Norm
BDG 1979 §43Schlagworte
DienstpflichtverletzungText
DISZIPLINARERKENNTNIS
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz hat durch EOStA Dr. Harald SALZMANN als Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder des Disziplinarsenates Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Anneliese KODEK und Fachoberinspektor Franz GSCHIEL, in Gegenwart der Richterin des Landesgerichtes Dr. Caroline MOKREJS als Schriftführerin, in der Disziplinarsache gegen Amtsdirektor ***, *** beim Bezirksgericht ***, am 5. Mai 2015 in Anwesenheit des Leitenden Staatsanwaltes Mag. Andreas SACHS als Disziplinaranwalt, des Disziplinarbeschuldigten und seines Verteidigers Rechtsanwalt *** nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Amtsdirektor *** ist schuldig, er hat als ***, somit als Beamter, im Zeitraum Jänner *** bis ** November *** mit dem Vorsatz, die von der Abfrage betroffenen Personen an ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen sie ein schutzwürdiges Interesse haben, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er ohne jegliches dienstliches Erfordernis in einer Vielzahl von Angriffen, zumindest 20.000 Fällen, systematische Listenabfragen in den Applikationen Namensabfrage und Liste der Vermögensverzeichnisse in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) durchführte, konkret im elektronischen Abfragesystem der Justiz (VJ) die Namen von Schuldnern in Exekutionsverfahren erhob, und die Ergebnisse dieser Abfragen gegen Zahlung von insgesamt zumindest EUR 11.705,20 an (den strafrechtlich abgesondert verfolgten) *** weitergab.
Amtsdirektor *** hat durch diese Tathandlungen gegen die in § 43 Abs 1 BDG 1979 normierte Verpflichtung, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, sowie die in § 43 Abs 2 BDG 1979 statuierte Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und damit gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt.Amtsdirektor *** hat durch diese Tathandlungen gegen die in Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 normierte Verpflichtung, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, sowie die in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 statuierte Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und damit gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt.
Hiefür wird über Amtsdirektor *** gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von drei Monatsbezügen verhängt.Hiefür wird über Amtsdirektor *** gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von drei Monatsbezügen verhängt.
Der Disziplinarbeschuldigte ist gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 überdies schuldig, die mit 150,-- Euro (in Worten: Euro einhundertfünfzig/00) festgesetzten Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen.Der Disziplinarbeschuldigte ist gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 überdies schuldig, die mit 150,-- Euro (in Worten: Euro einhundertfünfzig/00) festgesetzten Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen.
BEGRÜNDUNG:
Feststellungen:
Zu den persönlichen Verhältnissen:
Amtsdirektor *** wurde am *** in *** geboren. Er wohnt in ***. Er ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten.
Der Disziplinarbeschuldigte wurde mit Wirksamkeit vom **. Mai *** als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe d, VBG 1948, im Personalstand des *** beim *** für den Kanzleidienst in den Justizdienst aufgenommen. Mit **. Jänner *** wurde er zum *** versetzt. Am **. April *** wurde Amtsdirektor *** zum *** versetzt. Mit Wirksamkeit vom **. Juni *** erfolgte seine Ernennung auf eine Planstelle des Fachdienstes in der Dienstklasse I (Verwendungsgruppe *). Die Definitivstellung des Dienstverhältnisses gemäß § 11 Abs 1 BDG 1979 erfolgte mit Wirksamkeit vom **. September ***. In der Folge wurde er mit **. Mai *** wieder zum *** versetzt. Nach Absolvierung der Ausbildung zum *** wurde er mit Wirksamkeit vom **. März *** auf eine Planstelle des gehobenen Dienstes in der Dienstklasse III (Verwendungsgruppe *) beim *** überstellt. In weiterer Folge absolvierte Amtsdirektor *** auch die Ausbildung zum *** in *** und wurde mit **. Juli *** auf eine Planstelle des gehobenen Dienstes in der Dienstklasse IV (Verwendungsgruppe *) und mit **. Juli *** auf eine Planstelle des