TE Dok 2014/5/15 08-DK-14

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Veröffentlicht am 15.05.2014
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Amtsmissbrauch, beharrliche Verfolgung

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Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 08.05.2014 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

BezInsp NN ist schuldig,

zu Faktum 1

er hat am 21.9.2013 in NN als Beamter der Polizeiinspektion NN mit dem Vorsatz dadurch die von der Abfrage betroffene Person an ihrem Recht auf Datenschutz und den Staat in seinen Kontroll- und Überwachungsrechten zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er ohne dienstliche Notwendigkeit eine Kennzeichen- und Halterabfrage betreffend den Halter des PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen NN, NN im EKIS tätigte und hat dadurch das Verbrechen des Amtsmissbrauches nach § 302 StGB begangen;er hat am 21.9.2013 in NN als Beamter der Polizeiinspektion NN mit dem Vorsatz dadurch die von der Abfrage betroffene Person an ihrem Recht auf Datenschutz und den Staat in seinen Kontroll- und Überwachungsrechten zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er ohne dienstliche Notwendigkeit eine Kennzeichen- und Halterabfrage betreffend den Halter des PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen NN, NN im EKIS tätigte und hat dadurch das Verbrechen des Amtsmissbrauches nach Paragraph 302, StGB begangen;

zu Faktum 3

am 13.09.2013 mit einem Dienstkraftfahrzeug entgegen der schriftlichen Weisung des Bezirkspolizeikommandos NN – Bezirksverkehrsüberwachungsplan NN – 09/2013 vom 21.08.2013 – die vorgeschriebenen Tätigkeiten unzulänglich ausgeführt und sowohl den angeordneten Rayon als auch den Bezirk NN verlassen zu haben und zur Erledigung privater Zwecke nach NN zum dortigen NN-Parkplatz, in unmittelbarer Nähe des Wohnortes der NN gefahren zu sein.am 13.09.2013 mit einem Dienstkraftfahrzeug entgegen der schriftlichen Weisung des Bezirkspolizeikommandos NN – Bezirksverkehrsüberwachungsplan NN – 09 aus 2013, vom 21.08.2013 – die vorgeschriebenen Tätigkeiten unzulänglich ausgeführt und sowohl den angeordneten Rayon als auch den Bezirk NN verlassen zu haben und zur Erledigung privater Zwecke nach NN zum dortigen NN-Parkplatz, in unmittelbarer Nähe des Wohnortes der NN gefahren zu sein.

zu Faktum 4

entgegen den geltenden Bestimmungen des § 79d BDG 1979 i. V. m. dem IKT Erlass des BMI – OA1300/0087-II/10b/29011 oftmals dienstlich zugewiesene Endgeräte ohne dienstlich begründete Anlassfälle verwendet zu haben, um mit NN in Kontakt zu treten.entgegen den geltenden Bestimmungen des Paragraph 79 d, BDG 1979 i. römisch fünf. m. dem IKT Erlass des BMI – OA1300/0087-II/10b/29011 oftmals dienstlich zugewiesene Endgeräte ohne dienstlich begründete Anlassfälle verwendet zu haben, um mit NN in Kontakt zu treten.

und somit hinsichtlich der Fakten 1 gegen die Bestimmungen des

§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. V. m. Punkt 2.2. der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie (APD-RL) BMI-OA1300/0245-II/1/b/2010, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit dem zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibtParagraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 i. römisch fünf. m. Punkt 2.2. der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie (APD-RL) BMI-OA1300/0245-II/1/b/2010, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit dem zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt

hinsichtlich der Fakten 3 und 4 gegen die Bestimmungen des

§ 43 Abs. 1 BDG 1979, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit dem zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, sowie des § 44 Abs.1 BDG 1979, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen insbesondere die Bestimmungen des IKT Erlasses des BMI – OA1300/0087-II/10b/29011i. V. m. § 79e BDG 1979 (Faktum 3) sowie die schriftliche Weisung des BPK NN – Bezirksverkehrsüberwachungsplan NN – 09/2013 vom 21.8.2013 (Faktum 2) Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit dem zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, sowie des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen insbesondere die Bestimmungen des IKT Erlasses des BMI – OA1300/0087-II/10b/29011i. römisch fünf. m. Paragraph 79 e, BDG 1979 (Faktum 3) sowie die schriftliche Weisung des BPK NN – Bezirksverkehrsüberwachungsplan NN – 09 aus 2013, vom 21.8.2013 (Faktum 2)

