TE Dok 2014/10/20 12-DK-13

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Veröffentlicht am 20.10.2014
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Diebstahl aus Getränkekassa

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 20.10.2014 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

RevInsp NN ist schuldig,

1.
während ihres Dienstes in der Nacht vom 1. zum 2. Jänner 2013 aus der Getränkekasse der PI NN zwei 5 EURO Noten entfremdet zu haben
2.
während ihres Dienstes am 24. Jänner 2013, um 05.19 Uhr, eine 20.- Euro Note aus der Getränkekasse der PI NN entfremdet zu haben.

Die Beschuldigte hat in zwei Fällen das Vergehen des § 127 StGB verwirklicht und damit auch Dienstpflichtsverletzungen gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt. Die Beschuldigte hat in zwei Fällen das Vergehen des Paragraph 127, StGB verwirklicht und damit auch Dienstpflichtsverletzungen gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt.

Gegen die Beschuldigte wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 6.480.- (sechstausendvierhundertachtzig) verhängt.Gegen die Beschuldigte wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 6.480.- (sechstausendvierhundertachtzig) verhängt.

Gemäß § 127 Abs. 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monaten bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monaten bewilligt.

Der Beschuldigten werden gem. § 117 Abs. 2 BDG anteilsmäßige Verfahrenskosten in Höhe von € 500.- (fünfhundert) auferlegt. Der Beschuldigten werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, BDG anteilsmäßige Verfahrenskosten in Höhe von € 500.- (fünfhundert) auferlegt.

BEGRÜNDUNG

Der der Beamtin angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 17.Februar 2013, GZ NN ha. eingelangt am 20.2.2013, die der Beamtin gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist.Der der Beamtin angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 17.Februar 2013, GZ NN ha. eingelangt am 20.2.2013, die der Beamtin gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.

Begründung der neuerlichen Verhandlung:

Gegen RevInsp NN wurde für den 7.11.2013 eine Disziplinarverhandlung anberaumt und diese bis zum Ende des Beweisverfahrens durchgeführt. Aufgrund eines stattgegebenen Antrages der Verteidigung auf Bestellung eines Facharztes für Psychiatrie als Sachverständigen als Beweis dafür, dass die DB zu den Tatzeiträumen möglicherweise zurechnungs- und schuldunfähig war, wurde die Verhandlung zunächst auf unbestimmte Zeit vertagt und Primar NN zum Sachverständigen bestellt. Am 7.2.2014 legte die Verteidigerin Dr. NN bei der StA NN einen Fortsetzungsantrag vor, welchem stattgegeben und in weiterer Folge gegen RI NN eine Hauptverhandlung vor dem BG NN anberaumt wurde. In der HV am 25.6.2014 stimmte die Beschuldigte einer vorgeschlagenen diversionellen Erledigung (Geldbuße € 840.- d.s. 40 Tagessätze) zu. Die getroffene Diversionsentscheidung wurde erst nach Einzahlung des Geldbetrages mit 12.9.2014 rechtskräftig, sodass erst zu diesem Zeitpunkt eine neuerliche Disziplinarverhandlung anberaumt werden konnte. Da zwischen dem neuen festgesetzten Termin und der ursprünglichen Disziplinarverhandlung ein mehr als 6 monatiger Zeitraum dazwischen lag, musste die Verhandlung gemäß § § 125 BDG 1979 wiederholt werden.Gegen RevInsp NN wurde für den 7.11.2013 eine Disziplinarverhandlung anberaumt und diese bis zum Ende des Beweisverfahrens durchgeführt. Aufgrund eines stattgegebenen Antrages der Verteidigung auf Bestellung eines Facharztes für Psychiatrie als Sachverständigen als Beweis dafür, dass die DB zu den Tatzeiträumen möglicherweise zurechnungs- und schuldunfähig war, wurde die Verhandlung zunächst auf unbestimmte Zeit vertagt und Primar NN zum Sachverständigen bestellt. Am 7.2.2014 legte die Verteidigerin Dr. NN bei der StA NN einen Fortsetzungsantrag vor, welchem stattgegeben und in weiterer Folge gegen RI NN eine Hauptverhandlung vor dem BG NN anberaumt wurde. In der HV am 25.6.2014 stimmte die Beschuldigte einer vorgeschlagenen diversionellen Erledigung (Geldbuße € 840.- d.s. 40 Tagessätze) zu. Die getroffene Diversionsentscheidung wurde erst nach Einzahlung des Geldbetrages mit 12.9.2014 rechtskräftig, sodass erst zu diesem Zeitpunkt eine neuerliche Disziplinarverhandlung anberaumt werden konnte. Da zwischen dem neuen festgesetzten Termin und der ursprünglichen Disziplinarverhandlung ein mehr als 6 monatiger Zeitraum dazwischen lag, musste die Verhandlung gemäß Paragraph Paragraph 125, BDG 1979 wiederholt werden.

