TE Dok 2021/8/31 2021-0.085.190

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Veröffentlicht am 31.08.2021
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Verstoß gegen Sicherheits- und Hygienebestimmungen in Zusammenhang mit Covid 19, ungebührliches Verhalten, Filmaufnahmen obszönen Inhalts eines Soldaten im Internet veröffentlicht

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DISZIPLINARERKENNTNIS

Der Disziplinarsenat 44 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 31. August 2021 durch den Senatsvorsitzenden Bgdr Mag. iur. Mario Franz SCHAFFER sowie in Gegenwart der weiteren Senatsmitglieder Vzlt Bernhard WIDI und Vzlt Helmut GÖDL (vom ZA bestellt) und in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes ObstdIntD Mag. iur. Christian MAMUZIC, der Schriftführerin Kristina JUSUFOSKI sowie des Beschuldigten und dessen rechtsfreundlicher Vertreter RA Dr. Christoph REITMANN, LL.M., nach nicht-öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschuldigte ist schuldig, dass er

1.
am Abend des 26.01.2021 Uhr im Unterkunftsbereich der N.N.-Kaserne in N.N. entgegen des Befehles seines Bataillonskommandanten an einer nicht genehmigten Kursabschlussfeier, bei der er die angeordneten Sicherheits-und Hygienebestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19 nicht eingehalten hat, teilnahm und

2.
er hat dabei einen anderen Kursteilnehmer entgegen den Bestimmungen der Kasernenordnung mittels Mobiltelefonkamera gefilmt, als dieser im Unterkunftsbereich der N.N.-Kaserne in N.N: nackt auf einem Tisch liegend eine Bierflasche zumindest andeutungsweise in seinen Anus einführte und

3.
er hat dieses von ihm angefertigte Video am Morgen des 27.01.2021 in die Whats App Gruppe seiner Ausbildungsgruppe gestellt und damit diesen Gruppenteilnehmern zugänglich gemacht

Der Beschuldigte damit in den Spruchpunkten 1 und 2 schuldhaft gegen die Bestimmung des § 44 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2019 (BDG) und im Spruchpunkt 3 schuldhaft gegen die Bestimmung des § 43a BDG, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2019, verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2019 (HDG) begangen.Der Beschuldigte damit in den Spruchpunkten 1 und 2 schuldhaft gegen die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, (BDG) und im Spruchpunkt 3 schuldhaft gegen die Bestimmung des Paragraph 43 a, BDG, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Heeresdisziplinargesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, (HDG) begangen.

Über den Beschuldigten wird gemäß § 51 Z 3 HDG die Disziplinarstrafe der GELDSTRAFE in der Höhe von 1900 € verhängt.Über den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 51, Ziffer 3, HDG die Disziplinarstrafe der GELDSTRAFE in der Höhe von 1900 € verhängt.

Dies entspricht 100 vH. der Bemessungsgrundlage (Bruttomonatsbezug).

Gemäß § 38 Abs. 1 HDG hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 von Hundert der festgesetzten Strafe (höchstens jedoch 360 €)Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HDG hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 von Hundert der festgesetzten Strafe (höchstens jedoch 360 €)

das sind 190 € zu leisten.

Gemäß § 77 Abs. 4 HDG wird die Abstattung der Geldstrafe und des Kostenbeitrages in 36 Monatsraten verfügt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 4, HDG wird die Abstattung der Geldstrafe und des Kostenbeitrages in 36 Monatsraten verfügt.

BEGRÜNDUNG

Sachverhalt

1.)
Gang des Disziplinarverfahrens

Zum Hintergrund des vorliegenden Verfahrens kann angeführt werden, dass der Beschuldigte beim Jägerbataillon 19 (JgB 19) in N.N. die Kaderanwärterausbildung 1 – welches einen notwendigen Ausbildungsabschnitt für eine Kaderfunktion darstellt – im Zeitraum von September 2020 bis 27.01.2021 absolviert hat. Dementsprechend war (auch iSd. HDG) zum Zeitpunkt der nachfolgend beschriebenen Vorkommnisse auch der Bataillonskommandant des JgB 19, Herr ObstdG Mag. (FH) Ing. A.A. der Disziplinarvorgesetzte und Herr Hptm B.B. der Einheitskommandant von dem Beschuldigten.

Am 27.01.2021 wurde der Beschuldigte mit Schreiben GZ S91551/2-JgB19/KUKp/2021 mitgeteilt, dass ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird, weil er im Verdacht stand, am 26.01.2021 zwischen 2000 und 2100 Uhr in der N.N.-Kaserne in N.N.gegen die COVID-Schutzmaßnahmen in der Kaserne verstoßen und das Ansehen des Österreichischen Bundesheeres geschädigt zu haben.

Mit Bescheid, GZ S91551/14-JgB19/Kdo/2021, vom 28.01.2021 wurde der Beschuldigte gemäß § 40 Abs. 1 HDG vorläufig vom Dienst enthoben. Der Begründung dieser vorläufigen Dienstenthebung ist zu entnehmen:Mit Bescheid, GZ S91551/14-JgB19/Kdo/2021, vom 28.01.2021 wurde der Beschuldigte gemäß Paragraph 40, Absatz eins, HDG vorläufig vom Dienst enthoben. Der Begründung dieser vorläufigen Dienstenthebung ist zu entnehmen:

„Im Zuge eines ungebührlichen Verhaltens am 26.01.2021 abends in der N.N. KASERNE wurden Alkohol konsumiert sowie Filmaufnahmen mit obszönen Inhalts von Soldaten der Kaderanwärterausbildung erstellt. Diese Filmaufnahmen wurden durch die weiteren anwesenden Soldaten bzw. Soldatin nicht unterbunden und im Internet veröffentlicht. Durch das gesamte Verhalten haben Sie dadurch eine wesentliche Säule des Österreichischen Bundesheeres, dem allgemeinen Vertrauen der Bevölkerung in die Aufgabenwahrnehmung der militärischen Landesverteidigung zum Schutze der österreichischen Bevölkerung sowie dem allgemeinen Grundverständnis von Disziplin und Ordnung im Speziellen im Österreichischen Bundesheer, gefährdet. Die allgemeine Wahrnehmung in der österreichischen Bevölkerung steht damit diametral zu Ihrem Verhalten und schädigt somit den Soldaten als Beruf und im Gesamten das Österreichische Bundesheer. Eine weitere Dienstverwendung zum aktuellen Zeitpunkt würde somit eine Duldung dieses Verhaltens darstellen und somit in einer indirekten Proportionalität stehen. Weiters wird beurteilt, dass sich aufgrund der Verstöße gegen die COVID-19 Schutzmaßnahmen Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft des Verbandes im Speziellen und im Allgemeinen auf das Österreichische Bundesheer ergeben.“

Am 03.02.2021 erging mit GZ S1551/14-JgB19/Kdo/2021 die Mitteilung iSd. § 22 HDG an den zuständigen Dienststellenausschuss, dass in dieser Angelegenheit die Erstattung einer Disziplinaranzeige beabsichtigt ist.Am 03.02.2021 erging mit GZ S1551/14-JgB19/Kdo/2021 die Mitteilung iSd. Paragraph 22, HDG an den zuständigen Dienststellenausschuss, dass in dieser Angelegenheit die Erstattung einer Disziplinaranzeige beabsichtigt ist.

