TE Dok 2018/7/11 09-DK-18

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Veröffentlicht am 11.07.2018
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §48 Abs1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Beharrliche Verfolgung, ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 11.07.2018 in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

BezInsp NN ist schuldig,

er hat

1.
in der Zeit vom 26.11.2017 bis 19.12.2017 trotz klarer und zweifelsfreier Beendigung der Beziehung von Seiten der NN diese mehrfach telefonisch kontaktiert, ist auch ohne Vorankündigung oder Absprache und somit gegen den Willen der Betroffenen an deren Wohnadresse gewesen, hat dort ua Briefe hinterlegt und hat dadurch insgesamt die Betroffene in deren Lebensführung beeinträchtigt;

 

2.
am 21.11.2017 in der Zeit von 16:16 bis 17:28 Uhr, sowie am 06.12.2017 in der Zeit von ca. 17:18 Uhr bis 18:30 Uhr, während der Dienstzeit, außerhalb seines Überwachungsrayons, in ausschließlich privatem Interesse, sich an der Wohnadresse der NN in NN aufgehalten;

3.
am 21.11.2017 nach Beendigung der NN-Schulung in NN nicht unverzüglich und auf kürzestem Weg zu seiner Dienststelle eingerückt, sondern ist in ausschließlich privatem Interesse mit dem Dienstkraftfahrzeug BP NN nach NN (der Wohnadresse der NN) und erst später wieder zurück zu seiner Dienststelle gefahren. Er hat somit einen dienstlich nicht begründbaren Umweg von ca 20 km in Kauf genommen.

Der Beamte ist daher schuldig, seine Dienstpflichten nach

•        § 43 Abs 1 BDG, seine dienstlichen Aufgaben, unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert zu erfüllen, • Paragraph 43, Absatz eins, BDG, seine dienstlichen Aufgaben, unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert zu erfüllen,

•        § 43 Abs 2 BDG, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt und• Paragraph 43, Absatz 2, BDG, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt und

•        § 44 Abs 1 BDG, iVm dem Erlass des BM.I vom 06.03.2015, Zl. BMI-OA1300/0060-II/1/b/2015 sowie der dem Erlass des BM.I vom 26.03.2014, Zl. BMI-OA1300/0071-II/1/b/2014 die Weisung seiner Vorgesetzten zu beachten, • Paragraph 44, Absatz eins, BDG, in Verbindung mit dem Erlass des BM.I vom 06.03.2015, Zl. BMI-OA1300/0060-II/1/b/2015 sowie der dem Erlass des BM.I vom 26.03.2014, Zl. BMI-OA1300/0071-II/1/b/2014 die Weisung seiner Vorgesetzten zu beachten,

•        § 48 Abs 1 BDG, die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, • Paragraph 48, Absatz eins, BDG, die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten,

gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben. gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs 1 Zi 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 2.400,-- verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 2.400,-- verhängt.

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragenDem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen

BEGRÜNDUNG

Zur Person:

BezInsp NN ist der Landespolizeidirektion für NN und versieht als dienstführender Beamter Dienst auf der PI NN. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Strafgerichtliches Verfahren:

Das gegen BezInsp NN wegen § 107a iVm 302 StGB anhängig gewesene Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft NN gem § 190 Abs 1 StPO deswegen eingestellt, da es keine widerrechtlichen (Daten)-Abfragen gegeben hätte und hinsichtlich des Stalking-Vorwurfes wurde wegen der wiederholten wechselseitigen Kontaktaufnahmen im ohnehin kurzen Tatzeitraum ein Tatvorsatz als nicht erweislich angenommen. Das gegen BezInsp NN wegen Paragraph 107 a, in Verbindung mit 302 StGB anhängig gewesene Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft NN gem Paragraph 190, Absatz eins, StPO deswegen eingestellt, da es keine widerrechtlichen (Daten)-Abfragen gegeben hätte und hinsichtlich des Stalking-Vorwurfes wurde wegen der wiederholten wechselseitigen Kontaktaufnahmen im ohnehin kurzen Tatzeitraum ein Tatvorsatz als nicht erweislich angenommen.

Bisherige disziplinäre Maßnahmen:

Mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis vom 15.05.2014 wurde gegen ihn wegen Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs 1 und 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 400,-- verhängt. Mit rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis vom 15.05.2014 wurde gegen ihn wegen Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 400,-- verhängt.

