Norm
BDG 1979 §43 Abs1 und 2Schlagworte
Anstiftung zum Amtsmissbrauch, Verletzung Amtsverschwiegenheit, BefangenheitText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 04.03.2015 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruchteil A
Abtlnsp NN ist schuldig, er hat Faktum 1:
am 9.10.2013 in NN als stellvertretender Kommandant der PI NN versucht die Gruppenleiterin der BH NN, Dr. NN, zu verhalten, Informationen aus Strafakten, insbesondere die Auskunft hinsichtlich des Verfahrensstandes des von dieser Behörde gegen seinen unmittelbaren Vorgesetzten, Kl NN geführten Verwaltungs(straf)verfahrens, indem er vorgab, er müsse dem Bezirkspolizeikommando NN über den Verfahrensstand berichten und dadurch den Anschein erweckte, im Auftrag des BPK zu handeln, die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG missachtetam 9.10.2013 in NN als stellvertretender Kommandant der PI NN versucht die Gruppenleiterin der BH NN, Dr. NN, zu verhalten, Informationen aus Strafakten, insbesondere die Auskunft hinsichtlich des Verfahrensstandes des von dieser Behörde gegen seinen unmittelbaren Vorgesetzten, Kl NN geführten Verwaltungs(straf)verfahrens, indem er vorgab, er müsse dem Bezirkspolizeikommando NN über den Verfahrensstand berichten und dadurch den Anschein erweckte, im Auftrag des BPK zu handeln, die Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz eins und 2 BDG missachtet
Faktum 3:
am 10.8.2013 in NN als stellvertretender Kommandant der PI NN, entgegen den Bestimmungen des § 47 BDG 1979 hinsichtlich der Amtshandlung in der Verwaltungsstrafsache NN nicht nur die unaufschiebbaren Maßnahmen getätigt, sondern in weiterer Folge auch sämtliche Meldungslegungen vorgenommenam 10.8.2013 in NN als stellvertretender Kommandant der PI NN, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 47, BDG 1979 hinsichtlich der Amtshandlung in der Verwaltungsstrafsache NN nicht nur die unaufschiebbaren Maßnahmen getätigt, sondern in weiterer Folge auch sämtliche Meldungslegungen vorgenommen
und somit hinsichtlich beider vorangeführten Fakten Dienstpflichtsverletzungen i.S.d. § 91 BDG 1979 schuldhaft begangen.und somit hinsichtlich beider vorangeführten Fakten Dienstpflichtsverletzungen i.S.d. Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft begangen.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von 900.- verhängt.Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von 900.- verhängt.
Gemäß § 127 Abs. 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 9 Monatsraten bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 9 Monatsraten bewilligt.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
Spruchteil B
Hingegen wird der Beschuldigte von den Vorwürfen, er habe
zu Faktum 2
im Zeitraum zwischen 10.8.2013 und 29.11.2013 ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse offenbart, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder privates Interesse zu verletzen und dadurch das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB begangen, indem er Details der von ihm am 9.9.2013 gegen Kl NN erstattete Verkehrsunfallanzeige an ein Medienunternehmen entgegen der Bestimmungen des § 46 BDG unerlaubt weitergegeben, im Zeitraum zwischen 10.8.2013 und 29.11.2013 ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse offenbart, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder privates Interesse zu verletzen und dadurch das Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, StGB begangen, indem er Details der von ihm am 9.9.2013 gegen Kl NN erstattete Verkehrsunfallanzeige an ein Medienunternehmen entgegen der Bestimmungen des Paragraph 46, BDG unerlaubt weitergegeben,
zu Faktum 4
am 22.05.2013 offenbar eine Anzeige wegen des Verdachtes des Fahrraddiebstahles mit der Begründung, die Dienststelle sei ab 20.00 Uhr nicht mehr besetzt, abgelehnt, obwohl AI NN bis zum nächsten Morgen Dienst als Sektorstreife hatte und stehe dadurch daher im Verdacht die Bestimmung des § 44 Abs 1 BDG 1979 iVm der allgemeinen Polizeidienstrichtlinie (APD-RL) Pkt. 2.10., wonach er verpflichtet ist, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsrechtlich nicht anders bestimmt ist, zu befolgen und jene des 43 Abs. 3 BDG 1979, wonach er die Parteien im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren gehabt hätte, nicht befolgt am 22.05.2013 offenbar eine Anzeige wegen des Verdachtes des Fahrraddiebstahles mit der Begründung, die Dienststelle sei ab 20.00 Uhr nicht mehr besetzt, abgelehnt, obwohl AI NN bis zum nächsten Morgen Dienst als Sektorstreife hatte und stehe dadurch daher im Verdacht die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit der allgemeinen Polizeidienstrichtlinie (APD-RL) Pkt. 2.10., wonach er verpflichtet ist, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsrechtlich nicht anders bestimmt ist, zu befolgen und jene des 43 Absatz 3, BDG 1979, wonach er die Parteien im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren gehabt hätte, nicht befolgt
zu Teilfaktum 3
am 10.8.2013 die erfolgten fernmündlichen Weisungen seiner Vorgesetzten nämlich des stellvertretenden BPK Major NN, des BPK Oberst NN und des Mjr. NN entgegen den Bestimmungen des § 44 Abs 1 BDG 1979 nicht befolgt am 10.8.2013 die erfolgten fernmündlichen Weisungen seiner Vorgesetzten nämlich des stellvertretenden BPK Major NN, des BPK Oberst NN und des Mjr. NN entgegen den Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 nicht befolgt
und somit hinsichtlich aller vorangeführter Fakten schuldhaft Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangenund somit hinsichtlich aller vorangeführter Fakten schuldhaft Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen
im Sinne des § 126 i.Vm § 118 Abs 1 Z1 erster Halbsatz im Zweifel freigesprochen.im Sinne des Paragraph 126, i.Vm Paragraph 118, Absatz eins, Z1 erster Halbsatz im Zweifel freigesprochen.
