TE Dok 2020/8/13 02092/11-DK/19

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2020
beobachten
merken

Norm

BDG 1979 §48
BDG 1979 §44
BDG 1979 §76
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 76 heute
  2. BDG 1979 § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 76 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 76 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. BDG 1979 § 76 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 76 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  7. BDG 1979 § 76 gültig von 15.08.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. BDG 1979 § 76 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  9. BDG 1979 § 76 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2013
  10. BDG 1979 § 76 gültig von 29.12.2012 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  11. BDG 1979 § 76 gültig von 01.01.2010 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. BDG 1979 § 76 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  13. BDG 1979 § 76 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  14. BDG 1979 § 76 gültig von 31.12.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  15. BDG 1979 § 76 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  16. BDG 1979 § 76 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  17. BDG 1979 § 76 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  18. BDG 1979 § 76 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  19. BDG 1979 § 76 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  20. BDG 1979 § 76 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1991

Schlagworte

vorsätzliche Pflegefreistellung beantragt, obwohl einer Nebenbeschäftigung nachgegangen wurde;

Text

SPRUCH

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat II, hat im Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten (B) nach den durchgeführten mündlichen Verhandlungen am 13.07.2020 und 13.08.2020 durch HR Dr. Renate Windbichler als Senatsvorsitzende sowie HR Mag. Anna Holper und RR AD Maria Bloderer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats, in Anwesenheit des Beschuldigten, des Disziplinaranwalts
HR Dr. Andreas Hasiba und der Schriftführerin AD Martina Mikhail zu Recht erkannt: B, seit 01.11.2019 Beamter des Finanzamtes XY, ist schuldig als ehem. Beamter der JA CC am 20.09.2018 gegenüber dem Leiter der früheren Dienststelle um (rückwirkende) Pflegefreistellung für den Zeitraum 18.09.2018 zwecks der Betreuung seiner erkrankten mj. Tochter angesucht zu haben, die ihm am selben Tag mit Dienstrechtsmandat bewilligt wurde, obwohl er am 18.09.2018 in Liverpool/GB als Schiedsrichter an einem UEFA Youth Leage Fußballspiel teilgenommen und gerade nicht seine Tochter gepflegt hat, wobei er diesen Umstand gegenüber den zuständigen Beamten seiner Dienststelle anlässlich der Unterfertigung des schriftlichen Antrages auf Bewilligung von Pflegeurlaub am 20.09.2018, verschwiegen hat. B hat dadurch schuldhaft und zwar vorsätzlich gegen die Dienstpflicht gem. § 48 BDG 1979 iVm. § 44 BDG 1979 verstoßen und somit Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 bewirkt. Es wird daher über den DB gemäß § 126 Abs. 2 iVm. § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,00 verhängt.
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch zwei, hat im Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten (B) nach den durchgeführten mündlichen Verhandlungen am 13.07.2020 und 13.08.2020 durch HR Dr. Renate Windbichler als Senatsvorsitzende sowie HR Mag. Anna Holper und RR AD Maria Bloderer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats, in Anwesenheit des Beschuldigten, des Disziplinaranwalts , HR Dr. Andreas Hasiba und der Schriftführerin AD Martina Mikhail zu Recht erkannt: B, seit 01.11.2019 Beamter des Finanzamtes XY, ist schuldig als ehem. Beamter der JA CC am 20.09.2018 gegenüber dem Leiter der früheren Dienststelle um (rückwirkende) Pflegefreistellung für den Zeitraum 18.09.2018 zwecks der Betreuung seiner erkrankten mj. Tochter angesucht zu haben, die ihm am selben Tag mit Dienstrechtsmandat bewilligt wurde, obwohl er am 18.09.2018 in Liverpool/GB als Schiedsrichter an einem UEFA Youth Leage Fußballspiel teilgenommen und gerade nicht seine Tochter gepflegt hat, wobei er diesen Umstand gegenüber den zuständigen Beamten seiner Dienststelle anlässlich der Unterfertigung des schriftlichen Antrages auf Bewilligung von Pflegeurlaub am 20.09.2018, verschwiegen hat. B hat dadurch schuldhaft und zwar vorsätzlich gegen die Dienstpflicht gem. Paragraph 48, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 44, BDG 1979 verstoßen und somit Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 91, BDG 1979 bewirkt. Es wird daher über den DB gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,00 verhängt.

Hingegen wird die im EB v. 22.01.2019 von der DK beim BMVRDJ angeführte Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 iVm. § 76 BDG 1979 gem. § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 eingestellt. Hingegen wird die im EB v. 22.01.2019 von der DK beim BMVRDJ angeführte Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 76, BDG 1979 gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 eingestellt.

Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 hat der DB die Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen. Der Kostenersatz bezieht sich auf die Reisegebühren der Senatsmitglieder zu den mündlichen Verhandlungen am 13.07.2020 und am 13.08.2020. Die Kosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 hat der DB die Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen. Der Kostenersatz bezieht sich auf die Reisegebühren der Senatsmitglieder zu den mündlichen Verhandlungen am 13.07.2020 und am 13.08.2020. Die Kosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.

Begründung

I Verwendete Abkürzungenrömisch eins Verwendete Abkürzungen

AS=Aktenseite des Disziplinaraktes

AV=Aktenvermerk

BDG=Beamtendienstrechtsgesetz

Bgdr=Brigadier

BMF=Bundesministerium für Finanzen

BMVRDJ=Bundesministerium für Verfassung Reformen Deregulierung und Justiz

BzI=Bezirksinspektor

CI=Chefinspektor

DK=Disziplinarkommission

DA=Disziplinaranwalt

DVG=Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984

EB=Einleitungsbeschluss

FA=Finanzamt

FOI=Fachoberinspektor

GB=Großbritannien

GD=Generaldirektion (BMVRDJ)

GrI=Gruppeninspektor

JA=Justizanstalt

LG=Landesgericht

NB=Nebenbeschäftigung

ÖFB=Österreichischer Fußballverband

StA=Staatsanwaltschaft

StGB=Strafgesetzbuch

StPO=Strafprozessordnung

StAG=Staatsanwaltschaftsgesetz

UEFA=Union of European Football Associations

v=verso (Rückseite der Aktenseite)

VOin=Vorständin

Vors=Vorsitzende

Z=Zeuge

II Verfahrensrechtliche Entscheidungenrömisch zwei Verfahrensrechtliche Entscheidungen