Sachverhalt:

RevInsp NN steht seit 1.9.1998 in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht als eingeteilte Beamtin bei der PI NN Dienst.

Aus den vorgelegten Akten lässt sich folgender Sachverhalt eruieren:

Vorgeschichte:

Bereits Anfang 2011, am 7. Jänner 2011, wurde das Fehlen eines € 100.- Scheines, den KontrInsp NN, Kommandant der PI NN, am Abend des 5. Jänner 2011 in die Getränkekasse gegeben hatte, festgestellt. Da Revlnsp NN, Stammdienststelle NN, die in der Nacht zum 7. Jänner 2011 mit einem Kollegen der PI NN Sektorstreifendienst (Nachtdienst) mit Bereithaltezeit in NN verrichtete und in der Vornacht zwei Beamte der PI NN Nachtdienst hatten, ergaben sich Verdachtsmomente gegen Revlnsp NN, ohne dass aber ein konkreter Tatverdacht begründet werden konnte. Es konnte auch nicht ausreichend geklärt werden, ob tatsächlich ein Diebstahl vorlag, weshalb, abgesehen davon, dass ab dieser Zeit die Geldbestände in der Kassa gering gehalten und vermehrt kontrolliert wurden, keine weiteren Veranlassungen getroffen wurden.

 

Zu Faktum 1)

Am Abend des 1. Jänner 2013 reduzierte der für die Kassa verantwortliche GrInsp NN nach Dienstantritt um 19.00 Uhr den Bestand an Geldscheinen auf 6 Stk. € 5.-Scheine und teilte dies GrInsp NN mit. Es befanden sich zu dieser Zeit keine weiteren Beamten mehr auf der Dienststelle. Nach einem Besatzungswechsel um ca. 23.00 Uhr befanden sich ab dieser Zeit bis ca. 06 00 Uhr nach Zeugenangaben nur GrInsp NN und Revlnsp NN und anschließend wieder nur GrInsp NN und GrInsp NN auf der PI NN. Am 2. Jänner 2013, um ca. 06.30 Uhr, stellte GrInsp NN fest, dass 2 Stk. € 5.- Scheine fehlten. Nach Angaben von GrInsp NN war beim Besatzungswechsel nie jemand alleine im Sozialraum. Nach dem Einrücken um 05.15 Uhr hielt sich Revlnsp NN nach seinen Angaben dort alleine auf, als er im Journaldienstraum schriftliche Arbeiten erledigte. Dieser konkrete Tatverdacht wurde dem Dienststellenleiter, KontrInsp NN, gemeldet.

Zu Faktum 2)

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes leitete KontrInsp NN Erhebungen ein und traf für den nächsten Sektorstreifendienst der Revlnsp NN mit einem Beamten der PI NN vom 23. auf den 24.Jänner 2013 folgende Veranlassungen:

-        Hinterlassung eines abgezählten Geldbestandes in der Kaffeekassa, wobei die Geldscheine kopiert und deren Nummern erfasst wurden

-        Montage einer Videoüberwachung der Getränkekassa mit Bildübertragung in einen anderen Raum und analoger Aufzeichnungsmöglichkeit.