Belehrungen bzw. Ermahnungen:

BezInsp NN wurde am 24.11.2011 wegen eines sittlich fragwürdigen Gespräches, sowie obszöner Bemerkungen gegenüber einer minderjährigen Schülerin, welche in der Folge öffentlich bekannt wurden, iSd § 109 Abs 2 BDG belehrt. BezInsp NN wurde am 24.11.2011 wegen eines sittlich fragwürdigen Gespräches, sowie obszöner Bemerkungen gegenüber einer minderjährigen Schülerin, welche in der Folge öffentlich bekannt wurden, iSd Paragraph 109, Absatz 2, BDG belehrt.

Dienstbeschreibung des Disziplinarbeschuldigten:

Das dienstliche Engagement des Disziplinarbeschuldigten wird als gut beschrieben. Er erfüllt die von ihm erwarteten Aufgabenleistungen. Er sei ein Beamter, der sich für alle polizeilichen Aufgaben interessiere und in ebenso allen auch Erfolge erziele. Er sei kameradschaftlich und teamfähig.

Dienstpflichtverletzung:

Die gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen ergeben sich aus der gemäß § 110 Abs 1 Z 2 BDG vorgelegten Disziplinaranzeige des BPK NN vom 09.04.2018, vorgelegt durch die LPD NN vom 16.04.2018, samt Beilagen, ho. eingelangt am 19.04.2018, welche gemäß § 109 Abs 3 BDG zugestellt worden ist. Der Anzeige liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen ergeben sich aus der gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG vorgelegten Disziplinaranzeige des BPK NN vom 09.04.2018, vorgelegt durch die LPD NN vom 16.04.2018, samt Beilagen, ho. eingelangt am 19.04.2018, welche gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG zugestellt worden ist. Der Anzeige liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Sachverhalt:

Durch die Aussagen der NN, als auch des Disziplinarbeschuldigten, sowie der im Auftrag der StA NN durchgeführten Rufdatenauswertung ist unstrittig, dass der Disziplinarbeschuldigte im Zeitraum vom 26.11.2017 bis zum 19.12.2017 mehrfach mit NN Kontakt aufgenommen bzw. dies versucht hatte. Dies obwohl NN dem Disziplinarbeschuldigten klar und zweifelsfrei erklärt habe, dass sie keine weitere Beziehung zum Disziplinarbeschuldigten haben wolle. Der Disziplinarbeschuldigte habe dies nicht wahrhaben wollen und NN weiterhin kontaktiert, indem er, nachdem seine Telefonnummer automatisch vom Handy der NN blockiert wurde, mit unterdrückter Rufnummer angerufen habe.

Im Zuge der disziplinären Ermittlungen konnte in der Folge festgestellt werden, dass er am 21.11.2017 in der Zeit von 16:16 Uhr bis 17:28 Uhr sowie am 06.12.2017 in der Zeit von ca. 17:18 Uhr bis 18:30 Uhr während der Dienstzeit, außerhalb seines Überwachungsrayons, in ausschließlich privatem Interesse an der Wohnadresse der NN in NN gewesen sei.

Am 21.11.2017 im Anschluss an die NN-Schulung in NN, fuhr der Disziplinarbeschuldigte mit dem Dienst-KFZ, Kz. NN, entgegen den Weisungen, nicht auf direktem Weg zurück zur Dienststelle, sondern fuhr in entgegengesetzter Richtung, ohne dienstliche Notwendigkeit, in Richtung NN und somit einen Umweg von jedenfalls 20 km.

Mündliche Disziplinarverhandlung:

Mit Einleitungsbescheid der Disziplinarkommission vom 25.05.2018 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Verhandlung für 11.07.2018 anberaumt und durchgeführt. Gegen den Einleitungsbescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht, weshalb dieser mit Wirkung vom 04.07.2018 in Rechtskraft erwachsen ist.

Verantwortung des Beschuldigten:

Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich für nicht schuldig zum Punkt 1, schuldig in den Punkten 2 und 3 der Anlastung.

Angaben des Beschuldigten:

Der Beschuldigte wurde zunächst zu seinem Werdegang und der Ausbildung innerhalb der Polizei befragt. In weiterer Folge führte er aus, dass er nicht glaube, dass er in einer Beziehung der „Kontrollfreak“ sei und würde sich auch nicht als eifersüchtig bezeichnen. Er habe lange Zeit eine ganz normale Beziehung zu NN geführt. Diese habe auch gewusst, dass er noch mit seiner Lebensgefährtin zusammen wohnen würde. Anfangs habe er auch überlegt, sich von dieser für NN zu trennen. Dass NN schon sehr bald eine Entscheidung von ihm verlangte, sei ihm zwar bewusst gewesen, nicht jedoch der Umstand, dass sie andernfalls gar keine Beziehung hätte haben wollen, wie dies später aus der Anzeige hervor gegangen sei.