Zusammensetzung des Disziplinarsenates

B ist am 05.04.2004 in den Bundesdienst eingetreten und war bis zu seiner Dienstzuteilung an das FA XY (01.08.2019) in der JA CC als Beamter im allgemeinen Justizwachdienst tätig. Durch die DK beim BMVRDJ wurde gegen B am 22.01.2019 bescheidmäßig ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Bis zum Zeitpunkt seiner Versetzung in das Finanzressort konnte dieses nicht abgeschlossen werden und somit wurde das Disziplinarverfahren gem. § 2 Abs. 7 DVG an die DK, Senat II beim BMF, abgetreten. Unter Bezugnahme auf die Geschäftsverteilung für das Jahr 2019 vom 11.12.2018, (GZ 50 000/11-DK/18), Pkt. I wird ausgeführt, dass der Senat II der Disziplinarkommission beim BMF mit 01.11.2019 seine Zuständigkeit begründet hat. Dieser Senat ist für Disziplinarangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten der Finanz- und Zollverwaltung in der Region Süd zuständig. Gemäß Pkt. II (Sonstige Bestimmungen) wird ausgeführt, dass unter Bezugnahme auf Pkt. 4. der Geschäftsverteilung festzustellen ist, dass bei Verhinderung einer 1. Beisitzerin/eines 1. Beisitzers durch Krankheit, Urlaub, Befangenheit oder unaufschiebbare Amtsgeschäfte in den jeweiligen Senat die für diesen Senat genannte Ersatzbeisitzerin/ genannten Ersatzbeisitzer für die 1. Beisitzerin/den 1. Beisitzer in der Reihenfolge ihrer Nennung eintritt. Die für die Verhinderung maßgeblichen Gründe sind aktenkundig zu machen. Nachdem HR Mag. Elfriede Teichert mit E-Mail vom 26.05.2020 ihre dienstlich begründete Verhinderung bekannt gegeben hat (AS 193), ist HR Mag. Anna Holper als nächstgereihtes Senatsmitglied für die 1. Beisitzerin eingetreten. Unter Bezugnahme auf die Geschäftsverteilung für das Jahr 2020 v. 16.12.2019 (GZ 50 000/16-DK/19) fungiert als 2. Beisitzerin RR AD Maria Bloderer.
III Beweismittel
B ist am 05.04.2004 in den Bundesdienst eingetreten und war bis zu seiner Dienstzuteilung an das FA XY (01.08.2019) in der JA CC als Beamter im allgemeinen Justizwachdienst tätig. Durch die DK beim BMVRDJ wurde gegen B am 22.01.2019 bescheidmäßig ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Bis zum Zeitpunkt seiner Versetzung in das Finanzressort konnte dieses nicht abgeschlossen werden und somit wurde das Disziplinarverfahren gem. Paragraph 2, Absatz 7, DVG an die DK, Senat römisch zwei beim BMF, abgetreten. Unter Bezugnahme auf die Geschäftsverteilung für das Jahr 2019 vom 11.12.2018, (GZ 50 000/11-DK/18), Pkt. römisch eins wird ausgeführt, dass der Senat römisch zwei der Disziplinarkommission beim BMF mit 01.11.2019 seine Zuständigkeit begründet hat. Dieser Senat ist für Disziplinarangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten der Finanz- und Zollverwaltung in der Region Süd zuständig. Gemäß Pkt. römisch zwei (Sonstige Bestimmungen) wird ausgeführt, dass unter Bezugnahme auf Pkt. 4. der Geschäftsverteilung festzustellen ist, dass bei Verhinderung einer 1. Beisitzerin/eines 1. Beisitzers durch Krankheit, Urlaub, Befangenheit oder unaufschiebbare Amtsgeschäfte in den jeweiligen Senat die für diesen Senat genannte Ersatzbeisitzerin/ genannten Ersatzbeisitzer für die 1. Beisitzerin/den 1. Beisitzer in der Reihenfolge ihrer Nennung eintritt. Die für die Verhinderung maßgeblichen Gründe sind aktenkundig zu machen. Nachdem HR Mag. Elfriede Teichert mit E-Mail vom 26.05.2020 ihre dienstlich begründete Verhinderung bekannt gegeben hat (AS 193), ist HR Mag. Anna Holper als nächstgereihtes Senatsmitglied für die 1. Beisitzerin eingetreten. Unter Bezugnahme auf die Geschäftsverteilung für das Jahr 2020 v. 16.12.2019 (GZ 50 000/16-DK/19) fungiert als 2. Beisitzerin RR AD Maria Bloderer. , römisch drei Beweismittel

Die in der Folge dargestellten Beweismittel waren Gegenstand der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlungen am 13.07.2020 sowie am 13.08.2020 und sind für die Feststellung des dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhaltes zu würdigen:

?
Aktenübersicht (AS 1-2)
?
Personalbogen (AS 3-5)
?
Disziplinaranzeige v. 21.11.18 (AS 6-7) + Übernahmebestätigung (AS 9v)
?
Niederschrift v. 08.10.2018 mit DB (AS 13v)
?
Niederschrift v. 17.10.2018 mit DB (AS 14)
?
Monatsstreifen für 09/2018 des DB (AS 15 + AS 28)Monatsstreifen für 09 aus 2018, des DB (AS 15 + AS 28)
?
Dienstrechtsmandat v. 20.09.2018 gem. § 9 DVG (AS 16v)Dienstrechtsmandat v. 20.09.2018 gem. Paragraph 9, DVG (AS 16v)
?
Antrag auf Pflegeurlaub v. 20.09.2018 (AS 17)
?
Stellungnahme d. Dienststelle v. 18.10.2018 an BMVRDJ (AS 18)
?
EB v. 22.01.2019 d. DK beim BMVRDJ (AS 21-23v) + RSa u. RSb (AS 23a-23b)
?
Erhebungsersuchen v. 22.01.2019 d. DK (AS 224 - 25)
?
Bericht v. 04.02.2018 d. Dienstbehörde zum Erhebungsersuchen (AS 27)
?
Verfahrensleitende Verfügungen der DK beim BMVRDJ (AS 31-34v)
?
Verständigung v. 21.08.2018 d. GD betreffend Dienstzuteilung an BMF (AS 35)
?
Verfahrensleitende Verfügungen der DK beim BMVRDJ (AS 36-36v)
?
Ladung v. 25.08.2019 zur mdl. Vhdlg. am 01.10.2019 (AS 37)
?
E-Mail v. 10.09.2019 des DB an Vors d. DK beim BMVRDJ (AS 39)
?
Verfahrensleitende Verfügungen der DK beim BMVRDJ (AS 40)
?
E-Mail v. 18.09.2019 d. DB an Vors DK (BMVRDJ)+Beweismittel (AS 41-43)
?
Verfahrensleitende Verfügungen der DK beim BMVRDJ (AS 44)
?
Schreiben v. 23.09.2019 d. DK (BMVRDJ), betreffend Vertagung d. mdl. Vhdlg. (AS 45) + RSa (AS 45a)
?
Schreiben v. 28.10.2019 d. GD an DK beim BMVRDJ, betreffend Versetzung d. DB zum BMF (AS 47)
?
Vfg. v. 28.10.2019 d. GD an DB, betreffend Versetzung d. DB zum BMF (AS 48)
?
Verfahrensleitende Verfügungen der DK beim BMVRDJ (AS 49-50)
?
Abtretung v. 31.10.2019 d. Disziplinarverfahrens d. DB an DK d. BMF (AS 51)
?
Niederschrift v. 12.11.2019 mit DB durch FA XY (AS 57-58v)
?
Erlass v. 03.10.2015 d. GD des BMVRDJ (GZ BMJ-GD35000/0001-II 4/2015) betreffend „Anspruch auf Pflegefreistellung“ (AS 59–64)Erlass v. 03.10.2015 d. GD des BMVRDJ (GZ BMJ-GD35000/0001-II 4 aus 2015,) betreffend „Anspruch auf Pflegefreistellung“ (AS 59–64)
?
Ermittlungsauftrag v. 17.12.2019 d. DK an FA XY (AS 75-77)
?
Beantwortung v. 09.01.2020 d. DB zum Ermittlungsauftrag d. DK (AS 79-84)
?
Ausdruck v. 14.01.2020 (Internet) betreffend „aller gepfiffenen Spiele“ d. DB (AS 85-86)
?
Ermittlungsauftrag v. 15.01.2020 d. DK an FA XY (AS 88)
?
Beantwortung v. 09.01.2020 d. FA zum Ermittlungsauftrag d. DK (AS 89)
?
Organisationsstatut für das ÖFB-Schiedsrichterwesen (AS 90-95)
?
ÖFB–Schiedsrichter–Gebühren– und Besetzungsordnung (AS 96-105)
?
Steir. Fußballverband Schiedsrichter- Aufwandsentschädigung (AS 106-111)
?
Ausdrucke aus dem Internet bzgl. B (AS 113-119)
?
Bewerbungsmappe d. DB für Versetzung zum BMF (AS 121-124)
?
Meldung v. 13.01.2020 der Nebenbeschäftigung „Schiedsrichter d. Österr. Bundesliga“ (AS 139)
?
Gesetzestext zu § 147 StGB + Kommentar (AS 141-150)Gesetzestext zu Paragraph 147, StGB + Kommentar (AS 141-150)
?
Anzeige v. 28.01.2020 d. DK/BMF an StA X (AS 152-158) + Beilagen (AS159-191)Anzeige v. 28.01.2020 d. DK/BMF an StA römisch zehn (AS 152-158) + Beilagen (AS159-191)
?
Schreiben v. 11.03.2020 d. StA X bzgl. der Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 35c StAG (AS 192)Schreiben v. 11.03.2020 d. StA römisch zehn bzgl. der Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. Paragraph 35 c, StAG (AS 192)
?
Gehaltsnachweise (AS 199-203)
?
Zeitnachweis für 09/2019 (AS 204)Zeitnachweis für 09 aus 2019, (AS 204)
?
Evaluierungsbogen des BMF (AS 205)
?
Verhandlungsschrift v. 13.07.2020 (AS 206-219)
?
Anfrage an die JA CC v. 13.07.2020 (AS 220)
?
Email der JA CC v. 15.07.2020 (AS 221)
?
Verhandlungsschrift v. 13.08.2020 (AS 233-246)