Am 24. Jänner 2013 um 05.19 Uhr konnten KontrInsp NN und GrInsp NN über die Bildübertragung wahrnehmen, wie Revlnsp NN einen 20 €- Schein aus der Kassa entnahm. Die Sequenz wurde auf eine analoge Videocassette aufgenommen. Anschließend setzte Revlnsp NN die Sektorstreife fort. Nach einer Kontrolle der Getränkekasse beorderte KontrInsp NN die Streife zurück zur PI NN und konfrontierte Revlnsp NN mit dem Fehlen des Geldscheines. Nachdem er ihr die Kopien der Geldscheine vorwies und zeigte, welcher Geldschein konkret fehlte, legte Revlnsp NN den mit der Nummer übereinstimmenden € 20.- Geldschein, den sie in einer Tasche der Uniformjacke verwahrt hatte, auf den Tisch und zeigte sich geständig.

In der niederschriftlichen Einvernahme am 24.1.2013 vor dem BPK NN gibt die Beschuldigte an, dass sie aus der im Regal befindlichen Schachtel den Geldschein entnommen und in ihrer Jacke verstaut hätte. Sie habe aber den Diebstahl nicht geplant und könne ihn sich selber nicht erklären. Den im Faktum 1 angelasteten Diebstahl stellte die Beschuldigte jedoch entschieden in Abrede, ebenso wie etwaige vorangegangene Entfremdungen.

Als Beweismittel für den in Faktum 2 angeführten Diebstahl steht eine Videoaufzeichnung zur Verfügung. Für den im Faktum 1 angeführten Diebstahl wäre lt. niederschriftlichen Angaben der Zeugen GrInsp. NN, GrInsp NN und KI NN ebenfalls nur die Beschuldigte in Frage gekommen, weil sie sich eben während des vermutlichen Tatzeitraumes allein im Aufenthaltsraum aufgehalten hätte. Die vorangeführten Niederschriften erliegen im Akt.

Strafgerichtliche /staatsanwaltschaftliche Maßnahmen

Abschlussbericht vom 31.1.2013 an die Staatsanwaltschaft NN wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 127 StGB.Abschlussbericht vom 31.1.2013 an die Staatsanwaltschaft NN wegen des Verdachtes des Vergehens nach Paragraph 127, StGB.

Mit Anschreiben der StA NN vom 20.3.2013, GZ.: NN wurde das BPK NN verständigt, dass von der Verfolgung der Beschuldigten wegen des Vergehens nach § 127 StGB gemäß § 203 Abs. 1 StPO unter den Bestimmungen einer Probezeit von 1 Jahr vorläufig zurückgetreten wurde.Mit Anschreiben der StA NN vom 20.3.2013, GZ.: NN wurde das BPK NN verständigt, dass von der Verfolgung der Beschuldigten wegen des Vergehens nach Paragraph 127, StGB gemäß Paragraph 203, Absatz eins, StPO unter den Bestimmungen einer Probezeit von 1 Jahr vorläufig zurückgetreten wurde.

Obwohl die diversionelle Erledigung beide Tatvorwürfe erfasste, legte die Beschuldigte innerhalb offener Frist kein Rechtsmittel ein.

Am 7.2.2014 legte die Verteidigerin Dr. NN bei der StA NN einen Fortsetzungsantrag vor, welchem stattgegeben und in weiterer Folge eine Hauptverhandlung vor dem BG NN anberaumt wurde. In der HV am 25.6.2014 stimmte die DB einer vorgeschlagenen diversionellen Erledigung (Geldbuße € 840.- d.s. 40 Tagessätze) zu. Rechtskaft: 12.9.2014

Ergebnis der Disziplinarverhandlung:

Mit Ladung vom 25.9.2014 wurde die Wiederholung der mündlichen Disziplinarverhandlung für den 20.10.2014 anberaumt und durchgeführt.

Bei dieser erklärte sich RevInsp NN im Sinne der Anlastungen im Einleitungsbeschluss zu Faktum 1 für nicht schuldig, zu Faktum 2 für schuldig.

