Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Gewerbsmäßiger Betrug, Fälschung eines BeweismittelsText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 17.12.2014 in Abwesenheit der Beschuldigten RevInsp Mag. Dr. NN, in Anwesenheit deren Verteidigerin RA Dr. NN, und nach der am 18.3.2015 in gleicher Besetzung, jedoch in Anwesenheit der Disziplinarbeschuldigten, durchgeführten (fortgesetzten) mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
RevInsp Mag. Dr. NN wird vom Vorwurf, sie habe
den Geschäftsführer des Vereines NN, Herrn NN zur Herstellung eines falschen Beweismittels über eine Praktikumsverwendung angestiftet, um mit dieser unrichtig ausgestellten Bestätigung offenkundig einen irreführenden Sachverhalt darzustellen und sei dadurch verdächtig, ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben,den Geschäftsführer des Vereines NN, Herrn NN zur Herstellung eines falschen Beweismittels über eine Praktikumsverwendung angestiftet, um mit dieser unrichtig ausgestellten Bestätigung offenkundig einen irreführenden Sachverhalt darzustellen und sei dadurch verdächtig, ihre Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben,
gemäß §§ 118 Abs. 1 Ziffer 2 1. Halbsatz, 126 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979), BGBl.Nr. 333/1979 idgF., in dubio pro reo, freigesprochen.gemäß Paragraphen 118, Absatz eins, Ziffer 2 1. Halbsatz, 126 Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979), BGBl.Nr. 333 aus 1979, idgF., in dubio pro reo, freigesprochen.
Der Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.Der Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Der der Beamtin angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 14.12.2012, GZ NN, ha. eingelangt am 16.1.2013, die der Beamtin gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist.Der der Beamtin angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 14.12.2012, GZ NN, ha. eingelangt am 16.1.2013, die der Beamtin gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.
Begründung der neuerlichen Verhandlung:
Gegen RevInsp Mag. Dr. NN wurde mit Erkenntnis der Disziplinarkommission vom 27.3.2014 wegen des Faktums 4, nämlich den Geschäftsführer des Vereines NN, Herrn NN zur Herstellung eines falschen Beweismittels über eine Praktikumsverwendung angestiftet zu haben, um mit dieser unrichtig ausgestellten Bestätigung offenkundig einen irreführenden Sachverhalt darzustellen und dadurch ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben, schuldig gesprochen und gemäß § 92 Abs 1 Z 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 500.- verhängt.Gegen RevInsp Mag. Dr. NN wurde mit Erkenntnis der Disziplinarkommission vom 27.3.2014 wegen des Faktums 4, nämlich den Geschäftsführer des Vereines NN, Herrn NN zur Herstellung eines falschen Beweismittels über eine Praktikumsverwendung angestiftet zu haben, um mit dieser unrichtig ausgestellten Bestätigung offenkundig einen irreführenden Sachverhalt darzustellen und dadurch ihre Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben, schuldig gesprochen und gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 500.- verhängt.
Hingegen wurde sie vom Vorwurf zu den Fakten 1 bis 3, nämlich
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes GZ NN vom 18.11.2014 wurde der von der Rechtsvertreterin der Beschuldigten eingebrachten Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm §§ 92, 93 BDG 1979§ 105 BDG iVm § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die DK zurückverwiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes GZ NN vom 18.11.2014 wurde der von der Rechtsvertreterin der Beschuldigten eingebrachten Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 92, 93, BDG 1979§ 105 BDG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die DK zurückverwiesen.
In der Begründung wird im Wesentlichen dazu angeführt, dass der Unmittelbargrundsatz iSd § 126 Abs 1BDG verletzt worden war, da keine Zeugen einvernommen worden waren.In der Begründung wird im Wesentlichen dazu angeführt, dass der Unmittelbargrundsatz iSd Paragraph 126, Absatz eins B, D, G, verletzt worden war, da keine Zeugen einvernommen worden waren.
Aufgrund dieser Entscheidung wurde eine neuerliche Verhandlung ausgeschrieben und durchgeführt.
Dem Einleitungsbeschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:
RevInsp Mag. Dr. NN steht seit 1.2.2004 in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und hat bis zur verhängten Suspendierung in der PI NN ihren Dienst versehen.
Aus den vorgelegten Akten lässt sich folgender Sachverhalt eruieren:
Im Zuge des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtsverletzungen, dass die Beschuldigte trotz Untersagung einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung nachgehen würde, wurden Erhebungen getätigt, die hervorbrachten, dass RevInsp Mag. Dr. NN zum Beweis dafür, dass es sich um eine unentgeltliche Nebenbeschäftigung handeln würde, dem Dienstgeber eine Bestätigung des Arbeitgebers, Verein NN vom 2.Mai 2012 vorlegte, die offensichtlich unter ihrer Anleitung vom Geschäftsführer dahingehend auf jenen Inhalt manipuliert worden war, als es sich bei der Nebenbeschäftigung um ein unentgeltliches Praktikum gehandelt hätte. Eine Überprüfung dieser Bestätigung beim Aussteller hatte ergeben, dass diese über ausdrücklichen Wunsch von der Beschuldigten angefertigt worden war (ON 1, Seite 13).
In mindestens 10 weiteren Fällen soll die Beschuldigte entweder das BMI als Dienstgeber oder die Firma NN dadurch geschädigt haben, als sie Leistungsbestätigungen zur Verrechnung vorgelegt hat oder sich bei einem Dienstgeber krank gemeldet hatte und beim jeweilig anderen zeitgleich Leistungen erbrachte. Am 28.8.2012 wurden vom Verein NN Stundenaufzeichnungen der von der Beamtin bei diesem Verein geleisteten Dienststunden dem BPK NN übermittelt. Bei einem Vergleich mit den Dienstplänen der PI NN wurden in den angeführten Fällen Konstellationen festgestellt, als die Beschuldigte während ihres Dienstes auf der PI NN, in einem Fall während des Krankenstandes, auch Dienstleistungen für die Firma NN erbracht und zur Verrechnung vorgelegt hat.