IV Bisheriger Verfahrensverlaufrömisch vier Bisheriger Verfahrensverlauf

?
B trat am 05.04.2004 in den Justizwachdienst ein. Mit Wirksamkeit vom 05.04.2010 wurde sein Dienstverhältnis definitiv. B war bis 31.10.2019 im Personalstand in der JA CC. Mit 01.08.2019 erfolgte eine Dienstzuteilung an das FA XY als Fachassistent. Am 01.11.2019 fand der Ressortwechsel vom BMVRDJ zum BMF (FA XY) statt. Von seiner ehemaligen Dienstbehörde, der JA CC, wurde gegen B am 21.11.2018 eine Disziplinaranzeige aufgrund des unter Pkt. V angeführten Sachverhaltes erstattet.B trat am 05.04.2004 in den Justizwachdienst ein. Mit Wirksamkeit vom 05.04.2010 wurde sein Dienstverhältnis definitiv. B war bis 31.10.2019 im Personalstand in der JA CC. Mit 01.08.2019 erfolgte eine Dienstzuteilung an das FA XY als Fachassistent. Am 01.11.2019 fand der Ressortwechsel vom BMVRDJ zum BMF (FA XY) statt. Von seiner ehemaligen Dienstbehörde, der JA CC, wurde gegen B am 21.11.2018 eine Disziplinaranzeige aufgrund des unter Pkt. römisch fünf angeführten Sachverhaltes erstattet.
?
Das Disziplinarverfahren wurde am 22.01.2019 durch die DK beim BMVRDJ eingeleitet. Dieser EB (AS 21-23v) ist in Rechtskraft erwachsen, ohne Erhebung einer Beschwerde an das BVwG.
?
Die von der DK beim BMVRDJ für den 30.04.2019 anberaumte mündliche Verhandlung musste abberaumt werden, weil der Rückschein der Ladung für B (zum damaligen Zeitpunkt RvI) bei der DK des BMVRDJ nicht einlangte. B befand sich zum damaligen Zeitpunkt im Krankenstand (AS 34).
?
In der Zwischenzeit hat der DB sein Interesse an einer Verwendung in der Finanzverwaltung bekundet und er wurde mit Ablauf des 31.07.2019 von seiner Dienstleistung an der JA CC enthoben und mit Wirksamkeit vom 01.08.2019 für die Dauer von drei Monaten gem. § 38a BDG 1979 dem BMF, Finanzamt XY zur Dienstverrichtung zugeteilt (AS 35).In der Zwischenzeit hat der DB sein Interesse an einer Verwendung in der Finanzverwaltung bekundet und er wurde mit Ablauf des 31.07.2019 von seiner Dienstleistung an der JA CC enthoben und mit Wirksamkeit vom 01.08.2019 für die Dauer von drei Monaten gem. Paragraph 38 a, BDG 1979 dem BMF, Finanzamt XY zur Dienstverrichtung zugeteilt (AS 35).
?
Mit Ladung vom 25.08.2019 (AS 37) wurde von der DK beim BMVRDJ dem DB ein neuer Termin für die mündliche Verhandlung bekannt gegeben. Diese, für den 01.10.2019 anberaumte mündliche Verhandlung, fand aufgrund einer Vertagungsbitte des DB ebenfalls nicht statt, weil B den Vorsitzenden der DK mit E-Mail vom 10.09.2019 (AS 39) davon in Kenntnis setzte, dass er zu diesem Zeitpunkt im Ausland bei einem Fußballspiel der UEFA als Schiedsrichter eingesetzt ist.
?
Die in weiterer Folge von der DK beim BMVRDJ für den 22.11.2019 anberaumte mündliche Verhandlung wurde von dieser Disziplinarkommission nicht mehr durchgeführt und wurde abberaumt, weil gem. § 38a Abs. 2 BDG 1979 die Versetzung des DB in den Planstellenbereich des BMF zum FA XY mit Wirksamkeit 01.11.2019 verfügt wurde und das gegen ihn beim BMVDRJ laufende Disziplinarverfahren gem. § 2 Abs. 7 DVG an die DK, Senat II beim BMF abzutreten war.Die in weiterer Folge von der DK beim BMVRDJ für den 22.11.2019 anberaumte mündliche Verhandlung wurde von dieser Disziplinarkommission nicht mehr durchgeführt und wurde abberaumt, weil gem. Paragraph 38 a, Absatz 2, BDG 1979 die Versetzung des DB in den Planstellenbereich des BMF zum FA XY mit Wirksamkeit 01.11.2019 verfügt wurde und das gegen ihn beim BMVDRJ laufende Disziplinarverfahren gem. Paragraph 2, Absatz 7, DVG an die DK, Senat römisch zwei beim BMF abzutreten war.
?
Nach zwei von der DK, Senat II des BMF in Auftrag an die Dienstbehörde gestellte Erhebungsersuchen gem. § 123 Abs. 1 BDG 1979 (AS 75–77 und AS 88) und der in weiterer Folge eingegangenen Ermittlungsergebnisse, erstattete am 28.01.2020 die Vors der DK beim BMF, Senat II unter Bezugnahme auf § 78 StPO der StA X Anzeige wegen des Verdachtes der Begehung einer Straftat durch den DB gem. § 147 Abs. 1 Z. 1. (fünfter Fall) StGB (Schwerer Betrug) oder § 293 Abs. 1 StGB (Fälschung eines Beweismittels). Mit gleichem Tag wurde B mittels eines Schreibens über diese erfolgte Maßnahme der DK, Senat II des BMF in Kenntnis gesetzt und über die dadurch bedingte Unterbrechung
gem. § 114 Abs. 2 BDG 1979 des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens verständigt
(AS 188–188a).
Nach zwei von der DK, Senat römisch zwei des BMF in Auftrag an die Dienstbehörde gestellte Erhebungsersuchen gem. Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 (AS 75–77 und AS 88) und der in weiterer Folge eingegangenen Ermittlungsergebnisse, erstattete am 28.01.2020 die Vors der DK beim BMF, Senat römisch zwei unter Bezugnahme auf Paragraph 78, StPO der StA römisch zehn Anzeige wegen des Verdachtes der Begehung einer Straftat durch den DB gem. Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, (fünfter Fall) StGB (Schwerer Betrug) oder Paragraph 293, Absatz eins, StGB (Fälschung eines Beweismittels). Mit gleichem Tag wurde B mittels eines Schreibens über diese erfolgte Maßnahme der DK, Senat römisch zwei des BMF in Kenntnis gesetzt und über die dadurch bedingte Unterbrechung , gem. Paragraph 114, Absatz 2, BDG 1979 des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens verständigt , (AS 188–188a).
?
Am 11.03.2020 wurde mit Schreiben der StA X die DK, Senat II des BMF verständigt, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den DB gem. § 35c StAG abgesehen wurde.Am 11.03.2020 wurde mit Schreiben der StA römisch zehn die DK, Senat römisch zwei des BMF verständigt, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den DB gem. Paragraph 35 c, StAG abgesehen wurde.
?
Am 13.07.2020 fand durch die DK, Senat II des BMF eine mündliche Verhandlung im gegenständlichen Disziplinarverfahren statt (AS 206-219), wobei eine Vertagung verfügt wurde. Der Grund lag in dem Umstand, dass aufgrund der Beschuldigtenvernehmung in der mündlichen Verhandlung es notwendig erschien, den Leiter der JA CC als Zeugen, in seiner Funktion als ehemaliger Vorgesetzter des DB, zu vernehmen.Am 13.07.2020 fand durch die DK, Senat römisch zwei des BMF eine mündliche Verhandlung im gegenständlichen Disziplinarverfahren statt (AS 206-219), wobei eine Vertagung verfügt wurde. Der Grund lag in dem Umstand, dass aufgrund der Beschuldigtenvernehmung in der mündlichen Verhandlung es notwendig erschien, den Leiter der JA CC als Zeugen, in seiner Funktion als ehemaliger Vorgesetzter des DB, zu vernehmen.
?
Die zweite mündliche Verhandlung fand am 13.08.2020 statt und wurde mit der mündlichen Verkündung des ggstl. Erkenntnisses beendet.

