TE Dok 2016/1/25 14-DK/2011, 12-DK/2015

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Veröffentlicht am 25.01.2016
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Amtsmissbrauch; Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung; falsche Beweisaussage; schwerer Betrug;

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 25.01.2016 beschlossen, das bezüglich des Beamten, geb. am N.N. am N.N.

wegen des Verdachtes, er habe

I.)römisch eins.)
es seit dem N.N. unterlassen, einen ihm in Ausübung seines Dienstes bekannt gewordenen begründeten Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, unverzüglich dem Leiter der Dienststelle und insbesondere auch der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Beurteilung und Wahrung des Strafverfolgungsrechtes im Sinne des Offizialprinzips bzw. einer diesbezüglichen Entscheidungsfindung zu melden bzw. zu berichten, da der Beamte am N.N. vom Direktor der N.N., A.A., in seinem Anwesen in N.N. und in weiterer Folge am selben Tag mittels E-Mail an seiner Dienststelle über einen Betrugsverdacht informiert wurde,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 2 sowie 53 Absatz eins, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

II.)römisch zwei.)
in seiner Freizeit in den späten Abendstunden des N.N. sein Amt, dadurch wissentlich missbraucht, indem er B.B. telefonisch kontaktierte, sich bei diesem als Kriminalpolizist vorstellte, diesen einer strafbaren Handlung bezichtigte, und zur Aufnahme eines Kredites bzw. einer Rückzahlung bei der N.N. zu nötigen versuchte, indem er B.B. Probleme mit der österreichischen Polizei und Gerichten androhte, falls dieser den irrtümlich zu Unrecht behobenen Bargeldbetrag nicht zurückzahlen werde,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

III.)römisch drei.)
am N.N. Staatsanwalt C.C. in den Abendstunden in beleidigender Form im Zusammenhang mit der Klärung der Bankraubserie „D.D.“ zur Rede gestellt, indem er aufgebracht und teilweise schreiend dieser mitteilte, dass es für sie Folgen haben werde, falls sie einer Einvernahme des Täters zustimmen und dies anordnen werde,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

IV.)römisch vier.)
im EKIS ohne entsprechenden Bezug ohne dienstliche Notwendigkeit und nur für private Zwecke Anfragen über eine ihm nahestehende Person gestellt und dadurch personsbezogene Daten widerrechtlich erlangt, persönlich verwertet und so missbraucht, indem er am N.N., N.N. Uhr im EKIS, Applikation Kraftfahrzeugzentralregister (KZR), Verarbeitungsart „KZR – Kurzauskunft – Person Anfrage“, eine Abfrage über den Server der Landespolizeidirektion für das Bundesland N.N, Landeskriminalamt, Außenstelle N.N- (Standort), über A.A. durchführte und so persons/-fahrzeugbezogene Daten, wie den Wohnort, die Anzahl aufrechter/abgemeldeter Fahrzeuge sowie die Fahrzeugdaten (Kennzeichen, Fahrgestellnummer, Farbe, KFZ-Marke, usw.) erlangte;

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

IV.)römisch vier.)
im Zeitraum vom N.N. bis N.N. Überstunden, Gefahrenzulage sowie Gebühren nach der RGV (Reisegebührenvorschrift) verrechnet, obwohl er sich nachweislich laut Rufdatenrückerfassung (RDRE) während dieser Zeiten an unterschiedlichen Adressen aufgehalten hat, und zwar:

1.)
am N.N. zwischen N.N. und N.N. ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. (laut RDRE des von ihm benutzten dienstlichen Mobiltelefons -Rufdatenrückerfassung in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung von weiteren Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall durchzuführen gehabt hätte und damit zumindest eine Stunde an Mehrdienstleistungen (Euro 30,19) und eine Gefahrenzulage (Euro 2,25), insgesamt sohin Euro 32,44, sowie eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 18,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 51,04 bereichert),

2.)
am N.N. zwischen N.N. und N.N. ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse (laut RDRE des von ihm benutzten dienstlichen Mobiltelefons- Rufdatenrückerfassung in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall durchzuführen gehabt hätte und damit zumindest eine Stunde an Mehrdienstleistungen (Euro 30,19) und Gefahrenzulage (Euro 2,25) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um 32,44 Euro bereichert),

3.)
am N.N. ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit bei seinen Tieren in N.N. (laut RDRE des von ihm benutzten dienstlichen Mobiltelefons -Rufdatenrückerfassung war er in der Funkzelle N.N. und in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung Plandienststunden zur Fortsetzung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall durchzuführen gehabt hätte und damit eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 18,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 18,60 bereichert),

4.)
am N.N. ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit bei seinen Tieren in N.N. (laut Rufdatenrückerfassung war er in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung Plandienststunden, von/bis Journaldienststunden und von/bis Mehrdienstleistungen zur Fortsetzung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N. sowie eines Raubüberfalles zum Nachteil des E.E. in N.N. durchzuführen gehabt hätte und damit eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 27,90 (3/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 27,90 bereichert),

5.)
am N.N. ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit bei seinen Tieren in N.N. (laut RDRE des von ihm benutzten dienstlichen Mobiltelefons -Rufdatenrückerfassung war er in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von/bis Plandienststunden und von/bis Mehrdienstleistungen zur Fortsetzung von Erhebungen zu einem Raubüberfall zum Nachteil des F.F. und andere durchzuführen gehabt hätte und damit eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 18,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 18,60 bereichert),

6.)
am N.N. in der Zeit um N.N. ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit bereits an seiner damaligen Wohnadresse (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung- war er in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von/bis Plandienststunden, von/bis Journaldienststunden und von/bis Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N. Filiale in N.N. und eines Raubüberfalles zum Nachteil des G.G. und andere durchzuführen gehabt hätte und damit eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 18,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 18,60 bereichert),

7.)
am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit bereits an seiner damaligen Wohnadresse (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone –Rufdatenrückerfassung- war er zu den eben angeführten Zeiten in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung, in der Zeit von/bis Plandienststunden zur Fortsetzung von Erhebungen zu einem Raubüberfall zum Nachteil des G.G. und andere sowie in der Haftsache H.H. durchzuführen gehabt hätte und damit elf Stunden Gefahrenzulage (Euro 24,97) und eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 17,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 42,57 bereichert),

8.)
am N.N. bzw. am N.N. zu elf unterschiedlichen Zeitpunkten an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. sowie um N.N. und um N.N. bei seinen Tieren in N.N. in beiden Fällen ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit- (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung in der Funkzelle N.N. sowie um N.N. Uhr und um N.N. in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von/bis Plandienststunden und von/bis Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Erhebung nach einem versuchten bewaffneten Raubüberfall auf das N.N. durchzuführen gehabt hätte und damit eine Stunde an Mehrdienstleistungen (Euro 30,47) und eine Stunde Gefahrenzulage (Euro 2,27) und nicht zustehende Tagesgebühren im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 35,20 (zwei Mal 2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 67,94 bereichert),

9.)
am N.N. zu sechs unterschiedlichen Zeitpunkten an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. sowie um N.N. bei seinen Tieren in N.N. – in beiden Fällen jeweils ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit- (laut RDRE des von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung - war er in der Funkzelle N.N. sowie in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von/bis Plandienststunden und von/bis Journaldienststunden zur Fortsetzung von Erhebungen zu einem Raubüberfall zum Nachteil der N.N. Filiale und der erpresserischen Entführung zum Nachteil der I.I. durchzuführen gehabt hätte und damit eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 26,40 (3/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 26,40 bereichert),am N.N. zu sechs unterschiedlichen Zeitpunkten an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. sowie um N.N. bei seinen Tieren in N.N. – in beiden Fällen jeweils ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit- (laut RDRE des von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung - war er in der Funkzelle N.N. sowie in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von/bis Plandienststunden und von/bis Journaldienststunden zur Fortsetzung von Erhebungen zu einem Raubüberfall zum Nachteil der N.N. Filiale und der erpresserischen Entführung zum Nachteil der römisch eins.I. durchzuführen gehabt hätte und damit eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 26,40 (3/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 26,40 bereichert),

10.)
am N.N. zwischen N.N. und N.N., in der Zeit zwischen N.N. und N.N., um N.N., in der Zeit zwischen N.N. und N.N., um N.N. und in der Zeit zwischen N.N. und N.N., ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. (laut RDRE des von ihm benutzten Mobiltelefons -Rufdatenrückerfassung in der Funkzelle N.N., und in der FZ N.N., eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von/bis Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Durchführung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf den N.N. in N.N. und dem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N. Filiale in N.N. durchzuführen gehabt hätte und damit sechs Stunden an Mehrdienstleistungen (Euro 182,82) und sechs Stunden Gefahrenzulage (Euro 13,44), insgesamt sohin Euro 196,26, sowie eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 26,40 (3/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 222,66 bereichert),

11.)
am N.N. um N.N. und um N.N. ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. (laut RDRE des von ihm benutzten Mobiltelefon -Rufdatenrückerfassung - in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von/bis Plandienststunden und von/bis Journaldienststunden zur Durchführung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf den N.N. in N.N. und die N.N. Filiale in N.N. durchzuführen gehabt hätte und damit eine nicht zustehende Tagesgebühren im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 17,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 17,60 bereichert),

12.)
am N.N. um N.N., um N.,N. und um N.N. ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit bei seinen Tieren in N.N. (laut RDRE des von ihm benutzten Mobiltelefon -Rufdatenrückerfassung war er in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von/bis Plandienststunden zur Durchführung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N. Filiale in N.N. und eines Raubüberfalles zum Nachteil des E.E. durchzuführen gehabt hätte und damit eine nicht zustehende Tagesgebühren im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 17,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 17,60 bereichert),

13.)
am N.N. um N.N. ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. (laut RDRE des von ihm benutzten Mobiltelefon –Rufdatenrückerfassung- war er bereits um N.N. in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von/bis Plandienststunden und von/bis Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Durchführung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N. Filiale in N.N., dem Raubüberfall zum Nachteil des E.E. und dem Raubüberfall zum Nachteil der N.N. durchzuführen gehabt hätte und damit eine Stunde an Mehrdienstleistungen (Euro 30,47) und eine Stunde Gefahrenzulage (Euro 2,27), insgesamt sohin Euro 32,74 und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühren im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 26,40 (3/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 59,14 bereichert),

14.)
am N.N. bis N.N. und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit bei seinen Tieren in N.N.(laut RDRE des von ihm benutzten Mobiltelefon -Rufdatenrückerfassung- war er in der Funkzelle N.N., obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von/bis Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Durchführung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N. Filiale in N.N., dem Raubüberfall zum Nachteil des E.E. und der erpresserischen Entführung zum Nachteil der I.I. und anderer durchzuführen gehabt hätte, und damit zwei Stunden an Mehrdienstleistungen (Euro 60,94) und zwei Stunden Gefahrenzulage (Euro 4,54), insgesamt sohin Euro 65,48 und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 26,40 (3/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 91,88 bereichert),am N.N. bis N.N. und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit bei seinen Tieren in N.N.(laut RDRE des von ihm benutzten Mobiltelefon -Rufdatenrückerfassung- war er in der Funkzelle N.N., obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von/bis Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Durchführung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N. Filiale in N.N., dem Raubüberfall zum Nachteil des E.E. und der erpresserischen Entführung zum Nachteil der römisch eins.I. und anderer durchzuführen gehabt hätte, und damit zwei Stunden an Mehrdienstleistungen (Euro 60,94) und zwei Stunden Gefahrenzulage (Euro 4,54), insgesamt sohin Euro 65,48 und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 26,40 (3/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 91,88 bereichert),