Am 01.12.2011 meldete sich die Beschuldigte krank, verrechnete aber bei der Firma NN laut Stundenaufzeichnungen wegen geleisteter Dienste Gebühren. Dazu ist anzuführen, dass die Beamtin auch im Krankenstand Dienstpflichten treffen. Nach § 56 BDG 1979 darf sie keine Nebenbeschäftigung ausüben, wenn wesentliche dienstliche Interessen gefährdet wären. Durch den Umstand, dass die Beamtin während des Krankenstandes für die Firma NN tätig geworden ist, werden Zweifel an ihrer Erkrankung geweckt. Damit wären aber dienstliche Interessen gefährdet, zumal dem Dienstgeber dann die Arbeitskraft der Beschuldigten ungerechtfertigt entginge und in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen könnte, eine im Krankenstand befindliche Beamtin ist dennoch in der Lage, Arbeitsstunden zu erbringen, sodass die ihr zukommenden Sozialversicherungsleistungen unrechtmäßig bezogen würden. Am 01.12.2011 meldete sich die Beschuldigte krank, verrechnete aber bei der Firma NN laut Stundenaufzeichnungen wegen geleisteter Dienste Gebühren. Dazu ist anzuführen, dass die Beamtin auch im Krankenstand Dienstpflichten treffen. Nach Paragraph 56, BDG 1979 darf sie keine Nebenbeschäftigung ausüben, wenn wesentliche dienstliche Interessen gefährdet wären. Durch den Umstand, dass die Beamtin während des Krankenstandes für die Firma NN tätig geworden ist, werden Zweifel an ihrer Erkrankung geweckt. Damit wären aber dienstliche Interessen gefährdet, zumal dem Dienstgeber dann die Arbeitskraft der Beschuldigten ungerechtfertigt entginge und in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen könnte, eine im Krankenstand befindliche Beamtin ist dennoch in der Lage, Arbeitsstunden zu erbringen, sodass die ihr zukommenden Sozialversicherungsleistungen unrechtmäßig bezogen würden.
Datum
Polizei
Firma NN
17.-21.10.2011
Urlaub
Krank
24.10.2011
07.00-19.00
Krank
25.10.2011
07.00-23.00
Krank
11.01.2012
07.00- 17.00 AD
Krank
12.01.2012
07.00 - 08.00 (ZA) 08.00 - 19.00 AD
Krank
13.02.2012
07.00- 19.00 AD
Krank
In den oben angeführten Fällen, in denen die Beschuldigte sich bei der Firma NN als krank gemeldet, bei ihrem Dienstgeber Polizei aber Dienste verrichtet bzw. in einem Fall einen Urlaubstag konsumiert hat, ist es dem Gericht vorbehalten, zu entscheiden, ob auch in diesen Fällen strafrechtliche Verfehlungen vorliegen.
Die Beschuldigte wurde am 4.9.2012 mit dem Sachverhalt konfrontiert und gab an, dass sie ohne Anwalt keine Stellungnahme abgeben würde.
(Vorläufige) Suspendierung – Aufhebung der Suspendierung
Mit Bescheid vom 04.09.2012, GZ NN, verfügte das Bezirkspolizeikommando (BPK) NN die vorläufige Suspendierung.
Mit Bescheid vom 14.9.2012, GZ NN, hat die Disziplinarkommission beschlossen, RevInsp Mag. Dr. NN gemäß § 112 Abs. 3 BDG vom Dienst zu suspendieren.Mit Bescheid vom 14.9.2012, GZ NN, hat die Disziplinarkommission beschlossen, RevInsp Mag. Dr. NN gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG vom Dienst zu suspendieren.
Mit Bescheid vom 29.01.2014, GZ NN, hat die Disziplinarkommission beschlossen die vorangeführte Suspendierung aufzuheben.
Gerichtliche(staatsanwaltschaftliche) Maßnahmen:
Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft NN wegen des Verdachtes des Verbrechens nach §§ 146,148 StGB, sowie des Vergehens nach §§ 12,293 StGB.Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft NN wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Paragraphen 146,,148 StGB, sowie des Vergehens nach Paragraphen 12,,293 StGB.
Mit Anschreiben der STA NN vom 25.Juni 2013 Zl. NN erfolgte die Benachrichtigung von der Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO hinsichtlich der Tatbestände der §§ 146, 147 und 148 StGB mangels Nachweisbarkeit. Zugleich erfolgte die Mitteilung hinsichtlich der Einleitung eines diversionellen Verfahrens wegen des Verdachtes der Urkundenfälschung.Mit Anschreiben der STA NN vom 25.Juni 2013 Zl. NN erfolgte die Benachrichtigung von der Teileinstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO hinsichtlich der Tatbestände der Paragraphen 146, 147 und 148 StGB mangels Nachweisbarkeit. Zugleich erfolgte die Mitteilung hinsichtlich der Einleitung eines diversionellen Verfahrens wegen des Verdachtes der Urkundenfälschung.
Mit Anschreiben der StA NN vom 1. August 2013, GZ NN erfolgte die Verständigung vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages gemäß § 200 Abs. 5 StPO hinsichtlich des Tatbestandes des § 293 (bzw. § 223) StGB.Mit Anschreiben der StA NN vom 1. August 2013, GZ NN erfolgte die Verständigung vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO hinsichtlich des Tatbestandes des Paragraph 293, (bzw. Paragraph 223,) StGB.
Wegen der erfolgten Verfahrenseinstellung durch die StA NN wurde der Disziplinarkommission die beabsichtigte Einbringung eines Fortsetzungsantrages seitens der LPD NN mitgeteilt.
Mit Email-Anschreiben der LPD NN vom 9.1.2014 langte beim ho. Disziplinarsenat folgende Erledigungsweise ein:
„Im Zusammenhang mit der gegen die Beamtin Dr. NN im anhängigen Gerichtsverfahren erfolgte teilweise Verfahrenseinstellung wurde von OR Mag. NN des PK NN in Namen der LPD NN eine Begründung gemäß § 194 Abs. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft NN eingefordert.„Im Zusammenhang mit der gegen die Beamtin Dr. NN im anhängigen Gerichtsverfahren erfolgte teilweise Verfahrenseinstellung wurde von OR Mag. NN des PK NN in Namen der LPD NN eine Begründung gemäß Paragraph 194, Absatz 2, StPO von der Staatsanwaltschaft NN eingefordert.
Die diesbezügliche Stellungnahme der Staatsanwältin Mag. NN wurde am 1. August 2013 ausgefertigt und lief am 6. August 2013 beim Polizeikommissariat NN ein. Aus unbekanntem Grund blieb dieses Schreiben dann beim Stadtpolizeikommando NN liegen und erst über telefonische Urgenz langte die Stellungnahme der StA NN am 27. August 2013 beim Büro für Rechtsangelegenheiten der LPD NN in NN ein.