Zu NN`s Geburtstagsfeier sei er deshalb nicht gegangen, da er an diesem Tag Dienst hatte. Er habe NN dann an ihrem Geburtstag zu einem Thermenbesuch eingeladen; er hatte dort mitbekommen, dass sie sich etwas Persönlicheres erwartet hätte, wie zB einen Brief. Er hat dann in der Folge einen Spruch aus dem Computer ausgedruckt und diesen später als Brief bei Ihrer Wohnung abgelegt. Auch der zweite Brief enthielt im Wesentlichen einen ausgedruckten Spruch aus dem Internet.

Nachdem NN ihn am 30.11. zu sich nach Hause eingeladen und er auch gekommen sei, habe er diese Forderung für „eine“ Frau nicht als tatsächlich letztes Wort von NN gesehen. Dann hätte es eine Diskussion gegeben, da er in NN`s Wohnung am WC mit seiner Lebensgefährtin telefoniert und NN das mitbekommen habe.

In der Folge hätten sie sich gegenseitig in den sozialen Medien gesperrt und die Telefonnummern blockiert. Richtig sei, dass er dann immer wieder einmal mit unterdrückter Nummer bei ihr angerufen habe und richtig sei auch, dass er jedenfalls einmal zwar angerufen und eine Verbindung zustande gekommen sei, er dann aber „gar nichts“ gesagt habe, nachdem er eine männliche Stimme im Hintergrund gehört habe.

Zu den restlichen Vorhalten zeigte sich der Disziplinarbeschuldigte umfassend geständig und einsichtig.

Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus: „Wer aus der Geschichte nichts lernt, der ist dazu verdammt, sie zu wiederholen!“ Der Grundgedanke ist, dass das Lernen aus Erfahrung eine Chance ist, das Wiederholen von Fehlern zu vermeiden.

Das heutige Beweisverfahren hat aus Sicht der Disziplinaranwaltschaft ergeben, dass der Disziplinarbeschuldigte von November bis Dezember 2017 trotz einer klaren und zweifelsfreien Beendigung der Beziehung von Seiten der NN diese auf eine Weise kontaktiert hat, die das Ansehen des Amtes der Beamtenschaft und der Polizei nachhaltig geschädigt hat.

Es ist eine der edelsten Formen der dienstlichen Tätigkeit, dass die Polizei insbesondere Frauen vor Belästigungen durch unerwünschte Kontaktnahmen von Männern zu schützen hat. Diese Aufgabe im sicherheitspolizeilichen Bereich, die präventiven Charakter aufweist, ist auch eine Aufgabe, die der Disziplinarbeschuldigte in seiner täglichen Dienstverrichtung durchzuführen hat.

Völlig verständlich erscheint es der Disziplinaranwaltschaft deshalb, dass NN in ihrer Lebensführung und an in ihrem Sicherheitsgefühl an ihrem Wohnort unzumutbar beeinträchtigt worden ist.

Dass die Prüfung des strafrechtlichen Verhaltens wegen Stalkings zu einer Einstellung des Verfahrens geführt hat, kann nicht zu Gunsten des Disziplinarbeschuldigten ausschlagen. Zum einen kann das Ansehen des Amtes auch durch ein Verhalten nachhaltig gestört werden, das keiner strafrechtlichen Sanktion unterliegt, zum anderen – und hier zitiere ich mit vollster Übereinstimmung die Disziplinaranzeige – sind die Maßstäbe und Bewertungen eines annehmbaren und dienstrechtlich korrekten oder vertretenen Verhaltens bei einem Polizisten zweifelsfrei enger zu stecken als vom Strafrecht gefordert.

Der Disziplinarbeschuldigte sieht dieses Fehlerverhalten, wie wir heute gesehen haben, immer noch nicht ein.

