TE Dok 2022/6/29 2022-0.218.285

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.2022
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2 iVm §91
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Diebstahl

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 29.06.2022 nach der am 29.06.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte ist schuldig, er hat

seit cirka N.N. bis N.N. aus der gemeinschaftlichen Getränkekassa der N.N., in sieben Angriffen einen Geldbetrag von gesamt 270,- Euro gestohlen

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

über den Beamten wird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 13.946,- verhängt.über den Beamten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins,, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 13.946,- verhängt.

Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.Dem Beamten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.

Dem Antrag des Beamten auf Abstattung der Strafe mit einem Einmalbetrag in Höhe von € 5.600,- und den Rest in 36 Monatsraten wird gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 stattgegeben.Dem Antrag des Beamten auf Abstattung der Strafe mit einem Einmalbetrag in Höhe von € 5.600,- und den Rest in 36 Monatsraten wird gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 stattgegeben.

Die verhängte Suspendierung wird mit heutigem Tag gemäß § 112 Abs. 6 BDG 1979 aufgehoben.Die verhängte Suspendierung wird mit heutigem Tag gemäß Paragraph 112, Absatz 6, BDG 1979 aufgehoben.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom N.N., GZ N.N. bzw. auf das Schreiben der N.N. vom N.N., GZ N.N.

Die Dienstbehörde hat durch Meldungen des N.N. davon Kenntnis erlangt, dass der Beamte im Verdacht stehen würde, aus der Kaffeekassa der N.N. Geld gestohlen zu haben.

Inhalt der Disziplinaranzeige

Der Beamte bestreitet die Begehung der ersten drei angeführten Diebstähle, den anderen fünf zeigt er sich umfassend geständig.

Als Motiv gibt der Beamte an, dass es in den letzten Monaten mit seiner Gattin immer wieder zu Konflikten wegen seiner persönlichen Geldausgaben vom gemeinsamen Konto gekommen sei. Ihr seien seine Ausgaben für den Ankauf von Zigaretten und überhaupt für seinen privaten Lebensstil zu hoch gewesen. Mit den Gelddiebstählen wollte er Streitereien solcherart aus dem Wege gehen.

Beweismittel

A.A. verwaltet seit Jahren die gemeinschaftliche Getränkekassa der N.N. Seine Stellvertretung in dieser Position nimmt B.B. ein. In der N.N. versehen 16 Bedienstete, eine Verwaltungs-assistentin und eine Raumpflegerin ihren Dienst.

Auf der Dienststelle werden zwei getrennte Kassen geführt. Eine Kassa befindet sich in der Gemeinschaftsküche und wird zum Bezahlen der Getränke (Kaffee und sonstige Getränke) verwendet. Sie wird als sogenannte Wechselkassa bezeichnet. Wenn sich in dieser Kassa zu viel Geld befindet, entnimmt A.A., oder in seiner Abwesenheit B.B., einen Teil des Geldes und verwahrt dieses Geld in einer zweiten Kassa. In der Wechselkassa verbleibt grundsätzlich nur ein Betrag von € 50.- als Wechselgeld für die Bediensteten zurück. Aus der Zweitkassa, sie wird im Weiteren als Hauptkassa bezeichnet, werden von A.A. oder B.B. die laufenden Ausgaben für Kaffee und andere Getränke beglichen.

Während die Wechselkassa in der Küche für alle Bediensteten gleichermaßen frei zugänglich ist, befindet sich die Hauptkassa in einem versperrten Kästchen im Büro mit der Bezeichnung „N.N..“ im Obergeschoß der N.N. Die Hauptkassa selbst ist nicht versperrt. Je einen Schlüssel zu diesem Kästchen haben A.A. und B.B.