Begründung
Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeigen vom 17. Jänner 2014 und 20. Februar 2014, beide GZ NN, 19. Mai 2014, GZ NN und vom 29. Juli 2014 GZ NN die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden sind.Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeigen vom 17. Jänner 2014 und 20. Februar 2014, beide GZ NN, 19. Mai 2014, GZ NN und vom 29. Juli 2014 GZ NN die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden sind.
Sachverhalt
aus der Disziplinaranzeige vom 17.1.2014 ( wörtliche Wiedergabe):
Am 10.08.2013 ereignete sich ein VU mit Eigenverletzung des PI Kdt der PI NN Kl NN. Durch die ersteintreffende Streife, d.h. durch AI NN wurden daraufhin die ersten Maßnahmen gesetzt. U.a. wurde bei Kl NN ein Alkovortest durch AI NN durchgeführt.
Ab diesem Zeitpunkt war AI NN klar, dass er im Sinne des BDG befangen war die weitere Amtshandlung fortzuführen, weshalb er vorerst den stv. BPK Kdt Mjr. NN telefonisch verständigte und anfragte, ob er die Amtshandlung weiterführen könne. Dies wurde durch Mjr. NN abgelehnt und angeordnet, dass dies durch die PI NN zu erfolgen hat. In weitere Folge rief AI NN dbzgl. jedoch den BPK Kdt Obstlt NN und danach den OVD der LPD NN, Mjr NN an, welcher letztendlich einverstanden war, dass AI NN die Amtshandlung weiterführen soll.
Durch AI NN wurde die Meldung wegen VU mit Eigenverletzung und durch Alkohol beeinträchtigt vorgelegt sowie eine Anzeige im VSTV wegen Verweigerung des Alkotest nach Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand erstattet. Weiteres wurde durch AI NN die Meldung an die BVA verfasst, in der er die Alkoholisierung bereits als gegeben vermerkte, obwohl lediglich ein Alkovortest erfolgte und dies kein Beweis als Alkoholisierung anzusehen ist.
In weiterer Folge wurde gegen Kl NN eine Disziplinaranzeige durch Mjr NN vorgelegt. Bereits davor versuchte AI NN telefonisch mehrmals beim stv. BPK Kdt Mjr NN eine Auskunft über den Stand bzw. Ausgang des Verfahrens bzgl. Alkoanzeige gegen Kl NN zu erfahren. Durch Mjr NN wurde jedoch diese Auskunft an AI NN nicht erteilt. Am 9.9.2013 wurde AI NN bei der BH vorstellig und versuchte bei der Leiterin des Amtes für Verkehr und Polizei Dr. NN Auskunft über den Verfahrensstand der genannten Anzeige zu erhalten. Lt. Aussage von Dr. NN versuchte AI NN die Auskunft mit der Begründung zu bekommen, dass er dies im Auftrag des BPK NN machen müsse. Diesbezüglich wurde bereits eine Anzeige wegen Verdacht des Amtsmissbrauches und Verd. der Verleitung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses an die StA am 15.12.2013 vorgelegt. Da AI NN am 9.9.2013 ebenfalls keine Auskunft über den Stand des Verfahrens erhielt, hat er sich bei Gesprächen auf seiner Dienststelle dahingehend geäußert, dass er, falls bei der Anzeige gegen Kl NN „nichts heraus käme", er dann in die Medien gehen werde. Tatsächlich erschien in mehreren Medien am 29.11.2013 ein Artikel mit dem Verkehrsunfall des Kl NN, wobei der Wortlaut dort ähnlich der in der Unfallanzeige lautete und von einem „Insider" an die Presse übermittelt worden sein muss.
Durch diese Medienmitteilung wurde Kl NN und dessen Familie, die in dem kleinen Ort NN auch wohnt, massiv gedemütigt, da aufgrund der Darstellung und der Orts- und Namensbezeichnung Kl NN für jeden in diesem Ort eindeutig erkennbar war. Die weiteren Erhebungen bzgl. strafrechtlicher Beurteilung sowie Verletzung des Amtsgeheimnisses werden über Auftrag der StA bzw. der LPD durch das LKA der LPD NN geführt.
Zusammenfassung:
AI NN hat am 10. August 2013 einen VU mit Eigenverletzung seines unmittelbaren Vorgesetzten aufgenommen, wobei ihm bereits mit Beginn der Amtshandlung klar war, dass dadurch berechtigte Zweifel für eine unbefangene Vornahme der Amtshandlung vorlagen. Dies wird durch die anschließenden Telefonate an die BPK Kdt und abschließend an den OVD, vor dem er letztlich die Genehmigung der weiteren Durchführung der Amtshandlung erhielt, ersichtlich.
Insbesondere er bei dem ersten Anruf an den stv. BPK Kdt. Mjr. NN eine Absage der weiteren Durchführung erhielt.
Neben der Durchführung des Alkotestes und der Meldung des VU mit Eigenverletzung, wurden von AI NN noch die Anzeige der Verweigerung des Alkotestes, die Krankmeldung und die Meldung an die BVA erstattet. Im Sinne des § 47 BDG hätte sich AI NN zumindest nach der Aufnahme des VU der weiteren Amtshandlung enthalten und seine Vertretung veranlassen müssen. Auch in der Meldung an die BVA, dass Kl NN alkoholisiert einen VU verursachte scheint die volle Unbefangenheit zu hinterfragen, da die Behauptung der Alkoholisierung lediglich aufgrund eines Alkovortestes nicht als gegeben anzunehmen ist.Neben der Durchführung des Alkotestes und der Meldung des VU mit Eigenverletzung, wurden von AI NN noch die Anzeige der Verweigerung des Alkotestes, die Krankmeldung und die Meldung an die BVA erstattet. Im Sinne des Paragraph 47, BDG hätte sich AI NN zumindest nach der Aufnahme des VU der weiteren Amtshandlung enthalten und seine Vertretung veranlassen müssen. Auch in der Meldung an die BVA, dass Kl NN alkoholisiert einen VU verursachte scheint die volle Unbefangenheit zu hinterfragen, da die Behauptung der Alkoholisierung lediglich aufgrund eines Alkovortestes nicht als gegeben anzunehmen ist.