verstoßen und somit zu den Fakten 1 bis 4 Dienstpflichtsverletzungen i. S. d. § 91 BDG 1979 schuldhaft begangen zu haben.verstoßen und somit zu den Fakten 1 bis 4 Dienstpflichtsverletzungen i. S. d. Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft begangen zu haben.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße von € 400.- verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße von € 400.- verhängt.

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Hingegen wird BezInsp NN vom Vorwurf, er habe

in der Zeit vom 01.05.2013 bis 13.09.2013 seine Ex-Freundin, NN durch zahlreiche Telefon/SMS Kontakte – insgesamt 419 - sowie Facebook-Verbindungen, sowie durch das mehrmalige und gegen den Willen der Betroffenen erfolgte Aufsuchen an ihrer Wohnanschrift, verfolgt und belästigt und dadurch gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. V. m. Punkt 2.2. der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie (APD-RL) BMI-OA1300/0245-II/1/b/2010, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit dem zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und im Rahmen jedes Zusammenwirkens mit anderen Personen, neben der erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikation, auch eine den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen angemessene Höflichkeit, ein respektvolles und der Menschenwürde entsprechendes Auftreten an den Tag zu legen und somit eine Dienstpflichtsverletzung iSd. § 91 BDG 1979 schuldhaft begangen,in der Zeit vom 01.05.2013 bis 13.09.2013 seine Ex-Freundin, NN durch zahlreiche Telefon/SMS Kontakte – insgesamt 419 - sowie Facebook-Verbindungen, sowie durch das mehrmalige und gegen den Willen der Betroffenen erfolgte Aufsuchen an ihrer Wohnanschrift, verfolgt und belästigt und dadurch gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 i. römisch fünf. m. Punkt 2.2. der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie (APD-RL) BMI-OA1300/0245-II/1/b/2010, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit dem zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und im Rahmen jedes Zusammenwirkens mit anderen Personen, neben der erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikation, auch eine den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen angemessene Höflichkeit, ein respektvolles und der Menschenwürde entsprechendes Auftreten an den Tag zu legen und somit eine Dienstpflichtsverletzung iSd. Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft begangen,

im Sinne der §§ 126 Abs 2 iVm. 118 Abs 1 Z 2 1. Halbsatz freigesprochenim Sinne der Paragraphen 126, Absatz 2, in Verbindung mit 118 Absatz eins, Ziffer 2, 1. Halbsatz freigesprochen

BEGRÜNDUNG

Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die Disziplinaranzeige der LPD NN vom 22.1.2014, GZ. NN eingegangen am 31.1.2014, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist. Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die Disziplinaranzeige der LPD NN vom 22.1.2014, GZ. NN eingegangen am 31.1.2014, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.

Sachverhalt:

BezInsp NN ist Beamter der LPD NN und verrichtet nunmehr in der PI NN als Sachbearbeiter seinen Dienst.

Aus den vorgelegten Akten lässt sich folgender Sachverhalt eruieren:

NN erstattete im Journaldienst des Stadtpolizeikommandos NN Anzeige gegen ihren Ex-Freund NN wegen „Stalking“. NN gab dabei an, dass sie den Polizeibeamten NN im Dezember 2012 über die Internetplattform facebook kennengelernt habe. Es habe sich eine Art „on-off-Beziehung“ entwickelt, die von NN jedoch im Mai 2013 endgültig beendet wurde. Dies habe NN aber nicht akzeptieren wollen, worauf er sie bis zum 29.07.2013 mit unzähligen Nachrichten per „whats-app“ (bis zu 60 am Tag) bombardiert habe. Inhaltlich sei es großteils darum gegangen, dass NN mit NN wieder in eine Beziehung treten wollte und er gleichzeitig hoffte, dass NN keinen anderen Lebensgefährten bzw. Freund habe.

