Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Nichtantreten Außendienst, ungerechtfertigte Verrechnung von GefahrenzulageText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 08.05.2014 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Insp. NN ist schuldig,
am 29.9.2013 entgegen des schriftlichen Auftrages ab 03:00 Uhr Außendienst zu versehen, gemeinsam mit dem gesondert disziplinär verfolgten RI NN in den Bereitschaftsräumen der PI NN aufhältig geblieben zu sein, dennoch aber für diese Innendienstzeit die erhöhte Gefahrenzulage für den tatsächlich nicht geleisteten Außendienstzeit brutto € 7,7286 für diese 3:15 Stunden verrechnet und dadurch gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und § 44 Abs 1 BDG 1979, wonach er verpflichtet ist seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsrechtlich nicht anders bestimmt ist, zu befolgen, verstoßen und gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben. am 29.9.2013 entgegen des schriftlichen Auftrages ab 03:00 Uhr Außendienst zu versehen, gemeinsam mit dem gesondert disziplinär verfolgten RI NN in den Bereitschaftsräumen der PI NN aufhältig geblieben zu sein, dennoch aber für diese Innendienstzeit die erhöhte Gefahrenzulage für den tatsächlich nicht geleisteten Außendienstzeit brutto € 7,7286 für diese 3:15 Stunden verrechnet und dadurch gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, wonach er verpflichtet ist seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsrechtlich nicht anders bestimmt ist, zu befolgen, verstoßen und gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 115 BDG 1979 ein Schuldspruch unter Absehen von einer Disziplinarstrafe verhängt.Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 115, BDG 1979 ein Schuldspruch unter Absehen von einer Disziplinarstrafe verhängt.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 15.3.2014, GZ: NN, ha. eingelangt am 8.4.2014, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist.Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 15.3.2014, GZ: NN, ha. eingelangt am 8.4.2014, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.
Sachverhalt:
Insp NN ist Beamter der Landespolizeidirektion NN und versieht als eingeteilter Beamter Dienst bei der PI NN.
Aus den vorgelegten Akten lässt sich folgender Sachverhalt eruieren:
Insp NN und RevInsp NN traten am 28.09.2013 um 23:00 Uhr, als eingeteilte Streife der LPD NN, gemäß schriftlicher Anordnung die 4-stündige Journaldienstzeit in den Bereitschaftsräumen der PI NN in NN an.
Entgegen des schriftlichen Auftrages gingen die beiden Beamten nach Ende der Journaldienstzeit um 03:00 Uhr des 29.09.2013 nicht in den vorgesehenen Außendienst, sondern blieben bis ca. 06:15 Uhr in den Bereitschaftsräumen der PI aufhältig.
Insp NN und RevInsp NN wurden am 29.09.2013 gegen 03.56 Uhr, von der zweiten Streife über einen Einsatz nach einem Einbruchsdiebstahl in Kenntnis gesetzt. Obwohl die Streife NN/NN nicht explizit für den Einsatz angefordert wurde, unterließen es die Beamten trotz der um 03:00 Uhr abgelaufenen Journaldienstzeit, in den Außendienst abzugehen.
Bei der gemeinsamen Erstellung der elektronischen Dienstdokumentation (EDD), dokumentierte Insp. NN auf Anordnung des RI NN Außendienst in der Zeit von 03:00 bis 06:15 Uhr des 29.09.2013 auf Basis einer Mehrdienstleistung (Überstunden) und beanspruchten somit auch die Verrechnung der erhöhten Gefahrenzulage für den – tatsächlich - aber nicht geleisteten Außendienst.
Durch diese Dokumentation, der damit zusammenhängenden Verrechnung durch die Stammdienststellen und schlussendlich auch Auszahlung der erhöhten Gefahrenzulage entstand der Republik Österreich vorerst ein Schaden in der Höhe von insgesamt 15,4572 Euro (7,7286 € pro Beamten für die 3 Stunden und 15 Minuten).
2) Insp NN und RevInsp NN fuhren am 28.09.2013 in der Zeit zwischen 19:30 und 23:00 Uhr - entgegen ihrem schriftlichen Auftrag (DA der LPD NN und Diensteinteilung) und ohne konkrete Anforderung - aus ihrem Zuständigkeitsbereich Stadt NN auf der B NN nach NN und auf der A NN wieder retour (ca. 60 Km). Einen Grund für diese Fahrt ohne anzuhalten konnte Insp NN nicht nennen.
