TE Dok 2015/10/14 18-DK-15

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Veröffentlicht am 14.10.2015
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Diebstahl a.D.

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 14.10.2015 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

RevInsp NN ist schuldig,

am 27.2.2015, gegen 11:08 Uhr, im NN in NN, NN Straße, außer Dienst und in Zivil eine fremde bewegliche Sache, nämlich 1 Mascara Wimperntusche im Wert von € 16,99 in ihre Jackentasche und 1 Dosierlöffel im Wert von € 2,79 sowie 1 Zahncreme im Wert von € 2,99 in eine mitgeführte Plastiktasche (Gesamtwert der Artikel: € 22,77), einem anderen, nämlich der Firma NN, an sich genommen und an der Kassa nicht deklariert zu haben

und somit Dienstpflichtsverletzungen gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben. und somit Dienstpflichtsverletzungen gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben.

Gegen die Beschuldigte wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 1.800, - (eintausendachthundert) verhängt.Gegen die Beschuldigte wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 1.800, - (eintausendachthundert) verhängt.

Der Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.Der Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

Der der Beamtin angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 8. Juli 2015, GZ NN ha. eingelangt am 17. Juli 2015, die der Beamtin gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist.Der der Beamtin angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 8. Juli 2015, GZ NN ha. eingelangt am 17. Juli 2015, die der Beamtin gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.

Sachverhalt:

RevInsp NN steht seit 1.9.2005 in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht als eingeteilte Beamtin bei der PI NN Dienst.

Aus den vorgelegten Akten lässt sich folgender Sachverhalt eruieren:

Die Disziplinarbeschuldigte (in weiterer Folge DB) machte am 27.2.2015, gegen 11:08 Uhr im NN verschiedene Einkäufe, wobei sie 1 Mascara Wimperntusche im Wert von € 16,99 in ihre Jackentasche und 1 Dosierlöffel im Wert von € 2,79 sowie 1 Zahncreme im Wert von € 2,99 in eine mitgeführte Plastiktasche (Gesamtwert der Artikel € 22,77) steckte. An der Kasse legte sie andere Artikel, nicht jedoch die vorangeführten auf das Förderband und bezahlte diese auch nicht. Die DB wurde vom Kaufhausdetektiv NN beobachtet und nach dem Passieren der Kassa angehalten. Gegenüber dem Kaufhausdetektiv, soll die DB lt. seiner Aussage gesagt haben, dass sie finanzielle Probleme hätte und sie die Angelegenheit mit € 500.- begleichen könne. Der Vorfall wurde von der Überwachungskamera aufgenommen.

Rechtfertigung der DB:

 

Revlnsp NN wurde als Beschuldigte einvernommen und war grundsätzlich geständig, bestritt aber eine Diebstahlsabsicht.

Als Rechtfertigung gab sie an, dass sie keinen Einkaufswagen bei sich hatte. Beim Einkauf war ihr 5-jähriger Sohn dabei. Während des Einkaufs erhielt sie einen Anruf, dass die Mutter einer Freundin im Sterben liege und ihr Sohn war auch plötzlich verschwunden. Dadurch abgelenkt habe sie an der Kasse vergessen, die drei Artikel zu bezahlen. Außerdem habe sie gerade eine Scheidung hinter sich, was sie ebenfalls belaste.

Zu den Vorwürfen in Bezug auf die angeführten finanziellen Probleme und „ob man das mit € 500.- begleichen kann" befragt, gab sie an, dass sie keinerlei finanzielle Probleme habe und auch nichts betreffend € 500.- gesagt habe.

Strafgerichtliche/Staatsanwaltschaftliche Maßnahmen

Abschlussbericht vom 6.3.2015 an die Staatsanwaltschaft NN wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 127 StGB.Abschlussbericht vom 6.3.2015 an die Staatsanwaltschaft NN wegen des Verdachtes des Vergehens nach Paragraph 127, StGB.

Mit Anschreiben der StA NN vom 13.5.2015, GZ: NN wurde das BPK NN verständigt, dass von der Verfolgung der Beschuldigten wegen des Vergehens nach § 127 StGB gemäß § 203 Abs. 1 StPO unter den Bestimmungen einer Probezeit von 1 Jahr vorläufig zurückgetreten wurde.Mit Anschreiben der StA NN vom 13.5.2015, GZ: NN wurde das BPK NN verständigt, dass von der Verfolgung der Beschuldigten wegen des Vergehens nach Paragraph 127, StGB gemäß Paragraph 203, Absatz eins, StPO unter den Bestimmungen einer Probezeit von 1 Jahr vorläufig zurückgetreten wurde.