15.)
am N.N. um N.N. bis N.N. ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. (laut RDRE des von ihm benutzten Mobiltelefon -Rufdatenrückerfassung- war er in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit zwischen N.N. und N.N. Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N. in N.N. durchzuführen gehabt hätte und damit zweieinhalb Stunden an Mehrdienstleistungen (Euro 76,21) und zweieinhalb Stunden Gefahrenzulage (Euro 5,68), insgesamt sohin Euro 81,89 und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 17,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 99,49 bereichert),

16.)
am N.N. um N.N. und N.N. an seiner damaligen Wohnadresse in N.N., bei seinen Tieren in N.N. und um N.N. wieder an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. – in allen Fällen jeweils ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit- (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefonen -Rufdatenrückerfassung - war er in der Funkzelle N.N., in der Funkzelle N.N., in der Funkzelle N.N. und in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von/bis Plandienststunden zur Fortsetzung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N. in N.N. durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 8,80 (1/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 8,80 bereichert),

17.)
am N.N. und um N.N. ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung - war er in der Funkzelle N.N. und um in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von/bis Plandienststunden und von/bis Journaldienststunden zur Fortsetzung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N. und dem Raubüberfall zum Nachteil des E.E. durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 8,80 (1/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 8,80 bereichert),

18.)
am N.N. um N.N. ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. (laut RDRE des von ihm benutzten Mobiltelefon -Rufdatenrückerfassung- war er in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N. in N.N. und einem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N. durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine Stunde an Mehrdienstleistungen (Euro 30,47) und eine Stunde Gefahrenzulage (Euro 2,27), insgesamt sohin Euro 32,74 und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 8,80 (1/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 41,54 bereichert,

19.)
am N.N. um N.N. (laut Ausführungen zu Faktum 19 im Abschluss-Bericht) , um N.N. und um N.N. bei seinen Tieren in N.N. sowie um N.N. an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. – in beiden Fällen jeweils ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit- (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung- war er bereits um N.N. (laut Ausführungen zu Faktum 19 im Abschluss-Bericht), um N.N. und um N.N. in der Funkzelle N.N. und um N.N. in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von/bis Plandienststunden und von/bis Journaldienststunden zur Durchführung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N. und zum Nachteil eines Mitarbeiters der N.N. Filiale durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 17,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 17,60 bereichert,

20.)
am N.N., um N.N. ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. (laut RDRE des von ihm benutzten Mobiltelefon -Rufdatenrückerfassung - war er in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N. Filiale in N.N. durchzuführen gehabt hätte und dadurch dreieinhalb Stunden an Mehrdienstleistungen (Euro 106,65) und dreieinhalb Stunden Gefahrenzulage (Euro 7,95), insgesamt sohin Euro 114,60 und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 26,40 (3/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 141,00 bereichert),

21.)
am N.N., um N.N. ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. aufgehalten (laut RDRE des von ihm benutzten Mobiltelefon -Rufdatenrückerfassung - war er in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung Plandienststunden und von/bis Journaldienststunden zur Fortsetzung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N. in N.N. durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 17,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 17,60 bereichert),

22.)
am N.N. um N.N., ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung- war er in der Funkzelle N.N., obwohl er gemäß Dienstvorschreibung Plandienststunden, von/bis Journaldienststunden und von/bis Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N. durchzuführen gehabt hätte und dadurch eineinhalb Stunden an Mehrdienstleistungen (Euro 45,71) und eineinhalb Stunden Gefahrenzulage (Euro 3,41), insgesamt sohin Euro 49,12 und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 26,40 (3/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 75,52 bereichert),

23.)
am N.N. um N.N. an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. sowie um N.N. bei seinen Tieren in N.N. – in beiden Fällen jeweils ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit- (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung- war er in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung, Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung der Ermittlungen zu einer Erpressung zum Nachteil der N.N. durchzuführen gehabt hätte und dadurch zwei Stunden an Mehrdienstleistungen (Euro 60,94) und zwei Stunden Gefahrenzulage (Euro 4,54), insgesamt sohin Euro 65,48 und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 8,80 (1/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 74,28 bereichert),

24.)
am N.N. von N.N. bis N.N. ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. (laut RDRE des von ihm benutzten Mobiltelefon -Rufdatenrückerfassung- war er in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung der Ermittlungen zu einer Erpressung zum Nachteil der N.N. und einem bewaffneten Raubüberfall zum Nachteil der N.N. durchzuführen gehabt hätte und dadurch eineinhalb Stunden an Mehrdienstleistungen (Euro 45,71) und eineinhalb Stunden Gefahrenzulage (Euro 3,41), insgesamt sohin Euro 49,12 und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 8,80 (1/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 57,92 bereichert),

25.)
am N.N. um N.N., an seiner damaligen Wohnadresse in sowie um N.N. und um N.N. bei seinen Tieren in N.N. – in beiden Fällen jeweils ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung- war er u in der Funkzelle N.N., in der Funkzelle N.N., in der Funkzelle N.N. und in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung Plandienststunden zur Fortsetzung der Ermittlungen zu einer Erpressung zum Nachteil der N.N. und einem bewaffneten Raubüberfall zum Nachteil eines Mitarbeiters einer N.N. Filiale durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 17,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 17,60 bereichert),

26.)
am N.N. um N.N. und um N.N. ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung- der Funkzelle N.N., und in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung Plandienststunden zur Fortsetzung der Ermittlungen zu einer Erpressung zum Nachteil der N.N. und einem bewaffneten Raubüberfall zum Nachteil eines Mitarbeiters einer N.N. durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 8,80 (1/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 8,80 bereichert),

27.)
am N.N. von N.N. bis N.N. und um N.N. ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. (laut RDRE des von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung - war er in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung Plandienststunden zur Fortsetzung der Ermittlungen zu einer Erpressung zum Nachteil der N.N. und einem bewaffneten Raubüberfall zum Nachteil eines Mitarbeiters einer N.N. durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 17,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 17,60 bereichert),

28.)
am N.N. um N.N. und um N.N. an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung - war er in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung, in Plandienststunden zur Fortsetzung der Ermittlungen zu einer Erpressung zum Nachteil der N.N. und des bewaffneten Raubüberfalles zum Nachteil des E.E., zu einem bewaffneten Raubüberfall zum Nachteil eines Mitarbeiters einer N.N. Filiale durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 8,80 (1/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 8,80 bereichert),

29.)
am N.N. um N.N. an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. sowie um N.N. und um N.N. bei seinen Tieren in N.N. –in beiden Fällen jeweils ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone (Rufdatenrückerfassung- war er in der Funkzelle N.N., und in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung Plandienststunden und von/bis Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung der Ermittlungen zu einer Erpressung zum Nachteil der N.N. und der bewaffneten Raubüberfall zum Nachteil des E.E. und der N.N. durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 26,40 (3/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 26,40 bereichert),

30.)
am N.N. um N.N., um N.N., um N.N., und um N.N. ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. (laut RDRE des von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung in der Funkzelle N.N., um N.N. Uhr um N.N., um N.N., und um N.N. in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung Plandienststunden zur Fortsetzung der Ermittlungen zu einem Raubüberfall auf die N.N., dem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N. und der Erpressung zum Nachteil der N.N. durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 8,80 (1/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 8,80 bereichert),

31.)
am N.N. um N.N., sowie um N.N. bei seinen Tieren in N.N. und um N.N., um N.N., sowie um N.N., an seiner damaligen Wohnadresse in N.N.– in beiden Fällen jeweils ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung - war er in der Funkzelle N.N.,, um N.N., in der Funkzelle N.N., um N.N., und um N.N., in der Funkzelle N.N., eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung Plandienststunden, von/bis Journaldienststunden und von/bis Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung der Ermittlungen zu einer Erpressung zum Nachteil der N.N., und der bewaffneten Raubüberfall zum Nachteil eines Angestellte des N.N., und des bewaffneten Raubüberfalles auf die N.N., durchzuführen gehabt hätte, und dadurch eine Stunde an Mehrdienstleistungen (Euro 30,47) und eine Stunde Gefahrenzulage (Euro 2,27), insgesamt sohin Euro 32,74 und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 26,40 (3/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 59,14 bereichert),

32.)
am N.N. um N.N., um N.N. und N.N., ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse in N.N., (laut RDRE des von ihm benutzten Mobiltelefon -Rufdatenrückerfassung- war er um N.N., um N.N., und N.N., in der Funkzelle N.N., eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung Plandienststunden, von/bis Journaldienststunden zur Fortsetzung der Ermittlungen zu einer Erpressung zum Nachteil der N.N., und der bewaffneten Raubüberfall zum Nachteil eines Angestellte des N.N., und des bewaffneten Raubüberfalles auf die N.N., durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 17,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 17,60 bereichert),

33.)
am N.N. um N.N., bei seinen Tieren in N.N., und um N.N., an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. – in beiden Fällen jeweils ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung- war er um N.N., in der Funkzelle N.N., und um N.N., in der Funkzelle N.N., eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von/bis Plandienststunden und von/bis Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung der Erhebungen zu einer Erpressung zum Nachteil der N.N., und der bewaffneten Raubüberfall zum Nachteil eines Angestellte des N.N., und des bewaffneten Raubüberfalles auf die N.N., durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine Stunde an Mehrdienstleistungen (Euro 30,47) und eine Stunde Gefahrenzulage (Euro 2,27), insgesamt sohin Euro 32,74 und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 26,40 (3/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 59,14 bereichert),

34.)
am N.N. um N.N., und N.N., ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse in N.N., (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung - war er um N.N., und N.N., in der Funkzelle N.N. eingeloggt , obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung der Erhebungen zu einer Erpressung zum Nachteil der N.N., und der bewaffneten Raubüberfall zum Nachteil eines Angestellte des N.N., und des bewaffneten Raubüberfalles auf die N.N., durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine Stunde an Mehrdienstleistungen (Euro 30,47) und eine Stunde Gefahrenzulage (Euro 2,27), insgesamt sohin Euro 32,74 und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 17,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 50,34 bereichert),