A.A. verwahrt seinen Schlüssel auf einem Schlüsselband, wo sich auch ein zweiter Schlüssel zu einem weiteren Kästchen in einem Büroraum im Erdgeschoß der N.N. befindet. In diesem Büro, es hat keine nähere Bezeichnung, besitzen sechs Bedienstete ein Kästchen zum Aufbewahren ihrer privaten Gegenstände. Es sind dies A.A., der Beamte, B.B., C.C., D.D. und E.E., wobei sich das Kästchen vom Beamten direkt unterhalb des Kästchens von A.A. befindet. A.A. lässt seinen Schlüssel mit dem Schlüsselband und dem zweiten Schlüssel für das Kästchen mit der Hauptkassa zumeist im Schloss seines privaten Kästchens stecken. Dass sich auf diesem Schlüsselband auch der Schlüssel für das Kästchen mit der Hauptkassa im Obergeschoß befindet, wusste auch der Beamte, weshalb es ihm ein Leichtes war, das Schlüsselband in einem für ihn günstigen Zeitpunkt an sich zu nehmen, mit dem darauf befindlichen Schlüssel das Kästchen zur Hauptkassa im Obergeschoß aufzusperren, Geld aus der Kassa zu stehlen und nach Absperren des Kästchens das Schlüsselband mit den Schlüsseln wieder zu seinem ursprünglichen Ort im gemeinschaftlichen Büro im Erdgeschoß zurückzubringen.

Ab etwa N.N. bemerkte A.A., dass aus der gemeinschaftlichen Getränkekassa der N.N., gemeint ist damit die Hauptkassa, in unregelmäßigen Abständen Geld fehlte. Als bis N.N. in drei Angriffen bereits ein Geldbetrag von € 200.- fehlte, intensivierte er die Kontrollen der Geldbestände in der Hauptkassa und begann jeden Fehlstand zu dokumentieren. Von den Fehlständen informierte er auch den F.F., G.G. und B.B. Da zu diesem Zeitpunkt eine Eingrenzung der Diebstähle auf eine bestimmte Täterschaft nicht möglich war, hielten sie ihr Wissen über die Diebstähle vorerst zurück. Auch der H.H., wurde nicht darüber informiert.

Nach weiteren Gelddiebstählen erhärtete sich immer mehr der Verdacht, dass der Beamte mit den Diebstählen in Verbindung stehen könnte. Bei allen Gelddiebstählen war er zu den Tatzeiten im Dienst.

In der Nacht vom N.N., bis N.N., hatte der Beamte gemeinsam mit C.C. Dienst Auch A.A. und I.I. befanden sich in dieser Nacht, im Dienst. Nach seinem Dienstantritt überprüfte A.A. gegen 16:15 Uhr den Geldbestand in der Hauptkassa. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich sechs Stück Einhundert-Euro-Banknoten darin. In der Nacht vom N.N., bis N.N., hatte der Beamte gemeinsam mit C.C. Dienst Auch A.A. und römisch eins.I. befanden sich in dieser Nacht, im Dienst. Nach seinem Dienstantritt überprüfte A.A. gegen 16:15 Uhr den Geldbestand in der Hauptkassa. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich sechs Stück Einhundert-Euro-Banknoten darin.

Um 01.35 Uhr, kehrten A.A. und I.I. vom Außendienst zur N.N. zurück. Zu dieser Zeit befanden sich der Beamte und C.C. im Außendienst. A.A. überprüfte sofort im Beisein von I.I. den Geldbetrag in der Hauptkassa und beide stellten fest, dass sich darin anstatt sechs nur mehr fünf Einhundert-Euro-Banknoten befanden. Aufgrund dessen beschlossen sie, im unversperrten privaten Kästchen des Beamten Nachschau zu halten. Im Kästchen fanden sie die Geldbörse des Beamten vor und nahmen diese in Augenschein. Außer einer Einhundert-Euro-Banknote befanden sich keine weiteren Banknoten in der Geldbörse. A.A. fotografierte die Einhundert-Euro-Banknote mit seinem Diensthandy und legte die Geldbörse mit der Einhundert-Euro-Banknote wieder zurück. Um 01.35 Uhr, kehrten A.A. und römisch eins.I. vom Außendienst zur N.N. zurück. Zu dieser Zeit befanden sich der Beamte und C.C. im Außendienst. A.A. überprüfte sofort im Beisein von römisch eins.I. den Geldbetrag in der Hauptkassa und beide stellten fest, dass sich darin anstatt sechs nur mehr fünf Einhundert-Euro-Banknoten befanden. Aufgrund dessen beschlossen sie, im unversperrten privaten Kästchen des Beamten Nachschau zu halten. Im Kästchen fanden sie die Geldbörse des Beamten vor und nahmen diese in Augenschein. Außer einer Einhundert-Euro-Banknote befanden sich keine weiteren Banknoten in der Geldbörse. A.A. fotografierte die Einhundert-Euro-Banknote mit seinem Diensthandy und legte die Geldbörse mit der Einhundert-Euro-Banknote wieder zurück.

