TE Dok 2021/5/20 2020-0.733.009

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Veröffentlicht am 20.05.2021
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Alkohol im Dienst

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D I S Z I P L I N A R E R K E N N T N I SD römisch eins S Z römisch eins P L römisch eins N A R E R K E N N T N römisch eins S

Der Disziplinarsenat 44 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 20. Mai 2021 durch den Senatsvorsitzenden Bgdr Mag. iur. Mario Franz SCHAFFER sowie in Gegenwart der weiteren Senatsmitglieder Vzlt Bernhard WIDI und Vzlt Helmut GÖDL (vom ZA bestellt) und in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes ObstdIntD Mag. iur. Christian MAMUZIC, der Schriftführerin Tamara MATEJICEK sowie des Beschuldigten, nach nichtöffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschuldigte ist schuldig,

dass er in der Nacht von 11.07.2019 auf 12.07.2019 am Fliegerhorst N.N. in N.N. im stark alkoholisierten Zustand zwischen den Mannschaftszelten gelegen ist.

Er hat dadurch schuldhaft gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2019 (BDG), verstoßen und damit eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2019 (HDG) begangen.Er hat dadurch schuldhaft gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, (BDG), verstoßen und damit eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Heeresdisziplinargesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, (HDG) begangen.

Über den Beschuldigten wird gemäß § 51 Z 1 HDG die Disziplinarstrafe des VERWEISES verhängt.Über den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 51, Ziffer eins, HDG die Disziplinarstrafe des VERWEISES verhängt.

Gemäß § 38 Abs. 1 HDG sind in casu die Kosten des Disziplinarverfahrens vom Bund zu tragen.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HDG sind in casu die Kosten des Disziplinarverfahrens vom Bund zu tragen.

BEGRÜNDUNG

Sachverhalt

1.)
Gang des Disziplinarverfahrens

Im Zeitraum vom 24.06.2019 bis zum 12.07.2019 verlegte der Jahrgang C (Jg. C) der N.N. im Rahmen des Truppenoffizierslehrganges (Führungsausbildung 5) auf den Fliegerhorst N.N. in N.N. und vom 08.07.2019 bis zum 11.07.2019 fand die vorgesehene Abschlussübung statt.

Der gesamte Jg. C war mit rund 30 Grundwehrdienstleistenden in einem Feldlager untergebracht, wobei eines der Zelte für die Verpflegseinnahme verwendet wurde.

Am 11.07.2019 fand nach Abschluss der Übungsnachbereitung um 2000 Uhr die Befehlsausgabe statt und durch den Jahrgangskommandanten, Major A.A., wurde an diesem Abend die Verwendung des Verpflegungszeltes zur Kameradschaftspflege bis 2300 Uhr genehmigt. Die Nachtruhe wurde an diesem Tag ebenfalls mit 2300 Uhr festgelegt.

Zur Überprüfung und Überwachung der Einhaltung der befohlenen Nachtruhe waren zwei Chargen vom Tag (ChvT) sowie ein Unteroffizier vom Tag (UOvT), namentlich war dies Herr Oberwachtmeister (OWm) B.B. von der Stabskompanie & Dienstbetrieb des Militärkommandos N.N., eingeteilt.

Um ca. 2345 Uhr wurde durch den UOvT die Umsetzung der Nachtruhe kontrolliert. Bei seinem nächsten Rundgang am 12.07.2019 um ca. 0500 Uhr traf OWm B.B. den Beschuldigten, vermutlich alkoholisiert, zwischen den Zelten liegend an. Da er ihn nicht wecken konnte, veranlasste er die Verbringung von dem Beschuldigten in die Unterkunft.

Dieser Vorfall wurde von OWm B.B. um ca. 0615 Uhr dem dienstführenden Unteroffizier (DfUO) des Jg. C, Herrn Vizeleutnant C.C., gemeldet, welcher in weiterer Folgen den Jahrgangskommandanten in Kenntnis setzte.