gehobenen Dienstes in der Dienstklasse V (Verwendungsgruppe *) ernannt. Mit Wirksamkeit vom **. Jänner *** wurde er in die Besoldungsgruppe „Allgemeiner Verwaltungsdienst“ (Verwendungsgruppe **, FGr *, Gst 12, Fst 2) übergeleitet. Rückwirkend zum **. Jänner *** wurde sein Arbeitsplatz als *** und *** der Funktionsgruppe * der Verwendungsgruppe ** zugeordnet. Von dieser Funktion wurde er abberufen und zugleich mit Wirksamkeit vom **. Jänner *** mit dem der Funktionsgruppe * der Verwendungsgruppe ** zugeordneten Arbeitsplatz ***) betraut.Der Disziplinarbeschuldigte wurde mit Wirksamkeit vom **. Mai *** als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas römisch eins, Entlohnungsgruppe d, VBG 1948, im Personalstand des *** beim *** für den Kanzleidienst in den Justizdienst aufgenommen. Mit **. Jänner *** wurde er zum *** versetzt. Am **. April *** wurde Amtsdirektor *** zum *** versetzt. Mit Wirksamkeit vom **. Juni *** erfolgte seine Ernennung auf eine Planstelle des Fachdienstes in der Dienstklasse römisch eins (Verwendungsgruppe *). Die Definitivstellung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BDG 1979 erfolgte mit Wirksamkeit vom **. September ***. In der Folge wurde er mit **. Mai *** wieder zum *** versetzt. Nach Absolvierung der Ausbildung zum *** wurde er mit Wirksamkeit vom **. März *** auf eine Planstelle des gehobenen Dienstes in der Dienstklasse römisch drei (Verwendungsgruppe *) beim *** überstellt. In weiterer Folge absolvierte Amtsdirektor *** auch die Ausbildung zum *** in *** und wurde mit **. Juli *** auf eine Planstelle des gehobenen Dienstes in der Dienstklasse römisch vier (Verwendungsgruppe *) und mit **. Juli *** auf eine Planstelle des gehobenen Dienstes in der Dienstklasse römisch fünf (Verwendungsgruppe *) ernannt. Mit Wirksamkeit vom **. Jänner *** wurde er in die Besoldungsgruppe „Allgemeiner Verwaltungsdienst“ (Verwendungsgruppe **, FGr *, Gst 12, Fst 2) übergeleitet. Rückwirkend zum **. Jänner *** wurde sein Arbeitsplatz als *** und *** der Funktionsgruppe * der Verwendungsgruppe ** zugeordnet. Von dieser Funktion wurde er abberufen und zugleich mit Wirksamkeit vom **. Jänner *** mit dem der Funktionsgruppe * der Verwendungsgruppe ** zugeordneten Arbeitsplatz ***) betraut.
Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom **. Juli *** wurde Amtsdirektor *** der Berufstitel „Regierungsrat“ verliehen. Nach seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs 1 StGB (Verfahren AZ ** Hv *** des ***) hat der Bundespräsident mit Entschließung vom **. Jänner *** die Verleihung des Berufstitels „Regierungsrat“ an Amtsdirektor *** widerrufen.Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom **. Juli *** wurde Amtsdirektor *** der Berufstitel „Regierungsrat“ verliehen. Nach seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, Absatz eins, StGB (Verfahren AZ ** Hv *** des ***) hat der Bundespräsident mit Entschließung vom **. Jänner *** die Verleihung des Berufstitels „Regierungsrat“ an Amtsdirektor *** widerrufen.
Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Disziplinarbeschuldigten:
Amtsdirektor *** bezieht ein monatliches Nettogehalt in Höhe von rund ***,-- Euro und ist Eigentümer einer Eigentumswohnung im Wert von rund *** Euro. Er verfügt über Ersparnisse in Höhe von *** Euro und hat keine Schulden.
Zur Sache:
Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom **. März ***, * Ds **, wurde gegen Amtsdirektor Regierungsrat *** gemäß §§ 123 Abs 1, 114 Abs 2 letzter Satz BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet und darauf hingewiesen, dass dieses gemäß § 114 Abs 2 erster Satz BDG 1979 bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu * St *** bei der (damaligen) *** wegen desselben Sachverhalts anhängigen Strafverfahrens unterbrochen wird.Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom **. März ***, * Ds **, wurde gegen Amtsdirektor Regierungsrat *** gemäß Paragraphen 123, Absatz eins, 114, Absatz 2, letzter Satz BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet und darauf hingewiesen, dass dieses gemäß Paragraph 114, Absatz 2, erster Satz BDG 1979 bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu * St *** bei der (damaligen) *** wegen desselben Sachverhalts anhängigen Strafverfahrens unterbrochen wird.