Die Beschuldigte legte innerhalb offener Frist kein Rechtsmittel ein.

Erhebungsersuchen gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979Erhebungsersuchen gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979

Seitens der Disziplinarkommission wurde die Staatsanwaltschaft NN im Wege der LPD NN ersucht, die Begründung bekanntzugeben, die zur o.a. Entscheidung geführt hatte.

Mit Anschreiben vom 18.08.2015 teilte die StA NN mit, dass aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 198 StPO (Unbescholtenheit, hinreichend geklärter Sachverhalt, kein Schaden) mit einer diversionellen Erledigung (§ 203 StPO - Probezeit ohne Pflichten, PZ 1 Jahr und Vorschreibung eines Pauschalkostenbeitrages in Höhe von Euro 50., --) vorgegangen wurde.Mit Anschreiben vom 18.08.2015 teilte die StA NN mit, dass aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 198, StPO (Unbescholtenheit, hinreichend geklärter Sachverhalt, kein Schaden) mit einer diversionellen Erledigung (Paragraph 203, StPO - Probezeit ohne Pflichten, PZ 1 Jahr und Vorschreibung eines Pauschalkostenbeitrages in Höhe von Euro 50., --) vorgegangen wurde.

Ergebnis der Disziplinarverhandlung:

Mit Ladung vom 25.9.2015 wurde die die mündliche Disziplinarverhandlung für den 14.10.2015 anberaumt und durchgeführt.

Bei dieser erklärte sich RevInsp NN im Sinne der Anlastungen im Einleitungsbeschluss mit der Einschränkung, dass sie keine Diebstahlsabsicht hatte, für schuldig.

Die Beschuldigte gibt auf Befragen des Vorsitzenden zunächst an, dass sie nicht an einer Kleptomanie leide, jedoch seit der im Vorjahr erfolgten Scheidung und der damit verbundenen Mehrbelastung zeitweise Depressionen habe, die medikamentös behandelt werden. So habe sie auch an diesem Tag vor ihren Einkäufen das Medikent Psychopax eingenommen. Zu ihren Einkäufen war sie mit ihrem unmündigen Sohn aber mit dem Fahrrad unterwegs gewesen. Vor dem Einkauf im NN habe sie auch andere Einkaufsmärkte, unter anderem das Geschäft NN besucht und die dort eingekaufte Ware in einer Plastiktasche in den NN mitgenommen. Zu ihrem Einkaufsvorhaben befragt, gibt die DB an, dass sie die Wimperntusche kaufen wollte, weil sie nach ihrer Scheidung wieder mal auf sich schauen wollte, den Kaffeeportionierer, weil sie den für ihre Kaffeemaschine gebraucht hätte und die Zahnpasta, weil jene zu Hause leer gewesen wäre, darüber hinaus wollte sie aber auch Gemüse und Pommes Frites einkaufen.

Warum sie die Wimperntusche in ihrer Jackentasche verstaut und die anderen Gegenstände in die Plastiktasche gegeben habe, könne sie sich nicht erklären, vermutlich sei dies unbewusst erfolgt.

Auf der eingespielten Videoaufzeichnung ergibt sich folgendes Bild: Die DB trägt auf dem linken Unterarm ihre eigene größere Handtasche, sowie eine weiße Plastiktasche, letztere handgelenksnah. In der linken Hand trägt sie von unten nach oben betrachtet, einen Kaffeeportionierer, eine Packung Käse und eine Schachtel mit einer Zahnpasta. Die rechte Hand ist frei, als die DB die Wimperntusche dem Regal entnimmt, die sie unvermittelt und ohne die Umgebung zu beobachten unmittelbar nach dem Entfernen aus dem Regal in die rechte Jackentasche schiebt, deren Reissverschluss sie vorher geöffnet hatte und nach dem Verstauen des Kosmetikartikels wieder verschließt. Danach setzt die DB ihren Weg fort, öffnet etwas die Plastiktasche und lässt die Schachtel mit der Zahnpasta in diese hineingleiten. Danach hält sie nur mehr den Käse und den darunter befindlichen Kaffeeportionierer in der linken Hand. Bei der folgenden Videosequenz trägt die DB nunmehr beide Taschen auf dem linken Unterarm und eine Packung Pommes Frites in der linken Hand. Die Zahnpasta und den Kaffeeportionierer dürfte sie schon in der Plastiktasche deponiert, jedoch die Käsescheibe wieder zurückgelegt haben. Vor der Kassa wechselt die DB nochmals die Taschen auf den linken Unterarm (Plastiktasche handfern, die Handtasche handgelenksnah. Die Pommes Frites legt die DB mit der rechten Hand auf das Förderband. An der Kasse ist nunmehr auch ein kleiner Junge zu sehen, der das Pommes Frites Sackerl angreift, woraufhin die DB ihm über das Haar streichelt und ihn anlächelt. Dazwischen entnimmt die DB aus ihrer Handtasche ihre Geldtasche. Bis zur Bezahlung liegen einzig und allein die Pommes Frites auf dem Förderband, welche sie auch bezahlt. Während der gesamten Videosequenz macht die DB einen absolut gelösten Eindruck.