Die Beschuldigte gibt zu Faktum 1 auf Befragen an, dass sie zwar in der Nacht vom 1. auf 2. Jänner 2013 in der PI NN Dienst versehen und auch ihre Bereithaltezeit dort verbracht habe, sie könne sich jedoch an keine Einzelheiten mehr erinnern, auch nicht an etwaige Einsätze. Sie wisse auch nicht mehr, ob sie irgendwelche Manipulationen an der Getränkekasse getätigt habe, gleich, ob aufgrund eines Kaffeekonsums oder nur für einen Geldwechselvorgang. Daher schließe sie auch aus, Geld entwendet zu haben. Ihre finanzielle Situation war zu dieser Zeit so, dass sie zwar das Konto überzogen gehabt und auch das Kreditinstitut gewechselt hätte, sie hätte aber die Situation im Griff gehabt und aus diesem Grund keinesfalls der Kasse Geld entnommen, zumal ihr bei einem etwaigen finanziellen Engpass auch ihre Eltern unter die Arme gegriffen hätten und dies auch weiterhin tun würden. Warum sie sich an gar nichts erinnert, führt sie auf ihre damals vorgelegene psychische Belastung, verursacht durch Schulprobleme ihrer Kinder, Scheidungsprobleme und weil sie sich als Alleinerzieherin um alles kümmern gemusst hätte, zurück. Sie wäre auch damals unter verschriebener Medikation gestanden. Auf Vorhalt, warum sie, wenn sie die Tat nicht begangen habe, vor dem BG NN neuerlich und diesmal ausdrücklich die Verantwortung auch hinsichtlich des ersten Faktums übernommen habe, erwidert die DB, dass sie einfach alles hinter sich haben wollte.

Hinsichtlich des Vorwurfes zum Faktum 2 ist die DB voll geständig, kann sich jedoch ihr Verhalten nicht erklären. Es gäbe kein Motiv, eben auch keine finanzielle Notlage, die sie zu einer eine Entwendung getrieben hätte. Sie wisse einfach nicht, warum sie es gemacht habe und ob sie ursprünglich nur wechseln oder was immer machen wollte. Auch diese Handlung führe sie auf Depressionen und eben der bestehenden Medikation zurück. Es tue ihr alles furchtbar leid und sie schäme sich dafür. Mit allenfalls anderen erwähnten Vorfällen habe sie jedoch nichts zu tun. Auf Befragen des Disziplinaranwaltes erwidert die DB, dass sie nicht an Kleptomanie leiden würde.

Der SV Prim. NN verweist zunächst auf sein erstelltes umfangreiches schriftliches Gutachten, welches nach Parteienübereinkunft anstelle der Verlesung umfassend erörtert wird und kommt zu dem Schluss, dass die DB während beider Tatzeiträume infolge ihrer persönlichen massiven Belastungen an Depressionen gelitten habe, denen sie mit einer wenig koordinierten Medikation begegnete. Sie hätte jedenfalls, vermutlich in beiden Tatzeiträumen an einer Pseudokleptomanie gelitten und es sei durchaus denkbar, dass sie sich sowohl hinsichtlich des ersten Vorfalles nicht mehr erinnere, als auch, dass sie den Vorfall nur verdrängen würde und überzeugt sei, sie hätte die Tat nicht begangen. Hinsichtlich des zweiten Faktums äußert sich der SV dahingehend, dass eben aus der Pseudokleptomanie heraus kein gesondertes Motiv ersichtlich ist und es durchaus denkbar sei, dass sich die DB den Vorfall nicht erklären könne. Der SV bejaht die Frage, ob die DB objektiv den Tatbestand des Diebstahles auch zu den Tatzeitpunkten aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Wissens erfassen hätte müssen. Er stellt aber dennoch in beiden Fällen zusammenfassend jeweils eine verminderte Zurechnungs- und Schuldfähigkeit fest. Der SV räumt auch ein, dass das Gutachten zum Teil aufgrund der Anamnese bei fehlender Krankenvorgeschichte erstellt worden ist. Ganz eindeutig stellt der SV fest, dass sich die DB einer Behandlung unterziehen muss, so diese ohnehin nicht bereits erfolgen würde.

Der von der Verteidigung beantragte Zeuge KI NN, Dienstellenleiter, PI NN, gibt auf Befragen an, dass die DB seit 1.9.2013 in der PI NN Dienst versieht. Sowohl die Dienstverrichtung, als auch der Umgang mit Parteien und Kollegen werden als ordentlich bezeichnet. Die Kollegen wären RI NN nach ihrem Dienststellenwechsel zur PI NN vorurteilsfrei begegnet und es hätte keine Ablehnungszeichen gegeben. Sie hätte keine Benachteiligung, aber auch keine Bevorzugung erfahren. Die DB hätte keinen depressiven Eindruck auf ihn gemacht. Sowohl er, als auch die Kollegen hätten den Dienstbeginn als so eine Art Neubeginn verstanden. Auf die Frage der Verteidigerin, ob die DB absolut integriert sei, wird dies vom Zeugen bejaht.