Offensichtlich befürchtete AI NN weiter, dass seine Anzeige nicht nach seinem Sinne, d.h. mit einer Bestrafung des Kl NN enden könnte und bestätigt dies durch mehrere Anrufe an das BPK, Mjr NN, wo er den Verfahrensstand der Anzeige erfahren wollte. Dies endete mit einem persönlichen Vorstelligwerden bei der BH, wo er ebenfalls keine Auskunft über den Verfahrensstand erhielt.
Nunmehr äußerte AI NN in Anwesenheit eines Beamten, dass er die Medien informieren werde, wenn in dieser Sache nichts herauskommt (Gemeint Anzeige gegen Kl NN). Tatsächlich erschien in den Medien ein wortgetreuer Bericht der Verkehrsunfallanzeige mit Verd. auf Alkoholisierung des Kl NN, die nur ein mit dem Sachverhalt vertrauter Beamter kennen konnte.
Nach der Anzeige an die StA bzgl. Verdachtes des Amtsmissbrauches bzw. Verleitung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses wurde das LKA von der StA zur weiteren Erhebung beauftragt. Auch die Erhebungen über die Medieninformation werden durch das LKA durchgeführt.
Sonstiges:
AI NN wurde am 11.12.2013 niederschriftlich einvernommen, in der er bestätigte, dass er bei der BH den Verfahrensstand anfragte, jedoch nicht die Aussage tätigte, dass er im Auftrag des BPK käme.
Im Zuge der Beschuldigteneinvernahme erstattete er die Anzeige gegen Dr. NN wegen Verleumdung und Anzeige an die Korruptionsstaatsanwaltschaft. Siehe dazu auch die beiliegende Beschuldigteneinvernahme bzw. Amtsvermerk an die StA.
Im Gespräch zur damaligen Einvernahme gab AI NN an, dass er keine Ahnung hat, wer dies in die Zeitung gegeben hat.
Eine Belehrung vom 18.03.2011 bzgl. Weitergabe von innerdienstlichen Angelegenheiten an die Redakteurin einer Wochenzeitung, die ein damaliges mögliches Fehlverhalten von Kl NN beinhaltete, liegt der Anzeige bei.
Gerichtliche/staatsanwaltschaftliche Maßnahmen:
Mit Abschlussbericht des Landespolizeikommandos NN, vom 15. Dezember 2013, GZ: NN, wurde AbtInsp NN der Staatsanwaltschaft NN jeweils wegen des Verdachtes des Verbrechens des Amtsmissbrauchs und des Vergehens der Verletzung der Amtsverschwiegenheit als Bestimmungstäter sowie mit Abschlussbericht der LPD NN vom 4. Februar 2014, GZ. NN wegen des Verdachtes des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses als unmittelbarer Täter zur Anzeige gebracht.
Mit Abschlussbericht des BAK vom 18.8.2014 wurde AI NN der Staatsanwaltschaft NN u.a. wegen des Verdachtes des Verbrechens des Amtsmissbrauches (Nichtannahme der Fahrraddiebstahlsanzeige) zur Anzeige gebracht.
Mit Anschreiben der StA NN an die Landespolizeidirektion NN vom 6. Februar 2015, Zl. NN erfolgte die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich folgender Tatbestände:
§§ 302, 314, 108, 297, 304, 305, 306, 307a und 307b StGB. Paragraphen 302, 314, 108, 297, 304, 305, 306, 307 a und 307 b StGB.
Die Einstellung erfolgte gemäß § 190 Z 2 StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.Die Einstellung erfolgte gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.
Zudem erging von der Staatsanwaltschaft NN mit gleichem Datum folgendes Schreiben an die LPD NN:
„Mit Bezug auf Ihr Ersuchen vom 05.09.2014 wird mitgeteilt, dass das Verfahren gegen NN im Zusammenhang mit der Unfallaufnahme / Meldung von NN; Ersuchen um Auskunft bei der Bezirkshauptmannschaft NN; Weitergabe von Informationen hinsichtlich des Verkehrsunfalls von NN an die Presse, Verleumdung zum Nachteil von NN; Annahme von Thermenkarten der Therme NN; Verdacht der Nichtannahme einer Anzeige zNv NN; des Diebstahls zum Nachteil von NN sowie der Weitergabe von Informationen an die Presse im Zusammenhang mit Gratislieferungen von Semmeln eingestellt wurde. Hinsichtlich des Verdachtes der falschen Beweisaussage und Verleumdung zum Nachteil von NN wurde Strafantrag beim Landesgericht NN erhoben“.
(Anmerkung der DK: Der Tatvorwurf der falschen Beweisaussage und Verleumdung zum Nachteil von NN war bisher nicht Gegenstand eines disziplinarrechtlichen Vorwurfs).
Suspendierung:
Mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 07.03.2014 wurde der DB gemäß § 112 Abs. 1 und 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vom Dienst suspendiert.Mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 07.03.2014 wurde der DB gemäß Paragraph 112, Absatz eins und 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vom Dienst suspendiert.