V Sachverhaltrömisch fünf Sachverhalt

Unter Bezugnahme auf den Spruch dieser Entscheidung wurde nach dem in den mündlichen Verhandlungen abgeführten Beweisverfahren nachstehender Sachverhalt von der Disziplinarkommission als erwiesen festgestellt: B ist nebenberuflich als Schiedsrichter tätig (AS 165-166). In seiner ehemaligen hautberuflichen Funktion als Justizwachebeamter hat er am 20.09.2018 bei seinem Dienstgeber, dem Leiter der JA CC, eine (rückwirkende) Pflegefreistellung für den Zeitraum 18.09.2018 bis 19.09.2018 beantragt (AS 17). An diesen beiden Tagen war er laut Dienstplan zur Dienstverrichtung eingeteilt (AS 168). Als Grund für die Gewährung des Pflegeurlaubes gab er die notwendige Betreuung seiner minderjährigen Tochter, infolge einer Erkrankung, an. Eine ärztliche Bestätigung war dem Antrag nicht beigefügt. Mit Dienstrechtsmandat gem. § 9 DVG hat der Anstaltsleiter die Pflegefreistellung noch am selben Tag, dem 20.09.2018, genehmigt. Durch Mitteilungen aus dem Kollegenkreis, wurde der für die Diensteinteilung zuständige Beamte der JA CC aufmerksam, dass B während der in Anspruch genommenen Zeit der Pflegefreistellung ein Fußballspiel in Liverpool/GB in seiner nebenberuflichen Funktion als Schiedsrichter geleitet haben soll. Eine Einsichtnahme in die Internet-Website der UEFA bestätigte, dass B tatsächlich am 18.09.2018 in Liverpool das UEFA-Youth-Leage-Fußballspiel FC Liverpool geleitet hatte (AS 169). B hat weder bei seiner Rückkehr in den Dienst am 20.09.2018, noch anlässlich der nachträglichen Beantragung auf Bewilligung des–vorerst mündlich genehmigten- Pflegeurlaubes gemeldet, dass er eine Auslandsreise mit Schiedsrichtertätigkeit durchgeführt hatte. Vielmehr hat er das für die Gewährung eines Pflegeurlaubes vorgesehene Formular (BMJ-Pr231.00/0014 Pr 6/2013) am 20.09.2018 so ausgefüllt, als ob er tatsächlich für die beiden Arbeitstage, nämlich den 18.09.2018 und den 19.09.2018, die minderjährige Tochter infolge einer Erkrankung gepflegt habe. Mit seiner Unterschrift auf dem Antragsformular nahm er auch den dort angeführten Passus: „Mir ist bewusst, dass falsche Angaben dienst- und besoldungsrechtliche sowie strafrechtliche Folgen nach sich ziehen können“ zur Kenntnis. Bei seiner Vernehmung am 08.10.2018 durch die stellvertretende Leiterin des Rechtsbüros der JA CC (AS 13v) gestand B ein, während der Pflegefreistellung tatsächlich nach Liverpool gereist zu sein, wo er das am 18.09.2018 stattgefundene internationale Fußballspiel der UEFA Youth-Leage geleitet hat. Er sei erst am Vorabend des Spieltages über seinen Schiedsrichtereinsatz informiert worden. In der Diensteinteilung der JA CC habe er zu diesem Zeitpunkt niemanden mehr erreicht. Er habe auch nicht daran gedacht, im Wachzimmer der Justizanstalt anzurufen und über den geplanten Schiedsrichtereinsatz Bescheid zu geben. Außerdem habe er schon früh am nächsten Morgen das Flugzeug nehmen müssen. Mit einer derartigen Situation sei er zuvor noch nie konfrontiert gewesen und dies „tue ihm aufrichtig leid“. Anlässlich einer weiteren Vernehmung am 17.10.2018 (AS 14) wiederholte B seine Verantwortung, er habe nicht daran gedacht, in der für die Diensteinteilung zuständigen Stelle anzurufen bzw. beim Dienstantritt nach der Pflegefreistellung eine Richtigstellung zu melden. Nach Einlangen des Disziplinaraktes beim BMF wurde B am 12.11.2019 von seiner derzeitigen Vorgesetzten, der Vorständin des FA XY, ebenfalls zum in Rede stehenden Sachverhalt niederschriftlich vernommen (AS 57-58v). Er gab zu Protokoll, dass er am 17.09.2018 dienstfrei gehabt habe. Seiner Tochter sei es an diesem Tag „nicht so gut gegangen“, sodass er sie von der Schule abholte und eine Pflegefreistellung (Anm. vorerst mündlich) für den 18.09.2018 und 19.09.2018 beantragte. Am Abend des 17.09.2019 habe ihn ein Anruf der UEFA erreicht, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass ein Schiedsrichterteam für den kommenden Tag in Liverpool ausgefallen sei. Der ÖFB sei bereits verständigt worden. Er habe den Versuch unternommen abzusagen, doch die UEFA habe ihn mit der Aussage, dass er ein Schiedsrichter aus einem kleinen Land sei und seine Karriere damit bei der UEFA ein schnelles Ende finden würde, unter Druck gesetzt. Es sei dann am 18.09.2018 am Morgen nach Liverpool geflogen. Das Spiel war seiner Erinnerung nach um 15.00 Uhr (Ortszeit GB 16:00 Uhr) aus und er sei am selben Tag wieder zurückgekommen. Am 19.09.2018 habe er die Pflegefreistellung in Anspruch genommen und am 20.09.2018 habe er bei Dienstantritt seinem Dienstgeber nichts über die ausgeübte Schiedsrichtertätigkeit gesagt. Unter Bezugnahme auf den Spruch dieser Entscheidung wurde nach dem in den mündlichen Verhandlungen abgeführten Beweisverfahren nachstehender Sachverhalt von der Disziplinarkommission als erwiesen festgestellt: B ist nebenberuflich als Schiedsrichter tätig (AS 165-166). In seiner ehemaligen hautberuflichen Funktion als Justizwachebeamter hat er am 20.09.2018 bei seinem Dienstgeber, dem Leiter der JA CC, eine (rückwirkende) Pflegefreistellung für den Zeitraum 18.09.2018 bis 19.09.2018 beantragt (AS 17). An diesen beiden Tagen war er laut Dienstplan zur Dienstverrichtung eingeteilt (AS 168). Als Grund für die Gewährung des Pflegeurlaubes gab er die notwendige Betreuung seiner minderjährigen Tochter, infolge einer Erkrankung, an. Eine ärztliche Bestätigung war dem Antrag nicht beigefügt. Mit Dienstrechtsmandat gem. Paragraph 9, DVG hat der Anstaltsleiter die Pflegefreistellung noch am selben Tag, dem 20.09.2018, genehmigt. Durch Mitteilungen aus dem Kollegenkreis, wurde der für die Diensteinteilung zuständige Beamte der JA CC aufmerksam, dass B während der in Anspruch genommenen Zeit der Pflegefreistellung ein Fußballspiel in Liverpool/GB in seiner nebenberuflichen Funktion als Schiedsrichter geleitet haben soll. Eine Einsichtnahme in die Internet-Website der UEFA bestätigte, dass B tatsächlich am 18.09.2018 in Liverpool das UEFA-Youth-Leage-Fußballspiel FC Liverpool geleitet hatte (AS 169). B hat weder bei seiner Rückkehr in den Dienst am 20.09.2018, noch anlässlich der nachträglichen Beantragung auf Bewilligung des–vorerst mündlich genehmigten- Pflegeurlaubes gemeldet, dass er eine Auslandsreise mit Schiedsrichtertätigkeit durchgeführt hatte. Vielmehr hat er das für die Gewährung eines Pflegeurlaubes vorgesehene Formular (BMJ-Pr231.00/0014 Pr 6 aus 2013,) am 20.09.2018 so ausgefüllt, als ob er tatsächlich für die beiden Arbeitstage, nämlich den 18.09.2018 und den 19.09.2018, die minderjährige Tochter infolge einer Erkrankung gepflegt habe. Mit seiner Unterschrift auf dem Antragsformular nahm er auch den dort angeführten Passus: „Mir ist bewusst, dass falsche Angaben dienst- und besoldungsrechtliche sowie strafrechtliche Folgen nach sich ziehen können“ zur Kenntnis. Bei seiner Vernehmung am 08.10.2018 durch die stellvertretende Leiterin des Rechtsbüros der JA CC (AS 13v) gestand B ein, während der Pflegefreistellung tatsächlich nach Liverpool gereist zu sein, wo er das am 18.09.2018 stattgefundene internationale Fußballspiel der UEFA Youth-Leage geleitet hat. Er sei erst am Vorabend des Spieltages über seinen Schiedsrichtereinsatz informiert worden. In der Diensteinteilung der JA CC habe er zu diesem Zeitpunkt niemanden mehr erreicht. Er habe auch nicht daran gedacht, im Wachzimmer der Justizanstalt anzurufen und über den geplanten Schiedsrichtereinsatz Bescheid zu geben. Außerdem habe er schon früh am nächsten Morgen das Flugzeug nehmen müssen. Mit einer derartigen Situation sei er zuvor noch nie konfrontiert gewesen und dies „tue ihm aufrichtig leid“. Anlässlich einer weiteren Vernehmung am 17.10.2018 (AS 14) wiederholte B seine Verantwortung, er habe nicht daran gedacht, in der für die Diensteinteilung zuständigen Stelle anzurufen bzw. beim Dienstantritt nach der Pflegefreistellung eine Richtigstellung zu melden. Nach Einlangen des Disziplinaraktes beim BMF wurde B am 12.11.2019 von seiner derzeitigen Vorgesetzten, der Vorständin des FA XY, ebenfalls zum in Rede stehenden Sachverhalt niederschriftlich vernommen (AS 57-58v). Er gab zu Protokoll, dass er am 17.09.2018 dienstfrei gehabt habe. Seiner Tochter sei es an diesem Tag „nicht so gut gegangen“, sodass er sie von der Schule abholte und eine Pflegefreistellung Anmerkung vorerst mündlich) für den 18.09.2018 und 19.09.2018 beantragte. Am Abend des 17.09.2019 habe ihn ein Anruf der UEFA erreicht, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass ein Schiedsrichterteam für den kommenden Tag in Liverpool ausgefallen sei. Der ÖFB sei bereits verständigt worden. Er habe den Versuch unternommen abzusagen, doch die UEFA habe ihn mit der Aussage, dass er ein Schiedsrichter aus einem kleinen Land sei und seine Karriere damit bei der UEFA ein schnelles Ende finden würde, unter Druck gesetzt. Es sei dann am 18.09.2018 am Morgen nach Liverpool geflogen. Das Spiel war seiner Erinnerung nach um 15.00 Uhr (Ortszeit GB 16:00 Uhr) aus und er sei am selben Tag wieder zurückgekommen. Am 19.09.2018 habe er die Pflegefreistellung in Anspruch genommen und am 20.09.2018 habe er bei Dienstantritt seinem Dienstgeber nichts über die ausgeübte Schiedsrichtertätigkeit gesagt.

VI Rechtslagerömisch sechs Rechtslage

§ 48 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979: Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.

§ 44 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

§ 76 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte hat–unbeschadet des § 74–Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: Paragraph 76, Absatz eins, BDG 1979: Der Beamte hat–unbeschadet des Paragraph 74 –, A, n, s, p, r, u, c, h, auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder ...