Als A.A. am N.N., wieder zum Dienst kam, er hatte von 18.00 Uhr bis 07:00 Uhr, Dienst, überprüfte er sofort im Beisein des G.G. und des I.I. den Geldbestand in der Hauptkassa und stellte fest, dass sich nun wieder sechs Einhundert-Euro-Banknoten in der Kassa befanden. In der Folge überprüften alle drei gemeinsam die Seriennummern der sechs Einhundert-Euro-Banknoten und verglichen diese mit der Seriennummer jener Einhundert-Euro-Banknote, welche sie am N.N. in der Geldbörse des Beamten vorgefunden hatten. Dabei stellten sie fest, dass sich nun unter den sechs Einhundert-Euro-Banknoten auch die Einhundert-Euro-Banknote des Beamten in der Hauptkassa befand. Dieser hatte offensichtlich zu einem unbekannten Zeitpunkt die in seiner Geldbörse gewesene Einhundert-Euro-Banknote aus vorerst unbekannten Gründen in die Hauptkassa gelegt (Anm.: Durch seine Vernehmung stellte sich heraus, dass er sich ertappt fühlte und deshalb die Einhundert-Euro-Banknote Stunden später wieder in die Hauptkassa zurückgelegt hat). Da sie sich nun sicher waren, dass der Beamte mit den Gelddiebstählen der vergangenen Monate etwas zu tun hatte, informierten G.G. und I.I., den Kommandanten der N.N., H.H., über die vorangegangenen Gelddiebstähle. Dieser verständigte unmittelbar danach, tel. seinen Vorgesetzten, den J.J. Nach einem persönlichen Gespräch zwischen J.J., K.K. und H.H. beim N.N. informierte J.J. den L.L., von den Vorkommnissen. Dieser beauftragte folglich via N.N. den N.N. mit den Ermittlungen. Als A.A. am N.N., wieder zum Dienst kam, er hatte von 18.00 Uhr bis 07:00 Uhr, Dienst, überprüfte er sofort im Beisein des G.G. und des römisch eins.I. den Geldbestand in der Hauptkassa und stellte fest, dass sich nun wieder sechs Einhundert-Euro-Banknoten in der Kassa befanden. In der Folge überprüften alle drei gemeinsam die Seriennummern der sechs Einhundert-Euro-Banknoten und verglichen diese mit der Seriennummer jener Einhundert-Euro-Banknote, welche sie am N.N. in der Geldbörse des Beamten vorgefunden hatten. Dabei stellten sie fest, dass sich nun unter den sechs Einhundert-Euro-Banknoten auch die Einhundert-Euro-Banknote des Beamten in der Hauptkassa befand. Dieser hatte offensichtlich zu einem unbekannten Zeitpunkt die in seiner Geldbörse gewesene Einhundert-Euro-Banknote aus vorerst unbekannten Gründen in die Hauptkassa gelegt Anmerkung, Durch seine Vernehmung stellte sich heraus, dass er sich ertappt fühlte und deshalb die Einhundert-Euro-Banknote Stunden später wieder in die Hauptkassa zurückgelegt hat). Da sie sich nun sicher waren, dass der Beamte mit den Gelddiebstählen der vergangenen Monate etwas zu tun hatte, informierten G.G. und römisch eins.I., den Kommandanten der N.N., H.H., über die vorangegangenen Gelddiebstähle. Dieser verständigte unmittelbar danach, tel. seinen Vorgesetzten, den J.J. Nach einem persönlichen Gespräch zwischen J.J., K.K. und H.H. beim N.N. informierte J.J. den L.L., von den Vorkommnissen. Dieser beauftragte folglich via N.N. den N.N. mit den Ermittlungen.

