TE Vfgh Erkenntnis 1998/10/5 G117/98

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Veröffentlicht am 05.10.1998
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9200 Altenheime, Pflegeheime, Sozialhilfe

Norm

B-VG Art10 - 15
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs7
Sbg SozialhilfeG §8 Abs6
BundespflegegeldG §13
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der Einbeziehung des nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährten Taschengeldes bei der Berechnung des Einkommens Behinderter anläßlich der Vorschreibung von Kostenbeiträgen zur Heimunterbringung nach dem Sbg Sozialhilfegesetz; Widerspruch zu den auf eine Erleichterung des Mehraufwandes behinderter Menschen gerichteten Intentionen des Bundesgesetzgebers

Spruch

Die Wendung "bundes- oder" im §8 Abs6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Salzburg Nr. 19/1975 idF LGBl. Nr. 49/1996, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Wendung "bundes- oder" im §8 Abs6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Salzburg Nr. 19/1975 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1996,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die verfassungswidrige Vorschrift ist nicht mehr anzuwenden.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B2659/97 das Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung anhängig, mit welchem zu den aus Mitteln der Sozialhilfe bestrittenen Kosten ihrer Heimunterbringung der Beschwerdeführerin ein zu entrichtender Betrag von "S 910,40 (80% von S 1.135,-)" monatlich zur Zahlung vorgeschrieben wurde. Die Berechnungsgrundlage dieses Kostenbeitrages ist ein Taschengeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (im folgenden: BPGG), welches die Beschwerdeführerin bezieht und das von der Behörde als der Beschwerdeführerin anzurechnendes Einkommen der Entscheidung zugrundelegt wurde.

Begründet wurde der Bescheid im wesentlichen damit, daß gemäß §8 Abs5 iVm Abs6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes (im folgenden: SSHG) bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes bei in einer Anstalt oder in einem Heim untergebrachten Hilfesuchenden aufgrund der seit dem 1.7.1996 in Geltung stehenden geänderten Fassung des §8 Abs6 SSHG nunmehr auch Taschengeld, das aufgrund eines nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährten Pflegegeldes ausbezahlt wird, als Einkommen im Sinne des SSHG gelte; es sei daher von einer Anrechnung des sogenannten "Pflegegeldtaschengeldes" in Höhe von S 1.138,-- als Einkommen auszugehen gewesen. Begründet wurde der Bescheid im wesentlichen damit, daß gemäß §8 Abs5 in Verbindung mit Abs6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes (im folgenden: SSHG) bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes bei in einer Anstalt oder in einem Heim untergebrachten Hilfesuchenden aufgrund der seit dem 1.7.1996 in Geltung stehenden geänderten Fassung des §8 Abs6 SSHG nunmehr auch Taschengeld, das aufgrund eines nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährten Pflegegeldes ausbezahlt wird, als Einkommen im Sinne des SSHG gelte; es sei daher von einer Anrechnung des sogenannten "Pflegegeldtaschengeldes" in Höhe von S 1.138,-- als Einkommen auszugehen gewesen.

2.1.1. §8 SSHG idF LGBl. Nr. 49/1996 - die in Prüfung gezogene Wendung ist hervorgehoben - lautet wie folgt: 2.1.1. §8 SSHG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1996, - die in Prüfung gezogene Wendung ist hervorgehoben - lautet wie folgt:

"Einsatz der eigenen Mittel

§8

  1. (1)Absatz eins,Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§10) zu sichern.

  1. (2)Absatz 2,...

  1. (3)Absatz 3,...

  1. (4)Absatz 4,...

  1. (5)Absatz 5,Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes sind bei Hilfesuchenden, die in einer Anstalt oder einem Heim untergebracht sind, 20 v.H. einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse oder eines sonstigen Einkommens und die allfälligen Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug), jeweils vermindert um die davon zu leistenden Abgaben und sonstigen gesetzlichen Abzüge, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dieser Freibetrag ist jedenfalls mit dem Betrag von 20 v.H. der nach dem ASVG möglichen Höchstpension, vermindert um die davon zu leistenden Abgaben und sonstigen Abzüge, begrenzt.

  1. (6)Absatz 6,Das Taschengeld, das auf Grund eines nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährten Pflegegeldes ausbezahlt wird, gilt als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes."

