Norm
BDG §43Abs1Schlagworte
Ungerechtfertigte Datenabfrage, Finanzbeamter, Missbrauch der Amtsgewalt, DienstpflichtverletzungText
SPRUCH
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am XX.2014 durch HR Mag. Wolfgang Puchleitner als Senatsvorsitzenden sowie HR Dr. Anna Holper und OR Mag. Friedrich Mannsberger als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats gegen Fachoberinspektor Beschuldigten, Beamter des Finanzamtes XY, in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten sowie im Beisein der Disziplinaranwältin HR Dr. Mathilde Steinkellner und des Schriftführers Mag. Peter Podiwinsky zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch eins, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am römisch zwanzig.2014 durch HR Mag. Wolfgang Puchleitner als Senatsvorsitzenden sowie HR Dr. Anna Holper und OR Mag. Friedrich Mannsberger als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats gegen Fachoberinspektor Beschuldigten, Beamter des Finanzamtes XY, in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten sowie im Beisein der Disziplinaranwältin HR Dr. Mathilde Steinkellner und des Schriftführers Mag. Peter Podiwinsky zu Recht erkannt:
1) FOI Beschuldigter, Beamter des Finanzamtes XY hat im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung ohne dienstliche Veranlassung folgende Datenzugriffe durchgeführt:
1)am XX.2009 12:52,Abfragezeitraum 2009 Betreff: XXstraße1)am römisch zwanzig.2009 12:52,Abfragezeitraum 2009 Betreff: XXstraße
2)am XX.2010 13:45,Abfragezeitraum 2009 Betreff: SchXX2)am römisch zwanzig.2010 13:45,Abfragezeitraum 2009 Betreff: SchXX
3)am XX.2011 11:39,Abfragezeitraum 2010 Betreff. SchXX3)am römisch zwanzig.2011 11:39,Abfragezeitraum 2010 Betreff. SchXX
4)am XX.2011 14:14,Abfragezeitraum 2010 Betreff: SchXX4)am römisch zwanzig.2011 14:14,Abfragezeitraum 2010 Betreff: SchXX
5)am XX.2011 14:14,Abfragezeitraum 2010 Betreff: SchXX5)am römisch zwanzig.2011 14:14,Abfragezeitraum 2010 Betreff: SchXX
6)am XX.2011 14:15,Abfragezeitraum 2010 Betreff: SchXX6)am römisch zwanzig.2011 14:15,Abfragezeitraum 2010 Betreff: SchXX
7)am XX.2011 14:15,Abfragezeitraum 2010 Betreff: SchXX7)am römisch zwanzig.2011 14:15,Abfragezeitraum 2010 Betreff: SchXX
8)am XX.2012 15:07,Abfragezeitraum 2010 Betreff: SchXX8)am römisch zwanzig.2012 15:07,Abfragezeitraum 2010 Betreff: SchXX
9)am XX.2012 13:33,Abfragezeitraum 2010 Betreff: SchXX9)am römisch zwanzig.2012 13:33,Abfragezeitraum 2010 Betreff: SchXX
10)am XX.2012 13:33,Abfragezeitraum 2011 Betreff: SchXX 11)am XX.2012 13:34,Abfragezeitraum 2010 Betreff: SchXX 12)am XX.2012 13:36,Abfragezeitraum 2010 Betreff: SchrXX 13)am XX.2012 13:40,Betreff:SchXX10)am römisch zwanzig.2012 13:33,Abfragezeitraum 2011 Betreff: SchXX 11)am römisch zwanzig.2012 13:34,Abfragezeitraum 2010 Betreff: SchXX 12)am römisch zwanzig.2012 13:36,Abfragezeitraum 2010 Betreff: SchrXX 13)am römisch zwanzig.2012 13:40,Betreff:SchXX
14)am XX.2012 13:41,Abfragezeitraum 2009 Betreff: SchXX14)am römisch zwanzig.2012 13:41,Abfragezeitraum 2009 Betreff: SchXX
FOI Beschuldigter hat dadurch gegen Weisungen des BMF und zwar
•BMF Erlass GZ 66 1009/30-VI/6/00 vom 30.10.2000
•BMF Erlass GZ 66 1009/19-VI/6/01 vom 13.06.2001
•BMF Erlass GZ 66 1009/20-VI/6/01 vom 20.06.2001
•BMF Erlass GZ 16 1270/1-I/20/04 vom 19.03.2004
verstoßen und seine Dienstpflicht gem. § 44 Abs. 1 BDG 1979 verletzt. FOI Beschuldigter ist daher schuldig, dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen zu haben. Gem. § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 wird über FOI Beschuldigten die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1000 ,-- (in Worten: eintausend) verhängt. 2.)FOI Beschuldigter wird vom Vorwurf, er habe durch Vornahme der im Punkt 1) dargestellten dienstlich nicht veranlassten Abfragen im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung gegen seine Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen, freigesprochen.verstoßen und seine Dienstpflicht gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verletzt. FOI Beschuldigter ist daher schuldig, dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben. Gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 wird über FOI Beschuldigten die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1000 ,-- (in Worten: eintausend) verhängt. 2.)FOI Beschuldigter wird vom Vorwurf, er habe durch Vornahme der im Punkt 1) dargestellten dienstlich nicht veranlassten Abfragen im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung gegen seine Dienstpflichten gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen, freigesprochen.