35.)
am N.N. bzw. N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. (laut RDRE des von ihm benutzten Mobiltelefon -Rufdatenrückerfassung- war er bereits um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 02.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung der Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall zum Nachteil des E.E., dem bewaffneten Raubüberfall zum Nachteil eines Angestellte des N.N. und des bewaffneten Raubüberfalles auf die N.N. durchzuführen gehabt hätte und dadurch zwei Stunden an Mehrdienstleistungen (Euro 60,94) und zwei Stunden Gefahrenzulage (Euro 4,54), insgesamt sohin Euro 65,48 und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 26,40 (3/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 91,88 bereichert),

36.)
am N.N. um N.N. Uhr bis N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung- war er um N.N. in der Funkzelle N.N., um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N., um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. und um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden zur Fortsetzung der Erhebungen zu einer Erpressung zum Nachteil der N.N., einem bewaffneten Raubüberfall zum Nachteil eines Angestellte des N.N. und des bewaffneten Raubüberfalles auf die N.N. durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 17,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 17,60 bereichert),

37.)
am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und von N.N. Uhr bis N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung- war er um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N., um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N., um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N., um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N., um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. und von N.N. Uhr bis N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung, in der Zeit von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr Plandienststunden und von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr Journaldienststunden zur Fortsetzung der Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N. und der Haftsache J.J. durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 8,80 (1/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 8,80 bereichert),

38.)
am N.N. um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. (jedoch laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung- war er um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. und um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung der Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N., der Erpressung zum Nachteil der N.N. und des bewaffneten Raubüberfalles zum Nachteil des E.E. durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine Stunde an Mehrdienstleistungen (Euro 30,47) und eine Stunde Gefahrenzulage (Euro 2,27), insgesamt sohin Euro 32,74 und eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 17,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 50,34 bereichert)

39.)
am N.N. um N.N. Uhr bei seinen Tieren in N.N. und um N.N. Uhr an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. – in beiden Fällen jeweils ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung- war er bereits um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. und um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr Plandienststunden zur Fortsetzung der Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N., der Erpressung zum Nachteil der N.N. und des Raubüberfalles zum Nachteil eines Mitarbeiters der N.N. Filiale in N.N. durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 17,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 17,60 bereichert),

40.)
am N.N. bzw. N.N. um N.N. Uhr bei seinen Tieren in N.N. sowie um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr an seiner damaligen Wohnadresse in N.N.–in beiden Fällen jeweils ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit- (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung- war er um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N., um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N., um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N., um N.N. Uhr und um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden und von 18.00 Uhr bis 01.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung der Erhebungen zu einem Raubüberfall auf die N.N. in N.N. durchzuführen gehabt hätte und dadurch drei Stunden an Mehrdienstleistungen (Euro 91,41) und drei Stunden Gefahrenzulage (Euro 6,72), insgesamt sohin Euro 98,13 und eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 26,40 (3/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 124,53 bereichert),

41.)
am N.N. um N.N. Uhr bis N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. (laut RDRE des von ihm benutzten Mobiltelefon -Rufdatenrückerfassung- war er um N.N. Uhr bis N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden zur Fortsetzung der Erhebungen zu einem Raubüberfall auf die N.N. durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 17,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 17,60 bereichert),

42.)
am N.N. um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. (laut RDRE des von ihm benutzten Mobiltelefon -Rufdatenrückerfassung- war er um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden zur Fortsetzung der Erhebungen zu einem Raubüberfall auf die N.N. durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 17,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 17,60 bereichert),

43.)
am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung- war er um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N., um N.N. Uhr und um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt , obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden, unter anderem zur Weiterführung der Erhebungen betreffend einer Verleumdung durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine Stunde an Mehrdienstleistungen (Euro 30,47) und eine Stunde Gefahrenzulage (Euro 2,27), insgesamt sohin Euro 32,74, und eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 17,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 50,34 bereichert),

44.)
am N.N. um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse in N.N. (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung war er um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. und um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr Plandienststunden und von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr Journaldienststunden unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 8,80 (1/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 8,80 bereichert),

45.)
am N.N. um N.N. Uhr an seiner Wohnadresse in N.N. und um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr an seiner Wohnadresse in N.N., - in beiden Fällen jeweils ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit- (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung war er um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N., um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte und dadurch zwei Stunden an Mehrdienstleistungen (Euro 60,94) und zwei Stunden Gefahrenzulage (Euro 4,54), insgesamt sohin Euro 65,48 und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 17,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 83,08 bereichert),

46.)
am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse in N.N. (laut RDRE des von ihm benutzten Mobiltelefon -Rufdatenrückerfassung - war er um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte und dadurch drei Stunden an Mehrdienstleistungen (Euro 91,41) und drei Stunden Gefahrenzulage (Euro 6,81), insgesamt sohin Euro 98,22 ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 98,22 bereichert),

47.)
am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse in N.N. (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung- war er um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr Plandienststunden und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr Journaldienststunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 8,80 (1/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 8,80 bereichert),

48.)
am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse in N.N. (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung- war er um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden für die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine Stunde an Mehrdienstleistungen (Euro 30,47) und eine Stunde Gefahrenzulage (Euro 2,27), insgesamt sohin Euro 32,74 und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 26,40 (3/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 59,14 bereichert),

49.)
am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr an seiner Wohnadresse in N.N. sowie um N.N. Uhr bei seinen Tieren in N.N. – in beiden Fällen jeweils ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit- (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung- war er um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. und um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt , obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 8,80 (1/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 8,80 bereichert),

50.)
am N.N. ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse in N.N. (laut RDRE des von ihm benutzten Mobiltelefon -Rufdatenrückerfassung- war er um N.N. Uhr, um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N., um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 17,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 17,60 bereichert),

51.)
am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse in N.N. (laut RDRE des von ihm benutzten Mobiltelefon -Rufdatenrückerfassung- war er bereits um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 17,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 17,60 bereichert),

52.)
am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse in N.N. (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung- war er um N.N. Uhr, um N.N., um N.N. Uhr und um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr Plandienststunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 17,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 17,60 bereichert),

53.)
am N.N. von N.N. Uhr bis N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse in N.N. (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung- war er von N.N. Uhr bis N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit zwischen 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr Plandienststunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 17,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 17,60 bereichert),

54.)
am N.N. von N.N. Uhr bis N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse in N.N. (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung- war er von N.N. Uhr bis N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Diensteinteilung N.N. in der Zeit von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr Plandienststunden, von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr Journaldienststunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 8,80 (1/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 8,80 bereichert),

55.)
am N.N. von N.N. Uhr bis N.N. Uhr und von N.N. Uhr bis N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse in N.N. (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung- war er von N.N. Uhr bis N.N. Uhr und von N.N. Uhr bis N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte und dadurch zwei Stunden an Mehrdienstleistungen (Euro 60,94) und zwei Stunden Gefahrenzulage (Euro 4,54), insgesamt sohin Euro 65,48 und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 8,80 (1/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 74,28 bereichert),

56.)
am N.N. ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse in N.N. (laut RDRE des von ihm benutzten dienstlichen Mobiltelefon –Rufdatenrückerfassung- war er um N.N. Uhr, um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N., um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. und um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte und dadurch drei Stunden an Mehrdienstleistungen (Euro 91,41) und drei Stunden Gefahrenzulage (Euro 6,81), insgesamt sohin Euro 98,22 und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 17,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 115,88 bereichert),

57.)
am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse in N.N. (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung- war er um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt war, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte und dadurch zwei Stunden an Mehrdienstleistungen (Euro 60,94) und zwei Stunden Gefahrenzulage (Euro 4,54), insgesamt sohin Euro 65,48 und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 8,80 (1/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 74,28 bereichert),

58.)
am N.N. ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse in N.N. (laut RDRE des von ihm benutzten dienstlichen Mobiltelefon -Rufdatenrückerfassung- war er um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N., um N.N. Uhr und um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Diensteinteilung N.N. in der Zeit von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine Stunde an Mehrdienstleistungen (Euro 30,47) und eine Stunde Gefahrenzulage (Euro 2,27), insgesamt sohin Euro 32,74 ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 32,74 bereichert),

59.)
am N.N. ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse in N.N. (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung- war er um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden für die Teilnahme an der Bereichsleitertagung in N.N. durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 17,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 17,60 bereichert),

60.)
am N.N. ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse in N.N. (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone –Rufdatenrückerfassung war er von N.N. bis N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. und um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 8,80 (1/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 8,80 bereichert),

61.)
am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung und - war er um N.N Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr in der Funkzelle eingeloggt, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden und unter anderem repräsentative Dienste durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 17,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 17,60 bereichert),

62.)
am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse in (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung und - und GPS Ortung war er um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr in der Funkzelle eingeloggt, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 8,80 (1/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 8,80 bereichert),

63.)
am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr um N.N. Uhr, um N.N. und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung und GPS Ortung war er um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr um N.N. Uhr, um N.N. und um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 8,80 (1/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 8,80 bereichert),

64.)
am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung und GPS Ortung war er um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr Plandienststunden und von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr Journaldienststunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 17,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 17,60 bereichert),

65.)
am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung und GPS Ortung war er um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr Plandienststunden und von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr Journaldienststunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 17,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 17,60 bereichert),

66.)
am N.N. um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse (laut RDRE des von ihm benutzten dienstlichen Mobiltelefon -Rufdatenrückerfassung war er um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine Stunde an Mehrdienstleistungen (Euro 30,47) und eine Stunde Gefahrenzulage (Euro 2,27), insgesamt sohin Euro 32,74 ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 32,74 bereichert),

67.)
am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung war er um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N.in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr Plandienststunden und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr Journaldienststunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 17,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 17,60 bereichert),

68.)
am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung war er um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte und dadurch zwei Stunden an Mehrdienstleistungen (Euro 60,94) und zwei Stunden Gefahrenzulage (Euro 4,54), insgesamt sohin Euro 65,48 und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 8,80 (1/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 74,28 bereichert),

69.)
am N.N. ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse (laut RDRE der von ihm benutzten Mobiltelefone -Rufdatenrückerfassung war er um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Diensteinteilung, in der Zeit von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr Plandienststunden und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine Stunde an Mehrdienstleistungen (Euro 30,47) und eine Stunde Gefahrenzulage (Euro 2,27), insgesamt sohin Euro 32,74 und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 17,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 50,34 bereichert),

70.)
am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse (laut RDRE des von ihm benutzten dienstlichen Mobiltelefon -Rufdatenrückerfassung war er um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr Plandienststunden und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 8,80 (1/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 8,80 bereichert),

71.)
am N.N. um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse (laut RDRE des von ihm benutzten dienstlichen Mobiltelefon Rufdatenrückerfassung war er um N.N. Uhr und um N.N. Uhr in der Funkzelle N.N. eingeloggt, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte und dadurch eine nicht zustehende Tagesgebühr im Sinne der RGV 1955 (Reisegebührenvorschrift 1955) in der Höhe von Euro 17,60 (2/3) ungerechtfertigt verrechnet und sich dadurch um den Gesamtbetrag von Euro 17,60 bereichert), wobei sich insgesamt ein Gesamtschaden in Höhe von –laut Urteil - € 2.432,70, ergibt

er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 (Punkt sowie 48 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 2 (Punkt sowie 48 Absatz eins, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