§8 Abs6 SSHG erhielt seine derzeitige Fassung durch das Gesetz vom 28. Feber 1996, mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz geändert wird, LGBl. Nr. 49/1996. Gemäß ArtII des zitierten Gesetzes trat die Neufassung des §8 Abs6 SSHG am 1.7.1996 in Kraft. §8 Abs6 SSHG erhielt seine derzeitige Fassung durch das Gesetz vom 28. Feber 1996, mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz geändert wird, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1996,. Gemäß ArtII des zitierten Gesetzes trat die Neufassung des §8 Abs6 SSHG am 1.7.1996 in Kraft.

2.1.2. Der Abs1 des - Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe regelnden - §13 des BPGG lautet in seiner Stammfassung, BGBl. Nr. 110/1993, wie folgt: 2.1.2. Der Abs1 des - Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe regelnden - §13 des BPGG lautet in seiner Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, wie folgt:

"Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe

§13. (1) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers

  1. 1.Ziffer eins
    in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim,
  2. 2.Ziffer 2
    in einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie oder in einer ähnlichen Einrichtung,
  3. 3.Ziffer 3
    außerhalb einer der in Z1 und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes,
  4. 4.Ziffer 4
    auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle oder
  5. 5.Ziffer 5
    in einer Krankenanstalt, sofern der Aufenthalt nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt ist (Asylierung),

stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über. Im Fall der Z5 erfolgt der Anspruchsübergang höchstens für die Dauer von drei Monaten. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 20 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Übersteigt die Summe aus Taschengeld und übergehendem Anspruch die gebührende Pflegegeldleistung, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen."

2.1.3. Seit einer Änderung durch Art21 Z6 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, lautet der dritte Satz des §13 Abs1 BPGG wie folgt: 2.1.3. Seit einer Änderung durch Art21 Z6 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, lautet der dritte Satz des §13 Abs1 BPGG wie folgt:

"Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld."

2.2. Die Bestimmungen des §8 Abs5 und 6 SSHG stehen mit den korrespondierenden Bestimmungen des §324 Abs3 ASVG und des bereits erwähnten §13 Abs1 BPGG in folgendem Zusammenhang:

2.2.1. Wird ein Renten(Pensions)berechtigter u.a. auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Alters(Siechen)heim oder in anderen, näher bezeichneten Institutionen "verpflegt", so geht gemäß §324 Abs3 ASVG für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bzw. Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, bei Bestehen bestimmter Unterhaltspflichten bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe über; das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Teil der Rente (Pension) auf das jeweilige Land übergeht. (Die für den Fall des Vorhandenseins unterhaltsberechtigter Personen geltenden weiteren Bestimmungen sind für den Beschwerdefall unerheblich.)

2.2.2. Der bereits erwähnte §13 Abs1 BPGG ist dieser Bestimmung nachgebildet; er tritt hinsichtlich des Pflegegeldes an die Stelle des §324 Abs3 ASVG, der entsprechend seinem Klammerausdruck "(einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge)" auch für den seinerzeitigen Hilflosenzuschuß (einer Vorgängerleistung des Bundespflegegeldes) gegolten hat (vgl. auch Teschner/Widlar, ASVG (MAG 39a), §324 Anm. 10). 2.2.2. Der bereits erwähnte §13 Abs1 BPGG ist dieser Bestimmung nachgebildet; er tritt hinsichtlich des Pflegegeldes an die Stelle des §324 Abs3 ASVG, der entsprechend seinem Klammerausdruck "(einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge)" auch für den seinerzeitigen Hilflosenzuschuß (einer Vorgängerleistung des Bundespflegegeldes) gegolten hat vergleiche auch Teschner/Widlar, ASVG (MAG 39a), §324 Anmerkung 10).

2.2.3. §13 Abs1 BPGG unterscheidet sich allerdings insoweit von der Bestimmung des §324 Abs3 ASVG, als der pflegebedürftigen Person nicht der von der Legalzession nicht erfaßte Restanspruch auf Pflegegeld verbleibt, sondern nur (20 vH bzw. seit dem Inkrafttreten von Art21 Z6 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996) 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3. 2.2.3. §13 Abs1 BPGG unterscheidet sich allerdings insoweit von der Bestimmung des §324 Abs3 ASVG, als der pflegebedürftigen Person nicht der von der Legalzession nicht erfaßte Restanspruch auf Pflegegeld verbleibt, sondern nur (20 vH bzw. seit dem Inkrafttreten von Art21 Z6 des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,) 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3.