Auf keiner der Videosequenzen ist eine Manipulalion mit einem Handy zu erkennen,

was allerdings eine - wenn auch kurzfristige - Gesprächsführung nicht ausschließt, wobei zu keinem Zeitpunkt eine Beunruhigtheit oder gar Panik ersichtlich ist.

In Abänderung ihrer ursprünglichen Verantwortung gibt die DB nunmehr an, dass sie aufgrund ihrer psychischen Belastung in Verbindung mit der kurz vor dem Einkauf vorgenommen Einnahme des Medikamentes Psychopax auf das Deklarieren der Waren bzw. deren Bezahlung vergessen habe.

Zu Ihrer finanziellen Situation befragt, gibt die Disziplinarbeschuldigte an, dass sie über Spareinlagen, Bausparvertragsguthaben, einen positiven Kontosaldo und über zwei unbelastete Liegenschaften verfüge.

Der Verteidiger legt zum Beweis hinsichtlich der geordneten finanziellen Verhältnisse Ablichtungen diverser Urkunden vor und hinsichtlich einer allenfalls verminderten Schuldfähigkeit, ein Befund und Gutachten des Hausarztes der DB, Dr. NN.

Der Zeuge NN gibt an, dass er zur Tatzeit die Videoschirme beobachtet hätte, als er Frau NN vor der Kosmetikvitrine wahrgenommen habe und er habe auch dann gesehen, wie sie einen kosmetischen Gegenstand an sich genommen und diesen in die Jackentasche gesteckt habe. In weiterer Folge habe er sie mit der Kamera verfolgt und auch wahrgenommen, dass sie andere Gegenstände in einer mitgeführten Plastiktasche verstaut habe. Er habe sofort den Filialleiter verständigt, welchem Frau NN persönlich und auch als Polizistin bekannt sei. Die Videosequenz der Nichtbezahlung an der Kasse habe er noch verfolgt und habe Frau NN dann nach dem Passieren der Kasse kurz vor dem Ausgang angehalten und auf die Nichtbezahlung aufmerksam gemacht und in das Geschäftsbüro gebeten. Zunächst habe sie ihm nur die in der Plastiktasche befindlichen Gegenstände herausgegeben. Erst als er sie auf die Kosmetikware in der Jackentasche aufmerksam gemacht habe, auch diese. Sie verantwortete sich zunächst dahingehend, dass sie Geldprobleme habe. Zugleich habe sie ihm € 500.- angeboten, um die Sache zu erledigen. Er sei sich hinsichtlich dieser Äußerungen völlig sicher, zudem sei auch der Filialleiter zugegen gewesen. Überdies sei er besonders gewissenhaft gewesen, zumal ihm eben bekannt war, dass es sich bei Frau NN um eine Polizistin gehandelt habe.

Mit der vorangeführten Aussage konfrontiert, stellt die DB die angeblich gemachte Äußerung in Abrede, zumal sie gar nicht so viel Bargeld mitgeführt habe und es auch finanziell nicht notwendig gehabt habe, zu stehlen.

Sowohl die Verteidigung als auch der Disziplinaranwalt verzichten ausdrücklich auf die angebotene Zeugenbefragung des Filialleiters, Herrn NN.

Mit Einverständnis aller Parteien wird die Kassierin, Frau NN fernmündlich als Auskunftsperson befragt, ob sie sich grundsätzlich an den Vorfall erinnern bzw. ob sie Frau NN persönlich kennen würde. Dies wird von ihr verneint, weshalb die Parteien auf eine Zeugenladung ausdrücklich verzichten.

Plädoyer des Disziplinaranwaltes:

Der Disziplinaranwalt fasst die Beweisaufnahme zusammen, verweist auf den besonderen Funktionsbezug und auf den Vertrauensverlust bei Kollegen und Vorgesetzten und stellt die Milderungsgründe der Unbescholtenheit, des Teilgeständnisses und einer möglichen verringerten Schuldfähigkeit dem Erschwerungsgrund des besonderen Funktionsbezuges gegenüber. Er beantragt aus spezial- und generalpräventiven Gründen einen Schuldspruch zum angelasteten Faktum und die Verhängung der Disziplinarstrafe einer angemessenen Geldstrafe.