Am gleichen Tag wurde der Bundesdisziplinarbehörde die Disziplinaranzeige in der Disziplinarsache des Beschuldigten vorgelegt. Der Disziplinaranzeige ist zusammengefasst zu entnehmen:

„II.Sachverhalt: Der Beschuldigte hat am 26.01.2021 im Zuge einer nicht genehmigten Abschlussfeier der Kaderanwärterausbildung 1 im Zeitraum ab ca. 1730 Uhr Alkohol in der militärischen Unterkunft konsumiert. (N.N.) Der Beschuldigte hat im Zuge dieser nicht genehmigten Abschlussfeier die zur Schaustellung der primären Geschlechtsteile des Kpl C.C. und das Einführen einer Bierflasche in den Anus gefilmt und der Öffentlichkeit durch Verteilung in einer Whats App-Gruppe zugänglich gemacht. (siehe AV Beschuldigte, siehe AV D.D., siehe Bildmaterialauswertung, siehe Niederschrift E.E.) Der Beschuldigte hat in seinem allgemeinen Verhalten während dieser Feier sich nicht an die geltenden COVID-19 Schutzmaßnahmen durch Einhaltung des Abstandes bzw. Tragen des Mund-Nasen-Schutzes bzw. FFP2-Masken gehalten und somit die Einsatzbereitschaft von Organisationselementen gefährdet. (siehe Bildmaterialauswertung, siehe AV Beschuldigte)

III. Verletzte Pflicht(en) (insbesondere fachspezifische Verordnungen, Erlässe): Der Beschuldigte steht im Verdacht gegen die Kasernenordnung (Unterkunftsordnung), für das ÖBH schädigendes Filmmaterial mitgewirkt erstellt, verteilt und somit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu haben welches das Ansehen des Bundesheeres allgemein und das Vertrauen der Bevölkerung in die Aufgabenerfüllung schädigen, sowie die Schutzbestimmungen zu COVID-19 Schutzmaßnahmen nicht eingehalten zu haben, somit: • Gegen § 7 ADV Gehorsam, • Gegen § 43 Abs. 2 BDG Allgemeine Dienstpflichten, • Gegen § 3 Abs. 1 ADV Allgemeines Verhalten, • Gegen § 6 Abs. 2 3.COVID-19-SchuMaV verstoßen zu haben.“römisch drei. Verletzte Pflicht(en) (insbesondere fachspezifische Verordnungen, Erlässe): Der Beschuldigte steht im Verdacht gegen die Kasernenordnung (Unterkunftsordnung), für das ÖBH schädigendes Filmmaterial mitgewirkt erstellt, verteilt und somit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu haben welches das Ansehen des Bundesheeres allgemein und das Vertrauen der Bevölkerung in die Aufgabenerfüllung schädigen, sowie die Schutzbestimmungen zu COVID-19 Schutzmaßnahmen nicht eingehalten zu haben, somit: • Gegen Paragraph 7, ADV Gehorsam, • Gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG Allgemeine Dienstpflichten, • Gegen Paragraph 3, Absatz eins, ADV Allgemeines Verhalten, • Gegen Paragraph 6, Absatz 2, 3.COVID-19-SchuMaV verstoßen zu haben.“

Mit Schreiben vom 03.02.2021 – übermittelt durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Verdächtigen, RA Dr. F.F., LL.M. – gab der Beschuldigte das Vollmachtsverhältnis zu seinem rechtsfreundlichen Vertreter bekannt und erhob fristgerecht Beschwerde gegen die vorläufige Dienstenthebung. Dieser Beschwerde ist zusammengefasst zu entnehmen:

„Ich wurde mit Bescheid des Jägerbataillons 19 vom 28.01.2021 — zugestellt am selben Tag – vorläufig gemäß 8 40 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014) vom Dienst enthoben. Als Begründung wurde ausgeführt, dass „im Zuge eines ungebührlichen Verhaltens am 26.01.2021 abends in der N.N. Kaserne (......) Alkohol konsumiert sowie Filmaufnahmen mit obszönen Inhalts von Soldaten der Kaderanwärterausbildung erstellt (wurden). Diese Filmaufnahmen wurden durch die weiter anwesenden Soldaten bzw. Soldaten nicht unterbunden und im Internet veröffentlicht”. Ich bestreite nicht, dass ich gemeinsam mit anderen Teilnehmern der Kaderanwärterausbildung an einer Abschlussfeier“ aus Anlass der Beendigung des Kurses 1 teilnahm. Dabei wurde auch„Ich wurde mit Bescheid des Jägerbataillons 19 vom 28.01.2021 — zugestellt am selben Tag – vorläufig gemäß 8 40 Absatz eins, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014) vom Dienst enthoben. Als Begründung wurde ausgeführt, dass „im Zuge eines ungebührlichen Verhaltens am 26.01.2021 abends in der N.N. Kaserne (......) Alkohol konsumiert sowie Filmaufnahmen mit obszönen Inhalts von Soldaten der Kaderanwärterausbildung erstellt (wurden). Diese Filmaufnahmen wurden durch die weiter anwesenden Soldaten bzw. Soldaten nicht unterbunden und im Internet veröffentlicht”. Ich bestreite nicht, dass ich gemeinsam mit anderen Teilnehmern der Kaderanwärterausbildung an einer Abschlussfeier“ aus Anlass der Beendigung des Kurses 1 teilnahm. Dabei wurde auch

entgegen der einschlägigen Vorgaben Alkohol konsumiert und unter Vernachlässigung der „Covid-Schutzmaßnahmen“ Kontakt zu mehreren Kameraden gehalten.

Richtig ist auch, dass ich unter dem Eindruck der durch eigenen Alkoholkonsum „aufgeheiterten“ Stimmung — gleichwohl ohne über mögliche Konsequenzen nachzudenken — mit meinem Mobiltelefon Videoaufnahmen von nicht zu leugnen obszönem Verhalten anderer Kameraden gemacht und diese in weiterer Folge in der ausschließlich von uns gemeinsam genutzten „Whats-App-Gruppe“ geteilt habe. Als mir die mögliche Tragweite bewusst wurde, habe ich sofort alles unternommen, um

bezughabende Videonachricht zu löschen und deren Verbreitung — schon im Interesse der eindeutig zu identifizierenden Kameraden - hintanzuhalten. Ich bereue mein unbesonnenes und unreifes Verhalten zutiefst und bin mir durchaus bewusst, dass diese disziplinäre Verantwortung nach sich zieht. Ich möchte an dieser Stelle jedoch darauf hinweisen, dass aus unserer Zusammenkunft insbesondere keine Gefährdung im Zusammenhang mit der Verbreitung des „neuartigen Coronavirus“ entstand, da wir allesamt unmittelbar vor der gemeinsamen „Abschlussfeier“ negativ getestet wurden und keinen Kontakt mit heeresfremden Personen hatten. Ich habe aus Anlass der Teilnahme an besagter „Feierlichkeit“ unbestritten gegen meine Gehorsamspflicht verstoßen und bereits durch Anfertigung die abstrakte Gefahr der Wahrnehmbarkeit vorgenannter Videoaufnahmen außerhalb des Kreises der ohnedies anwesenden Kaderanwärter — weil auch diese das Video weiterleiten und damit verbreiten hätten können — geschaffen. Ich habe daher ein Verhalten gesetzt, dass das Ansehen des Bundesheeres beeinträchtigen könnte bzw. gegen die allgemeinen Pflichten gemäß § 3 der Verordnung über die allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) verstoßen. Als Begründung meiner vorläufigen Enthebung vom Dienst wird jedoch ausgeführt, dass ich das zweifellos ungebührliche Verhalten nicht „unterbunden“ und „im Internet“ veröffentlicht hätte.bezughabende Videonachricht zu löschen und deren Verbreitung — schon im Interesse der eindeutig zu identifizierenden Kameraden - hintanzuhalten. Ich bereue mein unbesonnenes und unreifes Verhalten zutiefst und bin mir durchaus bewusst, dass diese disziplinäre Verantwortung nach sich zieht. Ich möchte an dieser Stelle jedoch darauf hinweisen, dass aus unserer Zusammenkunft insbesondere keine Gefährdung im Zusammenhang mit der Verbreitung des „neuartigen Coronavirus“ entstand, da wir allesamt unmittelbar vor der gemeinsamen „Abschlussfeier“ negativ getestet wurden und keinen Kontakt mit heeresfremden Personen hatten. Ich habe aus Anlass der Teilnahme an besagter „Feierlichkeit“ unbestritten gegen meine Gehorsamspflicht verstoßen und bereits durch Anfertigung die abstrakte Gefahr der Wahrnehmbarkeit vorgenannter Videoaufnahmen außerhalb des Kreises der ohnedies anwesenden Kaderanwärter — weil auch diese das Video weiterleiten und damit verbreiten hätten können — geschaffen. Ich habe daher ein Verhalten gesetzt, dass das Ansehen des Bundesheeres beeinträchtigen könnte bzw. gegen die allgemeinen Pflichten gemäß Paragraph 3, der Verordnung über die allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) verstoßen. Als Begründung meiner vorläufigen Enthebung vom Dienst wird jedoch ausgeführt, dass ich das zweifellos ungebührliche Verhalten nicht „unterbunden“ und „im Internet“ veröffentlicht hätte.