V.)römisch fünf.)
sowohl in N.N. als auch in N.N. durch Vorlage von unrichtigen und verfälschten Dienstbelegen (DV-Dienstvorschreibungen, EDD-Elektronische Diensteinteilung/Dienstvollzug, unterschriebene Belege über Reisegebühren und Gefahrendienstzulage) die Vorgesetzten wissentlich darüber getäuscht, diese dienstlichen Tätigkeiten tatsächlich verrichtet zu haben, wodurch es zur Auszahlung von ihm nicht zustehenden Geldbeträgen kommen konnte,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F begangen,

VI.)römisch sechs.)
es im Zeitraum vom N.N. bis N.N. unterlassen, schriftliche Weisungen in Form von Dienstvorschreibungen zu befolgen, indem er

1.)
sich am N.N. zwischen N.N. und N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung zwischen 07.00 Uhr und 17.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung von weiteren Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall durchzuführen gehabt hätte,

2.)
sich am N.N. in der Zeit zwischen N.N. und N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung zwischen 17.00 Uhr und 23.30 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall durchzuführen gehabt hätte,

3.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr sowie um N.N. ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit bei seinen Tieren in N.N. aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr Plandienststunden zur Fortsetzung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall durchzuführen gehabt hätte,

4.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr sowie um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit bei seinen Tieren in N.N. aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit zwischen von 07.00 bis 16.00 Uhr Plandienststunden, von 16.00 bis 20.00 Uhr Journaldienststunden und von 20.00 bis 23.30 Uhr Mehrdienstleistungen zur Fortsetzung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall sowie eines Raubüberfalles zum Nachteil des E.E. durchzuführen gehabt hätte,

5.)
sich am N.N. um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit bei seinen Tieren in N.N. aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 bis 15.00 Uhr Plandienststunden und von 15.00 bis 18.00 Uhr Mehrdienstleistungen zur Fortsetzung von Erhebungen zu einem Raubüberfall zum Nachteil des F.F. und andere durchzuführen gehabt hätte,

6.)
sich am N.N. in der Zeit um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit bereits an seiner damaligen Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung, in der Zeit von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr Plandienststunden, von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr Journaldienststunden und von 20.00 Uhr bis 21.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N. Filiale in N.N. und eines Raubüberfalles zum Nachteil des G.G. und andere durchzuführen gehabt hätte,

7.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit bereits an seiner damaligen Wohnadresse in aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden zur Fortsetzung von Erhebungen zu einem Raubüberfall zum Nachteil des G.G. und andere sowie in der Haftsache H.H. durchzuführen gehabt hätte,

8.)
sich am N.N. bzw. am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr an seiner damaligen Wohnadresse sowie um N.N. Uhr und um N.N. Uhr bei seinen Tieren in N.N. in beiden Fällen ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit- aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung, in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden und von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Erhebung nach einem versuchten bewaffneten Raubüberfall auf das Postamt N.N. durchzuführen gehabt hätte,

9.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, und um N.N. Uhr an seiner damaligen Wohnadresse sowie um 11.28.04 Uhr bei seinen Tieren in N.N. -in beiden Fällen jeweils ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit- aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit zwischen 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden und von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr Journaldienststunden zur Fortsetzung von Erhebungen zu einem Raubüberfall und der erpresserischen Entführung zum Nachteil der I.I. durchzuführen gehabt hätte,sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, und um N.N. Uhr an seiner damaligen Wohnadresse sowie um 11.28.04 Uhr bei seinen Tieren in N.N. -in beiden Fällen jeweils ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit- aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit zwischen 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden und von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr Journaldienststunden zur Fortsetzung von Erhebungen zu einem Raubüberfall und der erpresserischen Entführung zum Nachteil der römisch eins.I. durchzuführen gehabt hätte,

10.)
sich am N.N. in der Zeit zwischen N.N. Uhr und N.N. Uhr, in der Zeit zwischen N.N. Uhr und N.N. Uhr, um N.N. Uhr, in der Zeit zwischen N.N. Uhr und N.N. Uhr, um N.N. Uhr und in der Zeit zwischen N.N. Uhr und N.N. Uhr, ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr und 20.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Durchführung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall in N.N. und dem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N. Filiale in N.N. durchzuführen gehabt hätte,

11.)
sich am N.N. um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden und von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr Journaldienststunden zur Durchführung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall und die N.N. Filiale in N.N. durchzuführen gehabt hätte,

12.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit bei seinen Tieren in N.N. aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden zur Durchführung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N. Filiale in N.N. und eines Raubüberfalles zum Nachteil des E.E. durchzuführen gehabt hätte,
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit bei seinen Tieren in N.N. aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden zur Durchführung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N. Filiale in N.N. und eines Raubüberfalles zum Nachteil des E.E. durchzuführen gehabt hätte,,
13.)
sich am N.N. um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse in aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden und von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Durchführung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N. Filiale in N.N., dem Raubüberfall zum Nachteil des N.N. und dem Raubüberfall zum Nachteil der N.N. durchzuführen gehabt hätte,

14.)
sich am N.N. bis N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit bei seinen Tieren in N.N. aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 08.00 Uhr bis 03.30 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Durchführung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N. Filiale in N.N., dem Raubüberfall zum Nachteil des E.E. und der erpresserischen Entführung zum Nachteil der I.I. und anderer durchzuführen gehabt hätte,sich am N.N. bis N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit bei seinen Tieren in N.N. aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 08.00 Uhr bis 03.30 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Durchführung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N. Filiale in N.N., dem Raubüberfall zum Nachteil des E.E. und der erpresserischen Entführung zum Nachteil der römisch eins.I. und anderer durchzuführen gehabt hätte,

15.)
sich am N.N. um N.N. Uhr bis N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit zwischen 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall durchzuführen gehabt hätte,

1.)
sich am N.N. um N.N. Uhr und N.N. Uhr an seiner damaligen Wohnadresse um N.N. Uhr sowie um N.N. Uhr bei seinen Tieren in N.N. und um N.N. und N.N. Uhr wieder an seiner damaligen Wohnadresse– in allen Fällen jeweils ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit- aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden zur Fortsetzung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall durchzuführen gehabt hätte,

2.)
sich am N.N. um N.N. Uhr bis N.N. Uhr und um N.N. bis N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr Plandienststunden und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr Journaldienststunden zur Fortsetzung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall in N.N. und dem Raubüberfall zum Nachteil des E.E. durchzuführen gehabt hätte,

3.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse in aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N. in N.N. und einem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N. durchzuführen gehabt hätte,

4.)
sich am N.N. um N.N. Uhr (laut Ausführungen zu Faktum 19 im Abschluss-Bericht), um N.N. Uhr und um N.N. Uhr bei seinen Tieren in N.N. sowie um N.N. Uhr an seiner damaligen Wohnadresse– in beiden Fällen jeweils ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit- aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr Plandienststunden und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr Journaldienststunden zur Durchführung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall und zum Nachteil eines Mitarbeiters der N.N. Filiale durchzuführen gehabt hätte,

5.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N. Filiale in N.N. durchzuführen gehabt hätte,

6.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr Plandienststunden und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr Journaldienststunden zur Fortsetzung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall durchzuführen gehabt hätte,

7.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr Plandienststunden, von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr Journaldienststunden und von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung von Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall durchzuführen gehabt hätte,

8.)
sich am N.N. um N.N. Uhr an seiner damaligen Wohnadresse sowie um N.N. Uhr bei seinen Tieren in N.N. – in beiden Fällen jeweils ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit- aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung, in der Zeit von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung der Ermittlungen zu einer Erpressung zum Nachteil der N.N. durchzuführen gehabt hätte,

9.)
sich am N.N. von N.N. Uhr bis N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse aufgehalte hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung der Ermittlungen zu einer Erpressung zum Nachteil der N.N. und einem bewaffneten Raubüberfall durchzuführen gehabt hätte,

10.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr sowie um N.N. Uhr und N.N. Uhr an seiner damaligen Wohnadresse und um N.N. Uhr und um N.N. Uhr bei seinen Tieren in N.N. – in beiden Fällen jeweils ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr Plandienststunden zur Fortsetzung der Ermittlungen zu einer Erpressung zum Nachteil der N.N. und einem bewaffneten Raubüberfall zum Nachteil eines Mitarbeiters einer N.N. Filiale durchzuführen gehabt hätte,

11.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr Plandienststunden zur Fortsetzung der Ermittlungen zu einer Erpressung zum Nachteil der N.N. und einem bewaffneten Raubüberfall zum Nachteil eines Mitarbeiters einer N.N. Filiale durchzuführen gehabt hätte,

12.)
sich am N.N. um N.N. bis N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr Plandienststunden zur Fortsetzung der Ermittlungen zu einer Erpressung zum Nachteil der N.N. und einem bewaffneten Raubüberfall zum Nachteil eines Mitarbeiters einer N.N. Filiale durchzuführen gehabt hätte,

13.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr an seiner damaligen Wohnadresse aufgehalten hat , obwohl er gemäß Dienstvorschreibung, in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden zur Fortsetzung der Ermittlungen zu einer Erpressung zum Nachteil der N.N. und des bewaffneten Raubüberfalles zum Nachteil des F.F., zu einem bewaffneten Raubüberfall zum Nachteil eines Mitarbeiters einer N.N. Filiale durchzuführen gehabt hätte,

14.)
sich am N.N. um N.N. Uhr an seiner damaligen Wohnadresse sowie um N.N. Uhr und um N.N. Uhr bei seinen Tieren in N.N. –in beiden Fällen jeweils ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden und von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung der Ermittlungen zu einer Erpressung zum Nachteil der N.N. und der bewaffneten Raubüberfall zum Nachteil des E.E. und der N.N. durchzuführen gehabt hätte,

30.)sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr in N.N. aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung Ermittlungen zu dem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N. und der Erpressung zum Nachteil der N.N. in N.N. durchzuführen gehabt hätte,

31.)sich am N.N. um N.N. Uhr sowie um N.N. Uhr bei seinen Tieren in N.N. und um N.N. Uhr, um N.N. Uhr sowie um N.N. Uhr an seiner damaligen Wohnadresse in beiden Fällen jeweils ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr Plandienststunden, von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr Journaldienststunden und von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung der Ermittlungen zu einer Erpressung zum Nachteil der N.N. und der bewaffneten Raubüberfall zum Nachteil eines Angestellten des N.N. und des bewaffneten Raubüberfalles auf die N.N. durchzuführen gehabt hätte,

32.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und N.N. Uhr, ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse aufgehalte hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr Plandienststunden, von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr Journaldienststunden zur Fortsetzung der Ermittlungen zu einer Erpressung und einem bewaffneten Raubüberfall zum Nachteil eines Angestellte des N.N. und des bewaffneten Raubüberfalles auf die N.N. durchzuführen gehabt hätte,

