Norm
BDG 1979 §43 Abs2 i.V.m §91 BDGSchlagworte
AmtsmissbrauchText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 18.12.2013 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
GrInsp NN ist schuldig,
er hat am 16.09.2012 in NN als Polizeibeamter der Polizeiinspektion NN, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf Anzeigeerstattung und Strafverfolgung zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er es unterließ, den von ihm von NN telefonisch geschilderten Sachverhalt über einen von GI NN kurz zuvor verursachten Verkehrsunfall samt Sachschaden und Fahrerflucht einer ordnungsgemäßen Erteilung eines geeigneten Auftrages an den im Dienst befindlichen Streifenbeamten KI NN zuzuführen und es weiteres unterließ, diesen Vorfall, sowie die Nichtvornahme von geeigneten Maßnahmen durch ihn und KI NN in der elektronischen Dienstdokumentation (EPS) bzw. einer förmlichen Meldung oder eines Aktenvermerkes zu vermerken.
GrInsp NN hat hiedurch das Verbrechen des § 302 Abs. 1 StGB begangen und hat somit auch schuldhaft seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 i.V.m § 91 BDG verletzt zu haben, nämlich die Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.GrInsp NN hat hiedurch das Verbrechen des Paragraph 302, Absatz eins, StGB begangen und hat somit auch schuldhaft seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG verletzt zu haben, nämlich die Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von Euro zweihundert.- (€ 200) verhängt.Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von Euro zweihundert.- (€ 200) verhängt.
Dem Beschuldigten werden gem. § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Verfahrens auferlegt.Dem Beschuldigten werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die dem Beschuldigten erwachsenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 9. April 2013, GZ NN ha. eingelangt am 23.4.20013, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist.Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 9. April 2013, GZ NN ha. eingelangt am 23.4.20013, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.
Dem Einleitungsbeschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:
GrInsp NN versehen als Mitarbeiter bei der API NN, GrInsp NN als Sachbearbeiter und KontrInsp NN als 1. Stellvertreter des PI Kommandanten in NN, jeweils Dienst.
Am 24. September 2012 übergab der Bezirkshauptmann von NN, NN, ein an ihn persönlich adressiert gewesenes, anonymes Schreiben an den Bezirkspolizeikommandanten von NN, Obstlt NN, zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung.
Darin wurde der Polizeibeamte GrInsp NN konkret beschuldigt, in der Nacht zum 16. September 2012 auf dem Weg nach Hause mit seinem PKW einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht zu haben. Der Lenker hätte sich dabei aus dem „Staub gemacht". In Freundeskreisen und auch in der Bevölkerung sei bekannt, dass der „Herr Inspektor" immer wieder „besoffen fahren" würde.
Der Bezirkskommandant, Obstlt NN, führte zunächst die Ersterhebungen einschließlich der Erstbefragungen der beteiligten Beamten durch und verständigte daraufhin am 01. Oktober 2012 die Dienstbehörde über den Sachverhalt und das vorläufige Ermittlungsergebnis.
Erhebungsergebnis:
GrInsp NN, Mitarbeiter der API NN, lenkte am 16. September 2012, gegen 01.00 Uhr seinen PKW, Kz: NN von NN kommend in Richtung NN, und verursachte kurz vor seinem Wohnhaus auf dem Güterweg NN einen Verkehrsunfall, wobei er sein beschädigtes Fahrzeug an der Unfallstelle beließ, sich aber selbst von der Unfallstelle entfernte und auch nachfolgend diesen Verkehrsunfall nicht der nächsten Polizeidienststelle meldete.
Kurz darauf kam der Gemeindearzt von NN, Dr. NN mit seinem PKW zur Unfallstelle und bemerkte, dass das beschädigte Fahrzeug ein erhebliches Verkehrshindernis darstellte und der vermutliche Lenker, sein Nachbar GrInsp NN, nicht auffindbar war.
