TE Dok 2015/6/23 45-DK-14, 14-DK-15

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Veröffentlicht am 23.06.2015
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Missbrauch Amtsgewalt

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 23.06.2015 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

GrInsp NN und AbtInsp NN sind lt. rechtskräftigem Urteil des LG NN vom 20.8.2014 GZ: NN schuldig,

sie haben zu nachstehenden Zeiten in NN als Exekutivbeamte der Polizeiinspektion NN mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Strafverfolgung sowie NN auf effiziente Untersuchung der an ihm vermeintlich begangenen strafbaren Handlungen zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, und zwar

I) GrInsp NN im Zeitraum 15.06.2012 bis 03.07.2012, indem er eine Anzeige von NN wegen „Körperverletzung, gefährlicher Drohung, Nötigung und Erpressung" zum Nachteil ihres Sohnes NN entgegen §§ 2 Abs 1, 20 Abs 1, 78 Abs 1 StPO nicht einer ordnungsgemäßen Behandlung zuführte, insbesondere nicht in Form eines Abschlussberichtes im Sinne des § 100 Abs 2 Z 4 StPO an die zuständige Staatsanwaltschaft übermittelte, sondern die Anzeige lediglich mittels Aktenvermerk vom 3. Juli 2012 als „SPG-Intervention bei Streitigkeiten - im öffentlichen Raum, 14.00 bis 15.00 Uhr, GZ: 2475/12, AV betreffend Streitereien am öffentlichen Spielplatz in NN" dokumentierte, sowierömisch eins) GrInsp NN im Zeitraum 15.06.2012 bis 03.07.2012, indem er eine Anzeige von NN wegen „Körperverletzung, gefährlicher Drohung, Nötigung und Erpressung" zum Nachteil ihres Sohnes NN entgegen Paragraphen 2, Absatz eins, 20, Absatz eins, 78, Absatz eins, StPO nicht einer ordnungsgemäßen Behandlung zuführte, insbesondere nicht in Form eines Abschlussberichtes im Sinne des Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 4, StPO an die zuständige Staatsanwaltschaft übermittelte, sondern die Anzeige lediglich mittels Aktenvermerk vom 3. Juli 2012 als „SPG-Intervention bei Streitigkeiten - im öffentlichen Raum, 14.00 bis 15.00 Uhr, GZ: 2475/12, AV betreffend Streitereien am öffentlichen Spielplatz in NN" dokumentierte, sowie

II) AbtInsp NN am 08.07.2012, indem er als approbationsbefugter Dienstvorgesetzter des NN den oben angeführten Aktenvermerk vom 03.07.2012 samt Einordnung der gegenständlichen Anzeige unter SPG-Intervention genehmigte.römisch zwei) AbtInsp NN am 08.07.2012, indem er als approbationsbefugter Dienstvorgesetzter des NN den oben angeführten Aktenvermerk vom 03.07.2012 samt Einordnung der gegenständlichen Anzeige unter SPG-Intervention genehmigte.

Unbeschadet ihrer strafrechtlichen Verantwortung sind AbtInsp NN und GrInsp NN schuldig die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verletzt und somit Dienstpflichtsverletzungen i. S. d. § 91 BDG 1979 schuldhaft begangen zu haben.Unbeschadet ihrer strafrechtlichen Verantwortung sind AbtInsp NN und GrInsp NN schuldig die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verletzt und somit Dienstpflichtsverletzungen i. S. d. Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft begangen zu haben.

Gegen die beiden Beschuldigten wird gemäß § 115 BDG 1979 ein Schuldspruch unter Absehen von einer Disziplinarstrafe verhängt.Gegen die beiden Beschuldigten wird gemäß Paragraph 115, BDG 1979 ein Schuldspruch unter Absehen von einer Disziplinarstrafe verhängt.

Den Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinar-verfahrens auferlegt. Die den Beschuldigten erwachsenen Kosten haben sie selbst zu tragen.Den Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinar-verfahrens auferlegt. Die den Beschuldigten erwachsenen Kosten haben sie selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

Der den Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeigen vom 10.12.2014, eingegangen am 15.12.2014 und vom 2.6.2015, eingegangen am 15.06.2015, die den Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden sind.Der den Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeigen vom 10.12.2014, eingegangen am 15.12.2014 und vom 2.6.2015, eingegangen am 15.06.2015, die den Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden sind.