Die in der Darstellung der Dienstpflichtverletzungen angeführten Sachverhalte wurden der LPD NN am 23. Oktober 2013 durch einen Aktenvermerk des Leiters der PI NN an den Leiter der NN der LPD NN, Oberst NN, bekannt.
Ausschlaggebend für diesen Aktenvermerk des Dienststellenleiters der PI war ein von BI NN gemeldeter Vorfall bei der Streife vom 28. auf 29.09.2013. Für diese Nacht waren laut LPD-Vorgabe insgesamt 2 Streifen eingeteilt. RevInsp NN der PI und Insp NN der PI NN für das Stadtgebiet von NN und BezInsp NN der PI NN und BezInsp NN der PI NN für den Bezirk NN. Diese beiden Bezirke waren für diese Streifen grundsätzlich das örtlich zuständige Gebiet, lediglich über Anforderung durch die Landesleitzentrale werden solche Streifen im gesamten Bundesland zum Einsatz gebracht.
BI NN stellte während dieses Dienstes fest, dass die 2. Streife (NN/NN) um 03:00 Uhr nicht wie vorgeschrieben in den Außendienst gegangen ist und verständigte am 13.10.2013 mittels schriftlichen Aktenvermerks – den zum oben angeführten Zeitpunkt in Erholungsurlaub befindlichen – Leiter der PI KontrInsp NN vom Sachverhalt. Dieser leitete den Sachverhalt am 23.10.2013 an den Leiter der NN der LPD NN.
Die Ersterhebungen wurden von Oberst NN zusammengefasst und am 30.10.2013 auf Grund der Vorwürfe dem Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) zur Prüfung und ggf. Übernahme übermittelt.
Oberst NN wurde am 04.11.2013 vom BAK in Kenntnis gesetzt, dass der Akt nicht übernommen wird und die erforderlichen Maßnahmen im eigenen Bereich durchzuführen sind.
RevInsp NN und Insp NN waren gem. Diensteinteilung NN, sowie gem. Dienstanweisung der LPD NN, GZ NN (Streifenplan LPD NN vom 08.08.2013 auf Überstunden zu einer Streife der LPD NN von 19:00 Uhr des 28.09.2013 bis 07:00 Uhr des 29.09.2013 mit Journaldienstzeit (RI NN) bzw Dauerdienstzeit (Insp. NN) von 23:00 bis 03:00 Uhr eingeteilt.
Gemäß Dienstanweisung der LPD NN wurde das Einsatzgebiet für diese Streife auf das Stadtgebiet von NN festgelegt, eine zweite Streife war für den Bezirk NN eingeteilt.
Gemäß dieser Dienstanweisung der LPD NN wurde von der PI NN (über Auftrag des SPK NN) für diese Streife (NN/NN) unter der Ablagen Nummer NN eine Diensteinteilung erstellt, wo dezidiert folgende Aufträge enthalten sind:
„Von 19:00 bis 23:00 Uhr – Überwachung der neuralgischen Punkte im Stadtgebiet u.a. NN Park und Bahnhof, insbesondere im Hinblick auf Suchtmittelverstecke, von 23:00 bis 03:00 Uhr JD für RI NN bzw Besetzungs-Dauerdienst für Insp NN und wiederum sicherheitspolizeilicher Streifendienst von 03:00 bis 07:00 Uhr“.
Feststellungen durch KontrInsp NN
KI NN wurde am 13.10.2013 von BI NN per Gedächtnisprotokoll über den Vorfall in der Nacht vom 28. auf 29.09.2013 in Kenntnis gesetzt (NN war zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung urlaubsbedingt abwesend). KI NN übermittelte am 23.10.2013 diese schriftlich dem Leiter der NN der LPD NN, Oberst NN.