Aufgrund der Frist gem. § 195 Abs. 2 StPO und nach rechtlicher Überprüfung wurde von einem Fortführungsantrag nach § 195 Abs. 1 StPO abgesehen, da nach ho. Ansicht keine juristischen Argumente dafür vorlagen (lt. Gesetz das Fehlen der Voraussetzungen für die Beendigung des Verfahrens bzw. Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück zu begründen).Aufgrund der Frist gem. Paragraph 195, Absatz 2, StPO und nach rechtlicher Überprüfung wurde von einem Fortführungsantrag nach Paragraph 195, Absatz eins, StPO abgesehen, da nach ho. Ansicht keine juristischen Argumente dafür vorlagen (lt. Gesetz das Fehlen der Voraussetzungen für die Beendigung des Verfahrens bzw. Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück zu begründen).
Begründung der StA NN (wörtliche Wiedergabe):
„Im betreffenden Ermittlungsverfahren folgende Begründung gemäß § 194 Abs 2 StPO über die der Einstellung des Ermittlungsverfahrens zugrunde liegenden Tatsachen und Erwägungen:„Im betreffenden Ermittlungsverfahren folgende Begründung gemäß Paragraph 194, Absatz 2, StPO über die der Einstellung des Ermittlungsverfahrens zugrunde liegenden Tatsachen und Erwägungen:
Das betreffende Ermittlungsverfahren gegen Dr. NN wurde im Umfang des Verdachtes des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war der Verdacht, dass sie im Oktober 2011 bis Mai 2012 im Rahmen von zwei unabhängig voneinander bestehenden Dienstverhältnissen zugleich Dienstleistungen zur Verrechnung gebracht und dadurch einerseits einen Dienstgeber getäuscht und sich unrechtmäßig bereichert zu haben. Vorgeworfen wurden ihr insgesamt 28 solche Handlungen mit einem Gesamtschaden von ca. € 1.300,00.Das betreffende Ermittlungsverfahren gegen Dr. NN wurde im Umfang des Verdachtes des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 148, StGB gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war der Verdacht, dass sie im Oktober 2011 bis Mai 2012 im Rahmen von zwei unabhängig voneinander bestehenden Dienstverhältnissen zugleich Dienstleistungen zur Verrechnung gebracht und dadurch einerseits einen Dienstgeber getäuscht und sich unrechtmäßig bereichert zu haben. Vorgeworfen wurden ihr insgesamt 28 solche Handlungen mit einem Gesamtschaden von ca. € 1.300,00.
Das betreffende Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, da zwar nach wie vor der Verdacht besteht, dass es hier Doppelverrechnungen gegeben hat, ein entsprechender Nachweis jedoch mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht möglich ist. Nach Angaben der Beschuldigten, die in Teilbereichen durch Zeugen bestätigt wurden, nämlich dass sie die Tätigkeiten zu einem anderen Zeitpunkt vorgenommen hat und lediglich zu diesem Zeitpunkt eingetragen hat, sind nicht widerlegbar, so haben die Zeugen NN angegeben, dass es durchaus auch vorgekommen ist, dass ein anderer Zeitpunkt eingetragen wird, zum Beispiel weil die Tätigkeit an einem Sonntag durchgeführt wird oder weil es sonst Probleme nach dem Arbeitszeitgesetz gegeben hätte. Zwar wird von den Zeugen geschildert, dass dies eher Ausnahmen sind, es ist jedoch vorgekommen, sodass also insofern die Aussagen der Beschuldigten in diesem Umfang zumindest im Zweifel nicht zu widerlegen sind. Diesbezüglich ist auf die Aussage bei der Beschuldigteneinvernahme zu der Faktenaufstellung zu verweisen. Insgesamt betrachtet, kann damit der Beschuldigten aber ein entsprechender Bereicherungsvorsatz, wie er für einen Betrug erforderlich wäre, bzw. eben auch eine entsprechende Bereicherung nicht nachgewiesen werden, da dies nur dann möglich wäre, wenn sie diese Leistungen tatsächlich nicht erbracht hätte und ihre diesbezügliche Verantwortung, die konkreten Leistungen zu anderen Zeitpunkten erbracht zu haben, nicht zu widerlegen ist. Im Hinblick auf den verbleibenden Vorwurf wegen der Urkunden war aufgrund der Unbescholtenheit und der Tatsache, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt war, mit einer Diversion vorzugehen“.Das betreffende Ermittlungsverfahren wurde gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, da zwar nach wie vor der Verdacht besteht, dass es hier Doppelverrechnungen gegeben hat, ein entsprechender Nachweis jedoch mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht möglich ist. Nach Angaben der Beschuldigten, die in Teilbereichen durch Zeugen bestätigt wurden, nämlich dass sie die Tätigkeiten zu einem anderen Zeitpunkt vorgenommen hat und lediglich zu diesem Zeitpunkt eingetragen hat, sind nicht widerlegbar, so haben die Zeugen NN angegeben, dass es durchaus auch vorgekommen ist, dass ein anderer Zeitpunkt eingetragen wird, zum Beispiel weil die Tätigkeit an einem Sonntag durchgeführt wird oder weil es sonst Probleme nach dem Arbeitszeitgesetz gegeben hätte. Zwar wird von den Zeugen geschildert, dass dies eher Ausnahmen sind, es ist jedoch vorgekommen, sodass also insofern die Aussagen der Beschuldigten in diesem Umfang zumindest im Zweifel nicht zu widerlegen sind. Diesbezüglich ist auf die Aussage bei der Beschuldigteneinvernahme zu der Faktenaufstellung zu verweisen. Insgesamt betrachtet, kann damit der Beschuldigten aber ein entsprechender Bereicherungsvorsatz, wie er für einen Betrug erforderlich wäre, bzw. eben auch eine entsprechende Bereicherung nicht nachgewiesen werden, da dies nur dann möglich wäre, wenn sie diese Leistungen tatsächlich nicht erbracht hätte und ihre diesbezügliche Verantwortung, die konkreten Leistungen zu anderen Zeitpunkten erbracht zu haben, nicht zu widerlegen ist. Im Hinblick auf den verbleibenden Vorwurf wegen der Urkunden war aufgrund der Unbescholtenheit und der Tatsache, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt war, mit einer Diversion vorzugehen“.
