TE Dok 2014/6/27 109/22-Dis/14

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2014
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung; Verwendung gefälschter Jahreswertmarken für öffentliche Verkehrsmittel

Text

Die Disziplinarkommission beim Rechnungshof hat am 17. Juni 2014 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte, Prüfer im Rechnungshof, ist schuldig, vorsätzlich zwei gefälschte Jahreswertmarken im Wert von jeweils 593 EUR, wobei die zweitgenannte Wertmarke lediglich 228 Tage lang benutzbar war, für die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Raum Wien verwendet zu haben. Er hat dadurch gegen die im § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 i.d.g.F. (BDG 1979) festgelegte Pflicht verstoßen, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Der Beamte, Prüfer im Rechnungshof, ist schuldig, vorsätzlich zwei gefälschte Jahreswertmarken im Wert von jeweils 593 EUR, wobei die zweitgenannte Wertmarke lediglich 228 Tage lang benutzbar war, für die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Raum Wien verwendet zu haben. Er hat dadurch gegen die im Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 i.d.g.F. (BDG 1979) festgelegte Pflicht verstoßen, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Die Disziplinarkommission beim Rechnungshof verhängt über den Beamten gemäß § 92 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 EUR.Die Disziplinarkommission beim Rechnungshof verhängt über den Beamten gemäß Paragraph 92, BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 EUR.

Der Beamte hat die Geldstrafe in 25 Monatsraten zu je 400 EUR gemäß § 127 BDG 1979 abzustatten. Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 wird dem Beamten die Verpflichtung zum Ersatz von Verfahrenskosten nicht auferlegt.Der Beamte hat die Geldstrafe in 25 Monatsraten zu je 400 EUR gemäß Paragraph 127, BDG 1979 abzustatten. Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 wird dem Beamten die Verpflichtung zum Ersatz von Verfahrenskosten nicht auferlegt.

Sachverhalt

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2014 hat der Senat durch die Einsichtnahme in den Disziplinarakt, insbesondere in das Protokoll der Beschuldigtenvernehmung durch Bedienstete der Polizeiinspektion A, durch die Befragung des Zeugen B und der Auskunftspersonen C sowie D Beweis erhoben.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2014 nimmt der Senat den folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Am 16. Juni 2011 wies der Beschuldigte bei einer Fahrkartenkontrolle zwischen den Bahnhöfen E und F eine Jahreskarte der Wiener Linien für die Zonen 111 und G mit der Nummer H vor. Diese Karte erfasste die Eisenbahnstrecken in Wien und im Gebiet südöstlich von Wien, das u.a. den Wohnsitz des Beschuldigten in A einschloss. Die Jahreskarte berechtigte den Beschuldigten nicht zur Benützung der Strecken der Wiener Linien (Zone 100).

Der Zeuge B, der die Kontrolle vornahm, ließ sich die Karte aushändigen und untersuchte sie mit einer UV-Leuchte. Nachdem er keine Sicherheitsmerkmale erkennen konnte und eine telefonische Nachfrage bei der Jahreskartenauskunft der Wiener Linien ergeben hatte, dass weder unter der Nummer H noch unter dem Namen des Beschuldigten eine Jahreskarte aktuell registriert sei, zog er die Jahreskarte mit dem Argument ein, die Wertmarke sei gefälscht.

Der Beschuldigte reagierte auf das Vorgehen des Kontrollorgans äußerlich ruhig und gelassen. Er wies sich aus, teilte dem Kontrollorgan seine Wohnadresse mit und nahm die Bestätigung über die abgenommene Jahreskarte sowie einen Erlagschein in Höhe von 95 EUR, weil er bei der Kontrolle keinen gültigen Fahrausweis vorweisen konnte, entgegen. Der Beschuldigte stieg in der Station F aus.