Unmittelbar im Anschluss an die Standeskontrolle um 0700 Uhr nahm der Jahrgangskommandant den Beschuldigten in Augenschein und stellte eine vermutlich starke Alkoholisierung fest. Der Beschuldigte wurde daraufhin vom Jahrgangskommandanten und dem stellvertretenden Jahrgangskommandanten, Hauptmann D.D., zwecks Feststellung der Alkoholisierung und der Diensttauglichkeit, in die Truppenambulanz N.N. gebracht. Nach einer Erstuntersuchung wurde durch Frau Hauptmannarzt Dr. E.E. der Journaldienst der Militärpolizei telefonisch ersucht, eine Testung auf Grund des Verdachts auf Alkoholisierung durchzuführen. Um 0830 Uhr traf der Militärpolizeitrupp am Fliegerhorst N.N. in N.N. ein und setzte sich mit HptmA Dr. E.E. in Verbindung. Um 0845 Uhr wurde der Beschuldigte einer Vortestung mit dem „Alcoquant 6020“ unterzogen, welche ein Ergebnis von 1,98 ‰ ergab. In weiterer Folge wurde in der Zeit von 0914 Uhr bis 0917 Uhr eine zweite Testung mit dem „Dräger Alcotest 7110 A“ absolviert. Diese zweite Testung brachte das Ergebnis von 0,76mg/l (dies entspricht 1,52 ‰) zum Vorschein.

Nach Durchführung der oa. Alkoholisierungstestung wurde der Beschuldigte zurück zur Militärakademie in N.N. gebracht.

Mit Schreiben vom 12.07.2019 wurde durch den Jahrgangskommandanten dem Akademikerbataillon die Kenntnisnahme einer möglichen Pflichtverletzung sowie die Einleitung des Kommandantenverfahrens gegen den Beschuldigten gemeldet.

Am 23.07.2019 wurde der Dienststellenausschuss an der N.N. iSd. § 22 HDG 2014 nachweislich über die Absicht der Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen den Beschuldigten in Kenntnis gesetzt.Am 23.07.2019 wurde der Dienststellenausschuss an der N.N. iSd. Paragraph 22, HDG 2014 nachweislich über die Absicht der Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen den Beschuldigten in Kenntnis gesetzt.

Mit Schreiben GZ S91532/7-TherMilAk/Inst1/AkB/2019 vom 12.08.2019 wurde durch die N.N. die Disziplinaranzeige von dem Beschuldigten an die damals zuständige Disziplinarkommission des BMLV vorgelegt.

Der Beschuldigte ist zwischenzeitlich aus der Truppenoffiziersausbildung an der N.N. ausgeschieden und wurde zur 2.JgKp/JgB19 nach N.N. versetzt.

2.)
Der Disziplinarsenat 44 hat in der mündlichen Verhandlung am 20.05.2021 erhoben (gekürzt und auszugsweise)

Der Vorsitzende eröffnet die mündliche Verhandlung um 0930 Uhr, überzeugt sich von der Identität der Erschienenen und stellt die Vollzähligkeit des Senates, sowie die ordnungsgemäße Zusammensetzung desselben (iSd. der derzeit gültigen Geschäftseinteilung der Bundesdisziplinarbehörde) und das Nichtvorhandensein von Ausschließungsgründen fest.

Es folgen die Belehrungen iSd. §§ 34 Abs.1, 27 Abs. 2 und 73 Abs. 7 HDG HDG 2014 und es wird festgestellt, dass keine der Verfahrensparteien Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen.Es folgen die Belehrungen iSd. Paragraphen 34, Absatz eins, 27, Absatz 2 und 73 Absatz 7, HDG HDG 2014 und es wird festgestellt, dass keine der Verfahrensparteien Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen.

Es wird aufgezeigt, dass die Ladungen fristgerecht ergangen sind und das vorliegende Disziplinarverfahren nicht verjährt ist.