Der Zeuge KI NN gibt auf Befragen an, dass er am 2. Jänner 2013 um 07:00 Uhr seinen Dienst angetreten hätte. Dabei hätte ihm die Übergabemannschaft, nämlich GrInsp NN und GrInsp NN mitgeteilt, dass aus der Getränkekasse mit Sicherheit zwei 5 Euro Noten fehlen würden und jetzt endlich was gemacht gehöre. Kollege Reiter habe in den Abendstunden die Scheine abgezählt, eben 6x 5 Euro.- Dies erinnere ihn an zurückliegende Vorfälle, wo ebenfalls Geld verschwand und auch jedes Mal Frau NN Dienst versehen hatte. Er wäre nach diesem Vorfall jedenfalls gedrängt worden, etwas zu machen und es wäre daher vereinbart worden, beim nächsten Dienst der NN, eine Videokamera zu installieren. In dieses Vorhaben wären sämtliche Bediensteten der PI NN eingeweiht worden.

Dann hätte er nachgeschaut, wann die Kollegin NN wieder Dienst habe bzw. Sektorstreifendienst mit einem Kollegen von NN, wo sie wieder auf der PI NN die Bereithaltezeit gehabt hätte, das war dann am 23. Jänner, wo dann die (analoge) Kamera installiert worden wäre. Zusätzlich wäre in die Kasse ein ganz genauen Betrag an Scheinen gegeben worden, ebenso ein ganz genauen Betrag an Münzen. Die Scheine wären abgelichtet und mit Nummern festgehalten worden.

Er wäre mit dem Kollegen NN im Keller unten gesessen, weil er einen Zeugen dabei haben hätte wollen und sie wären vor dem Videorekorder gesessen. Er hätte mit der Fernbedienung auf Aufnahme gedruckt.

Auf die Frage, wie er gewusst habe, wann der Auslöser zu drücken sei, gibt der Zeuge zur Antwort, dass er natürlich eine zweite Kamera installiert gehabt habe, die nur in Echtzeit übertragen hätte. Die Kollegin NN sei zunächst am Tisch gesessen und dann aufgestanden und zum Kasterl gegangen. Daraufhin habe er den Auslöser gedrückt.

Der Kollege NN wäre vereinbarungsgemäß nicht im Sozialraum, sondern im Schreibraum gewesen. Nach dem Vorfall habe er veranlasst, dass NN die DB angeblich nach NN bringe. Nach einiger Zeit habe er sie jedoch zurückbeordert und ihr unter Vorweis der von ihm vorher angefertigten Kopie des gestohlenen Geldscheines den entsprechenden Vorhalt gemacht. Sie habe nach anfänglichem Zaudern relativ schnell die Banknote aus ihrer Brustjackentasche herausgenommen und ihm gegeben. Eine Erklärung habe sie nicht hervorbringen können.

Auf die Frage, ob ihm bei der DB Depressionen aufgefallen oder ob sie irgendwas von ihren Problemen erzielt hätte, wurde dies verneint.

Der Zeuge GrInsp NN gibt auf Befragen an, dass er zu Beginn des Nachdienstes, aufgrund vorausgefallender Vorfälle, bei welchen Geld fehlte, die Geldscheine abgezählt hätte und eben 6 x 5 Euro Noten in der Kassa waren. Dies habe auch seinem Kollegen NN mitgeteilt. In der Früh gegen Dienstende teilte ihm sein Kollege NN schließlich mit dass 2 Noten fehlen würden. Außer NN, NN, die DB und ihm wäre niemand anderer in der Dienststelle gewesen.