Zusammengefasst enthält die Meldung des KI NN bezugnehmend auf Insp. NN folgende Punkte:
„1. RI NN hatte lt Dienstvorschreibung Nr. NN vom 28. auf 29.09.2013 gemeinsam mit einem Beamten von der PI NN, Insp. NN, Nachtstreife. RI NN hatte von 19.00 bis 23.00 Uhr Überstunden, von 23.00 bis 03.00 Uhr Journaldienst und von 03.00 bis 07.00 Uhr wieder Überstunden.
Insp. NN hatte von 18.30 bis 07.00 Uhr Überstunden.
RI NN und sein Begleiter traten um 23.00 Uhr (28.09.2013) die Bereithaltezeit auf der PI NN an und verließen die PI erst um 06.00 Uhr, obwohl die BHZ um 03.00 Uhr endete. Die Verständigung durch Streife 1 (BI NN und BI NN von der PI NN) um 03.55 Uhr über einen Einsatz wurde ignoriert. Siehe AV von BI NN.
Beim Dienstvollzug wurde von NN und NN Gefahrenzulage von 20.00 bis 23.00 Uhr und von 03.00 bis 06.15 Uhr ausgetragen. Siehe Dienstvollzug Nr. NN.
Zu diesem Aktenvermerk wurde noch ein Auszug aus dem elektronischen Fahrtenbuch des Dienst-KFZ BP NN nachgereicht, da nach Ansicht des KI NN die Beamten für den Stadteinsatz von - „tatsächlich“ 19.00 bis 23.00 Uhr - zu viele Kilometer (189 Km) ausgetragen haben und offenbar in den Bezirk NN gefahren sind.
KI NN wurde am 07.02.2014 im Büro des NN Leiters von diesem niederschriftlich zum Sachverhalt einvernommen. In der Niederschrift bestätigt KI NN seine Aussagen der o.a. Meldung.
Angaben des Disziplinarbeschuldigten:
Insp NN gab in der Rechtfertigung folgendes zum Sachverhalt an:
„Ich war für diesen Nachtdienst, der sich unmittelbar an meinen Tagdienst vom 28.09.2013 anschloss, als Beamter der PI NN für die Streife ausgehend von der PI NN eingeteilt. Diesen Nachtdienst hatte ich Koll RI NN als Streifen-Kdt zu verrichten, der mich deswegen von der PI NN um 19.00 Uhr abholte.
Diesen Dienst an dieser PI verrichtete ich erstmals. Ebenso war mir bis dahin Kollege RI NN nicht bekannt.
Von der PI NN fuhr er mit mir zu diversen Plätzen im Stadtgebiet von NN um mit dem Diensthund nach versteckten SG zu suchen, in einem Fall am NN Park auch erfolgreich. Das hat in etwa bis zu unserem Einrücken in die PI um ca. 23.15 Uhr gedauert. Um 23.30 Uhr haben wir uns im Rahmen des Bereitschaftsdienstes zur Ruhe begeben.
Es war in der Dienstvorschreibung vorgesehen, dass wir beide ab 03.00 Uhr erneut Streifendienst zu versehen haben. Kollege NN sicherte mir zu mich zeitgerecht zu wecken. Tatsächlich hat er mich erst gegen 05.45 Uhr geweckt. Ich habe auch die mittlerweile anwesende Kollegin BI NN und einen weiteren, mir namentlich nicht bekannten Kollegen gesehen, gegrüßt und bin dann mit Kollegen NN zur PI NN abgerückt. Dort trafen wir gegen 06.15 Uhr ein.
Nach Vorgaben des RI NN habe ich dann die EDD befüllt und den nicht verrichteten Streifendienst eingetragen. Als ich die für die Gefahrenzulage vorgesehene Zeile ausfüllen sollte, habe ich mich fragend an RI NN gewandt, ob dies schon seine Richtigkeit hat. Er hat dann sinngemäß geantwortet, dass ich das so schreiben solle, das passe schon.
Das habe ich dann auch getan, weil mir dann schon bewusst geworden ist, dass sonst das Verschlafen und damit auch das Nichtverrichten des Streifendienstes ab 03.00 Uhr auffliegen würde.
Dafür möchte ich mich entschuldigen, das war nicht korrekt von mir.