Dass der Disziplinarbeschuldigte im Übrigen im November und Dezember 2017 sich während der Dienstzeit zu rein privatem Zwecke an der Wohnadresse der NN aufgehalten hat, wird im Gegensatz dazu nicht einmal vom Disziplinarbeschuldigten in Abrede gestellt. Er hat als dienstführender Beamter, sohin in einer besonderen Verantwortung als Vorgesetzter, Dienstzeit und dienstliche Mittel verwendet, um private Erledigungen durchzuführen. Ein Verhalten, das in Zeiten der steten kritischen Betrachtung der angeblichen Privilegien von Beamten jene Vorurteile nährt und bestätigt, wonach sich der Beamte in Österreich alles erlauben kann, ohne Sanktionen zu erwarten.

Um uns über das aktuelle Verhalten, der Glaubwürdigkeit des Disziplinarbeschuldigten und über seine Besserungsfähigkeit ein Bild machen zu können, müssen wir aber auch zu meinem Einleitungssatz zurückkehren.

„Wer aus der Geschichte nichts lernt, der ist dazu verdammt, sie zu wiederholen.“

Zuletzt hat der Disziplinarbeschuldigte im Jahre 2014 nach der Beendigung einer weiteren Beziehung und dabei ua eine illegale Kennzeichenabfrage getätigt, eine Geldbuße in Höhe von 400 € verhängt bekommen und der Disziplinarbeschuldigte hat damals in seinem Schlusswort gesagt, dass er sein Verhalten bedauere. Er erwarte sich diese schon einmal nicht eingehaltene Floskel am Ende des heutigen Verfahrens erneut. Der Senat möge die Ernsthaftigkeit und die diesbezügliche Reue am Verhalten des Disziplinarbeschuldigten nach seinen Worten im Jahre 2014 messen.

Man könnte meinen, dass damit das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten in seiner bisherigen dienstlichen Tätigkeit ausreichend dargestellt wäre. Dem ist aber nicht so.

Erschreckend und erwähnenswert scheint ihm auch noch der Vorfall aus dem Jahre 2011, als der Disziplinarbeschuldigte im Zuge von Grenzkontrollen ein ihm bekanntes und 14 – jähriges Mädchen angesprochen hat und mit diesem sodann sexistische und anstößige Äußerungen ausgesprochen hat.

Warum die Dienstbehörde damals keine Disziplinaranzeige erstattet hat, sei dahingestellt. Es wurde mit einer Belehrung das Auslangen gefunden.

Alle diese Vorfälle, und ich befürchte, man sehe nur die Spitze eines Eisberges, beweisen nachdrücklich die Einstellung des Disziplinarbeschuldigten zu Frauen. Er ist offensichtlich kein kontaktscheuer Mensch, was in disziplinarrechtlicher Sicht nicht beachtlich wäre. Er ist aber offenbar keinesfalls gewillt hinzunehmen, dass eine seiner Partnerinnen die Beziehung von sich aus beendet.

Folgende Erschwerungsgründe liegen vor:

?
Der Disziplinarbeschuldigte hat mehrere voneinander unabhängige Verfehlungen begangen, er hat mehrmals belästigt, Frauen dem Stande des Beamten abträglich behandelt und wurde schon 2 Mal deswegen zur Verantwortung gezogen.
?
Die Verfehlungen wurden mit Bedacht, mit Planung und ohne Zwangslage oder spontan durchgeführt.
?
Der Disziplinarbeschuldigte ist Vorgesetzter und steht deshalb in einer besonders beobachteten Rolle von Öffentlichkeit und Bediensteten.

Als Milderungsgründe scheint mir insbesondere die ordentliche Dienstverrichtung zu gelten. Er ist kameradschaftlich und teamfähig.

Es ist der Disziplinaranwaltschaft ein besonderes Anliegen, den Disziplinarbeschuldigten heute vor einer weiteren Wiederholung einer solchen Geschichte zu bewahren. Es ist der Disziplinaranwaltschaft auch ein besonderes Anliegen, das Ansehen des Amtes dadurch herzustellen, dass auf ein Fehlverhalten ein kameradschaftliches Urteil erfolgt.

Der Disziplinarbeschuldigte wurde schon einmal diszipliniert. Sei es durch eine Belehrung, sei es durch ein Straferkenntnis. Auch schon zwei Mal musste er sich vor dem Strafgericht verantworten, auch wenn er teilweise freigesprochen worden ist.

Es hat aber alles nichts genützt. Der Disziplinarbeschuldigte beschmutzt durch sein innerdienstliches Verhalten das Ansehen des Amtes trotz aller bisherigen Disziplinierungsmaßnahmen weiter. Er ist nicht gewillt, aus seiner Geschichte zu lernen.