Die Jahreskarte der Wiener Linien samt den aufgebrachten Jahreswertmarken wurden seitens der ÖBB dem Landeskriminalamt NÖ zur näheren Auswertung übermittelt. Dieses stellte fest, dass es sich bei insgesamt sechs Wertmarken mit den Ablaufdaten 12/2006, 12/2007, 10/2008, 10/2009, 10/2010 und 10/2011, die auf der Jahreskarte aufgebracht waren, um Totalfälschungen handelte.Die Jahreskarte der Wiener Linien samt den aufgebrachten Jahreswertmarken wurden seitens der ÖBB dem Landeskriminalamt NÖ zur näheren Auswertung übermittelt. Dieses stellte fest, dass es sich bei insgesamt sechs Wertmarken mit den Ablaufdaten 12 aus 2006,, 12 aus 2007,, 10 aus 2008,, 10 aus 2009,, 10 aus 2010, und 10 aus 2011,, die auf der Jahreskarte aufgebracht waren, um Totalfälschungen handelte.

Die Staatsanwaltschaft I stellte im April 2012 das gegen den Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren wegen des Vorwurfs des gewerbsmäßigen schweren Betrugs zum Nachteil der Österreichischen Bundesbahnen bzw. in eventu wegen der Erschleichung einer Leistung gemäß § 190 Z 1 StPO ein. Die Bezirksanwältin bei der Staatsanwaltschaft I trat ebenfalls im April 2012 hinsichtlich des gegen den Beschuldigten eingeleiteten Strafverfahrens wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung (§ 223 StGB) von der Verfolgung gemäß § 200 Abs. 5 StPO zurück, weil die Voraussetzungen des § 198 StPO über die Diversion vorlagen und der Beschuldigte einen Geldbetrag im Ausmaß von 10.000 EUR zugunsten des Bundes geleistet hatte.Die Staatsanwaltschaft römisch eins stellte im April 2012 das gegen den Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren wegen des Vorwurfs des gewerbsmäßigen schweren Betrugs zum Nachteil der Österreichischen Bundesbahnen bzw. in eventu wegen der Erschleichung einer Leistung gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO ein. Die Bezirksanwältin bei der Staatsanwaltschaft römisch eins trat ebenfalls im April 2012 hinsichtlich des gegen den Beschuldigten eingeleiteten Strafverfahrens wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung (Paragraph 223, StGB) von der Verfolgung gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO zurück, weil die Voraussetzungen des Paragraph 198, StPO über die Diversion vorlagen und der Beschuldigte einen Geldbetrag im Ausmaß von 10.000 EUR zugunsten des Bundes geleistet hatte.

In der Vernehmung vom 11. März 2012 gegenüber der Polizeiinspektion A gab der Beschuldigte an, er habe die Marken seit dem Jahr 2005 nicht von den Wiener Linien, sondern von einem ungenannt gebliebenen ÖBB-Mitarbeiter erhalten, der sich bereit erklärt habe, eine Jahreswertmarke günstiger zu beschaffen. Diese Möglichkeit bestehe, weil der Erwerb von Jahreskarten durch Mitarbeiter in seinem Unternehmen - einem Teilunternehmen der ÖBB - unter dem Titel einer Mitarbeiterförderung bzw. Pendlerbeihilfe gefördert würde. Die Zuschüsse würden intern über den Betriebsrat abgewickelt, der die vergünstigten Wertmarken besorgen würde. Die Kontrollen wären in der Regel aber "kollegial". Der Beschuldigte habe die Wertmarken gegen zwei Drittel ihres Wertes erhalten. Wegen der Tragweite für den genannten ÖBB-Mitarbeiter habe der Beschuldigte sich - auch nach Abwägung möglicher Auswirkungen für seine Person - letztlich entschlossen, nähere Angaben zur Person des Verkäufers dieser gefälschten Wertmarken, die zur Feststellung seiner Identität führen könnten, nicht bekannt zu geben.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2014 hielt er diese Rechtfertigung aufrecht bzw. verblieb bei der Aussage über die Herkunft der sechs gefälschten Wertmarken.