Mit Urteil des *** als Schöffengericht vom **. Oktober ***, AZ ** Hv ***, wurde der Disziplinarbeschuldigte des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 302 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens sowie gemäß § 20 Abs 1 Z 2 StGB idF vor der Novelle BGBl I 108/2010 zur Zahlung des Geldbetrages der dabei eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung in Höhe von EUR 11.705,20 verurteilt. Danach hat er als *** des ***, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, die jeweils betroffenen, nicht mehr näher feststellbaren Personen in ihrem konkreten Recht auf Geheimhaltung der personenbezogenen Daten, an denen diese Personen ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 1 DSG), sowie am Recht auf Ehre zu schädigen, seine Befugnisse, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er im Zeitraum von Jänner *** bis **. November *** ohne jegliches dienstliches Erfordernis in zumindest 20.000 Fällen systematische Abfragen in der Verfahrensautomation Justiz (VJ), konkret dem Exekutionsregister, vornahm, wobei er in der Fallabfrage chronologisch Aktenzahlen des *** aufrief, die Ergebnisse dieser Abfragen ausdruckte und gegen Bezahlung von insgesamt zumindest EUR 11.705,20 an den abgesondert verfolgten *** weitergab.Mit Urteil des *** als Schöffengericht vom **. Oktober ***, AZ ** Hv ***, wurde der Disziplinarbeschuldigte des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens sowie gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 108 aus 2010, zur Zahlung des Geldbetrages der dabei eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung in Höhe von EUR 11.705,20 verurteilt. Danach hat er als *** des ***, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, die jeweils betroffenen, nicht mehr näher feststellbaren Personen in ihrem konkreten Recht auf Geheimhaltung der personenbezogenen Daten, an denen diese Personen ein schutzwürdiges Interesse haben (Paragraph eins, DSG), sowie am Recht auf Ehre zu schädigen, seine Befugnisse, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er im Zeitraum von Jänner *** bis **. November *** ohne jegliches dienstliches Erfordernis in zumindest 20.000 Fällen systematische Abfragen in der Verfahrensautomation Justiz (VJ), konkret dem Exekutionsregister, vornahm, wobei er in der Fallabfrage chronologisch Aktenzahlen des *** aufrief, die Ergebnisse dieser Abfragen ausdruckte und gegen Bezahlung von insgesamt zumindest EUR 11.705,20 an den abgesondert verfolgten *** weitergab.
Nach den Urteilsfeststellungen wurde der als *** am *** tätige Disziplinarbeschuldigte Anfang 2002 von *** dazu angeworben, ihm Auszüge aus dem Exekutionsregister der VJ des *** zu besorgen. Er erklärte sich zur Aufbesserung seines Einkommens zu der von *** vorgeschlagenen Tätigkeit bereit und vereinbarte mit diesem eine Entlohnung von EUR 1,50 pro auf Grundlage der Abfragen übermittelter Seite. In weiterer Folge wurde der Disziplinarbeschuldigte ab Anfang 2002 in unregelmäßigen Intervallen von *** angerufen, der ihm jeweils mitteilte, dass er Daten benötige. Aus Anlass dieser Anfragen fragte der Disziplinarbeschuldigte im Exekutionsregister des *** sämtliche offenen Exekutionsfälle ab, indem er in der Fallabfrage sämtliche Fallzahlen chronologisch, also beginnend mit 1, systematisch aufrief und die Fälle sodann einzeln ausdruckte. Er erlangte so stets Einsicht in sämtliche Exekutionsverfahren des ***. Durch diese Vorgehensweise wurden zahlreiche Daten die einzelnen Verfahren betreffend sichtbar, unter anderem die Gerichtszahl, der Name, die Adresse und das Geburtsdatum des Verpflichteten, der Name des Betreibenden, der Status des Verfahrens sowie das Einbringungsdatum. Dadurch erlangte er Kenntnis, dass und von wem gegen eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Unternehmen bei einem bestimmten Bezirksgericht ein Exekutionsverfahren angestrengt worden war. Die ermittelten Daten waren dabei nicht allgemein verfügbar, und die Erhebung der Daten erfolgte