Am 29.07.2013 habe NN ihren Ex-Freund unmissverständlich per SMS mitgeteilt, dass er sie in Ruhe lassen solle, ansonsten sie Anzeige bei der Polizei erstatten werde. Daraufhin sei für 5 Wochen Ruhe gewesen.

Am 09.09.2013 sei NN in NN ein Polizeiauto aufgefallen. Ein gleiches Fahrzeug habe sie in weiterer Folge auf der Fahrt nach NN festgestellt. Bei der Autobahnausfahrt NN sei dieses Polizeiauto ausgefahren. Beim Überholen konnte NN den NN eindeutig als Lenker wahrnehmen. (Anm.: der Bereich NN befindet sich außerhalb des örtl. Zuständigkeitsbereichs von NN)Am 09.09.2013 sei NN in NN ein Polizeiauto aufgefallen. Ein gleiches Fahrzeug habe sie in weiterer Folge auf der Fahrt nach NN festgestellt. Bei der Autobahnausfahrt NN sei dieses Polizeiauto ausgefahren. Beim Überholen konnte NN den NN eindeutig als Lenker wahrnehmen. Anmerkung, der Bereich NN befindet sich außerhalb des örtl. Zuständigkeitsbereichs von NN)

Der Grund für die Anzeigeerstattung sei der gewesen, dass NN am 02.10.2013 eine SMS von NN erhalten habe, in der er NN viel Glück mit ihrem „NN“ (Anm.: Zulassungsbesitzer des PKW NN: NN) wünschte. NN könne sich vorstellen, dass NN das Fahrzeug des NN einmal am Parkplatz ihres Wohnhauses in NN gesehen und anschließend das Kennzeichen angefragt habe. Der Grund für die Anzeigeerstattung sei der gewesen, dass NN am 02.10.2013 eine SMS von NN erhalten habe, in der er NN viel Glück mit ihrem „NN“ Anmerkung, Zulassungsbesitzer des PKW NN: NN) wünschte. NN könne sich vorstellen, dass NN das Fahrzeug des NN einmal am Parkplatz ihres Wohnhauses in NN gesehen und anschließend das Kennzeichen angefragt habe.

NN habe Angst, dass NN sie ausspioniere und ihr auch körperlich was antun könnte. Sie fühle sich von NN verfolgt.

Ergänzend zur Erstvernehmung gab NN an, dass NN ohne ihr Einverständnis vielleicht zwei- oder dreimal an ihrer Wohnadresse aufgetaucht sei.

Angaben des Disziplinarbeschuldigten:

In seiner Einvernahme gibt BezInsp NN an, dass die zahlreichen Ekis Anfragen bzw. die mehrmaligen Anfragen dieses Kennzeichens vermutlich auf technische Störungen zurückzuführen gewesen wären. Er habe lediglich zwei Anfragen gemacht.

Er habe NN über Facebook im Dezember 2012 kennengelernt, wobei sie aktiv an ihn herangetreten sei. Ab April 2013 habe ihre intime Beziehung begonnen, wobei er auch zu ihr nach Hause – NN – eingeladen worden sei.

Da NN auch in seiner Abwesenheit laufend mit ihrem Handy zu anderen Männern Kontakt gehabt habe und Unmutsäußerungen von ihm nicht fruchteten, habe er sogar den Kontakt zu ihr abgebrochen. Nach mehrmaligen hin und her hätten sie sich dann aufgrund seiner Ausbildung in Wien für eine Wochenendbeziehung entschieden.

Aufgrund der fortgesetzten Kontakte mit anderen Männern wäre dann Ende Mai 2013 die Beziehung wieder beendet worden. Trotzdem habe er sie zu einer Geburtstagsparty eingeladen und als ihren Freund vorgestellt. Kurz darauf sei die Beziehung wieder beendet worden.

Im Lokal NN in NN sei es im Juni zu einem zufälligen Zusammentreffen gekommen. Da ihm NN und ihre Begleiterin unterstellten, dass er ihr nachstelle, habe er das Lokal verlassen.