Der Beschuldigte leistete 95 EUR, weil er am 16. Juni 2011 keinen gültigen Fahrausweis vorweisen konnte, 3.558 EUR an Schadensgutmachung an die ÖBB und 10.000 EUR im Rahmen der Diversion wegen des Vorwurfes der Urkundenfälschung, insgesamt somit 13.653 EUR.

Zur Dauer der Verwendung bzw. zum Wert der gefälschten Wertmarken:

Die sechs Wertmarken enthalten die Ablaufdaten 12/2006, 12/2007, 10/2008, 10/2009, 10/2010 und 10/2011. Der Einleitungsbeschluss vom 21. Mai 2013, GZ 109/16-Dis/13, wurde dem Beschuldigten am 24. Mai 2013 zugestellt. Aufgrund der Verjährungsbestimmung des § 94 Abs. 1 BDG 1979 sind alle Handlungen, die im Zeitraum von drei Jahren vor diesem Zeitpunkt gesetzt wurden, für die vorliegende Beurteilung relevant. Dieser Fristenlauf ist allerdings für die Dauer des Strafverfahrens nach der StPO (28. März 2012 bis 12. Juni 2012 = 76 Tage) und für die Dauer des Verfahrens vor der Berufungskommission (11. Oktober 2012 bis 26. November 2012 = 46 Tage) gehemmt. Dies ergibt einen Zeitpunkt 22. Jänner 2010. Innerhalb des Zeitraumes, der durch diesen Zeitpunkt und den Zeitpunkt der Abnahme der Jahreskarte durch das Kontrollorgan der ÖBB am 16. Juni 2011 begrenzt wird, hat der Beschuldigte die Jahreskarte mit den gefälschten Wertmarken verwendet. Die Wertmarke 10/2010 konnte somit 283 Tage (vom 22. Jänner 2010 bis 31. Oktober 2010) und die Wertmarke 10/2011 somit 228 Tage (vom 1. November 2010 bis 16. Juni 2011), insgesamt somit 511 Tage benutzt werden. Unter Zugrundelegung eines Preises von je 593 EUR für die Wertmarken 10/2010 und 10/2011 ergibt dies einen für das gegenständliche Disziplinarverfahren zu berücksichtigenden "Gesamtschaden" im Ausmaß von 830,20 EUR (= 593*(283+228)/365).Die sechs Wertmarken enthalten die Ablaufdaten 12 aus 2006,, 12 aus 2007,, 10 aus 2008,, 10 aus 2009,, 10 aus 2010, und 10 aus 2011,. Der Einleitungsbeschluss vom 21. Mai 2013, GZ 109/16-Dis/13, wurde dem Beschuldigten am 24. Mai 2013 zugestellt. Aufgrund der Verjährungsbestimmung des Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 sind alle Handlungen, die im Zeitraum von drei Jahren vor diesem Zeitpunkt gesetzt wurden, für die vorliegende Beurteilung relevant. Dieser Fristenlauf ist allerdings für die Dauer des Strafverfahrens nach der StPO (28. März 2012 bis 12. Juni 2012 = 76 Tage) und für die Dauer des Verfahrens vor der Berufungskommission (11. Oktober 2012 bis 26. November 2012 = 46 Tage) gehemmt. Dies ergibt einen Zeitpunkt 22. Jänner 2010. Innerhalb des Zeitraumes, der durch diesen Zeitpunkt und den Zeitpunkt der Abnahme der Jahreskarte durch das Kontrollorgan der ÖBB am 16. Juni 2011 begrenzt wird, hat der Beschuldigte die Jahreskarte mit den gefälschten Wertmarken verwendet. Die Wertmarke 10 aus 2010, konnte somit 283 Tage (vom 22. Jänner 2010 bis 31. Oktober 2010) und die Wertmarke 10 aus 2011, somit 228 Tage (vom 1. November 2010 bis 16. Juni 2011), insgesamt somit 511 Tage benutzt werden. Unter Zugrundelegung eines Preises von je 593 EUR für die Wertmarken 10 aus 2010, und 10 aus 2011, ergibt dies einen für das gegenständliche Disziplinarverfahren zu berücksichtigenden "Gesamtschaden" im Ausmaß von 830,20 EUR (= 593*(283+228)/365).