Ich habe dafür mit meinem letzten Bezug einen nicht gerechtfertigten Betrag an Gefahrenzulage von brutto €7,72 erhalten, den ich zurückzahlen werde. Gestern habe ich einen entsprechenden Antrag auf Rückrechnung gestellt. „
Bei der folgenden niederschriftlichen Befragung durch Fragen zu seiner Stellungnahme ergänzt, gab Insp NN folgendes an:
F: Haben Sie während der Streife das Stadtgebiet von NN verlassen?
A: Wir fuhren einmal nach NN auf der B NN und auf der A NN retour. Dazu gab es -mir bekannt - weder einen Auftrag noch eine Amtshandlung. Gefahren ist Kollege NN, den Grund für die Anfahrt kenne ich nicht. Wir hielten dabei aber nirgends an.
F: Konnten Sie feststellen, dass Kollege NN krank ist oder hat er es erwähnt?
A: Nein, ich beziehe mich nochmals auf die Aussage, dass ich NN nicht gekannt habe und ich stellte fest, dass er ruhig war, aber ich konnte keine Krankheit erkennen bzw gab er auch von sich aus keine an.
F: Es gab offenbar 2 telefonische Anforderungen, haben sie davon etwas mitbekommen?
A: Nein, davon habe ich nichts mitbekommen.
F: Haben Sie, nachdem Sie später ausgerückt sind, mit NN darüber gesprochen?
A: Nein es wurde darüber nicht gesprochen, ich habe lediglich nachgefragt, warum wir Außendienst schreiben und Gefahrenzulage verrechnen, woraufhin NN sinngemäß antwortete, ich soll schreiben, das passe schon.
Gerichtliche/staatsanwaltschaftliche Maßnahmen:
Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion NN vom 24. Februar 2014, GZ: NN, wurden Insp NN und der disziplinär gesondert verfolgte RevInsp NN der Staatsanwaltschaft NN jeweils wegen des Verdachtes des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zur Anzeige gebracht.Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion NN vom 24. Februar 2014, GZ: NN, wurden Insp NN und der disziplinär gesondert verfolgte RevInsp NN der Staatsanwaltschaft NN jeweils wegen des Verdachtes des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zur Anzeige gebracht.
Mit Anschreiben vom 27.3.2014 erfolgte durch die Staatsanwaltschaft NN unter der Zl. NN die Benachrichtigung vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages (€ 400.-) gemäß § 200 (5) StPO. Mit Anschreiben vom 27.3.2014 erfolgte durch die Staatsanwaltschaft NN unter der Zl. NN die Benachrichtigung vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages (€ 400.-) gemäß Paragraph 200, (5) StPO.
In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:
Beamten-Dienstrechtsgesetz
§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.
§ 44(1) BDG 1979 Paragraph 44 (, eins,) BDG 1979
(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 115 BDG 1979Paragraph 115, BDG 1979
Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten
Zur Bindungswirkung des Rücktrittes von der Strafverfolgung
Einem Rücktritt von der Strafverfolgung gemäß § 200 Abs 5 StPO kommt keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Die für den Rücktritt von der Strafverfolgung maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist. Einem Rücktritt von der Strafverfolgung gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO kommt keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Die für den Rücktritt von der Strafverfolgung maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist.
Es sind daher die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte von der Disziplinarbehörde selbständig zu beurteilen und kann es nicht übersehen werden, dass die strafrechtliche und die disziplinäre Verantwortlichkeit eine in weiten Bereichen verschiedene Zielsetzung haben.
Insoweit muss bei der Disziplinarverfolgung das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden.
Zur Schuldfrage
Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfang der erhobenen Anlastungen bedingt vorsätzlich schuldhaft verletzt hat. Dass der disziplinär gesondert verfolgte dienstältere und temporär vorgesetzte RI NN nicht nur selbst dieselbe Manipulation durchgeführt, sondern Insp NN zu dieser Dienstpflichtsverletzung ermuntert hatte, exculpiert den Disziplinarbeschuldigten nicht.