Es kann deshalb die beantragte Strafe der Disziplinaranwaltschaft nur in einer Höhe erfolgen, die dem Disziplinarbeschuldigten ein stete Mahnung in der Zukunft sein wird, sich so zu verhalten, dass er das Ansehen der Polizei, seiner Kameraden und der Uniform nie wieder, und ich meine nie wieder, in den Schmutz zieht.

Auf Grund seiner bisherigen dienstlichen wie außerdienstlichen Verfehlungen, der steten Wiederholung seines Verhaltens, der schwerwiegenden Vorwürfe und der aus Sicht der Disziplinaranwaltschaft nicht bestehenden Besserungsbereitschaft beantragt die Disziplinaranwaltschaft eine Geldstrafe in Höhe von mindestens 2 Monatsgehältern, sohin € 4.500,-- !

„Und lassen Sie mich am Ende meines Plädoyers noch ein persönliches Wort an den Disziplinarbeschuldigte richten. Sollten Sie wegen einer ähnlichen Sache noch einmal hier vor dem Senat als Beschuldigter erscheinen müssen, so wird die von der Disziplinaranwaltschaft zu fordernde Strafe nicht mehr in Geld zu bemessen sein.“

Schlusswort des Beschuldigten:

Der Beschuldigte zeigte sich in seinen Schlussworten zusammenfassend reumütig. Er sehe – wie schon in der Befragung ausführlich geschildert - ein, dass er einen Fehler gemacht habe und ersuche um eine milde Bestrafung.

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

§ 43 BDG Paragraph 43, BDG

1)
Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

2)
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44 BDG Paragraph 44, BDG

1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

§ 91 BDG Paragraph 91, BDG

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Erlass des BM.I, Dienstzeitregelung der Landespolizeidirektionen 2017

vom 24.07.2017, GZ.: BMI-OA1340/0003-II/1/b/2017

1.5.2 Dienstplan

Der Dienstplan gem. § 48 BDG ist eine vom Dienstplaner monatlich zu erstellende verbindliche Einteilung der zu leistenden Dienstzeit (Plandienst und Mehrdienstleistungen) der Bediensteten einer definierten Organisationseinheit des unter Pkt. 1.2. DZR-LPD17 erwähnten Geltungsbereiches. Der Dienstplan gem. Paragraph 48, BDG ist eine vom Dienstplaner monatlich zu erstellende verbindliche Einteilung der zu leistenden Dienstzeit (Plandienst und Mehrdienstleistungen) der Bediensteten einer definierten Organisationseinheit des unter Pkt. 1.2. DZR-LPD17 erwähnten Geltungsbereiches.

Dienstkraftfahrzeugrichtlinien des BM.I, vom 06.03.2015, Zl. BMI-OA1300/0060-II/1/b/2015

Verwendung von Dienstkraftfahrzeugen

Dienstfahrten

§ 12 (1) Die Beurteilung im Sinne des § 3 Abs. 1 der KFZ-Verordnung, ob die Benützung eines Dienstkraftwagens im dienstlichen Interesse gelegen ist und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirkungsorientierung und Effizienz entspricht, obliegt der die Dienstfahrt beauftragenden Stelle.Paragraph 12, (1) Die Beurteilung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, der KFZ-Verordnung, ob die Benützung eines Dienstkraftwagens im dienstlichen Interesse gelegen ist und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirkungsorientierung und Effizienz entspricht, obliegt der die Dienstfahrt beauftragenden Stelle.

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Anschaffung, die Verwendung und den Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes BGBl. II Nr. 524/2012 idgFVerordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Anschaffung, die Verwendung und den Einsatz von Kraftfahrzeugen des Bundes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 524 aus 2012, idgF

Dienstfahrten

§ 3 (1) Dienstkraftwagen dürfen für Dienstfahrten, zu denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter beauftragt oder auf Grund ihrer oder seiner Dienstobliegenheiten verhalten ist, nur dann benützt werden, Bundesrecht konsolidiert wenn die Benützung eines Dienstkraftwagens im dienstlichen Interesse gelegen ist und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirkungsorientierung und Effizienz entspricht.Paragraph 3, (1) Dienstkraftwagen dürfen für Dienstfahrten, zu denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter beauftragt oder auf Grund ihrer oder seiner Dienstobliegenheiten verhalten ist, nur dann benützt werden, Bundesrecht konsolidiert wenn die Benützung eines Dienstkraftwagens im dienstlichen Interesse gelegen ist und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirkungsorientierung und Effizienz entspricht.