Zunächst verweise ich darauf, dass ich gegenüber anderen Kaderanwärtern über keinerlei

Befehlsgewalt verfügte, und deren Pflichtverletzung sohin nicht verhindern bzw. „unterbinden“ konnte. Im Übrigen habe ich — wie eingangs ausgeführt — inkriminierte Bild- bzw. Tonaufnahmen nicht „im Internet veröffentlicht“ und damit einem scheinbar unbegrenzten Adressatenkreis zugänglich gemacht, sondern eine bezughabende „Nachricht“ - freilich unüberlegt — nur in der für die Teilnehmer an der „Abschiedsfeier“ jeweils zugänglichen „Whats-App-Gruppe“ verschickt. Wenn es auch zutrifft, dass ich damit das „allgemeine Grundverständnis von Disziplin und Ordnung“ gefährden konnte, so ist nicht nachvollziehbar, weswegen eine vorläufige Dienstenthebung offenbar nur ausgesprochen wurde, weil eine „weitere Dienstverwendung zum aktuellen Zeitpunkt eine Duldung meines Verhaltens darstellen und in „indirekter Proportionalität‘ stehen würde.

Ich bin mir meiner disziplinären Verantwortung bewusst, doch liegt das mir angelastete Verhalten nicht mehr bloß im „Verdachtsbereich“. Ich wurde bereits unmittelbar nach gegenständlichem Vorfall von der Militärpolizei vernommen und habe mich zu eingangs beschriebenen Verstößen gegen meine Dienstpflichten bekannt.

Rechtlich folgt daraus:

Eine Dienstenthebung nach dem HDG 2014 ist ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar, sodass auch nicht nachgewiesen zu werden braucht, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Feststellungen darüber sind den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren vorbehalten. Es genügt daher, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht, was dann der Fall ist, wenn hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen.

Gegenwärtig besteht nicht nur ein konkreter „Verdacht“, wobei an dieser Stelle darauf hingewiesen wird, dass für einen „Außenstehenden“ bei Wahrnehmung der inkriminierten Videoaufzeichnungen nicht zwangsläufig der Schluss zu ziehen ist, dass es sich bei den Gefilmten um Angehörige des Österreichischen Bundesheeres handelt. Ein ausreichender „Verdacht“ kann im Anlassfall sohin unbedenklich aufgrund einer Schlussfolgerung aus - von uns allen gleichermaßen zugestandenen — Tatsachen abgeleitet werden. Die Berechtigung zur Verfügung der Dienstenthebung findet ihre Grundlage jedoch alleine in dem (begründeten) Bedürfnis noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über eine angemessene

Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Zweck der Dienstenthebung ist es sohin einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl — abzuwehren und zu verhindern. Zu konstatieren ist sohin, dass an die auch im angefochtenen Bescheid dargelegten Tatsachen, mit denen der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründet wird, keine übertriebenen Anforderungen

zu stellen sind. Schon aufgrund meiner diesbezüglich geständigen Verantwortung bestehen zweifellos hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung.

Die belangte Behörde verabsäumte jedoch zu prüfen und zu begründen, weswegen die mir zur Last gelegten Pflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen gefährden würden, wenn ich weiterhin im Dienst verbliebe. Der unbestrittene Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ist im gegebenen Zusammenhang nicht ausreichend, da eine Dienstenthebung nur gerechtfertigt ist, wenn darüber hinaus aktuell Gründe gegen meine weitere Verwendung sprechen. Die Dienstenthebung ist mithin keine Disziplinarmaßnahme, sondern setzt einen Grund für unverzügliches Handeln voraus. So kommt sie beispielsweise in Betracht, wenn das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist, was gegenständlich schon rücksichtlich der ohnedies geklärten Sachlage nicht angenommen werden kann. Auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse einer Dienstenthebung begründet sein, etwa bei Verdunkelungsgefahr im Dienst oder

schwerer Belastung des Betriebsklimas. Auch dies ist rücksichtlich vorangestellter Ausführungen nicht der Fall und besteht unter uns Kameraden allesamt Konsens dahingehend, dass unser Verhalten dem Ansehen des Österreichischen Bundesheeres abträglich aber dem jeweils Einzelnen gegenüber keinesfalls böswillig war. Auch ein dienstliches Interesse an einer „Aufklärung“ während der Dauer meiner Dienstenthebung ist nicht anzunehmen; ebenso wenig eine so erhebliche Unzuverlässigkeit, dass der Verwaltung und der Allgemeinheit bis zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

Die belangte Behörde hat sich demgegenüber auf den Standpunkt zurückgezogen, der

Nichtgebrauch von der Möglichkeit zur Dienstenthebung würde eine „Duldung“ des inkriminierten Verhaltens darstellen, was zweifellos nicht der Fall ist, da dieses gesondert Sanktionierung im Rahmen des am 27.01.2021 eingeleiteten Disziplinarverfahrens unterliegt. Dass es auch bei meiner Weiterverwendung zu vergleichbaren Vorfällen käme, ist geradezu ausgeschlossen, da ich nicht einmal die „Gelegenheit“ zur Teilnahme an einer weiteren „Abschlussfeier“ — denkbar erst nach Absolvierung des nächsten Kurses der Kaderanwärterausbildung — hälfte. Die mir angelasteten Pflichtverletzungen erreichen sohin nicht jenen Grad der Gefährdung dienstlicher Interessen, dass ein Belassen meinerseits im Dienst als ausgeschlossen angesehen werden muss, da selbige auch keine Akte der Befehls- oder Gehorsamsverweigerung darstellen. Mir kann nicht unterstellt werden, dass ich bei Belassung im Dienst (neuerlich) wesentliche dienstliche

Interessen verletzten würde oder das Betriebsklima leiden würde, da alle anderen Kameraden aus freien Stücken an der „Abschlussfeier“ teilnahmen und ihnen die Anfertigung von Videoaufzeichnungen — wenn auch unter dem Eindruck der enthemmenden Wirkung von Alkohol — bewußt war. Keiner von ihnen hat ein Interesse daran, dass ich den Dienst nicht weiter versehen und damit die Möglichkeit zur Teilnahme am zweiten Kurs zur Kaderanwärterausbildung nicht wahrnehmen sollte.

Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, weswegen ich, obwohl ich selbst kein obszönes Verhalten gesetzt, dazu nicht angestiftet oder dieses in anderer Weise gefördert habe, das Ansehen des Amtes bei Belassung im Dienst eher gefährden würde, als die anderen Teilnehmer an der „Abschlussfeier“.

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Ich stelle sohin höflich nachstehenden

ANTRAG:

Das Bundesverwaltungsgericht wolle meiner Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid gemäß 8 28 Abs. 2 Ziffer 1 VwGVG aufheben.Das Bundesverwaltungsgericht wolle meiner Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid gemäß 8 28 Absatz 2, Ziffer 1 VwGVG aufheben.