Zu den Dienstpflichtsverletzungen
§ 43 Abs. 2 BDG 1979Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979
Der Disziplinarbeschuldigte ist überführt, wider besseren Wissens für nicht erbrachte Außendienststunden Gefahrenzulage eingegeben und dadurch seinen Dienstgeber, die Republik Österreich veranlasst, den Betrag von € 7,73 anzuweisen, wodurch er sich einerseits bereichert, andererseits die Republik Österreich an ihrem Vermögen geschädigt hatte. Zu diesem Vorwurf war der Disziplinarbeschuldigte geständig, wenngleich auch unrechtsmäßige Bereicherungsabsicht als Motiv in Abrede gestellt wird. Wegen dieser Betrugshandlung hat jedenfalls die Staatsanwaltschaft NN eine diversionelle Erledigung in Form eines Bußgeldes von € 400.- vorgeschlagen, was vom Disziplinarbeschuldigten akzeptiert wurde.
Daraus folgt jedenfalls das Vorliegen einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034). Daraus folgt jedenfalls das Vorliegen einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034).
Polizeibeamte sind im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des gesamten StGB berufen und man muss zumindest von ihnen selbst erwarten können, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Eine solche Rechtsverletzung liegt jedenfalls durch das Vortäuschen von erbrachten gefahrenzulagenbegründeten Ausrückzeiten, deren veranlasste Vergebührung dann auch zur Auszahlung gelangt sind. Unbeachtlich war, dass der vorangeführte Vorwurf strafrechtlich nur mit einer diversionellen Maßnahme, nämlich der Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von € 400.-, geahndet wurde.
Zweifelsfrei gehört der Schutz fremden Vermögens zu den dienstlichen Aufgaben des Disziplinarbeschuldigten.
§ 44 Abs 1 BDG 1979Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979
Zudem wäre der Disziplinarbeschuldigte entsprechend folgender Weisungen verpflichtet gewesen, am 29.9.2013 von 03:00 bis 07:00 Uhr Außendienstleistungen zu erbringen, wobei diese lediglich von 06:15 bis 07:00 Uhr erbracht wurden:
Diensteinteilung, AblageNr: NN, Dienstanweisung der LPD NN, GZ NN (PI Streifenplan LPD NN vom 08.08. 2013).
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 26.06.1979, Zl. 95/09/0230). Dies hat im gegenständlichen Fall für die vorangeführten Weisungen zu gelten. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 26.06.1979, Zl. 95/09/0230). Dies hat im gegenständlichen Fall für die vorangeführten Weisungen zu gelten.
Auch zu dieser Dienstpflichtverletzung ist der Disziplinarbeschuldigte geständig, gibt allerdings an, nicht geweckt worden zu sein. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass der Disziplinarbeschuldigte aus Eigenem dafür Sorge hätte tragen müssen, rechtzeitig für die Ausrückezeit gestellt zu sein und wäre ihm auch die Weckvorrichtung seines Handys zur Verfügung gestanden. Zudem hätte auch ein Weckruf bei der Landesleitzentrale angesprochen werden können.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2007, ZI. 2005/09, wurde eine Abkehr von dem im Zusammenhang mit der Bestrafung durch Entlassung durch die Judikatur entwickelten "Untragbarkeitsgrundsatz" vorgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Erkenntnis, dass § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als "Maß für die Höhe der Strafe" festlegt. Ausgangspunkt für die Bemessung einer Strafe im Disziplinarverfahren gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist daher in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - immer die Schwere der Dienstpflichtverletzung, die wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung mitbestimmt wird (in diesem Sinne auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, 79 f). Bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 93 Abs. 3 BDG 1979 ist also zunächst vom objektiven Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung auszugehen. Bei dieser Beurteilung ist nicht nur auf die durch die Tat verletzten dienstrechtlichen oder strafrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen, sondern auf den Unwert der Tat vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung. Für die Strafbemessung im engeren Sinn folgt dann, dass -im Sinne eines beweglichen Systems - je höher der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist, umso beträchtlicher bei der Ermittlung der konkreten Strafzumessungsschuld und des dafür maßgeblichen Erfolgs-, des Handlungs- und Gesinnungsunwertes im konkreten Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen müssen, um von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe absehen zu können. Das Ausmaß der Strafe darf nur jenes der Schuld nicht übersteigen. In diesem Sinne handelt es sich auch bei der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 um eine Strafe, die sich auch bei einer objektiv schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren hat.Im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2007, ZI. 2005/09, wurde eine Abkehr von dem im Zusammenhang mit der Bestrafung durch Entlassung durch die Judikatur entwickelten "Untragbarkeitsgrundsatz" vorgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Erkenntnis, dass Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als "Maß für die Höhe der Strafe" festlegt. Ausgangspunkt für die Bemessung einer Strafe im Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist daher in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - immer die Schwere der Dienstpflichtverletzung, die wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung mitbestimmt wird (in diesem Sinne auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, 79 f). Bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, BDG 1979 ist also zunächst vom objektiven Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung auszugehen. Bei dieser Beurteilung ist nicht nur auf die durch die Tat verletzten dienstrechtlichen oder strafrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen, sondern auf den Unwert der Tat vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung. Für die Strafbemessung im engeren Sinn folgt dann, dass -im Sinne eines beweglichen Systems - je höher der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist, umso beträchtlicher bei der Ermittlung der konkreten Strafzumessungsschuld und des dafür maßgeblichen Erfolgs-, des Handlungs- und Gesinnungsunwertes im konkreten Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen müssen, um von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe absehen zu können. Das Ausmaß der Strafe darf nur jenes der Schuld nicht übersteigen. In diesem Sinne handelt es sich auch bei der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 um eine Strafe, die sich auch bei einer objektiv schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren hat.