Die vorangeführte Suspendierung wurde mit Bescheid GZ NN vom 16.2.2015 aufgehoben. Dieser Bescheid war bis zum Zeitpunkt der Verhandlung noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Ergebnis der Disziplinarverhandlung:
Mit Bescheid vom 27.2.2015 wurde eine mündliche Disziplinarverhandlung anberaumt und am 4. März 2015 durchgeführt.
Bei dieser erklärte sich AI NN im Sinne sämtlicher Anlastungen in den Einleitungsbeschlüssen zunächst für nicht schuldig.
Der DB schildert aus seiner Sicht den Vorfall vom 10.08.2013 dahingehend, als seine Dienststelle vom Verkehrsunfall verständigt wurde und er eben beim Eintreffen am Unfallort von einem RK Sanitäter in Kenntnis gesetzt worden wäre, dass der Unfalllenker, der sich mittlerweile im nahegelegenen Gasthaus aufhielt und den er als seinen Vorgesetzten erkannte, offensichtlich alkoholisiert war. Da er sofort seine Befangenheit erkannte, setzte er sich mit dem Stellvertreter des Bezirkspolizeikommandanten, Mjr. NN und nachfolgend auch mit dem Bezirkspolizeikommandanten, Obstlt NN in Verbindung, weil er erreichen wollte, dass diese die Amtshandlung übernehmen. Die fernmündlichen Weisung des Mjr. NN, nämlich, die Alkomatuntersuchung müsse die PI NN übernehmen, die übrige Amtshandlung könne er machen, schien ihm nicht ausreichend, sodass er auch den BPK Oberstlt. NN fernmündlich kontaktierte. Dieser habe ihm zu verstehen gegeben, dass er alles machen dürfe. Daraufhin habe er Kontakt mit dem verletzten AI NN aufgenommen, der zu ihm gesagt hätte, er könne wieder fahren, es sei alles erledigt. Er hätte jedoch erwidert, dass nichts erledigt sei und er einen Alkotest machen müsse. Er solle warten bis er das Vortestgerät aus dem Dienstkfz. geholt hätte. Den kurzen Zeitraum, während er das Gerät holte und eben nochmals telefonierte – dies dauerte einige Minuten - habe AI NN genutzt, um sich zu Fuß in Richtung seines Hauses abzusetzen. Sowohl er, der Kollege NN, der Arzt und die Sanitäter hätten den Verletzten verfolgt und konnte dieser kurz vor seiner Wohnung angetroffen werden, wo er ihn dann zur Durchführung des Vortestes aufgefordert habe, wobei letztlich das Messergebnis von 0,99 mg/l zustande gekommen sei. Dieses Messergebnis habe er auch RI NN gezeigt.
Weitere Maßnahmen habe er nicht gesetzt. Auf die Frage, ob er den allenfalls weniger befangenen RI NN aufgefordert habe, dass dieser einschreite bzw. eben den Vortest machen solle, bejaht dies der DB dahingehend, dass er dies dem Beamten schon vorgeschlagen hätte, der Beamte habe ihm jedoch erwidert, er wolle dies nicht, weil AI NN sein Vorgesetzter sei.
Auf die Frage, ob nicht der Abtransport des Verletzten Priorität gehabt hätte und ob er Angaben zum Ausmaß der Verletzungen machen könne, antwortet der DB, dass ja ohnehin der Arzt anwesend gewesen wäre und AI NN angeblich nicht mitfahren hätte wollen. An das Ausmaß der Verletzung könne er sich nicht mehr erinnern, allerdings wisse er noch, dass AI NN blutende Wunden am Kopf gehabt hätte, wie intensiv die Blutung war, könne er nicht mehr angeben. Die Vornahme des Alkovortestes hätte er jedenfalls als unaufschiebbare Maßnahme betrachtet und für seine weiteren Maßnahmen, eben auch die Anzeigenvornahme und Vorlage der Unfallmeldung, habe er die Deckung aufgrund der von ihm erhaltenen Weisungen angenommen. Auf die Frage, warum er überhaupt einen Alkovortest durchgeführt habe, obwohl bei einem Verkehrsunfall ohnehin zwingend ein Alkomattest zu machen ist, gibt der DB an, dass das üblich sei.
Der vom Disziplinaranwalt beantragte Zeuge, Oberst NN gibt auf Befragen an, dass er den DB schon seit den 90er Jahren kenne, aber nicht unmittelbarer Vorgesetzter sei und daher keine Angaben über den DB machen könne. Die Dienstbehörde habe noch nicht entschieden, welche dienstrechtliche Maßnahme sie im Falle der Rechtskraft der Aufhebung der Suspendierung treffen würde, weil sie noch auf das Ergebnis der Disziplinarverhandlung zuwarte.
Der Zeuge RI NN bestätigt weitgehend die Angaben des DB. Erklärt jedoch ausdrücklich, dass er weder vom DB gefragt worden wäre noch von diesem eine Weisung erhalten hätte, die Amtshandlung zu übernehmen bzw. letztlich den Alkovortest durchzuführen. Der DB habe ihm allerdings mitgeteilt, dass die Durchführung des Alkomattestes Kollegen der PI NN machen müssten. Bei der Rückkehr zur Dienststelle habe AI NN ihm und auch anderen Kollegen allerdings mitgeteilt, dass Oberstlt. NN den Auftrag erteilt hätte, dass er (DB) die § 5 Sache machen müsse und Major NN die Disziplinaranzeige erstatten würde.Der Zeuge RI NN bestätigt weitgehend die Angaben des DB. Erklärt jedoch ausdrücklich, dass er weder vom DB gefragt worden wäre noch von diesem eine Weisung erhalten hätte, die Amtshandlung zu übernehmen bzw. letztlich den Alkovortest durchzuführen. Der DB habe ihm allerdings mitgeteilt, dass die Durchführung des Alkomattestes Kollegen der PI NN machen müssten. Bei der Rückkehr zur Dienststelle habe AI NN ihm und auch anderen Kollegen allerdings mitgeteilt, dass Oberstlt. NN den Auftrag erteilt hätte, dass er (DB) die Paragraph 5, Sache machen müsse und Major NN die Disziplinaranzeige erstatten würde.
