Norm
StGB §302 Abs1Schlagworte
Dienstpflichtverletzungen, Nichtbefolgung von Weisungen, Verdacht des Amtsmissbrauchs, Beitragstäterschaft zur AbgabenhinterziehungText
-DOKNR-
DKTE_BMF_20150130_02030_9_DK_11
-ORGAN-
BM für Finanzen
-DOKTYP-
WORD
-DATUM-
20150130
-GZ-
02030/9-DK/11
-NORM-
StGB §302 Abs1
StGB §304 Abs.1StGB §304 Absatz eins
FinStrG §202 Abs1
BDG §43 Abs1
BDG §44 Abs1
-SW-
Dienstpflichtverletzungen, Nichtbefolgung von Weisungen, Verdacht des Amtsmissbrauchs, Beitragstäterschaft zur Abgabenhinterziehung
-TEXT-
SPRUCH
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat II, hat in ihrer Sitzung am XX.2015 in XX durch HR Mag. Wolfgang Puchleitner als Senatsvorsitzenden sowie HR Dr. Renate Windbichler und RR AD Michael Krall als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats das am XX.2011 gegen Beschuldigten eingeleitete Disziplinarverfahren gem. § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 eingestellt.Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch zwei, hat in ihrer Sitzung am römisch zwanzig.2015 in römisch zwanzig durch HR Mag. Wolfgang Puchleitner als Senatsvorsitzenden sowie HR Dr. Renate Windbichler und RR AD Michael Krall als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats das am römisch zwanzig.2011 gegen Beschuldigten eingeleitete Disziplinarverfahren gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 eingestellt.
Begründung
Verwendete Abkürzungen:
AS = Aktenseite
ASFINAG = Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
AD = Amtsdirektor
BAK = Bundesamt für Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention
BDG = Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
BIA = Büro für Interne Angelegenheiten des BMF
BMF = Bundesministerium für Finanzen
FinStrG = Finanzstrafgesetz
OHB = Organisationshandbuch , BMF Erlass Zl. 280000/015-IV/2/2010 vom 2.2.2010
StGB = Strafgesetzbuch
StPO = Strafprozessordnung
WKStA = Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und
Korruption
v = verso (Rückseite)
I Beweismittel:römisch eins Beweismittel:
Angeführt werden jene Beweismittel, die dem Disziplinarsenat zur Beurteilung seiner Entscheidung als entscheidungsrelevant vorgelegen sind:
•Disziplinaranzeige vom XX.2013 (AS 51-61) •Disziplinaranzeige vom römisch zwanzig.2013 (AS 51-61)
•Beschuldigtenvernehmung des Beschuldigten vom XX.2011 durch das BAK (AS 126-136) •Beschuldigtenvernehmung des Beschuldigten vom römisch zwanzig.2011 durch das BAK (AS 126-136)
•Bericht des BIA vom XX.2011 (AS 87-119) •Bericht des BIA vom römisch zwanzig.2011 (AS 87-119)
•ASFINAG Daten (AS 205-219)
•Bericht des ZA XX an die StA vom XX.2012 (AS 285-300)•Bericht des ZA römisch zwanzig an die StA vom römisch zwanzig.2012 (AS 285-300)
•Bericht des ZA XX als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom XX.2013 an Zentrale Staatsanwaltschaft in XX (AS 261-284)•Bericht des ZA römisch zwanzig als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz vom römisch zwanzig.2013 an Zentrale Staatsanwaltschaft in römisch zwanzig (AS 261-284)
•Benachrichtigung der WKStA von der (Teil) Einstellung des Verfahrens vom XX.2013 (AS•Benachrichtigung der WKStA von der (Teil) Einstellung des Verfahrens vom römisch zwanzig.2013 (AS
254)