§ 76 Abs. 2 BDG 1979: Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.Paragraph 76, Absatz 2, BDG 1979: Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.

Zu dieser Rechtslage ist unter Bezugnahme auf § 48 Abs. 1 BDG (Dienstplan) und § 44 Abs. 1 BDG 1979 (Verpflichtung Weisungen zu befolgen) folgender Erlass des BMVRDJ mit den wesentlichen Dienstanweisungen auszugsweise darzustellen:Zu dieser Rechtslage ist unter Bezugnahme auf Paragraph 48, Absatz eins, BDG (Dienstplan) und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 (Verpflichtung Weisungen zu befolgen) folgender Erlass des BMVRDJ mit den wesentlichen Dienstanweisungen auszugsweise darzustellen:

BMJ-GD35000/0001-II 4/2015 vom 03.10.2015 (AS 59-64)BMJ-GD35000/0001-II 4 aus 2015, vom 03.10.2015 (AS 59-64)

Anspruch auf Pflegefreistellung ... die Bediensteten haben die Voraussetzung für die Gewährung von Pflegefreistellung nachzuweisen. In der Regel wird dafür die Erklärung des Bediensteten genügen. In begründeten Fällen können auch ärztliche Bestätigungen abverlangt werden (z.B. zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit Erwachsener). Bei der Pflege von Kindern wird dies – um die Nachweispflicht nicht zu überspannen – nur bei berechtigtem Zweifel an der Erklärung des Bediensteten erforderlich sein. Wird die Beibringung einer ärztlichen Bestätigung verlangt, sind allfällige Kosten dafür vom Dienstgeber zu tragen. Es stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen für eine Pflegefreistellung nicht gegeben waren, und sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub nicht gegeben, ist die Abwesenheit (mit Zustimmung des Bediensteten) als Erholungsurlaub zu werten. Im Falle einer auf einen Missbrauch gerichteten Absicht ist die Dienstbehörde/Personalstelle zu informieren, die über die dienst- und besoldungsrechtlichen Konsequenzen zu befinden hat....

§ 118 Abs. 1 BDG 1979Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979

Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. Der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Straftat ausschließen,

2. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, ...

VII Rechtliche Würdigung römisch sieben Rechtliche Würdigung

Objektiver Tatbestand

Aus dem dargestellten Sachverhalt und dem abgeführten Beweisverfahren ist in Verbindung mit den zitierten Gesetzesstellen als erwiesen festzustellen, dass B die im Spruch dieses Erkenntnisses dargestellten Dienstpflichten verletzt hat. Aus Sicht des Disziplinarsenates ist die Rechtslage eindeutig. Sowohl im BDG 1979, als auch im Erlass des BMVRDJ v. 03.10.2015 sind eindeutig die Regeln angeführt, wann und für wen ein Beamter bzw. eine Beamtin einen Anspruch auf Pflegeurlaub hat. Überdies ist dem Erlass des BMVRDJ v. 03.10.2015 noch ein Musterantrag als Beilage angefügt, wonach jeder Bedienstete zum Schluss mit folgenden Worten darauf hingewiesen wird: [...] „Mir ist bewusst, dass falsche Angaben dienst-und besoldungsrechtliche sowie strafrechtliche Folgen nach sich ziehen können.“ [...] Der im Spruch dargestellte und unter Pkt. V näher ausgeführte Sachverhalt wurde von B zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Abrede gestellt bzw. auch nicht bestritten. Ein Pflegeurlaub kann bzw. darf somit nur beantragt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen auch vorliegen. Diese mögen zwar bei der am 17.09.2018 mündlichen vorab gestellten Einmeldung des Pflegeurlaubes gegeben gewesen sein, doch haben sich die Umstände für die Gewährung dieser Pflegefreistellung am Abend des 17.09.2018 gravierend geändert, nachdem B erfuhr, dass er am 18.09.2018 einen Schiedsrichtereinsatz bei einem Fußballspiel in GB habe und er sich entschieden hat, seiner Nebenbeschäftigung auch nachzugehen. Die DK beim BMF stellt als erwiesen fest, dass der vom DB im Nachhinein am 20.09.2018 schriftlich gestellte Antrag für die Pflegefreistellung der erkrankten Tochter, nicht den Rechtsvorschriften und Dienstanweisungen des BMVRDJ entsprach. B hat damit das Gesetz und den dienstlichen Erlass (Weisung) nicht beachtet und dadurch zweifelsfrei ein Verhalten der Missachtung von unmissverständlich vorhandenen Rechts- und Dienstvorschriften gesetzt und somit gegen die Dienstpflicht des § 48 BDG 1979 (Einhaltung des Dienstplanes) iVm. § 44 Abs. 1 BDG 1979 (Weisungen einzuhalten) verstoßen.Aus dem dargestellten Sachverhalt und dem abgeführten Beweisverfahren ist in Verbindung mit den zitierten Gesetzesstellen als erwiesen festzustellen, dass B die im Spruch dieses Erkenntnisses dargestellten Dienstpflichten verletzt hat. Aus Sicht des Disziplinarsenates ist die Rechtslage eindeutig. Sowohl im BDG 1979, als auch im Erlass des BMVRDJ v. 03.10.2015 sind eindeutig die Regeln angeführt, wann und für wen ein Beamter bzw. eine Beamtin einen Anspruch auf Pflegeurlaub hat. Überdies ist dem Erlass des BMVRDJ v. 03.10.2015 noch ein Musterantrag als Beilage angefügt, wonach jeder Bedienstete zum Schluss mit folgenden Worten darauf hingewiesen wird: [...] „Mir ist bewusst, dass falsche Angaben dienst-und besoldungsrechtliche sowie strafrechtliche Folgen nach sich ziehen können.“ [...] Der im Spruch dargestellte und unter Pkt. römisch fünf näher ausgeführte Sachverhalt wurde von B zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Abrede gestellt bzw. auch nicht bestritten. Ein Pflegeurlaub kann bzw. darf somit nur beantragt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen auch vorliegen. Diese mögen zwar bei der am 17.09.2018 mündlichen vorab gestellten Einmeldung des Pflegeurlaubes gegeben gewesen sein, doch haben sich die Umstände für die Gewährung dieser Pflegefreistellung am Abend des 17.09.2018 gravierend geändert, nachdem B erfuhr, dass er am 18.09.2018 einen Schiedsrichtereinsatz bei einem Fußballspiel in GB habe und er sich entschieden hat, seiner Nebenbeschäftigung auch nachzugehen. Die DK beim BMF stellt als erwiesen fest, dass der vom DB im Nachhinein am 20.09.2018 schriftlich gestellte Antrag für die Pflegefreistellung der erkrankten Tochter, nicht den Rechtsvorschriften und Dienstanweisungen des BMVRDJ entsprach. B hat damit das Gesetz und den dienstlichen Erlass (Weisung) nicht beachtet und dadurch zweifelsfrei ein Verhalten der Missachtung von unmissverständlich vorhandenen Rechts- und Dienstvorschriften gesetzt und somit gegen die Dienstpflicht des Paragraph 48, BDG 1979 (Einhaltung des Dienstplanes) in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 (Weisungen einzuhalten) verstoßen.