Der nunmehr vernommene AI NN gibt an, dass es unter anderem zwischen ihm und dem DB nicht unerhebliche Spannungsverhältnisse gegeben habe, die trotz seines Bemühens nie beseitigt werden konnten. An den Unfall selbst könne er sich überhaupt nicht mehr erinnern.
Die Zeugin Dr. NN bekräftigt ihre in der Email vom 6.11.2013 gemachten Angaben. Es war für sie klar, dass AI NN, Informationen aus dem Verwaltungsverfahren gegen AI NN haben wollte und sie habe ihm zu verstehen gegeben, dass sie diese Informationen nicht geben dürfe. AI NN habe ihr unmissverständlich gesagt, dass er den Verfahrensstand brauchen würde, weil er darüber dem Bezirkspolizeikommando berichten müsse.
Der Zeuge, GrInsp i. R. NN gibt zu der angeblichen Nichtaufnahme des Fahrraddiebstahles an, dass er den besagten Diebstahl am 23.05.2013 aufgenommen habe und die Anzeigerin erwähnt habe, dass sie bereits am Vorabend in der PI vorstellig war, aber der anwesende Beamte meinte, dass die Dienststelle schon geschlossen sei und sie am nächsten Tag kommen solle. Er habe die Frau gefragt, wie der Kollege ausgesehen habe und ihre Personsbeschreibung habe eben genau auf AI NN gepasst. Er habe ihr gegenüber dann auch den Namen des DB erwähnt. Ob in dem Zeitraum dieser versuchten Anzeigeerstattung noch andere Kollegen anwesend waren, habe er allerdings nie überprüft.
Er habe aber letztlich dem Vorfall keine Bedeutung beigemessen und dies auch nicht seinem Vorgesetzten gemeldet, sondern nur ein Gedächtnisprotokoll angelegt, dessen Inhalt er nach seiner vorzeitigen Pensionierung eben verwertete.
Der Zeuge Oberstlt. NN gibt an, dass er zum Vorfallszeitpunkt im Gebirge war und zwar einen Anruf auf sein Handy bekommen hätte, aber wegen der schlechten Verbindung überhaupt nichts verstanden habe. Er habe aber das Gefühl gehabt, dass es sich um eine dringliche Angelegenheit gehandelt hätte, weshalb er nach ca. 10 bis 15 Minuten zurückgerufen hätte und eben NN erklärt habe, dass ohnehin alles geregelt sei und Badgastein den Alkomattest machen würde. Keinesfalls habe er die Weisung gegeben, dass NN die Amtshandlung übernehmen solle. Er habe auch keine Weisung gegeben, dass er die entsprechenden Meldungslegungen durchführen sollte. Ob er das mit der Disziplinaranzeige gesagt habe, könne sein, aber er könne sich daran nicht mehr genau erinnern.
Der Zeuge Obstlt. NN gibt auf Befragen an, dass er von AI NN über den Vorfall verständigt wurde, den Gesprächsinhalt aber eher als Information betrachtet habe und auf die Frage, ob NN den Fall zu bearbeiten habe, ganz klar gesagt habe, dass er die Maßnahmen, die er bereits gesetzt habe, schreiben solle. Keinesfalls habe er ihm damit zu verstehen geben wollen, dass er die gesamte Amtshandlung zu führen bzw. zu schreiben gehabt hätte.
Nunmehr ersucht der Beschuldigte sich noch zu Wort melden zu dürfen und gibt an, dass er möglicherweise Weisungen falsch ausgelegt hätte und im Nachhinein übernehme er die Verantwortung, dass er die Befangenheit nicht selbst wahrgenommen hätte.
Plädoyer des Disziplinaranwaltes:
Der Disziplinaranwalt fasst das Beweisverfahren zusammen, trägt den Milderungs- grund des (Teil)geständnisses und die Erschwerungsgründe des Zusammentreffens mehrerer Dienstpflichtverletzungen vor. Hinsichtlich der Fakten 1 und 3 beantragt der DA einen Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in angemessener Höhe, hinsichtlich der Fakten 2 und 4 einen Freispruch im Zweifel.
Plädoyer des Verteidigers:
Der Verteidiger schließt sich den Ausführungen des Disziplinaranwaltes zum beantragten Freispruch an, insbesondere verweist er auf die widersprüchlichen Angaben der Zeugen, zum Faktum 1 räumt er ein, dass der DB die Befangenheitsregeln zu wenig aus eigenem beachtet bzw. eben die Weisungsinhalte missverstanden haben könnte, aber jedenfalls kein Nichtbefolgen von Weisungen vorliegen würde. Hinsichtlich des Faktum 3 verweist er auf Unstimmigkeiten in der Fragestellung im Mailverkehr zwischen dem BPK und der Zeugin Dr. NN, weshalb davon auszugehen wäre, dass eben sein Mandant die Äußerung, er würde über den Verfahrensausgang seinem BPK berichten müssen, in Frage zu stellen wäre. In weiterer Folge verweist der Verteidiger auf die Milderungsgründe und beantragt im Falle eines Schuldspruches den Ausspruch der Disziplinarstrafe des Verweises, in eventu eine Geldbuße im unteren Bereich.
Schlusswort des Beschuldigten:
In seinem Schlusswort bedauert der Beschuldigte sein Verhalten, versichert, sich künftig nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen und schließt sich des Weiteren den Ausführungen seines Verteidigers an.