Klagenfurt, am 03.02.2021 der Beschuldigte“.

Mit Schreiben der Bundesdisziplinarbehörde/Disziplinarsenat 44, 2021-0.085.133 vom 17.02.2021, wurde die oa. Beschwerde samt Beweismaterial an das BVwG vorgelegt.

Mit Parteiengehör vom 26.04.2021, 2021-0.085.190, wurde den Verfahrensparteien das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens/der Beweisaufnahme und in diesem Zusammengang der entscheidungsrelevante Sachverhalt mitgeteilt.

Mit Stellungnahme zum Parteiengehör – fristgerecht eingebracht durch den rechtsfreundlichen Vertreter – vom 03.05.2021 brachte der Beschuldigte zusammengefasst folgendes vor:

„STELLUNGNAHME: Wie bereits in meiner – im Akt aufliegenden – Beschwerde gegen den Bescheid des Jägerbataillons 19 zu GZ: S91551/14-JgB19/Kdo/2021 (1) vom 28.01.2021 betreffend die vorläufige Dienstenthebung, vom 03.02.2021, ausgeführt, bestreite ich nicht, gemeinsam mit anderen Teilnehmern der Kaderanwärterausbildung an einer „Abschlussfeier“ aus Anlass der Beendigung des Kurses 1 teilgenommen zu haben. Ich habe bei dieser Gelegenheit mit ihnen entgegen den einschlägigen Vorgaben Alkohol konsumiert und unter Vernachlässigung der sogenannten „Covid- Schutzmaßnahmen“ Kontakt gehalten. Ich bedaure bereits dieses unvernünftige und pflichtwidrige Verhalten, wobei ich weder als Rechtfertigung, noch als Entschuldigung, darauf verweisen möchte, dass wir alle gemeinsam zur Feier des Abschlusses des Kurses 1 „abschalten“ bzw. auf andere Gedanken kommen wollten. Im Bewusstsein, dass auch der Verstoß gegen die „Covid- Schutzmaßnahmen“ schwerwiegende Folgen nach sich ziehen hätte können, habe ich diesen am Vorfallstag bedauerlicherweise nicht ausreichende Bedeutung beigemessen, weil wir auch davor schon während unserer Ausbildung im mitunter engen Kontakt standen. Ich bin mir jedoch im Klaren, dass ich bereits durch meine Teilnahme an dieser „Abschlussfeier“ und Missachtung der „Covid- Schutzmaßnahmen“ gegen meine Pflichten verstoßen habe. Richtig ist auch, dass ich unter dem Eindruck der durch eigenen Alkoholkonsum bereits „aufgeheiterten“ Stimmung – infolge dessen ohne über mögliche Konsequenzen nachzudenken – unerlaubte Aufnahmen eines anderen Kursteilnehmers vorgenommen habe, als dieser sich in selbst bereits erheblich alkoholisiertem Zustand entkleidet zu obszönen Andeutungen hinreißen ließ. Dessen „wirksame Einwilligung“ zur Aufnahme eines Handyvideos wurde bei dieser Gelegenheit selbstverständlich nicht eingeholt; ihm war jedoch bewußt, dass er von mir gefilmt werde, weswegen er gerade besagte Handlungen andeutete, um damit zu provozieren. Zu keinem Zeitpunkt hatte ich die Absicht ihn unbemerkt in einer peinlichen Situation zu filmen oder kompromittierendes Videomaterial anzufertigen. Zutreffend ist jedoch, dass ich nach zunehmender Alkoholisierung in den frühen Morgenstunden des 27.01.2021 besagte Videoaufzeichnung eine Whats-App Gruppe bestehend aus 7 Teilnehmern der Abschlussfeier gestellt habe. Ich wurde dazu noch vom Gefilmten selbst aufgefordert und habe sie dadurch niemandem zur Kenntnis gebracht, der ihn nicht selbst bei der Abschlussfeier bei seinen obszönen Handlungen beobachtet hatte. Ich habe dabei leider nicht darüber nachgedacht, dass der „provokative Auftritt“ unseres Kameraden auf diese Weise auch „verewigt“ und in weiterer Konsequenz sogar nicht selbst anwesenden Dritten weitergeleitet werden konnte. Ich bedaure zutiefst, dass ich durch mein unbesonnenes und unreifes Verhalten das Ansehen des Österreichischen Bundesheeres beeinträchtigt habe. Ich möchte mich bei dieser Gelegenheit für meinen Verstoß gegen die Kasernenordnung und den Bataillonsbefehl hinsichtlich der Covid-19- Verhaltensregeln entschuldigen und übernehme die volle Verantwortung hiefür. Ich ersuche von der Verhängung einer Strafe Abstand zu nehmen, da ein Schuldspruch alleine vollkommen ausreichend ist, mich nicht zuletzt mit Rücksicht auf die bekanntermaßen tragischen Folgen der der Anzeige zugrundeliegenden Vorkommnisse von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten in eventu darum, meine geständige Verantwortung, die bisherige Unbescholtenheit und geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Bestimmung der Höhe einer Disziplinarstrafe entsprechend berücksichtigen zu wollen. Klagenfurt, am 03.05.2021 der Beschuldigte.“

Der zuständige Disziplinaranwalt im BMLV brachte mit der Stellungnahme zum Parteiengehör, GZ S91531/15-DiszBW/2021, vom 07.05.2021 zusammengefasst vor:

„Mit Schreiben der Bundesdisziplinarbehörde vom 26. April 2021 wurde im oa. Disziplinarverfahren dem Disziplinaranwalt die Möglichkeit eines Parteiengehörs eingeräumt. Auch aus ho. Sicht ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei auf Grund der vorliegenden Unterlagen. Durch die Handlungen des P. wurde das Ansehen der Soldaten geschädigt, sowie ein berechtigter Unmut der Öffentlichkeit erzeugt. Die Pflichtverletzung ist schwer und hat bedeutende Folgen nach sich gezogen. Damit ist weder eine Einstellung nach § 72 Abs. 2 Z. 2 HDG 2014, noch ein Absehen von der Strafe nach § 6 Abs. 3 HDG 2014 ohne Verletzung dienstlicher Interessen allein schon aus generalpräventiven Gründen möglich. Da die (vorläufige)Dienstenthebung ihrem Wesen nach eine Sicherungsmaßnahme darstellt und durch die Handlungen des P. dienstliche Interessen verletzt wurden, wäre die Dienstenthebung zu verfügen. Mit besten Grüßen Der Disziplinaranwalt Mag. MAMUZIC, ObstdIntD.“„Mit Schreiben der Bundesdisziplinarbehörde vom 26. April 2021 wurde im oa. Disziplinarverfahren dem Disziplinaranwalt die Möglichkeit eines Parteiengehörs eingeräumt. Auch aus ho. Sicht ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei auf Grund der vorliegenden Unterlagen. Durch die Handlungen des P. wurde das Ansehen der Soldaten geschädigt, sowie ein berechtigter Unmut der Öffentlichkeit erzeugt. Die Pflichtverletzung ist schwer und hat bedeutende Folgen nach sich gezogen. Damit ist weder eine Einstellung nach Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, HDG 2014, noch ein Absehen von der Strafe nach Paragraph 6, Absatz 3, HDG 2014 ohne Verletzung dienstlicher Interessen allein schon aus generalpräventiven Gründen möglich. Da die (vorläufige)Dienstenthebung ihrem Wesen nach eine Sicherungsmaßnahme darstellt und durch die Handlungen des P. dienstliche Interessen verletzt wurden, wäre die Dienstenthebung zu verfügen. Mit besten Grüßen Der Disziplinaranwalt Mag. MAMUZIC, ObstdIntD.“

Am 11.05.2021 erging der Beschluss des Disziplinarsenates 44 der Bundesdisziplinarbehörde das Senatsverfahren in der Disziplinarangelegenheit von dem Beschuldigten einzuleiten.

2.)
Der Disziplinarsenat 44 hat in der mündlichen Verhandlung am 31.08.2021 erhoben (gekürzt und auszugsweise)

Der Vorsitzende eröffnet die mündliche Verhandlung um 0853 Uhr, überzeugt sich von der Identität der Erschienenen und stellt die Vollzähligkeit des Senates, sowie die ordnungsgemäße Zusammensetzung desselben (iSd. der derzeit gültigen Geschäftseinteilung der Bundesdisziplinarbehörde) und das Nichtvorhandensein von Ausschließungsgründen fest.

Es folgen die Belehrungen iSd. §§ 34 Abs.1, 27 Abs. 2 und 73 Abs. 7 HDG HDG 2014 und es wird festgestellt, dass keine der Verfahrensparteien weitere Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen.Es folgen die Belehrungen iSd. Paragraphen 34, Absatz eins, 27, Absatz 2 und 73 Absatz 7, HDG HDG 2014 und es wird festgestellt, dass keine der Verfahrensparteien weitere Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen.

Es wird festgestellt, dass der Einleitungsbeschluss rechtskräftig ist, die Ladungen fristgerecht ergangen sind und das vorliegende Disziplinarverfahren nicht verjährt ist.

Nach Feststellung der Personalien des Beschuldigten, verliest der Senatsvorsitzende den Spruch des Einleitungsbeschlusses 2021-0.085.190 vom 14.05.2021. Auf die Verlesung der Begründung wird von den Verfahrensparteien verzichtet und somit gilt sie als verlesen und wird samt bezugnehmender Unterlagen und Zeugenniederschriften zum Inhalt der mündlichen Verhandlung erhoben.

Der Beschuldigte zeigt sich zu jedem Zeitpunkt der Befragung einsichtig, voll geständig und reumütig. Er entschuldigt sich mehrmals für sein Verhalten und beteuert, dass er auf Grund seines Alkoholkonsums, zusammengefasst die Folgen seines Verhaltens nicht bedachte.

Die vorliegenden und einbezogenen niederschriftlichen Zeugenaussagen sowie sämtliche übrigen Beweismittel werden von keiner Verfahrenspartei in Zweifel gezogen.

Da keine weiteren Beweisanträge eingebracht werden, schließt der Vorsitzende das Beweisverfahren und erteilt dem Disziplinaranwalt das Wort.

Der Disziplinaranwalt trägt alle Fakten und Beweise nochmals zusammenfassend vor und beantragt eine Geldstrafe in der Höhe von 2280 € (dies entspricht ca. 120vH der Bemessungsgrundlage Bruttomonatsbezug).

Der Verteidiger des Beschuldigten tritt den grundsätzlichen Ausführungen des Disziplinaranwalte bei und beantragt eine möglichst milde Disziplinarstrafe.

Der Beschuldigte bekräftigt in seinem Schlusswort sein reumütiges Geständnis und die Einsicht, dass seine Verhaltensweisen unüberlegt waren und diese ihm auch sehr leid täten.

Da beide Verfahrensparteien auf die Wiedergabe des Tonbandprotokolls verzichten, zieht sich der Senat zur Beratung zurück.

Nach den Beratungen wird das Erkenntnis verkündet und es erfolgt die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden.

Der Beschuldigte nimmt die Disziplinarstrafe an und beide Verfahrensparteien geben einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht ab.

Dem Antrag des Beschuldigten um Abstattung der Disziplinarstrafe und des Kostenbeitrags in 36 Monatsraten wird stattgegeben.

Die Verhandlung wird um 0950 Uhr geschlossen.

I.römisch eins.
Der Disziplinarsenat 44 der Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen

1.)
Feststellungen

Der Beschuldigte befindet sich als Militärperson auf Zeit (MZCh) in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt dementsprechend in den Anwendungsbereich des BDG und des HDG.

Familienstand: N.N.

Geburtsdatum: N.N.

Dienststelle: N.N.

Dienstliche Tätigkeit: N.N.

Einstufung: N.N.

Bruttogehalt (Bemessungsgrundlage): N.N.

Nebeneinkünfte: keine

Vermögen: kein nennenswertes Vermögen

Schulden: keine

Unterhaltsverpflichtungen: keine

Gerichtliche/disziplinäre Vorstrafen: nein

Der Beschuldigte wurde mit Bescheid, GZ S91551/14-JgB19/Kdo/2021, vom 28.01.2021 vorläufig vom Dienst enthoben.

Gemäß der derzeit gültigen Geschäftseinteilung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr 2021 ist – für Soldatinnen und Soldaten im Unteroffiziersrang sowie Chargen, deren Disziplinarvorgesetzte ihren Dienstort im Burgenland, Niederösterreich oder Wien haben – der Disziplinarsenat 44 für die vorliegende Entscheidung zuständig.

Nach Überprüfung des Sachverhaltes konnte seitens des Disziplinarsenates 44 weder eine Verfolgungs- noch Strafbarkeitsverjährung iSd. § 3 Abs. 1 und 2 HDG festgestellt werden. Nach Überprüfung des Sachverhaltes konnte seitens des Disziplinarsenates 44 weder eine Verfolgungs- noch Strafbarkeitsverjährung iSd. Paragraph 3, Absatz eins und 2 HDG festgestellt werden.

2.)
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Der Beschuldigte bekennt sich zu dem ihm vorgeworfenen Verhalten vollinhaltlich für schuldig, weswegen auf den im Spruch festgestellten Sachverhalt verwiesen werden kann.

3.)
Beweiswürdigung

Auf Grund der umfangreichen Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten und der Militärpolizei (MP) und der Vorlage der Einleitung des Disziplinarverfahrens, der vorläufigen Dienstenthebung, der Disziplinaranzeige, der Meldung der MP Nr.G-003/21, des Zwischenberichts G-210127-40, der Niederschriften mit den Kursteilnehmern und dem Verdächtigen, des sichergestellten Bild- und Filmmaterials, der Kasernenordnung und des Bataillonsbefehles hinsichtlich der COVID 19 Verhaltensregeln, der Stellungnahme des kursführenden Kommandos, des Beschwerdeschreibens und der Stellungnahme zum Parteiengehör des Verdächtigen, der Stellungnahme des Disziplinaranwaltes und der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2021 konnte aus Sicht des Disziplinarsenates die für die verhängte Disziplinarstrafe maßgeblichen Gründe hinreichend nachgewiesen werden.

4.)
Rechtliche Beurteilung

Rechtsgrundlagen

§ 44 Abs. 1 BDG lautet: Paragraph 44, Absatz eins, BDG lautet:

„Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst-oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.“

§ 7 Abs. 1 ADV lautet: Paragraph 7, Absatz eins, ADV lautet:

„Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrundeliegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht. “

§ 19 Abs. 5 ADV lautet: Paragraph 19, Absatz 5, ADV lautet:

„Das Fotografieren oder Filmen im Kasernbereich bedarf der Bewilligung des Kasernkommandanten.“

Die aus der ADV abgeleitete Bestimmung der Kasernenordnung der N.N.-Kaserne in N.N. (GZ S90592/9-KasKdt MONTECUCCOLIKas/2020, Unterpunkt 18.3 Fotografieren und Filmen, S19) lautet: „Gem. ADV. § 19 Abs. 5 ist das Fotografieren oder Filmen im Kasernenbereich an die Bewilligung des KasKdt gebunden. Den Kommandanten ab Ebene Einheit wird für ihren Verantwortungsbereich das Genehmigungsrecht für Erinnerungsfotos übertragen. Im Falle einer Genehmigung sind sicherheitsrelevante Objekte und Einrichtungen durch den Genehmigenden zu berücksichtigen.“ Die aus der ADV abgeleitete Bestimmung der Kasernenordnung der N.N.-Kaserne in N.N. (GZ S90592/9-KasKdt MONTECUCCOLIKas/2020, Unterpunkt 18.3 Fotografieren und Filmen, S19) lautet: „Gem. ADV. Paragraph 19, Absatz 5, ist das Fotografieren oder Filmen im Kasernenbereich an die Bewilligung des KasKdt gebunden. Den Kommandanten ab Ebene Einheit wird für ihren Verantwortungsbereich das Genehmigungsrecht für Erinnerungsfotos übertragen. Im Falle einer Genehmigung sind sicherheitsrelevante Objekte und Einrichtungen durch den Genehmigenden zu berücksichtigen.“

§ 43a BDG lautet: Paragraph 43 a, BDG lautet:

„Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“

Zu den Spruchpunkten 1 und 2 - § 44 Abs. 1 BDG - GehorsamspflichtZu den Spruchpunkten 1 und 2 - Paragraph 44, Absatz eins, BDG - Gehorsamspflicht

Gemäß den Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm. § 7 Abs. 1 ADV hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen/Befehle, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Gemäß den Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, ADV hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen/Befehle, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

§ 44 Abs. 1 BDG 1979 erfasst somit die Pflicht des Beamten, seinen Vorgesetzten zu unterstützen und die Weisungen/Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen. Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 erfasst somit die Pflicht des Beamten, seinen Vorgesetzten zu unterstützen und die Weisungen/Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen.

Als innerdienstlicher Verwaltungsakt stellen die Weisung, der Befehl bzw. ein Erlass Mitteln des Vorgesetzten dar, einen ihm untergeordneten Beamten entweder überhaupt zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben oder zu einer bestimmten Amtshandlung oder einem Unterlassen anzuhalten.

Der VwGH hat diese Bestimmung als eine so „grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes“ gesehen, dass er bei der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung bzw. eines Befehls, eine Disziplinarstrafe für unbedingt erforderlich hält und die Voraussetzungen der geringen Schuld in § 118 Abs. 1 Z 4 BDG (dazu gleichlautend § 62 Abs. 3 Z 4 HDG) als keinesfalls gegeben angenommen hat (ua. VwGH 21.02.1991, 90/09/0180).Der VwGH hat diese Bestimmung als eine so „grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes“ gesehen, dass er bei der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung bzw. eines Befehls, eine Disziplinarstrafe für unbedingt erforderlich hält und die Voraussetzungen der geringen Schuld in Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG (dazu gleichlautend Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 4, HDG) als keinesfalls gegeben angenommen hat (ua. VwGH 21.02.1991, 90/09/0180).

Der Stellungnahme des kursführenden Kommandos (JgB 19) ist zu auszugsweise entnehmen, dass bereits am Montag, 25.01.2021, durch den Bataillonskommandanten, Herrn N.N. im Zuge der Flaggenparade auf die Verschärfungen der COVID Maßnahmen und auf die Umsetzung in einem Bataillonsbefehl hingewiesen wurde. Es wurde dabei schon konkret das Tragen der FFP-2 Maske und Erhöhung des Sicherheitsabstandes angeordnet. Am Dienstag, 26.01.2021 wurde durch den Einheitskommandanten, Hptm B.B. diese Verschärfungen abermals im Zuge des Kaderkreises verlautbart. Die schriftliche Umsetzung in der Einheit erfolgte dabei nicht durch einen eigenen Kompaniebefehl, sondern durch mündliche Information der Verschärfungen im Zuge der Befehlskette.

Ganz allgemein wurden aufgrund der angespannten COVID-19 Situation, Zusammenkünfte (Menschenansammlungen) durch den Bataillonskommandanten untersagt. Damit ist einhergehend, dass es keine Genehmigung für einen Kursabschlussabend gegeben hat. Einen diesbezüglichen Antrag von Seiten des Kurses, um Genehmigung der Durchführung eines Kursabschlussabends, gab es ebenfalls nicht.

Mit GZ S93105/3-JgB19/Kdo/2021 wurde dann am 26.01.2021 der Bataillonsbefehl des JgB 19 betreffend die Anpassung der Regeln im dritten Lockdown verfügt. Darin wurde ua. auch die strikte Einhaltung der Sicherheits-und Hygienebestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19 grundsätzlich festgelegt und folgendermaßen zusammengefasst konkretisiert:

„Die nachstehend angeführten Hygieneregeln sind unabhängig von der Ampelregelung einzuhalten: Auf sorgfältige Handhygiene achten. ° Husten –Schnäuz -Niesetikette einhalten. ° Zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben, mind. 2 Meter Abstand halten. ° Menschenansammlungen nach Möglichkeit vermeiden. ° Häufiges Lüften aller Räume in denen sich Menschen aufhalten, ° Regelmäßige Oberflächendesinfektion. ° Einen Mund-Nasen-Schutz tragen, wann immer der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder viele Menschen zusammenkommen. ° Benutzung von Personenliftanlagen durch maximal zwei Personen gleichzeitig in der Kabine.“

Des Weiteren wird mit diesem Befehl angeordnet:

„Anstelle des MNS ist jedoch bis auf weiteres die FFP2-Maske zu tragen. Die FFP-2-Maske ist jedenfalls immer zu tragen: ? In Begegnungsbereichen (Gänge, Aulen, Eingangsportale, Stiegenhäuser, etc.) immer. ? In geschlossenen Räumen (Besprechungsräume, Teeküchen ...), wenn sich mehrere Personen im gleichen Raum befinden. Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden ist durch geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheiben, Trennwände, Spinde) das Infektionsrisiko zu minimieren. ? In Büroräumlichkeiten, wenn sich mehrere Personen im gleichen Raum befinden. Wird jedoch der Mindestabstand (2 m) eingehalten und sind zusätzliche geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheiben, Trennwände, Spinde) vorhanden und kann eine permanente Belüftung zur Minimierung des Infektionsrisikos sichergestellt werden, so kann auf das Tragen der FFP-2 Maske verzichtet werden. ? In geschlossenen Räumen (Unterkunft), wenn sich mehrere Personen im gleichen Raum befinden. Kann jedoch der Mindestabstand nicht eingehalten werden und ist durch geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheiben, Trennwände, Spinde) das Infektionsrisiko minimiert sowie eine Belüftung sichergestellt, so kann vom Tragen der FFP2-Maske abgesehen werden. ? Im Freien wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.“

Der notwendige Weisungs- bzw. Befehlszusammenhang ist dabei ebenfalls eindeutig gegeben. Der Beschuldigte war als Kursteilnehmer dem JgB 19 dienstzugeteilt. Dementsprechend waren – im Sinne einer geschlossenen Befehlskette – der Kommandant des JgB 19 (ObstdG A.A.) und der Kurskommandant der Kaderanwärterausbildung 1 (Hptm B.B.) und die Kursausbilder die Vorgesetzten des Beschuldigten.

Es sind dem Sachverhalt auch keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschuldigte diese Befehle/Weisungen und die damit verbundene Absicht seiner Vorgesetzten nicht empfangen bzw. verstanden hätte. Alleine in Hinblick auf die allgemeinen und für jeden Menschen in ÖSTERREICH geltenden CORONA-Schutzmaßnahmen (Schutzmaskenpflicht, Abstandhalten, etc.) muss es auch für den Beschuldigten vollkommen klar gewesen sein, dass eine Zusammenkunft von vielen Kursteilnehmern – va. auch in Hinblick auf die angeordnete Verschärfung der Corona-Schutzmaßnahmen – in einem Raum – ohne Abstand zu halten und ohne eine Schutzmaske zu tragen – nicht regel- bzw. befehlskonform ist. Dieser eindeutigen Befehlslage ist auch keine Ausnahme in Bezug auf einen negativen Corona-Test zu entnehmen. Des Weiteren wird dadurch auch das Argument, die Kursteilnehmer hätten ja ohnehin die gesamte (vorherige) Ausbildung miteinander verbracht, entkräftet, da dezidiert am 25.01.2021 durch den Bataillonskommandanten eine Verschärfung der Maßnahmen avisiert und befohlen wurde.

Für den Senat steht daher in Hinblick auf den Spruchpunkt 1 zweifelsfrei fest, dass das gesetzte Verhalten des Beschuldigten objektiv dazu geeignet ist, gegen die Gehorsamspflicht zu verstoßen.

Hinsichtlich des Spruchpunktes 2 dieses Bescheides – der im Verdacht stehende Beschuldigte habe einen anderen Kursteilnehmer … mittels Mobiltelefonkamera im Unterkunftsbereich gefilmt – kann angeführt werden, dass die Kasernenordnung einen innerdienstlichen Verwaltungsakt (generelle Weisung/Erlass) gegenüber allen sich in der Kaserne befindlichen bzw. sich aufhaltenden Personen darstellt. Dementsprechend unterlag auch der Beschuldigte als Kursteilnehmer der Kaderanwärterausbildung in N.N. den Bestimmungen der konkreten Kasernenordnung.

Der Kasernenordnung ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass das Fotografieren und das Filmen an die Bewilligung des Kasernenkommandanten gebunden sind. Dem Sachverhalt sind jedoch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass eine diesbezügliche Genehmigung zur Anfertigung des besagten Mobiltelefonvideos vorlag.

Selbst wenn sich der Beschuldigte nicht mit der einschlägigen Kasernenordnung vertraut gemacht hätte, muss ihm dennoch klar gewesen sein, dass das Filmen bzw. Fotografieren im Kasernenbereich grundsätzlich verboten ist, da dieses Verbot nicht nur für die N.N.-Kaserne in N.N. sondern für alle Kasernen in Österreich (arg. § 19 Abs. 5 ADV) gilt. In diesem Sinne wäre auch die eine ggf. vorliegende Zustimmung des Gefilmten zur Anfertigung dieses Videos nicht von Belang.Selbst wenn sich der Beschuldigte nicht mit der einschlägigen Kasernenordnung vertraut gemacht hätte, muss ihm dennoch klar gewesen sein, dass das Filmen bzw. Fotografieren im Kasernenbereich grundsätzlich verboten ist, da dieses Verbot nicht nur für die N.N.-Kaserne in N.N. sondern für alle Kasernen in Österreich (arg. Paragraph 19, Absatz 5, ADV) gilt. In diesem Sinne wäre auch die eine ggf. vorliegende Zustimmung des Gefilmten zur Anfertigung dieses Videos nicht von Belang.

Für den Senat steht daher in Hinblick auf den Spruchpunkt 2 ebenfalls zweifelsfrei fest, dass das gesetzte Verhalten des Beschuldigten objektiv dazu geeignet ist, gegen die Gehorsamspflicht zu verstoßen.

Zum Spruchpunkt 3 - § 43a BDG – Achtungsvoller UmgangZum Spruchpunkt 3 - Paragraph 43 a, BDG – Achtungsvoller Umgang

Die Bestimmung des § 43a BDG 1979 verpflichtet den Beamten dazu, dass er seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen hat. Damit ist ein Kommunikations- und Verhaltensstil gemeint, der nach der allgemeinen Auffassung menschlich respektvoll ist. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit ist jedenfalls dann erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird. Die vorliegende Normierung deckt somit alle menschlichen Ebenen (Vorgesetzter, Mitarbeiter und Kollege) im dienstlichen Umgang miteinander ab. Bei solchen Ausschreitungen kommen dabei va. Beschimpfungen, Verspottungen, Lächerlichmachen, etc. in Betracht (vgl. Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 210ff).Die Bestimmung des Paragraph 43 a, BDG 1979 verpflichtet den Beamten dazu, dass er seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen hat. Damit ist ein Kommunikations- und Verhaltensstil gemeint, der nach der allgemeinen Auffassung menschlich respektvoll ist. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit ist jedenfalls dann erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird. Die vorliegende Normierung deckt somit alle menschlichen Ebenen (Vorgesetzter, Mitarbeiter und Kollege) im dienstlichen Umgang miteinander ab. Bei solchen Ausschreitungen kommen dabei va. Beschimpfungen, Verspottungen, Lächerlichmachen, etc. in Betracht vergleiche Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 210ff).

Mit der Textierung dieser Bestimmung – und um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzustellen – wird an die ständige Rechtsprechung des VwGH angeknüpft, wonach die disziplinarrechtlichen Folgen va. dann schlagend werden, wenn ein diesbezügliches Verhalten die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede ernstlich gestört wird (VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; VwGH 16.10.2001,2001/09/0096).

Wie in den Spruchpunkten 2 und 3 dargelegt hat der Beschuldigte einen anderen Kursteilnehmer gefilmt, als dieser im Unterkunftsbereich der N.N.-Kaserne in N.N. nackt auf einem Tisch liegend eine Bierflasche zumindest andeutungsweise in seinen Anus einführte und er hat in weiterer Folge dieses von ihm angefertigte Video am nächsten Morgen in die Whats App Gruppe seiner Ausbildungsgruppe gestellt und damit diesen Gruppenteilnehmern zugänglich gemacht.

Diese Verteilung eines Videos, welches den gefilmten Kameraden (Kollegen) bei einer sehr peinlichen und kompromittierenden Verhaltensweise zeigt, ist aus Sicht des Senates grundsätzlich geeignet, den Gefilmten bei den anderen Mitgliedern dieser Whats App-Gruppe lächerlich zu machen und die menschliche Würde desselben zu verletzen.

Das in der Stellungnahme zum Parteiengehör vorgebrachte Argument des Verdächtigen „Ich wurde dazu noch vom Gefilmten selbst aufgefordert und habe sie dadurch niemandem zur Kenntnis gebracht, der ihn nicht selbst bei der Abschlussfeier bei seinen obszönen Handlungen beobachtet hatte“ steht zum einen im Widerspruch zu den Aussagen des Gefilmten, aber zum anderen auch zB. zur Aussage der Kurteilnehmerin G.G., wonach der Gefilmte sie am Morgen des 26.01.2021 eindringlich um Löschung des kompromittierenden Bildmaterials ersuchte. Darüber hinaus gab der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2021 an, dass er von den Kameraden seiner Ausbildungsgruppe – und nicht dezidiert vom Gefilmten – zur Weiterleitung des Videos aufgefordert wurde.

Des Weiteren kann aber dem oa. Argument des im Verdacht stehenden Bediensteten entgegengehalten werden, dass selbst wenn alle Teilnehmer der Whats App-Gruppe die Verhaltensweise des Gefilmten „live“ gesehen haben, so wurde erst durch die Verteilung des Videos – va. in Hinblick auf das Lächerlichmachen eines Kameraden – diese peinliche Verhaltensweise nachhaltig und für alle Gruppenteilnehmer dokumentiert und verfestigt. De Beschuldigte ist in diesem Sinne seinem in der Stellungnahme zum Parteiengehör vorgebrachten Argument „…ich habe leider darüber nicht nachgedacht, dass der „provokative Auftritt“ unseres Kameraden auf diese Weise (gemeint ist hier die Verteilung des Videos in der Whats App-Gruppe) auch „verewigt“ und in weiterer Folge…an Dritte weitergeleitet werden konnte“…vollinhaltlich beizutreten. Der Verdächtige hatte es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Hand, das „Lächerlichmachen“ des Gefilmten und das Weiterleiten dieses Videos zu verhindern bzw. hintanzuhalten und er hat diesen Umstand in der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2021 auch vollinhaltlich eingesehen.