Sachverhalt:

GrInsp NN und AbtInsp NN sind Beamte der LPD NN und verrichten in der PI NN, Ersterer als eingeteilter Beamter, Letzterer als stellvertretender PI Kommandant, ihren Dienst.

Aus den vorgelegten Akten lässt sich folgender Sachverhalt eruieren (Auszug aus den Disziplinaranzeigen):

Abtlnsp NN, als damaliger stellvertretender Dienststellenleiter, approbierte und genehmigte am 08.07.2012 einen Aktenvermerk des Mitarbeiters GrInsp NN. Mit diesem Aktenvermerk über „SPG-Streitereien am öffentlichen Spielplatz in NN" dokumentierte GrInsp NN am 03.07.2012 eine Anzeige der NN wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung, Nötigung und Erpressung zum Nachteil ihres Sohnes NN. GrInsp NN hat es dadurch unterlassen, den Verdacht von Straftaten in einem entsprechenden Bericht nach § 100 Abs. 2 Ziffer 4 StPO der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.Abtlnsp NN, als damaliger stellvertretender Dienststellenleiter, approbierte und genehmigte am 08.07.2012 einen Aktenvermerk des Mitarbeiters GrInsp NN. Mit diesem Aktenvermerk über „SPG-Streitereien am öffentlichen Spielplatz in NN" dokumentierte GrInsp NN am 03.07.2012 eine Anzeige der NN wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung, Nötigung und Erpressung zum Nachteil ihres Sohnes NN. GrInsp NN hat es dadurch unterlassen, den Verdacht von Straftaten in einem entsprechenden Bericht nach Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 4 StPO der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

Als Motiv sah es das Gericht als erwiesen an, dass Abtlnsp NN und GrInsp NN die Anzeige gegen den Tatverdächtigen jugendlichen NN nicht weitergeleitet haben, um ihn nicht der Strafverfolgung auszusetzen. Bei NN handelt es sich um den Sohn des Bezirkspolizeikommandanten NN.

Folgende Rechtsvorschriften wurden bei der Bearbeitung der Anzeige laut Urteil des Gerichtes missachtet:

a.
§ 2 (1) StPO verpflichtet die Kriminalpolizei jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären.Paragraph 2, (1) StPO verpflichtet die Kriminalpolizei jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären.
b.
Gem. § 20 Abs. 1 StPO steht es alleine der Staatsanwaltschaft zu, ob gegen eine bestimmte Person Anklage eingebracht wird, von der Verfolgung zurückgetreten wird oder ob das Verfahren eingestellt wird.Gem. Paragraph 20, Absatz eins, StPO steht es alleine der Staatsanwaltschaft zu, ob gegen eine bestimmte Person Anklage eingebracht wird, von der Verfolgung zurückgetreten wird oder ob das Verfahren eingestellt wird.
c.
Gem. § 78 Abs. 1 StPO ist jede öffentliche Dienstelle bei Verdacht einer Straftat verpflichtet, dies der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.Gem. Paragraph 78, Absatz eins, StPO ist jede öffentliche Dienstelle bei Verdacht einer Straftat verpflichtet, dies der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
d.
Gem. § 100 Abs. 2 StPO ist die Kriminalpolizei verpflichtet, Sachverhalt und Tatverdacht in einem sogenannten Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft zu berichten.Gem. Paragraph 100, Absatz 2, StPO ist die Kriminalpolizei verpflichtet, Sachverhalt und Tatverdacht in einem sogenannten Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft zu berichten.

Darüber hinaus bestehen folgende Erlässe und Dienstanweisungen, die durch die Nichtweiterleitung der Anzeige missachtet wurden:

e.
Gem. Punkt 2.10 der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie sind die Bediensteten verpflichtet, Anzeigen entgegen zu nehmen, die erforderlichen Erhebungen zu führen und an die zuständigen Behörden oder Dienststellen weiter zu leiten. Auch sind in der Regel mit Zeugen, Auskunftspersonen und Verdächtigen Niederschriften anzufertigen.
f.
Gem. Befehl des Landespolizeikommandos NN vom 18.12.2009 sind gerichtlich strafbare Handlungen von Unmündigen der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

2. Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.2. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Die Entgegennahme von Anzeigen wegen des Verdachtes von gerichtlich strafbaren Handlungen und die Weiterleitung an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden gehören auf jeden Fall zu den Aufgaben eines Exekutivbeamten.

AbtInsp NN:

3. Gemäß § 45 Abs. 1 BDG hat der Vorgesetzte darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen und aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen.3. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BDG hat der Vorgesetzte darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen und aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen.