Entscheidung der Datenschutzkommission (Spruch) vom 19. Juli 2013
Die Datenschutzkommission hat in ihrer Sitzung vom 19. Juli 2013 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Über die Beschwerde der Dr. NN (Beschwerdeführerin) aus NN, vertreten durch Dr. NN, Rechtsanwältin in NN, vom 23. Jänner 2013 gegen die Landespolizeidirektion NN (Beschwerdegegnerin) in NN wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten in Folge Ermittlung von Sozialversicherungsdaten für Zwecke eines gegen die Beschwerdeführerin geführten disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens am 29. März 2012 wird entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie am 29. März 2012 eine automationsunterstützte Abfrage eines vollständigen Versicherungsdatenauszugs der österreichischen Sozialversicherung betreffend die Beschwerdeführerin beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger veranlasste, in ihrem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt hat.
Ergebnis der Disziplinarverhandlung:
Aufgrund der Entscheidung des BVwG wurde die Verhandlung für den 17.12.2014 anberaumt und durchgeführt.
Nach § 125 a kann die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat in Abwesenheit der Beschuldigten durchgeführt werden, wenn die Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern sie nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist. Die Beschuldigte ist im Einleitungsbeschluss vom 19.04.2013 darauf hingewiesen worden, dass gemäß § 125 a Abs. 1 die mündliche Verhandlung auch bei Abwesenheit der Beschuldigten durchgeführt werden kann. Dieser Bescheid ist der Verteidigerin laut Zustellschein am 22.04.2013 (Hinterlegung), die Ladung zur neuerlichen Verhandlung ist am 01.12.2014 zugestellt worden. Damit sind die Voraussetzungen für eine Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten gegeben. Nach Paragraph 125, a kann die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat in Abwesenheit der Beschuldigten durchgeführt werden, wenn die Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern sie nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist. Die Beschuldigte ist im Einleitungsbeschluss vom 19.04.2013 darauf hingewiesen worden, dass gemäß Paragraph 125, a Absatz eins, die mündliche Verhandlung auch bei Abwesenheit der Beschuldigten durchgeführt werden kann. Dieser Bescheid ist der Verteidigerin laut Zustellschein am 22.04.2013 (Hinterlegung), die Ladung zur neuerlichen Verhandlung ist am 01.12.2014 zugestellt worden. Damit sind die Voraussetzungen für eine Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten gegeben.
Bei dieser gibt die Verteidigern namens ihrer Mandantin die Erklärung für nicht schuldig ab.
Die Frage an die Verteidigerin, ob sie die Diversionsbegründung angefordert hätte, verneint diese und ergänzt, dass die Zustellung dieser Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Diversion unmittelbar mit der Geburt des 3. Kindes zusammengefallen war, es waren hauptsächlich gesundheitliche Gründe und solche der Überlastung, die diese Entscheidung herbeigeführt haben, sich an keinem weiteren Strafverfahren beteiligen zu wollen.
Soweit ihr in Erinnerung sei, habe die Mandantin keinen Fortsetzungsantrag stellen wollen.
Hinsichtlich der Frage der Entgeltlichkeit der Praktikumsstunden stellt die Verteidigerin fest, dass dies in der Ausbildungsvorschrift nicht geregelt ist, daher sei die ausgestellte Urkunde einfach richtig gewesen.
Der Zeuge Oberst NN schildert zunächst, wie er auf den ganzen Fall aufmerksam geworden wäre und er dann eben Dr. NN zu einem Gespräch gebeten habe. Dabei habe sie angegeben, dass sie die Tätigkeit bei dem Verein nur ehrenamtlich machen würde und nur deshalb versichert sei, falls ihr was zustoßen würde.
Am darauffolgenden Arbeitstag, relativ zeitig in der Früh, wäre er dann zur Firma gefahren, um dort Erhebungen zu machen und wollte dort den Arbeitsvertrag einholen und da habe ihm der Chef gesagt, dass es einen Arbeitsvertrag gäbe und dass es keine ehrenamtliche Tätigkeit sei. Es habe dann auch eine Einigung gegeben, dass Herr NN niederschriftlich zu befragen sei und es sei zu einer Terminvereinbarung gekommen, wo er zugesagt habe, dass er die Unterlagen mitbringen würde. Der Termin sei aber dann vom Rechtsanwalt des Herrn NN abgesagt worden mit der Begründung, dass Druck auf ihn ausgeübt werden würde, dass er das zu unterlassen habe. Ein paar Tage später sei dann die Bestätigung über die Frau Rechtsanwältin gekommen, über die es jetzt ginge.
Später wäre ihm aufgefallen, dass die Stunden, die dort mit 500 bestätigt wurden, laut Aufzeichnung der Firma NN um die 400 Stunden ergeben hätten und somit der Verdacht einer Scheinbestätigung gegeben sei.
Es habe eben auch eine Beschuldigteneinvernahme des Herrn NN gegeben, wo dieser trotz seines Entschlagungsrechtes ausgesagt hätte, und seine Aussagen wären in die Richtung gegangen, dass der Text praktisch von Frau Dr. NN vorgegeben worden wäre und er hätte auch bestätigen sollen, dass ihre Tätigkeit unentgeltlich war. Das habe er aber abgelehnt, weil er gewusst habe, dass das falsch wäre. Es hätte nach seiner Angabe früher auch den Wunsch gegeben, dass „unentgeltlich“ drinnen steht. Das wäre auch insofern schlüssig gewesen, weil die Frau NN das beim Erstgespräch auch so gesagt habe. Darüber gäbe es einen Aktenvermerk vom 06.05.2012.
Die Verteidigerin macht auf die Divergenzen in der Zeugen- zur Beschuldigtenaussage hinsichtlich der Bestätigung der der Unentgeltlichkeit der Dienstleistung der DB aufmerksam.