Wie der VwGH in dem oben zitierten Erkenntnis des verstärkten Senates unter Hinweis auf Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamte, (2003) 95, ausführt, ist bei gänzlichem Fehlen eines spezialpräventiven Bedürfnisses nach Verhängung einer Disziplinarstrafe im Falle des erwiesenen Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung ein Schuldspruch ohne Strafe auszusprechen.
Nach den Bestimmungen des § 115 BDG 1979 kann im Falle eines Schuldspruchs von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wennNach den Bestimmungen des Paragraph 115, BDG 1979 kann im Falle eines Schuldspruchs von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn
1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interesse möglich ist und
2. nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
Die Beurteilung einer Verletzung dienstlicher Interessen hat alle Folgen für Funktionsfähigkeit und Ansehen des Beamtentums in Betracht zu ziehen, mit denen die Dienstpflichtverletzung verbunden war. Sind die Folgen als unbedeutend zu erachten, so erscheinen dienstliche Interessen nicht verletzt. Dabei sind unter dem Begriff „Folgen“ nicht nur die unmittelbaren Tatfolgen, sondern ganz allgemein die Auswirkungen der Tat (KUCSKO-STADLMAYER, S 77, wo in diesem Zusammenhang auf S 45f verwiesen wird) zu verstehen.
Der erkennende Senat kam zur Ansicht, dass die vom Beschuldigten zu vertretende Dienstpflichtverletzung ohne nachteilige Folgen oder irgendeinen Schadenseintritt für den Dienstbetrieb geblieben ist. Bezüglich des Vorliegens einer Spezialprävention kann davon ausgegangen werden, dass schon in Hinblick auf die abschreckende Wirkung des ursprünglich eingeleiteten Strafverfahrens mit dem Ausgang der diversionellen Bußgeldverhängung durch die StA und der Durchführung des Disziplinarverfahrens ein Schuldspruch alleine genügen wird, um den Beschuldigten aber auch andere Beamte von weiteren gleichartigen Verfehlungen abzuhalten.
Den Milderungsgründen des Geständnisses, der Unbescholtenheit und einer ausgezeichneten Dienstbeschreibung mit positiver Prognose durch die Dienstbehörde standen keine Erschwerungsgründe gegenüber. Der Senat billigt dem Disziplinarbeschuldigten eine gewisse Drucksituation zu, weil er einerseits vermeiden wollte, dass die Dienstpflichtsverletzung des Nichtausrückens aufgekommen wäre und er andererseits auch den dienstälteren Kollegen, der ihn letztlich zu dieser unkorrekten Manipulation ermuntert hatte, nicht verraten wollte und schenkt dem Beschuldigten auch Glauben, dass er sich nicht bereichern wollte. Entscheidend war für den Senat aber auch die volle Verantwortungsübernahme durch den Beschuldigten und dessen Einsicht.
Die Disziplinarkommission vermeint daher, dass auch mit dem Ausspruch eines Schuldspruches unter Absehen von einer Disziplinarstrafe das Auslangen gefunden werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015