Als approbationsbefugter Vorgesetzter besteht die Aufgabe von Abtlnsp NN eben genau darin, die gesetzeskonforme Erledigung zu gewährleisten und gegebenenfalls entsprechende Weisungen zu erteilen.

Angaben der Disziplinarbeschuldigten:

GrInsp NN gab an, er habe wegen der Nichtbeibringung einer Verletzungsanzeige durch die Anzeigerin bzw. da er keinen Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung gesehen habe, keine Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft durchgeführt. Er habe aber alle Ermittlungsschritte und Feststellungen in einem Aktenvermerk dokumentiert.

Abtlnsp NN gab an, er habe beim Durchlesen des Aktenvermerks keinen strafrechtlich relevanten Sachverhalt erkennen können, weshalb er seinem Mitarbeiter keine weiteren Erhebungen oder die Verfassung eines Abschlussberichtes an die Staatsanwaltschaft angeordnet habe. Diese Verantwortung ist auch aus dem Urteil des LG NN ersichtlich.

Staatsanwaltschaftliche bzw. gerichtliche Maßnahmen:

Mit Abschlussbericht des BAK GZ: NN vom 11.12.2012 wurden AbtInsp NN und GrInsp NN wegen des Verdachtes des Missbrauch der Amtsgewalt der StA NN zur Anzeige gebracht.

In der Hauptverhandlung am 20.8.2014 vor dem LG NN Zl NN, wurden AbtInsp NN und GrInsp NN hinsichtlich des Faktums des Verbrechens des Amtsmissbrauches jeweils nach § 302 Abs 2 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie gemäß § 389 Abs1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen.In der Hauptverhandlung am 20.8.2014 vor dem LG NN Zl NN, wurden AbtInsp NN und GrInsp NN hinsichtlich des Faktums des Verbrechens des Amtsmissbrauches jeweils nach Paragraph 302, Absatz 2, StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie gemäß Paragraph 389, Abs1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen.

Infolge eingelegten Rechtsmittels setzte das OLG NN mit Urteil vom 22.4.2015, GZ NN das Strafausmaß bei AbtInsp NN auf 8 Monate herab.

Ergebnis der Disziplinarverhandlung:

Mit Bescheid vom 10.02.2014 (GrInsp NN) und Bescheid vom 20.06.2015 (AbtInsp NN) wurde eine mündliche Disziplinarverhandlung anberaumt und am 23.6.2015 durchgeführt.

Bei dieser erklärten sich sowohl AbtInsp NN als auch GrInsp NN im Sinne der Anlastungen im Einleitungsbeschluss mit Hinweis auf die ihrer Ansicht zu Unrecht erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen für nicht schuldig.

Beide Disziplinarbeschuldigten verweisen auf ihre jeweilige Verantwortung als Beschuldigte in den kriminalpolizeilichen Niederschriften und als Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem LG NN und erheben diese Angaben zu ihren Aussagen in der Disziplinarverhandlung.

Beide Disziplinarbeschuldigte würden zwar das Vorliegen der rechtskräftigen Urteile zur Kenntnis nehmen und natürlich auch die Bindungswirkung, stellen aber nachdrücklich fest, dass sie ihnen die zur Last gelegte strafrechtliche Handlung nicht begangen hätten.

Dazu ergänzend befragt, gibt GrInsp NN an, dass er den ganzen Vorfall akribisch und mit bestem Wissen und Gewissen, gleich wie Jahrzehnte vorher ähnlich oder gleich gelagerte Sachverhalte, behandelt habe. Auch heute könne er kein begangenes Unrecht erkennen. Ausdrücklich verwies der DB nochmals auf den Umstand, dass er bei der Sachverhaltsaufnahme gar nicht gewusst hätte, dass es sich bei der angezeigten Person um den Sohn seines Vorgesetzten gehandelt habe. Der Sachverhalt sei einfach von Frau NN im Nachhinein völlig verzerrt geschildert worden und sei es ihr möglicherweise auch darum gegangen, finanzielle Vorteile zu erwirken. Es wäre einfach kein strafbarer Tatbestand zu erkennen gewesen und habe er sich schon allein deshalb nicht mit dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen der letztlich angezeigten Person und seinem Vorgesetzten auseinandergesetzt, zumal eben auch bei der Sachverhaltsaufnahme dies eben gar nicht bekannt war. Er habe allein Rechtsanwaltskosten von über 5.000.- Euro zu tragen, die ihm durch das für ihn unverständliche Urteil entstanden wären.