Plädoyer des Verteidigers

Der Verteidiger verweist einerseits auf die vorgebrachten Beweise hinsichtlich der finanziellen Situierung, die eine Diebstahlsabsicht ausschließen würden, des weiteren auf die psychische Belastung seiner Mandantin und eben den Einfluss der Medikamente. Hinsichtlich der Videosequenzen verweist der Verteidiger gerade darauf hin, dass seine Mandantin, ohne sich „sichernd“ umzusehen den Kosmetikartikel eingesteckt hätte. Es habe einfach kein Motiv für einen Diebstahl gegeben. Im Falle eines Schuldspruches beantragt die Verteidigung eine milde Bestrafung.

Schlusswort der Beschuldigten:

In ihrem Schlusswort schließt sich die Beschuldigte den Ausführungen ihres Verteidigers an und versichert nochmals, dass sie niemals eine Diebstahlsabsicht gehabt habe.

In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979

Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die Sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.

§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 92. (1) BDG 1979Paragraph 92, (1) BDG 1979

Disziplinarstrafen sind:

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93. (1) BDG 1979Paragraph 93, (1) BDG 1979

Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Zur Bindungswirkung des Rücktrittes von der Strafverfolgung

Einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 199 iVm. § 200 StPO kommt keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Diese maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist. Einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 199, in Verbindung mit Paragraph 200, StPO kommt keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Diese maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG nur an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil gebunden ist.

Es sind daher die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte von der Disziplinarbehörde selbständig zu beurteilen und kann es nicht übersehen werden, dass die strafrechtliche und die disziplinäre Verantwortlichkeit eine in weiten Bereichen verschiedene Zielsetzung haben.

Insoweit muss bei der Disziplinarverfolgung das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden.

Zur Schuldfrage

Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass die Beschuldigte ihre Dienstpflichten im Umfang der erhobenen Anlastungen wenigstens bedingt vorsätzlich schuldhaft verletzt hat, wenngleich auch durch das Privatgutachten des Hausarztes, Dr. NN, eine verminderte Schuldfähigkeit attestiert wird und daher nicht ausgeschlossen werden kann.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Das Verhalten der Beamtin begründet trotz der auch vor der StA NN ergangenen diversionellen Erledigung, die im Faktum 1 erfasste Begehung des Tatbestandes des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB – es besteht keine Bindungswirkung iSd § 95 BDG - und daraus folgend eine schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034).Das Verhalten der Beamtin begründet trotz der auch vor der StA NN ergangenen diversionellen Erledigung, die im Faktum 1 erfasste Begehung des Tatbestandes des Vergehens des Diebstahles nach Paragraph 127, StGB – es besteht keine Bindungswirkung iSd Paragraph 95, BDG - und daraus folgend eine schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034).

Darüber hinaus wurde auch das Vertrauen zwischen der DB und ihren Vorgesetzten gestört.

Durch ihr Vorgehen hat sich die Beschuldigte somit einer Verletzung gegen fremdes Vermögen, nämlich des Vergehens des Tatbestand des Diebstahles nach § 127 StGB, dringend verdächtig gemacht.Durch ihr Vorgehen hat sich die Beschuldigte somit einer Verletzung gegen fremdes Vermögen, nämlich des Vergehens des Tatbestand des Diebstahles nach Paragraph 127, StGB, dringend verdächtig gemacht.

Es wird der DB trotz ihrer Beteuerungen, keinen Diebstahl begangen zu haben, kein Glauben geschenkt, zumal die DB die letztlich nicht deklarierten Waren, nicht beiläufig und wahllos an sich genommen, sondern sich mit jeder an sich genommenen Ware über deren Notwendigkeit bzw nachfolgenden Verwendung auseinandergesetzt hatte. Auch ihre anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme geäußerten Verantwortung, sie habe auf das Bezahlen der Waren vergessen, weil ihr Kind plötzlich weg war und sie sich Sorgen gemacht hätte, dass ihm etwas zugestoßen wäre, wird durch den Inhalt der vorangeführten Videoaufzeichnung ad absurdum geführt. Auch das Missverhältnis zwischen nur einer deklarierten Ware, nämlich der Pommes Frites, gegenüber den verborgenen Waren und eben auch der drei zum Teil bereits materiell in Sicherheit gebrachten Waren, spricht zu Ungunsten der Glaubwürdigkeit der DB. Letztlich schenkte der Senat den Aussagen des Zeugen, der seit mehreren Jahren die Tätigkeit des Hausdetektives innehat und der auch einen sehr routinierten Eindruck hinterließ, mehr Glauben. Es muss auch festgestellt werden, dass die DB hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegten Deliktes die Verantwortung durch die Annahme der diversionellen Erledigung bzw. des nicht eingelegten Rechtsmittels übernommen hat.