Begründung
II Beweismittel:römisch zwei Beweismittel:
Die in der Folge dargestellten Beweismittel waren Gegenstand der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlung und sind für die Feststellung des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes zu würdigen:
•Disziplinaranzeige vom XX.2013 (AS 2-3)•Disziplinaranzeige vom römisch zwanzig.2013 (AS 2-3)
•Ermittlungs- und Empfehlungsbericht des BIA vom XX.2013 (AS 5-8)•Ermittlungs- und Empfehlungsbericht des BIA vom römisch zwanzig.2013 (AS 5-8)
•Niederschrift vom XX.2013, aufgenommen durch das BIA mit FOI Beschuldigten (AS 9-10)•Niederschrift vom römisch zwanzig.2013, aufgenommen durch das BIA mit FOI Beschuldigten (AS 9-10)
•Auszug aus dem AIS über 14 Abfragen des FOI Beschuldigter lt. Einleitungsbescheid (AS 11 und 11a)
•BMF Erlass GZ 66 1009/30-VI/6/00 vom 30.10.2000 (AS 13)
•BMF Erlass GZ 66 1009/19-VI/6/01 vom 13.06.2001 Punkt 2 (AS 14)
•BMF Erlass GZ 66 1009/20-VI/6/01 vom 20.06.2001 (AS 14a)
•BMF Erlass GZ 16 1270/1-I/20/04 vom 19.03.2004 (AS 13)
•Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XY von der Einstellung des Verfahrens vom XX.2013 (AS 30)•Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XY von der Einstellung des Verfahrens vom römisch zwanzig.2013 (AS 30)
•Verhandlungsschrift vom XX.2014 (AS 59-61)•Verhandlungsschrift vom römisch zwanzig.2014 (AS 59-61)
III Sachverhaltsfeststellungrömisch drei Sachverhaltsfeststellung
Aufgrund der unter Punkt II dargestellten Beweismittel ist als erwiesener Sachverhalt festzustellen:Aufgrund der unter Punkt römisch zwei dargestellten Beweismittel ist als erwiesener Sachverhalt festzustellen:
Frau Mag. (FH) SchXX übermittelte dem BIA am XX.2012 eine Eingabe, in der sie den Verdacht äußerte, dass auf ihre beim Finanzamt erfassten Daten möglicherweise durch Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Finanzämter XY bzw. XY unerlaubter Weise zugegriffen werde. Diesen Verdacht begründete sie durch eine gegen sie erstattete anonyme Anzeige, wonach sie angeblich gegenüber der Finanzverwaltung einen falschen Wohnsitz deklariere. Der Verdacht richtete sich gegen ein namentlich nicht genanntes Ehepaar, das in der Finanzverwaltung beschäftigt sei und zu dem ein unangenehmes nachbarschaftliches Verhältnis bestünde (AS 6). Frau Mag. (FH) SchXX ist nach eigener Angabe in XX, wohnhaft. In XX, sind auch der Finanzbeamte FOI Beschuldigte und dessen Ehegattin, Frau XX, die ebenfalls in der Finanzverwaltung bedienstet ist, wohnhaft. Das BIA eröffnete Ermittlungsmaßnahmen durch eine Analyse der durchgeführten Abfragen im elektronischen Datenbestand der Finanzverwaltung mit den Suchbegriffen SchXX bzw. XXstraße. Als Ergebnis wurden die im Spruch dieses Bescheides dargestellten Datenbankzugriffe des FOI Beschuldigten, Mitarbeiter im Finanzamt XY, Team XY am Standort XY, festgestellt. FOI Beschuldigter wurde als Auskunftsperson am XX.2013 durch das BIA befragt. Als seinen Tätigkeitsbereich im Team XY gab er die Einheitsbewertung an, wofür er hauptsächlich die Datenbank GRUIS benütze. In der Datenbank AIS-DB2 nehme er gelegentlich Einsichtnahmen vor, führe in dieser Datenbank jedoch keine Bearbeitungen durch. FOI Beschuldigter bestätigte in der Einvernahme gegenüber dem BIA zunächst, dass Frau Mag. (FH) SchXX seine unmittelbare Nachbarin sei und dass diese Nachbarschaft durch ein schlechtes Verhältnis gekennzeichnet sei. Im Weiteren bestätigte FOI Beschuldigte, auf Daten von Frau Mag. (FH) SchXX zugegriffen zu haben, um von ihm nicht näher bezeichnete eventuelle Ungereimtheiten im steuerlichen Verhalten von Frau Mag. (FH) SchXX ab- bzw. aufzuklären, auf die er durch seine Ehegattin hingewiesen wurde. Aus diesem Grund seien die Abfragen von dienstlichem Interesse gewesen. Das BIA hat dazu festgestellt, dass der Veranlagungsakt von Frau Mag. (FH) SchXX bis XX.2012 am Finanzamt XY geführt wurde und sodann an das Finanzamt XY abgetreten wurde.