In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:
Beamten-Dienstrechtsgesetz
§ 43 (1) BDG 1979Paragraph 43, (1) BDG 1979
Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.
§ 44(1) BDG 1979 Paragraph 44 (, eins,) BDG 1979
(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 118 BDG 1979Paragraph 118, BDG 1979
(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1….
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtsverletzung darstellt,
3. ….
Zur Bindungswirkung des Rücktrittes von der Strafverfolgung
Sowohl einem Rücktritt von der Strafverfolgung gemäß § 200 Abs 5 StPO als auch der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 190 StPO kommt keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Die für den Rücktritt von der Strafverfolgung maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist. Sowohl einem Rücktritt von der Strafverfolgung gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO als auch der Einstellung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 190, StPO kommt keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Die für den Rücktritt von der Strafverfolgung maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist.
Es sind daher die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte von der Disziplinarbehörde selbständig zu beurteilen und kann es nicht übersehen werden, dass die strafrechtliche und die disziplinäre Verantwortlichkeit eine in weiten Bereichen verschiedene Zielsetzung haben.
Insoweit muss bei der Disziplinarverfolgung das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden.
S p r u c h t e i l A
Zu den Dienstpflichtsverletzungen
Zu § 43 Abs 1 iVm § 47 BDG 1979Zu Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, BDG 1979
Der DB hat ohne entsprechende mündliche Weisungen der Vorgesetzten (Mjr. NN, Obstlt. NN und Mjr. NN), obwohl ein weniger befangenes Organ zugegen war und zudem die PI NN die Amtshandlung hätte führen können, den Alkovortest durchgeführt und mit Ausnahme des Versuchs, einen Alkomattest im Krankenhaus Schwarzach durchzuführen, trotz des Übergeordneten/Untergebenverhältnis und der notorischen Spannungen zwischen ihm und seinem beamtshandelten Vorgesetzten die Befangenheit von Amts wegen i. S. d. der Bestimmungen des § 47 BDG 1979 nicht wahrgenommen, sondern die Amtshandlung selbst finalisiert und somit gegen die Verpflichtung verstoßen, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Es ist völlig irrelevant, dass der DB wenngleich auch aus den Inhalten der eher unpräzisen Weisungskette, diese als Auftrag oder doch wenigstens als Zustimmung der Durchführung und Finalisierung der Amtshandlung mit Ausnahme des durchzuführenden Alkomattestes, interpretierte, da die gesetzliche Bestimmung des § 47 BDG 1979 aus eigenem zu beachten ist und auch nicht durch eine administrative Weisung aufgehoben werden hätte können. Der DB wäre sogar für den Fall, dass er eine entsprechende der vorangeführten Bestimmung zuwiderlaufenden und somit rechtswidrigen Weisung erhalten hätte, im Rahmen seiner Dienstpflichten nach § 44 Ab1 1. Halbsatz verpflichtet gewesen, den Vorgesetzten auf die Rechtswidrigkeit hinzuweisen und hätte danach eine solche Weisung nur nach schriftlicher Wiederholung befolgen dürfen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Seine Verantwortung, er habe durch den Anruf bei Obstlt NN und Mjr. NN erreichen wollen, dass diese die Amtshandlung übernehmen, scheint schon ob der geografischen Distanz zum Unfallsort mit der verbundenen massiven Zeitverzögerung unrealistisch und lebensfremd.Der DB hat ohne entsprechende mündliche Weisungen der Vorgesetzten (Mjr. NN, Obstlt. NN und Mjr. NN), obwohl ein weniger befangenes Organ zugegen war und zudem die PI NN die Amtshandlung hätte führen können, den Alkovortest durchgeführt und mit Ausnahme des Versuchs, einen Alkomattest im Krankenhaus Schwarzach durchzuführen, trotz des Übergeordneten/Untergebenverhältnis und der notorischen Spannungen zwischen ihm und seinem beamtshandelten Vorgesetzten die Befangenheit von Amts wegen i. S. d. der Bestimmungen des Paragraph 47, BDG 1979 nicht wahrgenommen, sondern die Amtshandlung selbst finalisiert und somit gegen die Verpflichtung verstoßen, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Es ist völlig irrelevant, dass der DB wenngleich auch aus den Inhalten der eher unpräzisen Weisungskette, diese als Auftrag oder doch wenigstens als Zustimmung der Durchführung und Finalisierung der Amtshandlung mit Ausnahme des durchzuführenden Alkomattestes, interpretierte, da die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 47, BDG 1979 aus eigenem zu beachten ist und auch nicht durch eine administrative Weisung aufgehoben werden hätte können. Der DB wäre sogar für den Fall, dass er eine entsprechende der vorangeführten Bestimmung zuwiderlaufenden und somit rechtswidrigen Weisung erhalten hätte, im Rahmen seiner Dienstpflichten nach Paragraph 44, Ab1 1. Halbsatz verpflichtet gewesen, den Vorgesetzten auf die Rechtswidrigkeit hinzuweisen und hätte danach eine solche Weisung nur nach schriftlicher Wiederholung befolgen dürfen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Seine Verantwortung, er habe durch den Anruf bei Obstlt NN und Mjr. NN erreichen wollen, dass diese die Amtshandlung übernehmen, scheint schon ob der geografischen Distanz zum Unfallsort mit der verbundenen massiven Zeitverzögerung unrealistisch und lebensfremd.