•Stellungnahme des Zollamtes XX zur Teileinstellung vom XX.2013 (AS 230)•Stellungnahme des Zollamtes römisch zwanzig zur Teileinstellung vom römisch zwanzig.2013 (AS 230)
•Benachrichtigung der WKStA von der (Teil) Einstellung des Verfahrens vom XX.2014 (AS•Benachrichtigung der WKStA von der (Teil) Einstellung des Verfahrens vom römisch zwanzig.2014 (AS
316)
•Antrag auf Einstellung des Beschuldigten vom XX.2015 (AS 311-312)•Antrag auf Einstellung des Beschuldigten vom römisch zwanzig.2015 (AS 311-312)
II Sachverhaltrömisch zwei Sachverhalt
Das Zollamt XX hat am XX.2011 gegen Beschuldigten Disziplinaranzeige erstattet. Diese Disziplinaranzeige nimmt Bezug auf eine Anzeige des Zollamtes XX vom XX.2010 an die Staatsanwaltschaft XX gegen die Fa. XX GmbH und deren Geschäftsführer XX und XX wegen des Verdachtes gerichtlich zu ahndender Finanzvergehen (AS 22-35). In dieser Anzeige wurde auch der Verdacht geäußert (AS 30), der Beschuldigter und ein weiterer Beamter des Zollamtes XX seien in die mutmaßlichen steuerlichen Malversationen verwickelt, wodurch sich der Verdacht des Amtsmissbrauchs und der Beitragstäterschaft zur Abgabenhinterziehung begründe. Aufgrund dieser Anzeige eröffnete die WKStA ein Ermittlungsverfahren gegen den
Beschuldigten wegen des Verdachts der Tatbestandsverwirklichung nach den §§ 302 Abs. 1, 304 Abs. 1 StGB und nach 202 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der damit zusammenhängenden Verdachtsmomente nach den §§ 11, 35 Abs. 1lit. a, Abs. 2 und Abs. 3, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG mit Bezug auf Das Zollamt römisch zwanzig hat am römisch zwanzig.2011 gegen Beschuldigten Disziplinaranzeige erstattet. Diese Disziplinaranzeige nimmt Bezug auf eine Anzeige des Zollamtes römisch zwanzig vom römisch zwanzig.2010 an die Staatsanwaltschaft römisch zwanzig gegen die Fa. römisch zwanzig GmbH und deren Geschäftsführer römisch zwanzig und römisch zwanzig wegen des Verdachtes gerichtlich zu ahndender Finanzvergehen (AS 22-35). In dieser Anzeige wurde auch der Verdacht geäußert (AS 30), der Beschuldigter und ein weiterer Beamter des Zollamtes römisch zwanzig seien in die mutmaßlichen steuerlichen Malversationen verwickelt, wodurch sich der Verdacht des Amtsmissbrauchs und der Beitragstäterschaft zur Abgabenhinterziehung begründe. Aufgrund dieser Anzeige eröffnete die WKStA ein Ermittlungsverfahren gegen den, Beschuldigten wegen des Verdachts der Tatbestandsverwirklichung nach den Paragraphen 302, Absatz eins, 304, Absatz eins, StGB und nach 202 Absatz eins, FinStrG hinsichtlich der damit zusammenhängenden Verdachtsmomente nach den Paragraphen 11, 35, Absatz eins l, i, t, a, Absatz 2 und Absatz 3, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG mit Bezug auf
1. 39 innergemeinschaftliche Lieferungen an die französische Firma XX. von XX.2007 bis XX. 20081. 39 innergemeinschaftliche Lieferungen an die französische Firma römisch zwanzig. von römisch zwanzig.2007 bis römisch zwanzig. 2008
2. zumindest 10 Schmuggelfahrten im Zeitraum von XX.2009 bis XX.20102. zumindest 10 Schmuggelfahrten im Zeitraum von römisch zwanzig.2009 bis römisch zwanzig.2010
3. die pflichtwidrige Unterlassung ordnungsgemäßer Zollabfertigungen in Bezug auf die Firmen 1.-10.
