TE Dok 2020/10/30 2020-0.689.284

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Veröffentlicht am 30.10.2020
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Norm

§302 Abs1 StGB
§43 Abs2 BDG
§44 Abs1 BDG
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

ungerechtfertige Datenabfragen
Missbrauch der Amtsgewalt

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 28.10.2020 in der durchgeführten Verhandlung zu Recht erkannt,

Der Beamte ist schuldig,

da während des Dienstes nachfolgende IAP-Abfragen und PAD-Einsichtnahmen ohne dienstlichen Grund und sohin ohne Berechtigung durchgeführt wurden:

1)
am N.N., um N.N. Uhr, ZMR-Anfrage unter Bezug „N.N.“ zu A.A.
2)
am N.N., um N.N. Uhr, ZMR-Anfrage Person unter Bezug „N.N.“: A.A.
3)
am N.N., um N.N. Uhr, (BMI-Anfrageplattform IAP) KZR Namensabfrage unter Bezug „N.N.“: A.A., N.N. geb.,
4)
am N.N., N.N. Uhr, IAP-Abfragen – Anwendungen via PAD, AZ: N.N. (=VU/Personenschaden, ohne Beteiligung von B.B.) zu B.B., geb., N.N.: Strafregister Auskunft, Personeninformation, SIS-Personeninformation, Personenfahndung, SIS-Personenfahndung, IZR, IZR-SIS
5)
am N.N., N.N. Uhr, Abfrage ZMR via PAD – B.B., geb. N.N.
6)
am N.N., N.N. – N.N. Uhr, Einsichtnahmen PAD-Akte (in den Applikationen KRIM, VW und VStV, jeweils mit Suchkriterium Familienname B.B.):
?
N.N. – Akt betrifft: B.A., geb. N.N.
?
N.N., N.N. und N.N.– Akte betr.: B.C., geb. N.N.
?
N.N. und N.N. – Akte betr.: B.D., geb. N.N.
?
N.N. – Akt betr.: B.E., geb. N.N.
?
N.N., N.N. und N.N. – Akte betr.: B.F., geb. N.N.
?
N.N. – Akt betr.: B.G., geb. N.N.
?
N.N. – Akt betr.: B.H., geb. N.N.
?
N.N. – Akt betr.: B.I., geb. N.N. und N.N., geb. N.N.
?
N.N. – Akt betr.: B.J., geb. N.N.
?
N.N. – Akt betr.: B.K., geb. N.N.
?
N.N. – Akt betr.: B.L., geb. N.N.
?
N.N. – lt. BMI/N.N. nicht mehr in der Datenbank
7)
am N.N., N.N. Uhr: Einsichtnahme PAD-Akt N.N. –C.C., geb. N.N.
8)
am N.N., N.N. Uhr und N.N., N.N. Uhr: Einsichtnahmen PAD N.N. – B.M., geb. N.N.
9)
am N.N., N.N. Uhr: Einsichtnahme PAD N.N. – C.A., geb. N.N.
10)
am N.N., N.N. Uhr und N.N., N.N. Uhr: ZMR-Abfrage via PAD der Beamte selbst, geb. N.N. (eigener Personendatensatz)
11)
am N.N., N.N. Uhr: IAP-Anfrage (IAP-SA und IAP-PF) via PAD N.N., der Beamte selbst, geb. N.N., (eigener Personendatensatz)
12)
am N.N., N.N. und N.N. Uhr, N.N., N.N. Uhr, N.N., N.N. Uhr, N.N., N.N. Uhr, N.N., N.N. und N.N. Uhr, N.N., N.N. Uhr, N.N., N.N. Uhr, N.N., N.N. Uhr, N.N., N.N. Uhr: Einsichtnahmen in PAD N.N. (der Beamte selbst, private KV zNd D.D. v. N.N.)
13)
am N.N., N.N. Uhr, N.N., N.N. Uhr, N.N., N.N. Uhr: Einsichtnahmen in PAD N.N. (Opfer: der Beamte selbst – Gef. körperl. Sicherheit vom N.N.)

er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG (zu den Punkten 1-9), § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. den Dienstanweisungen „Anfragen - EKIS, IAP und sonstige zentrale Evidenzen, P4/88155/2/2013 vom 21.05.2013“ sowie „Datenschutz - Datenschutzerlass 2018 – Durchführungsbestimmungen, PAD/18/1068913 vom 18.06.2018“ (zu den Punkten 10-13) i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG (zu den Punkten 1-9), Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit den Dienstanweisungen „Anfragen - EKIS, IAP und sonstige zentrale Evidenzen, P4/88155/2/2013 vom 21.05.2013“ sowie „Datenschutz - Datenschutzerlass 2018 – Durchführungsbestimmungen, PAD/18/1068913 vom 18.06.2018“ (zu den Punkten 10-13) in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen.