Nach Feststellung der Personalien des Beschuldigten, verliest der Senatsvorsitzende den Spruch des Einleitungsbeschlusses, 2020-0.733.009 der BDB/Disziplinarsenat 44 vom 11.03.2021. Auf die Verlesung der Begründung wird von den Verfahrensparteien verzichtet und somit gilt sie als verlesen und wird samt bezugnehmender Unterlagen und Zeugenniederschriften zum Inhalt der mündlichen Verhandlung erhoben.

Der Beschuldigte zeigt sich zu jedem Zeitpunkt der Befragung voll geständig und reumütig. Er entschuldigt sich mehrmals für sein Verhalten.

Die vorliegenden und einbezogenen niederschriftlichen Zeugenaussagen und die Alkoholtestungen werden von keiner Verfahrenspartei in Zweifel gezogen.

Der derzeitige Bataillonskommandant und der zuständige Kompaniekommandant von dem Beschuldigten haben diesem schriftlich eine ausgezeichnete Dienstbeschreibung ausgestellt und eine äußerst günstige und positive Zukunftsprognose bescheinigt.

Da keine weiteren Beweisanträge eingebracht werden, schließt der Vorsitzende das Beweisverfahren und erteilt dem Disziplinaranwalt das Wort.

Der Disziplinaranwalt trägt alle Fakten und Beweise nochmals zusammenfassend vor und beantragt eine Geldbuße iHv. 100 Euro, welche ca. 5vH der Bemessungsgrundlage entspricht.

Der Beschuldigte bekräftigt in seinem Schlusswort nochmals, dass ihm dieser Vorfall leidtut und führt weiters aus, dass er sich wieder um eine Aufnahme in die Truppenoffiziersausbildung bemühen wird. Er beantragt eine möglichst milde Disziplinarstrafe.

Da beide Verfahrensparteien auf die Wiedergabe des Tonbandprotokolls verzichten, zieht sich der Senat zur Beratung zurück.

Nach den Beratungen wird das Erkenntnis verkündet und es erfolgt die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden.

Der Beschuldigte nimmt die Strafe an und beide Verfahrensparteien geben einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht ab.

Die Verhandlung wird um 1015 Uhr geschlossen.

I.römisch eins.
Der Disziplinarsenat 44 der Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen
1.)
Feststellungen

Der Beschuldigte steht als Militärperson auf Zeit in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt dementsprechend in den Anwendungsbereich des BDG und des HDG.

Der Beschuldigte befand sich zum Tatzeitpunkt im Ausbildungsgang zum Berufsoffizier (Miliärakademiker in Ausbildung) und dementsprechend war seine Dienststelle die N.N. – in concreto der Jahrgang C (Jg. C) der N.N..

Familienstand: N.N.

Geburtsdatum: N.N.

Dienststelle: N.N.

Dienstliche Tätigkeit: N.N.

Einstufung: N.N.

Bruttogehalt (Bemessungsgrundlage) N.N.

Nebeneinkünfte: keine

Vermögen: kein nennenswertes Vermögen

Schulden: keine

Unterhaltsverpflichtungen: keine

Gerichtliche/disziplinäre Vorstrafen: N.N

Gemäß § 90 Abs. 3 HDG 2014 gehen Verfahren, die bis zum 30.09.2020 bei der Disziplinarkommission für Soldaten beim BMLV (DKS) anhängig gemacht wurden, mit 01.10.2020 auf die Bundesdisziplinarbehörde über.Gemäß Paragraph 90, Absatz 3, HDG 2014 gehen Verfahren, die bis zum 30.09.2020 bei der Disziplinarkommission für Soldaten beim BMLV (DKS) anhängig gemacht wurden, mit 01.10.2020 auf die Bundesdisziplinarbehörde über.

Gemäß der derzeit gültigen Geschäftseinteilung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr 2021 ist – für Soldatinnen und Soldaten im Unteroffiziersrang sowie Chargen, deren Disziplinarvorgesetzte ihren Dienstort im Burgenland, Niederösterreich oder Wien haben – der Disziplinarsenat 44 für die vorliegende Entscheidung zuständig.

Nach Überprüfung des Sachverhaltes konnte seitens des Disziplinarsenates 44 weder eine Verfolgungs- noch Strafbarkeitsverjährung iSd. § 3 Abs. 1 und 2 HDG festgestellt werden.Nach Überprüfung des Sachverhaltes konnte seitens des Disziplinarsenates 44 weder eine Verfolgungs- noch Strafbarkeitsverjährung iSd. Paragraph 3, Absatz eins und 2 HDG festgestellt werden.

2.)
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Der Beschuldigte bekennt sich zu dem ihm vorgeworfenen Verhalten vollinhaltlich für schuldig, weswegen auf den im Spruch festgestellten Sachverhalt verwiesen werden kann.

3.)
Beweiswürdigung

Auf Grund der ergangenen Erhebungen, des Einleitungsbeschlusses, der vorliegenden und unwidersprochenen Aussagen der Zeugen B.B. und F.F., der Einvernahme des Beschuldigten am 15.07.2019 und seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung, dem Vorliegen der Dienstbeschreibung durch den Bataillons- und Kompaniekommandanten des Beschuldigten sowie des Vorliegens des dokumentierten Ergebnisses der Alkoholtestungen, konnten die pflichtverletzenden Handlungsweisen von dem Beschuldigten zweifelsfrei festgestellt werden.

4.)
Rechtliche Beurteilung

Rechtsgrundlagen

§ 43 Abs. 2 BDG 1979, idgF., lautet:Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, idgF., lautet:

„Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.“

§ 3 Abs. 7 ADV, idgF., lautet:Paragraph 3, Absatz 7, ADV, idgF., lautet:

„Auch das äußere Verhalten des Soldaten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Dienst als Soldat erfordert. Zu einem solchen Verhalten ist der Soldat gegenüber jedermann verpflichtet, gleichgültig, ob im oder außer Dienst, ob in Uniform oder in Zivil.“

Zur Vertrauenswahrung iSd. § 43 Abs. 2 BDGZur Vertrauenswahrung iSd. Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Hinsichtlich der Vertrauenswahrung kann festgestellt werden, dass im Sinne der Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. In Hinblick auf § 3 Abs. 7 ADV ist immer dann eine Pflichtverletzung zu verorten, wenn der Soldat als Einzelperson ein Verhalten setzt, dass von einem korrekten soldatischen Verhalten bzw. von einem korrekten soldatischen Auftreten massiv abweicht. Eine diesbezügliche qualifizierte Öffentlichkeit dieses Verhaltens ist dabei nicht erforderlich, sondern es genügt die Wahrnehmbarkeit – und eben nicht die faktische Wahrnehmung des Verhaltens – durch andere Personen (vgl. ua. Löffler, ADV-Kommentar, 29ff).Hinsichtlich der Vertrauenswahrung kann festgestellt werden, dass im Sinne der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. In Hinblick auf Paragraph 3, Absatz 7, ADV ist immer dann eine Pflichtverletzung zu verorten, wenn der Soldat als Einzelperson ein Verhalten setzt, dass von einem korrekten soldatischen Verhalten bzw. von einem korrekten soldatischen Auftreten massiv abweicht. Eine diesbezügliche qualifizierte Öffentlichkeit dieses Verhaltens ist dabei nicht erforderlich, sondern es genügt die Wahrnehmbarkeit – und eben nicht die faktische Wahrnehmung des Verhaltens – durch andere Personen vergleiche ua. Löffler, ADV-Kommentar, 29ff).

Der entscheidende Punkt hierbei ist ein inner- oder außerdienstliches Verhalten eines Soldaten, dass bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass dieser bei der Vollziehung seiner Aufgaben (besonderer Funktionsbezug) rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Darüber hinaus kann aber auch ein allgemeiner Bezug (allgemeiner Funktionsbezug) zu jenen Aufgaben hergestellt werden, die jedem Beamten zukommen. Damit wird somit das gesamte Verhalten des Beamten erfasst, auch das außerdienstliche Verhalten (vgl. Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 162ff).Der entscheidende Punkt hierbei ist ein inner- oder außerdienstliches Verhalten eines Soldaten, dass bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass dieser bei der Vollziehung seiner Aufgaben (besonderer Funktionsbezug) rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Darüber hinaus kann aber auch ein allgemeiner Bezug (allgemeiner Funktionsbezug) zu jenen Aufgaben hergestellt werden, die jedem Beamten zukommen. Damit wird somit das gesamte Verhalten des Beamten erfasst, auch das außerdienstliche Verhalten vergleiche Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 162ff).