In weiterer Folge erteilte die Korruptionsstaatsanwaltschaft dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention (BAK) am XX.2010, den Auftrag zur Durchführung zweckdienlicher Ermittlungen zur Klärung des Verdachtes des Missbrauchs der Amtsgewalt gem. § 302 StGB sowie dem Zollamt XX, als Finanzstrafbehörde I. Instanz, den Auftrag zur Durchführung finanzstrafrechtlicher Ermittlungen (AS 51v). Das BAK veranlasste eine optische Überwachung der Zollstelle XX an 9 Tagen im Jahre 2010. Als Ergebnis dieser Ermittlungen ist in der Disziplinaranzeige gegen den Beschuldigten festgehalten (AS 56v), dass festgestellt wurde, dass Beschuldigter an diesen Tagen 122 Warenanmeldungen im e–Zollsystem erledigt und dazu 22 Transportmittel (LKW) ausgewiesen hatte; bei der optischen Überwachung wurden lediglich zwei Transportmittel am Amtsplatz in XX festgestellt. Daher wurde gegen den Beschuldigten der Verdacht erhoben, er habeIn weiterer Folge erteilte die Korruptionsstaatsanwaltschaft dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention (BAK) am römisch zwanzig.2010, den Auftrag zur Durchführung zweckdienlicher Ermittlungen zur Klärung des Verdachtes des Missbrauchs der Amtsgewalt gem. Paragraph 302, StGB sowie dem Zollamt römisch zwanzig, als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz, den Auftrag zur Durchführung finanzstrafrechtlicher Ermittlungen (AS 51v). Das BAK veranlasste eine optische Überwachung der Zollstelle römisch zwanzig an 9 Tagen im Jahre 2010. Als Ergebnis dieser Ermittlungen ist in der Disziplinaranzeige gegen den Beschuldigten festgehalten (AS 56v), dass festgestellt wurde, dass Beschuldigter an diesen Tagen 122 Warenanmeldungen im e–Zollsystem erledigt und dazu 22 Transportmittel (LKW) ausgewiesen hatte; bei der optischen Überwachung wurden lediglich zwei Transportmittel am Amtsplatz in römisch zwanzig festgestellt. Daher wurde gegen den Beschuldigten der Verdacht erhoben, er habe
1)Bei drei „Rot Fälle(n)“ am XX.2010 die nicht am Amtsplatz festgestellten Transportmittel mit den Kennzeichen XX vorschriftswidrig im Sinne des OHB ausgewiesen und eine Kontrolle der Waren daher zu Unrecht ausgewiesen bzw. vorgetäuscht.1)Bei drei „Rot Fälle(n)“ am römisch zwanzig.2010 die nicht am Amtsplatz festgestellten Transportmittel mit den Kennzeichen römisch zwanzig vorschriftswidrig im Sinne des OHB ausgewiesen und eine Kontrolle der Waren daher zu Unrecht ausgewiesen bzw. vorgetäuscht.
2)Bei zwei „Rot Fälle(n)“ am XX.2010 und XX.2010, bei denen die Transportmittel mit2)Bei zwei „Rot Fälle(n)“ am römisch zwanzig.2010 und römisch zwanzig.2010, bei denen die Transportmittel mit
den Kennzeichen XX am Amtsplatz festgestellt wurden, vorschriftswidrig im Sinne des OHBden Kennzeichen römisch zwanzig am Amtsplatz festgestellt wurden, vorschriftswidrig im Sinne des OHB
keine Kontrolle durchgeführt bzw. keine sinnvolle Begründung für die Abstandnahme von der
Kontrolle ausgewiesen.
3)Bei zwölf „Rot Fälle(n)“ am XX.2010 die nicht am Amtsplatz festgestellten Transportmittel3)Bei zwölf „Rot Fälle(n)“ am römisch zwanzig.2010 die nicht am Amtsplatz festgestellten Transportmittel
mit den Kennzeichen XX vorschriftswidrig im Sinne des OHB erfasst, keine Kontrollemit den Kennzeichen römisch zwanzig vorschriftswidrig im Sinne des OHB erfasst, keine Kontrolle
durchgeführt bzw. keine sinnvolle Begründung für die Abstandnahme von der Kontrolle
ausgewiesen.
4)Bei sechs „Rot Fälle(n)“ am XX.2010 bei Abfertigungen der nicht am Amtsplatz 4)Bei sechs „Rot Fälle(n)“ am römisch zwanzig.2010 bei Abfertigungen der nicht am Amtsplatz
festgestellten Transportmittel mit den Kennzeichen XX vorschriftswidrig im Sinne des OHBfestgestellten Transportmittel mit den Kennzeichen römisch zwanzig vorschriftswidrig im Sinne des OHB
erfasst und keine Kontrolle durchgeführt bzw. keine sinnvolle Begründung für die
Abstandnahme von der Kontrolle ausgewiesen.