Laut Notruf-Aufzeichnungsprotokoll verständigte Dr. NN daraufhin um 01.14 Uhr erstmalig über Notruf die Bezirksleitstelle der PI NN. GrInsp NN nahm die Anzeige entgegen und setzte den Kommandanten der zuständigen Sektorstreife, Kontrlnsp NN, darüber telefonisch in Kenntnis. Dabei erkundigte sich der BLS Beamte bei Kontrlnsp NN, ob er über einen Verkehrsunfall in Richtung NN etwas wisse, was der Beamte verneinte.
Bei einem neuerlichen Anruf des Dr. NN bei der BLS NN um 01.18 Uhr, teilte dieser GrInsp NN mit, dass er noch immer keinen Lenker gefunden habe.
Das Kennzeichen des verunfallten Fahrzeuges wurde auf Anfrage des Beamten durchgegeben, wobei GrInsp NN das Kennzeichen sofort dem Kollegen GrInsp NN zuordnen konnte.
GrInsp NN erkundigte sich daraufhin bei der API NN, ob GrInsp NN den Verkehrsunfall dort gemeldet habe. Weiters ersuchte er noch um Bekanntgabe der privaten Handynummer vom fahrerflüchtigen Lenker. Eine im Anschluss daran versuchte fernmündliche Kontaktaufnahme kam nicht zustande.
In der Folge unterließ es GrInsp NN im Sinne der geltenden Vorschriften, den eingegangenen Notruf von Dr. NN und auch die Eintragungen über etwaig verfügte oder getroffene Maßnahmen in der elektronischen Dienstdokumentation oder im Einsatzprotokoll-System-Web (EPS-Web) der BLS NN zu dokumentieren bzw. zu protokollieren. Kontrlnsp NN hat es nach erfolgter telefonischer Verständigung unterlassen, die erforderlichen Hilfs- und Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten bzw. Anzeige an die BH NN über den Verdacht von Verwaltungsübertretungen im Sinne der StVO 1960 zu erstatten.
Auskunftspersonen:
Gemeindearzt Dr. NN, gibt an, er sei in der Nacht zum 16.09.2012 nach Hause gefahren. Ein paar hundert Meter vor seinem Wohnhaus habe er einen Verkehrsunfall wahrgenommen, wobei der Lenker nicht am Unfallort gewesen sei. Aufgrund des Kennzeichens habe er das Fahrzeug seinem Nachbarn, dem Polizisten NN, zuordnen können.
Er habe über Notruf die Polizei verständigt. Etwas später habe er ein zweites Mal bei der Polizei angerufen und mit Nachdruck um Intervention ersucht, weil er sich um den Verbleib des Lenkers Sorgen gemacht hätte.
Bei diesem Telefonat habe der Beamte nach dem Kennzeichen gefragt, wobei für ihn aufgrund der Reaktion klar gewesen sei, dass der Beamte den Zulassungsbesitzer kennen würde.
Anschließend sei er in der Annahme nach Hause gefahren, dass sich die Polizei um alles Weitere kümmern würde.
GrInsp NN gibt an, er habe in der betreffenden Nacht keinerlei Kontakt mit den betreffenden Kollegen, Kontrlnsp NN und GrInsp NN gehabt. Den ersten Kontakt mit dem erhebenden Beamten Kontrlnsp NN habe er etwa zwei Wochen später bei der niederschriftlichen Befragung gehabt. Als Kollegen von Nachbardienststellen seien sie sich bekannt, jedoch unterhalte er keine freundschaftliche Beziehung zu den beiden Beamten. Hinsichtlich der zur Last gelegten Verwaltungsstraftatbestände rechtfertigte sich der Beschuldigte dahingehend, als er der Meinung sei, dass die Beschädigung der Baumrinde kein Sachschaden gewesen wäre und daher auch der Unfall nicht zu melden gewesen wäre.