33.)
sich am N.N. um N.N. Uhr bei seinen Tieren in N.N. und um N.N. Uhr an seiner damaligen Wohnadresse in beiden Fällen jeweils ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden und von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung der Erhebungen zu einer Erpressung zum Nachteil der N.N. und der bewaffneten Raubüberfall zum Nachteil eines Angestellte des N.N. und des bewaffneten Raubüberfalles auf die N.N. durchzuführen gehabt hätte,

34.)
sich am N.N. um N.N. Uhr und N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse in aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung der Erhebungen zu einer Erpressung zum Nachteil der N.N. und der bewaffneten Raubüberfall zum Nachteil eines Angestellte des N.N. und des bewaffneten Raubüberfalles auf die N.N. durchzuführen gehabt hätte,

35.)
sich am N.N. bzw. N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 02.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung der Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall zum Nachteil des E.E. dem bewaffneten Raubüberfall zum Nachteil eines Angestellte des N.N. und des bewaffneten Raubüberfalles auf die N.N. durchzuführen gehabt hätte,

36.)
sich am N.N. um N.N. Uhr bis N.N., um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden zur Fortsetzung der Erhebungen zu einer Erpressung zum Nachteil der N.N., einem bewaffneten Raubüberfall zum Nachteil eines Angestellte des N.N. und des bewaffneten Raubüberfalles auf die N.N. durchzuführen gehabt hätte,

37.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr in der, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und von N.N. Uhr bis N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung, in der Zeit von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr Plandienststunden und von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr Journaldienststunden zur Fortsetzung der Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N. und der Haftsache J.J. durchzuführen gehabt hätte,

38.)
sich am N.N. um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung der Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N., der Erpressung zum Nachteil der N.N. und des bewaffneten Raubüberfalles zum Nachteil des E.E. durchzuführen gehabt hätte,

39.)
sich am N.N. um N.N. Uhr bei seinen Tieren in N.N. und um N.N. Uhr an seiner damaligen Wohnadresse in beiden Fällen jeweils ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr Plandienststunden zur Fortsetzung der Erhebungen zu einem bewaffneten Raubüberfall auf die N.N., der Erpressung zum Nachteil der N.N. und des Raubüberfalles zum Nachteil eines Mitarbeiters der N.N. Filiale in N.N. durchzuführen gehabt hätte,

40.)
sich am N.N. bzw. N.N. um N.N. Uhr bei seinen Tieren in N.N. sowie um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr an seiner damaligen Wohnadresse in beiden Fällen jeweils ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit- aufgehalten hat, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden und von 18.00 Uhr bis 01.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden zur Fortsetzung der Erhebungen zu einem Raubüberfall durchzuführen gehabt hätte,

41.)
sich am N.N. um N.N. Uhr bis N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden zur Fortsetzung der Erhebungen zu einem Raubüberfall durchzuführen gehabt hätte,

42.)
sich am N.N. um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse hat, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden zur Fortsetzung der Erhebungen zu einem Raubüberfall durchzuführen gehabt hätte,

43.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse aufgehalten hat , obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden, unter anderem zur Weiterführung der Erhebungen betreffend einer Verleumdung durchzuführen gehabt hätte ,

44.)
sich am N.N. um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner damaligen Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr Plandienststunden und von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr Journaldienststunden unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte,

45.)
sich am N.N. um N.N. Uhr an seiner Wohnadresse und um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr an seiner Wohnadresse in beiden Fällen jeweils ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit- aufgehalten hat, obwohl er war gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte,

46.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte,

47.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr Plandienststunden und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr Journaldienststunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte,

48.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Diensteinteilung N.N. in der Zeit von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden für die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte,

49.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr an seiner Wohnadresse sowie um N.N. Uhr bei seinen Tieren in N.N. in beiden Fällen jeweils ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit- aufgehalten hat, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte,

50.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte,

51.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte,

52.)
sich am um N.N. Uhr, um N.N., um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr Plandienststunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte,

53.)
sich am N.N. von N.N. Uhr bis N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit zwischen 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr Plandienststunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte,

54.)
sich am von Uhr bis Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse aufgehalte hat, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr Plandienststunden, von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr Journaldienststunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte,

55.)
sich am N.N. von N.N. Uhr bis N.N. Uhr und von N.N. Uhr bis N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte,

56.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte,

57.)
sich am um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte,

58.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte,

59.)
sich am N.N. um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden für die Teilnahme an der Bereichsleitertagung in N.N. durchzuführen gehabt hätte,

60.)
sich am N.N. von N.N. bis N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte,

61.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden und unter anderem repräsentative Dienste durchzuführen gehabt hätte,

62.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Diensteinteilung, in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte,

63.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Diensteinteilung, in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte,

64.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr Plandienststunden und von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr Journaldienststunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte,

65.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr Plandienststunden und von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr Journaldienststunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte,

66.)
sich am N.N. um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Dienstvorschreibung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte,

67.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr Plandienststunden und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr Journaldienststunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte,

32.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte,

33.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Diensteinteilung, in der Zeit von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr Plandienststunden und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte,

34.)
sich am N.N. um N.N. Uhr, um N.N. Uhr, um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr Plandienststunden und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr Mehrdienstleistungen in Form von Überstunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte,

35.)
sich am N.N. um N.N. Uhr und um N.N. Uhr ohne dienstliche Begründung oder Notwendigkeit an seiner Wohnadresse aufgehalten hat, obwohl er gemäß Diensteinteilung in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr Plandienststunden und unter anderem die Bearbeitung von Raubüberfällen durchzuführen gehabt hätte,

er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. Punkt 2.1.1 des Erlasses Dienstzeitmanagement 2005 (DIMA 2005), GZ.: BMI-OA 1000/0252-II/1/2005 i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Punkt 2.1.1 des Erlasses Dienstzeitmanagement 2005 (DIMA 2005), GZ.: BMI-OA 1000/0252-II/1/2005 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

sowie das gegen den Beamten, geb. am N.N. am N.N.

wegen des Verdachts, er habe

1.)
zu der, K.K. zur Last gelegten, Tat, wonach diese am N.N. einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vorgetäuscht hat, indem sie zunächst dem diensthabenden Beamten der Funkstelle der Landespolizeidirektion und gegenüber den ersteinschreitenden Beamten, sowie schließlich gegenüber dem ermittelnden Beamten L.L. vom Landeskriminalamt sinngemäß wahrheitswidrig behauptete, dass ein Unbekannter am N.N. gegen N.N. Uhr, versucht habe, ihre Handtasche, in der sich unter anderem ein hoher Bargeldbetrag befunden habe, gewaltsam zu entreißen, dass es ihr aufgrund ihrer Gegenwehr gelungen sei in das Vorzimmer ihres Hauses zu gelangen, dass der unbekannte Täter daraufhin eine Pistole gezogen und einen Schuss in ihre Richtung abgegeben habe, sodass sie die Tasche losgelassen habe und der unbekannte Täter mit der Tasche geflüchtet sei, somit zur Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung dadurch beigetragen, indem er

• gemeinsam mit K.K. den Tatplan entwickelte,

die von der Genannten im Zeitraum vom N.N. bis N.N. auf das Konto N.N. N.N. eingezahlten Bargeldbestände zumindest überwiegend zur Verfügung stellte,

am N.N. im Zeitraum N.N. Uhr bis N.N. Uhr insgesamt sechsmal mit seinem Mobiltelefon mit der Teilnehmernummer N.N. das Mobiltelefon von K.K. mit der Teilnehmernummer N.N. kontaktierte, um so deren Behauptung, dass sie ihr Mobiltelefon an der Wohnadresse vergessen hätte und nach dem Banktermin nur deshalb nochmals dorthin zurückgekehrt sei, um es zu holen, beweiskräftig zu untermauern,

2.)
zu der, K.K. zur Last gelegten, Tat, wonach diese als Zeugin im Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung der Bundespolizeidirektion vor der Kriminalpolizei bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt hat und zwar am N.N. gegenüber dem ermittelnden Beamten des Landeskriminalamtes, indem sie den –wie unter Punkt 1 oben dargestellten Geschehnis Ablauf mit ergänzenden Details zu Protokoll gab, somit zum Vergehen der falschen Beweisaussage dadurch beigetragen, indem er

• gemeinsam mit K.K. den Tatplan entwickelte,

die von der Genannten im Zeitraum vom N.N. bis N.N. auf das Konto N.N. Nr. N.N. eingezahlten Bargeldbestände zumindest überwiegend zur Verfügung stellte,

am N.N. im Zeitraum N.N. Uhr bis N.N. Uhr insgesamt sechsmal mit seinem Mobiltelefon mit der Teilnehmernummer N.N. das Mobiltelefon von K.K. mit der Teilnehmernummer N.N. kontaktierte, um so deren Behauptung, dass sie ihr Mobiltelefon an der Wohnadresse vergessen hätte und nach dem Banktermin nur deshalb nochmals dorthin zurückgekehrt sei, um es zu holen, beweiskräftig zu untermauern,

3.)
zu der, K.K. zur Last gelegten, Tat, wonach diese Verfügungsberechtigte der N.N. am N.N. mit dem Vorsatz, sich durch deren Verhalten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über die Tatsache, dass die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Versicherungsleistung aufgrund der bestehenden Haushaltsversicherung erfüllt seien, zu einer Handlung, die das genannten Versicherungsunternehmen im € N.N. übersteigenden Betrag von € N.N. am Vermögen schädigen sollte, und zwar zur Auszahlung des genannten Betrages als Versicherungsleistung, zu verleiten versucht, indem sie am N.N. im Wege des Versicherungsmaklers eine Schadenmeldung unter Anschluss des Protokolls über die am N.N. erfolgte Zeugenvernehmung, wobei es beim Versuch blieb, weil das Versicherungsinstitut die Auszahlung verweigerte, somit zum Verbrechen des versuchten schweren Betruges dadurch beigetragen, indem er

gemeinsam mit K.K. den Tatplan entwickelte,

die von der Genannten im Zeitraum vom N.N. bis N.N. auf das Konto N.N. Nr. N.N. eingezahlten Bargeldbestände zumindest überwiegend zur Verfügung stellte,

am N.N. im Zeitraum N.N. Uhr bis N.N. Uhr insgesamt sechsmal mit seinem Mobiltelefon mit der Teilnehmernummer N.N. das Mobiltelefon von K.K. mit der Teilnehmernummer N.N. kontaktierte, um so deren Behauptung, dass sie ihr Mobiltelefon an der Wohnadresse vergessen hätte und nach dem Banktermin nur deshalb nochmals dorthin zurückgekehrt sei, um es zu holen, beweiskräftig zu untermauern, sowie

am N.N. per E-Mail und am N.N. telefonisch bei einem Mitarbeiter der Versicherung unter Berufung auf seine dienstliche Stellung als Polizeibeamter des Landeskriminalamtes anfragte, welche weiteren Unterlagen zu Abwicklung des Versicherungsfalles noch benötigt würden,

er habe dadurch (Punkt 1. bis 3.) Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. 133 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch (Punkt 1. bis 3.) Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. 133 BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

 

eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. einzustellen.eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 118, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. einzustellen.