5)Bei neun „Rot Fälle(n)“ am XX.2010 bei Abfertigungen die nicht am Amtsplatz5)Bei neun „Rot Fälle(n)“ am römisch zwanzig.2010 bei Abfertigungen die nicht am Amtsplatz
festgestellten Transportmittel mit den Kennzeichen XX vorschriftswidrig im Sinne des OHBfestgestellten Transportmittel mit den Kennzeichen römisch zwanzig vorschriftswidrig im Sinne des OHB
erfasst und keine Kontrolle durchgeführt bzw. keine sinnvolle Begründung für die
Abstandnahme von der Kontrolle ausgewiesen.
Aufgrund dieser Ermittlungen wurde gegen Beschuldigten der Verdacht erhoben, er habe durch die Nichteinhaltung der Vorschriften des OHB seine Dienstpflichten gem. §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 BDG 1979 verletzt (AS 58 und 58v). Am XX.2012 erstattete das Zollamt XX als Finanzstrafbehörde I. Instanz einen Bericht an die WKStA und führte zur durchgeführten Observation aus: „Hinsichtlich der Observationsdurchführung…wird bemerkt, dass diese gemäß vorliegenden Erkenntnissen lediglich auf der Einreiseseite nach Österreich und auch nicht durchgehend durchgeführt worden ist. Die Ausreiseseite und die Nachtstunden sind demnach nicht überwacht worden. Aufgrund dieser Tatsache sowie aufgrund der vorliegenden ASFINAG-Abfragen kann aufgrund des Observationsergebnisses nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass sich die ermittelten LKW zur Zollabfertigung tatsächlich nicht am Amtsplatz befunden haben und es deshalb zu einer Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung gekommen ist.“ (AS 294). In einem weiteren Bericht des Zollamtes XX als Finanzstrafbehörde I. Instanz an die WKStA vom XX.2013 wurde dazu weiterführend ausgeführt: „Bei der ASFINAG ermittelte Bewegungsprofile der angefragten Fahrzeuge geben lediglich Aufschluss über die Fahrtstrecke des Zugfahrzeuges. Hinsichtlich der jeweiligen Sattelauflieger und der zur Zollabfertigung angemeldeten Ware liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wo sich diese zum Zeitpunkt der Zollanmeldung befunden haben, nachdem keine konkreten Details zum jeweiligen Warentransport und zu der tatsächlich gefahrenen Fahrtstrecke zur Zollstelle XX bekannt sind.“ (AS 264). In diesem Abschlussbericht wird Beschuldigter weder erwähnt noch unter Punkt 5 des Berichtes (Finanzstrafrechtliche Würdigung) unter den Beschuldigten angeführt (AS 282ff). Die WKStA hat das Zollamt XX, mit Schriftsatz vom XX.2013 verständigt, dass das Verfahren gegen Beschuldigten mit Ausnahme des so genannten „XX Falle(s)“ zu allen Verdachtsgründen, wie einleitend oben dargestellt wurden, gem. § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht. Die WKStA hat das Zollamt XX mit dem weiteren Schriftsatz vom XX.2014 verständigt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten auch mit Bezug auf den so genannten „XX Falle“ gem. § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht (AS 316). Die Dienstbehörde des Beschuldigten hat diese Entscheidungen zur Kenntnis genommen, ein Fortführungsantrag wurde nicht gestellt. Das Zollamt XX hat dem Disziplinarsenat mit Schreiben vom XX.2013 mitgeteilt, dass nach Ansicht der Dienstbehörde ein dienstrechtlich relevantes Fehlverhalten des Beschuldigten mit Bezug auf die Teileinstellung der Staatsanwaltschaft vom XX.2013 auch als Dienstpflichtverletzung ausscheidet (AS 230). Beschuldigter hat in seiner Eingabe vom XX.2015 den Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 BDG 1979 gestellt. Aufgrund dieser Ermittlungen wurde gegen Beschuldigten der Verdacht erhoben, er habe durch die Nichteinhaltung der Vorschriften des OHB seine Dienstpflichten gem. Paragraphen 43, Absatz eins und 44 Absatz eins, BDG 1979 verletzt (AS 58 und 58v). Am römisch zwanzig.2012 erstattete das Zollamt römisch zwanzig als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz einen Bericht an die WKStA und führte zur durchgeführten Observation aus: „Hinsichtlich der Observationsdurchführung…wird bemerkt, dass diese gemäß vorliegenden Erkenntnissen lediglich auf der Einreiseseite nach Österreich und auch nicht durchgehend durchgeführt worden ist. Die Ausreiseseite und die Nachtstunden sind demnach nicht überwacht worden. Aufgrund dieser Tatsache sowie aufgrund der vorliegenden ASFINAG-Abfragen kann aufgrund des Observationsergebnisses nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass sich die ermittelten LKW zur Zollabfertigung tatsächlich nicht am Amtsplatz befunden haben und es deshalb zu einer Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung gekommen ist.“ (AS 294). In einem weiteren Bericht des Zollamtes römisch zwanzig als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz an die WKStA vom römisch zwanzig.2013 wurde dazu weiterführend ausgeführt: „Bei der ASFINAG ermittelte Bewegungsprofile der angefragten Fahrzeuge geben lediglich Aufschluss über die Fahrtstrecke des Zugfahrzeuges. Hinsichtlich der jeweiligen Sattelauflieger und der zur Zollabfertigung angemeldeten Ware liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wo sich diese zum Zeitpunkt der Zollanmeldung befunden haben, nachdem keine konkreten Details zum jeweiligen Warentransport und zu der tatsächlich gefahrenen Fahrtstrecke zur Zollstelle römisch zwanzig bekannt sind.“ (AS 264). In diesem Abschlussbericht wird Beschuldigter weder erwähnt noch unter Punkt 5 des Berichtes (Finanzstrafrechtliche Würdigung) unter den Beschuldigten angeführt (AS 282ff). Die WKStA hat das Zollamt römisch zwanzig, mit Schriftsatz vom römisch zwanzig.2013 verständigt, dass das Verfahren gegen Beschuldigten mit Ausnahme des so genannten „XX Falle(s)“ zu allen Verdachtsgründen, wie einleitend oben dargestellt wurden, gem. Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht. Die WKStA hat das Zollamt römisch zwanzig mit dem weiteren Schriftsatz vom römisch zwanzig.2014 verständigt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten auch mit Bezug auf den so genannten „XX Falle“ gem. Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht (AS 316). Die Dienstbehörde des Beschuldigten hat diese Entscheidungen zur Kenntnis genommen, ein Fortführungsantrag wurde nicht gestellt. Das Zollamt römisch zwanzig hat dem Disziplinarsenat mit Schreiben vom römisch zwanzig.2013 mitgeteilt, dass nach Ansicht der Dienstbehörde ein dienstrechtlich relevantes Fehlverhalten des Beschuldigten mit Bezug auf die Teileinstellung der Staatsanwaltschaft vom römisch zwanzig.2013 auch als Dienstpflichtverletzung ausscheidet (AS 230). Beschuldigter hat in seiner Eingabe vom römisch zwanzig.2015 den Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, BDG 1979 gestellt.