GrInsp NN gibt auf Befragen an, dass er in der fraglichen Nacht zusammen mit RI NN eingeteilt gewesen wäre. Am Abend hätte ihm NN noch gesagt, dass er 6 x 5 Euro Noten in der Kassa gelassen hätte. Nach 03:00 Uhr, war dann NN allein im Sozialraum und in der Früh fehlte dann das Geld. Für ihn sei klar, dass nur sie die Täterin sein konnte. Er habe sofort gesagt, dass er keine Minute mehr mit ihr fahren wolle.

GrInsp NN gibt an, dass er in jener Nacht keine 3 Minuten und auch nicht allein im Sozialraum gewesen wäre und auch keinen Kaffee getrunken oder sonstige Manipulationen vorgenommen hätte.

Plädoyer des Disziplinaranwaltes:

Der Disziplinaranwalt fasst die Beweisaufnahme zusammen, verweist auf den besonderen Funktionsbezug und auf den Vertrauensverlust bei Kollegen und Vorgesetzten. Er beantragt aus spezial- und generalpräventiven Gründen und der Unzumutbarkeit der Weiterverwendung für den Dienstgeber, einen Schuldspruch zu beiden angelasteten Fakten und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung.

Plädoyer der Verteidigerin:

Die Verteidigerin verweist weitgehendst auf die gutachterliche Äußerung des Sachverständigen und eben den Ausnahmezustand, in welcher sich ihre Mandantin befunden hätte. Die Beschuldigte hätte in der Annahme, dass auch sie Miteigentümerin sei, den Geldbetrag aus der Kassa genommen und sich keineswegs unrechtsmäßig bereichern wollen. Es habe auch kein Motiv, weder für die Anlastung hinsichtlich Faktum 1 als auch für jenes des Faktum 2 gegeben. Gegen die Version eines Diebstahles spräche auch, dass gerade sie als Polizistin einen solchen Tatverdacht leicht entkräften hätte können. Auch eine vorübergehende schwierigere finanzielle Situation rechtfertige nicht die Annahme des Diebstahls. Insbesondere wären auch die Milderungsgründe des Geständnisses – hinsichtlich Faktum 1 verweist die auf die durch den Senat durchzuführende Beweiswürdigung - , der tadellosen Dienstversehung aber auch die attestierte verminderte Zurechnungs- und Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Im Falle eines Schuldspruches beantragt die Verteidigerin eine milde Bestrafung.

Schlusswort der Beschuldigten:

In ihrem Schlusswort schließt sich die Beschuldigte den Ausführungen ihrer Verteidigerin an und versichert nochmals, das unter Faktum 1 angelastete Delikt nicht begangen zu haben.

In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979

Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die Sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.

§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 92. (1) BDG 1979Paragraph 92, (1) BDG 1979

Disziplinarstrafen sind:

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93. (1) BDG 1979Paragraph 93, (1) BDG 1979

Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

§ 125 BDG 1979 Paragraph 125, BDG 1979

Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Zur Bindungswirkung des Rücktrittes von der Strafverfolgung

Einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 199 iVm. § 200 StPO kommt keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Diese maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist. Einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 199, in Verbindung mit Paragraph 200, StPO kommt keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Diese maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist.

Es sind daher die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte von der Disziplinarbehörde selbständig zu beurteilen und kann es nicht übersehen werden, dass die strafrechtliche und die disziplinäre Verantwortlichkeit eine in weiten Bereichen verschiedene Zielsetzung haben.

Insoweit muss bei der Disziplinarverfolgung das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden.

Zur Schuldfrage

Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass die Beschuldigte ihre Dienstpflichten im Umfang der erhobenen Anlastungen wenigstens bedingt vorsätzlich schuldhaft verletzt hat, wenngleich auch durch das Sachverständigengutachten eine verminderte Schuldfähigkeit attestiert wird.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Das Verhalten der Beamtin begründet trotz der auch vor dem BG NN neuerlich ergangener diversionellen Erledigung , die sowohl den Tatbestand im Faktum 1 als auch jenen im Faktum 2 erfasste, die Begehung der Tatbestände des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB – es besteht keine Bindungswirkung iSd § 95 BDG- und daraus folgend eine schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034).Das Verhalten der Beamtin begründet trotz der auch vor dem BG NN neuerlich ergangener diversionellen Erledigung , die sowohl den Tatbestand im Faktum 1 als auch jenen im Faktum 2 erfasste, die Begehung der Tatbestände des Vergehens des Diebstahles nach Paragraph 127, StGB – es besteht keine Bindungswirkung iSd Paragraph 95, BDG- und daraus folgend eine schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034).