Über Befragen erklärte FOI Beschuldigter auch auf Daten von Frau XX, der Mutter von Frau Mag. (FH) SchXX zugegriffen zu haben. Als Grund führte er den Umbau der Familie SchXX am Nachbargrundstück in XY an. Er sei der Meinung, dass seine Datenbankabfrage aufgrund des Dachbodenausbaues an dieser Adresse im dienstlichen Interesse gelegen sei. Das FA XY hat in seiner Eigenschaft als Dienstgeber des FOI Beschuldigten die im Spruch dieses Bescheides dargestellten Datenbankzugriffe als nicht dienstlich veranlasst bewertet. FOI Beschuldigter habe durch dieses Verhalten den Verdacht des Amtsmissbrauchs gem. § 302 StGB begründet. Aus diesem Grund wurde gleichzeitig mit der erstatteten Disziplinaranzeige auch eine Anzeige gegen FOI Beschuldigten wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB an die Staatsanwaltschaft XY erstattet. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen FOI Beschuldigten mit der Benachrichtigung des Beschuldigten von der Einstellung des Verfahrens vom XX.2013 gem. § 190 Z 2 StPO eingestellt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung erklärte FOI Beschuldigte, dass er die unter Punkt II der Begründung dargestellten Erlässe nicht beachtet habe und im Hinblick darauf durch die im Spruch dargestellten Abfragen im AIS der Finanzverwaltung eine Dienstpflichtverletzung begangen habe.Frau Mag. (FH) SchXX übermittelte dem BIA am römisch zwanzig.2012 eine Eingabe, in der sie den Verdacht äußerte, dass auf ihre beim Finanzamt erfassten Daten möglicherweise durch Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Finanzämter XY bzw. XY unerlaubter Weise zugegriffen werde. Diesen Verdacht begründete sie durch eine gegen sie erstattete anonyme Anzeige, wonach sie angeblich gegenüber der Finanzverwaltung einen falschen Wohnsitz deklariere. Der Verdacht richtete sich gegen ein namentlich nicht genanntes Ehepaar, das in der Finanzverwaltung beschäftigt sei und zu dem ein unangenehmes nachbarschaftliches Verhältnis bestünde (AS 6). Frau Mag. (FH) SchXX ist nach eigener Angabe in römisch zwanzig, wohnhaft. In römisch zwanzig, sind auch der Finanzbeamte FOI Beschuldigte und dessen Ehegattin, Frau römisch zwanzig, die ebenfalls in der Finanzverwaltung bedienstet ist, wohnhaft. Das BIA eröffnete Ermittlungsmaßnahmen durch eine Analyse der durchgeführten Abfragen im elektronischen Datenbestand der Finanzverwaltung mit den Suchbegriffen SchXX bzw. XXstraße. Als Ergebnis wurden die im Spruch dieses Bescheides dargestellten Datenbankzugriffe des FOI Beschuldigten, Mitarbeiter im Finanzamt XY, Team XY am Standort XY, festgestellt. FOI Beschuldigter wurde als Auskunftsperson am römisch zwanzig.2013 durch das BIA befragt. Als seinen Tätigkeitsbereich im Team XY gab er die Einheitsbewertung an, wofür er hauptsächlich die Datenbank GRUIS benütze. In der Datenbank AIS-DB2 nehme er gelegentlich Einsichtnahmen vor, führe in dieser Datenbank jedoch keine Bearbeitungen durch. FOI Beschuldigter bestätigte in der Einvernahme gegenüber dem BIA zunächst, dass Frau Mag. (FH) SchXX seine unmittelbare Nachbarin sei und dass diese Nachbarschaft durch ein schlechtes Verhältnis gekennzeichnet sei. Im Weiteren bestätigte FOI Beschuldigte, auf Daten von Frau Mag. (FH) SchXX zugegriffen zu haben, um von ihm nicht näher bezeichnete eventuelle Ungereimtheiten im steuerlichen Verhalten von Frau Mag. (FH) SchXX ab- bzw. aufzuklären, auf die er durch seine Ehegattin hingewiesen wurde. Aus diesem Grund seien die Abfragen von dienstlichem Interesse gewesen. Das BIA hat dazu festgestellt, dass der Veranlagungsakt von Frau Mag. (FH) SchXX bis römisch zwanzig.2012 am Finanzamt XY geführt wurde und sodann an das Finanzamt XY abgetreten wurde.Über Befragen erklärte FOI Beschuldigter auch auf Daten von Frau römisch zwanzig, der Mutter von Frau Mag. (FH) SchXX zugegriffen zu haben. Als Grund führte er den Umbau der Familie SchXX am Nachbargrundstück in XY an. Er sei der Meinung, dass seine Datenbankabfrage aufgrund des Dachbodenausbaues an dieser Adresse im dienstlichen Interesse gelegen sei. Das FA XY hat in seiner Eigenschaft als Dienstgeber des FOI Beschuldigten die im Spruch dieses Bescheides dargestellten Datenbankzugriffe als nicht dienstlich veranlasst bewertet. FOI Beschuldigter habe durch dieses Verhalten den Verdacht des Amtsmissbrauchs gem. Paragraph 302, StGB begründet. Aus diesem Grund wurde gleichzeitig mit der erstatteten Disziplinaranzeige auch eine Anzeige gegen FOI Beschuldigten wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, StGB an die Staatsanwaltschaft XY erstattet. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen FOI Beschuldigten mit der Benachrichtigung des Beschuldigten von der Einstellung des Verfahrens vom römisch zwanzig.2013 gem. Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung erklärte FOI Beschuldigte, dass er die unter Punkt römisch zwei der Begründung dargestellten Erlässe nicht beachtet habe und im Hinblick darauf durch die im Spruch dargestellten Abfragen im AIS der Finanzverwaltung eine Dienstpflichtverletzung begangen habe.
III Rechtslagerömisch drei Rechtslage
Durch diesen Sachverhalt sind die folgenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechts berührt:
§ 44 Abs. 1 BDG 1979Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979
Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
§ 43 Abs. 2 BDG 1979:Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979:
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 118 Abs. 1 BDG 1979Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979
Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
Erlässe des BMF
BMF GZ. 66 1009/30 VI/6/00 vom 30. Oktober 2000 (AS 27) „Die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw. DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt. Werden Eingaben oder Abfragen ohne solche Begründung durchgeführt, ist zumindest ein dienstrechtlich relevanter Sachverhalt gegeben“ BMF GZ. 66 1009/19-VI/6/01 vom 13. Juni 2001 „Um die Bediensteten entsprechend zu informieren und damit weitere Fehlverhalten von Bediensteten der Finanzverwaltung möglichst zu vermeiden, sind in allen Dienststellen Dienstbesprechungen abzuhalten. Dabei sind insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln: 1. … 2. Erlass O 299 vom 30.10.2000, BMF GZ. 66 1009/30 VI/6/00“ BMF GZ 66 1009/20-VI/6/01 vom 20.06.2001 Betr: „Abhaltung von Dienstbesprechungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Daten - Ergänzung BMF GZ. 16 1270/1 I/20/04 vom 19. März 2004 „Aus gegebenem Anlass werden den Bediensteten des Finanzressorts die Erlässe…vom 30.10.2009, GZ 66 1009/30-VI/6/00, über die illegale Abfrage von internen Datenbanken in Erinnerung gerufen.“
IV Rechtliche Würdigungrömisch vier Rechtliche Würdigung
Der Disziplinarsenat stellt als erwiesen fest, dass FOI Beschuldigter die im Spruch dargestellten Abfragen im AIS der Finanzverwaltung durchgeführt hat. Dies folgt aus dem Ermittlungsergebnis des BIA und ist durch FOI Beschuldigten als Tatsache zugestanden. Es ist weiters als erwiesen festzustellen, dass für die im Spruch dargestellten Abfragen eine dienstliche Veranlassung nicht vorlag. Eine dienstliche Veranlassung liegt dann vor, wenn eine Beamtin/ein Beamter im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des konkret zugewiesenen Arbeitsplatzes in der konkret sachlich und örtlich zuständigen Organisationseinheit tätig wird. Wie aus der Anzeige des FA XY an die Staatsanwaltschaft XY gegen FOI Beschuldigten wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs gem. § 302 StGB folgt, war FOI Beschuldigter im Hinblick auf die vorgenommenen Datenbankabfragen nicht im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des konkret zugewiesenen Arbeitsplatzes in der konkret sachlich und örtlich zuständigen Organisationseinheit tätig; denn die Dienstbehörde bezeichnet die verfahrensgegenständlichen Abfragen in ihrer Anzeige an die Staatsanwaltschaft ausdrücklich als ungerechtfertigte Datenbankabfragen. Die unter den Beweismitteln dargestellten Erlässe aus den Jahren 2000 bis 2004 weisen alle Bediensteten der Finanz- und Zollverwaltung darauf hin, dass Abfragen im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse durchgeführt werden dürfen. Da ein dienstliches Interesse der verfahrensgegenständlichen Abfragen nicht feststellbar ist, verstoßen diese Abfragen gegen die dargestellten einschlägigen Erlässe und gegen das Gebot des § 44Abs. 1 BDG 1979, wonach Beamte die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen haben. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist, somit auch das BMF, das die bezughabenden Weisungen durch Erlässe erteilt hat.Der Disziplinarsenat stellt als erwiesen fest, dass FOI Beschuldigter die im Spruch dargestellten Abfragen im AIS der Finanzverwaltung durchgeführt hat. Dies folgt aus dem Ermittlungsergebnis des BIA und ist durch FOI Beschuldigten als Tatsache zugestanden. Es ist weiters als erwiesen festzustellen, dass für die im Spruch dargestellten Abfragen eine dienstliche Veranlassung nicht vorlag. Eine dienstliche Veranlassung liegt dann vor, wenn eine Beamtin/ein Beamter im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des konkret zugewiesenen Arbeitsplatzes in der konkret sachlich und örtlich zuständigen Organisationseinheit tätig wird. Wie aus der Anzeige des FA XY an die Staatsanwaltschaft XY gegen FOI Beschuldigten wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs gem. Paragraph 302, StGB folgt, war FOI Beschuldigter im Hinblick auf die vorgenommenen Datenbankabfragen nicht im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des konkret zugewiesenen Arbeitsplatzes in der konkret sachlich und örtlich zuständigen Organisationseinheit tätig; denn die Dienstbehörde bezeichnet die verfahrensgegenständlichen Abfragen in ihrer Anzeige an die Staatsanwaltschaft ausdrücklich als ungerechtfertigte Datenbankabfragen. Die unter den Beweismitteln dargestellten Erlässe aus den Jahren 2000 bis 2004 weisen alle Bediensteten der Finanz- und Zollverwaltung darauf hin, dass Abfragen im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse durchgeführt werden dürfen. Da ein dienstliches Interesse der verfahrensgegenständlichen Abfragen nicht feststellbar ist, verstoßen diese Abfragen gegen die dargestellten einschlägigen Erlässe und gegen das Gebot des Paragraph 44 A, b, s, 1 BDG 1979, wonach Beamte die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen haben. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist, somit auch das BMF, das die bezughabenden Weisungen durch Erlässe erteilt hat.
V Verschuldenrömisch fünf Verschulden
Der Disziplinarsenat stellt als erwiesen fest, dass FOI Beschuldigter vom Inhalt der Erlässe Kenntnis hatte, wozu begründend auszuführen ist:
•Die im Zeitraum 2000 – 2004 vom BMF herausgegebenen Erlässe wurden noch als Papierdokumente erstellt und an die Bediensteten verteilt.
•Die Dienststellen wurden verpflichtet, den Erlass von 2001 und den Erlass von 2004 allen Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Der Disziplinarsenat hat daher unter Beachtung des Vertrauensgrundsatzes, dass sich Behörden und Organe von Behörden grundsätzlich an die Gesetze halten (konkret Beachtung der Weisung im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG durch die Dienststellen, einen Erlass nachweislich allen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen) davon auszugehen, dass auch Herrn FOI Beschuldigter diese Erlässe nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden.•Die Dienststellen wurden verpflichtet, den Erlass von 2001 und den Erlass von 2004 allen Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Der Disziplinarsenat hat daher unter Beachtung des Vertrauensgrundsatzes, dass sich Behörden und Organe von Behörden grundsätzlich an die Gesetze halten (konkret Beachtung der Weisung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, BDG durch die Dienststellen, einen Erlass nachweislich allen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen) davon auszugehen, dass auch Herrn FOI Beschuldigter diese Erlässe nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden.
•Das Thema der unerlaubten Datenbankzugriffe erlangte innerhalb der Finanzverwaltung eine erhöhte Publizität und Aufmerksamkeit und war daher auch aus diesem Grund geeignet von jedermann bewusst wahrgenommen zu werden. So beginnt der Erlass vom 30.10.2000 mit den Worten: „Unter Hinweis auf die derzeit in der Öffentlichkeit laufende Diskussion über die Berechtigung sensible Daten abzufragen bzw. einzugeben…“.
