschutzrechtliche Beschränkungen der Luftfahrt im Falle eines Fesselballons; VfSlg. 14178/1995 - Überflugverbot im Nationalpark).
... Wie der Verfassungsgerichtshof jedoch in VfSlg. 10292/1984 (unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung) ausgesprochen hat, verbietet die der Bundesverfassung innewohnende Rücksichtnahmepflicht "dem Gesetzgeber der einen Gebietskörperschaft, die vom Gesetzgeber der anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen zu negieren und dessen gesetzliche Regelungen damit zu unterlaufen". Der den Bundesstaat konstituierenden Bundesverfassung muß nämlich unterstellt werden, die Grundlage einer harmonisierten Rechtsordnung zu sein, in der (allenfalls divergierende) Interessen von Bund und Ländern, auch soweit diese in Akten der Gesetzgebung ihren Niederschlag finden, aufeinander abgestimmt sind. Der rechtspolitische Gestaltungsfreiraum des Bundesgesetzgebers ist deshalb insoweit eingeschränkt, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, die sich als sachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Effektivität landesgesetzlicher Regelungen darstellen; dasselbe gilt umgekehrt im Verhältnis des Landesgesetzgebers zum Bundesgesetzgeber (VfSlg. 10292/1984, S 763). Eine Regelung, welche dieses Rücksichtnahmegebot mißachtet, wäre verfassungswidrig (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 5.10.1998, G117/98 mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur). ... Wie der Verfassungsgerichtshof jedoch in VfSlg. 10292/1984 (unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung) ausgesprochen hat, verbietet die der Bundesverfassung innewohnende Rücksichtnahmepflicht "dem Gesetzgeber der einen Gebietskörperschaft, die vom Gesetzgeber der anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen zu negieren und dessen gesetzliche Regelungen damit zu unterlaufen". Der den Bundesstaat konstituierenden Bundesverfassung muß nämlich unterstellt werden, die Grundlage einer harmonisierten Rechtsordnung zu sein, in der (allenfalls divergierende) Interessen von Bund und Ländern, auch soweit diese in Akten der Gesetzgebung ihren Niederschlag finden, aufeinander abgestimmt sind. Der rechtspolitische Gestaltungsfreiraum des Bundesgesetzgebers ist deshalb insoweit eingeschränkt, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, die sich als sachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Effektivität landesgesetzli