Der Kontakt sei dann für einige Wochen abgebrochen, jedoch habe er über Whats-App erkundigt, wie es ihr gehe. NN habe daraufhin erklärt, dass sie von ihm eine Geschlechtskrankheit bekommen habe. Nach ärztlicher Abklärung, bei der ihm völlige Gesundheit attestiert worden sei, wäre es dann noch zu einem Treffen gekommen. In der Folge wäre der Kontakt wieder länger unterbrochen worden.

Aufgrund einer Facebook Eintragung habe er am 13.09.2013 wiederum versucht mit NN in Kontakt zu treten. Da sie aber nicht erreichbar gewesen sei, habe er sich bezüglich der Situation Sorgen gemacht. Er sei dann mit dem Dienstkraftfahrzeug nach NN gefahren und habe dort beim Sparmarkt umgedreht. Er habe das Auto nie verlassen und sei auch nicht zum Wohnhaus der NN gefahren. Er habe nicht feststellen können, ob sie zu Hause war oder nicht.

Er sei in NN lediglich wegen einer Rückgabe einer SD-Speicherkarte an einen Freund gewesen. Am 2.10.2013 habe er das letzte SMS, in dem er ihr auch Glück mit ihrem NN wünschte, geschickt.

Ein weiterer Grund für die Kontaktaufnahmen sei auch der Umstand gewesen, dass NN zwei Mal auf die Einnahme der Pille vergessen habe, was ihn – NN - sehr beunruhigt und sie auch behauptet hätte, er habe sie mit einer Geschlechtskrankheit infiziert. Die Anschuldigungen er würde sie verfolgen und ihre Nachrichten auslesen, seien frei erfunden. Hinsichtlich der benutzen Endgeräte, mit denen er NN kontaktierte, bzw. dies versuchte, meinte der Beschuldigte, dass er diese verwendet hätte, weil NN diese wegen der unterdrückten Nummern nicht identifizieren hätte können.

Staatsanwaltschaftliche bzw. gerichtliche Maßnahmen:

Rufdatenauswertung Handynummer NN:

Aufgrund der gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft NN vom 22.10.2013 wurde eine Rufdatenrückerfassung auf die Handynummer der NN für den Zeitraum 01.05.2013, 00:00 Uhr bis 13.09.2013, 24:00 Uhr durchgeführt.

Dabei konnten im angeführten Zeitraum 419 Kontakte des NN zu NN und lediglich 24 Kontakte der NN zu NN festgestellt werden.

Aufzeichnungen über das Ekis-Abfrageverhalten des Disziplinarbeschuldigten:

Mit Anordnung der StA NN vom 22.10. und 23.10.2013 wurden die EKIS Aufzeichnungen sichergestellt und ausgewertet.

Dabei konnte festgestellt werden, dass NN am 21.09.2013 insgesamt 9 Anfragen hinsichtlich des Kennzeichens NN durchgeführt hat, davon waren 2 Ergebnisse positiv. Die negativen Ergebnisse resultieren aus einem fehlerhaften Anfrageverhalten des NN.

Mit Abschlussbericht der LPD NN vom 6. Dezember 2013, GZ. NN wurde BezInsp NN bei der StA NN wegen des Verdachtes des Missbrauches der Amtsgewalt und Verdachtes auf beharrliche Verfolgung zur Anzeige gebracht.

In der Hauptverhandlung am 25.Februar 2013 vor dem LG NN Zl. NN wurde BezInsp NN hinsichtlich des Faktums des Verbrechens des Amtsmissbrauches schuldig gesprochen und in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen - € 7.500.- (iFdU: 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, hingegen zum Faktum der beharrlichen Verfolgung gemäß § 259 Z 3 StPO mangels Schuldbeweises freigesprochen.In der Hauptverhandlung am 25.Februar 2013 vor dem LG NN Zl. NN wurde BezInsp NN hinsichtlich des Faktums des Verbrechens des Amtsmissbrauches schuldig gesprochen und in Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen - € 7.500.- (iFdU: 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, hingegen zum Faktum der beharrlichen Verfolgung gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO mangels Schuldbeweises freigesprochen.