•§ 43 BDG 1979 verpflichtet die Beamtinnen und Beamten, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung ... mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Somit haben Beamtinnen und Beamte von sich aus dafür Sorge zu tragen, alle Vorschriften, seien sie durch Gesetz oder Weisung bedingt, aus Eigeninitiative zur Kenntnis zu nehmen und, da die Erlässe Voraussetzung ihrer Dienstausübung sind, zu beachten. Da die Weisung dienstlich nicht veranlasste Datenbankabfragen zu unterlassen wiederholt durch Erlässe erteilt wurde, konnten diese Weisungen Herrn FOI Beschuldigten nicht verborgen bleiben, selbst dann nicht, wenn man Beamtinnen und Beamten im Rahmen einer zuzubilligenden Fehlertoleranz zugestehen sollte, gelegentlich einen Erlass zu übersehen.
•Schließlich ist noch auf die geständige Verantwortung des FOI Beschuldigtenin der mündlichen Verhandlung zu verweisen.
Aufgrund dieser Erwägungen zieht der Disziplinarsenat den Schluss, dass FOI Beschuldigter die Dienstpflicht des § 44 Abs. 1 BDG schuldhaft verletzt hat. Soweit FOI Beschuldigter im Verfahren zunächst eingewendet hat, die von ihm durchgeführten Abfragen seien durch einen von ihm festgestellten Dachbodenausbau begründet gewesen, lässt sich eine dienstliche Veranlassung im Zusammenhang mit dieser Feststellung durch ihn selbst nicht begründen. Sowohl aus der Anzeige von Frau Mag. SchXX als auch aus der Aussage des FOI Beschuldigten ist übereinstimmend festzustellen, dass zwischen FOI Beschuldigten und Mag. SchXX ein Nachbarschaftsverhältnis bestand und dass diese Nachbarschaft durch eine schlechte Beziehung gekennzeichnet war. Somit durfte FOI Beschuldigter auch schon aus Gründen der Befangenheit gem. den §§ 47 BDG 1979 und § 76 Abs. 1 BAO (sonstige wichtige Gründe, die geeignet sind die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen) im Zusammenhang mit seinen Nachbarn keine dienstlichen Tätigkeiten entfalten. Auch die Kenntnis dieser rechtlichen Voraussetzung einer dienstlichen Tätigkeit musste FOI Beschuldigter bewusst sein, da FOI Beschuldigter diesbezüglich ausgebildet wurde.Aufgrund dieser Erwägungen zieht der Disziplinarsenat den Schluss, dass FOI Beschuldigter die Dienstpflicht des Paragraph 44, Absatz eins, BDG schuldhaft verletzt hat. Soweit FOI Beschuldigter im Verfahren zunächst eingewendet hat, die von ihm durchgeführten Abfragen seien durch einen von ihm festgestellten Dachbodenausbau begründet gewesen, lässt sich eine dienstliche Veranlassung im Zusammenhang mit dieser Feststellung durch ihn selbst nicht begründen. Sowohl aus der Anzeige von Frau Mag. SchXX als auch aus der Aussage des FOI Beschuldigten ist übereinstimmend festzustellen, dass zwischen FOI Beschuldigten und Mag. SchXX ein Nachbarschaftsverhältnis bestand und dass diese Nachbarschaft durch eine schlechte Beziehung gekennzeichnet war. Somit durfte FOI Beschuldigter auch schon aus Gründen der Befangenheit gem. den Paragraphen 47, BDG 1979 und Paragraph 76, Absatz eins, BAO (sonstige wichtige Gründe, die geeignet sind die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen) im Zusammenhang mit seinen Nachbarn keine dienstlichen Tätigkeiten entfalten. Auch die Kenntnis dieser rechtlichen Voraussetzung einer dienstlichen Tätigkeit musste FOI Beschuldigter bewusst sein, da FOI Beschuldigter diesbezüglich ausgebildet wurde.
VI Einstellungrömisch sechs Einstellung
Hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf den Verdacht der Tatbestandsverwirklichung gem. § 43 Abs. 1 BDG 1979, wie im Einleitungsbeschlusses vom XX.2013 festgehalten, ist auszuführen: •Die Einleitung des Verfahrens hinsichtlich dieses Tatvorwurfs erfolgte unter Bezugnahme auf die Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs gem. § 302 StGB. Da die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen FOI Beschuldigten eingestellt hat, ist die Grundlage des Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 1 BDG 1979 unter Bezug auf eine Tatbestandsverwirklichung des § 302 StGB aus dem Mangel des Vorliegens eines tatsächlich verwirklichten Tatbestandes weggefallen, sodass das Verfahren diesbezüglich gem. § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 einzustellen ist.Hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf den Verdacht der Tatbestandsverwirklichung gem. Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, wie im Einleitungsbeschlusses vom römisch zwanzig.2013 festgehalten, ist auszuführen: •Die Einleitung des Verfahrens hinsichtlich dieses Tatvorwurfs erfolgte unter Bezugnahme auf die Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs gem. Paragraph 302, StGB. Da die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen FOI Beschuldigten eingestellt hat, ist die Grundlage des Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 unter Bezug auf eine Tatbestandsverwirklichung des Paragraph 302, StGB aus dem Mangel des Vorliegens eines tatsächlich verwirklichten Tatbestandes weggefallen, sodass das Verfahren diesbezüglich gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 einzustellen ist.