AbtInsp NN gibt an, dass er unter Zeitdruck in Rahmen der Sektorenstreife eben den Posteingang rasch durchgesehen habe. Zwar habe er den Sachverhalt kurz überflogen, aber war auch für ihn kein strafbarer Tatbestand erkennbar gewesen. GrInsp NN sei ein verlässlicher Beamter, er kenne sein Fachwissen und auch seine Genauigkeit bei der Erledigung der Amtshandlungen, sodass es keinen Bedarf gegeben habe, die Amtshandlung näher zu überprüfen. GrInsp NN habe stets sein Vertrauen genossen und genieße dies auch heute. Das Urteil sei für ihn unverständlich, gleichwohl er dieses zur Kenntnis nehmen müsse.

Plädoyer des Disziplinaranwaltes

Der DA fasst nochmals das Beweisverfahren zusammen, trägt die ausschließlich vorliegenden Milderungsgründe vor und beantragt für beide DB in Hinblick auf das Vorliegen einer geringen Schuld einen Schuldspruch und die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises.

Schlusswort der Beschuldigten:

Beide Beschuldigten stellen nochmals fest, dass sie sich keiner Schuld bewusst seien und beantragen den Ausspruch eines Schuldspruches ohne Strafe.

In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979

Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.

§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 115 BDG 1979Paragraph 115, BDG 1979

Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten

Zur Bindungswirkung des § 95 BDG 1979Zur Bindungswirkung des Paragraph 95, BDG 1979

Im gegenständlichen Fall wurden die Beamten vom Landesgericht NN wegen des Verbrechens nach § 302 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt. Gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.Im gegenständlichen Fall wurden die Beamten vom Landesgericht NN wegen des Verbrechens nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt. Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.

Die Disziplinarkommission ist aber nicht nur hinsichtlich der Feststellung des Tatbestandes eines verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden, sondern auch an seine rechtliche Qualifikation (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 21.06.1963, B 215/62, Slg. Nr. 4449) und vom 13.10.1956, B 59/56, Slg. Nr. 3098, ferner das zum BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1982, Zl. 82/09/0094 und 82/09/0095, Slg. NF. Nr. 10.899/A). (VwGH., 13. November 1985, Zlen. 84/09/0151 und 84/09/0152.) Die Disziplinarkommission ist aber nicht nur hinsichtlich der Feststellung des Tatbestandes eines verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden, sondern auch an seine rechtliche Qualifikation vergleiche Erkenntnisse des VwGH vom 21.06.1963, B 215/62, Slg. Nr. 4449) und vom 13.10.1956, B 59/56, Slg. Nr. 3098, ferner das zum BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1982, Zl. 82/09/0094 und 82/09/0095, Slg. NF. Nr. 10.899/A). (VwGH., 13. November 1985, Zlen. 84/09/0151 und 84/09/0152.)

Die bindende Wirkung des Strafurteils erstreckt sich auch auf die Feststellungen des Strafgerichtes zur inneren (subjektiven) Tatseite einer strafbaren Handlung (VwGH 21.2.1991, 90/09/0181; 26.6.1997, 95/09/0223). Die Umstände, aus denen das Strafgericht die Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) des Beamten, die eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit bildet, folgert, sind daher für die Disziplinarbehörde ebenfalls bindend. Die Frage der Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) des Beschuldigten im sachgleichen Disziplinarverfahren entzieht sich somit der neuerlichen Überprüfung durch die Disziplinarbehörde. Aufgrund der Bindungswirkung war es der Disziplinarbehörde verwehrt, die Schuldfrage neuerlich aufzurollen und selbst zu beurteilen