Die weiteren Ermittlungen wurden von M.M. gemeinsam mit O.O. durchgeführt.

Nach Vorliegen aller bisherigen Erkenntnisse und Aktenvermerke der involvierten Bediensteten wurde für den N.N. die förmliche Beamtenvernehmung beim N.N. anberaumt.

Gegenständlicher Abschlussbericht stützt sich, abgesehen vom Ergebnis der nachangeführten Beamtenvernehmung, auf die Aussagen und Aktenvermerke der Bediensteten.

Angaben des Beamten

Der Beamte wurde am N.N. am N.N. von M.M. gemeinsam mit O.O. einvernommen.

Der Beamte bestreitet, alle acht ihm zur Last gelegten Gelddiebstähle aus der gemeinschaftlichen Getränkekassa der N.N. verübt zu haben. Er ist aber geständig, fünf Gelddiebstähle begangen zu haben. Den letzten Diebstahl habe er während seinem Nachtdienst zum N.N. verübt. Und zwar habe er in einem unbemerkten Augenblick das Schlüsselband mit den zwei Schlüsseln vom privaten Kästchen des Kassaverantwortlichen, A.A., an sich genommen, habe mit einem der Schlüssel das Kästchen mit der Hauptkassa im Obergeschoß aufgesperrt und aus der darin befindlichen Hauptkassa eine Einhundert-Euro-Banknote gestohlen. Die Einhundert-Euro-Banknote habe er in seine Geldbörse gegeben und diese in seinem persönlichen unversperrten Kästchen aufbewahrt. Den Diebstahl habe er noch vor Mitternacht, verübt.

Als er gegen 02:00 Uhr mit seiner Kollegin C.C. vom Außendienst zur N.N. zurückgekommen sei, habe er mitbekommen, dass A.A. mit seiner Kollegin tuschelte. Er habe sofort den Eindruck gehabt, dass dieses Tuscheln etwas mit dem Diebstahl der Einhundert-Euro-Banknote zu tun haben könnte. Nachdem A.A. und I.I. um 03.00 Uhr ihren Dienst beendet hatten und nach Hause gegangen waren, sei er gegen 04.00 Uhr zum Kästchen des A.A. gegangen, habe das Schlüsselband mit dem Schlüssel für das Kästchen mit der Getränkekassa im Obergeschoß an sich genommen und habe die Einhundert-Euro-Banknote wieder in die Kassa zurückgelegt. Als er gegen 02:00 Uhr mit seiner Kollegin C.C. vom Außendienst zur N.N. zurückgekommen sei, habe er mitbekommen, dass A.A. mit seiner Kollegin tuschelte. Er habe sofort den Eindruck gehabt, dass dieses Tuscheln etwas mit dem Diebstahl der Einhundert-Euro-Banknote zu tun haben könnte. Nachdem A.A. und römisch eins.I. um 03.00 Uhr ihren Dienst beendet hatten und nach Hause gegangen waren, sei er gegen 04.00 Uhr zum Kästchen des A.A. gegangen, habe das Schlüsselband mit dem Schlüssel für das Kästchen mit der Getränkekassa im Obergeschoß an sich genommen und habe die Einhundert-Euro-Banknote wieder in die Kassa zurückgelegt.

Über sein Motiv für die Diebstähle befragt, gab der Beamte an, dass er in den letzten Monaten mit seiner Gattin einige Konflikte wegen seiner privaten Ausgaben vom gemeinsamen Bankkonto hatte. So störte es sie als Nichtraucherin unter anderem, dass er für Zigaretten zu viel Geld ausgebe. Irgendwann sei er auf die Idee gekommen, sich das Zigarettengeld aus der Getränkekassa seiner Dienststelle zu stehlen. Wegen der meistens kleineren Geldbeträge habe er angenommen, dass die Diebstähle nicht auffallen würden.