ohne Einwilligung der jeweils betroffenen Personen. Die Abfragen erfolgten nicht im dienstlichen Interesse, der Disziplinarbeschuldigte stand in seiner Eigenschaft als Grundbuchsrechtspfleger in keinem Konnex zu den abgefragten Verfahren und es lag auch kein rechtliches Interesse des *** an diesen Verfahren oder der Einsicht in die Akten bzw elektronischen Geschäftsbehelfe vor. Die Abfragen durch den Disziplinarbeschuldigten erfolgten vielmehr ausschließlich in dessen privatem Interesse, indem er sie lediglich zur Weiterleitung an *** tätigte und dabei das Motiv verfolgte, für die Abfragen Geld zu erhalten. Die Ergebnisse seiner Abfragen schickte der Disziplinarbeschuldigte per Post an die von *** betriebene Wirtschaftsauskunftei „***“. Auf diese Weise übermittelte er ihm insgesamt Daten aus einer nicht mehr feststellbaren, zumindest aber *** Fälle umfassenden Anzahl von Exekutionsverfahren aus der VJ. Insgesamt bezog er für diese Tätigkeit EUR 11.705,20. Zuletzt übermittelte er am **. November *** ein Paket mit Ausdrucken an ***, die letzte Abfrage fand am **. November *** statt.
Mit Beschluss des *** vom **. August ***, GZ ** Os ***, wurde die vom Disziplinarbeschuldigten gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen. Seiner weiters erhobenen Berufung gab das *** mit Urteil vom **. November ***, AZ ** Bs ***, dahin Folge, dass die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf neun Monate herabgesetzt wurde. Das *** beurteilte die vom Erstgericht vorgenommene Strafbemessung (erschwerend: langer Tatzeitraum von beinahe vier Jahren, zahlreiche Angriffe, persönliche Bereicherung; mildernd: bisher ordentlicher Lebenswandel, reumütiges Geständnis, das längere Zurückliegen der Taten und das seitherige Wohlverhalten) nur dahingehend als korrekturbedürftig, als anstelle der persönlichen Bereicherung jene eines Familienangehörigen zu treten habe, weil die Zahlungen des *** – auf Veranlassung von Amtsdirektor *** - auf das Konto seines Vaters erfolgten (vgl Seite 20 des Urteils des *** bzw Seite 19 des Berufungsurteils des ***). Auf Grund der unverhältnismäßige langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) sei die Freiheitsstrafe um drei Monate zu reduzieren.Mit Beschluss des *** vom **. August ***, GZ ** Os ***, wurde die vom Disziplinarbeschuldigten gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen. Seiner weiters erhobenen Berufung gab das *** mit Urteil vom **. November ***, AZ ** Bs ***, dahin Folge, dass die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf neun Monate herabgesetzt wurde. Das *** beurteilte die vom Erstgericht vorgenommene Strafbemessung (erschwerend: langer Tatzeitraum von beinahe vier Jahren, zahlreiche Angriffe, persönliche Bereicherung; mildernd: bisher ordentlicher Lebenswandel, reumütiges Geständnis, das längere Zurückliegen der Taten und das seitherige Wohlverhalten) nur dahingehend als korrekturbedürftig, als anstelle der persönlichen Bereicherung jene eines Familienangehörigen zu treten habe, weil die Zahlungen des *** – auf Veranlassung von Amtsdirektor *** - auf das Konto seines Vaters erfolgten vergleiche Seite 20 des Urteils des *** bzw Seite 19 des Berufungsurteils des ***). Auf Grund der unverhältnismäßige langen Verfahrensdauer (Paragraph 34, Absatz 2, StGB) sei die Freiheitsstrafe um drei Monate zu reduzieren.
Mit den geschilderten Registerabfragen verstieß der Disziplinarbeschuldigte bewusst auch gegen seine Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten als Beamter darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Einen durch sein Verhalten bewirkten Vertrauensverlust gegen Beamte der Justiz nahm er dabei bewusst in Kauf und fand sich damit ab
B e w e i s w ü r d i g u n g
Die Feststellungen zur Person und zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Disziplinarbeschuldigten beruhen auf seinen eigenen Angaben, dem Inhalt seines elektronischen Personalaktes und dem Schreiben des Präsidenten des *** vom **. Februar ***, AZ * Jv **.
