Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
SachbeschädigungText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 18.06.2014 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
BezInsp NN ist schuldig
am 21.2.2014, gegen 23:15 Uhr, außer Dienst und in Zivil, bei dem auf einem Parkplatz am Gelände des NN-Einkaufszentrums in NN abgestellten Pkw, Kz. NN, der NN, ohne erkennbaren aktuellen Anlass die 4 am Fahrzeug montierten, neuwertigen „Michelin Alpin A4 195/65 R 15"-Winterreifen mit einem Messer beschädigt und dadurch unbrauchbar gemacht und dadurch gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und seine Dienstpflichten gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben. am 21.2.2014, gegen 23:15 Uhr, außer Dienst und in Zivil, bei dem auf einem Parkplatz am Gelände des NN-Einkaufszentrums in NN abgestellten Pkw, Kz. NN, der NN, ohne erkennbaren aktuellen Anlass die 4 am Fahrzeug montierten, neuwertigen „Michelin Alpin A4 195/65 R 15"-Winterreifen mit einem Messer beschädigt und dadurch unbrauchbar gemacht und dadurch gegen die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 600.- verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 600.- verhängt.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 17.4.2014, GZ: NN, ha. eingelangt am 23.4.2014, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist.Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 17.4.2014, GZ: NN, ha. eingelangt am 23.4.2014, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.
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Sachverhalt:
NN erstattete am 21.Februar 2014, um 23.49 Uhr der BLS NN telefonisch die Anzeige, dass ihr ein vorerst unbekannter Täter am 21.2.2014, zwischen 20.45 Uhr und 23.45 Uhr während ihres Aufenthaltes in einem Lokal im NN-Einkaufszentrum an ihrem vor dem Geschäft „NN" im Außenbereich geparkten PKW alle vier Reifen zerstochen habe.
Im Rahmen der in der Folge vorerst von der PI NN durchgeführten Ermittlungen wurden die gespeicherten Aufzeichnungen der Videoüberwachungskameras des Einkaufsgeländes gesichtet und konnte dabei festgestellt werden, dass im fraglichen Zeitraum im Bereich des abgestellten Fahrzeuges der NN ein Auto zu- und abfuhr bzw. eine männliche Person ersichtlich war, die als Bezlnsp NN identifiziert werden konnte. Dieser Umstand wurde sofort Cheflnsp NN des BPK NN gemeldet, der in der Folge die weiteren Erhebungen übernahm.
Bezlnsp NN wurde zur Vernehmung geladen und legte dabei ein vollständiges Geständnis ab, wobei er sich auch zur Schadensgutmachung bereit erklärte. Bezlnsp NN war zwar zurückliegend mit NN bekannt, es konnte jedoch kein aktueller tatkausaler Anlassfall eruiert werden.
NN bestätigte bei ihrer Vernehmung die Entgegennahme eines Betrages von € 396.- als Schadensgutmachung.
Angaben des Disziplinarbeschuldigten:
Bezlnsp NN gab die Beschädigung der Reifen zu und führt an, er hätte vor einiger Zeit mit seiner Bekannten NN Unstimmigkeiten gehabt. Als er ihr Fahrzeug an diesem Abend zufällig sah, habe er sich zu dieser unüberlegten Kurzschlusshandlung hinreißen lassen. Aufgrund seines anhängigen Scheidungsverfahrens habe er große familiäre Probleme und als er das Auto gesehen habe, habe sich seine Wut in dieser Form entladen.
Gerichtliche/staatsanwaltschaftliche Maßnahmen:
Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion NN vom 27.Februar 2014, GZ: NN, wurde BezInsp NN der Staatsanwaltschaft NN jeweils wegen des Verdachtes des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zur Anzeige gebracht.Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion NN vom 27.Februar 2014, GZ: NN, wurde BezInsp NN der Staatsanwaltschaft NN jeweils wegen des Verdachtes des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zur Anzeige gebracht.