In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 43 (1) BDG 1979Paragraph 43, (1) BDG 1979

Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979

Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die Sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44(1) BDG 1979 Paragraph 44 (, eins,) BDG 1979

(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Grundsätze der IKT-Nutzung

§ 79d. Die IKT-Infrastruktur darf von den Beamten grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. In einem eingeschränkten Ausmaß ist auch die private Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur erlaubt, sofern sie nicht missbräuchlich erfolgt, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schadet, der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht entgegensteht und sie die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit der IKT-Infrastruktur nicht gefährdet. Die Beamten haben keinen Rechtsanspruch auf eine private IKT-Nutzung. Die Beamten sind verpflichtet, sich an die durch Verordnung der Bundesregierung festzulegenden Nutzungsgrundsätze sowie allfällige weitere ressort- oder arbeitsplatzspezifische Nutzungsregelungen für eine private IKT-Nutzung zu halten. Mit diesen Nutzungsgrundsätzen werden inhaltliche Vorgaben für die Zulässigkeit einer privaten IKT-Nutzung festgelegt, wobei insbesondere der zeitliche Rahmen, der Umfang und die Art einer zulässigen privaten IKT-Nutzung geregelt werden.Paragraph 79 d, Die IKT-Infrastruktur darf von den Beamten grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. In einem eingeschränkten Ausmaß ist auch die private Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur erlaubt, sofern sie nicht missbräuchlich erfolgt, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schadet, der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht entgegensteht und sie die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit der IKT-Infrastruktur nicht gefährdet. Die Beamten haben keinen Rechtsanspruch auf eine private IKT-Nutzung. Die Beamten sind verpflichtet, sich an die durch Verordnung der Bundesregierung festzulegenden Nutzungsgrundsätze sowie allfällige weitere ressort- oder arbeitsplatzspezifische Nutzungsregelungen für eine private IKT-Nutzung zu halten. Mit diesen Nutzungsgrundsätzen werden inhaltliche Vorgaben für die Zulässigkeit einer privaten IKT-Nutzung festgelegt, wobei insbesondere der zeitliche Rahmen, der Umfang und die Art einer zulässigen privaten IKT-Nutzung geregelt werden.

§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 95 BDG 1979Paragraph 95, BDG 1979

(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

§ 123 BDG 1979Paragraph 123, BDG 1979

1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) …

Zur Bindungswirkung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Beamte Landesgericht NN wegen des Verbrechens nach § 302 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt. Gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.Im gegenständlichen Fall wurde der Beamte Landesgericht NN wegen des Verbrechens nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt. Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.

Die Disziplinarkommission ist aber nicht nur hinsichtlich der Feststellung des Tatbestandes eines verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden, sondern auch an seine rechtliche Qualifikation (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 21.06.1963, B 215/62, Slg. Nr. 4449) und vom 13.10.1956, B 59/56, Slg. Nr. 3098, ferner das zum BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1982, Zl. 82/09/0094 und 82/09/0095, Slg. NF. Nr. 10.899/A). (VwGH., 13. November 1985, Zlen. 84/09/0151 und 84/09/0152.) Die Disziplinarkommission ist aber nicht nur hinsichtlich der Feststellung des Tatbestandes eines verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden, sondern auch an seine rechtliche Qualifikation vergleiche Erkenntnisse des VwGH vom 21.06.1963, B 215/62, Slg. Nr. 4449) und vom 13.10.1956, B 59/56, Slg. Nr. 3098, ferner das zum BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1982, Zl. 82/09/0094 und 82/09/0095, Slg. NF. Nr. 10.899/A). (VwGH., 13. November 1985, Zlen. 84/09/0151 und 84/09/0152.)