Verschulden

Dazu ist als Rechtslage zu beachten:

§ 91 BDG 1979: Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, BDG 1979: Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 5 Abs. 1 StGB: Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.Paragraph 5, Absatz eins, StGB: Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

§ 5 Abs. 2 StGB: Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.Paragraph 5, Absatz 2, StGB: Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

§ 5 Abs. 3 StGB: Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.Paragraph 5, Absatz 3, StGB: Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Vorsatz bedeutet daher eine zielgerichtete, subjektive Einstellung des Täters auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein, nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretendem Verhalten, unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente, geschlossen werden kann. Obwohl sich B im Rahmen seiner Einvernahmen und auch bei den Beschuldigtenvernehmungen in den mündlichen Verhandlungen zur subjektiven Tatseite geständig zeigte, ist aus dem Gesamtbild der Tat des von ihm gesetzten Sachverhaltes kein anderer Schluss zu ziehen als der, dass er bei den von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft und zwar mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Fest steht, dass er am 18.09.2018 den–vorerst mündlich–genehmigten Pflegeurlaub nicht zur Pflege seiner Tochter verwendet hat, sondern seiner nebenberuflichen Beschäftigung als Schiedsrichter eines internationalen Fußballspieles im Ausland nachgegangen ist. Aufgrund der Gesetzeslage bei der Gewährung einer Pflegefreistellung und dem vom Justizressort dazu ergangenen Erlass, dem Weisungscharakter zukommt, war es für ihn leicht einsichtig bzw. erkennbar, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um in den Genuss dieser Rechtswohltat zu kommen. Diese Umstände waren dem DB bewusst. Aufgrund dieser Tatsachen kann aus Sicht der DK nur davon ausgegangen werden, dass B sehr wohl wusste, wie er sich am 20.09.2018 bei Wiederantritt des Dienstes in der JA CC zu verhalten gehabt hätte. Wenn sich der DB trotzdem entschlossen hat, den aufliegenden Vordruck für die Beantragung einer Pflegefreistellung auszufüllen und Abstand nahm von der Konsumation eines Erholungsurlaubes für den 18.09.2018, obwohl er mehr als ein Jahresurlaubskontingent zur Verfügung gehabt hätte, lässt sein Handeln nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte die Beantragung eines Urlaubes bewusst umgehen wollte. In diesem Sinn sind für die DK auch die vom B vorgebrachten Argumente und seine getätigte Verantwortung dahingehend, dass er erst wenige Stunden vor dem Fußballspiel von seinem Einsatz als Schiedsrichter in Liverpool für ein internationales Turnier Kenntnis erlangt hat und keinen Urlaub für diesen besagten Tag, dem 18.09.2018, gewährt bekommen hätte, nicht glaubhaft und wurden diese auch durch die Zeugenaussage des ehemaligen Vorgesetzten, dem Leiter der JA CC, widerlegt. Im vorliegenden Fall ergibt sich zweifelsfrei die Schuldform des direkten Vorsatzes beim DB, mit seinem Wissen um die Dienstpflichtverletzung und dem Wollen diese Dienstpflichtverletzung auch auszuführen. Während des gesamten Disziplinarverfahrens–sowohl beim BMVRDJ als auch beim BMF–trat zweifelsfrei zu Tage, dass er Kenntnis über die einzelnen Rechts- und Dienstvorschriften, den Pflegeurlaub betreffend, hatte und verstanden hat, dass falsche Angaben dienst- und besoldungsrechtliche sowie strafrechtliche Folgen nach sich ziehen können. Er kannte somit seine Dienstpflichten als Beamter und er war sich seiner Handlungsweise am 20.09.2018 bewusst, weil er die Situation sehr wohl einzuschätzen wusste. Daraus folgt und ist für die DK klar ersichtlich, dass beim DB zum Zeitpunkt der Tatbegehung am 20.09.2018 der Respekt vor den Rechtsnormen nicht ausreichend gegeben war und eine sehr gering ausgeprägte Hemmschwelle für die Einhaltung von Gesetzen und Dienstvorschriften vorlag. Ein solches Verhalten ist bei einem Beamten absolut nicht tolerierbar und es liegt nicht nur der Verdacht nahe, sondern es ist augenscheinlich, dass der DB seine Nebenbeschäftigung als Schiedsrichter im Fußballsport über seine dienstlichen Pflichten als Beamter der Republik Österreich stellte. Es bleibt somit für den Disziplinarsenat im gegenständlichen Verfahren für die Annahme eines nicht schuldhaften Verhaltens des B kein Raum.

Einstellung

Im EB vom 22.01.2019, welcher von der DK beim BMVRDJ erlassen wurde, wird auch der Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 iVm. § 76 BDG 1979 erhoben. Diese Dienstpflichtverletzung erkennt die DK, Senat II beim BMF nicht und wird im Hinblick darauf gem. § 118 Abs. Z 2 BDG 1979 das Disziplinarverfahren eingestellt. Im EB vom 22.01.2019, welcher von der DK beim BMVRDJ erlassen wurde, wird auch der Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 76, BDG 1979 erhoben. Diese Dienstpflichtverletzung erkennt die DK, Senat römisch zwei beim BMF nicht und wird im Hinblick darauf gem. Paragraph 118, Abs. Ziffer 2, BDG 1979 das Disziplinarverfahren eingestellt.

VIII Strafbemessung römisch acht Strafbemessung

Rechtslage

§ 92 Abs. 1 BDG 1979 (Disziplinarstrafen)Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 (Disziplinarstrafen)

1.
der Verweis,
2.
die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3.
die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4.  die Entlassung.

§ 92 Abs. 2 BDG 1979: In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979: In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93 Abs. 1 BDG 1979: Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979: Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