Die ständige Judikatur des VwGH legt hinsichtlich des außerdienstlichen Verhaltes eines Soldaten bzw. eines Beamten darüber hinaus fest, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein außerdienstliches Verhalten den Dienstbezug des § 43 Abs. 2 BDG 1979 aufweist, ein strengerer Maßstab anzulegen sei, als bei einem dienstlichen Verhalten. Diese Rechtsprechung trägt der ratio legis des § 43 Abs. 2 BDG 1979 insofern Rechnung, als diese Normierung nur in besonders krassen Fällen in das außerdienstliche Verhalten eines Beamten eingreife. Es dürfe sich dabei nicht nur um ein geringfügiges Fehlverhalten handeln (vgl. ua. VwGH 24.2.1999, 93/09/0419; 18.2.1998, 94/09/0344; und viele mehr…).Die ständige Judikatur des VwGH legt hinsichtlich des außerdienstlichen Verhaltes eines Soldaten bzw. eines Beamten darüber hinaus fest, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein außerdienstliches Verhalten den Dienstbezug des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 aufweist, ein strengerer Maßstab anzulegen sei, als bei einem dienstlichen Verhalten. Diese Rechtsprechung trägt der ratio legis des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 insofern Rechnung, als diese Normierung nur in besonders krassen Fällen in das außerdienstliche Verhalten eines Beamten eingreife. Es dürfe sich dabei nicht nur um ein geringfügiges Fehlverhalten handeln vergleiche ua. VwGH 24.2.1999, 93/09/0419; 18.2.1998, 94/09/0344; und viele mehr…).

In casu hat der Beschuldigte – als beamteter Soldat – zwar nach Dienstschluss und auf einem militärischen Gelände, aber in Uniform, die genehmigte Kameradschaftspflege in alkoholtechnischer Sicht überspannt. Auf Grund dieser starken Alkoholisierung wurde der Beschuldigte durch den UOvT zwischen den Zelten liegend angetroffen und da er nicht geweckt konnte, wurde die Verbringung des Beschuldigten in die Unterkunft veranlasst. Dieses Verhalten setzte der Beschuldigte während einer im Zuge seiner Ausbildung zum Berufsoffizier vorgesehenen Abschlussübung, bei der naturgemäß auch andere Unteroffiziere und grundwehrdienstleistende Soldaten zugegen waren.

Der Senat geht hierbei eindeutig davon aus, dass die gesetzten Verhaltensweisen des Beschuldigten – va. auch in Hinblick auf die eben zitierte Judikatur – im krassen Widerspruch dazu stehen, wie sich ein maßstabsgetreuer (Durchschnitts-)Soldat und ganz konkret, ein angehender Offizier bzw. ein Beamter auch in der dienstfreien Zeit verhält. Es kann daher festgehalten werden, dass in diesem Fall ganz klar ein allgemeiner Funktionsbezug vorliegt.

Der Beschuldigte war – wie schon oa. – als Teilnehmer der Truppenoffiziersausbildung und somit auch als Angehöriger der N.N. eindeutig erkennbar (Verbandsabzeichen, etc.). Davon kann abgeleitet werden, dass dadurch auch ein eindeutiger Bezug zu seinen konkreten dienstlichen Tätigkeiten als zukünftiger Offizier, aber auch zu seiner Dienststelle herzustellen ist. Es liegen somit auch keine Zweifel über den besonderen Funktionsbezug vor.

Für den Senat steht daher zweifelsfrei fest, dass das gesetzte Verhalten des Beschuldigten grundsätzlich dazu geeignet ist, gegen die Vertrauenswahrung zu verstoßen.