Bei dem den Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten Delikt handelt es sich bei Faktum 1 um ein echtes Beamtendelikt i. S. d. § 302 StGB, somit waren die letztlich auch der Urteilsbegründung zugrunde gelegenen Dienstpflichtsverletzungen der §§ 43 Abs. 1 44 Abs 1 und 45 Abs 1BDG 1979 sowie die in der Disziplinaranzeige angeführten Missachtungen der verschiedenen materiellrechtlichen Bestimmungen in der StPO sowie der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie und der Befehl des LPK NN vom 18.12.2009 im strafbaren Tatbestand bereits verwirklicht, weshalb hinsichtlich der vorangeführten dienstrechtlichen Vorwürfe von einer disziplinären Verfolgung abzusehen ist und nur der Verdacht des disziplinären Überhanges (§ 43 Abs. 2 BDG) zu beurteilen war.Bei dem den Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten Delikt handelt es sich bei Faktum 1 um ein echtes Beamtendelikt i. S. d. Paragraph 302, StGB, somit waren die letztlich auch der Urteilsbegründung zugrunde gelegenen Dienstpflichtsverletzungen der Paragraphen 43, Absatz eins, 44 Absatz eins und 45 Absatz eins B, D, G, 1979 sowie die in der Disziplinaranzeige angeführten Missachtungen der verschiedenen materiellrechtlichen Bestimmungen in der StPO sowie der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie und der Befehl des LPK NN vom 18.12.2009 im strafbaren Tatbestand bereits verwirklicht, weshalb hinsichtlich der vorangeführten dienstrechtlichen Vorwürfe von einer disziplinären Verfolgung abzusehen ist und nur der Verdacht des disziplinären Überhanges (Paragraph 43, Absatz 2, BDG) zu beurteilen war.

Zur Schuldfrage

Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass die Beschuldigten ihre Dienstpflichten im Umfang der erhobenen Anlastungen schuldhaft verletzt haben und wird auch auf die vorangeführte Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteiles des LG NN verwiesen.

Zu den Dienstpflichtsverletzungen

§ 43 Abs. 2 BDG 1979Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979

Die Disziplinarbeschuldigten sind vom Landesgericht NN des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach § 302 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen worden, daraus folgt das Vorliegen der schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034). Die Disziplinarbeschuldigten sind vom Landesgericht NN des Verbrechens des Amtsmissbrauches nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen worden, daraus folgt das Vorliegen der schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034).

Polizeibeamte sind im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des gesamten StGB berufen und man muss zumindest von ihnen selbst erwarten können, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Eine solche Rechtsverletzung liegt jedenfalls, einerseits durch die Nichtaufnahme und Weiterleitung der Strafanzeige gegen den mj. NN durch GrInsp NN und andererseits durch die Genehmigung dieses vom Gericht sanktionierten Vorganges durch AbtInsp NN, vor.

Hinsichtlich des Vorwurfes der Missachtung des § 43 BDG wird ausgeführt, dass eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung der VwGH in erster Linie immer angenommen hat, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzte, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut war (VwGH 14.5.1980, 226/80, 2037/78; 17.3.1982, 09/1145/79; 17.3.1982, 09/1351/79; 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212).Hinsichtlich des Vorwurfes der Missachtung des Paragraph 43, BDG wird ausgeführt, dass eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung der VwGH in erster Linie immer angenommen hat, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzte, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut war (VwGH 14.5.1980, 226/80, 2037/78; 17.3.1982, 09/1145/79; 17.3.1982, 09/1351/79; 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212).

Zweifelsfrei gehören das Aufnehmen und die (zu veranlassende) Weiterleitung von strafrechtlichen Anzeigen zu den dienstlichen Aufgaben der Disziplinarbeschuldigten.

Daraus resultiert aber auch der Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG, nämlich jeweils in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung des Beamten geschützt. Daraus resultiert aber auch der Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich jeweils in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung des Beamten geschützt.