VI Strafbemessungrömisch sechs Strafbemessung
§ 93 Abs. 1 BDG 1979Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979
Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
§ 92. Abs. 1 BDG 1979 (Disziplinarstrafen)Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 (Disziplinarstrafen)
Der Disziplinarsenat billigt dem Unrechtsgehalt der Tat (dienstlich nicht veranlasste Datenbankabfrage) erhebliches Gewicht zu. Dabei ist in Erwägung zu ziehen, dass das BMF wiederholt darauf hingewiesen hat, dass mit Daten der Abgabepflichtigen sensibel umzugehen ist, d.h. dass durch Bedienstete konsequent jede dienstlich nicht veranlasste Datenverwendung zu unterlassen ist. Ein Verstoß gegen diese Weisungen ist geeignet das Vertrauen der Bürgerinnen und der Bürger in die Finanzverwaltung zu erschüttern. Das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in eine gesetzeskonforme Verwaltung ist aber eine tragende Säule, die die Qualität des Rechtsstaates bestimmt. Da FOI Beschuldigter vom Verstoß gegen seine Dienstpflichten im jeweiligen Tatzeitraum Kenntnis haben musste (vgl. die Ausführungen unter Punk V), bewertet der Disziplinarsenat das Verschulden als vorsätzlich und somit den Grad des Verschuldens als gewichtig, umso mehr, als sich FOI Beschuldigter über die gebotene Dienstpflicht mehrfach, geleitet durch persönliche Beweggründe, hinweggesetzt hatte. Von den gem. § 92 Abs. 1 BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtet der Disziplinarsenat die Festsetzung einer Geldbuße aufgrund der Art und Umstände der Tat und der Schwere des Disziplinarvergehens als zutreffende Sanktion. Bei der Ausmessung der Geldbuße sind die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention gem. § 93 Abs. 1 BDG zu beachten. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Dazu hat der Disziplinarsenat erwogen, dass eine besondere Ausmessung der Strafe aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich ist um zu garantieren, dass die Finanzverwaltung durch ein gleichartiges Verhalten des FOI Beschuldigten in Zukunft keinen Schaden nimmt. Diese Erwägung gründet sich auf die Angabe des FOI Beschuldigten, dass er in Zukunft die bestehenden Weisungen beachten wird. Weiters ist das abgelegte Geständnis in Betracht zu ziehen, das als reumütig, d.h. einsichtig im Hinblick auf sein Fehlverhalten, gewertet wird. Im Weiteren ist im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG 1979 der generalpräventive Aspekt bei der Festsetzung der Strafe im gleichen Ausmaß zu berücksichtigen wie die Spezialprävention. Auch diesem gesetzlichen Erfordernis ist durch die Höhe der Ausmessung der Geldbuße zu entsprechen und ein deutliches Signal zu setzen, dass das Verhalten der Beamtinnen und Beamten mit der Rechtsordnung im Einklang zu stehen hat. Dem generalpräventiven Aspekt wird zusätzlich dadurch Gewicht verliehen, dass der Disziplinarsenat in den letzten Jahren wiederholt über gleichartige Disziplinarvergehen zu entscheiden hatte, sodass das verfahrensgegenständliche Delikt als erhöhtes disziplinarrechtliches Risikofeld der Bediensteten der Finanzverwaltung zu erkennen ist (vgl. die Veröffentlichungen im RIS). Als Milderungsgrund ist das Geständnis in die Entscheidung eingeflossen; ebenso mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit zu beachten, hingegen erschwerend der lange Zeitraum (wiederholte Zugriffe im Zeitraum von drei Jahren) des strafbaren Verhaltens. Von besonderem Gewicht bleibt für die Ausmessung der Geldstrafe aber der generalpräventive Aspekt aus den bereits angeführten Gründen.Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde Bedacht genommen. Sie sind im Wesentliche durch ein regelmäßiges fortlaufendes Einkommen bestimmt. Sorgepflichten bestehen nicht, ein zu berücksichtigendes Vermögen und Schulden sind nicht vorhanden. Unter Bezugnahme auf § 92 Absatz 1 Ziffer 2 BDG 1979 ist der Strafrahmen für die Geldbuße mit einem halben Monatsbezug gegeben. Der Monatsbezug des FOI Beschuldigten errechnet sich aus dem Grundbezug von € 00,00 und der Funktionszulage von € 00,00 und ergibt in Summe € 00,00. Somit ist der Strafrahmen der Geldbuße in der Hälfte dieses Betrages mit € 00.00 bestimmt. Die festgesetzte Geldbuße von € 1.000.