Begründung

Zur Verantwortung des Beschuldigten:

Die Verwendung von gefälschten Jahreswertmarken zur Beförderung in der Schnellbahn durch den Beschuldigten war während des gesamten Disziplinarverfahrens unstrittig. Er selbst hat dies selbst in der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2014 nochmals in seiner Aussage vor dem Senat bestätigt.

Zur Verantwortung des Beschuldigten, er habe die gefälschten Wertmarken der Wiener Linien von einem ungenannt gebliebenen ÖBB-Mitarbeiter erhalten, der sie wiederum durch eine Aktion des ÖBB-Betriebsrates bekommen habe, hält der Senat zunächst fest, dass er von der Existenz dieser Person lediglich durch die Aussage des Beschuldigten Kenntnis hat, ein darüber hinausgehender Beleg oder eine Bestätigung durch Dritte existieren nicht. Der Senat hat daher die Glaubwürdigkeit des vom Beschuldigten geschilderten Sachverhalts zu prüfen. Die im Einleitungsbeschluss vom 21. Mai 2013, GZ 109/16-Dis/13, geäußerten diesbezüglichen Zweifel haben sich insgesamt als zutreffend erwiesen, weil die skizzierte Verantwortung des Beschuldigten Details enthält, die einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit nicht standhalten:

