Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Missbrauch AmtsgewaltText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
GrInsp NN ist schuldig,
am 30.11.2012 für die Rufnummer NN eine Standortbestimmung gemäß § 53 Abs. 3b SPG direkt beim Betreiber NN veranlasst zu haben, obwohl einerseits die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit für eine solche Vorgangsweise, nämlich der Grund zur Annahme bestimmter Tatsachen, dass eine gegenwärtige Gefahr für das Leben, die Gesundheit und Freiheit eines Menschen bestanden hätte, nicht gegeben war und andererseits diese Standortbestimmung von der ersuchenden Dienststelle im Wege des Dauerdienstes des LKA zu richten gewesen wäre und dadurch die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verletzt und somit eine Dienstpflichtsverletzung i.S.d. § 91 BDG 1979 schuldhaft begangen zu haben.am 30.11.2012 für die Rufnummer NN eine Standortbestimmung gemäß Paragraph 53, Absatz 3 b, SPG direkt beim Betreiber NN veranlasst zu haben, obwohl einerseits die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit für eine solche Vorgangsweise, nämlich der Grund zur Annahme bestimmter Tatsachen, dass eine gegenwärtige Gefahr für das Leben, die Gesundheit und Freiheit eines Menschen bestanden hätte, nicht gegeben war und andererseits diese Standortbestimmung von der ersuchenden Dienststelle im Wege des Dauerdienstes des LKA zu richten gewesen wäre und dadurch die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verletzt und somit eine Dienstpflichtsverletzung i.S.d. Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft begangen zu haben.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 100.- verhängtGegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 100.- verhängt
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die Disziplinaranzeige der LPD NN vom 18. Oktober 2013, GZ. NN ha. eingegangen am 30.10.2013, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist. Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die Disziplinaranzeige der LPD NN vom 18. Oktober 2013, GZ. NN ha. eingegangen am 30.10.2013, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.
Sachverhalt:
Grlnsp NN ermittelte gegen eine ihm namentlich bekannte Person bezüglich des Verdachtes des gewerbsmäßigen Betruges. Zusätzlich zum Vor- und Nachnamen war Grlnsp NN die Telefonnummer des Verdächtigen bekannt.
Im Rahmen der Bearbeitung des Aktes wollte Grlnsp NN vom zuständigen Staatsanwalt der StA NN, telefonisch eine Festnahmeanordnung und eine Standortbestimmung nach der StPO erwirken. Seitens des zuständigen Staatsanwaltes wurde jedoch weder die Festnahme noch die Bestimmung des Standortes angeordnet. Im Zuge des Telefonates habe Grlnsp NN beschlossen, die Standortbestimmung nach dem SPG durchzuführen. Er begründete sein Vorgehen damit, dass vom Verdächtigen ein gefährlicher Angriff ausgehe und er mittels Gefahrenerforschung diesen beenden wolle, gleichwohl gemäß § 53 Abs. 3b SPG eine Standortbestimmung nur dann zulässig ist, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine gegenwärtige Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder Freiheit eines Menschen besteht.Im Rahmen der Bearbeitung des Aktes wollte Grlnsp NN vom zuständigen Staatsanwalt der StA NN, telefonisch eine Festnahmeanordnung und eine Standortbestimmung nach der StPO erwirken. Seitens des zuständigen Staatsanwaltes wurde jedoch weder die Festnahme noch die Bestimmung des Standortes angeordnet. Im Zuge des Telefonates habe Grlnsp NN beschlossen, die Standortbestimmung nach dem SPG durchzuführen. Er begründete sein Vorgehen damit, dass vom Verdächtigen ein gefährlicher Angriff ausgehe und er mittels Gefahrenerforschung diesen beenden wolle, gleichwohl gemäß Paragraph 53, Absatz 3 b, SPG eine Standortbestimmung nur dann zulässig ist, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine gegenwärtige Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder Freiheit eines Menschen besteht.
Des Weiteren ist der interne Ablauf bei einer Standortbestimmung gemäß § 53 Abs. 3b SPG mit einer Dienstanweisung der LPD NN geregelt. Diese sieht vor, dass o.a. Ersuchen nur im Wege des Dauerdienstes des LKA an den jeweiligen Betreiber zu richten sind.Des Weiteren ist der interne Ablauf bei einer Standortbestimmung gemäß Paragraph 53, Absatz 3 b, SPG mit einer Dienstanweisung der LPD NN geregelt. Diese sieht vor, dass o.a. Ersuchen nur im Wege des Dauerdienstes des LKA an den jeweiligen Betreiber zu richten sind.
Grlnsp NN erwirkte am 30.11.2012 direkt über die Telekommunikationsgesellschaft die Bestimmung des Standortes des Verdächtigen. Dies führte zur Festnahme des Verdächtigen.
Im Rahmen einer Stichprobenkontrolle des Rechtschutzbeauftragten des BMI bei der LPD NN, am 22.03.2013, wurde Grlnsp NN vorgeladen und zu der von ihm getätigten Anfrage befragt. Grlnsp NN gab an, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er gesetzwidrig handle, der Staatsanwalt ihm aber nichts gegeben hatte. (Gemeint ist eine Anordnung der StA NN zur Standortbestimmung gem. StPO)
In seiner niederschriftlichen Einvernahme relativierte der Beschuldigte seine ursprünglich angegebene Rechtfertigung dahingehend, als ihm die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens erst im Nachhinein bewusst worden wäre.
Staatsanwaltschaftliche bzw. gerichtliche Maßnahmen:
Mit Abschlussbericht der LPD NN vom 11. Juli 2013, GZ. NN wurde GrInsp NN bei der StA NN wegen des Verdachtes des Missbrauches der Amtsgewalt zur Anzeige gebracht.