Darüber hinaus wurde auch das Vertrauen zwischen der DB und ihren Vorgesetzten und Dienstkollegen nur schwer reparabel gestört.

Durch ihr Vorgehen hat sich die Beschuldigte somit einer Verletzung gegen fremdes Vermögen, nämlich des Vergehens des Tatbestand des Diebstahles nach § 127 StGB in zwei Fällen, schuldig gemacht. Erschwerend ist der Umstand, dass in beiden Fällen das besondere Vertrauensverhältnis, nämlich der offene Zugang zu den Barbeständen in der Polizeidienststelle und darüber hinaus im Dienst, missbraucht wurde.Durch ihr Vorgehen hat sich die Beschuldigte somit einer Verletzung gegen fremdes Vermögen, nämlich des Vergehens des Tatbestand des Diebstahles nach Paragraph 127, StGB in zwei Fällen, schuldig gemacht. Erschwerend ist der Umstand, dass in beiden Fällen das besondere Vertrauensverhältnis, nämlich der offene Zugang zu den Barbeständen in der Polizeidienststelle und darüber hinaus im Dienst, missbraucht wurde.

Es wird der DB trotz ihrer Beteuerungen die im Faktum 1 vorgehaltene Tat nicht begangen zu haben, kein Glauben geschenkt, zumal sämtliche relevanten Aussagen der Zeugen jede andere Version lebens- und realitätsfremd scheinen lassen. Auch spricht der Umstand, dass die DB im Beisein ihrer Verteidigung auch hinsichtlich des ersten Faktums die in der Hauptverhandlung vor dem BG NN angebotene Diversionserledigung nunmehr zum zweiten Mal angenommen und die Verantwortung ausdrücklich übernommen hatte und kein freisprechendes Urteil begehrt hatte, gegen die Nichtbegehung der Tat. Hinsichtlich des zweiten Faktums lagen ohnehin ein Tatsachengeständnis verbunden mit der entsprechenden Videosequenz und die nicht widerlegbaren Zeugenaussagen vor.

Hinsichtlich des von der Verteidigerin aufgeworfenen Miteigentums wird festgehalten, dass ein solches schon allein deshalb nicht vorliegen kann, weil die DB dienststellenfremd war und die Kasse lediglich dazu diente, dass Konsumationen einzuzahlen waren. Darüber hinaus würde auch bei Miteigentum ein Gewahrsamsbruch iSd § 127 StGB vorliegen.Hinsichtlich des von der Verteidigerin aufgeworfenen Miteigentums wird festgehalten, dass ein solches schon allein deshalb nicht vorliegen kann, weil die DB dienststellenfremd war und die Kasse lediglich dazu diente, dass Konsumationen einzuzahlen waren. Darüber hinaus würde auch bei Miteigentum ein Gewahrsamsbruch iSd Paragraph 127, StGB vorliegen.

Polizeibeamte sind im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des gesamten StGB berufen und man muss zumindest von ihnen selbst erwarten können, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter - und dazugehören zweifelsfrei der Schutz von Eigentum - nicht verletzen.

§ 43 Abs. 2 BDG erfasst das „gesamte Verhalten“ des Beamten, somit grundsätzlich auch das außerdienstliche, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgt sind, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Eine Verletzung der Dienstpflicht durch ein außerdienstliches Verhalten ist daher nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem, dem Beamten vorgeworfenen Verhalten und seinen dienstlichen Aufgaben eine solche Verbindung besteht, dass hieraus Dritte, bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung, negative Rückschlüsse auf die rechtmäßige und sachliche Erfüllung der diesem Beamten zukommenden Aufgaben ziehen (VwGH 30. Juni 1994, 93/09/0016). Dieser so genannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben – das seien jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukämen (allgemeiner Funktionsbezug) – nicht in sachlicher (rechtmäßiger, korrekter, unparteiischer und uneigennütziger) Weise erfüllen.Paragraph 43, Absatz 2, BDG erfasst das „gesamte Verhalten“ des Beamten, somit grundsätzlich auch das außerdienstliche, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgt sind, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Eine Verletzung der Dienstpflicht durch ein außerdienstliches Verhalten ist daher nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem, dem Beamten vorgeworfenen Verhalten und seinen dienstlichen Aufgaben eine solche Verbindung besteht, dass hieraus Dritte, bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung, negative Rückschlüsse auf die rechtmäßige und sachliche Erfüllung der diesem Beamten zukommenden Aufgaben ziehen (VwGH 30. Juni 1994, 93/09/0016). Dieser so genannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben – das seien jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukämen (allgemeiner Funktionsbezug) – nicht in sachlicher (rechtmäßiger, korrekter, unparteiischer und uneigennütziger) Weise erfüllen.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer).Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).

Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Den Milderungsgründen des (Teil)Geständnisses, der Unbescholtenheit , einer untadeligen Dienstversehung und auch der während der Tatzeiträume vorliegende verminderte Zurechnungs- und Schuldfähigkeit standen zwei getrennt begangene gerichtlich strafbaren Handlungen mit jeweils gesonderten Tatentschlüssen als Erschwerungsgrund gegenüber.

Überwiegend wegen des Vorliegens der verminderten Zurechnungs- und Schuldfähigkeit hat der Senat vom Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung zugunsten der Verhängung der Geldstrafe Abstand genommen, wobei auch dies falls nicht der Ausspruches der Höchststrafe im Rahmen von 5 Monatsbezügen erfolgen konnte, da gemäß § 125 BDG auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der DB Rücksicht zu nehmen war. Dennoch sollte das gewählte Strafausmaß ausreichen, um die Beschuldigten an ihre Dienstpflichten zu erinnern und sie und andere Bedienstete davon abhalten sollte, gleichartige Dienstpflichtsverletzungen zu begehen. Es wird auch mit der Verhängung einer sehr hohen Geldstrafe ein deutliches Signal gesetzt, dass auch dem Verhalten von Exekutivbeamten ein hoher Stellenwert zugemessen wird. Die Disziplinarbeschuldigte möge sich jedoch vor Augen halten, dass bei einer nochmaligen Begehung gleicher wertiger oder ähnlicher Dienstpflichtsverletzungen mit keiner Nachsicht gerechnet werden kann.Überwiegend wegen des Vorliegens der verminderten Zurechnungs- und Schuldfähigkeit hat der Senat vom Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung zugunsten der Verhängung der Geldstrafe Abstand genommen, wobei auch dies falls nicht der Ausspruches der Höchststrafe im Rahmen von 5 Monatsbezügen erfolgen konnte, da gemäß Paragraph 125, BDG auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der DB Rücksicht zu nehmen war. Dennoch sollte das gewählte Strafausmaß ausreichen, um die Beschuldigten an ihre Dienstpflichten zu erinnern und sie und andere Bedienstete davon abhalten sollte, gleichartige Dienstpflichtsverletzungen zu begehen. Es wird auch mit der Verhängung einer sehr hohen Geldstrafe ein deutliches Signal gesetzt, dass auch dem Verhalten von Exekutivbeamten ein hoher Stellenwert zugemessen wird. Die Disziplinarbeschuldigte möge sich jedoch vor Augen halten, dass bei einer nochmaligen Begehung gleicher wertiger oder ähnlicher Dienstpflichtsverletzungen mit keiner Nachsicht gerechnet werden kann.

Verfahrenskosten:

Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit dem Beschuldigten mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Kosten des Verfahrens aufzurechnen sind. Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit dem Beschuldigten mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Kosten des Verfahrens aufzurechnen sind.

Die Bestellung des Sachverständigen durch Antrag der Verteidigung, die Abberaumung der ursprünglichen Disziplinarverhandlung und die Notwendigkeit der vollständigen Wiederholung sind auch im Lichte der neuerlichen Verantwortungsübernahme und Diversionseinwilligung vor dem BG NN zu werten und sind daher im überwiegenden Teil in der Sphäre der DB gelegen, weshalb ein wenigstens anteilmäßiger Beitrag zu den Verfahrenskosten - vorzuschreiben war.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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