Über den Beamten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi 3 BDG eine Geldstrafe in der Höhe von € 12.000, - (in Worten: zwölftausend) verhängt. Über den Beamten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi 3 BDG eine Geldstrafe in der Höhe von € 12.000, - (in Worten: zwölftausend) verhängt.

Seitens des Beamten wurde gemäß § 127 BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 36 Monatsraten beantragt und seitens des Senates bewilligt.Seitens des Beamten wurde gemäß Paragraph 127, BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 36 Monatsraten beantragt und seitens des Senates bewilligt.

Dem Beamten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.Dem Beamten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.

Begründung:

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 31.08.2020 zu GZ XY, den Erhebungen der LPD N.N. sowie dem rechtskräftigen Urteil des LG für Strafsachen N.N.

Zur Person:

Der Beamte absolvierte die Polizeigrundausbildung GAL E2c im BZS N.N. Nach der Grundausbildung wurde er dem SPK N.N., PI N.N. zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesen. Am N.N. erfolgte die Definitivstellung des Beamten. Zeitgleich wurde der Beamte dem SPK N.N., zuerst der PI N.N., ab N.N. der PI N.N. zugewiesen. Vom N.N. – N.N. wurde der o.a. EB der N.N. Abteilung, dienstzugeteilt. Seit dem N.N. ist der Beamte der N.N. Abteilung, N.N. zur dauerhaften Dienstverrichtung zugewiesen.

Anlastung durch die Dienstbehörde:

Am N.N. langte in der Personalabteilung der LPD N.N. der Abschlussbericht des Referat N.N. ein, wonach der Beamte im Verdacht steht, insofern gegen die Dienstanweisungen „Anfragen - EKIS, IAP und sonstige zentrale Evidenzen, P4/88155/2/2013 vom 21.05.2013“ sowie „Datenschutz - Datenschutzerlass 2018 – Durchführungsbestimmungen, PAD/18/1068913 vom 18.06.2018“ verstoßen zu haben und somit Dienstpflichtverletzungen gem. §§ 43 Abs. 2 und 44 BDG 1979 begangen zu haben, indem er folgende Abfragen und PAD-Einsichtnahmen ohne dienstliche Erfordernisse tätigte:Am N.N. langte in der Personalabteilung der LPD N.N. der Abschlussbericht des Referat N.N. ein, wonach der Beamte im Verdacht steht, insofern gegen die Dienstanweisungen „Anfragen - EKIS, IAP und sonstige zentrale Evidenzen, P4/88155/2/2013 vom 21.05.2013“ sowie „Datenschutz - Datenschutzerlass 2018 – Durchführungsbestimmungen, PAD/18/1068913 vom 18.06.2018“ verstoßen zu haben und somit Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 BDG 1979 begangen zu haben, indem er folgende Abfragen und PAD-Einsichtnahmen ohne dienstliche Erfordernisse tätigte:

1)
am N.N., um N.N. Uhr, ZMR-Anfrage unter Bezug „N.N.“ zu N.N.
2)
am N.N., um N.N. Uhr, ZMR-Anfrage Person unter Bezug „N.N.“: N.N.
3)
am N.N., um N.N. Uhr, (BMI-Anfrageplattform IAP) KZR Namensabfrage unter Bezug „N.N.“: N.N., N.N. geb.,
4)
am N.N., N.N.Uhr, IAP-Abfragen – Anwendungen via PAD, AZ: N.N. (=VU/Personenschaden, ohne Beteiligung N.N.) zu N.N., geb., N.N.: Strafregister Auskunft, Personeninformation, SIS-Personeninformation, Personenfahndung, SIS-Personenfahndung, IZR, IZR-SIS
5)
am N.N., N.N. Uhr, Abfrage ZMR via PAD – N.N., geb. N.N.
6)
am N.N., N.N. – N.N. Uhr, Einsichtnahmen PAD-Akte (in den Applikationen KRIM, VW und VStV, jeweils mit Suchkriterium Familienname N.N.):
a.
N.N. – Akt betrifft: B.A., geb. N.N.
b.
N.N., N.N. und N.N.– Akte betr.: BC, geb. N.N.
c.
N.N. und N.N. – Akte betr.: B.D., geb. N.N.
d.
N.N. – Akt betr.: B.E., geb. N.N.
e.
N.N., N.N. und N.N. – Akte betr.: BF, geb. N.N.
f.
N.N. – Akt betr.: B.G., geb. N.N.
g.
N.N. – Akt betr.: B.H., geb. N.N.
h.
N.N. – Akt betr.: B.I., geb. N.N. und N.N., geb. N.N.
i.
N.N. – Akt betr.: B.J., geb. N.N.
j.
N.N. – Akt betr.: B.K., geb. N.N.
k.
N.N.– Akt betr.: B.L., geb. N.N.
l.
N.N. – lt. BMI/N.N. nicht mehr in der Datenbank
7)
am N.N., N.N. Uhr: Einsichtnahme PAD-Akt N.N. –C.C., geb. N.N.
8)
am N.N., N.N. Uhr und N.N., N.N. Uhr: Einsichtnahmen PAD N.N. – BM, geb. N.N.
9)
am N.N., N.N. Uhr: Einsichtnahme PAD N.N. – C.A., geb. N.N.
10)
am N.N., N.N. Uhr und N.N., N.N. Uhr: ZMR-Abfrage via PAD der Beamte selbst, geb. N.N. (eigener Personendatensatz)
11)
am N.N., N.N. Uhr: IAP-Anfrage (IAP-SA und IAP-PF) via PAD N.N., der Beamte selbst, geb. N.N., (eigener Personendatensatz)
12)
am N.N., N.N. und N.N. Uhr, N.N., N.N. Uhr, N.N., N.N. Uhr, N.N., N.N. Uhr, N.N., N.N. und N.N. Uhr, N.N., N.N. Uhr, N.N., N.N. Uhr, N.N., N.N. Uhr, N.N., N.N. Uhr: Einsichtnahmen in PAD N.N. (der Beamte selbst, private KV zNd D.D. v. N.N.)
13)
am N.N., N.N. Uhr, N.N., N.N. Uhr, N.N., N.N. Uhr: Einsichtnahmen in PAD N.N. (Opfer: der Beamte selbst – Gef. körperl. Sicherheit vom N.N.)