Zur Schuld

Gemäß § 2 Abs. 4 HDG ist ein Soldat nur dann disziplinär strafbar, wenn er schuldhaft handelt. Ganz generell ist dabei die Schuld (bzw. das Verschulden) als die subjektive Vorwerfbarkeit eines objektiv rechtswidrigen Verhaltens anzusehen. In diesem Zusammenhang muss daher der Beschuldigte entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Die objektive bzw. äußere Tatseite wurde in den Ausführungen zur Vertrauenswahrung eindeutig festgestellt.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, HDG ist ein Soldat nur dann disziplinär strafbar, wenn er schuldhaft handelt. Ganz generell ist dabei die Schuld (bzw. das Verschulden) als die subjektive Vorwerfbarkeit eines objektiv rechtswidrigen Verhaltens anzusehen. In diesem Zusammenhang muss daher der Beschuldigte entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Die objektive bzw. äußere Tatseite wurde in den Ausführungen zur Vertrauenswahrung eindeutig festgestellt.

In casu gab der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 15.07.2019 und auch in der mündlichen Verhandlung am 20.05.2021 an, er hätte ca. 10 bis 12 Biere konsumiert. Faktum ist auch, dass im vorliegenden Disziplinarverfahren ein Gutachten über den Grad der Alkoholisierung des Beschuldigten erstellt wurde. Da dem Sachverhalt keine gegenteiligen Anhaltspunkte zu entnehmen sind, geht der Senat von einer erheblichen selbstverursachten Alkoholisierung des Beschuldigten aus.

Hinsichtlich des Alkoholkonsumes in Verbindung mit einer Pflichtverletzung hält der VwGH in ständiger RS fest, dass bloße Charakterschwäche, Haltlosigkeit oder eine verminderte Hemmfähigkeit in Hinblick auf den alkoholisierten Zustand vom Vorwurf des Verschuldens nicht entlasten können. So kann ua. sogar der selbstverschuldete Zustand der Alkoholisierung, auch ohne Begehung eines dezidierten Delikts, eine Verletzung der Vertrauenswahrung verwirklichen (vgl. ua. VwGH 4.4.2001, 99/09/0138).Hinsichtlich des Alkoholkonsumes in Verbindung mit einer Pflichtverletzung hält der VwGH in ständiger RS fest, dass bloße Charakterschwäche, Haltlosigkeit oder eine verminderte Hemmfähigkeit in Hinblick auf den alkoholisierten Zustand vom Vorwurf des Verschuldens nicht entlasten können. So kann ua. sogar der selbstverschuldete Zustand der Alkoholisierung, auch ohne Begehung eines dezidierten Delikts, eine Verletzung der Vertrauenswahrung verwirklichen vergleiche ua. VwGH 4.4.2001, 99/09/0138).

Genau diese Fallkonstellation liegt in casu auch vor. Da der Beschuldigte an keiner Alkoholerkrankung leidet, ist dem Beschuldigten – va. in Hinblick auf die eben zitierte Judikatur – sein verfahrensgegenständliches Verhalten auch subjektiv vorwerfbar.

Der Beschuldigte hat somit die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen schuldhaft begangen.

Die in weiterer Folge zu beurteilende Abgrenzung zwischen bewusster (bzw. grober) Fahrlässigkeit (wer es für möglich hält einen gewissen Sachverhalt zu verwirklichen, ihn aber nicht herbeiführen will) und dem bedingten Vorsatz (dolus eventualis - wer es für möglich hält einen gewissen Sachverhalt zu verwirklichen und sich damit abfindet) ist in der Praxis und auch im vorliegenden Fall oftmals schwierig. Eine Fahrlässigkeitsvermutung, wie sie zB. das VStG enthält, ist dem Disziplinarrecht fremd (vgl Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 45).Die in weiterer Folge zu beurteilende Abgrenzung zwischen bewusster (bzw. grober) Fahrlässigkeit (wer es für möglich hält einen gewissen Sachverhalt zu verwirklichen, ihn aber nicht herbeiführen will) und dem bedingten Vorsatz (dolus eventualis - wer es für möglich hält einen gewissen Sachverhalt zu verwirklichen und sich damit abfindet) ist in der Praxis und auch im vorliegenden Fall oftmals schwierig. Eine Fahrlässigkeitsvermutung, wie sie zB. das VStG enthält, ist dem Disziplinarrecht fremd vergleiche Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 45).