Die Feststellungen zum Sachverhalt, insbesondere zur objektiven und subjektiven Tatseite gründen sich auf das (rechtskräftige) Urteil des *** als Schöffengericht vom **. Oktober ***, AZ ** Hv ***, den Beschluss des *** vom **. August ***, GZ ** Os ***, und auf das Urteil des *** vom **. November ***, AZ ** Bs ***.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf den Verstoß gegen
§ 43 Abs 2 BDG beruhen auf dem Umstand, dass dem Disziplinarbeschuldigten die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens nach seinem Zugeständnis im Strafverfahren bekannt war.Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf den Verstoß gegen , Paragraph 43, Absatz 2, BDG beruhen auf dem Umstand, dass dem Disziplinarbeschuldigten die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens nach seinem Zugeständnis im Strafverfahren bekannt war.
R e c h t l i c h e B e u r t e i l u n g
Gemäß § 233b Abs 2 BDG 1979 sind auf vor dem 1. Jänner 2012 eingeleitete Disziplinarverfahren die am 31. Dezember 2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden. Unter „vor dem 1. Jänner 2012 eingeleitete Disziplinarverfahren“ sind solche Verfahren zu verstehen, in denen – wie hier – der Bescheid der Disziplinarkommission über die Einleitung des Disziplinarverfahrens vor dem 1. Jänner 2012 erlassen wurde. Dementsprechend ist der Beurteilung des hier vorliegenden Falles die Rechtslage vor der mit 1. Jänner 2012 in Kraft getretenen Dienstrechtsnovelle 2011, BGBl I Nr. 140/2011, zugrunde zu legen.Gemäß Paragraph 233 b, Absatz 2, BDG 1979 sind auf vor dem 1. Jänner 2012 eingeleitete Disziplinarverfahren die am 31. Dezember 2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden. Unter „vor dem 1. Jänner 2012 eingeleitete Disziplinarverfahren“ sind solche Verfahren zu verstehen, in denen – wie hier – der Bescheid der Disziplinarkommission über die Einleitung des Disziplinarverfahrens vor dem 1. Jänner 2012 erlassen wurde. Dementsprechend ist der Beurteilung des hier vorliegenden Falles die Rechtslage vor der mit 1. Jänner 2012 in Kraft getretenen Dienstrechtsnovelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, zugrunde zu legen.
Gemäß § 95 Abs 2 BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an den einem rechtskräftigen Strafurteil zugrunde liegenden Sachverhalt gebunden. Diese Bindung der Disziplinarbehörde erstreckt sich auch auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (VwGH 8.2.1998, 95/09/0146) und damit auf die Frage eines schuldhaften Fehlverhaltens iSd § 91 BDG. Dies gilt auch für die Frage des Grades des Verschuldens (VwGH 24.11.1982, 82/09/0094, sowie implizit 21.9.2005, 2004/09/0087).Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an den einem rechtskräftigen Strafurteil zugrunde liegenden Sachverhalt gebunden. Diese Bindung der Disziplinarbehörde erstreckt sich auch auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (VwGH 8.2.1998, 95/09/0146) und damit auf die Frage eines schuldhaften Fehlverhaltens iSd Paragraph 91, BDG. Dies gilt auch für die Frage des Grades des Verschuldens (VwGH 24.11.1982, 82/09/0094, sowie implizit 21.9.2005, 2004/09/0087).
Gemäß § 43 Abs 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Abs 2 leg.cit. hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Absatz 2, leg.cit. hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Die von den Tatsachenfeststellungen des *** in seinem Urteil vom **. Oktober *** umfassten Dienstpflichtverletzungen des Disziplinarbeschuldigten sind mit dem Erfordernis einer gewissenhaften Ausübung des Dienstes nicht vereinbar. Zudem ist eine solche Vorgangsweise grundsätzlich geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv zu erschüttern.
Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist gemäß § 95 Abs 1 BDG 1979 von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 BDG 1979 vorzugehen. Dieser disziplinäre Überhang iSd § 95 Abs 1 BDG 1979 ergibt sich im vorliegenden Fall bereits daraus, dass das Strafrecht auf die Belange der Vertrauenswahrung iSd § 43 Abs 2 BDG 1979 und den Schutzzweck der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes naturgemäß nicht abstellt.Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, BDG 1979 vorzugehen. Dieser disziplinäre Überhang iSd Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 ergibt sich im vorliegenden Fall bereits daraus, dass das Strafrecht auf die Belange der Vertrauenswahrung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 und den Schutzzweck der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes naturgemäß nicht abstellt.
Ausgehend von den Strafbemessungskriterien des § 93 Abs. 1 und 2 BDG 1979 (in der hier zugunsten des Disziplinarbeschuldigten noch anzuwendenden Fassung vor der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008) ist die Disziplinarstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 in Form einer Geldstrafe innerhalb eines Rahmens von einem bis zu fünf Monatsbezügen zu bemessen. Dabei waren als erschwerend zu werten der lange Tatzeitraum von beinahe vier Jahren, die Vielzahl der Angriffe und die persönliche Bereicherung eines Familienangehörigen des Disziplinarbeschuldigten. Mildernd war zu werten der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis, das längere Zurückliegen der Taten und das beinahe fünfjährige Wohlverhalten seit der letzten unberechtigten VJ-Datenabfrage bis zur Einleitung der strafrechtlichen Verfolgung. Insbesondere im Hinblick auf den letztgenannten Umstand ist von einer günstigen spezialpräventiven Prognose auszugehen. Dem Unrechtsgehalt der Tat und der Täterschuld entsprechend kann die Geldstrafe gerade noch in Höhe von drei Monatsbezügen ausgemessen werden.Ausgehend von den Strafbemessungskriterien des Paragraph 93, Absatz eins und 2 BDG 1979 (in der hier zugunsten des Disziplinarbeschuldigten noch anzuwendenden Fassung vor der Dienstrechts-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) ist die Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 in Form einer Geldstrafe innerhalb eines Rahmens von einem bis zu fünf Monatsbezügen zu bemessen. Dabei waren als erschwerend zu werten der lange Tatzeitraum von beinahe vier Jahren, die Vielzahl der Angriffe und die persönliche Bereicherung eines Familienangehörigen des Disziplinarbeschuldigten. Mildernd war zu werten der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis, das längere Zurückliegen der Taten und das beinahe fünfjährige Wohlverhalten seit der letzten unberechtigten VJ-Datenabfrage bis zur Einleitung der strafrechtlichen Verfolgung. Insbesondere im Hinblick auf den letztgenannten Umstand ist von einer günstigen spezialpräventiven Prognose auszugehen. Dem Unrechtsgehalt der Tat und der Täterschuld entsprechend kann die Geldstrafe gerade noch in Höhe von drei Monatsbezügen ausgemessen werden.
Die Kostenentscheidung ist Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf die Bestimmung des § 117 Abs. 2 BDG 1979. In Anbetracht des Verfahrensaufwands (je eine nichtöffentliche Sitzung zwecks Entscheidung über den Einleitungs- und den Verhandlungsbescheid, eine mündliche Disziplinarverhandlung in der Dauer von einer begonnenen Stunde) erscheint die Bestimmung der Verfahrenskosten mit 150 Euro angemessen.Die Kostenentscheidung ist Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf die Bestimmung des Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979. In Anbetracht des Verfahrensaufwands (je eine nichtöffentliche Sitzung zwecks Entscheidung über den Einleitungs- und den Verhandlungsbescheid, eine mündliche Disziplinarverhandlung in der Dauer von einer begonnenen Stunde) erscheint die Bestimmung der Verfahrenskosten mit 150 Euro angemessen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Postaufgabe der Beschwerde an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides gilt als rechtzeitig. Die Beschwerde kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Die Einbringung mit E-Mail ist jedoch nur insoweit zulässig, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz und den Parteien nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen bzw. etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs im Internet bekannt gemacht sind (§ 13 Abs. 2 AVG).Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Postaufgabe der Beschwerde an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides gilt als rechtzeitig. Die Beschwerde kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Die Einbringung mit E-Mail ist jedoch nur insoweit zulässig, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz und den Parteien nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen bzw. etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs im Internet bekannt gemacht sind (Paragraph 13, Absatz 2, AVG).
Die Beschwerde hat gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG zu enthalten:Die Beschwerde hat gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist (§ 13 Abs. 2 VwGVG).Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015