B E G R Ü N D U N G

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion N.N., Polizeikommissariat N.N., vom N.N. sowie aus dem Schreiben der Landespolizeidirektion N.N., Personalabteilung, vom N.N., sowie aus der Disziplinaranzeige des Landeskriminalamtes N.N. vom N.N. und dem Schreiben der Landespolizeidirektion N.N., Personalabteilung.

Inhalt der Disziplinaranzeige vom N.N.

Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzung

Der Beamte ist dringend verdächtig, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des BDG 1979 verstoßen, sowie anderen dienstinterne Vorschriften verletzt zu haben.

Dadurch hat er Dienstplichten gem. § 91 BDG 1979 verletzt, die in den folgendenDadurch hat er Dienstplichten gem. Paragraph 91, BDG 1979 verletzt, die in den folgenden

Fakten I – V ausgeführt werden: Fakten römisch eins – römisch fünf ausgeführt werden:

Faktum I:

KURZSACHVERHALT:

Die N.N. hat einem N.N. Staatsangehörigen irrtümlich durch eine Fehlbuchung einen Bargeldbetrag überwiesen, welcher von diesem abgehoben und nach N.N. verbracht worden ist. Der Mann hatte offenbar die Absicht, das Geld nicht zurückzuzahlen, worauf der Beamte auf den Plan gerufen worden ist, um den Mann zur Aufnahme eines Kredits und so schließlich zur Rückzahlung zu bewegen.

Der Beamte hat schließlich über Intervention seines befreundeten Direktors der N.N. den N.N. Staatsangehörigen telefonisch genötigt, parteilich gehandelt, keine Anzeige nach dem Offizialprinzip erstattet und das Amtsgeheimnis verletzt, indem er seine Gattin nachweislich (Telefonüberwachung) von der Amtshandlung erzählte.

Strafrechtlicher Verdacht: §§ 105 i.V. 313, 302, 312 StBGStrafrechtlicher Verdacht: Paragraphen 105, i.V. 313, 302, 312 StBG

Der Beamte steht daher im Verdacht, nachstehende Dienstpflichtverletzungen gem. BDG 1979 begangen zu haben:

Verdacht der Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten gem. § 43 (1) BDG,Verdacht der Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten gem. Paragraph 43, (1) BDG,

Nichtbeachtung von Meldepflichten (gerichtlich strafbare Handlung) gem. § 53 (1) BDG, Verletzung der Amtsverschwiegenheit gem. § 46 (1) BDG. Nichtbeachtung von Meldepflichten (gerichtlich strafbare Handlung) gem. Paragraph 53, (1) BDG, Verletzung der Amtsverschwiegenheit gem. Paragraph 46, (1) BDG.

Faktum II:

KURZSACHVERHALT:

Der Beamte hat nach Abschluss einer aufsehenerregenden und erfolgreichen Amtshandlung, aus dem von der N.N. zur Verfügung gestellten Auslobungsbetrag von insgesamt € 10.000 vorerst nur € 5.000 von den Sachbearbeitern an XX ausbezahlen lassen.Der Beamte hat nach Abschluss einer aufsehenerregenden und erfolgreichen Amtshandlung, aus dem von der N.N. zur Verfügung gestellten Auslobungsbetrag von insgesamt € 10.000 vorerst nur € 5.000 von den Sachbearbeitern an römisch zwanzig ausbezahlen lassen.

Von den restlichen € 5.000 ist eine Abschlussfeier für ca. 40 Personen in der Höhe von € 1020.- von den Sachbearbeitern über Auftrag des Beamten bezahlt und der Restbetrag von 3980.- im Tresor des N.N. mit entsprechenden Belegen verwahrt worden.

Der Beamte rechtfertigt sich als Organisator der Feier damit, dass er den Rechnungsbetrag aus eigener Kassa bezahlen wollte und sich den Rechnungsbetrag vom Auslobungsbetrag nur vorübergehend ausgeborgt habe.

Strafrechtlicher Verdacht: §§ 134, 302 StGBStrafrechtlicher Verdacht: Paragraphen 134, 302, StGB

 

Der Beamte steht daher im Verdacht nachstehende Dienstpflichtverletzungen gem. BDG 1979 begangen zu haben:

Verdacht der Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten gem. § 43 (1) BDG,Verdacht der Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten gem. Paragraph 43, (1) BDG,

Verdacht der Dienstpflichtverletzung gegenüber Vorgesetzten gem. § 44 (1) BDG. Verdacht der Dienstpflichtverletzung gegenüber Vorgesetzten gem. Paragraph 44, (1) BDG.

Es liegt keine Übertretung des § 45 BDG vor, da der Beamte gegenüber M.M. keine Vorgesetztenfunktion (keine Dienst/Fachaufsicht) hatte.Es liegt keine Übertretung des Paragraph 45, BDG vor, da der Beamte gegenüber M.M. keine Vorgesetztenfunktion (keine Dienst/Fachaufsicht) hatte.

Faktum III:

KURZSACHVERHALT

Der Beamte hat im EKIS und im ZMR Anfragen ohne entsprechenden Bezug über ihm nahestehende Personen gestellt und dadurch personsbezogene Daten widerrechtlich erlangt, persönlich verwertet und so missbraucht.

Strafrechtlicher Verdacht: § 302 StGBStrafrechtlicher Verdacht: Paragraph 302, StGB

Der Beamte steht daher im Verdacht, nachstehende

Dienstpflichtverletzungen gem. BDG 1979 begangen zu haben:

Verdacht der Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten gem. § 43 (1) BDG,Verdacht der Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten gem. Paragraph 43, (1) BDG,

Verletzung der Aufgabenbezogenheit, gem. § 52 SPG,Verletzung der Aufgabenbezogenheit, gem. Paragraph 52, SPG,

Verletzung des § 1 Abs. 1 DSG (Datenschutzgesetz) i. V. m.Verletzung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG (Datenschutzgesetz) i. römisch fünf. m.

Verwaltungsstrafbestimmungen im § 52 DSG,Verwaltungsstrafbestimmungen im Paragraph 52, DSG,

Verdacht der Dienstpflichtverletzung gegenüber Vorgesetzten gem. § 44 (1) BDG. Verdacht der Dienstpflichtverletzung gegenüber Vorgesetzten gem. Paragraph 44, (1) BDG.

Faktum IV:

KURZSACHVERHALT:

In Kooperation mit dem LKA (aktenführende Stelle) wurde vom N.N. die Bankraubserie „D.D.“ geklärt und die Täter nach einer Observation unter der Einsatzleitung des N.N. von der N.N. festgenommen.

Die Täter wurden vom Tatort zur aktenführenden Stelle verbracht, was der Beamte nicht zur Kenntnis nehmen wollte.

Er soll Beamte der Landespolizeidirektion vor Ort beschimpft und die zuständige STA C.C. am N.N. in den Abendstunden ebenfalls in beleidigender Form zur Rede gestellt haben.

Auszug AV Seite 2, dritter und 4. Absatz, gez. C.C. - siehe auch in Beweismittel Seite 52 ff der Disziplinaranzeige:

Hinsichtlich der Aktenführung war für mich O.O. erster Ansprechpartner, nachdem dieser mir übereinstimmend mit Insp. P.P./LKA bereits Ende Oktober mitgeteilt hatte, dass der Akt vom LKA N.N. in Zusammenarbeit mit dem LKA N.N. geführt wird.

In der Folge kontaktiert mich der Beamte/LKA N.N. telefonisch und meint sehr aufgebracht, teilweise schreiend, dass es für mich Folgen haben werde, falls ich einer Einvernahme des Täters in N.N. zustimme und dies anordne…….

Der Beamte ist in diesem Zusammenhang auch dringend verdächtig, interne Details und Sachverhalte, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, an mehrere Printmedien weitergegeben zu haben. Tatzeit: vom N.N. bis N.N. (Redaktionsschluss der Printmedien).

Ein echtes Beweismittel liegt nicht vor, da sich bekanntlich die Redaktionen und Verfasser von Printmedien generell auf das Redaktions- bzw. das Mediengeheimnis berufen und auch keine schlüssigen Rufdaten vorliegen.

Strafrechtlicher Verdacht: §§ 302, 312 StGBStrafrechtlicher Verdacht: Paragraphen 302, 312, StGB

 

Der Beamte steht daher im Verdacht nachstehende Dienstpflichtverletzungen gem. BDG 1979 begangen zu haben:

Verdacht der Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten gem. § 43 (1) BDG,Verdacht der Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten gem. Paragraph 43, (1) BDG,

Verletzung der Amtsverschwiegenheit gem. § 46 (1) BDG. Verletzung der Amtsverschwiegenheit gem. Paragraph 46, (1) BDG.

Faktum V:

KURZSACHVERHALT:

Der Beamte ist verdächtig im Zeitraum vom N.N. bis N.N. Überstunden, Gefahrenzulage sowie Gebühren nach der RGV (Reisegebührenvorschrift) verrechnet zu haben, obwohl er sich nachweislich laut Rufdatenrückerfassung (RDRE) während dieser Zeiten an den Adressen

?
N.N., vormaliger Wohnort (in der RDRE N.N.)
?
N.N., Unterstand seiner Tiere (in der RDRE N.N.)
?
und in N.N., neuer Wohnort (in der RDRE N.N.)

aufgehalten hat.

Zusätzlich hat er sich auch während der im Dienstplan vorgesehenen Plandienststunden an den angeführten Örtlichkeiten aufgehalten, was durch eine gerichtlich angeordnete Rufdatenrückerfassung mit Standortbestimmung (RDRE) bewiesen und dokumentiert ist.

Der Beamte hat durch Vorlage von unrichtigen und verfälschten Dienstbelegen (DV-Dienstvorschreibungen, EDD-Elektronische Diensteinteilung/Dienstvollzug, unterschriebene Belege über Reisegebühren und Gefahrendienstzulage) die Vorgesetzten wissentlich darüber getäuscht, diese dienstlichen Tätigkeiten tatsächlich verrichtet zu haben.

Die Abrechnung der Überstunden und der angeführten Gebühren war dem Beamten letztlich nur dadurch möglich, dass er der den E1-Beamten der Abteilungsleitung des Landeskriminalamtes N.N. diese Urkunden mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, in Form der angeführten Dienstbelege zur Unterschrift und Genehmigung vorlegte.

Durch die Vorspiegelung dienstlich falscher Tatsachen wurden auch die Vorgesetzten der Landespolizeidirektion N.N. (LPD), die speziell für die Abrechnung der RGV zuständig sind, getäuscht, sodass es zur Auszahlung von dem Beamten nicht zustehenden Geldbeträgen kommen konnte.

Durch die zu Unrecht verrechneten Mehrdienstleistungen (Überstunden), Gefahrenzulagen und sowie Reisegebühren fügte er dem Bundesministerium für Inneres als Dienstgeber einen Schaden von mindestens € 2681,07 zu.

TATÖRTLICHKEITEN sind die Dienststellen des LKA N.N., Diensträumlichkeiten des Ermittlungsbereichs N.N. und in N.N. heranzuziehen, wo die Dienstbelege vom Beamten gefertigt, unterschrieben, in seiner Eigenschaft als Bereichsleiter in Auftrag gegeben oder von ihm eingetragen wurden (Elektronisches Fahrtenbuch).

1. N.N., N.N. (LKA Standort N.N.)   

2. N.N., N.N. (LKA Standort N.N.)

Der Beamte hat in seiner Eigenschaft als Ermittlungsbereichsleiter den dienstlichen Auftrag, beide Dienststellen zu betreuen und dort sowohl Leitungs- und Koordinationstätigkeiten als auch Büroarbeiten (Abrechnungen, Eintragungen) zu verrichten. Somit kommen als Tatorte für die disziplinären Übertretungen beide Standorte des LKA in Betracht.

Für eine genaue Erläuterung der gesamten Analyseergebnisse und Auswertungen erklärte sich Q.Q. vom operativen Dienst des .BAK bereit, im Disziplinarverfahren als Zeuge zur Verfügung zu stehen.

Insgesamt wurden vom BAK in der angeführten Tatzeit 71 nachweisliche Fakten angezeigt und in der beiliegenden Einzelübersicht des BAK/Analysegruppe mit der Datengrundlage (DV und EDD) in Zahl (1-71), Datum (Tatzeit), DVNr., Dienstzeit von bis mit Dienstart, Reiserechnung, RDRE(Rufdatenrückerfassung Diensthandy) und Ort (eingeloggte Funkzelle) dargestellt.

Der Beamte steht daher im Verdacht, nachstehende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben:

Verd. d. Nichtbefolgens schriftlicher Weisungen gem. §§ 44 ( 1 ) i. V. m. 48 ( 1) BDG i. V. m. der DIMA 2005, Handbuch zur DIMA und EDR,Verd. d. Nichtbefolgens schriftlicher Weisungen gem. Paragraphen 44, ( 1 ) i. römisch fünf. m. 48 ( 1) BDG i. römisch fünf. m. der DIMA 2005, Handbuch zur DIMA und EDR,

Verd. d. Dienstpflichtverletzung gegenüber Vorgesetzten gem. § 44 ( 1 ) BDG,Verd. d. Dienstpflichtverletzung gegenüber Vorgesetzten gem. Paragraph 44, ( 1 ) BDG,

Verd. d. Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten gem. § 43 BDG.Verd. d. Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten gem. Paragraph 43, BDG.

Strafrechtliche Relevanz: §§ 146, 148 StBGStrafrechtliche Relevanz: Paragraphen 146, 148, StBG

Beweismittel- ALLGEMEIN:

AUSZUG der Beweismittel aus dem Abschlussbericht des .BAK.

Eine Kürzung der Beweisergebnisse ist nicht möglich.

Allenfalls erforderliche Beilagen für das Disziplinarverfahren finden sich in den Beilagenordnern zum Abschlussbericht (S 1 – 166).

 

Anlass der Ermittlungen:

Am N.N. langte beim Bundesministerium für Inneres, Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (.BAK) ein anonymes Schreiben ein, in dem

Der Beamte, geb. am N.N.,

Österreicher, verh., Leiter des Ermittlungsbereiches – N.N.,“

beim Landespolizeikommando N.N.,,

Landeskriminalamt, N.N.,, wh. gemeldet

in N.N.,,

diverser strafbarer Handlungen im und außer Dienst beschuldigt wurde. Im Konkreten wurde in dem anonymen Schreiben die Beschuldigung erhoben, dass der Beamte in Ausübung seines Amtes schwere Dienstrechtsverfehlungen und kriminelle Handlungen gesetzt habe. Das Schriftstück war unterzeichnet mit dem Hinweis „Aufgebrachte Kollegen“ und es dürfte infolge der detaillierten Ausführungen von Personen aus dem unmittelbaren Lebensbereich des Beamten verfasst worden sein.

Es führten durch:

Mit den Gesamtermittlungen zum Sachverhalt dieses anonymen Schreibens, den angeordneten Maßnahmen der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption sowie den sonstigen Ermittlungen wurde seitens der operativen Leitung des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsermittlung (.BAK) der Ermittlungsgruppenleiter 3.3.2., beauftragt und diese, unter Beiziehung und Unterstützung von anderen Beamten des .BAK, durchgeführt.

Dienstgeber-/Beschuldigtenverständigung:

Mit Schreiben vom N.N. wurde seitens des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (.BAK) durch Q.Q. im Sinne des § 76 Abs. 5 StPO eine Verständigung der Bundesministerium für Inneres, Abteilung I/1, und der Landespolizeidirektion N.N., Landeskriminalamt, durchgeführt, den Beamten vom Dienst vorläufig suspendiert und gleichzeitig von den Ermittlungsbeamten über die gegen ihn laufenden Ermittlungen und gesetzten Maßnahmen persönlich in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom N.N. wurde seitens des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (.BAK) durch Q.Q. im Sinne des Paragraph 76, Absatz 5, StPO eine Verständigung der Bundesministerium für Inneres, Abteilung I/1, und der Landespolizeidirektion N.N., Landeskriminalamt, durchgeführt, den Beamten vom Dienst vorläufig suspendiert und gleichzeitig von den Ermittlungsbeamten über die gegen ihn laufenden Ermittlungen und gesetzten Maßnahmen persönlich in Kenntnis gesetzt.

Am N.N. langte beim Bundesministerium für Inneres, Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (.BAK) ein weiteres anonymes Schreiben ein, in dem darauf hingewiesen wird, dass der Beamte Geld, durch wöchentliche Schleusungen von je 3 Personen, die zudem in einem Erdkeller versteckt werden sollten, beziehen würde. Dies sei angeblich kein Scherz und wäre bei einem Telefonat mitgehört worden.

Am N.N. wurde dem Sachbearbeiter des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (.BAK) anonym mitgeteilt, dass der Beamte im Rahmen der Bearbeitung von Raubüberfällen auf Geldinstitute strafbare Handlungen begangen haben soll, indem er bei erfolgten Überfällen an die Leitung der jeweiligen Bankinstitute herangetreten sei und um Auslobung einer Geldbelohnung zum Zwecke der Aufklärung ersucht habe. Die als sogenanntes „ZUNDGELD“ deklarierten Bargeldbeträge, die ihm über sein Ersuchen ausgefolgt worden seien, wären aber nicht an den jeweiligen Hinweisgeber übermittelt, sondern vom Beamten selbst einbehalten worden.

Die zuletzt angeführten anonymen Hinweise konnten jedoch im Zuge der Ermittlungen, mangels geeigneter Anhaltspunkten, nicht konkretisiert werden. Der erhobene Verdacht in Bezug auf die Einbehaltung von sogenannten „Zundgeldern“ zum Zwecke der Aufklärung von Banküberfällen konnte im Zuge von zahlreichen Befragungen bei Geldinstituten im Raume N.N. ebenfalls entkräftet werden und es hat sich dieser Vorwurf als haltlos herausgestellt.

Infolge eines im anonymen Schreiben angeführten Hinweises, dass der Beamte „selbstherrlich und unberechenbar sei und angeblich in seiner aktiven Zeit noch jemanden erschießen möchte“, und infolge von Mitteilungen seines Rechtsvertreters über eine gesundheitlich schlechte Verfassung seines Mandanten, wurde sicherheitshalber, da infolge hierorts Unkenntnis des psychischen und physischen Zustandes des Beamten keine Bewertung abgegeben werden konnte, Verlässlichkeitsprüfungen im Sinne des Waffengesetzes durchgeführt, wobei diese nicht zu einem Entzug von Faustfeuerwaffen oder waffenrechtlichen Urkunden führten.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts wurde der Beamte mit Bescheid der LPD N.N., LKA, vom N.N. gemäß § 112 Abs. 1 BDG vorläufig vom Dienst suspendiert.Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts wurde der Beamte mit Bescheid der LPD N.N., LKA, vom N.N. gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG vorläufig vom Dienst suspendiert.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission vom N.N. wurde der Beamte gemäß § 112 Abs. 3 BDG vom Dienst suspendiertMit Bescheid der Disziplinarkommission vom N.N. wurde der Beamte gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG vom Dienst suspendiert

Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) teilte mit Schreiben vom N.N., mit, dass das gegen den Beamten –unter anderem - bezüglich der Vorwürfe nach § 310 StGB durch Weitergabe von Informationen an die Medien und an die Gattin, nach § 105 Abs. 1 StGB durch die im, mit B.B. geführten, Telefonat getätigten Aussagen, nach §§ 133, 136, 146 ff StGB im Zusammenhang mit der ausgelobten Belohnung der N.N. und der vom Bundeskriminalamt ausbezahlten Entlohnung und der Vorwurf nach § 302 StGB durch ZMR Abfragen hinsichtlich der N.N. und des N.N. geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 1 und 2 StPO eingestellt worden ist.Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) teilte mit Schreiben vom N.N., mit, dass das gegen den Beamten –unter anderem - bezüglich der Vorwürfe nach Paragraph 310, StGB durch Weitergabe von Informationen an die Medien und an die Gattin, nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB durch die im, mit B.B. geführten, Telefonat getätigten Aussagen, nach Paragraphen 133, 136, 146, ff StGB im Zusammenhang mit der ausgelobten Belohnung der N.N. und der vom Bundeskriminalamt ausbezahlten Entlohnung und der Vorwurf nach Paragraph 302, StGB durch ZMR Abfragen hinsichtlich der N.N. und des N.N. geführte Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer eins und 2 StPO eingestellt worden ist.

Dem Schreiben der WKStA vom N.N. zufolge erfolgte die Einstellung des Verfahrens bezüglich der Vorwürfe hinsichtlich § 310 StGB und §§ 133, 136, 146 ff StGB im Zusammenhang sowohl mit der ausgelobten Belohnung der N.N. als auch mit der vom Bundeskriminalamt ausbezahlten Entlohnung sowie hinsichtlich § 105 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit den im, mit B.B. geführten, Telefonat getätigten Aussagen mangels Nachweisbarkeit. Was die ZMR- Abfragen anbelangt, da es sich um die Abfrage allgemein zugänglicher Daten gehandelt hat und ein Vorsatz auf Gewinnung nicht allgemein zugänglicher Daten nicht nachweisbar ist.Dem Schreiben der WKStA vom N.N. zufolge erfolgte die Einstellung des Verfahrens bezüglich der Vorwürfe hinsichtlich Paragraph 310, StGB und Paragraphen 133, 136, 146, ff StGB im Zusammenhang sowohl mit der ausgelobten Belohnung der N.N. als auch mit der vom Bundeskriminalamt ausbezahlten Entlohnung sowie hinsichtlich Paragraph 105, Absatz eins, StGB im Zusammenhang mit den im, mit B.B. geführten, Telefonat getätigten Aussagen mangels Nachweisbarkeit. Was die ZMR- Abfragen anbelangt, da es sich um die Abfrage allgemein zugänglicher Daten gehandelt hat und ein Vorsatz auf Gewinnung nicht allgemein zugänglicher Daten nicht nachweisbar ist.

 

Inhalt der Disziplinaranzeige vom N.N.

Danach ist der Beamte dringend verdächtig, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des BDG 1979 verstoßen zu haben.

 

Dadurch hat er Dienstplichten gemäß § 91 BDG 1979 verletzt, wie nachstehend ausgeführt werden: Dadurch hat er Dienstplichten gemäß Paragraph 91, BDG 1979 verletzt, wie nachstehend ausgeführt werden:

KURZSACHVERHALT:

Am Vormittag des N.N. fuhr Frau K.K. von ihrer Wohnadresse in N.N. nach N.N., zur dortigen Filiale der N.N.

Sie lenkte das Fahrzeug N.N. ihres damaligen Lebensgefährten und jetzigen Gatten.

Dort behob sie einen Bargeldbetrag von ihrem Konto.

Zu diesem Zeitpunkt soll sie auch einen Bargeldbetrag von € N.N. bei sich geführt haben.

Das Geld war für einen Grundstückskauf in N.N. gedacht, nachdem es bereits mit dem Besitzer N.N. zahlreiche Vorgespräche gegeben hatte und der Verkaufsabschluss durch die Präsentation des Bargeldes nun fixiert werden sollte.

Nach der Geldbehebung bemerkte Frau K.K., dass sie ihr Handy zu Hause vergessen hatte und sei laut ihren Angaben wieder zurück zu ihrer Wohnanschrift gefahren.

Beim Betreten des Wohnhauses, soll sie nun von einem unbekannten Täter überfallen worden sein, den sie als „N.N. mit schlechtem Mundgeruch“ beschreibt.

Der angebliche Täter soll auch einen Schuss aus einer Pistole abgegeben und schließlich die Tasche mit € N.N.,- erbeutet haben.

Die Erstermittlungen und Sofortfahndungsmaßnahmen wurden durch die Polizeiinspektion N.N., durchgeführt.

Die weitere Amtshandlung wurde vom Landeskriminalamt N.N., Ermittlungsbereich Raub, übernommen und umfangreiche Ermittlungen sowohl zur Ausforschung des Unbekannten als auch in Richtung Fingierung des Raubes durchgeführt.

Im Abschlussbericht des Landeskriminalamtes N.N. wird sowohl ein unbekannter Täter wegen schweren Raubes zum Nachteil der K.K. sowie sie selbst wegen versuchten schweren Betrugs zum Nachteil der N.N. Versicherung der Staatsanwaltschaft am N.N. angezeigt.

Der Beamte wird vom Landeskriminalamt N.N. nicht angezeigt, da offenbar die Beweislage für eine Beteiligungstäterschaft nicht ausreichend war.

Die Staatsanwaltschaft N.N. erweitert die Anklage auf den Beamten am N.N. (siehe beiliegende Anklageschrift).

Strafrechtlicher Verdacht gegen den Beamten:

Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung als Beteiligter,

§§ 12 dritter Fall, 298 Abs. 1 StGBParagraphen 12, dritter Fall, 298 Absatz eins, StGB

Vergehen der falschen Beweisaussage als Beteiligter,

§§ 12 dritter Fall, 288 Abs. 1 und 4 StGB;Paragraphen 12, dritter Fall, 288 Absatz eins und 4 StGB;

Verbrechen des versuchten schweren Betrugs als Beteiligter,

§§ 12 dritter Fall, 15, 146, 147 StGB.Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 146, 147 StGB.

Der Beamte steht daher im Verdacht, nachstehende Dienstpflichtverletzungen gemäß BDG 1979 begangen zu haben:

Verdacht der Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG.Verdacht der Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG.

Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Beweismittel - ALLGEMEIN:

AUSZUG aus der Anklageschrift der StA:

Zum Faktum Vortäuschung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung (Anklagepunkt gegen K.K.) hat der Beamte dazu beigetragen, dass er

•        gemeinsam mit K.K. den Tatplan entwickelte,

die von der Genannten im Zeitraum vom N.N. bis N.N. auf das Konto Nr. N.N. eingezahlten Bargeldbestände überwiegend zur Verfügung stellte,
am N.N. im Zeitraum N.N. Uhr bis N.N. Uhr insgesamt sechsmal mit seinem Mobiltelefon mit der Teilnehmernummer N.N. das Mobiltelefon von K.K. mit der Teilnehmernummer N.N. kontaktierte, um so deren Behauptung, dass sie ihr Mobiltelefon an der Wohnadresse vergessen hätte und nach dem Banktermin nur deshalb nochmals dorthin zurückgekehrt sei, um es zu holen, beweiskräftig zu untermauern.

Zum Faktum der falschen Beweisaussage, dass Frau K.K. im Ermittlungsverfahren des Landeskriminalamtes N.N. vor der Kriminalpolizei bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt hat und zwar

am N.N. gegenüber dem ermittelnden Beamten des Landeskriminalamtes N.N., indem sie den Geschehnisablauf mit ergänzenden Details zu Protokoll gab,
und am N.N. gegenüber den ermittelnden Beamten des Landeskriminalamtes N.N., indem sie in Ergänzung ihrer Erstaussage unter anderem wahrheitswidrig behauptete, dass ihr Lebensgefährte in der Woche vor dem N.N. dreimal verschiedene Beträge auf ihr Konto eingezahlt habe,

der Beamte durch Tathandlungen und Absprachen seinen Tatbeitrag geleistet hat.

Zum Faktum des versuchten schweren Betrugs durch die oben angeführten Telefonate und Anfragen bei der N.N. Versicherung unter Berufung auf seine dienstliche Stellung als Polizeibeamter des Landeskriminalamtes N.N. stellte, welche weiteren Unterlagen zur Abwicklung des Versicherungsfalls noch benötigt würden und der Beamte somit auch den Tatplan gemeinsam mit K.K. entwickelte.

Die N.N. Versicherung sollte am N.N. mit dem Vorsatz, sich durch deren Verhalten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über die Tatsache, dass die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Versicherungsleistung erfüllt seien, zu einer Handlung, die das genannte Versicherungsunternehmen im € N.N.,- übersteigenden Betrag von € N.N.,- am Vermögen schädigen sollte, und zwar zur Auszahlung des genannten Betrags als Versicherungsleistung, zu verleiten versucht, indem K.K. am N.N. im Wege des Versicherungsmaklers eine Schadensmeldung unter Anschluss des Protokolls über die dargestellte Zeugenvernehmung erstattete.

Es blieb beim Versuch, weil das Versicherungsinstitut die Auszahlung verweigerte.

Weitere Beweismittel im Verfahren:

I.       Ermittlungsverfahren/Abschlussbericht des LKA N.N.römisch eins. Ermittlungsverfahren/Abschlussbericht des LKA N.N.

II.      Anklageschrift der STA N.N. römisch zwei. Anklageschrift der STA N.N.

III.    Urteil des LG N.N. in erster Instanz – Beweisverfahren und Entscheidungsgründe für die bezugnehmende Nachtragsanzeige, römisch drei. Urteil des LG N.N. in erster Instanz – Beweisverfahren und Entscheidungsgründe für die bezugnehmende Nachtragsanzeige,

Angaben des Beamten

 

Der Beamte, bestreitet alle ihm zur Last gelegten Anschuldigungen.

K.K. bestreitet ebenfalls alle Anschuldigungen.

Da der Disziplinaranzeige nicht zu entnehmen war, wann die Dienstbehörde von den zur Anzeige gebrachten Dienstpflichtverletzungen Kenntnis erlangte, wurde diese fernmündlich diesbezüglich befragt.

Mit E-Mail teilte die Dienstbehörde mit, dass sie mit Einlangen der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft N.N. vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden ist.

Bereits mit Beschluss vom NN wurde hinsichtlich der Fakten aus der vorenthaltenen Restauslobung Spesen für Essen und Trinken anlässlich einer Besprechung bezahlt, ZMR –Anfragen bezüglich seiner geschiedenen Gattin sowie bezüglich N.N. gestellt und das Amtsgeheimnis gegenüber Printmedien im Zusammenhang mit dem Fall D.D. bzw. gegenüber seiner Gattin im Zusammenhang mit einem, von einem befreundeten Bankdirektor ihm geschilderten, Fall nicht gewahrt zu haben, ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Zugleich mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wurde mit Beschluss vom NN kein Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs, zu der, seiner Gattin zur Last gelegten, Tat im Zusammenhang mit deren Zeugenaussage betreffend Einzahlung von Beträgen auf ihr Konto durch ihn selbst, beigetragen zu haben, eingeleitet.

Der Senat hat dazu erwogen:

Der Beamte wurde mit Urteil des Landesgerichtes N.N. vom N.N., AZ N.N. wegen Begehung des Verbrechens nach §§ 302 Abs. 1, 12, 3. Fall i. V. m. 15 i. V. m. 16 i. V. m. 147 Abs. 3 StGB sowie wegen Begehung des Vergehens nach §§ 298 Abs. 1 und 12, 3. Fall i. V. m. 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreißig Monaten, wovon zwanzig Monate bedingt nachgesehen worden ist, verurteilt.Der Beamte wurde mit Urteil des Landesgerichtes N.N. vom N.N., AZ N.N. wegen Begehung des Verbrechens nach Paragraphen 302, Absatz eins, 12, 3, Fall i. römisch fünf. m. 15 i. römisch fünf. m. 16 i. römisch fünf. m. 147 Absatz 3, StGB sowie wegen Begehung des Vergehens nach Paragraphen 298, Absatz eins und 12, 3, Fall i. römisch fünf. m. 288 Absatz eins und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreißig Monaten, wovon zwanzig Monate bedingt nachgesehen worden ist, verurteilt.

Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel seitens des Beamten wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes N.N. vom N.N., AZ N.N., nicht stattgegeben, sodass damit das Urteil der ersten Instanz in Rechtskraft erwachsen ist.

§ 20 Abs. 1, Z. 4 BDG 1979 i. d. g. F. besagt, dass das Dienstverhältnis aufgelöst wird durch einen Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 StGB.Paragraph 20, Absatz eins,, Ziffer 4, BDG 1979 i. d. g. F. besagt, dass das Dienstverhältnis aufgelöst wird durch einen Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StGB.

§ 27 Abs. 1 Z 1 StGB normiert, dass mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlungen zu einer Freiheitsstrafe bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden ist, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt.Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, StGB normiert, dass mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlungen zu einer Freiheitsstrafe bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden ist, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt.

Das ist vorliegenden Falls gegeben.

Gemäß § 118 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.Gemäß Paragraph 118, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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