§ 93 Abs. 2 BDG 1979: Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979: Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Der Disziplinarsenat erachtet die Dienstpflichtverletzung gem. § 48 BDG 1979 als schwerwiegend. Bedienstete haben bei der Nutzung der Rechtswohltat von Pflegefreistellungen ein Verhalten an den Tag zu legen, das dem Vorschuss des gewährten Vertrauens durch den Dienstgeber an die Bediensteten gerecht wird. Das kann dann nicht angenommen werden, wenn der Beamte im Bewusstsein seines Handelns falsche Angaben bei der Beantragung einer Pflegefreistellung macht, um sich offensichtlich dadurch einen Erholungsurlaub aufzusparen. Eine solche Vorgangsweise, zu der sich B am 20.09.2018 entschied, ist geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen den beteiligten Bediensteten vollkommen zu zerstören. Darüber hinaus ist auch der Umstand miteinzubeziehen, dass die einzelnen Bediensteten in einer Organisationseinheit, im ggstl. Fall die frühere Dienstbehörde des DB, neben dem gemeinsamen Gesetzesauftrag, die Aufgaben des österreichischen Strafvollzuges bestmöglich zu bewältigen, zu einem guten Miteinander der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Diese Zusammenarbeit ist Voraussetzung für das gute Funktionieren des Dienstbetriebes und erfordert Verhaltensweisen, die das Vertrauen zwischen den Vorgesetzen und den Mitarbeitern, aber auch der Kolleginnen und Kollegen untereinander erhalten. Aus den gesetzlichen Bestimmungen sind die genauen Voraussetzungen für die Konsumation einer Pflegefreistellung erkennbar und ableitbar. Dem wird allerdings nicht entsprochen, wenn von einem Beamten ein Verhalten gesetzt wird, welches B im gegenständlichen Disziplinarverfahren zugegeben hat. Dieses Verhalten hat gegen die entsprechende Dienstvorschrift im BDG und gegen die erlassmäßige Regelung für die Beantragung von Pflegeurlaub verstoßen. Keinesfalls stellt diese Vorgehensweise, die der B am 20.09.2018 an den Tag legte, eine dem Beamten-Dienstrecht entsprechende Vorgangsweise dar. Allein aus diesem Grund sind disziplinäre Sanktionen zu verfügen. Der Disziplinarsenat erachtet die Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 48, BDG 1979 als schwerwiegend. Bedienstete haben bei der Nutzung der Rechtswohltat von Pflegefreistellungen ein Verhalten an den Tag zu legen, das dem Vorschuss des gewährten Vertrauens durch den Dienstgeber an die Bediensteten gerecht wird. Das kann dann nicht angenommen werden, wenn der Beamte im Bewusstsein seines Handelns falsche Angaben bei der Beantragung einer Pflegefreistellung macht, um sich offensichtlich dadurch einen Erholungsurlaub aufzusparen. Eine solche Vorgangsweise, zu der sich B am 20.09.2018 entschied, ist geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen den beteiligten Bediensteten vollkommen zu zerstören. Darüber hinaus ist auch der Umstand miteinzubeziehen, dass die einzelnen Bediensteten in einer Organisationseinheit, im ggstl. Fall die frühere Dienstbehörde des DB, neben dem gemeinsamen Gesetzesauftrag, die Aufgaben des österreichischen Strafvollzuges bestmöglich zu bewältigen, zu einem guten Miteinander der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Diese Zusammenarbeit ist Voraussetzung für das gute Funktionieren des Dienstbetriebes und erfordert Verhaltensweisen, die das Vertrauen zwischen den Vorgesetzen und den Mitarbeitern, aber auch der Kolleginnen und Kollegen untereinander erhalten. Aus den gesetzlichen Bestimmungen sind die genauen Voraussetzungen für die Konsumation einer Pflegefreistellung erkennbar und ableitbar. Dem wird allerdings nicht entsprochen, wenn von einem Beamten ein Verhalten gesetzt wird, welches B im gegenständlichen Disziplinarverfahren zugegeben hat. Dieses Verhalten hat gegen die entsprechende Dienstvorschrift im BDG und gegen die erlassmäßige Regelung für die Beantragung von Pflegeurlaub verstoßen. Keinesfalls stellt diese Vorgehensweise, die der B am 20.09.2018 an den Tag legte, eine dem Beamten-Dienstrecht entsprechende Vorgangsweise dar. Allein aus diesem Grund sind disziplinäre Sanktionen zu verfügen.

Strafrahmen

Gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 kann die Höhe der Geldstrafe bis zu fünf Monatsbezügen festgesetzt werden. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Für die Berechnung des Strafrahmens wird die Höhe des Bruttobezuges unter außer Achtlassung des Kinderzuschusses herangezogen. Demnach beträgt der Strafrahmen gem. § 92 Abs.1 Z. 3 BDG 1979 € 11.633,00.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 kann die Höhe der Geldstrafe bis zu fünf Monatsbezügen festgesetzt werden. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Für die Berechnung des Strafrahmens wird die Höhe des Bruttobezuges unter außer Achtlassung des Kinderzuschusses herangezogen. Demnach beträgt der Strafrahmen gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 € 11.633,00.

Bei der Verhängung der Geldstrafe ist auch auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des DB Bedacht zu nehmen. Außergewöhnliche Umstände, die besonders zu berücksichtigen wären, wurden hinsichtlich der bekannt gegebenen Vermögenslage bzw. im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse nicht festgestellt. Der Disziplinarsenat ist durch den gesetzten Sachverhalt des DB überzeugt, dass für ihn ein gelinderes Mittel nicht ausreichend ist.

Milderungs- und Erschwerungsgründe

Mildernd werden berücksichtigt das reumütige Geständnis und die Tatsache, dass der DB disziplinarrechtlich unbescholten ist. Die DK erkennt in der Dienstpflichtverletzung nach § 48 BDG 1979 die schwerwiegendere Pflichtverletzung und somit tritt § 44 BDG 1979 als Erschwerungsgrund hinzu. Weiters wird als Erschwerungsgrund das Verschweigen der Tatsache eines laufenden Disziplinarverfahrens beim stattgefundenen Bewerbungsgespräch für den Ressortwechsel der Finanzverwaltung gegenüber sowie während der Zeit der Dienstzuteilung zum FA XY, gewertet. Mildernd werden berücksichtigt das reumütige Geständnis und die Tatsache, dass der DB disziplinarrechtlich unbescholten ist. Die DK erkennt in der Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 48, BDG 1979 die schwerwiegendere Pflichtverletzung und somit tritt Paragraph 44, BDG 1979 als Erschwerungsgrund hinzu. Weiters wird als Erschwerungsgrund das Verschweigen der Tatsache eines laufenden Disziplinarverfahrens beim stattgefundenen Bewerbungsgespräch für den Ressortwechsel der Finanzverwaltung gegenüber sowie während der Zeit der Dienstzuteilung zum FA XY, gewertet.

Strafhöhe

Gemäß § 93 Absatz 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 93, Absatz 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen.

Die DK erkennt in der am 20.09.2018 nicht zu Recht beantragten Pflegefreistellung durch
B eine besonders schwere Dienstpflichtverletzung und aufgrund dieser Tatsache muss beim DB sichergestellt werden, dass er in Zukunft die Rechts- und Dienstvorschriften ernst nimmt und ein Verstoß dagegen nicht sanktionslos bleiben kann. Der spezialpräventive Zweck erscheint mit der Festsetzung einer Geldstrafe von € 5.000,00 als angemessen und vertritt sie die Ansicht, dass die nunmehrige Höhe der Disziplinarstrafe für den B auch einen gewollt spürbaren Strafbetrag darstellt, ohne dass dadurch seine finanziellen Lebensumstände gefährdet werden. Generalpräventive Erfordernisse werden durch diese Straffestsetzung insofern abgedeckt, als mit der Höhe dieser Disziplinarstrafe einer möglichen negativen Beispielswirkung auf alle anderen Beamtinnen und Beamten entschieden entgegengetreten wird.
Die DK erkennt in der am 20.09.2018 nicht zu Recht beantragten Pflegefreistellung durch , B eine besonders schwere Dienstpflichtverletzung und aufgrund dieser Tatsache muss beim DB sichergestellt werden, dass er in Zukunft die Rechts- und Dienstvorschriften ernst nimmt und ein Verstoß dagegen nicht sanktionslos bleiben kann. Der spezialpräventive Zweck erscheint mit der Festsetzung einer Geldstrafe von € 5.000,00 als angemessen und vertritt sie die Ansicht, dass die nunmehrige Höhe der Disziplinarstrafe für den B auch einen gewollt spürbaren Strafbetrag darstellt, ohne dass dadurch seine finanziellen Lebensumstände gefährdet werden. Generalpräventive Erfordernisse werden durch diese Straffestsetzung insofern abgedeckt, als mit der Höhe dieser Disziplinarstrafe einer möglichen negativen Beispielswirkung auf alle anderen Beamtinnen und Beamten entschieden entgegengetreten wird.

-END-

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten