TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/4 99/09/0138

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §52;
LDG 1984 §69;
LDG 1984 §80 Abs1;
LDG 1984 §80 Abs4;
LDG 1984 §80 Abs5;
LDG 1984 §94;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des R in N, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Tirolerstraße 30/2, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 26. Mai 1999, Zl. LDOK-1/20, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie die Suspendierung betrifft, als unzulässig zurückgewiesen;

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1955 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner Suspendierung als Hauptschullehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Er war zuletzt an der Hauptschule V in Osttirol tätig und unterrichtete an dieser Schule die Fächer Englisch, Leibesübungen, Geographie und Wirtschaftskunde sowie Bildnerische Erziehung.

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 27. September 1995 war der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, er habe für den

1. jedenfalls für den 22. September 1994 (2 LÜ-Stunden, 1 BE-Stunde), den 14. Oktober 1994 (1 GW-Stunde), den 20. Oktober 1994 (1 BE-Stunde), den 11. Jänner 1995 (1 GW-Stunde), den 12. Jänner 1995 (1 E-Stunde, 2 LÜ-Stunden, 1 BE-Stunde), den 13. Jänner 1995 (1 E-Stunde, 2 GW-Stunden), den 16. Jänner 1995 (2 E-Stunden), den 18. Jänner 1995 (1 E-Stunde), den 3. Mai 1995 (1 GW-Stunde, 1 E-Stunde), den 4. Mai 1995 (1 E-Stunde, 2 LÜ-Stunden, 1 BE-Stunde), den 6. Mai 1995 (1 LÜ-Stunde) sowie den 8. Mai 1995 (1 GW-Stunde, 2 E-Stunden, 2 LÜ-Stunden) Tagesvorbereitungen nicht den Erfordernissen einer sorgfältigen Unterrichtsvorbereitung im Sinn des § 51 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz erstellt, weil didaktische Hinweise sowie großteils die Angabe der verwendeten Lehr- und Lernmittel gefehlt hätten und in diesem Zusammenhang auch die auf Abstellung dieser Mängel gerichtet gewesene Weisung des Bezirksschulinspektors Mag. Dr. H vom 6. Dezember 1993 nicht befolgt und somit gegen § 29 Abs. 1 bzw. § 30 Abs. 1 LDG 1984 verstoßen; er habe ferner

2. anlässlich der Inspektion am 15. November 1993 durch den BSI Mag. Dr. H. den Geographie- und Wirtschaftskundeunterricht in der 3a-Klasse sowie am 8. Mai 1995 durch denselben BSI den Englisch-Unterricht in der vierten Klasse/III. Leistungsgruppe nicht entsprechend den Erfordernissen des § 17 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz gestaltet, indem er den Unterrichtsstoff lediglich in Form eines Vorleseunterrichts aus dem Lehrbuch erarbeitet und eine methodisch didaktisch variantenreiche Unterrichtsgestaltung gefehlt habe, obwohl die unter Punkt 1. genannte Weisung auch auf Abstellung dieser Mängel gerichtet gewesen sei.

Er habe auch hierdurch seine Dienstpflichten im Sinn der §§ 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 LDG 1984 verletzt (Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses).

Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 1 Z. 4 LDG 1984 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt (Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses).

Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs. 1 und 3 dritter Satz LDG 1984 vom Dienst suspendiert (Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 9. April 1996 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 96/09/0394, verwiesen, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 9. April 1996 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen (Ersatz-)bescheid wurde die gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission vom 27. September 1995 gerichtete Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 69, 74 LDG 1984 (erneut) als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung ihrer Entscheidung traf die belangte Behörde die Feststellung, die vom Beschwerdeführer für die im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis im Einzelnen genannten Unterrichtsstunden erstellten Tagesvorbereitungen hätten nicht den Erfordernissen einer sorgfältigen Unterrichtsvorbereitung im Sinn des § 51 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz entsprochen, weil insbesondere didaktische Hinweise sowie großteils die Angabe der verwendeten Lehr- und Lernmittel gefehlt hätten. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang auch die auf die Abstellung dieser Mängel gerichtete Weisung des BSI Mag. Dr. H. vom 6. Dezember 1993 nicht befolgt. Er habe auch jedenfalls anlässlich der Inspektion am 15. November 1993 durch denselben BSI im Geographie- und Wirtschaftskundeunterricht in der 3a-Klasse sowie anlässlich der Inspektion am 8. Mai 1995 durch eben denselben BSI im Englischunterricht in der

4. Klasse/III. Leistungsgruppe den Unterricht nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen im Sinn des § 17 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz gestaltet, insbesondere indem er den Unterrichtsstoff lediglich in Form eines Vorleseunterrichtes aus dem Lehrbuch erarbeitet habe und eine methodisch-didaktisch variantenreiche Gestaltung gefehlt habe. Gerade auf die Abstellung dieser Mängel sei die Weisung des BSI Mag. Dr. H. vom 6. Dezember 1993 gerichtet gewesen. Während des Zeitraumes (15. November 1993 bis 8. Mai 1995) sei die Diskretionsfähigkeit des Beschwerdeführers überhaupt nicht eingeschränkt, seine Dispositionsfähigkeit allenfalls vermindert gewesen. Von einer Unzurechnungsfähigkeit sei jedenfalls nicht auszugehen gewesen. Die ihm zum Vorwurf gemachten Handlungen seien vom Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung vom 19. Mai 1999 "außer Streit gestellt" worden. Es erübrige sich daher, auf jene Ausführungen in der Berufung einzugehen, die den dargelegten Sachverhalt bestritten. Die Feststellungen zur Frage der Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers stützten sich auf die eindeutigen Aussagen des beigezogenen Sachverständigen Dr. D., in dessen Gutachten vom 15. März 1999 es ausdrücklich heiße:

"Die in der Zuweisung gestellte Frage ist dahingehend zu beantworten, dass der Untersuchte in den Jahren 1994/1995 außerhalb der Zeiten, in denen er voll alkoholisiert "berauscht" war, trotz seiner alkoholischen Wesensveränderung noch durchaus fähig war, den Unrechtsgehalt einer Tat (in diesem Falle die Alkoholisierung und die Verletzung der Dienstpflicht) einzusehen und einsichtsgemäß zu handeln.

....

Das dem Untersuchten zur Last gelegte schuldhafte Verhalten resultierte zunächst aus den unmittelbaren Begleiterscheinungen des Alkoholmissbrauchs. Die später zutage getretene Persönlichkeitsveränderung mit "Sorglosigkeit und Gleichgültigkeit" war dann Folge des fortgesetzten Alkoholkonsums. Auch zu diesem Zeitpunkt wäre - in Analogie zu vielfach ähnlichen Entwicklungen - noch von einer erhaltenen Diskretionsfähigkeit auszugehen und eine Einschränkung der Dispositionsfähigkeit nur in den Phasen der Berauschung anzunehmen (d.h. Unzurechnungsfähigkeiten nur für ein einzelnes Tatereignis, nicht aber für eine fortgesetzte Verletzung von Dienstpflichten)."

Diese gutachterlichen Äußerungen stützten sich auf einen ausführlichen neurologischen Befund, dem eine Untersuchung des Beschwerdeführers am 10. März 1999 zugrunde gelegen sei. In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 19. Mai 1999 habe der Sachverständige nochmals angeführt, dass die Diskretionsfähigkeit - die Fähigkeit, den Unrechtsgehalt einer Tat zu erkennen - beim Beschwerdeführer immer erhalten und die Dispositionsfähigkeit - die Fähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln - nur in den Phasen der Berauschung als eingeschränkt anzusehen gewesen sei. Außerdem habe der Sachverständige ausdrücklich festgehalten, dass die beim Beschwerdeführer aufgetretene Persönlichkeitsveränderung mit "Sorglosigkeit und Gleichgültigkeit" Folge des fortgesetzten Alkoholkonsums gewesen sei. Es hätten jedenfalls keine sonstigen in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers gelegenen Gründe erkannt werden können, die auf eine Unzurechnungsfähigkeit hätten schließen lassen. Ausdrücklich habe der Sachverständige auch daran festgehalten, dass die Überwachung durch den Direktor, durch den Bezirks- bzw. den Landesschulinspektor nicht zu einer Unzurechnungsfähigkeit hätte führen können. Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens einer allfälligen Unzurechnungsfähigkeit sei auch der (vom Beschwerdeführer beantragte) Zeuge Dr. Z. einvernommen worden, der allerdings klargestellt habe, kein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, sondern Psychotherapeut, klinischer Psychologe und Gesundheitspsychologe zu sein. Ausdrücklich habe er festgehalten, dass er nicht beurteilen könne, inwieweit ein Schuldausschließungsgrund beim Beschwerdeführer gegeben gewesen sei. Dieser Zeuge sei zwar auf die Alkoholproblematik des Beschwerdeführers eingegangen, dass andere, in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers gelegene Gründe vorhanden hätten sein können, die auf eine Unzurechnungsfähigkeit im gegenständlichen Zeitraum hätten schließen lassen, sei vom Zeugen Dr. Z. jedoch nicht einmal vermutet worden. Die vom Beschwerdeführer behauptete Alkoholabstinenz seit März 1998 sei für das gegenständliche Verfahren nicht mehr von Belang, weshalb die diesbezüglich angebotenen Beweise nicht aufgenommen worden seien.

Rechtlich führte die belangte Behörde nach Darlegung der Rechtslage im Wesentlichen aus, die Entlassung nach § 70 Abs. 1 Z. 4 LDG 1984 sei die schwerste in Betracht kommende Disziplinarstrafe. Sie sei aber keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung diene, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Im Vordergrund stehe dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes. Nach Wiedergabe der hiezu ergangenen hg. Judikatur setzte die belangte Behörde fort, der Beschwerdeführer habe von September 1994 bis Mai 1995 und somit über einen sehr langen Zeitraum seine Verpflichtungen im Unterricht - dazu gehöre insbesondere auch die entsprechende Vorbereitung - in schwer wiegender Weise verletzt. Dieses Verhalten habe er gesetzt, obwohl er wiederholt vom Direktor und darüber hinaus vom Bezirks- und Landesschulinspektor auf sein Fehlverhalten hingewiesen worden sei. Bereits vor dem angesprochenen Zeitraum, nämlich mit Schriftsatz vom 6. Dezember 1993 habe er eine Weisung erhalten, seinen Unterricht in methodisch-didaktischer Hinsicht deutlich zu verbessern. Insbesondere sei darin auf Unterrichtsplanung (Vorbereitung) und Unterrichtsgestaltung eingegangen worden. Anschließend an die am 11. Jänner 1995 erfolgte Inspektion durch den Landesschulinspektor sei der Beschwerdeführer angewiesen worden, seine Vorbereitung täglich dem Direktor vorzulegen. Trotzdem hätten sich die Tagesvorbereitungen für den 12. Jänner 1995 wiederum nur auf wenige Zeilen beschränkt. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe letztlich auch dazu geführt, dass bereits im Mai 1995 wiederum eine Inspektion durch den Landesschulinspektor erfolgt sei. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen beträfen den Kernbereich seiner beruflichen Tätigkeit. Hauptaufgabe des Lehrers sei gemäß § 51 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Gerade darin habe der Beschwerdeführer gravierende Defizite aufgewiesen. Der Beschwerdeführer weise auch bereits vier disziplinäre Strafvormerkungen auf, die nach § 90 Abs. 2 LDG 1984 zu berücksichtigen gewesen seien. So sei er bereits im Jahre 1991 wegen unentschuldigter Abwesenheiten, standesschädigenden Verhaltens, alkoholisierter Konferenzteilnahme, Verletzung der Aufsichtspflicht und mangelnder Unterrichtsarbeit in der Zeit von Mai bis Juli 1990 zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Im Jahre 1992 sei eine weitere Verurteilung zu einer Geldstrafe wiederum wegen unentschuldigter Abwesenheit bzw. nicht unverzüglicher Meldung seiner Abwesenheit erfolgt. In den Jahren 1992 und 1994 seien weitere disziplinäre Verurteilungen wegen außerdienstlicher, jedoch disziplinär relevanter Verhaltensweisen (Verweigerung eines Alkotests und Rauferei in einem Gasthaus) erfolgt. Die Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer an Hauptschulen bzw. für Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen bei der BH Lienz habe bescheidmäßig festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung für die Jahre 1985/1986, 1987/1988, 1989/1990, 1991/1992 und 1993/1994 nicht aufgewiesen habe. Es sei daher von einem Vertrauensverhältnis zwischen "der Verwaltung" und dem Beschwerdeführer nicht mehr auszugehen. Dieser habe trotz der vorliegenden disziplinären Vormerkungen und trotz der wiederholten Beanstandungen durch den Direktor, den Bezirksschulinspektor und den Landesschulinspektor sein Verhalten nicht geändert. Durch dieses Verhalten habe er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der "Verwaltung" (seinen Vorgesetzten) zerstört. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass gerade die Eltern massive Beschwerden gegen den Beschwerdeführer vorgebracht und damit die Überprüfungen durch den Direktor und die Inspektionen durch den Bezirks- bzw. Landesschulinspektor herbeigeführt hätten. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers sei somit auch das Ansehen des Berufsstandes der Lehrer stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Das nunmehrige Einsehen des Beschwerdeführers sei nicht zu berücksichtigen, weil das Vertrauen zwischen ihm und der "Verwaltung" bereits zerstört sei. Die von ihm ins Treffen geführten Umstände in den Jahren 1997/1998, insbesondere die erfolgreiche Entziehungskur, seien nicht zu berücksichtigen gewesen, weil er zu diesem Zeitpunkt auf Grund der Entscheidung der Berufungsbehörde rechtskräftig entlassen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus den Gründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldig erkannt und dafür mit der Disziplinarstrafe der Entlassung bestraft und vom Dienst suspendiert zu werden bzw. insofern die von ihm gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen worden sei.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes rügt der Beschwerdeführer, ungeachtet der in der Berufungsverhandlung erfolgten "Außerstreitstellung" der unter Punkte 1 und 2 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses genannten Sachverhalte hätten sich Ausführungen hiezu keineswegs erübrigt, weil damit noch nicht das Anerkenntnis der Rechtswidrigkeit der ihm vorgeworfenen Handlungen eingestanden worden sei. Es sei durchaus richtig, dass die in § 17 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz genannte Vorbereitung für den Unterricht fachliche didaktische methodische, aber auch psychologische Aspekte beinhalten solle. Es gebe jedoch keine gesetzlichen Bestimmung, die vorgebe, in welcher Form die Unterrichtsvorbereitung zu geschehen hätte. Er habe, so weit er hiezu durch seine Alkoholkrankheit in der Lage gewesen sei, vor jeder Unterrichtsstunde Überlegungen auch in didaktischmethodischer und psychologischer Art und Weise gemacht. Es möge zwar entsprechen, dass seine Aufzeichnungen teilweise kürzer gehalten seien als die von seinen Berufskollegen, es sei aber unrichtig, dass die Unterrichtsvorbereitung keinerlei methodische oder didaktische Aspekte beinhaltet habe, zumal auch Methodenfreiheit bestehe. Die Feststellung, die Tagesvorbereitungen hätten lediglich in einigen Zeilen bzw. Angaben von Stoffthemen bzw. Stoffgebieten und Angaben von Arbeitsschriften enthalten, könne nicht ausreichen, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass diese zu dürftig und nicht ausreichend seien. Bei seinen schriftlichen Vorbereitungen habe er sich kurz gehalten, es sei aber das Lehrerhandbuch zugrunde gelegt worden, auch habe er sich sehr wohl Gedanken über den Unterricht gemacht, sodass er seine Verpflichtung zur Vorbereitung des Unterrichtes erfüllt habe. Auch sei die Unterrichtsgestaltung durch ihn keineswegs gesetzwidrig erfolgt, da auch die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zu einer derartigen Beurteilung nicht ausreichten, zumal auch hinsichtlich der Unterrichtsgestaltung Methodenfreiheit bestehe und der Beschwerdeführer, soweit ihm dies auf Grund seiner Alkoholkrankheit möglich gewesen sei, an den methodischdidaktischen Aufbau der vorgegebenen Lehrmittel gehalten habe. Hinsichtlich der Lehrmittel ergebe sich die variantenreiche Gestaltung allein schon aus seinen Aufzeichnungen (Film, Tonband, Übungszettel, Textbuch, Work Book, Tafeln, etc.) Auch sei zu bemerken, dass die Inspektionen sich jeweils lediglich nur auf einen Teil seines Unterrichtes bezogen hätten, da die Visitierungen nicht ganzstündlich angedauert hätten, wodurch eben nur ein Teil seiner Arbeit überprüft worden sei. Es hätte daher auch keine Aussage über das im Anschluss an das Lesen des Textes gegeben gewesene Eingehen auf den Text und auf die individuelle Anpassung an das Niveau der Schüler getroffen werden können. Er habe bereits des Weiteren darauf hingewiesen, dass das Schreiben des Schulinspektors Dr. H. vom 6. Dezember 1993 lediglich Hinweise zur Verbesserung seines Unterrichtes in methodisch-didaktischer Hinsicht enthalten habe, nicht jedoch eine verbindliche Weisung. Zur Frage der Vorwerfbarkeit der Tat wiederholte der Beschwerdeführer, seine bisherige Verantwortung, dass er nämlich auf Grund seiner Alkoholkrankheit im Zeitraum von September 1994 bis Mai 1995 nicht in der Lage gewesen sei, die Unterrichtsvorbereitung und Unterrichtsgestaltung in der von der belangten Behörde geforderten Art und Weise vorzunehmen, zumal er eine solche Einsicht nicht gehabt habe. Sollte die Unterrichtsvorbereitung und Gestaltung tatsächlich den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprochen haben, werde der "Schuldbefreiungsgrund" der Unzurechnungsfähigkeit in diesem Rahmen geltend gemacht, zumal auch die vom Sachverständigen Dr. D. festgestellte verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Nach der ärztlichen Bestätigung Dris. R. habe in dem gegenständlichen Zeitraum eine Alkoholkrankheit bestanden; nach der Bestätigung Dris. J. habe der Beschwerdeführer von November 1994 bis Mai 1995 unter einem "psychovegetativen Belastungssyndrom" gelitten. Ebenso habe er unter einem chronischen C 2 Abusus gelitten. Durch den beigezogenen Sachverständigen sei auch der empfohlene psychodiagnostische Test nicht durchgeführt worden, vielmehr sei der Sachverständige nach einer nur etwa halbstündigen Untersuchung zu seinem Ergebnis gelangt. Im Rahmen der Beurteilung des Vertrauensverlustes werde aber seine Alkoholkrankheit bzw. der Alkoholmissbrauch faktisch dreifach gewertet, nämlich einerseits als Negativum an sich, andererseits als Grund sowohl der schlechten Dienstbeschreibungen als auch der bisherigen Disziplinarverurteilungen. Der Sachverständige Dr. D. habe ausgeführt, dass die Dispositionsfähigkeit zumindest in Phasen akuter Alkoholisierung eingeschränkt gewesen sei. Im angefochtenen Disziplinarerkenntnis fehle jedoch jeder Hinweis darauf, ob und wann zu allfälligen Tatzeitpunkten eine derartig akute Alkoholisierung vorhanden gewesen sei. Auch sei vom Sachverständigen außer Acht gelassen worden, ob durch die infolge der Alkoholkrankheit gesetzten Umweltreaktionen das von dem Arzt Dr. J. festgestellte Belastungssyndrom aufgetreten sei und zu einer Verminderung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit geführt habe. Auch sei die "Außerstreitstellung" des Sachverhaltes lediglich mit der Maßgabe erfolgt, dass die Übertretungen im Rahmen verminderter Dispositionsfähigkeit begangen worden seien. Es sei daher ein Schuldminderungsgrund, wenn nicht gar ein Schuldausschließungsgrund gegeben gewesen.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, im ergänzten Berufungsverfahren seien nur die wichtigsten Passagen des Gutachtens Dris. D. und der Zeugenaussagen des ersten Rechtsganges verlesen worden, auf Grund des Zeitablaufes und insbesondere der geänderten Zusammensetzung des Senates wäre jedoch eine Wiederholung der Beweisergebnisse zwingend notwendig gewesen, zumal der Beschwerdeführer auf eine solche nicht verzichtet habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass den nunmehrigen Senatsmitgliedern der gesamte Akteninhalt bekannt gewesen sei. Ausdrücklich wurde Verjährung der festgestellten Sachverhalte geltend gemacht, weil innerhalb der im BDG 1984 normierten Zeiträume eine Verurteilung nicht erfolgt sei. Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde stelle ein außerordentliches Rechtsmittel dar und entfalte keine aufschiebende Wirkung. Die verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung sei jedenfalls unangemessen, da auch außer Acht gelassen worden sei, dass sich der Beschwerdeführer einer Entziehungskur unterworfen habe und damit gezeigt habe, dass sein Alkoholmissbrauch nicht mehr vorliege. Es zeige weiter, dass er auch versucht habe, das Vertrauen wieder aufzubauen bzw. wieder herzustellen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes BGBl. Nr. 302/1984 (LDG 1984), in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 329/1996 (§ 91) bzw. BGBl. I Nr. 46/1998 (§§ 94, 94a und 95) lauten:

"§ 91 (1) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, finden für das Verfahren vor diesen die §§ 92 bis 101 Anwendung; soweit in den genannten Bestimmungen Regelungen im Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten sind, gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung zur Vertretung der dienstlichen Interessen in Disziplinarverfahren einen Disziplinaranwalt vorsieht. Entscheidungen in Disziplinarkommissionen haben mit Stimmenmehrheit zu erfolgen; die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben."

"§ 94 Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind."

"§ 94a (2) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn

1.

die Berufung zurückzuweisen ist,

2.

die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,

3.

ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist oder

              4.              sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet."

"§ 95. (1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 94a Abs. 3 Rücksicht zu nehmen.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 73 Abs. 3 oder § 83 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde unverzüglich zu übermitteln.

(4) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, wird deren Disziplinarerkenntnis für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde, mit der an die Partei erfolgten Zustellung wirksam."

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in Hinblick auf die Bestimmung des § 94a Abs. 2 LDG 1984 zutreffenderweise eine mündliche Berufungsverhandlung abgehalten hat, weil die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung im Beschwerdefall nicht vorlagen. Nach dem Inhalt der über die mündliche Berufungsverhandlung der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer am 19. Mai 1999 hergestellten Niederschrift wurden vom (nach Aufhebung des Vorerkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof neuen) Vorsitzenden der bisherige Sachverhalt (des bisherigen Ermittlungsverfahrens) jedoch lediglich zusammengefasst und der Inhalt des Disziplinarerkenntnisses, des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, sowie die wichtigsten Passagen des den Parteien bereits vor Abhaltung der Berufungsverhandlung zugestellten Gutachtens und der niederschriftlichen Zeugenaussage des Arztes Dr. Z. verlesen. Allerdings wurde der Sachverständige Dr. D. in der Berufungsverhandlung vom 19. Mai 1999 ergänzend zu seinem Gutachten einvernommen und zwecks weiterer Erläuterungen vom anwesenden Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hierzu befragt. Eine Wiederholung der Verhandlung, wie sie in § 94 LDG 1984 bei Änderung der Senatszusammensetzung bzw. bei Zeitablauf - welche Voraussetzungen beide vorlagen - zwingend vorgesehen ist, erfolgte vor der belangten Behörde jedoch nicht. Der Beschwerdeführer hat in der Berufungsverhandlung auch nicht auf die Wiederholung des Ermittlungsverfahrens verzichtet oder sich ausdrücklich mit der bloßen Verlesung der Ergebnisse derselben einverstanden erklärt. Die Relevanz dieser Unterlassung ergibt sich aus dem gesamten Beschwerdevorbringen, mit dem der Beschwerdeführer seine Schuldfähigkeit in Frage stellt und deren mangelnde Erörterung rügt. Diesen Umstand rügt der Beschwerdeführer sohin zu Recht.

Dadurch belastete die belangte Behörde ihren Bescheid erneut mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit b und c VwGG aufzuheben war.

Aus verfahrensökonomischen Gründen sei jedoch auf Folgendes hingewiesen:

Zum Verjährungseinwand wird auf die Bestimmung des § 72 Abs. 1 LDG 1984 verwiesen, wonach ein Landeslehrer wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden darf, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung (§ 100) erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet (§ 92) wurde.

Aus dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im Zusammenhalt mit dessen Begründung ergibt sich ein Tatzeitraum von September 1994 bis Mai 1995. Sowohl der Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom 9. August 1995 als auch das Disziplinarerkenntnis erster Instanz vom 27. Oktober 1995 ergingen innerhalb der in § 72 Abs. 1 und 2 LDG 1984 genannten Verjährungsfristen, die sich nach dem oben wiedergegebenen Wortlaut des Gesetzes auf die Zeiträume zwischen der Kenntnisnahme der Behörde (subjektive Frist) bzw. der Tatbegehung (bzw. dem Ende des Tatzeitraumes bei fortgesetzten oder Dauerdelikten - objektive Frist) und der Einleitung des Disziplinarverfahrens (bzw. der Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß § 100 LDG, welcher Fall aber hier nicht vorliegt) beziehen, nicht aber auf den Zeitraum zwischen Tat und Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses. Der Verjährungseinwand besteht daher nicht zu Recht.

Nach § 69 LDG 1984 sind Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (7. Abschnitt Disziplinarrecht) zur Verantwortung zu ziehen. Die Bestrafung des Landeslehrers setzt somit schuldhaftes Verhalten voraus. Die belangte Behörde stellte fest, die "Diskretionsfähigkeit des Beschwerdeführers" sei "überhaupt nicht eingeschränkt, die Dispositionsfähigkeit allenfalls vermindert" gewesen. Was unter dieser Formulierung konkret zu verstehen ist, wird nicht näher erläutert. Der Sachverständige verknüpft die Nichterfüllung der dienstlichen Anforderungen durch den Beschwerdeführer zwar mit dessen auf jahrelangen Alkoholmissbrauch rückführbare "Sorglosigkeit und Gleichgültigkeit", also eine diagnostizierte Persönlichkeitsveränderung, die auch bereits zu "Umweltproblemen" geführt habe, setzt diese Persönlichkeitsveränderung aber nicht in konkreten Bezug zu den von einem Landeslehrer zu beobachtenden Dienstpflichten. Dies ist aber gerade dort erforderlich, wo diese Dienstpflichten in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß in der Einhaltung von Disziplin und Sorgfalt bestehen. Dabei ist im Falle einer Persönlichkeitsveränderung auf Grund eines Alkoholmissbrauchs im Sinne einer "Sorglosigkeit und Gleichgültigkeit", wie dies vom Sachverständigen diagnostiziert wurde, zu fragen, inwieweit bzw. zu welchem Zeitpunkt der Betroffene durch diese bereits eingetretene Veränderung noch in der Lage war, sein weiteres Verhalten zu steuern. Eine bloße Charakterschwäche, Haltlosigkeit oder verminderte Hemmfähigkeit vermag allerdings nicht zu exkulpieren.

Die bloße Verwendung einschlägiger termini technici beantwortet die im hg. Vorerkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 96/09/0394, aufgeworfenen Fragen jedenfalls nicht. Insoweit erscheinen die Ausführungen des Sachverständigen nach wie vor ergänzungsbedürftig. Allerdings wurde es auch von den Disziplinarbehörden nie in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer sich (soweit subjektiv möglich) auf den Unterricht (tatsächlich), wenn auch objektiv ungenügend, vorbereitet hat. Die Disziplinarbehörden sind auch niemals - wie in den Beschwerdeausführungen scheinbar angenommen wird - davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei bei Abhaltung des Unterrichtes und/oder bei der (mangelhaften, weil dürftigen und oberflächlichen) Vorbereitung desselben "vollberauscht" gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hegt auch keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem Schreiben des Direktors vom 6. Dezember 1993 um eine schriftlich an den Beschwerdeführer als Normadressaten gerichtete Weisung seines Vorgesetzten gehandelt hat, sind doch Weisungen grundsätzlich an keine formalen Erfordernisse gebunden. Aus dem im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegebenen Wortlaut dieses Schreibens ist dessen normativer Gehalt erkennbar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ja auch mehrfach von verschiedenen ihm dienstrechtlich vorgesetzten Personen mündlich ermahnt worden war, was er nicht in Abrede gestellt hat. Daraus ergibt sich aber, dass die Erfüllung seiner Dienstpflichten bereits seit geraumer Zeit Gegenstand aufsichtsbehördlicher Maßnahmen gewesen ist.

Nach dem Inhalt des Beschwerdepunktes - wenn auch nicht zur Ausführung gebracht - wurde vom Beschwerdeführer auch die erfolgte Suspendierung bekämpft.

Mangels eines diesbezüglichen normativen Abspruches der belangten Behörde liegt ein vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbarer Bescheid (derzeit noch) nicht vor, die Entscheidung über die Suspendierung des Beschwerdeführers wird die belangte Behörde daher nachzuholen haben. Aus diesem Grunde war die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Suspendierung richtet, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Aus prozessökonomischen Gründen sei hier noch auf Folgendes hingewiesen:

§ 80 Abs. 1 LDG 1984 bestimmt, dass dann, wenn die Belassung eines Landeslehrers im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, die landesgesetzlich zuständige Behörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen hat.

Die belangte Behörde hat über den diesbezüglichen Antrag mit dem Hinweis nicht entschieden, eine Entscheidung über die Suspendierung erübrige sich in Hinblick auf die rechtskräftige Entlassung. Dies trifft nicht zu.

Nach § 80 Abs. 5 LDG 1984 endet die Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Dies bedeutet aber nicht, dass über die Rechtmäßigkeit ihrer Verhängung nicht zu entscheiden gewesen wäre, zumal gemäß § 80 Abs. 4 leg. jede durch Beschluss der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde verfügte Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges des Landeslehrers - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge hat, im Falle der zu Unrecht ausgesprochenen Suspendierung daher vermögensrechtliche Ansprüche entstanden sein können.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 4. April 2001

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090138.X00

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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