Sachverhalt:

Laut vorliegender Aktenlage habe B.B. (Ex-Partner des Beamten) am N.N. zwei SMS-Nachrichten erhalten, welche offenbar vom oa. EB stammen. Den Nachrichten war zu entnehmen, dass der Beamte offensichtlich über das Geburtsdatum jenes Mannes (A.A.) bescheid wisse, mit dem sie bereits seit August N.N. eine Beziehung führe. Das zufällige in Erfahrung-Bringen des Geburtsdatums von A.A. wurde von B.B. kategorisch ausgeschlossen, da diese keinen überschneidenden Freundes- bzw. Bekanntenkreis oder dergleichen hätten. Laut B.B. sei der Beamte lediglich über den Vornamen des neuen Partners in Kenntnis gewesen.

Auch wurde von B.B. angegeben, man mache sich Sorgen um den neuen Partner, da der Beamte kurz vor der Trennung angegeben habe, er würde einen neuen Partner umbringen.

Bei der Auswertung der durchgeführten Protokolldatenauswertung konnte festgestellt werden, dass der Beamte ohne dienstliche Notwendigkeit mittels Meldeauskunft und Kennzeichenregister-Anfrage das Geburtsdatum des A.A. „ermittelt“ hat:

?
N.N., um N.N. Uhr (zentrales Melderegister):
?
ZMR-Anfrage Person unter Bezug „N.N.“: A.A.
?
N.N., um N.N. Uhr (BMI-Anfrageplattform IAP):
?
KZR (Kennzeichenzentralregister) Namensabfrage unter Bezug „N.N.“: A.A., N.N. geb.
?
N.N., um N.N. Uhr (zentrales Melderegister):
?
ZMR-Anfrage Person unter Bezug „N.N.“: A.A.

Im Zuge der PAD-Auswertung hat sich ergeben, dass der oa. EB auch den Ex-Partner im PAD (SA, PI, PF, ZMR) angefragt hat.

Auch hat der Beamte mit dem Suchkriterium (lediglich) Familienname (sowohl B als auch C) Anfragen im PAD getätigt und dabei in zahlreiche Akte, in denen eine Person mit ggstdl. Familiennamen protokolliert ist, ohne dienstlichen Grund Einsicht genommen:

?
N.N., N.N. Uhr - IAP-Abfragen via PAD, AZ: N.N. (=VU/Personenschaden, ohne Beteiligung von B.B.):
?
B.B., N.N. geb., Strafregister SA-Auskunft, Personeninformation, SIS-Personeninformationen, Personenfahndung, SIS-Personenfahndung, IZR, IZR-SIS
?
N.N., N.N. Uhr - Abfrage ZMR via PAD:

B.B. , N.N. geb.,

?
N.N., N.N. Uhr und N.N., N.N. Uhr - Abfrage ZMR via PAD:
?
Der Beamte selbst, N.N. geb., (eigener Personendatensatz)
?
N.N., N.N. Uhr - IAP-Anfrage via PAD:
?
der Beamte selbst, N.N. geb.,: IAP-SA und IAP-PF
?
N.N., N.N.-N.N. Uhr - Einsichtnahmen PAD Akte (in den Applikationen KRIM, VW und VStV, jeweils mit Suchkriterium Familienname: B):
?
N.N. – Akt betrifft: B.A., geb. N.N.
?
N.N., N.N. und N.N.– Akte betr.: B.C., geb. N.N.
?
N.N. und N.N. – Akte betr.: B.D., geb. N.N.
?
N.N. – Akt betr.: B.E., geb. N.N.
?
N.N., N.N. und N.N. – Akte betr.: B.F., geb. N.N.
?
N.N. – Akt betr.: B.G., geb. N.N.
?
N.N. – Akt betr.: B.H., geb. N.N.