Der Zeuge NN bezeichnet zunächst seine damalige Funktion als Geschäftsführender Obmann des Vereins. Anfang Mai 2012, habe er einen Anruf von der zuständigen Bereichsleiterin bekommen, dass Frau NN dringend das Dienstverhältnis beenden möchte. Die genaueren Gründe habe er da noch nicht gewusst, dass sie Schwierigkeiten habe und dass sie – wenn es irgendwie geht - das Dienstverhältnis einvernehmlich sehr schnell beenden wolle und er habe mit ihr einen Termin am 02. Mai vereinbart. Dr. NN habe ihr Problem geschildert, dass sie Schwierigkeiten mit ihrem ursprünglichen Arbeitsgeber, der Polizei, habe und dass das Dienstverhältnis nicht gemeldet wäre. Sie habe gesagt, sie habe Schwierigkeiten mit der Überschneidung der beiden Dienstverhältnisse und für sie wäre es geschickter, wenn man es sofort beenden könne. Nach Rücksprache mit Frau NN, der damaligen zuständigen Bereichsleiterin, die die Betreuungseinteilung der Frau NN unter anderem auch gemacht hat, wurde ihr zugesagt, das Dienstverhältnis einvernehmlich mit 02.05.2012 zu beenden. Die Personalverwaltung hat dann eine Endabrechnung gemacht, sind Überstunden auszuzahlen usw. Im Gespräch am 02.05.2012, als es um die Beendigung des Dienstverhältnisses ging, habe Dr. NN thematisiert, dass sie für ihre Berufspraxis ihre Ausbildung laufend nachweisen müsse und sie diese Arbeit beim Verein hernehmen wolle. Sie erklärte, nachdem das Dienstverhältnis aus ist, ob der Verein eine Bestätigung ausstellen könne. Nach Rückfrage in der Personalverwaltung, ob das eh okay ist, dass sie in diesem Ausmaß beschäftig gewesen wäre, weil das ja über sieben Monate gegangen ist, war das okay, dass wir in der Bestätigung 500 Stunden ausgestellt haben. Auf dieses Ergebnis seien sie überschlagsmäßig gekommen. Erst später wären sie draufgekommen, dass es eben weniger waren. Frau Dr. NN habe exakt eine Bestätigung für 500 Stunden verlangt.
Er selbst habe die Bestätigung nicht geschrieben, sondern eine der drei in der Personalverwaltung beschäftigten Damen. Unterzeichnet habe er diese Bestätigung jedoch noch am selben Tag.
Der Zeuge räumt ein, dass rein theoretisch, wenn sie (Anmerkung: er, bzw. das Personalbüro) sich die Aufzeichnungen angeschaut hätten, sie gesehen hätten, dass Dr. NN nur über 400 Stunden gehabt habe. Dass sie diese Arbeitszeit tatsächlich nicht umgesetzt hat, habe sich erst im Nachhinein herausgestellt, als das Ganze analysiert worden wäre. Dr. NN hätte jedoch im Computersystem ihre wahren geleisteten Stunden abrufen können.
Er hätte das wissen können, dass sie noch keine 500 Stunden hatte, wenn er das genau überprüfen lassen hätte. Dr. NN sei im Büro gewesen, während er in der Personalverwaltung angerufen habe.
Auf die Frage der unterschiedlichen Versionen hinsichtlich der Unentgeltlichkeit gibt der Zeuge an, dass dies schon Thema gewesen wäre, sie habe gesagt, „am besten wäre überhaupt, ich hätte nichts verdient“, worauf er aber erwidert habe, dass dies illusorisch sei. Sie habe auch in dem Gespräch angeboten, dass sie die bezogenen Gehälter zurückzahlen würde, eben, weil sie kein Dienstverhältnis haben dürfe.
Erst am Ende des Gesprächs, als NN schon am Gehen war, sagte sie das mit der Bestätigung. Der normale Ablauf ist so, dass die Bestätigungen in der Personalverwaltung ausgestellt werden und er dies unterschreiben würde. Es könne sein, dass er gesagt habe, sie soll in die Personalverwaltung gehen und sich das ausrechnen lassen und wenn es fertig sei, er dies unterschreiben würde. Er wisse dies im Detail nicht mehr. Er wisse auch nicht mehr genau, ob er diesen drei Damen den Auftrag gegeben hätte, sie sollen sich das mit der Bestätigung anschauen oder ob Frau Dr. NN hinüberkäme.
Jedenfalls sei Frau Dr. NN noch in seinem Büro gewesen, als ihm diese Bestätigung von der Personalverwaltung zur Unterzeichnung gebracht worden wäre.
Diktiert habe er jedenfalls diese Bestätigung nicht, da habe es Vorlagen gegeben.
Dass sie nichts verdienen dürfe, war ja auf ihren Arbeitsgeber – der Polizei – bezogen, das andere war bezogen auf die Praktikumsstelle, wo sie ja die Ausbildung gemacht hat, dass das zumindest nicht umsonst gewesen ist, wollte sie diese Bestätigung haben. Da habe er auch nicht unbedingt eine Verbindung hergestellt, dass die zwei Sachen in irgendeiner Form und vielleicht sogar problematisch zusammenhängen.
Auf die Frage der Verteidigern, ob er zum Ausstellungszeitpunkt der Meinung war, eine richtige Urkunde ausgestellt zu haben, bejaht dies der Zeuge mit dem Hinweis, dass sich erst später herausgestellt hätte, dass eben etwa 50 Stunden gefehlt hätten. Es wäre ihm auch bekannt gewesen, dass Dr. NN eine Berufspraxis benötigt hätte.
Der Senat fasst im Sinne des § 125 BDG 1979 den Beschluss auf Vertagung der Verhandlung und Zeugenladung der Personalsachbearbeiterinnen zur Klärung, wer die Arbeitszeitbestätigung ausgestellt hat und welche inhaltliche Prüfung dieser Ausstellung vorausgegangen war.Der Senat fasst im Sinne des Paragraph 125, BDG 1979 den Beschluss auf Vertagung der Verhandlung und Zeugenladung der Personalsachbearbeiterinnen zur Klärung, wer die Arbeitszeitbestätigung ausgestellt hat und welche inhaltliche Prüfung dieser Ausstellung vorausgegangen war.
Die Disziplinarverhandlung wird nunmehr am 18.3.2015 fortgesetzt, wobei auch die Disziplinarbeschuldigte teilnimmt.
Der Vorsitzende fasst das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2014 zusammen.
Die Verteidigerin trägt vor, dass Ihrer Erinnerung nach, der Zeuge NN nicht gesagt hätte, dass die Frau Dr. NN eine unentgeltliche Bestätigung haben hätte wollen, sondern er hätte das so formuliert, dass sie gesagt habe, am liebsten wäre es ihr, sie hätte nichts verdient. Weil die Frage war, ob Praktika unentgeltlich sein müssen, haben sie dem Senat die Ausbildungsbroschüre der Österreichischen Akademie für Psychologie (Druckausgabe 2015) mitgebracht. Daraus ergäbe sich eindeutig, dass als Qualifikationsnachweise Dienstgeberbestätigungen, Werkverträge etc. anerkannt werden. Das seien die Fach Kinder/Jugend- und Familienpsychologie, da seien die Ausbildungskriterien drinnen und es bestehe keine Unentgeltlichkeit für Praktika, sondern seien auch Werkverträge zulässig.