  • -Strichaufzählung
    Die Jahreswertmarken der Wiener Linien werden, auch wenn es sich um Wertmarken handelt, die zur Benützung der Wiener Linien selbst nicht berechtigen, ausschließlich von diesen selbst vertrieben. Ein Verkauf durch Partner im Verkehrsverbund Ostregion, u.a. durch die ÖBB, findet nicht statt (Aussage der Auskunftsperson C in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2014).
  • -Strichaufzählung
    Aktive Mitarbeiter konnten im Jahr 2005 gegen Entrichtung eines monatlichen Selbstbehaltes (2 EUR für die Benützung der zweiten bzw. 4 EUR für die Benützung der ersten Klasse) alle Strecken der ÖBB und bestimmte private Eisenbahnverkehrsunternehmen in Österreich nutzen. Die Ausstellung der dafür erforderlichen eigenen Ausweise erfolgte durch die für Personalverwaltung zuständige Stelle; eine Einbindung des Betriebsrates war nicht vorgesehen (Aussage der Auskunftsperson D in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2014).
  • -Strichaufzählung
    Der Wert dieser Mitarbeiterberechtigung ist mit einer Österreich-Card vergleichbar, die 1.700 EUR für die zweite Klasse und 2.500 EUR für die erste Klasse koste (Aussage der Auskunftsperson D in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2014).
  • -Strichaufzählung
    Die Auswirkungen der Entscheidung, den Namen des ÖBB-Mitarbeiters nicht zu nennen, waren - angesichts eines Nettoeinkommens im Ausmaß von rd. 3.200 EUR pro Monat - für den Beschuldigten gravierend: Neben der staats- und bezirksanwaltlichen bzw. behördlichen Ermittlung in zwei Straf- und einem Disziplinarverfahren leistete er insgesamt 13.653 EUR an Gebühren, für die Schadensgutmachung und die Diversion. Diesen Konsequenzen hätte der Beschuldigte leicht durch Nennung des Namens des ÖBB-Mitarbeiters entgehen können.
  • -Strichaufzählung
    Mit der Diversion ist zwar kein Schuldeingeständnis verbunden, sie setzt allerdings eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit und die Bereitschaft des Beschuldigten, für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen, voraus. Die Bereitschaft zum diversionellen Vorgehen indiziert somit zumindest in der Regel eine solche Verantwortungsübernahme: Ihre Inanspruchnahme lässt darauf schließen, dass der Beschuldigte selbst seine Version des Geschehens, er habe die gefälschten Wertmarken von einem ungenannt gebliebenen ÖBB-Mitarbeiter erhalten, nicht als erfolgversprechend ansah, gerichtlich vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen zu werden.
  • -Strichaufzählung
    Wie bereits erwähnt, hat der Senat von der Existenz des ÖBB-Mitarbeiters, der dem Beschuldigten die Wertmarken verkauft haben soll, lediglich durch die Aussage des Beschuldigten Kenntnis; eine Bestätigung für die Existenz dieses ÖBB-Mitarbeiters durch einen Dritten existiert nicht. Weder konnte der Beschuldigte im Verfahren seine Existenz glaubhaft machen noch ergaben sich aus den Aussagen der Auskunftspersonen der ÖBB irgendwelche Anhaltspunkte für die Existenz dieses ÖBB-Mitarbeiters. Der Aussage der Auskunftsperson C in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2014 zufolge ist vielmehr davon auszugehen, dass Personen, die über gefälschte Wertmarken verfügen, diese selbst fälschen.
Aus diesen Gründen geht der Senat davon aus, dass die Schilderung des Beschuldigten über die Herkunft der gefälschten Wertmarken nicht zutrifft. Vielmehr ist sie als Schutzbehauptung anzusehen, die das Ziel verfolgt, den ungenannt gebliebenen ÖBB-Mitarbeiter als eigentlich Schuldigen, der sich einer Urkundenfälschung und vermutlich auch eines gewerbsmäßigen, schweren Betruges schuldig gemacht hätte, darzustellen. Der Beschuldigte selbst wäre nicht Täter gewesen, sondern lediglich Opfer dieser strafbaren Handlungen.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte entweder die Jahreswertmarken selbst gefälscht hat, von einem Dritten fälschen ließ oder sie in Kenntnis, dass sie gefälscht waren, verwendet und damit gegen den § 223 StGB verstoßen hat. Er hat daraus vermögensrechtliche Vorteile gezogen, wie er auch in seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung bestätigt, selbst wenn er dies nur als eine Art "Förderungsmissbrauch" bezeichnet hat. Für den Senat ist letztendlich nicht entscheidend, in welcher Weise sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat, vielmehr ist wesentlich, dass er dies tat, um sich vermögensrechtlich zum Schaden der ÖBB zu bereichern.Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte entweder die Jahreswertmarken selbst gefälscht hat, von einem Dritten fälschen ließ oder sie in Kenntnis, dass sie gefälscht waren, verwendet und damit gegen den Paragraph 223, StGB verstoßen hat. Er hat daraus vermögensrechtliche Vorteile gezogen, wie er auch in seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung bestätigt, selbst wenn er dies nur als eine Art "Förderungsmissbrauch" bezeichnet hat. Für den Senat ist letztendlich nicht entscheidend, in welcher Weise sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat, vielmehr ist wesentlich, dass er dies tat, um sich vermögensrechtlich zum Schaden der ÖBB zu bereichern.