Ihm tue alles sehr leid und er werde den von ihm gestohlenen Geldbetrag wieder zurückzahlen.

Nach seiner Beamtenvernehmung zahlte der Beamte freiwillig einen Betrag von € 100,- an die gemeinschaftliche Getränkekassa (namentlich an G.G.) zurück.

Der Beamte wurde mit Bescheid der N.N. vom N.-N., GZ N.N. gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert.Der Beamte wurde mit Bescheid der N.N. vom N.-N., GZ N.N. gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert.

Über den strafrechtlichen Sachverhalt wurde vom N.N., in einem Abschlussbericht gemäß § 100 Abs. 2 Z 4 StPO vom N.N., GZ: N.N. der Staatsanwaltschaft N.N. berichtet.Über den strafrechtlichen Sachverhalt wurde vom N.N., in einem Abschlussbericht gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 4, StPO vom N.N., GZ: N.N. der Staatsanwaltschaft N.N. berichtet.

Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde, Senat 26 wurde er aufgrund dessen, dass mit dem im Spruch beschriebenen Verhalten wesentliche dienstliche Interessen aber auch das Ansehen des Amtes gefährdet erschien, gemäß § 112 Abs. 1, Z. 3 und Abs. 2 BDG vom Dienst suspendiert.Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde, Senat 26 wurde er aufgrund dessen, dass mit dem im Spruch beschriebenen Verhalten wesentliche dienstliche Interessen aber auch das Ansehen des Amtes gefährdet erschien, gemäß Paragraph 112, Absatz eins,, Ziffer 3 und Absatz 2, BDG vom Dienst suspendiert.

Die Bundesdisziplinarbehörde hat hinsichtlich des im Spruch angeführten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

In weiterer Folge wurde für den 29.06.2022 eine Verhandlung anberaumt und in Anwesenheit des Beamten durchgeführt.

Der Senat hat dazu erwogen:

Rechtsvorschriften:

§ 43 Abs. 2 BDG zufolge hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, Absatz 2, BDG zufolge hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Laut § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Laut Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Das gegen den Beamten wegen § 127 StGB angestrengte Strafverfahren wurde infolge Bezahlung eines Betrages in Höhe von € 1.060,- diversionell erledigt.Das gegen den Beamten wegen Paragraph 127, StGB angestrengte Strafverfahren wurde infolge Bezahlung eines Betrages in Höhe von € 1.060,- diversionell erledigt.

Der Umstand, dass das Strafgericht mit einer Diversion vorgegangen ist, lässt nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass ein geringerer Unrechtsgehalt anzunehmen ist, dient doch das Disziplinarrecht im vorliegenden Fall der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in das Berufsbeamtentum im Allgemeinen und in die Polizei im speziellen. Im gegenständlichen Fall war mangels Vorliegens eines Sachverhaltes, der Bindungswirkung im Sinne des § 95 BDG entfalten konnte, durch die Disziplinarbehörde ein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und auf dessen Ergebnis gestützt zu beurteilen, ob der Verdacht der Begehung einer (schweren) Dienstpflichtverletzung vorliegt (vgl. VwGH vom 06.11.2012, Zl. 2012/09/0044).Der Umstand, dass das Strafgericht mit einer Diversion vorgegangen ist, lässt nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass ein geringerer Unrechtsgehalt anzunehmen ist, dient doch das Disziplinarrecht im vorliegenden Fall der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in das Berufsbeamtentum im Allgemeinen und in die Polizei im speziellen. Im gegenständlichen Fall war mangels Vorliegens eines Sachverhaltes, der Bindungswirkung im Sinne des Paragraph 95, BDG entfalten konnte, durch die Disziplinarbehörde ein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und auf dessen Ergebnis gestützt zu beurteilen, ob der Verdacht der Begehung einer (schweren) Dienstpflichtverletzung vorliegt vergleiche VwGH vom 06.11.2012, Zl. 2012/09/0044).