Mit Anschreiben vom 25.3.2014 erfolgte durch die Staatsanwaltschaft NN unter der Zl. NN die Benachrichtigung vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages (€ 930.-) gemäß § 200 (5) StPO. Mit Anschreiben vom 25.3.2014 erfolgte durch die Staatsanwaltschaft NN unter der Zl. NN die Benachrichtigung vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages (€ 930.-) gemäß Paragraph 200, (5) StPO.
In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:
Beamten-Dienstrechtsgesetz
§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.
§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Zur Bindungswirkung des Rücktrittes von der Strafverfolgung
Einem Rücktritt von der Strafverfolgung gemäß § 200 Abs 5 StPO kommt keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Die für den Rücktritt von der Strafverfolgung maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist. Einem Rücktritt von der Strafverfolgung gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO kommt keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Die für den Rücktritt von der Strafverfolgung maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist.
Es sind daher die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte von der Disziplinarbehörde selbständig zu beurteilen und kann es nicht übersehen werden, dass die strafrechtliche und die disziplinäre Verantwortlichkeit eine in weiten Bereichen verschiedene Zielsetzung haben.
Insoweit muss bei der Disziplinarverfolgung das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden.
Zur Dienstpflichtverletzung:
Der Disziplinarbeschuldigte hat vorsätzlich eine fremde Sache, nämlich die Pkw Reifen der Frau NN zerstochen und damit unbrauchbar gemacht, wodurch der Fahrzeugeigentümerin ein Schaden in Höhe von € 366.- erwachsen ist. Zu diesem Vorwurf ist der Disziplinarbeschuldigte voll geständig. Wegen dieser Sachbeschädigung hat jedenfalls die Staatsanwaltschaft NN eine diversionelle Erledigung in Form eines Bußgeldes von € 930.- vorgeschlagen, was vom Disziplinarbeschuldigten akzeptiert wurde.
Dieser als erwiesen angenommen strafrechtlichen Verletzung ist jedenfalls die schwerwiegende Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG inhärent, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034). Dieser als erwiesen angenommen strafrechtlichen Verletzung ist jedenfalls die schwerwiegende Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG inhärent, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034).
Polizeibeamte sind im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des gesamten StGB berufen und man muss zumindest von ihnen selbst erwarten können, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Eine solche Rechtsverletzung liegt jedenfalls durch die vorsätzliche Sachbeschädigung vor. Zweifelsfrei gehört der Schutz fremden Vermögens zu den dienstlichen Aufgaben des Disziplinarbeschuldigten und liegt eben dieser besondere Funktionsbezug vor.
Unbeachtlich war, dass der vorangeführte Vorwurf strafrechtlich nur mit einer diver-
sionellen Maßnahme, nämlich der Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von € 930.- geahndet wurde.
Zur Schuldfrage
Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfang der erhobenen Anlastung wenigstens bedingt vorsätzlich, behaupteterweise in einer möglichen sthenischen Affektslage, schuldhaft verletzt hat.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).
Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Den Milderungsgründen des Geständnisses, der Unbescholtenheit und einer sehr guten Dienstbeschreibung verbunden mit mehreren Belobigungen standen keine Erschwerungsgründe gegenüber. Entscheidend war für den Senat aber auch die volle Verantwortungsübernahme durch den Beschuldigten und dessen Einsicht.
Die Disziplinarkommission vermeint daher, dass der Ausspruch der Disziplinarstrafe einer Geldbuße im mittleren Bereich, wobei bei dieser Bemessung auch der besonders belastenden finanziellen Situation des Beschuldigten Rechnung betragen wurde - auch in Hinblick des von der StA NN verhängten Bußgeldes - ausreichen sollte, um den Beschuldigten an seine Dienstpflichten zu erinnern und ihn und andere Bedienstete davon abhalten, gleichartige Dienstpflichtsverletzungen zu begehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015