Die bindende Wirkung des Strafurteils erstreckt sich auch auf die Feststellungen des Strafgerichtes zur inneren (subjektiven) Tatseite einer strafbaren Handlung (VwGH 21.2.1991, 90/09/0181; 26.6.1997, 95/09/0223). Die Umstände, aus denen das Strafgericht die Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) des Beamten, die eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit bildet, folgert, sind daher für die Disziplinarbehörde ebenfalls bindend. Die Frage der Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) des Beschuldigten im sachgleichen Disziplinarverfahren entzieht sich somit der neuerlichen Überprüfung durch die Disziplinarbehörde. Aufgrund der Bindungswirkung war es der Disziplinarbehörde verwehrt, die Schuldfrage neuerlich aufzurollen und selbst zu beurteilen

Bei dem dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten Delikt handelt es sich bei Faktum 1 um ein echtes Beamtendelikt i. S. d. § 302 StGB, somit waren die letztlich auch der Urteilsbegründung zugrunde gelegenen Dienstpflichtsverletzungen der §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs 1 BDG 1979 sowie die in der Disziplinaranzeige angeführten Missachtungen der verschiedenen Datenschutzvorschriften im strafbaren Tatbestand bereits verwirklicht, weshalb hinsichtlich der vorangeführten dienstrechtlichen Vorwürfe von einer disziplinären Verfolgung abzusehen war und nur der Verdachtes des disziplinären Überhanges zu beurteilen war.Bei dem dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten Delikt handelt es sich bei Faktum 1 um ein echtes Beamtendelikt i. S. d. Paragraph 302, StGB, somit waren die letztlich auch der Urteilsbegründung zugrunde gelegenen Dienstpflichtsverletzungen der Paragraphen 43, Absatz eins und 44 Absatz eins, BDG 1979 sowie die in der Disziplinaranzeige angeführten Missachtungen der verschiedenen Datenschutzvorschriften im strafbaren Tatbestand bereits verwirklicht, weshalb hinsichtlich der vorangeführten dienstrechtlichen Vorwürfe von einer disziplinären Verfolgung abzusehen war und nur der Verdachtes des disziplinären Überhanges zu beurteilen war.

Hinsichtlich des freisprechenden Urteiles war lediglich ein disziplinärer Überhang hinsichtlich des Vorliegens der Bestimmungen des § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. V. m. Punkt 2.2. der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie (APD-RL) BMI-OA1300/0245-II/1/b/2010 hinsichtlich des Vorliegens eines disziplinären Überhanges zu prüfen.Hinsichtlich des freisprechenden Urteiles war lediglich ein disziplinärer Überhang hinsichtlich des Vorliegens der Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 i. römisch fünf. m. Punkt 2.2. der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie (APD-RL) BMI-OA1300/0245-II/1/b/2010 hinsichtlich des Vorliegens eines disziplinären Überhanges zu prüfen.

Zur Schuldfrage

Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfang der erhobenen Anlastungen wenigstens bedingt vorsätzlich schuldhaft verletzt hat.

Zu den Dienstpflichtsverletzungen

§ 43 Abs. 2 BDG 1979Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979

Der Disziplinarbeschuldigte ist laut Urteil des Landesgerichts NN vom 25. Februar 2013, GZ. NN schuldig, er hat am 21.9.2013 in NN als Beamter der Polizeiinspektion NN mit dem Vorsatz dadurch die von der Abfrage betroffene Person an ihrem Recht auf Datenschutz und den Staat in seinen Kontroll- und Überwachungsrechten zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er ohne dienstliche Notwendigkeit eine Kennzeichen- und Halterabfrage betreffend den Halter des PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen NN, NN im EKIS tätigte und hat dadurch das Verbrechen des Amtsmissbrauches nach § 302 StGB begangen.Der Disziplinarbeschuldigte ist laut Urteil des Landesgerichts NN vom 25. Februar 2013, GZ. NN schuldig, er hat am 21.9.2013 in NN als Beamter der Polizeiinspektion NN mit dem Vorsatz dadurch die von der Abfrage betroffene Person an ihrem Recht auf Datenschutz und den Staat in seinen Kontroll- und Überwachungsrechten zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er ohne dienstliche Notwendigkeit eine Kennzeichen- und Halterabfrage betreffend den Halter des PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen NN, NN im EKIS tätigte und hat dadurch das Verbrechen des Amtsmissbrauches nach Paragraph 302, StGB begangen.

Daraus folgt jedenfalls das Vorliegen einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034). Daraus folgt jedenfalls das Vorliegen einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034).