Zur Schuld des Beschuldigten:
Im Einleitungsbeschluss hat der Senat die Vermutung geäußert, dass der Beschuldigte die gefälschten Wertmarken vorsätzlich verwendet hat. Diese Vermutung hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt:
Für das Wissen des Beschuldigten, dass die Jahreswertmarke, die er im Rahmen der Kontrolle vom 16. Juni 2011 vorgewiesen hat, gefälscht war, spricht insbesondere seine Reaktion auf die Entscheidung des Kontrollorganes der ÖBB, die Jahreskarte einzuziehen: Der Zeuge B sagte nach der Schilderung des Kontrollvorganges gegenüber der Polizeiinspektion A und in der Verhandlung vom 17. Juni 2014 aus, dass der Beschuldigte einen sehr ruhigen und gelassenen Eindruck auf ihn gemacht habe. Er habe nicht viel mit ihm gesprochen, sich ausgewiesen und ihm auch ohne nachzufragen seine Wohnadresse, die er für die Abnahmebestätigung benötigte, mitgeteilt. Der Zeuge gab weiters an, dass diese Reaktion auch bei anderen Personen, die gefälschte Wertmarken verwendet hatten, zu beobachten gewesen sei.
Nach Ansicht des Senates wären Verwunderung oder Bestürzung die natürlichen Reaktionen eines gutgläubigen Fahrgastes, der von einem Kontrollorgan mit der Information konfrontiert wird, dass die vorgewiesene Fahrkarte gefälscht sei. Der Beschuldigte hat keine derartigen Anzeichen gezeigt. Der Senat ist daher zur Überzeugung gelangt, dass der Beschuldigte sich bewusst war, dass die verwendeten Wertmarken gefälscht waren. Er hat diese daher vorsätzlich verwendet.
Rechtliche Würdigung:
Rechtsgrundlage für die Verfolgung des Beschuldigten im disziplinarrechtlichen Verfahren ist § 43 Abs. 2 BDG 1979. Nach dieser Bestimmung hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Rechtsgrundlage für die Verfolgung des Beschuldigten im disziplinarrechtlichen Verfahren ist Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979. Nach dieser Bestimmung hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten einen Dienstbezug aufweist, ist ein strengerer Maßstab anzulegen, als bei einem dienstlichen Fehlverhalten. Die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich soll nach dem BDG 1979 nur in besonders krassen Fällen bestehen (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht, 4. Auflage, Seite 169 ff). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein derartiger Fall vor allem dann anzunehmen, wenn dem Beamten Delikte, die im Zusammenhang mit einer persönlichen Unehrlichkeit stehen, vorgeworfen werden. Dazu zählt u.a. das Delikt der Urkundenfälschung (BerK 14. Jänner 2011, GZ 111/11-BK/10). Dieses dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt ist besonders dazu geeignet, das Vertrauen in die treue, gewissenhafte und unparteiische - daher auch uneigennützige - Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben schwer zu beeinträchtigen. Nach Ansicht des Senates muss dies insbesondere in einem Fall wie dem Vorliegenden gelten, wenn der Beschuldigte dies zur persönlichen Bereicherung zum Schaden eines Dritten getan hat.
Dies trifft insbesondere auf Beamte des Rechnungshofes zu: Dem Rechnungshof kommt im Bereich des Aufzeigens von Verstößen staatlicher Einrichtungen gegen Gesetze, Verordnungen und Weisungen sowie gegen die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit - zusammengefasst der Korrektheit der Verwaltung - eine herausgehobene Stellung zu, die ihm und seinen Bediensteten auch in der öffentlichen Wahrnehmung besondere Aufmerksamkeit verschafft. Ein Bediensteter des Rechnungshofes, der im Verdacht der Setzung von Handlungen steht, die auf eine persönliche Unehrlichkeit schließen lässt, wirkt sich auf diese Wahrnehmung negativ aus.
Strafbemessung:
Die Richtlinie, nach der bei der Strafbemessung vorzugehen ist, enthält § 93 Abs. 1 BDG 1979, wonach das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, wie weit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Bei der Strafbemessung ist nach § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird.Die Richtlinie, nach der bei der Strafbemessung vorzugehen ist, enthält Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979, wonach das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, wie weit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Bei der Strafbemessung ist nach Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird.