Die Disziplinarbeschuldigte bekennt sich nicht schuldig.
Auf Befragen gibt sie hinsichtlich der angenommen Diversionsentscheidung an, sie habe vier Tage später entbunden, sei zu diesem Zeitpunkt im Kreissaal gewesen und wollte vom Strafverfahren eine Ruhe haben und das war eine emotionale Belastung. Zudem habe Herr NN jede Aussage, die er getätigt hat, gegenüber Oberst NN verändert und für sie wäre klar gewesen, dass sie die erste Zeit nach der Geburt ihrer Tochter mit den Kindern in Ruhe verbringen wollte ohne mit dem Gericht konfrontiert zu sein. Die 14-Tage-Frist begann kurz vor der Geburt des Kindes und hätte in der Zeit, wo die sie das Kind geboren hat, und in der Woche danach geendet für die Annahme der Diversion.
Sie habe nie zu NN gesagt, dass sie exakt 500 Stunden bestätigt haben müsse. Er hätte gefragt, wofür sie es brauchen würde und sie hätte gesagt, sie würde es gerne im Zuge der Ausbildung einreichen und ihm genau dasselbe vorgelegt, was sie nunmehr dem Senat vorgelegt habe. Auf die 500 Stunden müsse er aus dem Inhalt der Broschüre gekommen sein. Sie habe ihn gebeten, ihre Tätigkeit für die Ausbildung zu bestätigen. Sie habe auch diese Bestätigung nicht am selben Tag erhalten, sondern einige Tage später abgeholt. Dafür könne sie ihren Mann, der sie hingefahren hätte, als Zeugen nominieren. Ob sie gegenüber Herrn NN eine Äußerung getätigt habe, dass es ihr lieber wäre, dass er ihr eine Unentgeltlichkeit bestätige, müsse sie passen, ob das wörtlich so war. Sie habe nur gesagt, dass es ein „Scheiß“ ist und dass sie einen „Scheiß“ bei der Polizei habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe sie noch gar nicht geglaubt, dass sie sich disziplinär auf falschem Terrain bewege, da sie nicht mehr als € 750,-- netto verdient habe. Sie habe ja die Bestätigung nicht deswegen gewollt, dass sie diese Herrn Oberst NN vorlegen könne, sondern dass sie dieses Curricula abschließen hätte können und es wäre ihr ziemlich egal gewesen, ob es entgeltlich oder unentgeltlich gewesen wäre und das habe sie ihm ganz sicher nicht zu verstehen gegeben. Sie werde vielleicht schon gesagt haben im Gespräch, es wäre gescheiter gewesen, sie hätte nichts verdient gehabt. Sie habe nie gesagt, bitte bestätigen Sie mir das so, - ganz sicher nicht. Den genauen Wortlaut könne sie leider nicht mehr wiederholen, es wäre ihr schon zu lange her. Sie selber habe zu diesem Zeitpunkt nur überschlagsmäßig gewusst, wie viele Stunden sie geleistet habe und hätte nur Zugriff zum Protokollierungssystem, nicht zum Erfassungssystem, gehabt.
Zeugeneinvernahmen:
Die Zeugin NN gibt auf Befragen an, dass sie zwar mal eine Zeitbestätigung ausgefolgt habe, dies aber auf Anforderung der Polizei. An eine andere könne sie sich nicht erinnern, aber es sei durchaus möglich. Diesfalls hätte sie sicher im Zeiterfassungssystem nachgesehen und ebenso eine Bestätigung ausgestellt. Prinzipiell wären aber differenziert Bestätigungen für Praktika und solche für Dienstzeitbestätigungen ausgestellt worden. Aber sie könne sich eben, was Dr. NN beträfe, nicht mehr erinnern. Es sei aber ungewöhnlich, dass für Dr. NN eine Praktikumsbestätigung ausgestellt worden sei.
Die Zeugin NN gibt an, dass sie selbst nie eine Bestätigung für Dr. NN ausgestellt hätte, sie habe mehr die Lohnverrechnungen gemacht. Sie würde aber ausschließen, dass sie entgegen den Aufzeichnungen im Zeiterfassungssystem eine andere Stundenanzahl bestätigt hätte. Vermutlich habe Frau NN diese Bestätigung ausgestellt.
Der Zeuge NN bestätigt, dass Dr. NN als Sozialpädagogin und nicht als Praktikantin eingestellt worden war, dies wäre auch aufgrund der Richtlinien des Landes gar nicht möglich gewesen, von einem 500 Stunden Praktikumserfordernis sei bei diesem Einstellungsgespräch nie die Rede gewesen.
Der Zeuge NN wird hinsichtlich der Divergenzen zu seiner Aussage vom 17.12.2014 sowie zur Aussage der Beschuldigten und den Aussagen der Zeuginnen befragt, zumal diese Bestätigung erst nach einigen Tagen abgeholt worden wäre. Dazu gibt er an, dass er sich eben nur an ein Treffen erinnern könne und wenn ihm jetzt vorgehalten würde, dass er auch gesagt habe, er persönlich hätte diese Bestätigung ausgefolgt, könne er nur angeben, dass das eben schon drei Jahre her ist und er sich nicht mehr daran erinnern könne.
Er hätte nur einen Eintrag in seinen Notizen, dass der Termin stattgefunden habe und sie darüber geredet hätten, so sei er davon ausgegangen, dass es auch an diesem Tag gewesen wäre.
Auf die Frage, ob ihm keine Bedenken wegen der exakten Stundenanzahl von genau 500 Stunden gekommen wären, verneint dies der Zeuge.
Auf die Frage, ob Dr. NN die Bestätigung hinsichtlich der Unentgeltlichkeit des Praktikums verlangt hätte, antwortet der Zeuge, dass sie es nicht bestätigen können, war sofort klar und wäre auch besprochen worden. Sie habe dies allerdings nicht ausdrücklich verlangt, sondern gesagt, dass es besser gewesen wäre, wenn sie nichts verdient hätte. Dies war vor der Ausstellung der Bestätigung, jedenfalls bei diesem Termin und v o r der Ausstellung, wenngleich der Grund der war, das laufende Dienstverhältnis einvernehmlich zu lösen. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass der Wunsch auf Bestätigung der Unentgeltlichkeit einfließen hätte sollen, sondern so nebenbei gesagt worden ist.