Exekutivorgane, somit auch die DB, sind zum Schutz vor Verletzungen des gesamten StGB berufen und man muss zumindest von ihnen selbst erwarten können, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter - und dazugehören zweifelsfrei der Schutz von Eigentum - nicht verletzen.

§ 43 Abs. 2 BDG erfasst das „gesamte Verhalten“ des Beamten, somit grundsätzlich auch das außerdienstliche, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgt sind, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Eine Verletzung der Dienstpflicht durch ein außerdienstliches Verhalten ist daher nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem, dem Beamten vorgeworfenen Verhalten und seinen dienstlichen Aufgaben eine solche Verbindung besteht, dass hieraus Dritte, bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung, negative Rückschlüsse auf die rechtmäßige und sachliche Erfüllung der diesem Beamten zukommenden Aufgaben ziehen (VwGH 30. Juni 1994, 93/09/0016). Dieser so genannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben – das seien jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukämen (allgemeiner Funktionsbezug) – nicht in sachlicher (rechtmäßiger, korrekter, unparteiischer und uneigennütziger) Weise erfüllen.Paragraph 43, Absatz 2, BDG erfasst das „gesamte Verhalten“ des Beamten, somit grundsätzlich auch das außerdienstliche, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgt sind, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Eine Verletzung der Dienstpflicht durch ein außerdienstliches Verhalten ist daher nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem, dem Beamten vorgeworfenen Verhalten und seinen dienstlichen Aufgaben eine solche Verbindung besteht, dass hieraus Dritte, bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung, negative Rückschlüsse auf die rechtmäßige und sachliche Erfüllung der diesem Beamten zukommenden Aufgaben ziehen (VwGH 30. Juni 1994, 93/09/0016). Dieser so genannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben – das seien jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukämen (allgemeiner Funktionsbezug) – nicht in sachlicher (rechtmäßiger, korrekter, unparteiischer und uneigennütziger) Weise erfüllen.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).

Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Den Milderungsgründen des (Teil)Geständnisses, der Unbescholtenheit , einer untadeligen Dienstversehung und auch der während des Tatzeitraumes nicht auszuschließenden, wenn auch nur leichten verminderten Zurechnungs- und Schuldfähigkeit, stand kein Erschwerungsgrund - der Umstand es Funktionsbezuges erschöpft sich im § 43 Abs. 2 BDG - gegenüber, weswegen mit einer ziffernmäßig doch eher niedrigen Geldstrafe das Auslangen gefunden werden konnte. Dennoch sollte das gewählte Strafausmaß ausreichen, um die Beschuldigten an ihre Dienstpflichten zu erinnern und sie und andere Bedienstete davon abhalten, gleichartige Dienstpflichtsverletzungen zu begehen. Es wird auch mit der Verhängung der Geldstrafe ein deutliches Signal gesetzt, dass auch dem Verhalten von Exekutivbeamten ein hoher Stellenwert zugemessen wird. Die Disziplinarbeschuldigte möge sich jedoch vor Augen halten, dass bei einer nochmaligen Begehung gleichwertiger oder ähnlicher Dienstpflichtsverletzungen mit keiner Nachsicht gerechnet werden kann.Den Milderungsgründen des (Teil)Geständnisses, der Unbescholtenheit , einer untadeligen Dienstversehung und auch der während des Tatzeitraumes nicht auszuschließenden, wenn auch nur leichten verminderten Zurechnungs- und Schuldfähigkeit, stand kein Erschwerungsgrund - der Umstand es Funktionsbezuges erschöpft sich im Paragraph 43, Absatz 2, BDG - gegenüber, weswegen mit einer ziffernmäßig doch eher niedrigen Geldstrafe das Auslangen gefunden werden konnte. Dennoch sollte das gewählte Strafausmaß ausreichen, um die Beschuldigten an ihre Dienstpflichten zu erinnern und sie und andere Bedienstete davon abhalten, gleichartige Dienstpflichtsverletzungen zu begehen. Es wird auch mit der Verhängung der Geldstrafe ein deutliches Signal gesetzt, dass auch dem Verhalten von Exekutivbeamten ein hoher Stellenwert zugemessen wird. Die Disziplinarbeschuldigte möge sich jedoch vor Augen halten, dass bei einer nochmaligen Begehung gleichwertiger oder ähnlicher Dienstpflichtsverletzungen mit keiner Nachsicht gerechnet werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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