Dadurch dass der Beschuldigte sich einer Form der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat, um sich zu bereichern, hat er ein gravierendes, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erschütterndes Verhalten gesetzt, das nach Ansicht des Senates die Verhängung einer hohen Geldstrafe erfordert.
Im gegenständlichen Falle ist die Verhängung im Ausmaß von 10.000 EUR gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 aufgrund des hohen Unrechtsgehaltes der Tathandlungen schuld- und tatangemessen. Die Bestrafung des Beschuldigten ist aus der Sicht des Senates geboten, um ihn von weiteren Verfehlungen und um andere Beamte von gleichartigen Verfehlungen abzuhalten.Im gegenständlichen Falle ist die Verhängung im Ausmaß von 10.000 EUR gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 aufgrund des hohen Unrechtsgehaltes der Tathandlungen schuld- und tatangemessen. Die Bestrafung des Beschuldigten ist aus der Sicht des Senates geboten, um ihn von weiteren Verfehlungen und um andere Beamte von gleichartigen Verfehlungen abzuhalten.
Bei der Strafbemessung orientierte sich der Senat an der Höhe der Zahlung des Beschuldigten im Rahmen der Diversion. Die Familienverhältnisse des Beschuldigten haben sich seit seiner Vernehmung vor der Polizeiinspektion A am 11. März 2012 nicht geändert; damals gab der Beschuldigte ein Nettoeinkommen im Ausmaß von rd. 3.200 EUR pro Monat an, im Mai 2014 betrug dieses 3.438,03 EUR pro Monat.
Bei der Strafbemessung wurden die Führung eines bisher ordentlichen Lebenswandels (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB) und die Schadenswiedergutmachung (§ 34 Abs. 1 Z 14 StGB) als mildernd, die Fortsetzung der Tat durch längere Dauer (§ 33 Abs. 1 Z 1 StGB) als erschwerend gewertet:Bei der Strafbemessung wurden die Führung eines bisher ordentlichen Lebenswandels (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) und die Schadenswiedergutmachung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14, StGB) als mildernd, die Fortsetzung der Tat durch längere Dauer (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) als erschwerend gewertet:
  • -Strichaufzählung
    Die Einsichtnahme in den Personalakt ergab, dass der Beschuldigte straf- und disziplinarrechtlich unbescholten ist.
  • -Strichaufzählung
    Der Beschuldigte hat der ÖBB den Schaden, d.h. den Preis, den er beim korrekten Erwerb der Jahreswertmarken hätte bezahlen müssen, erstattet. Dass die Schadenswiedergutmachung das Ziel hatte, ein Strafverfahren zu vermeiden und deshalb die Zahlung nicht freiwillig erfolgte, schließt die Anwendung des Milderungsgrundes des § 34 Abs. 1 Z 14 StGB nicht aus (Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zum VStG [2010] § 19 Rz 11).Der Beschuldigte hat der ÖBB den Schaden, d.h. den Preis, den er beim korrekten Erwerb der Jahreswertmarken hätte bezahlen müssen, erstattet. Dass die Schadenswiedergutmachung das Ziel hatte, ein Strafverfahren zu vermeiden und deshalb die Zahlung nicht freiwillig erfolgte, schließt die Anwendung des Milderungsgrundes des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14, StGB nicht aus (Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zum VStG [2010] Paragraph 19, Rz 11).
  • -Strichaufzählung
    Nach der Rechtsprechung ist ein Vierteljahr als Untergrenze für die "längere Zeit" i.S.d. § 33 Abs. 1 Z 1 StGB anzusehen (VwGH 8. August 1996, GZ 96/10/0069; Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zum VStG [2010] § 19 Rz 8). Durch die Verwendung in den Jahren 2010 und 2011 über einen Zeitraum von 511 Tagen (d.h. mehr als einem Jahr und vier Monaten) wurde diese Schwelle wesentlich überschritten.Nach der Rechtsprechung ist ein Vierteljahr als Untergrenze für die "längere Zeit" i.S.d. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB anzusehen (VwGH 8. August 1996, GZ 96/10/0069; Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zum VStG [2010] Paragraph 19, Rz 8). Durch die Verwendung in den Jahren 2010 und 2011 über einen Zeitraum von 511 Tagen (d.h. mehr als einem Jahr und vier Monaten) wurde diese Schwelle wesentlich überschritten.
Zum Antrag des Beschuldigten auf Ratenzahlung:
Die Ratenzahlung wurde vom Beschuldigten beantragt. Eine Begründung kann im Hinblick auf § 58 Abs. 2 AVG i.V.m. § 105 Z 1 BDG 1979 entfallen.Die Ratenzahlung wurde vom Beschuldigten beantragt. Eine Begründung kann im Hinblick auf Paragraph 58, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, Ziffer eins, BDG 1979 entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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