Polizeibeamte sind im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des gesamten StGB berufen und man muss zumindest von ihnen selbst erwarten können, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Eine solche Rechtsverletzung liegt jedenfalls durch das rechtswidrige Abfragen von besonders geschützten Daten vor. Die Einhaltung von Datenschutzvorschriften gehört jedenfalls zu den dienstlichen Aufgaben des Disziplinarbeschuldigten.

§ 44 Abs 1 BDG 1979Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979

Zu den Fakten 3 und 4

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 26.06.1979, Zl. 95/09/0230). Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 26.06.1979, Zl. 95/09/0230).

Dies hat jedenfalls im gegenständlichen Fall für den IKT Erlass des BMI-OA1300/0097-II/10b/29011 i. V. m. § 79d BDG 1979 hinsichtlich des Faktum 4 bezüglich der oftmaligen Benutzung der zugewiesenen Endgeräte ohne dienstliche Begründung um NN zu erreichen und für die schriftliche Weisung des BPK NN –Bezirksverkehrsüberwachungsplan NN vom 21.8.2013 hinsichtlich des Faktum 3 bezüglich der am 13.9.2013 erfolgten Rayonsüberschreitung mit dem Dienstkraftfahrzeug zu gelten.Dies hat jedenfalls im gegenständlichen Fall für den IKT Erlass des BMI-OA1300/0097-II/10b/29011 i. römisch fünf. m. Paragraph 79 d, BDG 1979 hinsichtlich des Faktum 4 bezüglich der oftmaligen Benutzung der zugewiesenen Endgeräte ohne dienstliche Begründung um NN zu erreichen und für die schriftliche Weisung des BPK NN –Bezirksverkehrsüberwachungsplan NN vom 21.8.2013 hinsichtlich des Faktum 3 bezüglich der am 13.9.2013 erfolgten Rayonsüberschreitung mit dem Dienstkraftfahrzeug zu gelten.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).

Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Den Milderungsgründen des Geständnisses, der Unbescholtenheit und einer sehr guten Dienstbeschreibung mit positiver Prognose durch die Dienstbehörde standen keine Erschwerungsgründe gegenüber. Entscheidend war für den Senat aber auch die volle Verantwortungsübernahme durch den Beschuldigten und dessen Einsicht.

Die Disziplinarkommission vermeint daher, dass der Ausspruch der Disziplinarstrafe einer ziffernmäßig doch geringen Geldbuße ausreichen sollte, um den Beschuldigten an seine Dienstpflichten zu erinnern und ihn und andere Bedienstete davon abhalten, gleichartige Dienstpflichtsverletzungen zu begehen.

zum Freispruch hinsichtlich des Faktum 2

Die Beweisaufnahme hat jedenfalls berechtigte Zweifel hinsichtlich des Tatzeitaumes und der Intensität der angeblichen Verfolgungshandlungen aufgebracht, zumal eine erwiesene und möglicherweise unerwünschte Kontaktaufnahme nur in der Zeit von 11.06. bis 29.07.2013 erfolgt sein könnte. Auch die etwa 250 Kontaktaufnahmen seitens der Anzeigerin sind nicht zu widerlegen, sodass der Senat zur Auffassung gelangte, dass die dem Disziplinarbeschuldigten ursprünglich angelasteten Vorwürfe nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können und daher die Einstellungsgründe des § 118 Abs 1 Z 2 1. Halbsatz BDG 1979 vorliegen.Die Beweisaufnahme hat jedenfalls berechtigte Zweifel hinsichtlich des Tatzeitaumes und der Intensität der angeblichen Verfolgungshandlungen aufgebracht, zumal eine erwiesene und möglicherweise unerwünschte Kontaktaufnahme nur in der Zeit von 11.06. bis 29.07.2013 erfolgt sein könnte. Auch die etwa 250 Kontaktaufnahmen seitens der Anzeigerin sind nicht zu widerlegen, sodass der Senat zur Auffassung gelangte, dass die dem Disziplinarbeschuldigten ursprünglich angelasteten Vorwürfe nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können und daher die Einstellungsgründe des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Halbsatz BDG 1979 vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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