Zu der Erforderlichkeit der unaufschiebbaren Maßnahmen wegen Gefahr im Verzug vermeint der Senat, dass sich solche Maßnahmen ausschließlich auf die Sicherung von Personalien allfälliger Unfallzeugen, allenfalls Lichtbildanfertigung und die Veranlassung des Abtransportes des offensichtlich schwerer verletzten Unfallbeteiligten zu beschränken gehabt hätten. Die Anweisung an den verletzten Fahrradlenker, er habe zu warten bis das Alkovortestgerät herbeigeschafft worden wäre – dies dauerte einige Minuten – hat offensichtlich dazu geführt, dass der verletzte Unfalllenker versucht hatte sich von der Örtlichkeit zu entfernen. Die Durchführung eines Alkovortestes ist einerseits ohnehin wegen der zwingenden Durchführung eines Alkomattestes nach Verkehrsunfällen entbehrlich und scheint andererseits auch die Vornahme eines Alkovortestes durch die sich dadurch ergebene zeitliche Verzögerung hinsichtlich des Abtransportes des Verletzten beim Vorliegen einer offensichtlich schwererer Verletzung (zwei blutende Rissquetschwunden im Kopfbereich) fragwürdig.
§ 43 Abs. 2 BDG 1979Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979
Insofern der DB versucht hat, die Referentin der Bezirkshauptmannschaft NN unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich, er habe dem BPK den Verfahrensstand zu berichten, diese dazu zu veranlassen, entgegen ihrer Verschwiegenheitspflicht aus dem Verwaltungsstrafakt NN Informationen bekanntzugeben, folgt jedenfalls das Vorliegen einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034). Insofern der DB versucht hat, die Referentin der Bezirkshauptmannschaft NN unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich, er habe dem BPK den Verfahrensstand zu berichten, diese dazu zu veranlassen, entgegen ihrer Verschwiegenheitspflicht aus dem Verwaltungsstrafakt NN Informationen bekanntzugeben, folgt jedenfalls das Vorliegen einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034).
Gerade in der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden untereinander kann nicht hingenommen werden, dass einzelne Polizeibeamte bei Organen anderer, noch dazu auch weisungsbefugter Behörden und dazu zählt die Bezirkshauptmannschaft NN unter dem Anschein, sie würden im Auftrag ihrer Dienstbehörde handeln, versuchen, Informationen über Verwaltungs(strafverfahren) zu erhalten, die diese Organe unbeschadet hinsichtlich einer strafrechtlichen Sanktion, aufgrund eigener landesdienstrechtlichen Vorschriften (die dienstrechtliche Amtsverschwiegenheitspflicht des § 9 d NN Landesbeamtengesetz 1987 ist dem § 46 des BDG nachgebildet) nur im Wege der Amtshilfe erteilen dürfen. Diese Voraussetzungen waren jedoch im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Sowohl das Auftreten unter Vorweisen der Dienstkokarde, als auch die Bemerkung gegenüber der Referentin Dr. NN, hatten den Anschein erweckt, dass der DB im Auftrag seiner Dienstbehörde handeln würde. Auch wenn der DB beteuert, er habe diese Äußerung nicht getätigt und sein Rechtsvertreter der Email vom BPK an die Zeugin einen suggestiven Frageninhalt unterstellt, vertritt der Senat die Auffassung, dass es sich beim Inhalt dieser Mail nur um eine Präzisierung der Fragestellung gehandelt hat und zudem eine ganz klare und widerspruchsfreie Aussage der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugin, die nochmals den Wortlaut ihrer Aussage in der Mail wiederholte und auch ihren Eindruck betonte, dass der DB einen dienstlichen Bezug vermittelte, vorliegt.Gerade in der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden untereinander kann nicht hingenommen werden, dass einzelne Polizeibeamte bei Organen anderer, noch dazu auch weisungsbefugter Behörden und dazu zählt die Bezirkshauptmannschaft NN unter dem Anschein, sie würden im Auftrag ihrer Dienstbehörde handeln, versuchen, Informationen über Verwaltungs(strafverfahren) zu erhalten, die diese Organe unbeschadet hinsichtlich einer strafrechtlichen Sanktion, aufgrund eigener landesdienstrechtlichen Vorschriften (die dienstrechtliche Amtsverschwiegenheitspflicht des Paragraph 9, d NN Landesbeamtengesetz 1987 ist dem Paragraph 46, des BDG nachgebildet) nur im Wege der Amtshilfe erteilen dürfen. Diese Voraussetzungen waren jedoch im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Sowohl das Auftreten unter Vorweisen der Dienstkokarde, als auch die Bemerkung gegenüber der Referentin Dr. NN, hatten den Anschein erweckt, dass der DB im Auftrag seiner Dienstbehörde handeln würde. Auch wenn der DB beteuert, er habe diese Äußerung nicht getätigt und sein Rechtsvertreter der Email vom BPK an die Zeugin einen suggestiven Frageninhalt unterstellt, vertritt der Senat die Auffassung, dass es sich beim Inhalt dieser Mail nur um eine Präzisierung der Fragestellung gehandelt hat und zudem eine ganz klare und widerspruchsfreie Aussage der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugin, die nochmals den Wortlaut ihrer Aussage in der Mail wiederholte und auch ihren Eindruck betonte, dass der DB einen dienstlichen Bezug vermittelte, vorliegt.