Auf die nochmals gestellte Frage der bestätigten, jedoch nicht geleisteten Praktikumsstunden, vertritt der Zeuge nunmehr die Auffassung, dass eben Urlaubs- und Krankenstandsstunden dazugerechnet werden könnten und dann wäre er auf 512 Stunden gekommen. Insofern hätte er dann diese Leistung richtig beurkundet.
Es sei üblich, dass auch Dienstnehmer aus einem Beschäftigungsverhältnis Praktikumsbestätigungen bekämen. Frau Dr. NN habe ihn zu nichts angestiftet.
Plädoyer des Disziplinaranwaltes
Der Disziplinaranwalt fasst in seinem Plädoyer die Beweisführung zusammen, verweist auf die diversionelle Entscheidung und die vorausgegangenen Einvernahmen. Er beantragt einen Schuldspruch sowie die Verhängung einer angemessenen Geldbuße.
Plädoyer der Verteidigerin
Die Verteidigerin führt aus, dass zu beurteilen sei, ob eine Urkunde, die ausgestellt wurde von Herrn NN, die inhaltlich richtig und auch echt ist, und auf die Frau Dr. NN keinen Einfluss genommen hat. Herr NN hat mehrfach hier unter Wahrheitspflicht ausgesagt, dass die Urkunde von ihm stammt, dass die 500 Stunden von ihm recherchiert wurden und zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner Überzeugung nach auch richtig gewesen sei, er habe es jetzt nachgerechnet, er stehe auch nach wie vor dazu und es gäbe überhaupt keinen Beitrag von Frau Dr. NN – und selbst wenn es einen gegeben hätte, wäre es ein Beitrag zur Ausstellung einer echten und richtigen Urkunde gewesen. Sie sehe keinen in irgendeiner Weise verwerfliches oder disziplinarrechtliches Verhalten, das hier Frau Dr. NN vorgeworfen werden könne.
Wesentlich ist, was offenbar auch lange hier im Raum geschwebt ist, sie habe das in Erinnerung von der letzten Verhandlung, dass hier davon ausgegangen wurde, dass Praktika zwingenderweise unentgeltlich seien. Das sei klar heute dargestellt worden, sowohl von Herrn NN – auch aus dem Inhalt der von ihr zur Verfügung gestellten Broschüre wäre das zu entnehmen – Praktika seien Tätigkeiten im Rahmen der Berufsausbildung, die inhaltlich als solche anerkannt werden und zwar völlig unerheblich, ob diese entgeltlich oder unentgeltlich geleistet werden. Die Verteidigerin beantragt einen Freispruch.
Schlusswort der Beschuldigten:
In ihrem Schlusswort schließt sich die Beschuldigte im Wesentlichen den Ausführungen ihrer Verteidigerin an und ergänzt diese dahingehend, wer die Bestätigung ausgestellt oder formuliert hat, wisse sie nicht, weil sie nicht anwesend gewesen wäre. Sie habe lediglich um die Bestätigung ihrer Tätigkeit gebeten, weil sie damals geglaubt habe, diese für ihre Ausbildung zu benötigen, sie habe aber weder irgendjemandem vordiktiert noch gesagt, dies soll drinnen stehen. Sie habe das dann bekommen und mit nach Hause genommen. Sie habe auch nie behauptet, dass sie ein Praktikum gemacht habe, auch nicht, dass sie unentgeltlich gearbeitet habe und von Beginn an hingewiesen, dass sie das nicht angestellt habe, was ihr vorgeworfen worden wäre, ihre Aussage wäre immer gleich und konstant gewesen, sie habe das nie abgeändert. Hingegen habe Herr NN bei jeder Einvernahme, aus welchen Gründen auch immer, seine Aussage verändert, die am Anfang gepasst hätte und die nunmehr am Ende passt, dazwischen habe er bei jeder Einvernahme seine Aussage verändert. Sie wisse, dass der Senat das nicht hören wolle, aber sie weise von Beginn an auf die falsche Arbeitsweise ihres Vorgesetzten hin, es sei immer nur gegen sie, niemals für sie ermittelt worden. Grundsätzlich habe sie die Einstellung, wenn sie etwas falsch gemacht habe, dann setze sie sich her und sage, dass es ihr leid täte, sie hätte einen Fehler gemacht. Aber wenn sie etwas nicht angestellt habe, dann würde sie bis zum Schluss kämpfen, denn wenn sie es nicht getan habe, dann habe sie es nicht getan und bei dieser Bestätigung habe sie nichts falsch gemacht. Sie habe schlichtweg nur um Bestätigung der Stunden gebeten.
In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:
Zur diversionellen Erledigung durch die StA NN:
Der strafrechtlichen Verfahrenseinstellung - Einstellung gemäß § 190 Z 2 StPO, aber auch der Diversion, kommt grundsätzlich keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Die für die Zurücklegung der gegen die Beschuldigte erhobenen Strafanzeige maßgeblichen Gründe und eben auch einer diversionelle Erledigung sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist. Der strafrechtlichen Verfahrenseinstellung - Einstellung gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO, aber auch der Diversion, kommt grundsätzlich keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Die für die Zurücklegung der gegen die Beschuldigte erhobenen Strafanzeige maßgeblichen Gründe und eben auch einer diversionelle Erledigung sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist.
Es sind daher im Falle der Zurücklegung und einer diversionellen Erledigung die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte von der Disziplinarbehörde selbständig zu beurteilen und es kann nicht übersehen werden, dass die strafrechtliche und die disziplinäre Verantwortlichkeit eine in weiten Bereichen verschiedene Zielsetzung haben.
Insoweit muss bei der Disziplinarverfolgung das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden.
Nach den Regelungen der Strafprozessordnung darf eine Diversion ua. nur verhängt werden, wenn der Sachverhalt ausreichend geklärt ist. Im gegenständlichen Fall hatte die Staatsanwaltschaft NN diese Voraussetzung offensichtlich angenommen.
Selbst die Verteidigung stellt in ihrem Schreiben vom 25.2.2014 diese diversionelle Erledigung wenigstens hinsichtlich eines Doppelbestrafungsverbotes einer strafrechtlichen Verurteilung gleich.