III Rechtslage:römisch drei Rechtslage:
§ 43 Abs. 2 BDG 1979: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 44 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
§ 118 Abs. 1 BDG 1979: Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn 1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen…Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979: Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn 1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen…
IV Rechtliche Würdigungrömisch vier Rechtliche Würdigung
Soweit das Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes der Tatbestandsverwirklichung gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 eingeleitet wurde, hat sich der Vorwurf letztlich als nicht begründet erwiesen. Dieser disziplinarrechtliche Verdacht wurde im Hinblick auf einen möglichen Amtsmissbrauch bzw. eine Beteiligung an einem Finanzstrafverfahren erhoben. Zuständig zur Ermittlung war die Staatsanwaltschaft, die nach der am XX.2010 erfolgten Anzeige das Verfahren teilweise am XX.2013 und endgültig am XX.2014 mit einer Einstellung beendete. Somit liegt kein strafrechtlicher Tatbestand vor, aus dem sich ein disziplinarrechtlicher Vorwurf ableiten ließe. Es liegt daher keine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 vor. Derselbe Sachverhalt ist auch mit Bezug auf eine Tatbestandsverwirklichung nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 (Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen) zu würdigen. Es war festzustellen, ob Beschuldigter durch sein Verhalten gegen bestehende Weisungen verstoßen hatte. Konkret bezieht sich der gegenüber Beschuldigten erhobene Vorwurf darauf, dass er die Vorschriften im OHB, BMF Erlass Zl. 280000/015-IV/2/2010 vom 2.2.2010, nicht eingehalten hatte, indem er im e-Zoll Verfahren Kontrollen ausgewiesen hatte, obwohl weder die Ware noch das Transportmittel am Amtsplatz vorhanden gewesen waren. In diesem Zusammenhang hatte die Ermittlungsbehörde unter Bezug auf den der Staatsanwaltschaft angezeigten Sachverhalt (auch Gegenstand des eingeleiteten Disziplinarverfahrens) eine Videoüberwachung angeordnet, um festzustellen, ob es zutreffend war, dass Beschuldigter im e-Zoll Kontrollen als tatsächlich durchgeführt dokumentiert hatte, obwohl die bezughabenden Waren bzw. deren Transportmittel im Zeitpunkt der dokumentierten Kontrolle vor Ort nicht anwesend waren. Das Ergebnis dieser an der Zollstelle XX an 9 Tagen im Jahre 2010 durchgeführten Überwachung brachte zwar Ungereimtheiten zu Tage, wurde von den Ermittlungsbehörden aber dennoch als nicht geeignet anerkannt, gegen den Beschuldigten den Vorwurf aufrecht zu erhalten, dass er Waren mit dem Vermerk einer durchgeführten Beschau abgefertigt hatte, die am Amtsplatz nicht vorhanden gewesen waren. Dies folgt einerseits aus dem im Sachverhalt zitierten Bericht des mit den Ermittlungen beauftragten Zollamtes XX als Finanzstrafbehörde I. Instanz sowie aus der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren hinsichtlich sämtlicher Verdachtsgründe gegen den Beschuldigten einzustellen. Es sind im Verfahren keine Beweise festgestellt worden, aus denen zu erschließen ist, dass Beschuldigter in der Zeit von XX.2007 bis XX.2008 und von XX.2009 bis XX.2010 (wie im Einleitungsbeschluss ausgeführt) ein Verhalten gesetzt hatte, durch das ihm ein schuldhafter Verstoß gegen die Dienstpflichten, wie sie im OHB unter den Punkten 12.6.1., 12.7.1. und 12.20.2.2 umschrieben sind, nachzuweisen ist. Soweit sich ein von der Dienstbehörde angezeigter disziplinarrechtlicher Vorwurf nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 auf die Tage der Videoüberwachung bezieht (Schriftsatz des ZA XX vom XX.2013), bleibt auszuführen, dass insoweit vom Disziplinarsenat kein Verfahren eingeleitet wurde und nach dem Vorliegen der strafrechtlichen Ermittlungen (Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft) vom Disziplinarsenat kein Anlass erkannt wurde, das Disziplinarverfahren diesbezüglich auszuweiten. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Umstände des zu beurteilenden Sachverhaltes jedenfalls geeignet waren, den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen zu begründen. Dieser Verdacht war unter anderem gekennzeichnet durch die UmständeSoweit das Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes der Tatbestandsverwirklichung gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 eingeleitet wurde, hat sich der Vorwurf letztlich als nicht begründet erwiesen. Dieser disziplinarrechtliche Verdacht wurde im Hinblick auf einen möglichen Amtsmissbrauch bzw. eine Beteiligung an einem Finanzstrafverfahren erhoben. Zuständig zur Ermittlung war die Staatsanwaltschaft, die nach der am römisch zwanzig.2010 erfolgten Anzeige das Verfahren teilweise am römisch zwanzig.2013 und endgültig am römisch zwanzig.2014 mit einer Einstellung beendete. Somit liegt kein strafrechtlicher Tatbestand vor, aus dem sich ein disziplinarrechtlicher Vorwurf ableiten ließe. Es liegt daher keine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 vor. Derselbe Sachverhalt ist auch mit Bezug auf eine Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 (Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen) zu würdigen. Es war festzustellen, ob Beschuldigter durch sein Verhalten gegen bestehende Weisungen verstoßen hatte. Konkret bezieht sich der gegenüber Beschuldigten erhobene Vorwurf darauf, dass er die Vorschriften im OHB, BMF Erlass Zl. 280000/015-IV/2/2010 vom 2.2.2010, nicht eingehalten hatte, indem er im e-Zoll Verfahren Kontrollen ausgewiesen hatte, obwohl weder die Ware noch das Transportmittel am Amtsplatz vorhanden gewesen waren. In diesem Zusammenhang hatte die Ermittlungsbehörde unter Bezug auf den der Staatsanwaltschaft angezeigten Sachverhalt (auch Gegenstand des eingeleiteten Disziplinarverfahrens) eine Videoüberwachung angeordnet, um festzustellen, ob es zutreffend war, dass Beschuldigter im e-Zoll Kontrollen als tatsächlich durchgeführt dokumentiert hatte, obwohl die bezughabenden Waren bzw. deren Transportmittel im Zeitpunkt der dokumentierten Kontrolle vor Ort nicht anwesend waren. Das Ergebnis dieser an der Zollstelle römisch zwanzig an 9 Tagen im Jahre 2010 durchgeführten Überwachung brachte zwar Ungereimtheiten zu Tage, wurde von den Ermittlungsbehörden aber dennoch als nicht geeignet anerkannt, gegen den Beschuldigten den Vorwurf aufrecht zu erhalten, dass er Waren mit dem Vermerk einer durchgeführten Beschau abgefertigt hatte, die am Amtsplatz nicht vorhanden gewesen waren. Dies folgt einerseits aus dem im Sachverhalt zitierten Bericht des mit den Ermittlungen beauftragten Zollamtes römisch zwanzig als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz sowie aus der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren hinsichtlich sämtlicher Verdachtsgründe gegen den Beschuldigten einzustellen. Es sind im Verfahren keine Beweise festgestellt worden, aus denen zu erschließen ist, dass Beschuldigter in der Zeit von römisch zwanzig.2007 bis römisch zwanzig.2008 und von römisch zwanzig.2009 bis römisch zwanzig.2010 (wie im Einleitungsbeschluss ausgeführt) ein Verhalten gesetzt hatte, durch das ihm ein schuldhafter Verstoß gegen die Dienstpflichten, wie sie im OHB unter den Punkten 12.6.1., 12.7.1. und 12.20.2.2 umschrieben sind, nachzuweisen ist. Soweit sich ein von der Dienstbehörde angezeigter disziplinarrechtlicher Vorwurf nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 auf die Tage der Videoüberwachung bezieht (Schriftsatz des ZA römisch zwanzig vom römisch zwanzig.2013), bleibt auszuführen, dass insoweit vom Disziplinarsenat kein Verfahren eingeleitet wurde und nach dem Vorliegen der strafrechtlichen Ermittlungen (Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft) vom Disziplinarsenat kein Anlass erkannt wurde, das Disziplinarverfahren diesbezüglich auszuweiten. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Umstände des zu beurteilenden Sachverhaltes jedenfalls geeignet waren, den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen zu begründen. Dieser Verdacht war unter anderem gekennzeichnet durch die Umstände
=der mutmaßlichen Abgabenhinterziehung,
=die auffallend hohe Anzahl der Abfertigungen der von der Abgabenhinterziehung betroffenen Fälle durch zwei Beamte, darunter den Disziplinarbeschuldigten,
=die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Videoüberwachung.
Es hat sich im Ermittlungsverfahren allerdings bei keiner einzigen Abfertigung ein zwingender Nachweis ergeben, der Beschuldigte hätte seine Dienstpflichten mit Bezug auf das OHB verletzt. Somit ist durch den vorliegenden Sachverhalt eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 nicht zu erweisen und es war dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens gem. § 118 BDG 1979 zu entsprechen. Es hat sich im Ermittlungsverfahren allerdings bei keiner einzigen Abfertigung ein zwingender Nachweis ergeben, der Beschuldigte hätte seine Dienstpflichten mit Bezug auf das OHB verletzt. Somit ist durch den vorliegenden Sachverhalt eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 nicht zu erweisen und es war dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens gem. Paragraph 118, BDG 1979 zu entsprechen.
-END-
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015