Gerichtliche Maßnahmen:
Mit Abschlussbericht des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) vom 21. Februar 2013, GZ: NN, wurden Kontrlnsp NN, GrInsp NN und GrInsp NN der Staatsanwaltschaft NN wegen Verdacht des Verbrechens nach § 302 Abs. 1 StGB angezeigt.Mit Abschlussbericht des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) vom 21. Februar 2013, GZ: NN, wurden Kontrlnsp NN, GrInsp NN und GrInsp NN der Staatsanwaltschaft NN wegen Verdacht des Verbrechens nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB angezeigt.
Mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft NN vom 21. März 2013, ZI: NN, wurde das Verfahren gegen Kontrlnsp NN und GrInsp NN gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.Mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft NN vom 21. März 2013, ZI: NN, wurde das Verfahren gegen Kontrlnsp NN und GrInsp NN gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt.
In der am 6.6.2013 durchgeführten Hauptverhandlung beim LG NN wurde GrInsp NN schuldig wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs. 1 gesprochen und zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.In der am 6.6.2013 durchgeführten Hauptverhandlung beim LG NN wurde GrInsp NN schuldig wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, Absatz eins, gesprochen und zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat GrInsp NN Berufung eingelegt.
In der Berufungsverhandlung am 28.10.2013 beim OLG NN wurde jedoch der Berufung nicht Folge gegeben (siehe Begründung Urteilsausfertigung vom 28.10.2013)
Festgehalten wird, dass sowohl der Dienststellenausschuss mit Beschluss vom 11.12.2013 als auch der Fachausschuss bei der LPD NN mit Beschluss vom 18. Juli 2013 jeweils die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung erteilt hat.
Dies führt zu folgender rechtlichen Beurteilung:
Beamten-Dienstrechtsgesetz
§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die Sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.
§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Zur Bindungswirkung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Beamte von einem Gericht wegen des Verbrechens nach § 302 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt. Gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.Im gegenständlichen Fall wurde der Beamte von einem Gericht wegen des Verbrechens nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt. Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.
Die Disziplinarkommission ist aber nicht nur hinsichtlich der Feststellung des Tatbestandes eines verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden, sondern auch an seine rechtliche Qualifikation.
Die bindende Wirkung des Strafurteils erstreckt sich auch auf die Feststellungen des Strafgerichtes zur inneren (subjektiven) Tatseite einer strafbaren Handlung (VwGH 21.2.1991, 90/09/0181; 26.6.1997, 95/09/0223). Die Umstände, aus denen das Strafgericht die Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) des Beamten, die eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit bildet, folgert, sind daher für die Disziplinarbehörde ebenfalls bindend. Die Frage der Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) des Beschuldigten im sachgleichen Disziplinarverfahren entzieht sich somit der neuerlichen Überprüfung durch die Disziplinarbehörde. Aufgrund der Bindungswirkung war es der Disziplinarbehörde verwehrt, die Schuldfrage neuerlich aufzurollen und selbst zu beurteilen
Bei dem dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten Delikt handelt es sich um ein echtes Beamtendelikt i. S. d. § 302 StGB, somit waren die letztlich auch der Urteilsbegründung zugrunde gelegenen Dienstpflichtsverletzungen der §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs 1 BDG 1979 sowie die in der Disziplinaranzeige angeführten Missachtungen der verschiedenen die Dienstversehung in der PI NN betreffenden einschlägigen Dienstvorschriften im strafbaren Tatbestand bereits verwirklicht, weshalb hinsichtlich der vorangeführten dienstrechtlichen Vorwürfe von einer disziplinären Verfolgung abzusehen war und nur der Verdachtes des disziplinären Überhanges zu beurteilen war.Bei dem dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten Delikt handelt es sich um ein echtes Beamtendelikt i. S. d. Paragraph 302, StGB, somit waren die letztlich auch der Urteilsbegründung zugrunde gelegenen Dienstpflichtsverletzungen der Paragraphen 43, Absatz eins und 44 Absatz eins, BDG 1979 sowie die in der Disziplinaranzeige angeführten Missachtungen der verschiedenen die Dienstversehung in der PI NN betreffenden einschlägigen Dienstvorschriften im strafbaren Tatbestand bereits verwirklicht, weshalb hinsichtlich der vorangeführten dienstrechtlichen Vorwürfe von einer disziplinären Verfolgung abzusehen war und nur der Verdachtes des disziplinären Überhanges zu beurteilen war.
Nach § 43 Abs. 2 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach Paragraph 43, Absatz 2, hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt.
§ 43 Abs. 2 BDG erfasst das „gesamte Verhalten“ des Beamten, somit grundsätzlich auch das außerdienstliche, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgt sind, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Eine Verletzung der Dienstpflicht durch ein außerdienstliches Verhalten ist daher nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem, dem Beamten vorgeworfenen Verhalten und seinen dienstlichen Aufgaben eine solche Verbindung besteht, dass hieraus Dritte, bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung, negative Rückschlüsse auf die rechtmäßige und sachliche Erfüllung der diesem Beamten zukommenden Aufgaben ziehen (VwGH 30. Juni 1994, 93/09/0016). Dieser so genannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben – das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen (allgemeiner Funktionsbezug) – nicht in sachlicher (rechtmäßiger, korrekter, unparteiischer und uneigennütziger) Weise erfüllen. Dies ist im konkreten Fall gegeben. Paragraph 43, Absatz 2, BDG erfasst das „gesamte Verhalten“ des Beamten, somit grundsätzlich auch das außerdienstliche, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgt sind, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Eine Verletzung der Dienstpflicht durch ein außerdienstliches Verhalten ist daher nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem, dem Beamten vorgeworfenen Verhalten und seinen dienstlichen Aufgaben eine solche Verbindung besteht, dass hieraus Dritte, bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung, negative Rückschlüsse auf die rechtmäßige und sachliche Erfüllung der diesem Beamten zukommenden Aufgaben ziehen (VwGH 30. Juni 1994, 93/09/0016). Dieser so genannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben – das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen (allgemeiner Funktionsbezug) – nicht in sachlicher (rechtmäßiger, korrekter, unparteiischer und uneigennütziger) Weise erfüllen. Dies ist im konkreten Fall gegeben.
Der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschuldigte durch das Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt ein Delikt begangen hat, welches neben der Verwirklichung des strafrechtlichen Tatbestandes auch den Verdacht der Verletzung dienstrechtlicher Normen begründet. Der spezifisch dienstrechtliche Aspekt wird nämlich vom strafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen. Das Dienstrecht hat – im Gegensatz zum Strafrecht – eine völlig andere Zielrichtung und soll sicherstellen, dass sich Beamte, insbesondere Polizeibeamte, die die Gesetze zu vollziehen haben, ihrer besonderen Verantwortung bewusst sind. Sie sind daher zusätzlich zu bereits erfolgten strafrechtlichen Maßnahmen auch disziplinär zu verfolgen. Aus diesem Grund liegt der Fall eines disziplinären Überhangs vor, der eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG zu begründen geeignet ist. Der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschuldigte durch das Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt ein Delikt begangen hat, welches neben der Verwirklichung des strafrechtlichen Tatbestandes auch den Verdacht der Verletzung dienstrechtlicher Normen begründet. Der spezifisch dienstrechtliche Aspekt wird nämlich vom strafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen. Das Dienstrecht hat – im Gegensatz zum Strafrecht – eine völlig andere Zielrichtung und soll sicherstellen, dass sich Beamte, insbesondere Polizeibeamte, die die Gesetze zu vollziehen haben, ihrer besonderen Verantwortung bewusst sind. Sie sind daher zusätzlich zu bereits erfolgten strafrechtlichen Maßnahmen auch disziplinär zu verfolgen. Aus diesem Grund liegt der Fall eines disziplinären Überhangs vor, der eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu begründen geeignet ist.
Einen Vertrauensverlust hinsichtlich des § 43 Abs. 2 BDG hat VwGH in erster Linie immer angenommen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzte, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut war. Dies liegt jedenfalls bei dem Disziplinarbeschuldigten vor, zu dessen Kernaufgaben eben die Bekämpfung strafgerichtlicher Delikte obliegt.Einen Vertrauensverlust hinsichtlich des Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat VwGH in erster Linie immer angenommen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzte, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut war. Dies liegt jedenfalls bei dem Disziplinarbeschuldigten vor, zu dessen Kernaufgaben eben die Bekämpfung strafgerichtlicher Delikte obliegt.
Daraus resultiert aber auch hier der Verdacht eines Verstoßes gegen § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung des Beamten geschützt. Wie der VwGH nämlich zu § 43 Abs. 2 BDG bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen.Daraus resultiert aber auch hier der Verdacht eines Verstoßes gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung des Beamten geschützt. Wie der VwGH nämlich zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen.
Der Disziplinarbeschuldigte hat es entgegen jeglicher Dienstvorschriften unterlassen, nach einem ihm zur Kenntnis gelangten Verkehrsunfall mit anschließender Fahrerflucht entsprechende Ersthilfe- als auch verwaltungsstrafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen zu veranlassen. Dies ist nicht nur geeignet in der Öffentlichkeit Bedenken über die Integrität und das Amtsverständnis des Disziplinarbeschuldigten auszulösen, sondern schädigt das Ansehen der Sicherheitsbehörden insgesamt. Letztlich wird durch ein derartiges Verhalten das Vertrauen des Bürgers in eine funktionsfähige, nur dem Gesetz verpflichtete Verwaltung massiv beeinträchtigt. Es entsteht der Eindruck einer inkompetenten Einsatzleitung und Verwaltung, deren Organe, unbeschadet ihres Auftrages die Gesetze zu vollziehen, selbst schwerwiegende Tathandlungen begehen. Gerade Einsatzleitstellen sind mit wichtigsten staatlichen Aufgaben, nämlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, betraut. Von Beamten solcher Einsatzleitstellen muss daher eine besondere Sensibilität und Rechtstreue erwartet werden. Sie haben alles zu vermeiden, was das Vertrauen des Bürgers in die Polizei beeinträchtigen könnte. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden.
Strafbemessung gemäß § 93 BDG:Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG:
Für die Strafbemessung sieht das BDG 1979 in § 93 Abs. 1 vor, dass das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Für die Strafbemessung sieht das BDG 1979 in Paragraph 93, Absatz eins, vor, dass das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt worden ist. Neben der "objektiven Schwere" der Tat und der Bedeutung der verletzten Pflicht sind etwa auch der Grad des Verschuldens und der Beweggrund der Tat, ferner die Auswirkungen der Tat für den Dienstgeber, für das Ansehen des Beschuldigten selbst und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und schließlich die bisherige dienstliche Führung des Beamten bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Überdies ist auch das Verschulden nicht als gering zu werten, zumal wenigstens Fahrlässigkeit vorgelegen ist.
Den strafmildernden Umständen des umfassende Geständnisses, der Einsicht, der Unbescholtenheit und der unbeanstandete bisherige Dienstverwendung standen keine Erschwerungsgründe gegenüber.
Infolge des ausschließlichen Vorliegens von Milderungsgründen und in Hinblick auf das hohe Strafausmaß durch das erkennende Gericht, war der Senat daher der Ansicht, dass auch mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße der vom Gesetzgeber geforderten Spezial- aber auch Generalprävention Rechnung getragen wurde, um sowohl der Beschuldigten als auch andere Beamte vor der Begehung derartiger Dienstpflichtsverletzungen abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2015