Erlass des BM.I vom 26.03.2014, Zl. BMI-OA1300/0071-II/1/b/2014 Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)

2.2. Auftreten

Der Bedienstete der Bundespolizei bekennt sich dazu, dass eine professionelle Aufgabenerfüllung im Rahmen jedes Zusammenwirkens mit anderen Personen, neben der erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikation, auch eine den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen angemessene Höflichkeit, ein respektvolles und der Menschenwürde entsprechendes Auftreten sowie ein gepflegtes Erscheinungsbild bedingt, um insbesondere das Vertrauen der Bevölkerung und das Ansehen des Polizeikorps zu stärken.

Zur Schuldfrage:

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung schuldhaft begangen hat. Auch jene des Faktums 1, da es für den erkennenden Senat unzweifelhaft war, dass der Disziplinarbeschuldigte durch sein Verhalten die Lebensführung seiner ehemaligen Freundin massiv beeinflusst hat. Soweit, dass diese sich letztendlich gezwungen sah, Anzeige zu erstatten.

Bezüglich der Schuldform wurde auf Vorsatz erkannt.

Gemäß § 95 Abs 2 BDG ist die Disziplinarbehörde nur an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellung gebunden. In allen anderen Fällen, also auch bei einer Einstellung eines Strafverfahrens, hat sie den Sachverhalt nach dienstrechtlichen Erwägungen selbst zu beurteilen und – unbeschadet dessen, dass keine strafgerichtlich relevante Tathandlung vorliegt - festzustellen, ob Dienstpflichten verletzt wurden. Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarbehörde nur an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellung gebunden. In allen anderen Fällen, also auch bei einer Einstellung eines Strafverfahrens, hat sie den Sachverhalt nach dienstrechtlichen Erwägungen selbst zu beurteilen und – unbeschadet dessen, dass keine strafgerichtlich relevante Tathandlung vorliegt - festzustellen, ob Dienstpflichten verletzt wurden.

Im Einzelnen hat der erkennende Senat den vorliegenden Sachverhalt wie folgt gewürdigt:

Verdacht der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 1 BDGVerdacht der Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG

Gemäß § 43 Abs 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Gesetze und Vollzugsvorschriften, also auch die Bestimmungen des DSG 2000, strikt beachtet. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Gesetze und Vollzugsvorschriften, also auch die Bestimmungen des DSG 2000, strikt beachtet.

Im Zuge des Beweisverfahrens hat sich erwiesen, dass der Disziplinarbeschuldigte aus ausschließlich privaten Gründen – auch gegen den Willen der Betroffenen – diese zu kontaktieren versuchte bzw. kontaktierte (Briefhinterlegungen), sodass sich diese in Ihrer Lebensführung beeinträchtigt fühlte und Anzeige erstattete. Zu den Kontaktaufnahmen hat es keinen dienstlichen Konnex und somit auch keine Befugnis gegeben.

Darüber hinaus hat der Disziplinarbeschuldigte auch gegen die VO des BMF betreffend der Verwendung von Dienstkraftfahrzeugen verstoßen, da er das Dienstkraftfahrzeug, ohne dienstliche Notwendigkeit, aus ausschließlich privatem Interesse und somit entgegen der VO verwendet hat. Dies stellt einen Normenbruch dar, da die Verwendung keine Deckung in der Rechtsordnung findet.

Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDGVerdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Gemäß § 43 Abs 2 BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers, in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers, in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.

Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176).

Insofern stellt § 43 Abs 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.

Der Disziplinarbeschuldigte verrichtet in einer Polizeiinspektion Dienst. Zu seinen unmittelbaren Aufgaben gehört damit auch der Vollzug des Strafrechts.

In der öffentlichen Wahrnehmung sind die Polizeibehörden besonderer Beobachtung und Kritik ausgesetzt. Gerade ihrem ordnungs- und gesetzmäßigen Vollzug kommt daher besondere Bedeutung zu.

Dazu gehört auch, dass er die ihm zur Verfügung gestellten Einsatzmittel (Dienst-Kfz) nur für dienstliche Zwecke verwendet und die internen Vorschriften dazu einhält. Insbesondere muss von jedem Polizeibeamten erwartet werden können, dass er die dienstlichen Ressourcen nicht für private Zwecke - sei es aus bloßer Neugier oder sei es, wie im konkreten Fall, zur Befriedigung eines ausschließlich privaten Interesses - verwendet.