Zum Vorwurf, im Vorfeld der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung wären Ermittlungsfehler begangen worden, stellt der Senat fest, dass der ermittelnde Beamte für die Staatsanwaltschaft NN tätig geworden war und seine Handlungen dieser Behörde zuzurechnen wären. Faktum ist jedenfalls, dass es am Inhalt der Aussage des Zeugen NN, der bei seiner Einvernahme unter Wahrheitspflicht gestanden ist, für die Staatsanwaltschaft NN offensichtlich kein Zweifel bestanden hatte und daher auch der erkennende Senat davon ausgeht, dass dieser Zeuge von der Disziplinarbeschuldigten ersucht worden war, die Bestätigung dahingehend auszustellen, dass es sich um unentgeltliche Praktikumsstunden gehandelt hätte.
Wenn die Disziplinarbeschuldigte nunmehr über ihre Verteidigung vorbringt, dass sie gegen die diversionelle Erledigung der Staatsanwaltschaft NN wegen der Geburt ihres Kindes und des verbundenen körperlichen und psychischen Ausnahmezustandes kein Rechtsmittel eingelegt hat, muss sehr wohl ausgeführt werden, dass Dr. NN anwaltlich vertreten war und Fristenwahrnehmungen sowie auch rechtliche Beurteilungen bzw. auch die Kenntnis der Rechtsfolgen zugemutet werden konnten.
§ 14 StPOParagraph 14, StPO
Ob Tatsachen als erwiesen festzustellen sind, hat das Gericht auf Grund der Beweise nach freier Überzeugung zu entscheiden; im Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten oder sonst in seinen Rechten Betroffenen.
Im § 14 StPO ist der im Strafverfahren anzuwendende Grundsatz „in dubio pro reo“ manifestiert. Dieser Grundsatz ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes auch in Verwaltungsverfahren anzuwenden. Er bedeutet, dass ein angeschuldigter Sachverhalt, der mit allen Nebenumständen plausibel erscheint sowie der Lebenserfahrung entspricht und somit auch im hohen Maße wahrscheinlich ist, im Hinblick auf die striktest zu handhabende Zweifelsregel des „in dubio pro reo“ nicht ausreicht, um zu einem verurteilenden Erkenntnis zu gelangen. Um einen Schuldspruch fällen zu können, muss, wenn schon nicht mit Sicherheit, so doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass sich der einem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt in den bestrafungsrelevanten Punkten so und nicht anders tatsächlich auch abgespielt hat (vgl. zB das Erkenntnis der DOK vom 20.4.2009, 86/14–DOK/08). Die Voraussetzungen für einen Freispruch im Zweifel – wie auch von der Disziplinaranwaltschaft beantragt – waren im konkreten Fall gegeben. Der erkennende Senat führt dazu folgendes aus: Im Paragraph 14, StPO ist der im Strafverfahren anzuwendende Grundsatz „in dubio pro reo“ manifestiert. Dieser Grundsatz ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes auch in Verwaltungsverfahren anzuwenden. Er bedeutet, dass ein angeschuldigter Sachverhalt, der mit allen Nebenumständen plausibel erscheint sowie der Lebenserfahrung entspricht und somit auch im hohen Maße wahrscheinlich ist, im Hinblick auf die striktest zu handhabende Zweifelsregel des „in dubio pro reo“ nicht ausreicht, um zu einem verurteilenden Erkenntnis zu gelangen. Um einen Schuldspruch fällen zu können, muss, wenn schon nicht mit Sicherheit, so doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass sich der einem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt in den bestrafungsrelevanten Punkten so und nicht anders tatsächlich auch abgespielt hat vergleiche zB das Erkenntnis der DOK vom 20.4.2009, 86/14–DOK/08). Die Voraussetzungen für einen Freispruch im Zweifel – wie auch von der Disziplinaranwaltschaft beantragt – waren im konkreten Fall gegeben. Der erkennende Senat führt dazu folgendes aus:
In seiner zweiten zeugenschaftlichen Einvernahme am 18.3.2015 relativiert der Zeuge NN seine sowohl in seiner ursprünglichen Beschuldigteneinvernahme als auch jene in der mündlichen Verhandlung am 17.12.2014 getätigten Aussage dahingehend, als er sich nicht mehr genau erinnern könne, welchen Wortlaut Dr. NN bei ihrem Begehren hinsichtlich der Ausstellung der Praktikumsbestätigung angegeben hätte und er sich auch nicht mehr sicher sei, ob die geforderte Bestätigung hinsichtlich der Unentgeltlichkeit tatsächlich im Zuge dieses Gespräches erfolgt war. Er sei auch mittlerweile überzeugt, dass er schon diese 500 Stunden ausstellen hätte dürfen, wenn er eben Krankenstand und Urlaub eingerechnet hätte. Aufgrund von in der letzten Verhandlung eingetretenen Erinnerungslücken und auch Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Forderung der Bestätigung der Unentgeltlichkeit, aber auch zur Üblichkeit der Ausstellung von Praktikumsbestätigungen für Dienstnehmer (siehe Aussage der Zeugin NN), sowohl in den Aussagen in der Verhandlung am 17.12.2014 als auch in verschiedenen vorausgegangenen Einvernahmen des Zeugen NN, stellt auch die Richtigkeit der gesamten Aussagen des vorangeführten Zeugen im Zuge der Erstverhandlung in Zweifel, gleichwohl die Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten, der Zeuge NN hätte die 500 Stundenanzahl ausschließlich der Broschüre entnommen absolut ausglaubwürdig erschien und auch erst am letzten Verhandlungstag unter Verweis auf die 2015 erstellte Broschüre thematisiert wurde.
Auch den Aussagen der einvernommenen Zeuginnen war nicht zu entnehmen, wer letztlich diese Bestätigung ausgestellt hatte und ob bzw. in welchem Umfang das Ausmaß der Stundenleistung überprüft bzw. die Bestätigung eines unentgeltlichen Praktikums verlangt worden war. Auch im Lichte der vorangeführten Ausführungen zur diversionellen Entscheidung war für den erkennenden Senat durchaus der Tatverdacht nicht völlig beseitigt, sondern war die zur Last gelegte Dienstpflichtsverletzung nur nicht mit der notwendigen Sicherheit nachweisbar um zu einem Schuldspruch zu gelangen und war in der Gesamtbetrachtung daher im Zweifel ein Freispruch zu fällen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015