2.3. Dieses - im Gesetz auch ausdrücklich so bezeichnete - "Taschengeld" ist daher nicht zu Unrecht auch als eine eigene, vom Pflegegeld abgeleitete Leistung aus der Pflegeversicherung (als eine Art "Teil-Pflegegeld" - vgl. Pfeil, Bundespflegegeldgesetz, 1996, §12 Anm. 3.1) bezeichnet worden. Die Sicherung dieses Pflegetaschengeldes erfolgt zusätzlich durch §13 Abs1 letzter Satz BPGG: Übersteigt die Summe aus Taschengeld und übergehendem Anspruch die gebührende Pflegegeldleistung, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen. In den Materialien zum BPGG (776 BlgNR XVIII. GP, 25) wird zunächst der "zweckgebundene Charakter" des Pflegegeldes, welches nicht den Zweck habe, "das Einkommen des Betroffenen zu erhöhen", betont (Anm. zu ArtII §1). Zu §12 führen die Erläuterungen der RV (aaO, 28) wörtlich aus: 2.3. Dieses - im Gesetz auch ausdrücklich so bezeichnete - "Taschengeld" ist daher nicht zu Unrecht auch als eine eigene, vom Pflegegeld abgeleitete Leistung aus der Pflegeversicherung (als eine Art "Teil-Pflegegeld" - vergleiche Pfeil, Bundespflegegeldgesetz, 1996, §12 Anmerkung 3.1) bezeichnet worden. Die Sicherung dieses Pflegetaschengeldes erfolgt zusätzlich durch §13 Abs1 letzter Satz BPGG: Übersteigt die Summe aus Taschengeld und übergehendem Anspruch die gebührende Pflegegeldleistung, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen. In den Materialien zum BPGG (776 BlgNR römisch achtzehn. GP, 25) wird zunächst der "zweckgebundene Charakter" des Pflegegeldes, welches nicht den Zweck habe, "das Einkommen des Betroffenen zu erhöhen", betont Anmerkung zu ArtII §1). Zu §12 führen die Erläuterungen der Regierungsvorlage (aaO, 28) wörtlich aus:

"Personen, deren Anspruch auf Pflegegeld gemäß §12 Abs2 und 3 ruht, sollen ein Taschengeld erhalten, damit sie sich persönliche Assistenz, die von der betreffenden Stelle nicht angeboten wird, beschaffen können. Die Höhe des Taschengeldes (1080 S) entspricht unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen etwa jenem Betrag, der pflegebedürftigen Personen, die stationär gepflegt werden, nach den bisherigen Regelungen ausbezahlt wurde."

2.4. Die Erläuterungen zur RV des Strukturanpassungsgesetzes (72 BlgNR XX. GP, 233), durch dessen Art21 Z6 das Pflegetaschengeld von 20 % auf 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 gekürzt wurde, begründen diese Kürzung wie folgt: 2.4. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Strukturanpassungsgesetzes (72 BlgNR römisch zwanzig. GP, 233), durch dessen Art21 Z6 das Pflegetaschengeld von 20 % auf 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 gekürzt wurde, begründen diese Kürzung wie folgt:

"Die Erfahrungen bei der Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes haben gezeigt, daß die pflegebedürftige Person im Falle einer Heimunterbringung grundsätzlich nur mehr sehr geringe Kosten für pflegebedingte Mehraufwendungen hat. Das Taschengeld soll daher künftig zur Vermeidung von Doppelversorgungen auf 10 vH der Stufe 3 (monatlich 569 S) gekürzt werden.

Diese Regelung soll jedoch nicht für jene Fälle gelten, in denen der Anspruchsübergang gemäß §13 BPGG bereits vor Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle erfolgt ist."

3. Beim Verfassungsgerichtshof sind aus Anlaß der Beratung über die eingangs genannte Beschwerde Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Wendung "bundes- oder" im §8 Abs6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Salzburg Nr. 19/1975 idF LGBl. Nr. 49/1996, entstanden. Er hat daher beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Wendung einzuleiten. 3. Beim Verfassungsgerichtshof sind aus Anlaß der Beratung über die eingangs genannte Beschwerde Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Wendung "bundes- oder" im §8 Abs6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Salzburg Nr. 19/1975 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1996,, entstanden. Er hat daher beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Wendung einzuleiten.

Seine Bedenken hat der Gerichtshof im Prüfungsbeschluß wie folgt umschrieben:

"... Der Bundesgesetzgeber hat offenbar in einer keinem Zweifel Raum lassenden Art und Weise u.a. mit der Regelung des §13 Abs1 vorletzter und letzter Satz BPGG sicherstellen wollen, daß auch Pensionsbeziehern (denen für die Befriedigung ihrer auch bei stationärer Unterbringung nicht gedeckten persönlichen Bedürfnisse 20 % der Pensionsleistung im Falle einer Unterbringung auf Kosten des Sozialhilfeträgers verbleiben) für den gegenüber Nichtbehinderten wegen des Erfordernisses persönlicher Assistenz entstehenden finanziellen Mehraufwand in einem gewissen Umfang eine Zusatzleistung im Ausmaß des Pflegetaschengeldes zur Verfügung stehen soll.

... Gemäß Art2 Abs2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993, verpflichteten sich die Länder, bis 30. Juni 1993 Landesgesetze und Verordnungen "mit gleichen Grundsätzen und Zielsetzungen wie der Bund" zu erlassen und bis spätestens 1. Juli 1993 in Kraft zu setzen. ... Gemäß Art2 Abs2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, Bundesgesetzblatt Nr. 866 aus 1993,, verpflichteten sich die Länder, bis 30. Juni 1993 Landesgesetze und Verordnungen "mit gleichen Grundsätzen und Zielsetzungen wie der Bund" zu erlassen und bis spätestens 1. Juli 1993 in Kraft zu setzen.

... Demgemäß haben auch alle Bundesländer in ihren Pflegegeldgesetzen gleichartige Taschengeldregelungen für den Fall der Unterbringung auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Sozialhilfeträgers vorgesehen (vgl. die jeweils mit ihrer Stammfassung angegebenen Vorschriften der §11 Abs5 des Bgld PGG, LGBl. Nr. 58/1993, des Kärntner PGG, LGBl. Nr. 76/1993, und des NÖ PGG, LGBl. Nr. 9220-0, sowie des §11 Abs1 zweiter und dritter Satz des OÖ PGG, LGBl. Nr. 64/1993, des §11 Abs4 Sbg PGG, LGBl. Nr. 99/1993, des §11 Abs7 Stmk PGG, LGBl. Nr. 80/1993, des §9 Abs1 zweiter und dritter Satz Tir PGG, LGBl. Nr. 55/1993, des §9 Abs2 Vbg PGG, LGBl. Nr. 38/1993, und des §11 Abs1 letzter Satz Wr PGG, LGBl. Nr. 42/1993). ... Demgemäß haben auch alle Bundesländer in ihren Pflegegeldgesetzen gleichartige Taschengeldregelungen für den Fall der Unterbringung auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Sozialhilfeträgers vorgesehen vergleiche die jeweils mit ihrer Stammfassung angegebenen Vorschriften der §11 Abs5 des Bgld PGG, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1993,, des Kärntner PGG, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1993,, und des NÖ PGG, LGBl. Nr. 9220-0, sowie des §11 Abs1 zweiter und dritter Satz des OÖ PGG, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1993,, des §11 Abs4 Sbg PGG, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 1993,, des §11 Abs7 Stmk PGG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 1993,, des §9 Abs1 zweiter und dritter Satz Tir PGG, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1993,, des §9 Abs2 Vbg PGG, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1993,, und des §11 Abs1 letzter Satz Wr PGG, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1993,).

... Der Gesetzgeber des SSHG hat ursprünglich die dargelegte Rechtslage insoweit berücksichtigt, als das "normale" Taschengeld nach Übergang eines Pensions- oder Rentenanspruches durch die Regelung des §8 Abs5 SSHG, das Pflegetaschengeld durch §8 Abs6 SSHG (in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 117/1993) gesichert geblieben ist; mit der Änderung des §8 Abs6 SSHG durch die Novelle LGBl. Nr. 49/1996 hat der Landesgesetzgeber hingegen das Pflegetaschengeld auch des Bundes durch die nunmehr angeordnete Anrechnung als Einkommen um weitere 80 % gekürzt, sodaß den pflegebedürftigen Personen zur persönlichen Assistenz - entgegen den Intentionen des Bundesgesetzgebers - nur mehr ein Betrag von S 113,80, somit in einer - vor dem Hintergrund der Zweckbestimmung - vernachlässigbar geringen Höhe verbleibt. ... Der Gesetzgeber des SSHG hat ursprünglich die dargelegte Rechtslage insoweit berücksichtigt, als das "normale" Taschengeld nach Übergang eines Pensions- oder Rentenanspruches durch die Regelung des §8 Abs5 SSHG, das Pflegetaschengeld durch §8 Abs6 SSHG (in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 1993,) gesichert geblieben ist; mit der Änderung des §8 Abs6 SSHG durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1996, hat der Landesgesetzgeber hingegen das Pflegetaschengeld auch des Bundes durch die nunmehr angeordnete Anrechnung als Einkommen um weitere 80 % gekürzt, sodaß den pflegebedürftigen Personen zur persönlichen Assistenz - entgegen den Intentionen des Bundesgesetzgebers - nur mehr ein Betrag von S 113,80, somit in einer - vor dem Hintergrund der Zweckbestimmung - vernachlässigbar geringen Höhe verbleibt.

... Die Kompetenz des Bundes zur Schaffung einer derartigen Vorschrift, wie sie u.a. §13 BPGG darstellt, gründet sich auf die Verfassungsbestimmung des ArtI des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, während die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Sozialhilfe gemäß Art12 Abs1 Z1 B-VG iVm Art15 Abs6 fünfter Satz B-VG den Ländern zukommt. ... Die Kompetenz des Bundes zur Schaffung einer derartigen Vorschrift, wie sie u.a. §13 BPGG darstellt, gründet sich auf die Verfassungsbestimmung des ArtI des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, während die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Sozialhilfe gemäß Art12 Abs1 Z1 B-VG in Verbindung mit Art15 Abs6 fünfter Satz B-VG den Ländern zukommt.

Wie der Gerichtshof in VfSlg. 10292/1984, S. 763, ausgesprochen hat, verbietet die der Bundesverfassung innewohnende Rücksichtnahmepflicht, "dem Gesetzgeber der einen Gebietskörperschaft, die vom Gesetzgeber der anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen zu negieren und dessen gesetzliche Regelungen damit zu unterlaufen." Wird daher dieses - in der Lehre auch als "Torpedierungsverbot" (so Raschauer, ÖZW 1988, S. 30) bezeichnete - Berücksichtungsgebot durch eine landesgesetzliche Regelung insofern mißachtet, als diese die Intention einer bundesgesetzlichen Regelung unterläuft, dann ist die landesgesetzliche Regelung mit Verfassungswidrigkeit belastet (vgl. VfSlg. 14403/1996 und VfGH 23.9.1996 B3419/95). Wie der Gerichtshof in VfSlg. 10292/1984, Sitzung 763, ausgesprochen hat, verbietet die der Bundesverfassung innewohnende Rücksichtnahmepflicht, "dem Gesetzgeber der einen Gebietskörperschaft, die vom Gesetzgeber der anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen zu negieren und dessen gesetzliche Regelungen damit zu unterlaufen." Wird daher dieses - in der Lehre auch als "Torpedierungsverbot" (so Raschauer, ÖZW 1988, Sitzung 30) bezeichnete - Berücksichtungsgebot durch eine landesgesetzliche Regelung insofern mißachtet, als diese die Intention einer bundesgesetzlichen Regelung unterläuft, dann ist die landesgesetzliche Regelung mit Verfassungswidrigkeit belastet vergleiche VfSlg. 14403/1996 und VfGH 23.9.1996 B3419/95).

... Der vorliegende Sachverhalt gleicht weitgehend jenem des Erkenntnisses VfSlg. 13052/1992 betreffend die Anrechnung der Familienbeihilfe auf Unterbringungskosten nach dem Wiener Behindertengesetz 1986 entgegen der Bestimmung des §12a FLAG. Die vom Bundesgesetzgeber vorgenommene Zweckbestimmung der Leistung ist im vorliegenden Beschwerdefall allerdings nicht durch eine Festlegung erfolgt, daß sie - schlechthin - nicht als Einkommen gilt, wohl aber durch die Anordnung, daß der behinderten Person ein zusätzliches Taschengeld in Relation zum Pflegegeld auch - und gerade - im Falle der Unterbringung auf Kosten eines Sozialhilfeträgers verbleiben soll. Die Änderung des §8 Abs6 SSHG dahin, daß dieses Taschengeld als Einkommen im Sinne des SSHG gilt und daher - gleich allen anderen Einkommen - nur zu 20 vH vor der Anrechnung geschützt ist, dürfte dieser Zweckbestimmung diametral entgegengesetzt sein, zumal der von der Anrechnung ausgenommene Betrag von 20 vH des Taschengeldes praktisch zu vernachlässigen ist.

... Ein solches - nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verfassungswidriges - Unterlaufen der Intentionen des Bundesgesetzgebers durch den Landesgesetzgeber führt dann nicht zur Aufhebung der Norm, wenn - im Rahmen des Gesetzeswortlautes - auch eine verfassungskonforme Interpretation möglich erscheint. Im zitierten Fall des Erkenntnisses VfSlg. 13052/1992 hat der Verfassungsgerichtshof gegen die Einbeziehung der Familienbeihilfe in das anzurechnende Einkommen für den Fall keine Bedenken geäußert, in welchem die Befriedigung gerade jener Bedürfnisse, denen diese Leistung dienen soll, in der Institution, in der die betreffende Person untergebracht ist, gewährleistet ist.

Dies dürfte auf den vorliegenden Fall allerdings nicht übertragbar sein, weil der Gesetzeswortlaut des §8 Abs6 SSHG eine solche Einschränkung nicht enthält und die Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens auch nicht davon ausgehen, daß eine derart spezifische persönliche Assistenzleistung bei der Behindertenbetreuung bei der Unterbringung der Beschwerdeführerin auf Kosten des Sozialhilfeträgers gewährleistet ist.

§8 Abs6 SSHG scheint auch - soweit er sich auf Pflegetaschengeld des Bundes bezieht - einen über die dargelegte nachteilige Auswirkung auf die Intention des Bundesgesetzgebers hinausgehenden oder die genannte Intention nicht berührenden Anwendungsbereich nicht zu haben. Diese Bestimmung scheint sich insoweit vielmehr von ihrer Zwecksetzung her darin zu erschöpfen, u. a. eine Leistung, deren Verwendung als Barleistung der Bundesgesetzgeber zur Sicherung der notwendigen Betreuung und Hilfe behinderter Personen sowie der Möglichkeit, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen (vgl. §1 BPGG), gesichert wissen wollte, weitgehend für eine zusätzliche finanzielle Entlastung des Sozialhilfeträgers zu verwenden. Die Bestimmung scheint daher im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unsachlich und daher - als gegen den Gleichheitssatz verstoßend - verfassungswidrig zu sein. §8 Abs6 SSHG scheint auch - soweit er sich auf Pflegetaschengeld des Bundes bezieht - einen über die dargelegte nachteilige Auswirkung auf die Intention des Bundesgesetzgebers hinausgehenden oder die genannte Intention nicht berührenden Anwendungsbereich nicht zu haben. Diese Bestimmung scheint sich insoweit vielmehr von ihrer Zwecksetzung her darin zu erschöpfen, u. a. eine Leistung, deren Verwendung als Barleistung der Bundesgesetzgeber zur Sicherung der notwendigen Betreuung und Hilfe behinderter Personen sowie der Möglichkeit, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen vergleiche §1 BPGG), gesichert wissen wollte, weitgehend für eine zusätzliche finanzielle Entlastung des Sozialhilfeträgers zu verwenden. Die Bestimmung scheint daher im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unsachlich und daher - als gegen den Gleichheitssatz verstoßend - verfassungswidrig zu sein.

... Diese Bedenken des Verfassungsgerichtshofes vermochte auch die Salzburger Landesregierung in ihrer Äußerung zur Beschwerdeschrift nicht zu entkräften: Der Umstand, daß der Bundesgesetzgeber - ausgehend von der Annahme, daß die pflegebedürftige Person im Falle einer Heimunterbringung nur mehr sehr geringe Kosten für pflegerische Mehraufwendungen habe - das Taschengeld auf monatlich S 569,-- gekürzt hat, scheint weder für eine "Doppelversorgung" zu sprechen, noch an der zu berücksichtigenden und zu respektierenden Intention des Bundesgesetzgebers etwas zu ändern, zumindest um diesen (gekürzten) Betrag den pflegebedürftigen Menschen persönliche Assistenz zu sichern.

Auch der Hinweis der Landesregierung auf die Bestimmung des §17 Abs2 SSHG als "subsidiäre Garantiebestimmung für einen monatlich ausreichenden Taschengeldbezug" kann die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes vorerst nicht zerstreuen, da das dadurch garantierte Taschengeld in der Höhe von 20 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes im Sinne des §293 Abs1 lita sublit. bb ASVG (dies ist der Richtsatz für alleinstehende Pensionsberechtigte) jenen Personen, die kein Pflegegeld beziehen, ebenso gebührt wie jenen, die im Bezug von Pflegegeld stehen, womit die vom Bundesgesetzgeber intendierte Berücksichtigung des Mehrbedarfs von Personen, die im Bezug eines Pflegegeldes stehen, gerade nicht erfolgen dürfte. Auch der Hinweis der Landesregierung auf die Bestimmung des §17 Abs2 SSHG als "subsidiäre Garantiebestimmung für einen monatlich ausreichenden Taschengeldbezug" kann die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes vorerst nicht zerstreuen, da das dadurch garantierte Taschengeld in der Höhe von 20 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes im Sinne des §293 Abs1 lita Sub-Litera, b, b, ASVG (dies ist der Richtsatz für alleinstehende Pensionsberechtigte) jenen Personen, die kein Pflegegeld beziehen, ebenso gebührt wie jenen, die im Bezug von Pflegegeld stehen, womit die vom Bundesgesetzgeber intendierte Berücksichtigung des Mehrbedarfs von Personen, die im Bezug eines Pflegegeldes stehen, gerade nicht erfolgen dürfte.

... Dem Verfassungsgerichtshof scheint es somit vorläufig, daß durch die Erlassung des §8 Abs6 SSHG die Intention, die der Bundesgesetzgeber mit der Gewährung von Pflegegeldtaschengeld verfolgt hat, unterlaufen wird und daß deshalb die in Prüfung gezogene Wendung mit Verfassungswidrigkeit belastet sein dürfte."

4.1. Die Salzburger Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in welcher sie (nach eingehender kritischer Würdigung der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unter Wiedergabe der dazu veröffentlichten Literaturmeinungen sowie einer Wiederholung der Darstellung der Rechtslage und der im Einleitungsbeschluß geäußerten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes) darlegt, es sei aufgrund des vor der jeweiligen Leistungsgewährung eingeholten "Pflegegutachtens" sichergestellt, daß die im Einzelfall erforderlichen und im Gesetz vorgesehenen Leistungen erbracht würden, sodaß pflegebedingter Mehraufwand im Sinne einer persönlichen Assistenz "aufgrund einer praxisorientierten Betrachtung kaum bzw. in äußerst geringer Höhe gegeben" sei.

Diese "praxisorientierte Betrachtung" stehe auch mit den Feststellungen des Bundes in Einklang, die zur Herabsetzung des Taschengeldes durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 geführt hätten, wonach aufgrund der Erfahrungen pflegebedürftige Personen im Falle einer Heimunterbringung nur mehr sehr geringe pflegebedingte Mehraufwendungen hätten.

Aus den Sozialhilferichtsätzen und ihrer Ermittlung könne abgeleitet werden, daß einem nicht in einem Heim untergebrachten Sozialhilfebezieher für die über Ernährung und Unterkunft hinausgehenden Bedürfnisse ein Betrag von S 1.455,-- pro Monat zur Verfügung stehe, während bei einer Unterbringung des Hilfesuchenden in einer Anstalt oder in einem Heim die "über die Ernährung hinausgehenden Bedürfnisbereiche, für die ansonsten 1.455 S zur Verfügung stehen, größtenteils bereits durch die Leistungen des Heimes abgedeckt" seien.

Ungeachtet dieser Versorgung in den Anstalten und Heimen erhielten die untergebrachten Personen nach Maßgabe der §§8 Abs5 sowie 17 Abs2 SSHG ein Taschengeld in der Höhe von 20 % des Ausgleichzulagenrichtsatzes gemäß §293 Abs1 lita sublit. bb ASVG, vermindert um die davon zu leistenden Abgaben und sonstigen gesetzlichen Abzüge, soweit ihnen nicht aufgrund des §8 Abs5 ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibe. Die Höhe dieses Taschengeldes betrage zur Zeit S 1.538,46. Das "Höchsttaschengeld" nach §8 Abs5 SSHG betrage S 4.330,86 monatlich. Aufgrund der - in der Äußerung näher dargestellten, in der Höhe des jeweiligen Pensionseinkommens variierenden - Fallkonstellationen könne davon ausgegangen werden, daß in Heimen untergebrachten Personen in jedem Fall ein "über das Taschengeld nach dem BPGG hinausgehender Betrag" zur freien Verfügung stehe, der mindestens dreimal so hoch wie das Taschengeld nach dem BPGG sei. Dieser Betrag sei höher als jener, der bei der offenen Sozialhilfe für die über die Ernährung und Unterkunft hinausgehenden Bedürfnisse angesetzt werde (womit die zuvor genannten S 1.538,46 gemeint sind). Sozialhilfebeziehern, die in Heimen nach dem SSHG untergebracht seien, stünde daher wesentlich mehr Geld zur freien Verfügung als sonstigen Sozialhilfebeziehern; dieser Betrag übersteige in jedem Fall die Höhe des Taschengeldes nach §13 BPGG, und zwar auch dann, wenn der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger bereits vor dem 1. Mai 1996 erfolgt sei, obwohl pflegebedingte Mehraufwendungen jedenfalls im Bundesland Salzburg kaum bzw. nur in äußerst geringer Höhe entstünden. Ungeachtet dieser Versorgung in den Anstalten und Heimen erhielten die untergebrachten Personen nach Maßgabe der §§8 Abs5 sowie 17 Abs2 SSHG ein Taschengeld in der Höhe von 20 % des Ausgleichzulagenrichtsatzes gemäß §293 Abs1 lita Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um die davon zu leistenden Abgaben und sonstigen gesetzlichen Abzüge, soweit ihnen nicht aufgrund des §8 Abs5 ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibe. Die Höhe dieses Taschengeldes betrage zur Zeit S 1.538,46. Das "Höchsttaschengeld" nach §8 Abs5 SSHG betrage S 4.330,86 monatlich. Aufgrund der - in der Äußerung näher dargestellten, in der Höhe des jeweiligen Pensionseinkommens variierenden - Fallkonstellationen könne davon ausgegangen werden, daß in Heimen untergebrachten Personen in jedem Fall ein "über das Taschengeld nach dem BPGG hinausgehender Betrag" zur freien Verfügung stehe, der mindestens dreimal so hoch wie das Taschengeld nach dem BPGG sei. Dieser Betrag sei höher als jener, der bei der offenen Sozialhilfe für die über die Ernährung und Unterkunft hinausgehenden Bedürfnisse angesetzt werde (womit die zuvor genannten S 1.538,46 gemeint sind). Sozialhilfebeziehern, die in Heimen nach dem SSHG untergebracht seien, stünde daher wesentlich mehr Geld zur freien Verfügung als sonstigen Sozialhilfebeziehern; dieser Betrag übersteige in jedem Fall die Höhe des Taschengeldes nach §13 BPGG, und zwar auch dann, wenn der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger bereits vor dem 1. Mai 1996 erfolgt sei, obwohl pflegebedingte Mehraufwendungen jedenfalls im Bundesland Salzburg kaum bzw. nur in äußerst geringer Höhe entstünden.

Nach Ausführungen zur Frage der "Präjudizialität des §13 BPGG" (worin zum Ausdruck gebracht wird, daß diese Bestimmung zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Norm "konsequenterweise" ebenfalls in Prüfung zu ziehen wäre) faßt die Salzburger Landesregierung ihre

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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