Die dem Beamten angelastete Dienstpflichtverletzung ist aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, nicht zuletzt aufgrund des Geständnisses des Beamten als erwiesen anzunehmen.

Der die Fehlbestände entdeckende Beamte, Zeuge A.A., erläuterte hierzu befragt, dass er ab N.N. bemerkt hatte, dass in unregelmäßigen Abständen Geld fehlt, wobei der erste Fehlbetrag in Höhe von € 100,- von ihm einige Tage später entdeckt worden ist. In weiterer Folge habe er noch zwei Mal entdeckt, dass Geld fehlt, weshalb er den Fehlbestand zu dokumentieren begonnen hat.

Es liegt zwar kein Beweis dafür vor, dass der Beamte bereits vor dem N.N. Beträge aus der Geldkassa entnommen hat, doch ist seine Täterschaft nicht von der Hand zu weisen, zumal sich zwischen N.N. und dem Zeitpunkt der letzten Entnahme seinen eigenen Angaben zufolge seine finanziellen Verhältnisse nicht geändert haben. Zudem hat der Beamte selbst die Verantwortung hierfür übernommen.

Die Schuld- und Straffrage war daher als erwiesen anzunehmen, wobei von vorsätzlicher Begehung auszugehen ist.

Der Beamte führt seine psychische Situation ins Treffen, was ihn allerdings nicht zu exkulpieren vermag.

Dieselbe würde wohl - und insoweit ist der Disziplinaranwaltschaft zu folgen – einen Zugriff erklären, aber nicht die Häufung der Zugriffe und das über einen längeren Zeitraum.

Seine Rechtfertigung vermag ihm daher nicht zu exkulpieren und kann daher auch aus diesem Grund nicht von einer Kurzschlusshandlung gesprochen werden. Der Beamte bietet mit seinem Vorgehen daher grundsätzlich nicht das Bild eines mit den rechtlichen Werten verbundenen Beamten.

Bei den vom Beamten begangenen Dienstpflichtverletzungen handelt es sich um eine der schwersten und wohnt denselben ein hoher Unrechtsgehalt inne.

Dennoch steht sein Verhalten, wie die über ihn abgegebenen Dienstbeschreibungen zeigen, nicht mit seinem sonstigen Verhalten in Einklang.

Aufgrund der Tatsache, dass selbst die Dienstbehörde einem Weiterverbleib des Beamten im Dienst nicht abgeneigt ist, ihm eine Vielzahl von Milderungsgründen (wie vollständige Schadenswiedergutmachung, reumütige Geständnis und Unbescholtenheit) zugutekommen und aufgrund der hervorragenden Dienstbeschreibungen im Zusammenhalt mit der Tatsache, dass er keine finanziellen Probleme hat, er jedoch Vater von noch zwei minderjährigen Kindern ist, welche im Fall der Verhängung einer Entlassung unverhältnismäßig betroffen wären und seine Gattin über kein hohes Einkommen verfügt, erachtet die Bundesdisziplinarbehörde die Verhängung der Höchststrafe für nicht erforderlich, um den Beamten selbst von einer allfälligen weiteren Begehung einer derartigen Dienstpflichtverletzung abzuhalten.

Ausnahmsweise vermeint der Senat vorliegenden Falls, dass selbst unter Berücksichtigung generalpräventiver Gründe das Auslangen mit der Verhängung der höchsten Geldstrafe im Ausmaß von fünf Monatsbezügen gefunden werden kann. Dies ist allerdings ausschließlich den oben angeführten Umständen geschuldet.

Der Verteidigung ist zu konzertieren, dass der Umstand, wonach der Beamte die Hundert Euro Banknote sofort zurückgegeben hat, dazu führt, dass er aufgrund dieses Zugriffs nicht bestraft werden darf.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2022
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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