Zur Schuldfrage
Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfang der erhobenen Anlastungen wenigstens fahrlässig schuldhaft verletzt hat.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2007, ZI. 2005/09, wurde eine Abkehr von dem im Zusammenhang mit der Bestrafung durch Entlassung durch die Judikatur entwickelten "Untragbarkeitsgrundsatz" vorgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Erkenntnis, dass § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als "Maß für die Höhe der Strafe" festlegt. Ausgangspunkt für die Bemessung einer Strafe im Disziplinarverfahren gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist daher in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - immer die Schwere der Dienstpflichtverletzung, die wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung mitbestimmt wird (in diesem Sinne auch Kucsko-Stadlmayer). Bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 93 Abs. 3 BDG 1979 ist also zunächst vom objektiven Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung auszugehen. Bei dieser Beurteilung ist nicht nur auf die durch die Tat verletzten dienstrechtlichen oder strafrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen, sondern auf den Unwert der Tat vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung. Für die Strafbemessung im engeren Sinn folgt dann, dass - im Sinne eines beweglichen Systems - je höher der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist, umso beträchtlicher bei der Ermittlung der konkreten Strafzumessungsschuld und des dafür maßgeblichen Erfolgs-, des Handlungs- und Gesinnungsunwertes im konkreten Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen müssen, um von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe absehen zu können. Das Ausmaß der Strafe darf nur jenes der Schuld nicht übersteigen. In diesem Sinne handelt es sich auch bei der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 um eine Strafe, die sich auch bei einer objektiv schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren hat.Im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2007, ZI. 2005/09, wurde eine Abkehr von dem im Zusammenhang mit der Bestrafung durch Entlassung durch die Judikatur entwickelten "Untragbarkeitsgrundsatz" vorgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Erkenntnis, dass Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als "Maß für die Höhe der Strafe" festlegt. Ausgangspunkt für die Bemessung einer Strafe im Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist daher in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - immer die Schwere der Dienstpflichtverletzung, die wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung mitbestimmt wird (in diesem Sinne auch Kucsko-Stadlmayer). Bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, BDG 1979 ist also zunächst vom objektiven Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung auszugehen. Bei dieser Beurteilung ist nicht nur auf die durch die Tat verletzten dienstrechtlichen oder strafrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen, sondern auf den Unwert der Tat vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung. Für die Strafbemessung im engeren Sinn folgt dann, dass - im Sinne eines beweglichen Systems - je höher der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist, umso beträchtlicher bei der Ermittlung der konkreten Strafzumessungsschuld und des dafür maßgeblichen Erfolgs-, des Handlungs- und Gesinnungsunwertes im konkreten Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen müssen, um von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe absehen zu können. Das Ausmaß der Strafe darf nur jenes der Schuld nicht übersteigen. In diesem Sinne handelt es sich auch bei der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 um eine Strafe, die sich auch bei einer objektiv schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren hat.
Wie der VwGH in dem oben zitierten Erkenntnis des verstärkten Senates unter Hinweis auf Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamte, (2003) 95, ausführt, ist bei gänzlichem Fehlen eines spezialpräventiven Bedürfnisses nach Verhängung einer Disziplinarstrafe im Falle des erwiesenen Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung ein Schuldspruch ohne Strafe auszusprechen.
Dem Milderungsgrund des (Teil)Geständnisses, stand der Erschwerungsgrund der Begehung mehrerer Dienstpflichtsverletzungen gegenüber.
Dennoch ist der erkennende Senat der Auffassung, dass der Ausspruch der Disziplinarstrafe einer Geldbuße in einem ziffernmäßig mittleren Bereich ausreichen sollte, um den Beschuldigten an seine Dienstpflichten zu erinnern und ihn und andere Bedienstete davon abhalten, gleichartige Dienstpflichtsverletzungen zu begehen.
Zu Spruchteil B (Freispruch):
Hinsichtlich Faktum 2:
Zu diesem Faktum standen möglicherweise unbedacht gemachte Äußerungen der in der Verhandlung nicht widerlegbaren Aussage des Disziplinarbeschuldigten gegenüber und war die Argumentation der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsbegründung in vollem Umfang zu übernehmen.
Hinsichtlich Faktum 4:
In der mündlichen Verhandlung konnte die Zeugin NN den DB nicht mit Sicherheit als jenen Beamten identifizieren, der die seinerzeitige Diebstahlanzeige nicht aufgenommen hatte. Zudem bestand eine Divergenz in der Beschreibung dahingehend, als sie aussagte, dass der Beamte in Uniform war, gleichwohl dieser Zivilkleidung trug. Der aufnehmende Beamte war darüber hinaus in einem anderen Raum und war nur der Sichtkontakt durch ein Fenster gegeben. Während des Anzeigeerstattungsraumes waren mehrere Beamte in der Dienststelle anwesend. Zudem hatte GrInsp. NN der Zeugin, die er persönlich kennt, bereits im Vorfeld mitgeteilt, dass es sich um AI NN gehandelt hätte, obwohl er am gegenständlichen Tag nicht in der Dienststelle war und auch nicht recherchiert hatte, welche Beamte allenfalls anwesend waren.
Die Aussagekraft war letztlich auch vor dem Hintergrund, dass er selbst nach einer Disziplinaranzeige des nunmehrigen DB rechtskräftig bestraft wurde und er seine belastende Meldung einige Monat nach dem Vorfall vorlegte, zu würdigen.
Hinsichtlich Teilfaktum 3
Sämtliche an den DB erfolgten Weisungen, auch jene des Major NN, welcher der Verhandlung infolge Krankheit fernblieb, und dessen Stellungnahme mit Zustimmung der Parteien verlesen wurden, waren in ihrem Inhalt zu wenig präzise und boten für den DB Platz für eigene Interpretationen, weil mit Ausnahme des durchzuführenden Alkomattestes durch die PI NN es keine dezidierte Weisung gegeben hatte, die dem DB die Finalisierung der Amtshandlung ausdrücklich untersagt und schon gar nicht ihm eine solche aufgetragen hätte.
In der Gesamtbetrachtung war daher im Zweifel ein Freispruch iSd. § 118 Abs 1 Ziffer 2, 1. Halbsatz BDG 1979 zu fällen.In der Gesamtbetrachtung war daher im Zweifel ein Freispruch iSd. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Halbsatz BDG 1979 zu fällen.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015