- findet in diesem Rahmen Deckung. Der Disziplinarsenat erkennt die Ausmessung dieser Geldbuße unter Hinweis auf sämtliche dargelegten Erwägungen als der Tat und der Schuld angemessen und ausgewogen.Der Disziplinarsenat billigt dem Unrechtsgehalt der Tat (dienstlich nicht veranlasste Datenbankabfrage) erhebliches Gewicht zu. Dabei ist in Erwägung zu ziehen, dass das BMF wiederholt darauf hingewiesen hat, dass mit Daten der Abgabepflichtigen sensibel umzugehen ist, d.h. dass durch Bedienstete konsequent jede dienstlich nicht veranlasste Datenverwendung zu unterlassen ist. Ein Verstoß gegen diese Weisungen ist geeignet das Vertrauen der Bürgerinnen und der Bürger in die Finanzverwaltung zu erschüttern. Das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in eine gesetzeskonforme Verwaltung ist aber eine tragende Säule, die die Qualität des Rechtsstaates bestimmt. Da FOI Beschuldigter vom Verstoß gegen seine Dienstpflichten im jeweiligen Tatzeitraum Kenntnis haben musste vergleiche die Ausführungen unter Punk römisch fünf), bewertet der Disziplinarsenat das Verschulden als vorsätzlich und somit den Grad des Verschuldens als gewichtig, umso mehr, als sich FOI Beschuldigter über die gebotene Dienstpflicht mehrfach, geleitet durch persönliche Beweggründe, hinweggesetzt hatte. Von den gem. Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtet der Disziplinarsenat die Festsetzung einer Geldbuße aufgrund der Art und Umstände der Tat und der Schwere des Disziplinarvergehens als zutreffende Sanktion. Bei der Ausmessung der Geldbuße sind die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention gem. Paragraph 93, Absatz eins, BDG zu beachten. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Dazu hat der Disziplinarsenat erwogen, dass eine besondere Ausmessung der Strafe aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich ist um zu garantieren, dass die Finanzverwaltung durch ein gleichartiges Verhalten des FOI Beschuldigten in Zukunft keinen Schaden nimmt. Diese Erwägung gründet sich auf die Angabe des FOI Beschuldigten, dass er in Zukunft die bestehenden Weisungen beachten wird. Weiters ist das abgelegte Geständnis in Betracht zu ziehen, das als reumütig, d.h. einsichtig im Hinblick auf sein Fehlverhalten, gewertet wird. Im Weiteren ist im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 der generalpräventive Aspekt bei der Festsetzung der Strafe im gleichen Ausmaß zu berücksichtigen wie die Spezialprävention. Auch diesem gesetzlichen Erfordernis ist durch die Höhe der Ausmessung der Geldbuße zu entsprechen und ein deutliches Signal zu setzen, dass das Verhalten der Beamtinnen und Beamten mit der Rechtsordnung im Einklang zu stehen hat. Dem generalpräventiven Aspekt wird zusätzlich dadurch Gewicht verliehen, dass der Disziplinarsenat in den letzten Jahren wiederholt über gleichartige Disziplinarvergehen zu entscheiden hatte, sodass das verfahrensgegenständliche Delikt als erhöhtes disziplinarrechtliches Risikofeld der Bediensteten der Finanzverwaltung zu erkennen ist vergleiche die Veröffentlichungen im RIS). Als Milderungsgrund ist das Geständnis in die Entscheidung eingeflossen; ebenso mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit zu beachten, hingegen erschwerend der lange Zeitraum (wiederholte Zugriffe im Zeitraum von drei Jahren) des strafbaren Verhaltens. Von besonderem Gewicht bleibt für die Ausmessung der Geldstrafe aber der generalpräventive Aspekt aus den bereits angeführten Gründen.Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde Bedacht genommen. Sie sind im Wesentliche durch ein regelmäßiges fortlaufendes Einkommen bestimmt. Sorgepflichten bestehen nicht, ein zu berücksichtigendes Vermögen und Schulden sind nicht vorhanden. Unter Bezugnahme auf Paragraph 92, Absatz 1 Ziffer 2 BDG 1979 ist der Strafrahmen für die Geldbuße mit einem halben Monatsbezug gegeben. Der Monatsbezug des FOI Beschuldigten errechnet sich aus dem Grundbezug von € 00,00 und der Funktionszulage von € 00,00 und ergibt in Summe € 00,00. Somit ist der Strafrahmen der Geldbuße in der Hälfte dieses Betrages mit € 00.00 bestimmt. Die festgesetzte Geldbuße von € 1.000.- findet in diesem Rahmen Deckung. Der Disziplinarsenat erkennt die Ausmessung dieser Geldbuße unter Hinweis auf sämtliche dargelegten Erwägungen als der Tat und der Schuld angemessen und ausgewogen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2014