Nach dem Vorgesagten war - als Folge der Verletzung des § 43 Abs. 2 BDG - auch das Vorliegen eines „disziplinären Überhangs" im Verständnis des § 95 Abs. 1 BDG zu bejahen.Nach dem Vorgesagten war - als Folge der Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG - auch das Vorliegen eines „disziplinären Überhangs" im Verständnis des Paragraph 95, Absatz eins, BDG zu bejahen.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2007, ZI. 2005/09, wurde eine Abkehr von dem im Zusammenhang mit der Bestrafung durch Entlassung durch die Judikatur entwickelten "Untragbarkeitsgrundsatz" vorgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Erkenntnis, dass § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als "Maß für die Höhe der Strafe" festlegt. Ausgangspunkt für die Bemessung einer Strafe im Disziplinarverfahren gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist daher in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - immer die Schwere der Dienstpflichtverletzung, die wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung mitbestimmt wird (in diesem Sinne auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, 79 f). Bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 93 Abs. 3 BDG 1979 ist also zunächst vom objektiven Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung auszugehen. Bei dieser Beurteilung ist nicht nur auf die durch die Tat verletzten dienstrechtlichen oder strafrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen, sondern auf den Unwert der Tat vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung. Für die Strafbemessung im engeren Sinn folgt dann, dass -im Sinne eines beweglichen Systems - je höher der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist, umso beträchtlicher bei der Ermittlung der konkreten Strafzumessungsschuld und des dafür maßgeblichen Erfolgs-, des Handlungs- und Gesinnungsunwertes im konkreten Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen müssen, um von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe absehen zu können. Das Ausmaß der Strafe darf nur jenes der Schuld nicht übersteigen. In diesem Sinne handelt es sich auch bei der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 um eine Strafe, die sich auch bei einer objektiv schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren hat.Im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2007, ZI. 2005/09, wurde eine Abkehr von dem im Zusammenhang mit der Bestrafung durch Entlassung durch die Judikatur entwickelten "Untragbarkeitsgrundsatz" vorgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in diesem Erkenntnis, dass Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als "Maß für die Höhe der Strafe" festlegt. Ausgangspunkt für die Bemessung einer Strafe im Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist daher in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - immer die Schwere der Dienstpflichtverletzung, die wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung mitbestimmt wird (in diesem Sinne auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, 79 f). Bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, BDG 1979 ist also zunächst vom objektiven Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung auszugehen. Bei dieser Beurteilung ist nicht nur auf die durch die Tat verletzten dienstrechtlichen oder strafrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen, sondern auf den Unwert der Tat vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung. Für die Strafbemessung im engeren Sinn folgt dann, dass -im Sinne eines beweglichen Systems - je höher der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist, umso beträchtlicher bei der Ermittlung der konkreten Strafzumessungsschuld und des dafür maßgeblichen Erfolgs-, des Handlungs- und Gesinnungsunwertes im konkreten Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen müssen, um von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe absehen zu können. Das Ausmaß der Strafe darf nur jenes der Schuld nicht übersteigen. In diesem Sinne handelt es sich auch bei der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 um eine Strafe, die sich auch bei einer objektiv schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren hat.

Wie der VwGH in dem oben zitierten Erkenntnis des verstärkten Senates unter Hinweis auf Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamte, (2003) 95, ausführt, ist bei gänzlichem Fehlen eines spezialpräventiven Bedürfnisses nach Verhängung einer Disziplinarstrafe im Falle des erwiesenen Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung ein Schuldspruch ohne Strafe auszusprechen.

Nach den Bestimmungen des § 115 BDG 1979 kann im Falle eines Schuldspruchs von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wennNach den Bestimmungen des Paragraph 115, BDG 1979 kann im Falle eines Schuldspruchs von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn

1.       dies ohne Verletzung dienstlicher Interesse möglich ist und

2.
nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

Die Beurteilung einer Verletzung dienstlicher Interessen hat alle Folgen für Funktionsfähigkeit und Ansehen des Beamtentums in Betracht zu ziehen, mit denen die Dienstpflichtverletzung verbunden war. Sind die Folgen als unbedeutend zu erachten, so erscheinen dienstliche Interessen nicht verletzt. Dabei sind unter dem Begriff „Folgen“ nicht nur die unmittelbaren Tatfolgen, sondern ganz allgemein die Auswirkungen der Tat (KUCSKO-STADLMAYER, S 77, wo in diesem Zusammenhang auf S 45f verwiesen wird) zu verstehen.

Der erkennende Senat kam auch im Lichte des Umstandes, dass das jeweilige Strafverfahren sowohl gegen den angezeigten mj. Sohn des NN als auch jenes gegen die letztangeführte Person eingestellt worden war, zur Ansicht, dass die von den Beschuldigten zu vertretende Dienstpflichtverletzung ohne nachteilige Folgen oder irgendeinen Schadenseintritt für den Dienstbetrieb geblieben ist. Bezüglich des Vorliegens einer Spezialprävention kann davon ausgegangen werden, dass schon in Hinblick auf die abschreckende Wirkung des Strafurteiles und der Durchführung des Disziplinarverfahrens ein Schuldspruch allein genügen wird, um die Beschuldigten, aber auch andere Beamte von weiteren gleichartigen Verfehlungen abzuhalten.

Den Milderungsgründen der Unbescholtenheit und einer ausgezeichneten Dienstbeschreibung mit Belobigungen durch die Dienstbehörde standen keine Erschwerungsgründe gegenüber.

Die Disziplinarkommission vermeint daher, dass auch mit dem Ausspruch eines Schuldspruches unter Absehen von einer Disziplinarstrafe das Auslangen gefunden werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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