Durch das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten entsteht in der Öffentlichkeit der Eindruck, Polizeibeamte würden ihnen dienstlich eingeräumte Möglichkeiten, wie eben die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen, gedankenlos für private Zwecke missbrauchen. Speziell die Beamten des Innenressorts haben daher besonders darauf zu achten, alles zu vermeiden, was den Eindruck einer missbräuchlichen Verwendung von Dienstmittel erwecken könnte.

Zudem hat ein Beamter in Anwendung der APD-RL Pkt. 2.2. im Rahmen jedes Zusammenwirkens mit anderen Personen, neben der erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikation, auch eine den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen angemessene Höflichkeit, ein respektvolles und der Menschenwürde entsprechendes Auftreten an den Tag zu legen. Der Disziplinarbeschuldigte respektierte den Wunsch der NN, von diesem nicht mehr kontaktiert zu werden, nicht, sondern musste diese erst Anzeige erstatten, damit der Disziplinarbeschuldigte sein Verhalten einstellte.

Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs 1 BDG Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG

Gemäß § 44 Abs 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, als auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge/Diensteinteilungen seiner Vorgesetzten (z.B. SPK/BPK) zu befolgen hat. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, als auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge/Diensteinteilungen seiner Vorgesetzten (z.B. SPK/BPK) zu befolgen hat.

Besonders die Befolgung von Weisungen ist in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren.

Die oben angeführten Erlässe des BM.I stellen klar, a) unter welchen Voraussetzungen Polizeifahrzeuge genutzt werden dürfen; b) dass von einem Beamten ein respektvolles und höfliches Auftreten anderen Personen gegenüber erwartet wird, sowie, c) dass Diensteinteilungen strikt einzuhalten sind. Der Disziplinarbeschuldigte ist daher schuldig, sich nicht daran gehalten und somit seine Dienstpflicht nach § 44 Abs 1 BDG verletzt zu haben. Die oben angeführten Erlässe des BM.I stellen klar, a) unter welchen Voraussetzungen Polizeifahrzeuge genutzt werden dürfen; b) dass von einem Beamten ein respektvolles und höfliches Auftreten anderen Personen gegenüber erwartet wird, sowie, c) dass Diensteinteilungen strikt einzuhalten sind. Der Disziplinarbeschuldigte ist daher schuldig, sich nicht daran gehalten und somit seine Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG verletzt zu haben.

Verwendbarkeit:

Zusammenfassend wird beschrieben, dass die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen in keinem konkreten Zusammenhang mit der Tätigkeit des Disziplinarbeschuldigten im Überwachungsrayon der PI NN stehen würden und somit man von einer weiteren Verwendung des Beamten ausgehen könnte.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung.

Der erkennende Senat hat sich nach der Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist.

Denn für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer). Denn für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).

Der Betroffene musste sich bereits einmal in einer der gegenständlichen Verhandlungssache ähnlichen Angelegenheit vor der Disziplinarkommission verantworten. Doch weder dieser Umstand, noch jener Umstand, dass er zudem auch schon einmal eine Ermahnung – ebenfalls in einer Angelegenheit, in der es um eine Beziehung zu einer Frau bzw. der Umgang mit dieser ging, erhalten hatte, hat nicht verhindert, dass der Disziplinarbeschuldigte neuerlich disziplinär auffällig wurde und sich wieder vor der Disziplinarkommission verantworten musste. Die Ausführungen des Disziplinaranwaltes „Wer aus der Geschichte nichts lernt, der ist dazu verdammt, sie zu wiederholen!“ treffen gegenständlich den berühmten Nagel auf den Kopf.

Anders als es die Disziplinaranwaltschaft zu erkennen glaubt, muss sich der erkennende Senat an Fakten halten und geht in Ermangelung dieser, daher nicht von der zitierten „Spitze eines Eisberges“ aus, da ein solcher weder aus der mündlichen Verhandlung, noch aus den Fakten der Anzeige zu erkennen war.

In Bezug darauf, dass der Disziplinarbeschuldigte einräumte, den Dienstsport eventuell auch schon etwas früher verlassen und zur Betroffenen „NN“ gefahren zu sein, sei angemerkt, dass es sich bei der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst grundsätzlich um eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung handelt. Schon eine (zumindest bedingt) vorsätzliche, eigenmächtige (unerlaubte) Abwesenheit vom Dienst ist grundsätzlich nicht als geringfügig zu werten (VwGH vom Zl. 2000/09/0111).