Dazu kommt, dass die Feststellung der Schuldform (Grad des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Pflichtverletzung und damit für die Bemessung der Strafe entscheidend ist (vgl. VwGH 21.02.1991, 90/09/0181).Dazu kommt, dass die Feststellung der Schuldform (Grad des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Pflichtverletzung und damit für die Bemessung der Strafe entscheidend ist vergleiche VwGH 21.02.1991, 90/09/0181).

In Anbetracht aller Umstände und va. unter Berücksichtigung der vorliegenden Alkoholtestungen und den Aussagen des Beschuldigten, geht der Senat davon aus, dass der Beschuldigte zumindest unter Außerachtlassung der gebotenen und durchaus zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen hat.

Zur Strafbemessung

Gemäß § 6 Abs. 1 HDG ist als Maß für die Höhe der Disziplinarstrafe, die Schwere der Pflichtverletzung heranzuziehen. Mit Erkenntnis eines verstärkten Senates hat der VwGH die Anwendbarkeit des Schuldgrundsatzes auch im Disziplinarrecht betont (vgl VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, HDG ist als Maß für die Höhe der Disziplinarstrafe, die Schwere der Pflichtverletzung heranzuziehen. Mit Erkenntnis eines verstärkten Senates hat der VwGH die Anwendbarkeit des Schuldgrundsatzes auch im Disziplinarrecht betont vergleiche VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115).

In diesem Sinne stellt sich die schuldhaft begangene Handlung von dem Beschuldigten, welche bereits ausführlich aufgezeigt wurde, als leichte bis mittelschwere Pflichtverletzung dar. Hierbei fand auch der Umstand Berücksichtigung, dass der Beschuldigte keine qualifizierten dienstlichen Aufträge für den kommenden Tag erhalten hatte. Er war dementsprechend für die Rückverlegung an die N.N. nicht als Kraftfahrer, Fahrzeugkommandant, etc. eingeteilt.

Hinsichtlich der Generalprävention kann festgehalten werden, dass gerade das Österreichische Bundesheer, solche Verhaltensweisen, wie sie der Beschuldigte getätigt hat, keinesfalls dulden kann. Es bedarf hier eines Zeichens sowohl nach innen als auch nach außen, um ganz klar zum Ausdruck zu bringen, dass ein solches gegen die Vertrauenswahrung verstoßende Verhalten eines angehenden Berufsoffiziers auch im Sinne der Vorbildwirkung, disziplinäre Folgen hat.

Spezialpräventiv ist zu sagen, dass dem Beschuldigten eine gute Zukunftsprognose gestellt werden kann. Er war durch sein aufrichtiges Schuldeingeständnis jedenfalls einsichtig, was sein Fehlverhalten betrifft. Der Senat geht davon aus, dass die Erfahrung der disziplinären Würdigung, eine Lehre für den Beschuldigten und schon für sich allein ausreichend war, um ihn von zukünftigen, ähnlichen Pflichtverletzungen abzuhalten.

Als mildernd wertete der Senat:

-
das reumütige Geständnis
-
niedriges Dienst- und Lebensalter
-
die bisherige dienstliche Leistung und die Beurteilung durch die Vorgesetzten
-
die Positive Prognose für die Zukunft
-
die lange Verfahrensdauer
-
das Verhalten vor dem Senat

Als erschwerend konnte die disziplinäre Vorstrafe gewertet werden.

Die verhängte Disziplinarstrafe des Verweises werden vom Senat in Anbetracht aller Umstände jedenfalls als tat- und schuldangemessen angesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2022
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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