sowie Einsicht in folgende – zwischenzeitlich skartierte und sohin dzt. nicht mehr einsehbar, jedoch lt. BMI noch in der Datenbank befindliche – Akte:

?
N.N. – Akt betr.: B.I., geb. N.N. und N.N., geb. N.N.
?
N.N. – Akt betr.: B.J., geb. N.N.
?
N.N. – Akt betr.: B.K., geb. N.N.
?
N.N.– Akt betr.: B.L., geb. N.N.
?
N.N., N.N. Uhr - Einsichtnahme PAD-Akt N.N.:
?
C.C., N.N. geb.,
?
N.N., N.N. Uhr, und N.N., N.N. Uhr - Einsichtnahme in PAD-Akt N.N.:
?
B.B., N.N. geb.,
?
N.N., N.N. Uhr, Einsichtnahme PAD Akt N.N.:
?
C.A., N.N. geb.,
?
Einsichtnahmen in PAD-Akt N.N. (Beschuldigter: der Beamte selbst – private KV zNd N.N. v. D.D.):
?
N.N. – N.N. und N.N. Uhr
?
N.N. – N.N. Uhr
?
N.N. – N.N. Uhr
?
N.N. – N.N. Uhr
?
N.N. - N.N. Und N.N. Uhr
?
N.N. – N.N. Uhr
?
N.N. – N.N. Uhr
?
N.N. – N.N. Uhr
?
N.N. – N.N. Uhr
?
Einsichtnahmen in PAD-Akt N.N. (Opfer: der Beamte selbst – Gef. körperl. Sicherheit vom N.N.):
?
N.N. – N.N. Uhr
?
N.N. – N.N. Uhr
?
N.N. – N.N. Uhr

Es wird im Besonderen darauf hingewiesen, dass der Beamte in die zuletzt angeführten Akte (N.N., N.N. und N.N.) ua. auch am N.N. unzulässig eingesehen hat, obwohl dieser bereits seit N.N. (Tag der Akteneinsicht beim Referat N.N.) in Kenntnis von den gegen die eigene Person geführten Ermittlungen war.

Der oa. EB hat – mit Ausnahme der Akte die eigene Person betreffend, in denen der Beamte einzelne Dokumente eingesehen hat – in keinem Fall die jeweiligen in den PAD-Akten angefügten Dokumente geöffnet bzw. eingesehen.

Zu dem angeführten Vorfall wurden vom Referat für N.N. Erhebungen gepflogen und am N.N. der StA N.N. übermittelt.

Angeführt wird, dass der Beamte bereits im Herbst N.N. unter PAD/N.N. wegen des Verdachtes auf beharrliche Verfolgung von B.B. zur Anzeige gebracht wurde.

Zwischen dem Beamten und B.B. bestand zwischen Ende Jänner N.N. für die Dauer ca. eines Jahres eine on/off-Beziehung. Nach Beendigung der Beziehung durch B.B. erfolgten durch den Beamten in unregelmäßigen Abständen diverse Kontaktaufnahmen (persönliche Treffen aufgrund Auflauerns des des Beamten an der Wohnadresse von B.B., einem Fitness-Club und einer kirchlichen Einrichtung, Kontaktaufnahmen via SMS, E-Mails und versuchte fernmündliche Kontaktaufnahmen).

Das diesbezügliche Verfahren gegen den Beamten wurde seitens der StA N.N. aufgrund der zeitlichen, durchaus längeren, Abstände der genannten Kontaktaufnahmen gem. § 190 Z. 2 StPO eingestellt. Der Akt wurde ohne weiter Maßnahmen im Personalakt des oa. EB abgelegt.Das diesbezügliche Verfahren gegen den Beamten wurde seitens der StA N.N. aufgrund der zeitlichen, durchaus längeren, Abstände der genannten Kontaktaufnahmen gem. Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt. Der Akt wurde ohne weiter Maßnahmen im Personalakt des oa. EB abgelegt.

Verantwortung:

Der Beamte ist umfassend geständig. Über das Geburtsdatum des neuen Lebenspartners von B.B. habe der Beamte über zwei Wege Kenntnis erlangt. Erstens habe B.B. bei einem Treffen im Oktober N.N. ungefragt erzählt, dass der neue Partner am selben Tag Geburtstag habe wie der Beamte selbst und nur um 3 Jahre älter sei. Zweitens habe der Beamte es durch eine ZMR-Anfrage in Erfahrung gebracht. Den Vor- und Familiennamen des neuen Lebenspartners habe der Beamte aus dem Vorakt (Anzeige der B.B. im Oktober N.N.). Als Beilage bei dieser Vernehmung sei ein ausgedruckter E-Mail-Verkehr zwischen B.B. und A.A. gewesen. Die ZMR-Anfrage ohne dienstlichen Grund habe er am N.N., N.N.Uhr, getätigt. Die Unzulässigkeit dieser und auch der weiteren Anfragen sei dem Beamten bewusst gewesen.

Die ZMR-Anfrage am N.N., um N.N. Uhr, bzgl. A.A. wurden getätigt, um zu sehen, ob sich sein Familienstand von „geschieden“ auf „verheiratet“ geändert hat.

Die Anfragen zu den eigenen Personendaten am N.N., N.N. und N.N. wurden gemacht, weil der Beamte kontrollieren wollte, ob der eigene Familienstand lt. ZMR korrekt angeführt ist. Warum auch eine SA-Auskunft und eine PF-Auskunft von dem Beamten durchgeführt wurde, wisse der Beamte nicht. Der Beamte glaube, er habe sich offensichtlich „verdrückt“.

Der Beamte ist auch geständig, Einsichtnahmen in Akte mittels Eingabe des Familiennamens „B“ ohne dienstlichen Grund durchgeführt zu haben. Als Grund wurde vom oa. EB angegeben, lediglich habe schauen zu wollen, ob der Ex-Partner B.B. bereits polizeilich angefallen ist. Warum der Beamte diesbezüglich keine Abfrage mit Familien- und Vornamen von B.B. durchgeführt hat, könne er nicht angeben. Die von ihm „ermittelten“ Personen kenne er nicht.

Die Einsichtnahme in den PAD-Akt zu einer anderen Person „B.B.“ erfolgte aufgrund der Namensgleichheit mit B.B. Die Einsichtnahme in den PAD-Akt zu C.C. habe er aufgrund der Namensgleichheit mit ihm durchgeführt. Es sei kein dienstlicher Grund vorgelegen, auch sei ihm die Unzulässigkeit der Abfrage bewusst gewesen. Dasselbe gilt für die Einsichtnahme in den PAD-Akt zu C.A. Die Einsichtnahmen in die PAD-Akte, welche den Beamten selbst betreffen, habe er aus dem Grund durchgeführt, weil der Beamte wissen wollte, ob sich irgendwelche Aktenvorgänge verändert haben. Der Beamte habe nicht gewusst, dass die Einsichtnahme zu eigenen Akten ebenfalls unzulässig ist. Die neuerlichen PAD-Einsichtnahmen, am N.N. habe er vorgenommen, weil er aufgrund der aggressiven und anklägerischen Vorgangsweise B.B. noch einmal nachsehen wollte, ob etwas neues Polizeiliches aufliegt. Weiters habe der Beamte auch nachsehen wollen, ob gegen den Beamten selbst etwas Neues aufliegt.

Die von ihm widerrechtlich erlangten Daten habe er in keiner Form an andere Personen weitergegeben. Weiters wurde von dem Beamten zu den Angaben von B.B., wonach der oa. EB zu gesagt hätte, er würde einen eventuellen neuen Partner „umbringen“, angegeben, dass der Beamte dies niemals gesagt und auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt habe. Der Beamte habe B.B. niemals beschimpft oder bedroht.

Verfahren:

Von der StA Anklage gegen den Beamten wegen der Begehung des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB erhoben.Von der StA Anklage gegen den Beamten wegen der Begehung des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB erhoben.

Am N.N fand die Hauptverhandlung gegen den oa. EB am LG N.N. unter der Aktenzahl N.N. statt. Hierbei bekannte sich der Beamte schuldig im Sinne der Anklage und wurde wegen § 302 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Haftstrafe von 7 Monaten (bedingt auf 3 Jahre) verurteilt. Am N.N fand die Hauptverhandlung gegen den oa. EB am LG N.N. unter der Aktenzahl N.N. statt. Hierbei bekannte sich der Beamte schuldig im Sinne der Anklage und wurde wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Haftstrafe von 7 Monaten (bedingt auf 3 Jahre) verurteilt.

Mündliche Disziplinarverhandlung:

Mit Bescheid vom 21.09.2020 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Verhandlung für 28.10.2020 anberaumt und durchgeführt.

Die Bundesdiziplinarbehörde hat dazu erwogen:

§ 43 (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Paragraph 43, (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44 (1) BDG: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.Paragraph 44, (1) BDG: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.

Dienstanweisung

Gemäß der DA „Anfragen - EKIS, IAP und sonstige zentrale Evidenzen“ P4/88155/2/2013 vom 21.05.2013, Pkt. III.1. (Aufgaben und Verantwortung des Anfragenden) dürfen Anfragen nur gestellt werden, wenn diese rechtlich erlaubt, sachlich erforderlich und vom Umfang her notwendig sind. Gemäß der DA „Anfragen - EKIS, IAP und sonstige zentrale Evidenzen“ P4/88155/2/2013 vom 21.05.2013, Pkt. römisch drei.1. (Aufgaben und Verantwortung des Anfragenden) dürfen Anfragen nur gestellt werden, wenn diese rechtlich erlaubt, sachlich erforderlich und vom Umfang her notwendig sind.

Gemäß der DA „Datenschutz - Datenschutzerlass 2018 – Durchführungsbestimmungen“ PAD/18/1068913 vom 18.06.2018, Pkt. 2.1. (Grundrecht auf Datenschutz - Allgemeines) hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. […] Dieses allgemeine Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (unabhängig davon, in welcher technischen Form Daten verarbeitet werden) stellt eine inhaltliche Erweiterung bzw. Konkretisierung des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) dar und gewährleistet auch den Schutz vor unzulässiger Ermittlung und Weitergabe von Daten (Ermittlungsschutz). Gemäß der DA „Datenschutz - Datenschutzerlass 2018 – Durchführungsbestimmungen“ PAD/18/1068913 vom 18.06.2018, Pkt. 2.1. (Grundrecht auf Datenschutz - Allgemeines) hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. […] Dieses allgemeine Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (unabhängig davon, in welcher technischen Form Daten verarbeitet werden) stellt eine inhaltliche Erweiterung bzw. Konkretisierung des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) dar und gewährleistet auch den Schutz vor unzulässiger Ermittlung und Weitergabe von Daten (Ermittlungsschutz).

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beamte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat. Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte IAP Anfragen und Einsichtnahmen in diverse PAD-Akte getätigt hat. Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, dem Gerichtsurteil sowie aus den Ausführungen des Beamten.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG zu den Punkten 1-9: Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu den Punkten 1-9:

Laut ständiger Rechtsprechung trifft die nach § 43 Abs. 2 BDG auferlegte Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Verhalten des Beamten und seinen dienstlichen Aufgaben (d.h. seinen funktionsbezogenen Aufgaben bzw. jenen Aufgaben, die jedem Beamten zukommen) eine solche Verbindung besteht, dass von Personen, die mit diesem Beamten in (dienstlichen) Kontakt kommen können, Bedenken zu erwarten sind, er werde seinen (dienstlichen) Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßiger und korrekter sowie unparteiischer und uneigennütziger) Weise nachkommen. Dies wird insbesondere dann zutreffen, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben zählt bzw. deren Schutz die Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben dient, da gerade ein Exekutivbeamter die Normen des gesamten StGB zu schützen hat. Nunmehr hat der Beamte selbst gegen diese Normen verstoßen und diese Kernaufgaben verletzt. Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarkommission nur an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Seitens des LG für Strafsachen N.N. wurde der Beamte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten wegen mehrfachen Amtsmissbrauchs rechtskräftig verurteilt. Als erschwerend wurde im Gerichtsurteil angeführt, dass der Beamte über einen langen Tatzeitraum eine Vielzahl von Anfragen durchführte sowie das Zusammentreffen von mehreren Verbrechenstatbeständen. Laut ständiger Rechtsprechung trifft die nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG auferlegte Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Verhalten des Beamten und seinen dienstlichen Aufgaben (d.h. seinen funktionsbezogenen Aufgaben bzw. jenen Aufgaben, die jedem Beamten zukommen) eine solche Verbindung besteht, dass von Personen, die mit diesem Beamten in (dienstlichen) Kontakt kommen können, Bedenken zu erwarten sind, er werde seinen (dienstlichen) Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßiger und korrekter sowie unparteiischer und uneigennütziger) Weise nachkommen. Dies wird insbesondere dann zutreffen, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben zählt bzw. deren Schutz die Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben dient, da gerade ein Exekutivbeamter die Normen des gesamten StGB zu schützen hat. Nunmehr hat der Beamte selbst gegen diese Normen verstoßen und diese Kernaufgaben verletzt. Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarkommission nur an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Seitens des LG für Strafsachen N.N. wurde der Beamte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten wegen mehrfachen Amtsmissbrauchs rechtskräftig verurteilt. Als erschwerend wurde im Gerichtsurteil angeführt, dass der Beamte über einen langen Tatzeitraum eine Vielzahl von Anfragen durchführte sowie das Zusammentreffen von mehreren Verbrechenstatbeständen.

Vorliegendenfalls ist zu prüfen gewesen, ob der disziplinäre Überhang zu bejahen ist.

Zum Vorliegen des disziplinären Überhanges wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine Ahndung gemäß § 43 Abs. 2 BDG in Betracht kommt, ein disziplinärer Überhang immer vorliegen wird. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereichs wahrgenommen wird. Auch der VwGH vertritt diese Ansicht, dass der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher sogar bei einer gerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt wird. Zum Vorliegen des disziplinären Überhanges wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine Ahndung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Betracht kommt, ein disziplinärer Überhang immer vorliegen wird. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereichs wahrgenommen wird. Auch der VwGH vertritt diese Ansicht, dass der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher sogar bei einer gerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt wird.

Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG zu den Punkten 10-13)Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den Punkten 10-13)

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Dies bedeutet, dass der Beamte sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbaren Erlässe, sowie die schriftlichen Befehle seiner zuständigen Dienstbehörde und mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, dass eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben garantiert werden kann. Die Polizei ist ein militärisch organisiertes Konstrukt, das durch das Instrument der Weisung abgesichert ist und nur Einhaltung von Weisungen funktioniert. Wenn ein Polizeibeamter, dem kraft Gesetzes und interner Weisungen ein besonders vorschriftengetreues Verhalten vorgeschrieben wird und zu dessen allgemeinen dienstlichen Obliegenheiten die Befolgung interner Weisungen gehört, so ist dieses Verhalten zweifellos geeignet, seine Loyalität und seinen Respekt gegenüber den Vorgesetzten und den Kollegen, aber auch seine Grundeinstellung zum Verwaltungsapparat und sein Pflichtbewusstsein in Frage zu stellen. Welche Motivation für diese Anfragen vorliegt ist völlig irrelevant, ob dies aus Sorge, aus verschmähter Liebe, aus Hass oder sonstigen privaten Beweggründen erfolgte. Fakt ist, dass es keinen einzigen Beweggrund gibt, der diese Anfragen im privaten Bereich rechtfertigen würden. Die vorliegenden Dienstpflichtverletzungen stellen Weisungsverstöße nach dem BDG dar und unterlagen nicht der gerichtlichen Strafbarkeit. Der Beamte hat bei diesen Anlastungen gegen die oben angeführte Dienstanweisung in mehreren Fällen verstoßen und somit dem Kernbereich seines engsten Pflichtenkreises zuwidergehandelt und ein disziplinär zu verfolgendes Verhalten gesetzt hat (VwGH 16.12.1997, 94/09/0034). Die vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzungen sind grundsätzlich keine Bagatelldelikte. Der VwGH hat § 44 BDG als so „grundsätzliche Bestimmungen des Dienstrechts“ gesehen, dass er bei der „unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung“ eine Disziplinarstrafe für „unbedingt erforderlich“ gehalten was nicht für die Verhängung der geringsten Disziplinarstrafe spricht und die Voraussetzung der „geringen Schuld“ in § 118 Abs. 1 Z 4 BDG als keinesfalls gegeben angenommen hat (VwGH 21.2.1991, 90/09/0180). Der Beamte hat sich zum Teil selbst angefragt und hat Einsicht genommen in PAD Akten, bei denen der Beamte zum einen selbst als beschuldigt geführt wurde und zum anderen Opfer war. Definitiv war der Beamte jedenfalls bei diesen Akten nicht Sachbearbeiter und auch kein Vertreter des Sachbearbeiters. Es gab sohin keine dienstliche Veranlassung, in diese Akten Einsicht zu nehmen, womit der Beamte sohin gegen das Auftragsprinzip verstoßen hat. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Dies bedeutet, dass der Beamte sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbaren Erlässe, sowie die schriftlichen Befehle seiner zuständigen Dienstbehörde und mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, dass eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben garantiert werden kann. Die Polizei ist ein militärisch organisiertes Konstrukt, das durch das Instrument der Weisung abgesichert ist und nur Einhaltung von Weisungen funktioniert. Wenn ein Polizeibeamter, dem kraft Gesetzes und interner Weisungen ein besonders vorschriftengetreues Verhalten vorgeschrieben wird und zu dessen allgemeinen dienstlichen Obliegenheiten die Befolgung interner Weisungen gehört, so ist dieses Verhalten zweifellos geeignet, seine Loyalität und seinen Respekt gegenüber den Vorgesetzten und den Kollegen, aber auch seine Grundeinstellung zum Verwaltungsapparat und sein Pflichtbewusstsein in Frage zu stellen. Welche Motivation für diese Anfragen vorliegt ist völlig irrelevant, ob dies aus Sorge, aus verschmähter Liebe, aus Hass oder sonstigen privaten Beweggründen erfolgte. Fakt ist, dass es keinen einzigen Beweggrund gibt, der diese Anfragen im privaten Bereich rechtfertigen würden. Die vorliegenden Dienstpflichtverletzungen stellen Weisungsverstöße nach dem BDG dar und unterlagen nicht der gerichtlichen Strafbarkeit. Der Beamte hat bei diesen Anlastungen gegen die oben angeführte Dienstanweisung in mehreren Fällen verstoßen und somit dem Kernbereich seines engsten Pflichtenkreises zuwidergehandelt und ein disziplinär zu verfolgendes Verhalten gesetzt hat (VwGH 16.12.1997, 94/09/0034). Die vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzungen sind grundsätzlich keine Bagatelldelikte. Der VwGH hat Paragraph 44, BDG als so „grundsätzliche Bestimmungen des Dienstrechts“ gesehen, dass er bei der „unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung“ eine Disziplinarstrafe für „unbedingt erforderlich“ gehalten was nicht für die Verhängung der geringsten Disziplinarstrafe spricht und die Voraussetzung der „geringen Schuld“ in Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG als keinesfalls gegeben angenommen hat (VwGH 21.2.1991, 90/09/0180). Der Beamte hat sich zum Teil selbst angefragt und hat Einsicht genommen in PAD Akten, bei denen der Beamte zum einen selbst als beschuldigt geführt wurde und zum anderen Opfer war. Definitiv war der Beamte jedenfalls bei diesen Akten nicht Sachbearbeiter und auch kein Vertreter des Sachbearbeiters. Es gab sohin keine dienstliche Veranlassung, in diese Akten Einsicht zu nehmen, womit der Beamte sohin gegen das Auftragsprinzip verstoßen hat.

Zu den Ausführungen des Verteidigers, § 44 Abs.1 BDG könne nicht als Strafnorm neben § 43 Abs. 2 BDG herangezogen werden, wird seitens des Senates entgegnet, dass – wie bereits oben ausgeführt, § 43 Abs. 2 BDG ausschließlich für die gerichtliche Verurteilung zu den Punkten 1-9 als Strafnorm herangezogen wurde und § 44 Abs. 1 BDG zu den Vorwürfen 10 -13, welche Weisungsverstöße darstellen. Zu den Ausführungen des Verteidigers, Paragraph 44, Absatz eins, BDG könne nicht als Strafnorm neben Paragraph 43, Absatz 2, BDG herangezogen werden, wird seitens des Senates entgegnet, dass – wie bereits oben ausgeführt, Paragraph 43, Absatz 2, BDG ausschließlich für die gerichtliche Verurteilung zu den Punkten 1-9 als Strafnorm herangezogen wurde und Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den Vorwürfen 10 -13, welche Weisungsverstöße darstellen.

Des Weiteren wurde vom Verteidiger vorgebracht, dass es sich bei den ZMR-Anfragen bei der gerichtlichen Verurteilung um keinen Amtsmissbrauch nach der Judikatur des OGH handeln würde, es würde sich sohin um ein Fehlurteil des LG für Strafsachen N.N. handeln.

Diesbezüglich wird seitens des Senates angeführt, dass gemäß § 95 Abs. 2 BDG eine Bindungswirkung an das Gerichtsurteil vorliegt, diese Bindungswirkung gelte sowohl für die Tatsachenfeststellungen als auch für die im Urteil festgestellten Beweise. Letztlich wurde vom Verteidiger vorgebracht, dass nach dem StGB nur mehr eine Zusatzstrafe ausgesprochen werden dürfe, da die rechtswidrigen Anfragen allesamt vor der disziplinären Verurteilung vom N.N. durchgeführt wurden.Diesbezüglich wird seitens des Senates angeführt, dass gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG eine Bindungswirkung an das Gerichtsurteil vorliegt, diese Bindungswirkung gelte sowohl für die Tatsachenfeststellungen als auch für die im Urteil festgestellten Beweise. Letztlich wurde vom Verteidiger vorgebracht, dass nach dem StGB nur mehr eine Zusatzstrafe ausgesprochen werden dürfe, da die rechtswidrigen Anfragen allesamt vor der disziplinären Verurteilung vom N.N. durchgeführt wurden.

Diesbezüglich werden die Ausführungen des Verteidigers insofern korrigiert, da nicht alle Anfragen, sondern insgesamt 3 Anfragen erst am N.N. und damit definitiv nach der am N.N. durchgeführten Disziplinarverhandlung erfolgten. Seitens des Senates wird weiter darauf hingewiesen, dass die gegenständlichen Vorwürfe erst am N.N. der Dienstbehörde bekannt wurden, sohin mehr als 2 Monate nach der disziplinären Verurteilung. Zudem gilt der Grundsatz der Zusatzstrafe nicht für das BDG.

Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG: Strafbemessungsgründe gemäß Paragraph 93, BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beamten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beamten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen, oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 78 ff und ihr folgend das Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 14.11.2007, 2005/09/0115).

Maßstab für die Strafbemessung ist vor allem das Verschulden der Beamten in der konkreten Situation und dieses verlangt aus spezialpräventiven Gründen eine Sanktion. Als Strafrahmen sah der Senat deshalb eine Geldstrafe im mittleren Bereich gerade noch als ausreichend an. Aus generalpräventiven Gründen muss den Kollegen vor Augen geführt werden, dass derartiges Fehlverhalten bedingungslos sanktioniert wird.

Mildernd:

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das Tatsachengeständnis (damit ist gemeint, dass dem Beamten
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angesichts der Beweislage nichts Anderes übriggeblieben ist als zu gestehen)
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die sehr gute Dienstbeschreibung,
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das gute Auftreten vor der Kommission

Erschwerend:

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Eine Vielzahl an Anfragen
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ein langer Tatzeitraum
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sogar noch Anfragen nach der Einvernahme im RBE und nach der Disziplinarverhandlung am N.N. (Unbelehrbarkeit)
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disziplinäre Vorverurteilung

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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