Für den Senat steht daher zweifelsfrei fest, dass das gesetzte Verhalten des Beschuldigten objektiv dazu geeignet ist, gegen das Gebot des achtungsvollen Umganges zu verstoßen.

Zur Schuld

Gemäß § 2 Abs. 4 HDG ist ein Soldat nur dann disziplinär strafbar, wenn er schuldhaft handelt. Ganz generell ist dabei die Schuld (bzw. das Verschulden) als die subjektive Vorwerfbarkeit eines objektiv rechtswidrigen Verhaltens anzusehen. In diesem Zusammenhang muss daher der Beschuldigte entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Die objektive bzw. äußere Tatseite wurde in den Ausführungen zu den Spruchpunkten 1, 2 und 3 eindeutig festgestellt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, HDG ist ein Soldat nur dann disziplinär strafbar, wenn er schuldhaft handelt. Ganz generell ist dabei die Schuld (bzw. das Verschulden) als die subjektive Vorwerfbarkeit eines objektiv rechtswidrigen Verhaltens anzusehen. In diesem Zusammenhang muss daher der Beschuldigte entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Die objektive bzw. äußere Tatseite wurde in den Ausführungen zu den Spruchpunkten 1, 2 und 3 eindeutig festgestellt.

Hinsichtlich des Alkoholkonsumes in Verbindung mit einer Pflichtverletzung hält der VwGH in ständiger RS fest, dass bloße Charakterschwäche, Haltlosigkeit oder eine verminderte Hemmfähigkeit in Hinblick auf den alkoholisierten Zustand vom Vorwurf des Verschuldens nicht entlasten können. So kann ua. sogar bereits der selbstverschuldete Zustand der Alkoholisierung, auch ohne Begehung eines dezidierten Delikts, eine Verletzung der Vertrauenswahrung verwirklichen (vgl. ua. VwGH 4.4.2001, 99/09/0138).Hinsichtlich des Alkoholkonsumes in Verbindung mit einer Pflichtverletzung hält der VwGH in ständiger RS fest, dass bloße Charakterschwäche, Haltlosigkeit oder eine verminderte Hemmfähigkeit in Hinblick auf den alkoholisierten Zustand vom Vorwurf des Verschuldens nicht entlasten können. So kann ua. sogar bereits der selbstverschuldete Zustand der Alkoholisierung, auch ohne Begehung eines dezidierten Delikts, eine Verletzung der Vertrauenswahrung verwirklichen vergleiche ua. VwGH 4.4.2001, 99/09/0138).

In casu gab der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung an, dass er bei den in den Spruchpunkten 1 und 2 betreffenden Handlungen leicht alkoholisiert war. Ein Faktum hierbei ist jedoch auch, dass im vorliegenden Disziplinarverfahren kein Gutachten über den Grad der Alkoholisierung des Beschuldigten erstellt wurde. Da dem Sachverhalt keine gegenteiligen Anhaltspunkte zu entnehmen sind, geht der Senat von einer selbstverursachten leichten Alkoholisierung des Beschuldigten aus.

Der Beschuldigte hat somit die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen va. auch iSd. oa. Judikatur schuldhaft begangen.

 

Die in weiterer Folge zu beurteilende Abgrenzung zwischen bewusster (bzw. grober) Fahrlässigkeit (wer es für möglich hält einen gewissen Sachverhalt zu verwirklichen, ihn aber nicht herbeiführen will) und dem bedingten Vorsatz (dolus eventualis - wer es für möglich hält einen gewissen Sachverhalt zu verwirklichen und sich damit abfindet) ist in der Praxis und auch im vorliegenden Fall oftmals schwierig. Eine Fahrlässigkeitsver-mutung, wie sie zB. das VStG enthält, ist dem Disziplinarrecht fremd (vgl Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 45).Die in weiterer Folge zu beurteilende Abgrenzung zwischen bewusster (bzw. grober) Fahrlässigkeit (wer es für möglich hält einen gewissen Sachverhalt zu verwirklichen, ihn aber nicht herbeiführen will) und dem bedingten Vorsatz (dolus eventualis - wer es für möglich hält einen gewissen Sachverhalt zu verwirklichen und sich damit abfindet) ist in der Praxis und auch im vorliegenden Fall oftmals schwierig. Eine Fahrlässigkeitsver-mutung, wie sie zB. das VStG enthält, ist dem Disziplinarrecht fremd vergleiche Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 45).

Dazu kommt, dass die Feststellung der Schuldform (Grad des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Pflichtverletzung und damit für die Bemessung der Strafe entscheidend ist (vgl. VwGH 21.02.1991, 90/09/0181).Dazu kommt, dass die Feststellung der Schuldform (Grad des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Pflichtverletzung und damit für die Bemessung der Strafe entscheidend ist vergleiche VwGH 21.02.1991, 90/09/0181).

In Anbetracht aller Umstände tritt der Senat den Ausführungen des Disziplinaranwaltes in der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2021 bei, so dass der Beschuldigte gegen die Gehorsamspflicht (Spruchpunkt 1 und 2) vorsätzlich und gegen den achtungsvollen Umgang (Spruchpunkt 3) zumindest unter Außerachtlassung der gebotenen und durchaus zumutbaren Sorgfalt verstoßen hat.

Zur Strafbemessung

Gemäß § 6 Abs. 1 HDG ist als Maß für die Höhe der Disziplinarstrafe, die Schwere der Pflichtverletzung heranzuziehen. Mit Erkenntnis eines verstärkten Senates hat der VwGH die Anwendbarkeit des Schuldgrundsatzes auch im Disziplinarrecht betont (vgl VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, HDG ist als Maß für die Höhe der Disziplinarstrafe, die Schwere der Pflichtverletzung heranzuziehen. Mit Erkenntnis eines verstärkten Senates hat der VwGH die Anwendbarkeit des Schuldgrundsatzes auch im Disziplinarrecht betont vergleiche VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115).

In diesem Sinne stellen sich die schuldhaft begangenen Handlungen von dem Beschuldigten, welche bereits ausführlich aufgezeigt wurden, als zumindest mittelschwere Pflichtverletzungen dar.

Hinsichtlich der Generalprävention kann festgehalten werden, dass gerade das Österreichische Bundesheer, solche Verhaltensweisen, wie sie der Beschuldigte getätigt hat, keinesfalls dulden kann. Es bedarf hier eines Zeichens sowohl nach innen als auch nach außen, um ganz klar zum Ausdruck zu bringen, dass ein solches gegen die Gehorsamspflicht und gegen den achtungsvollen Umgang verstoßendes Verhalten eines Kaderanwärters disziplinäre Folgen hat.

Spezialpräventiv ist zu sagen, dass dem Beschuldigten eine gute Zukunftsprognose gestellt werden kann. Er war durch sein aufrichtiges Schuldeingeständnis jedenfalls einsichtig, was sein Fehlverhalten betrifft. Der Senat geht davon aus, dass die Erfahrung der disziplinären Würdigung, eine Lehre für den Beschuldigten und schon für sich allein ausreichend war, um ihn von zukünftigen, ähnlichen Pflichtverletzungen abzuhalten.

Als mildernd wertete der Senat:

-
das reumütige Geständnis, die Einsicht und die Entschuldigungen
-
niedriges Dienst- und Lebensalter
-
die bisherige dienstliche Leistung
-
die positive Prognose für die Zukunft
-
das Verhalten vor dem Senat

Als erschwerend konnten die Anzahl der Pflichtverletzungen gewertet werden.

Die verhängte Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv. 1900 € werden vom Senat in Anbetracht aller Umstände jedenfalls als tat- und schuldangemessen angesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2022
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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