Mit Beschluss des LG NN GZ: NN vom 7. Mai 2014 wurde im Rahmen der Hauptverhandlung das Verfahren nach Zahlung eines Geldbußbetrages (€ 500,-) sowie eines Pauschalkostenbeitrages (€ 200,--) zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 200 iVm §§ 198, 199 StPO endgültig eingestellt. Mit Beschluss des LG NN GZ: NN vom 7. Mai 2014 wurde im Rahmen der Hauptverhandlung das Verfahren nach Zahlung eines Geldbußbetrages (€ 500,-) sowie eines Pauschalkostenbeitrages (€ 200,--) zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 200, in Verbindung mit Paragraphen 198, 199, StPO endgültig eingestellt.
Obiger Beschluss langte am 26.6.2014 bei der Disziplinarkommission ein.
In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:
Beamten-Dienstrechtsgesetz
§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.
§ 53 SPGParagraph 53, SPG
(3b) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine gegenwärtige Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines Menschen besteht, sind die Sicherheitsbehörden zur Hilfeleistung oder Abwehr dieser Gefahr berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Standortdaten und die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) der von dem gefährdeten oder diesen begleitenden Menschen mitgeführten Endeinrichtung zu verlangen sowie technische Mittel zur Lokalisierung der Endeinrichtung zum Einsatz zu bringen.
§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Zu den Dienstpflichtsverletzungen
Das Verhalten des Beamten begründet infolge des vom Landesgericht NN mit Diversionsbeschluss erledigten Vorwurf des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach § 302 Abs. 1 StGB und daraus folgend den Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034). Das Verhalten des Beamten begründet infolge des vom Landesgericht NN mit Diversionsbeschluss erledigten Vorwurf des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und daraus folgend den Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034).
Bei dem dem Disziplinarbeschuldigten im Faktum 1 zur Last gelegten Delikt handelt es sich um ein echtes Beamtendelikt i. S. d. § 302 StGB, somit waren die letztlich auch der Diversionsbegründung – auch wenn keine verpflichtende Bindungswirkung besteht - zugrunde gelegenen Dienstpflichtsverletzungen der §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs 1 BDG 1979 sowie die in der Disziplinaranzeige angeführten Missachtung der Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes ( § 53 Abs 3 lit. b) im strafbaren Tatbestand bereits verwirklicht, weshalb hinsichtlich der vorangeführten dienstrechtlichen Vorwürfe nur die Verletzung des § 43 Abs 2 BDG 1979 bejaht wurdeBei dem dem Disziplinarbeschuldigten im Faktum 1 zur Last gelegten Delikt handelt es sich um ein echtes Beamtendelikt i. S. d. Paragraph 302, StGB, somit waren die letztlich auch der Diversionsbegründung – auch wenn keine verpflichtende Bindungswirkung besteht - zugrunde gelegenen Dienstpflichtsverletzungen der Paragraphen 43, Absatz eins und 44 Absatz eins, BDG 1979 sowie die in der Disziplinaranzeige angeführten Missachtung der Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes ( Paragraph 53, Absatz 3, Litera b,) im strafbaren Tatbestand bereits verwirklicht, weshalb hinsichtlich der vorangeführten dienstrechtlichen Vorwürfe nur die Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bejaht wurde
Hinsichtlich des Vorwurfes der Missachtung des § 43 BDG wird ausgeführt, dass eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung der VwGH in erster Linie immer angenommen hat, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzte, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut war (VwGH 14.5.1980, 226/80, 2037/78; 17.3.1982, 09/1145/79; 17.3.1982, 09/1351/79; 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212).Hinsichtlich des Vorwurfes der Missachtung des Paragraph 43, BDG wird ausgeführt, dass eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung der VwGH in erster Linie immer angenommen hat, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzte, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut war (VwGH 14.5.1980, 226/80, 2037/78; 17.3.1982, 09/1145/79; 17.3.1982, 09/1351/79; 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212).
Polizeibeamte sind im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des gesamten StGB berufen und man muss zumindest von ihnen selbst erwarten können, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Eine solche Rechtsverletzung liegt jedenfalls durch den an den Mobilfunkbetreiber rechtswidrig gestellten Antrag auf Standortbestimmung
Zweifelsfrei gehört der Vollzug der Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes zu den dienstlichen Aufgaben des Disziplinarbeschuldigten.
Daraus resultiert aber auch hier der Verdacht eines Verstoßes gegen § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung des Beamten geschützt. Daraus resultiert aber auch hier der Verdacht eines Verstoßes gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung des Beamten geschützt.
Zur Schuldfrage
Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfang der erhobenen Anlastung wenigstens bedingt vorsätzlich schuldhaft verletzt hat.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).
Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Den Milderungsgründen des Geständnisses, der vollen Verantwortungsübernahme und Einsicht, mehrerer Auszeichnungen und Belobigungen und einer sehr guten Dienstbeschreibung, standen der Erschwerungsgrund einer verhängten Disziplinarstrafe der Geldbuße sowie die Schuldform des bedingten Vorsatzes gegenüber, wodurch dem Antrag des vom Verteidiger beantragten Ausspruch des Verweises nicht gefolgt werden konnte Die Disziplinarkommission vermeint dennoch, dass der Ausspruch der Disziplinarstrafe einer ziffernmäßig doch geringen Geldbuße ausreichen sollte, um den Beschuldigten an seine Dienstpflichten zu erinnern und ihn und andere Bedienstete davon abhalten, gleichartige Dienstpflichtsverletzungen zu begehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015