Ein Verhalten, das dem § 43 BDG widerspricht, wohnt es inne, dass es auch „Opfer“ gibt. Opfer wollen ernst genommen werden, und dass die Ordnung revalidiert wird. Hier muss der Staat sanktionierend reagieren. Es ist Unrecht geschehen, deshalb muss auch eine Bestrafung folgen. Die Milderungsgründe (Geständnis) und die Erschwerungsgründe (bereits einmal erfolgte Bestrafung) wurden in der Strafzumessung berücksichtigt. Ein Verhalten, das dem Paragraph 43, BDG widerspricht, wohnt es inne, dass es auch „Opfer“ gibt. Opfer wollen ernst genommen werden, und dass die Ordnung revalidiert wird. Hier muss der Staat sanktionierend reagieren. Es ist Unrecht geschehen, deshalb muss auch eine Bestrafung folgen. Die Milderungsgründe (Geständnis) und die Erschwerungsgründe (bereits einmal erfolgte Bestrafung) wurden in der Strafzumessung berücksichtigt.

In der Prognoseerstellung musste auch berücksichtigt werden, dass der Disziplinarbeschuldigte im Jahr 2011 bereits eine Ermahnung iSd § 109 BDG erhalten hatte, welche auf einen Sachverhalt aufbaute, der dieselbe schädliche Neigung des Disziplinarbeschuldigten zum Inhalt hatte und man damals hoffte, mit einer Ermahnung eine ausreichende und nachhaltige Wirkung zu erzielen. Dies war nicht der Fall. In der Prognoseerstellung musste auch berücksichtigt werden, dass der Disziplinarbeschuldigte im Jahr 2011 bereits eine Ermahnung iSd Paragraph 109, BDG erhalten hatte, welche auf einen Sachverhalt aufbaute, der dieselbe schädliche Neigung des Disziplinarbeschuldigten zum Inhalt hatte und man damals hoffte, mit einer Ermahnung eine ausreichende und nachhaltige Wirkung zu erzielen. Dies war nicht der Fall.

Der erkennende Senat hatte daher – ausgehend von der spezial- und generalpräventiven Notwendigkeit der Verhängung einer Geldstrafe nach § 92 Abs 1 Ziffer 3 BDG – unter Berücksichtigung der Milderungsgründe die innerhalb des gewählten Strafrahmens niedrigste mögliche Strafe zu wählen. Der erkennende Senat hatte daher – ausgehend von der spezial- und generalpräventiven Notwendigkeit der Verhängung einer Geldstrafe nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG – unter Berücksichtigung der Milderungsgründe die innerhalb des gewählten Strafrahmens niedrigste mögliche Strafe zu wählen.

Die verfügte Sanktion erweist sich vor allem aus generalpräventiven Gründen als zwingend notwendig, weil es sich insgesamt um eine schwere Dienstpflichtverletzung handelt, welche geeignet ist, dem Ansehen der Polizei und dem Vertrauen des Bürgers in die Rechtstreue der Polizeibeamten, beträchtlichen Schaden zuzufügen. Durch diese Sanktion – die freilich im untersten Bereich des gewählten Strafrahmens liegt – wird generalpräventiv klargestellt, dass an das außerdienstliche Verhalten von Polizeibeamten hohe Ansprüche gestellt werden.

In generalpräventiver Hinsicht stellt die gewählte Strafe eine (nach unten) gerade noch vertretbare Sanktion dar.

Der Ausspruch einer Disziplinarstrafe war jedoch im Hinblick darauf, dass die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst kein Bagatelldelikt darstellt, allein schon aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich. Andernfalls würde sowohl in der Kollegenschaft als auch in der Allgemeinheit der Eindruck entstehen, dass das vom Disziplinarbeschuldigten gezeigte Verhalten, mag es auch auf einer Persönlichkeitsstörung beruhen, vom Dienstgeber toleriert wird.

Insgesamt liegt nach Ansicht des Senates somit eine schwere Verletzung der Dienstpflichten vor, welche sowohl in spezialpräventiver Hinsicht als auch nach generalpräventiven Aspekten eine angemessene Sanktion nach sich ziehen musste.

Dem Disziplinarbeschuldigten muss aber klar sein, dass er im Wiederholungsfalle mit bedeutend höheren disziplinären Sanktionen zu rechnen hat.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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